Urteil
1 A 229/20 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0912.1A229.20MD.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung eines (einseitigen) eingeschränkten Halteverbots kommt in Betracht, wenn dieses zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit - hier des effektiven Brandschutzes - zwingend erforderlich ist.(Rn.33)
2. Zur Mindestbreite von Gemeindestraßen um einen effektiven Brandschutz zu gewährleisten. (Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung eines (einseitigen) eingeschränkten Halteverbots kommt in Betracht, wenn dieses zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit - hier des effektiven Brandschutzes - zwingend erforderlich ist.(Rn.33) 2. Zur Mindestbreite von Gemeindestraßen um einen effektiven Brandschutz zu gewährleisten. (Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auf der F-Straße auf dem Segment F-Straße bis E-Straße vom 25. Januar 2018 stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 – BVerwGE 92, 32). Ziel der Klage ist die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Beschränkung. Auch die Anforderungen des § 68 Abs. 1 VwGO sind durch den Kläger eingehalten worden. Insbesondere wurde das Widerspruchsverfahren fristgemäß eingeleitet, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiernach ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Grundsätzlich bedürfen Verkehrszeichen einer (vorangehenden) verkehrsrechtlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die üblicherweise – wenn auch nicht zwingend – schriftlich ergeht und aus der sich die tragenden Gründe für die Anordnung ergeben (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auf. 2019, § 39 Rn. 31, § 45 Rn. 41). Erst die von den aufgestellten Verkehrszeichen ausgehenden Verbote sind dann als Verwaltungsakte verbindlich. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Sie beträgt mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr (vgl. § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO; BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 – BVerwGE 138, 21). Der Kläger hat seinen Widerspruch gegen die am 9. April 2018 in Form von Verkehrszeichen ergangene Regelung am 3. Mai 2018 und damit innerhalb der Jahresfrist eingelegt. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn betreffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 – BVerwGE 92, 32). In diesem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist auch der Kläger als die Straße nutzender Verkehrsteilnehmer von dem eingeschränkten Haltverbot betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass er nach seinem Antrag allein die Aufhebung des eingeschränkten Halteverbotes in dem Segment beantragt, in dem sein Wohnhaus belegen ist. Zwar kann er sich für die Begründung der Klagebefugnis nicht auf die mit der Anordnung verbundene Einschränkung seines Anliegergebrauchs berufen, da dieser lediglich die Zugänglichkeit des Grundstücks zur Straße schützt, soweit eine angemessene Nutzung des Grundstückseigentums die Benutzung der Straße erfordert. Nicht geschützt wird jedoch vor Einschränkungen und Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeit für ein innerörtliches Grundstück; ebenso vermittelt der Anliegergebrauch kein Recht auf einen eigenen Parkplatz vor bzw. in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 15. März 2006 – 8 B 05.1356 –, juris). Dies ändert aber nichts an seiner Betroffenheit als Verkehrsteilnehmer. 2. Die Klage ist indes unbegründet. Die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes vom 25. Januar 2018 ist mit Blick auf das vom Kläger monierte Segment rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung ist sowohl formell (a), als auch materiell (b) rechtmäßig ergangen. a) Die verkehrsrechtliche Anordnung wurde vom zuständigen Hauptverwaltungsbeamten der Beklagten getroffen. Zuständig für den Erlass von - hier einschlägigen - Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörde. Gemäß Art. 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit vom 13. November 2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 76) (GemFortEntwG ST) sind unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte als untere Straßenverkehrsbehörden die Gemeinden zuständige Behörden für die Aufgaben u.a. nach § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, wenn sie Maßnahmen innerhalb geschlossener Ortschaften betreffen und sich auf die Gemeinde- und sonstige öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da es sich bei der F-Straße um eine Gemeindestraße innerhalb geschlossener Ortschaften handelt. Da die Gemeinden die vorstehenden Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA) wahrnehmen, ist für den Erlass der Anordnung der Hauptverwaltungsbeamte zuständig (vgl. § 66 Abs. 4 KVG LSA). Es liegen auch keine Verfahrensfehler vor. Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem vom Kläger mit seinem Widerspruch gerügten Umstand, dass der für den Hauptverwaltungsbeamten handelnde Sachgebietsleiter C. die verkehrsrechtliche Anordnung getroffen hat, obgleich er als Stadtwehrleiter zugleich für die Belange der Feuerwehr zuständig ist. Zwar begründet die Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers an der betroffenen Amtshandlung die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung (vgl. SchochKoVwGO/Schuler-Harms, 2. EL April 2022, VwVfG § 21 Rn. 41). Die vom Kläger monierte Besorgnis der Befangenheit bestand vorliegend jedoch nicht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Beteiligten behauptete wird. Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn aus bestimmten, in der Person des Amtsträgers oder der Sache liegenden Gründen die Person nicht die Gewähr bietet, unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln und zu entscheiden. Parteilich handelt, wer entweder selbst Partei ist oder sich die Interessen einer Partei zu eigen macht und zu deren Gunsten entscheidet. Voreingenommen ist ein Amtsträger, der sich, etwa auf Grundlage von Vorurteilen oder einer persönlichen Abneigung, frühzeitig und ohne den Sachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln oder zu bewerten, in seiner Rechtsauffassung, seiner Haltung zu der Angelegenheit und letztlich in seiner Entscheidung festlegt (vgl. SchochKoVwGO/Schuler-Harms, 2. EL April 2022, VwVfG § 21 Rn. 16 m.w.N.). Dabei genügt ein nicht auf Tatsachen gegründeter Verdacht, also das bloße Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder worden zu sein, oder die bloße Behauptung nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sind aber entsprechende Umstände für das Vorliegen von Befangenheitsgründen objektiv feststellbar, genügt bereits der „böse Schein“ mangelnder Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit. Maßgeblich ist, ob ein nicht besonders empfindlicher oder ängstlicher, sondern vernünftiger Verfahrensbeteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, dass der Amtsträger, in dessen Person die Gründe vorliegen, das Verfahren nicht objektiv oder unvoreingenommen betreiben könnte (vgl. SchochKoVwGO/Schuler-Harms, 2. EL April 2022, VwVfG § 21 Rn. 17). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist in Anbetracht des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter die Besorgnis hegen kann, in der Person des Sachgebietsleiters C. lägen Gründe vor, dieser habe das Verfahren nicht objektiv oder unvoreingenommen betreiben können. Insoweit ist festzustellen, dass der verkehrsrechtlichen Anordnung eine umfangreiche Informationsermittlung zur Parksituation in der F-Straße vorausgegangen ist. Es wurde zudem eine differenzierte Lösung anhand objektiver Kriterien - hier der Fahrbahnbreite - getroffen, die nicht die Annahme nahelegt, es seien sachfremde Kriterien eingeflossen. Weiterhin wurden im Verwaltungsverfahren Eingaben von Bürgern berücksichtigt und die beabsichtigte Maßnahme umfassend im Stadtrat erläutert. Der vom Kläger vorgebrachten Annahme einer einseitigen Bevorzugung der Belange des Brandschutzes steht im Übrigen entgegen, dass gerade nicht auf der gesamten F-Straße ein durchgängiges eingeschränktes Halteverbot angeordnet wurde, sondern nur auf drei der vier Segmente. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Stellungnahme des Sachgebietsleiters C. in seiner Funktion als Stadtwehrleiter in der Ausgabe der Volksstimme vom 18. Januar 2018 nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn es ist auch aus diesem Artikel heraus nichts dafür erkennbar, dass die Entscheidung von sachfremden Erwägungen getragen gewesen ist. Vielmehr waren die dort angesprochenen Belange des Brandschutzes zwingend in den Blick zu nehmen. Es wurden im Verwaltungsverfahren auch die zuständigen Stellen angehört. Soweit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter I zu § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) der Verwaltung vorgegeben wird, vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine die formelle Rechtsmäßigkeit der Entscheidung betreffende Verfahrensvorschrift (so wohl VG Kassel, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 1 K 143/14.KS –, juris Rn. 30), oder um bloße verwaltungsinterne Vorgaben zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes handelt (so wohl VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 – W 6 K 19.1174 –, juris Rn. 52), auf dessen Einhaltung der Einzelne keinen Anspruch hat. Denn die Beklagte hat sowohl die zum damaligen Zeitpunkt noch zuständige Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord - Polizeirevier B-Stadt -, als auch den Träger der Straßenbaulast angehört. Dass sie den Behörden nur eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme setzte, ist unerheblich. Einerseits ist die Fristlänge nicht gesetzlich vorgegeben. Andererseits sind ablehnende Stellungnahmen weder binnen der gesetzten Frist noch im Anschluss daran bei der Beklagten eingegangen, wobei die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord - Polizeirevier B-Stadt - ausdrücklich mitteilte, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme bestünden. b) Die Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage der getroffenen Entscheidung ist § 45 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 5 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen. Von der Befugnis der Beschränkung des Verkehrs ist grundsätzlich auch die Anordnung eines - wie hier - eingeschränkten Haltverbots (Zeichen 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) erfasst, welches nicht den fließenden, sondern den ruhenden Verkehr betrifft. Das in § 45 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 5 StVO enthaltene Tatbestandsmerkmal „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ umfasst nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch und gerade die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen. Nicht nur sollen Verkehrsteilnehmer vor anderen Verkehrsteilnehmern und vor sich selbst geschützt werden, sondern auch Dritte vor Verkehrsteilnehmern und deren Fahrzeugen. Die Vorschrift eröffnet den Straßenverkehrsbehörden auch die Möglichkeit, zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit oder betroffener Einzelpersonen verkehrseinschränkend vorzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 – 3 C 25.98 –, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund dient die Abwehr von Gefahren, die im Brandfall von parkenden Fahrzeugen ausgehen, weil sie einen effektiven Brandschutz durch die Feuerwehr behindern oder vereiteln, der „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ und ist damit vom Tatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO umfasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 11 K 90.16 –, Rn. 36 - 38, juris). Weiterhin sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften ergibt sich, dass § 45 Abs. 9 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zielt darauf ab, die allgemeinen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer aufzuwerten und die „Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung“ zu verdeutlichen. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften daher nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung – wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50/16 –, juris Rn. 7). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet und ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – W 6 K 21.318 –, juris Rn. 23). Maßgeblich für die rechtliche Prüfung ist aufgrund des Charakters der Verkehrsregelung als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. wenn eine solche nicht durchgeführt wird, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 32/09 –, juris Rn. 17). Unter Beachtung dieser Anforderungen durfte die Beklagte die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes wie geschehen erlassen. Denn die Anordnung ist zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich. Die Beklagte hat das angeordnete (einseitige) eingeschränkte Halteverbot u.a. auf die Überlegung gestützt, dass die vorhandene Straßenbreite die Arbeit für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr nicht sicher zulasse, wenn beidseitig geparkt werde. Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Vorliegend kommt es im Brandfall ohne Anordnung des einseitigen eingeschränkten Halteverbots zu einer Behinderung des effektiven Brandschutzes, so dass grundsätzlich Anordnungen zur „Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“ getroffen werden durften. Denn die F-Straße weist auch auf dem vom Kläger zur Prüfung gestellten Segment mit einer Breite zwischen 7,10 m und 6,90 m nicht die erforderliche Mindestbreite auf, um trotz beidseitigen Parkens den Brandschutz zu gewährleisten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei beidseitig parkenden Pkw eine Straßenbreite von jedenfalls mehr als 7,10 m erforderlich ist, um den Brandschutz zu gewährleisten. Ausgangspunkt der Ermittlung der erforderlichen Mindestbreite einer Straße zur Gewährleistung des Brandschutzes durch Löschfahrzeuge sind die geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Dabei ist die Beklagte in ihrer Anordnung vom 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 in einem ersten Schritt zutreffend davon ausgegangen, dass der Raumbedarf einer Fahrbahn für die Durchfahrt von Löschfahrzeugen grundsätzlich 2,55 m zzgl. Berücksichtigung beidseitiger Sicherheitsabstände von jeweils 25 cm, insgesamt 3,05 m, beträgt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darf bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – 2,55 m nicht überschreiten. Dieser Wert ist jedenfalls dann bei der Betrachtung zugrunde zu legen, wenn die eingesetzten Löschfahrzeuge diese Breite auch tatsächlich erreichen. Das ist vorliegend der Fall. Durch den Vertreter der Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass die eingesetzten Löschfahrzeuge der Beklagten auf einem Lkw-Fahrgestellt basieren, auf welches die erforderlichen Aufbauten montiert werden. Das Fahrgestell hat eine Regelbreite von 2,55 m. Hieraus ergibt sich, dass selbst bei einem schmaleren Aufbau die eingesetzten Löschfahrzeuge die nach der StVZO zulässige Höchstbreite erreichen. Dass es grundsätzlich - worauf der Kläger abstellt - auch schmalere Löschfahrzeuge gibt, ist bei der hier anzustellenden Ermittlung des tatsächlichen Raumbedarfs für die Durchfahrt von Löschfahrzeugen nicht maßgeblich. Dies gilt umso mehr, als durch die Beklagte selbst bei Vorhandensein schmalerer Löschfahrzeuge ohnehin nicht garantiert werden könnte, dass - etwa bei Großbrandereignissen mit Unterstützungsbedarf durch andere Feuerwehren oder im Falle technischer Fehler an einem Löschfahrzeug - ausschließlich auf solche schmalen Löschfahrzeuge zurückgegriffen werden kann. Der von der Beklagten angenommene Sicherheitsabstand von beidseitig 25 cm entspricht den Anforderungen an die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr, § 1 Abs. 1 StVO, welche mangels konkreter Angaben zu Seitenabständen beim Passieren des ruhenden Verkehrs Anwendung findet. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dieser Abstand mindestens einzuhalten, um ein gefahrloses Passieren des fließenden Verkehrs sicherzustellen (vgl. zum erforderlichen Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrt von [jedenfalls] 25 cm auf jeder Seite VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 14 K 1640/20 –, Rn. 6, juris; VG Halle (Saale), Urteil vom 30. August 2012 – 3 A 20/11 –, juris Rn. 21, jeweils zur Frage, wann eine Straße „eng“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Ziffer 1 StVO ist). Weiterhin ist - wovon die Beklagte in ihrer Berechnung unzutreffend Abstand genommen hat - ein weiterer Sicherheitsabstand von 25 cm zu den am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen einzuhalten. Dieser zusätzliche Sicherheitsabstand ist für die Gewährleistung des effektiven Brandschutzes mindestens erforderlich, da die Feuerwehrfahrzeuge mit einem einfachen Sicherheitsabstand von lediglich den für die Durchfahrt benötigten 25 cm zu jeder Seite Löscharbeiten nicht ausführen könnten. Für eine gesicherte Rettung im Brandfall reicht es gerade nicht, dass die Feuerwehr das Gebäude lediglich erreicht. Vielmehr muss auch gesichert sein, dass vor dem Gebäude ausreichend Platz vorhanden ist, damit das Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz gebracht werden kann (vgl. auch Jäde in Jäde/Dirnberger, BauO LSA, 38. AL Juli 2006, § 5 Rn. 24). Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Fahrzeugbreite der Löschfahrzeuge vergrößere sich im Löscheinsatz über 2,55 m hinaus, da an den Seiten der Fahrzeuge Trittbretter befestigt seien, die im Löscheinsatz ausgeklappt werden müssten, um an die benötigten Gerätschaften zu gelangen. Diese Trittbretter hätten eine Breite von 80 cm. Weiterhin sei es erforderlich, dass Löschfahrzeuge mit Drehleiter durch seitliche Stützen stabilisiert werden. Diese Stützen müssten jedenfalls auf der dem Brand zugewandten Seite auch tatsächlich ausgefahren werden. Auf der dem Brand abgewandten Seite könnten sie indes unmittelbar unterhalb des Fahrzeuggestells aufgesetzt werden. Die maximale Ausfahrlänge der Stützen betrage 1,50 m. Von der Richtigkeit dieses Sachvortrags ist die Kammer überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist ohne weiteres plausibel, dass sich die Drehleiter eines Löschfahrzeuges in Richtung des brennenden Objekts bewegt und hierdurch eine höhere Stabilität auf der dem Brand zugewandten Seite erforderlich ist, was das zusätzliche Ausfahren der Stützen - wenn auch nicht zwingend auf eine Länge von 1,50 m - im Löscheinsatz erforderlich macht. Diese Tatsachen hat auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Unter Beachtung dieses zusätzlich erforderlichen Bewegungsraums für Löschfahrzeuge im Brandfall ist ein (weiterer) Sicherheitsabstand von 25 cm je Seite zwingend notwendig, um einen Löscheinsatz zu gewährleisten. Denn hierdurch wird (gerade einmal) sichergestellt, dass um das Löschfahrzeug herum insgesamt 1,00 m Bewegungsfreiraum besteht, wovon allein die auszuklappenden Trittbretter 80 cm benötigen. Die Ansetzung eines doppelten Sicherheitsabstandes wird im Übrigen regelhaft auch in der Richtlinie der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt 06]) gefordert (vgl. S. 27 Bild 17 RASt 06). Auch wenn es sich dabei nicht um verbindliche Rechtsnormen handelt, können diese Richtlinien als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 11 ZB 20.1020 –, juris Rn. 22). Gerade unter Berücksichtigung des dargestellten besonderen Raumbedarfs im Löscheinsatz ist der in der RASt 06 angenommene doppelte Ansatz des Sicherheitsabstandes nachvollziehbar und nicht zu verringern. Die vorangegangenen Überlegungen werden auch durch die im Bereich des Bauordnungsrechts angestellten Erwägungen zum Raumbedarf von Feuerwehrfahrzeugen gestützt, auf welche wegen des auch dort maßstabsbildenden Gedankens der Gefahrenabwehr zurückgegriffen werden kann. So wird in Nr. 8 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007; zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Oktober 2009), welche in der Vergangenheit auch in Sachsen-Anhalt als Richtlinie umgesetzt wurde (vgl. Anhang B des Runderlasses des MLV vom 1. Juli 2013 - 25/24011/01 - zur Einführung Technischer Baubestimmungen; Liste der Technischen Baubestimmungen), in Nr. 8 angenommen, dass Aufstellflächen für die Feuerwehr mindestens 3,50 m breit sein müssen. Der Unterschied zum hier ermittelten Raumbedarf für die Gewährleistung des Brandschutzes beläuft sich auf lediglich 5 cm. Weiterhin ist davon auszugehen, dass auf beiden Straßenseiten Fahrzeuge parken, die jedenfalls eine Mindestbreite von 1,75 m aufweisen. Da die durchschnittliche Fahrzeugbreite von Pkw sich nicht aus der StVO ergibt, kann im Ausgangspunkt auf die Darstellungen zur Fahrzeugbreite eines Pkw der RASt 06 zurückgegriffen werden (vgl. S. 26/27 Bild 17 RASt 06). Anhaltspunkte dafür, dass die dort vorrangig städteplanerisch angenommene Fahrzeugbreite von 1,75 m für die Belange der Gefahrenabwehr zu hoch bemessen sein könnte, liegen nicht vor. Solche macht auch der Kläger nicht geltend. In diesem Zusammenhang kann das Gericht offen lassen, ob 1,75 m Fahrzeugbreite zur Ermittlung der Bewegungsspielräume im fließenden Kraftfahrzeugverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ggf. sogar zu gering bemessen sein könnte. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bietet die allgemein bekannte Messung des ADAC zur Breite von Pkw im deutschen Straßenverkehr („Viele Autos sind inklusive Außenspiegel über 2 m breit, was vor allem in Baustellen zum Hindernis werden kann“, Erstellt: 04/2020, Aktualisiert: 10/2021), welche im Internet frei verfügbar ist und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Nach den dortigen Werten, die die Beteiligten nicht in Abrede stellen, überschreiten heute eine Vielzahl der zugelassenen Pkw die Breite von 1,75 m und erreichen unter Berücksichtigung von Seitenspiegeln eine Breite von regelmäßig 2 m oder mehr (vgl. zur Annahme, dass bei geparkten Pkw „mehr als weitere 2 m“ in die Überlegungen zur Gefahrensituation eingestellt werden können VGH Bayern, Beschluss vom 19. April 2021 – 11 ZB 21.388 –, juris Rn. 13). Ob eine Anpassung der Fahrzeugbreiten bei der Betrachtung der für Brandschutzmaßnahmen erforderlichen Bewegungsräume notwendig ist, kann indes unentschieden bleiben, da das vom Kläger zur Prüfung gestellte Segment eine Straßenbreite von höchstens 7,10 m erreicht, was auch bei Ansatz einer Pkw-Breite von 1,75 m nicht genügt, um den Brandschutz bei beidseitig geparkten Pkw zu gewährleisten. Denn zu den bislang dargelegten Berechnungswerten, die bereits für sich genommenen zur Gewährleistung des Brandschutzes eine Mindestbreite für beidseitiges Parken von 7,05 m (bzw. 7,00 m bei Heranziehung der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) verlangen, welche nicht an jeder Stelle des Segments erreicht wird, sind noch Sicherheitsabstände der parkenden Fahrzeuge zum Bordsteig hinzuzurechnen. Diese sind mit (jedenfalls) 10 cm für jeden Fahrbahnrand anzusetzen, wobei auch hier offen bleiben kann, ob der von der Beklagten angenommene Wert von 25 cm gemäß der Angaben in der RASt 06 der anzustellenden Gefahrenprognose zugrunde gelegt werden könnte (vgl. auch zur regelmäßigen Breite gekennzeichneter Parkflächen von 2 m die Tabelle 22 RASt 06). Zweifel hieran ergeben sich aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs. 6 StVO platzsparend zu parken ist. Es ist daher geboten, so scharf wie möglich rechts zu parken (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2015 – 5 K 1454/12 –, juris Rn. 26). Dass die parkenden Pkw verlässlich mit einem Abstand zur rechten Fahrbahn von weniger als 25 cm auskommen, mag noch vorstellbar und nach der StVO ggf. sogar geboten sein. Dass aber regelhaft mit weniger als 10 cm Abstand zum rechten Fahrbahnrand geparkt wird, ist auch unter Berücksichtigung des Gebots platzsparenden Parkens nicht anzunehmen. Diese Annahme wird mit Blick auf die ortbezogene Gefahrenprognose gestützt durch die vom Kläger vorgelegten Aufnahmen der aktuellen Parksituation in der F-Straße. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass die Pkw jedenfalls eine Handbreit Abstand zum Bordsteig halten, was angesichts der Höhe des Bordsteigs sowie des erkennbar (und unstreitig) schlechten Ausbauzustandes der Straße auch nachvollziehbar ist. Die vorstehend ermittelten Werte werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der RASt 06 die Mindestbreite von Straßen bei beidseitig geparkten Pkw und einem durchfahrenden Lkw mit einer Breite von 7,55 m und, alternativ bei eingeschränkten Bewegungsspielraum, 6,90 m angegeben ist (vgl. S. 27 Bild 17 RASt 06). Denn der geringere Wert berücksichtigt nicht die bereits dargestellten Erfordernisse des Brandschutzes (vgl. zur notwendigen Einzelfallbetrachtung bei der Heranziehung von Daten der RASt 06 für eine Gefahrenprognose VG München, Urteil vom 28. Oktober 2021 – M 1 K 18.2778 –, juris Rn. 29). Die nach alledem ermittelte Mindestbreite einer Fahrbahn bei beidseitigem Parken von jedenfalls 7,25 m (bzw. 7,20 m bei Heranziehung der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) weist das vom Kläger in den Blick genommene Segment an keiner der Messstellen auf. Die auf abstrakten Zahlenwerten beruhende Annahme zur Gefahrenlage bei beidseitig geparkten Pkw wird bestätigt durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder, welche die Situation vor Ort dokumentieren und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden. Dass zwischen dem Löschfahrzeug und den beidseitig geparkten Fahrzeugen kaum Platz verblieb, schon gar nicht, um Löscharbeiten zu betreiben, ist auf den Lichtbildern zweifelsfrei erkennbar, wobei die jeweilige Position des Löschfahrzeugs - soweit aufklärbar - in der mündlichen Verhandlung erörtert und präzisiert wurde. Dabei war es selbst im breitesten Abschnitt der F-Straße, namentlich auf dem Abschnitt zwischen der St-Straße und der K-Straße, für die Feuerwehr teilweise nicht möglich, das Drehleiterfahrzeug einzusetzen. Hieraus ergibt sich, dass der ermittelte Wert von jedenfalls 7,25 m Straßenbreite bei beidseitigem Parken von Pkw (bzw. 7,20 m bei Heranziehung der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr) eine absolute Untergrenze darstellt, bei der die Löscharbeiten noch möglich sind, mag dies auch mit Erschwernissen für die Einsatzkräfte verbunden sein. Die dargestellte Situation stellt ohne Anordnung eines Halteverbots eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, der die Beklagte begegnen kann. Da § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO keinen eigenen Maßstab zum Gefahrengrad enthält, ist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zurückzugreifen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 –, juris Rn. 23). Dabei setzt der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 – BVerwG 11 B 23.95 –, juris Rn. 5). Eine solche Gefahr besteht vorliegend im Falle eines (weiterhin) beidseitigen Parkens. Denn mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden. Dabei kann auch der Umstand, dass ggf. in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, eine Gefahrenlage nicht ausschließen, sondern stellt sich für die Betroffenen lediglich als Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit zu rechnen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 – 11 K 425.16 –, juris Rn. 23 sowie zur bauordnungsrechtlichen Rechtsprechung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2002 – 7 B 508/01 –, juris Rn. 22). Unerheblich für die Gefahrenprognose ist in diesem Zusammenhang, ob die jeweils eingesetzten Löschfahrzeuge tatsächlich stets eine Breite von 2,55 m erreichen. Denn welches Löschfahrzeug mit welcher Breite konkret eingesetzt wird, insbesondere, ob die Hilfe anderer Ortsfeuerwehren nach der Lage des Falles erforderlich ist und welche Fahrzeuge diese einsetzen, ist nicht prognostizierbar. Aus diesem Grund genügt die angestellte abstrakte Betrachtung zur Begründung einer konkreten Gefahrenlage mit Blick auf Aspekte des Brandschutzes aus. Die Regelung des Verkehrs durch Verkehrszeichen, hier die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes, ist auch zwingend erforderlich i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Allgemeine und besondere Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung können die bestehende Gefahr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, da sie nicht dazu geeignet sind, die Mindestbreite der Straße für Löscheinsätze zu garantieren. Die Gefahrenlage wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie der Kläger meint - die Feuerwehr schmalere Fahrzeuge anschaffen könnte. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf eine dahingehende Anschaffung besteht schon nicht. Auch eine gesetzliche Pflicht der zuständigen Behörde zur Anschaffung ausschließlich schmaler Löschfahrzeuge zum Erhalt von Parkraum für den ruhenden Verkehr ist nicht erkennbar. Auch das vom Kläger vorgeschlagene Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg schließt die zwingende Erforderlichkeit der Regelung durch Verkehrszeichen nicht aus. Denn das Parken auf dem Gehweg bedarf seinerseits der nur eingeschränkt zulässigen Anordnung durch Verkehrszeichen (vgl. zur Definition § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO), hier A. mbH Richtzeichen (vgl. Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO [Parken auf Gehwegen]), da in einer Gesamtschau der einschlägigen Regelungen (§ 12 Abs. 4 StVO; § 12 Abs. 4a StVO) das Parken auf dem Gehweg ohne konkrete Anordnung grundsätzlich verboten ist (vgl. hierzu VG Bremen, Urteil vom 11. November 2021 – 5 K 1968/19 –, juris Rn. 35). Im Übrigen steht die denkbare Möglichkeit einer solchen Anordnung der Erforderlichkeit des eingeschränkten Halteverbots nicht entgegen. Denn durch die vom Kläger angedachte verkehrsrechtliche Regelung wäre zwar der ruhende Verkehr weniger stark betroffen, da das Parken jedenfalls grundsätzlich - wenn auch mit zusätzlichem Aufwand - möglich bliebe. Indes käme es zu Einschränkung der Gehwegnutzung, was wiederum das Interesse der Fußgänger beeinträchtigt. Die angedachte Maßnahme stellt demnach kein milderes Mittel, sondern nur ein anderes Mittel dar, welches die Belastungen zwischen den Verkehrsteilnehmern abweichend verteilt. Weiterhin hat die Beklagte dargelegt, dass schon aufgrund der Bordsteighöhe von 10 bis 15 cm sowie des schlechten Ausbauzustandes der Straße ein gefahrenfreies Befahren des Bordsteiges nicht möglich sei. Die Kammer hat keinen Grund, an den tatsächlichen Angaben zu zweifeln, zumal der Kläger diese auch nicht in Abrede stellt. Die Beklagte hat in ihrer Erwägung zur Erforderlichkeit der Anordnung zudem beanstandungsfrei eingestellt, dass derzeit offen sei, ob durch Maßnahmen am Straßenkörper eine Verbreiterung der Straße erreicht werden könne, so dass im Ergebnis unter keinem Gesichtspunkt ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht. Die Beklagte hat mit der Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots auch fehlerfrei von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht. Die Art der zu ergreifenden Maßnahmen steht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 StVO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 –, BVerwGE 92, 32-41, juris Rn. 23). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (vgl. BVerwG Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 23/00 –, juris). Dabei ist es der Straßenverkehrsbehörde aufgrund ihres Sachverstandes und ihres Erfahrungswissens vorbehalten festzulegen, welche von mehreren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen den bestmöglichen Erfolg verspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, BVerwGE 138, 21-35, Rn. 36). Wenn unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Straßenbehörde von einem Beteiligten ins Spiel gebrachten Alternativen gegenüber der getroffenen Maßnahme nicht eindeutig vorzugswürdig sind, ist es zudem unschädlich, wenn sich in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung keine Erwägungen dazu finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 –, BVerwGE 138, 21-35, Rn. 51). Zudem kann ein Betroffener durch die angeordnete Maßnahme nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen nicht rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen werden, wobei abwägungserheblich nur qualifizierte Interessen sind, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 –, BVerwGE 92, 32-41, juris Rn. 23). Dabei prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO im Fall einer Ermessensentscheidung auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs sind Rechtsfehler in der Ermessensentscheidung nicht zu erkennen. Dass die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Die Maßnahme ist angesichts der herausgehobenen Bedeutung des Brandschutzes für die öffentliche Sicherheit auch im Übrigen als verhältnismäßig anzusehen. Zu Recht stellt die Beklagte darauf ab, dass die mit dem eingeschränkten Halteverbot verbundenen Nachteile im Bereich der Nutzung von Parkraum hinter dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum von einer Vielzahl von Menschen zurücktreten haben. Dass Brandereignisse nicht regelhaft auftreten, ändert hieran nichts. Auf die Ausführungen zur Gefahrenlage wird Bezug genommen. Die Anordnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Anliegergebrauchs des Klägers unverhältnismäßig. Denn dieser gewährt für Eigentümer und andere Anwohner keinen bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen unmittelbar beim Grundstück bestehen. Nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Straßennetz muss erhalten bleiben. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks bedeutet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 –, BVerwGE 92, 32-41, Rn. 24). Dass der Kläger sein Grundstück noch erreichen kann, steht außer Frage. Auch hat die Beklagte die Parkraumsituation in den Blick genommen und in ihre Erwägungen einbezogen. Dass der Kläger die Schlussfolgerungen der Beklagten nicht teilt, ist unerheblich. Denn er legt schon nicht da, dass diese auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruhten. Nach alledem kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten zur Durchfahrtmöglichkeit von Fahrzeugen zur Abfallbeseitigung nicht mehr streitentscheidend an. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob ein eingeschränktes Halteverbot auch dann rechtmäßig hätte angeordnet werden können, wenn allein die nach der DGUV der BG Verkehr bestehenden Empfehlungen zur Durchfahrbreite von Abfallentsorgungsfahrzeugen - hier 3,55 m - nicht eingehalten werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Anordnung eines eingeschränkten Halteverbotes in der Gemeindestraße F-Straße in A-Stadt. Der Kläger ist Eigentümer eines an der A-Straße in A-Stadt gelegenen Hausgrundstücks, das er selbst bewohnt. Die F-Straße, welche südwestlich von der S-Straße und nordöstlich von der F-Straße begrenzt ist, wird durch drei Querstraßen in vier Segmente geteilt, die jeweils eine Breite zwischen 7,40 m und 6,90 m aufweisen. Das Hausgrundstück des Klägers liegt im Segment zwischen der F-Straße und der E-Straße. Dieses Segment weist an drei Messpunkten - in Höhe der E-Straße, mittig des Segments und in Höhe der F-Str. - eine Breite von 7,10 m, 7,05m bzw. 6,90 m auf. Ursprünglich war das Parken auf beiden Seiten der F-Straße nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Im April 2017 wandte sich die A. mbH, welche als kommunale Eigengesellschaft des Landkreises B-Stadt durch diesen mit dem Management für alle öffentlichen Abfallentsorgungsdienstleistungen im Landkreis beauftragt ist, an die Beklagte und teilte mit, dass am 8. April 2017 im Abschnitt F-Straße und E-Straße keine Entsorgung des Bio-Mülls habe stattfinden können. Die Straße sei durch parkende Fahrzeuge zu eng gewesen. Auch das zuständige Müllentsorgungsunternehmen C. GmbH teilte im Juni 2017 mit, dass es in der F-Straße wiederholt Probleme mit der Müllentsorgung gegeben habe, da die Straße, wenn sie beidseitig beparkt werde, zu eng für ein Entsorgungsfahrzeug sei. Aufgrund der Mitteilungen ordnete die Beklagte im Juli 2017 mit mobilen Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot auf der F-Straße montags von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr an, was sie mit der Sicherstellung der Abfallentsorgung begründete. Im weiteren Verwaltungsverfahren ermittelte die Beklagte die Breite der F-Straße in den verschiedenen Segmenten jeweils am Beginn, in der Mitte und am Ende des Segments. Zudem fertigte sie eine Übersicht über die vorhandene Parksituation und die Parkraumnutzung. Auf Bl. 16 bis 19 der Beiakte wird Bezug genommen. Am 14. November 2017 erfolgte eine Befahrung der F-Straße durch die örtliche Feuerwehr. Auf die Bilddokumentation Bl. 26-44 der Beiakte wird Bezug genommen. In der Ausschusssitzung des Stadtrates der Beklagten vom 16. Januar 2018 wurde die Parksituation in der F-Straße erörtert und der Stadtrat darüber informiert, dass ab dem 1. März 2018 ein einseitiges eingeschränktes Halteverbot angeordnet werde. Andernfalls seien die Müllentsorgung und die Befahrung mit Fahrzeugen der Feuerwehr nicht gesichert. Ein nur abschnittsweises Halteverbot sei nicht möglich. Die Seite des künftig anzuordnenden Parkverbotes werde danach bestimmt, welche Seite die meisten Parkmöglichkeiten zur Verfügung stelle. Im Rahmen künftiger baulicher Unterhaltungsmaßnahmen bestehe die Möglichkeit, vorhandene Bordhöhen und/oder die Gehwegbreite zu vermindern und damit die Fahrbahnbreite zu erhöhen. Am 17. Januar 2018 hörte die Beklagte die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord - Polizeirevier B-Stadt -, den Träger der Straßenbaulast sowie die A. mbH zur beabsichtigten Einrichtung eines einseitigen eingeschränkten Halteverbots auf der F-Straße auf der rechten Fahrbahnseite von der F-Straße aus kommend an, wobei im Abschnitt zwischen St-Straße und K-Straße das eingeschränkte Halteverbot nur montags von 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr und auf der linken Fahrbahnseite gelten solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge sei ohne diese Maßnahme nicht gewährleistet. Da die Straße im Abschnitt zwischen St-Straße und K-Straße geringfügig breiter sei, würden dort lediglich die Mindestabstände der Abfallentsorgung nicht eingehalten. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass von einer Zustimmung ausgegangen werde, wenn bis zum 23. Januar 2018 keine Einwände vorgebracht würden. In einem Zeitungsartikel der Volksstimme vom 18. Januar 2018 wird der zuständige Sachgebietsleiter der Beklagten, Herr C., in seiner Funktion als Stadtwehrleiter dahingehend wiedergegeben, dass die F-Straße eine Breite zwischen 6,90 m und 7,30 m aufweise. Würden alle Maßnahmen „nach Vorschrift“ berücksichtigt, dürfe nur einseitig geparkt werden, damit ein Lkw inklusive seines Aktionsradius noch hinreichend Platz hätte. Es brenne aber nicht nur montags und nicht nur zwischen 6 und 18 Uhr. Weiterhin wird ein Mitarbeiter der Feuerwehr zitiert, der erklärte, man habe den Praxistest gemacht und sei nach Feierabend mit dem Drehleiterfahrzeug durch die F-Straße gefahren. Hätte es tatsächlich gebrannt, hätte das Fahrzeug nicht genutzt werden können. Man habe aufgrund der parkenden Autos nur über die Beifahrerseite aussteigen können. Um die Drehleiter nutzen zu können, müssten Stützen zur Stabilisierung des Fahrzeugs links und rechts des Fahrzeugs auf dem Fahrbahnuntergrund Platz finden. Der Aktionsradius dafür sei nicht gegeben, wenn links und rechts geparkt werde. Am 25. Januar 2018 traf die Beklagte durch den Sachgebietsleiter C. gegenüber dem Straßenbaulastträger die Anordnung zur Aufstellung der Verkehrszeichen mit den Nummern 286-10, 286-30 und 1042-33 und fügte einen Kartenausdruck bei, in dem die Standorte der Verkehrszeichen verzeichnet sind. Auf Bl. 68 der Beiakte wird Bezug genommen. Mit Schreiben an alle Bewohner der F-Straße vom 29. März 2018 teilte die Beklagte mit, bei einer Untersuchung sei festgestellt worden, dass fast die gesamte F-Straße grundsätzlich zu eng bemessen sei, um den sogenannten Zwei-Richtungs-Verkehr und beidseitiges Parken zu ermöglichen. Insbesondere für die Belange von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen sei es fast unmöglich, die Straße zu nutzen. Zum Teil sei es so eng, dass nicht einmal die Türen von Feuerwehrfahrzeugen geöffnet werden könnten. Daher werde mit Wirkung zum 9. April 2018 eine neue Regelung getroffen. In großen Teilen der F-Straße sei dann nur noch einseitiges Parken zulässig, im Abschnitt zur St-Straße werde das einseitige Parken auf die Tage der Abfallentsorgung beschränkt. Es werde um die Beachtung der aufgestellten Verkehrszeichen gebeten. Am 9. April 2018 wurde durch den Straßenbaulastträger die verkehrsrechtliche Anordnung vom 25. Januar 2018 ausgeführt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018, bei der Beklagten eingegangen am 7. Mai 2018, legte der Kläger Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Maßnahme ein und führte zur Begründung aus, die Anordnung des eingeschränkten Halteverbotes sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Verwaltungsvorgang durch den Stadtwehrleiter der T. Feuerwehr, Herrn C., bearbeitet worden sei. Insoweit bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Dieser habe den Verwaltungsakt nicht erlassen dürfen. Die Anhörung der Polizei, des Straßenbaulastträgers sowie der A. mbH sei mit lediglich einer Woche zur Stellungnahme zu kurz gewesen. Auch sei das Verfahren durch einen Antrag der Entsorgungsfirma C. GmbH im Frühjahr 2017 eingeleitet worden. Dieses Unternehmen habe fast zweieinhalb Jahre gebraucht um festzustellen, dass die Fahrbahnbreite zur Entsorgung für sie nicht ausreiche. Seit dem 1. Januar 2018 sei ein anderer Entsorger tätig. Dieser habe keinen Antrag auf ein Halteverbot gestellt. Die A. mbH sei angehört worden, obgleich diese nicht Auftraggeber der C. GmbH gewesen sei und damit keinen Einfluss auf diese gehabt habe. Im Übrigen gebe es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von Fahrbahnen für die Abfallentsorgung. Soweit in der DGUV der BG Verkehr Informationen zu sicherheitstechnischen Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen enthalten seien, umfassten die erforderlichen Schutzmaßnahmen auch die Auswahl geeigneter Fahrzeuge. Im Übrigen gelte, dass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ein Fahrzeug eine höchstzulässige Breite von 2,55 m haben dürfe. Bei einem seitlichen Sicherheitsabstand von je 25 cm betrage die Mindestdurchfahrbreite 3,05 m. Da die schmalste Stelle der F-Straße 6,90 m betrage, könne selbst dort unter Einhaltung des geltenden Rechts der StVO und der StVZO beidseitig geparkt werden. Das Aufstellen von Verkehrszeichen habe Ausnahmecharakter und sei hier nicht zwingend geboten. Die entstehende prekäre Parkplatzsituation durch das einseitige Halteverbot sei in keiner Weise bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Auch sei nicht erkennbar, warum auf dem Abschnitt von der St-Straße bis zur K-Straße beidseitig geparkt werden dürfe, obgleich dieser Abschnitt nur wenige Zentimeter breiter sei als die übrigen Abschnitte. Dem Widerspruch half die Beklagte nicht ab und legte die Sache dem Landkreis B-Stadt zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie aus, unter Zugrundelegung der Regelfahrzeugbreite sei unter Weglassung von Sicherheitsabständen eine Mindestfahrbreite für die F-Straße festgelegt worden. Dabei sei folgende Rechnung angestellt worden: 0,25 m Sicherheitsabstand zum Gehweg 1,75 m Fahrzeugbreite Pkw (Breite ohne Spiegel) 0,25 m Sicherheitsabstand parkende/fahrende KfZ 2,55 m Fahrzeugbreite Lkw (Breite ohne Spiegel) 0,25 m Sicherheitsabstand parkende/fahrende KfZ 1,75 m Fahrzeugbreite Pkw (Breite ohne Spiegel) 0,25 m Sicherheitsabstand zum Gehweg 7,05 m Mindestfahrbahnbreite Hieraus ergebe sich, dass künftig nur dort beidseitig geparkt werden dürfe, wo die Straße durchgängig breiter als 7,05 m sei. Dies stelle einen Kompromiss zwischen dem baulich vorhandenen Straßennetz, den Anforderungen der Abfallentsorgung und den Belangen der Feuerwehr dar. Da diese Breite durchgängig nur auf dem Abschnitt St-Straße/K-Straße erreicht werde, habe dort eine Beschränkung des ruhenden Verkehrs nur an Entsorgungstagen ausgesprochen werden können. Dies gelte bei den anderen Abschnitten, die diese Mindestbreite nicht durchgängig aufwiesen, nicht. Bei der Berechnung der Mindestbreite sei zudem - entgegen dem Regelwerk der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen [RASt 06]) - der Sicherheitsabstand nur einseitig und nicht je Fahrzeugseite berücksichtigt worden. Es sei auch eine Abwägung der Interessen aller Betroffenen vorgenommen worden. Das Parkverhalten in der Straße sei über einen längeren Zeitraum analysiert worden. Anschließend sei eine Gegenüberstellung der vorhandenen Parkflächen mit den tatsächlich (maximal) festgestellten Nutzungen vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Entfall von Parkflächen entweder gar nicht eintrete, oder über angrenzende Straßen ausgeglichen werden könne. Den Widerspruch des Klägers wies der Landkreis B-Stadt am 18. Juni 2020, dem Kläger zugestellt am 19. Juni 2020, mit der Begründung zurück, Ziel der Anordnung sei das Erreichen der erforderlichen Mindestdurchfahrbreite von 3,05 m. Die Mindestbreite ergebe sich aus der höchstzulässigen Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern von 2,55 m gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zuzüglich eines seitlichen Sicherheitsabstandes von 25 cm je Seite. Diese Mindestbreite könne bei beidseitig parkenden Fahrzeugen nicht eingehalten werden. Die Anordnung sei auch ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig ergangen. Sie sei erforderlich, da sie das mildeste geeignete Mittel darstelle. Denn es sei derzeit nicht klar, ob und wann eine bauliche Veränderung der Straßensituation möglich sei. Die Anordnung sei angemessen, da der Schutz von Leib, Leben und Eigentum einer Vielzahl von Menschen im Vordergrund stehe. Das Interesse an einem nahgelegenen Parkplatz müsse dahinter zurücktreten. Hiergegen hat der Kläger am 1. Juli 2020 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Straßensituation bestehe seit dem Jahr 1985 und habe mit beidseitigem Parken „funktioniert“. Die Anordnung sei nicht angemessen, da es genügt hätte, ein Parkverbot nur teilweise einzurichten, etwa von den Hausnummern 90 der Friedrich-Ebert-Straße bis zur Ecke F-Straße in Höhe der F-Straße 35. Auch gebe es schmalere Abfallentsorgungsfahrzeuge, als die Firma C. GmbH verwende, etwa solche mit einer Breite von höchstens 2,20 m. Auch bestehe die Möglichkeit, den Anwohnern das Parken mit der rechten Seite des Pkws auf dem Fußweg zu erlauben. Auch dadurch könne die Durchfahrtmöglichkeit verbreitert werden. Zudem bestünden in anderen Straßenzügen ähnliche Konstellationen, wobei die Beklagte dort kein Halteverbot angeordnete habe. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte neue breite Tanklöschfahrzeuge anschaffe, obgleich sie auch schmalere Feuerwehrfahrzeuge habe anschaffen können. Die von der Beklagten angesprochenen Unfallverhütungsvorschriften seien zudem nur Empfehlungen. Der Kläger beantragt, die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 25. Januar 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2020 insoweit aufzuheben, als ein eingeschränktes Halteverbot beginnend an der F-Straße bis zur E-Straße angeordnet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt ergänzend aus, es sei unerheblich, ob für die Abfallentsorgung kleinere Fahrzeuge genutzt werden könnten, da es auch um die ungehinderte Durchfahrt von Feuerwehrfahrzeugen gehe. Zudem sei die Beklagte nicht Träger der Abfallentsorgung. Die Entsorger verlangten im Übrigen die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr (DGUV-Information 214-033, Nr. 2.2). Hieraus ergebe sich eine Mindestdurchfahrbreite von 3,55 m. Auch ein Parken auf dem Fußweg komme nicht in Betracht. Die Straße sei insgesamt schmal und ein Parken auf dem Fußweg würde diesen unzulässig weiter beschränken. Zudem sei ein gefahrloses Befahren des Bordsteiges nicht möglich, da dieser in der Regel zwischen 10 und 15 cm hoch sei.