Beschluss
6 A 3/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) begründet gegenüber Bundesbehörden einen verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch, der sich auf tatsächlich vorhandene Informationen beschränkt und die Behörde nicht zur Sachverhaltserforschung verpflichtet.
• Ob die begehrten Informationen beim Bundesnachrichtendienst vorhanden sind, ist durch Einsicht in die konkreten Akten zu klären; nur vorhandene, nicht zu generierende Informationen sind Gegenstand des Auskunftsanspruchs.
• Für die Gewährung oder Versagung von Auskunft ist eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse gegen schutzwürdige Interessen (Quellenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Staatswohl, schützenswerte nachrichtendienstliche Arbeitsweisen) erforderlich; besondere Umstände können einen generell abwägungsfesten Ausschlussgrund rechtfertigen, dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für lang zurückliegende Vorgänge.
• Der Umstand, dass Teile der Akten bereits in einer historisch-wissenschaftlichen Veröffentlichung genutzt wurden, hebt nicht generell die Schutzbedürftigkeit anderer Informationen in denselben Unterlagen auf.
• Ob schutzwürdige Interessen einen Auskunftsausschluss rechtfertigen, lässt sich nur anhand der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen feststellen; daher ist die Vorlage der betreffenden Akten geboten.
Entscheidungsgründe
Presseauskunftsanspruch gegenüber BND: Akteneinsicht zur Prüfung vorhandener Informationen und Abwägung • Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) begründet gegenüber Bundesbehörden einen verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch, der sich auf tatsächlich vorhandene Informationen beschränkt und die Behörde nicht zur Sachverhaltserforschung verpflichtet. • Ob die begehrten Informationen beim Bundesnachrichtendienst vorhanden sind, ist durch Einsicht in die konkreten Akten zu klären; nur vorhandene, nicht zu generierende Informationen sind Gegenstand des Auskunftsanspruchs. • Für die Gewährung oder Versagung von Auskunft ist eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse gegen schutzwürdige Interessen (Quellenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Staatswohl, schützenswerte nachrichtendienstliche Arbeitsweisen) erforderlich; besondere Umstände können einen generell abwägungsfesten Ausschlussgrund rechtfertigen, dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für lang zurückliegende Vorgänge. • Der Umstand, dass Teile der Akten bereits in einer historisch-wissenschaftlichen Veröffentlichung genutzt wurden, hebt nicht generell die Schutzbedürftigkeit anderer Informationen in denselben Unterlagen auf. • Ob schutzwürdige Interessen einen Auskunftsausschluss rechtfertigen, lässt sich nur anhand der vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen feststellen; daher ist die Vorlage der betreffenden Akten geboten. Die Klägerin ist Herausgeberin des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL und begehrte Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) zu sogenannten konspirativen Linien vor, während und nach der SPIEGEL-Affäre. Sie verlangte namentlich Angaben zu Anzahl und Personen, zu ausgetauschten Informationen, deren Bewertung, nachgefragten Auskünften und etwaigen Honoraren. Der BND verweigerte weitreichende Auskünfte mit Verweis auf Informantenschutz, Persönlichkeitsrechte und die Unmöglichkeit, die Fragen ohne eingehende Erforschung der Akten zu beantworten. Die Klägerin hat Klage erhoben und die begehrten Akten durch zahlreiche Signaturen konkretisiert. Der Senat hat die Vorlage der betreffenden Unterlagen angeordnet, um festzustellen, ob die begehrten Informationen tatsächlich in den Akten vorhanden sind und ob schutzwürdige Belange einem Auskunftsanspruch entgegenstehen. • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen verfassungsimmanenten Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden, begrenzt auf tatsächlich vorhandene Informationen; die Behörde ist nicht zur Generierung neuer Erkenntnisse verpflichtet. • Vorliegen der Informationen: Ob die begehrten Angaben bereits in den genannten Signaturakten enthalten sind, kann nur durch Einsicht in die vollständigen, ungeschwärzten Unterlagen festgestellt werden; mehrere der benannten Signaturen weisen hinreichende Anhaltspunkte auf, dass sie relevante Informationen enthalten. • Abgrenzung Pressesonderverbindungen/konspirative Linien: Es ist keine klare kategoriale Trennung vorzunehmen; die weit gefasste Bezeichnung "konspirative Linien" kann auch Pressesonderverbindungen erfassen, sodass der Klageantrag diese Thematik mit umfasst. • Schutzwürdige Belange und Abwägung: Ein Auskunftsausschluss ist nur bei gewichtigen schutzwürdigen Interessen möglich; maßgeblich sind Quellenschutz (Staatswohl, Informantenschutz), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen und der postmortale Persönlichkeitsschutz Verstorbener sowie die Gefahr der Offenlegung nachrichtendienstlicher Arbeitsweisen. • Quellenschutz: Der BND kann sich auf Quellenschutz berufen, wenn die Person tatsächlich als Informant zur Informationsgewinnung eingesetzt war; bei verstorbenen Informanten ist zu prüfen, ob die Nennung auch noch gegenwärtig die Aufgabenwahrnehmung gefährdet. • Operative Vorgänge: Ein generell abwägungsfestes Ausschlusssystem für operative Vorgänge kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht und ist zeitlich einzuschränken; bei lang zurückliegenden Vorgängen ist regelmäßig nicht ohne Einsichtnahme anzunehmen, dass heutige Arbeitsweisen betroffen sind. • Historische Veröffentlichung: Die Nutzung einzelner Akteninhalte durch eine Historikerkommission entbindet nicht generell von Geheimhaltungsbelangen anderer Informationen in denselben Unterlagen; die besondere Stellung und Verpflichtung der Kommissionsmitglieder ist zu berücksichtigen. • Informationelle Selbstbestimmung: Schutz persönlicher Daten ist nicht absolut; er gilt nur, soweit die Daten tatsächlich noch schutzwürdig sind (z. B. nicht für Personen der Zeitgeschichte oder bereits öffentlich bekannte Informationen). • Erforderlichkeit der Akteneinsicht: Nur durch Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Akten lassen sich sowohl das Vorhandensein der begehrten Informationen als auch die Gewichtung der gegenläufigen schutzwürdigen Interessen verbindlich klären. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die angeforderten Unterlagen sind der Kammer vorzulegen, damit die inhaltliche Prüfung und die Abwägung durchgeführt werden kann. Der Klägerin steht grundsätzlich ein verfassungsimmanenter Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu, allerdings nur für tatsächlich vorhandene Informationen; die Behörde ist nicht verpflichtet, durch Untersuchungen neue Informationen zu schaffen. Ob die begehrten Angaben in den konkret benannten Signaturakten enthalten sind und ob schutzwürdige Interessen (Quellenschutz, informationelle Selbstbestimmung, Staatswohl oder nachrichtendienstliche Arbeitsweisen) ein Auskunftsverbot begründen, kann nicht ohne Einsicht in die vollständigen und ungeschwärzten Unterlagen entschieden werden. Deshalb hat der Senat die Vorlage der in der Entscheidung genannten Akten angeordnet, um anhand dieser Akten zunächst das Vorhandensein der Informationen und sodann eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, welche Teile der begehrten Auskunft zu gewähren sind und welche aus schutzwürdigen Gründen zu versagen sind.