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Beschluss

2 L 1168/19.WI

VG Wiesbaden 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2019:0819.2L1168.19.WI.00
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Leitsätze
1. Zur Vorwegnahme der Hauptsache bei presserechtlichem Auskunftsanspruch. 2. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die Behörde zur Auskunftsverweigeurng berechtigt, wenn materielle Geheimhaltungsvorschriften vorliegen. 3. Die bloße formale Einordnung eines Vorgangs als "geheim" vermag die grundrechtlich fundierte Auskunftsverpflichtung nicht auszuschließen, hierfür müssen vielmehr materielle Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten: 1. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name X genannt? 2. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Y genannt? 3. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Z genannt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 5/6, der Antragsgegner zu 1/6 zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Vorwegnahme der Hauptsache bei presserechtlichem Auskunftsanspruch. 2. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist die Behörde zur Auskunftsverweigeurng berechtigt, wenn materielle Geheimhaltungsvorschriften vorliegen. 3. Die bloße formale Einordnung eines Vorgangs als "geheim" vermag die grundrechtlich fundierte Auskunftsverpflichtung nicht auszuschließen, hierfür müssen vielmehr materielle Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten: 1. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name X genannt? 2. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Y genannt? 3. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Z genannt? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 5/6, der Antragsgegner zu 1/6 zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller, Journalist und Herausgeber der Tageszeitung „XXX“, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beantwortung diverser Fragen im Zusammenhang mit dem Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht zum NSU von 2014. Der Antragsteller ist zusammen mit Herrn G Herausgeber des Werkes „XXX“ aus dem Jahr 2014. X war zum Zeitpunkt des NSU-Mordes an C Mitarbeiter bei dem Landesamt für Verfassungsschutz. Z war ein V-Mann des Landesamts für Verfassungsschutz. Y gilt als Hauptverdächtiger im Mordfall F, ein zuerst abgelegtes Geständnis widerrief er. G stellte am 09.11.2017 beim VG Wiesbaden einen Eilantrag, mit dem er im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte im Hinblick auf die NSU-Berichte von dem Antragsgegner verlangte, Az. 5 L 5751/17.WI. Der Antrag wurde abgelehnt, über die Beschwerde ist noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 01.07.2019 unter Verweis auf § 3 HPresseG, Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Beantwortung folgender Fragen beim Landesamt für Verfassungsschutz: „1. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Z genannt? 2. Gegebenenfalls, was steht an diesen unter 1. genannten Stellen? 3. Wie oft wird Herr Z mit Herrn X zusammen genannt bzw. in Verbindung gebracht? 4. Mit welchen anderen Personen wird Herr X gemeinsam genannt bzw. in Verbindung genannt – ausgenommen Mitglieder der Familie des Herrn Halit Yozgat? 5. Welche Erkenntnisse zu Herrn X ergeben sich aus den beiden Berichten? 6. Wie oft hat laut den beiden Berichten der damalige Innenminister D in der Sache X interveniert, schriftlich, telefonisch oder persönlich, gegebenenfalls mit welchem Inhalt? 7. Aus welchen Gründen ist die Sperrfrist für die beiden Bericht(e) von 120 auf 40 Jahre durch den jetzigen Innenminister E herabgesetzt worden?“ Der Antragsteller beantragte mit zwei weiteren Schriftsätzen, jeweils ebenfalls vom 01.07.2019 bei dem Antragsgegner die Beantwortung der oben genannten Fragen von 1. bis 5. in Bezug auf Herrn Y und auf Herrn Z. Der Antragsgegner wies die Auskunftsersuchen jeweils mit Schreiben vom 08.07.2019 zurück. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Auskunft aus Akten des Landesverfassungsschutzes Hessen bzw. auf Akteneinsicht in Akten des Landesverfassungsschutzes Hessen. Hinsichtlich des Antrags sei das Hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) einschlägig. Da der Antragsteller keine Auskunft über seine eigenen personenbezogenen Daten verlange, sondern Auskünfte über Dritte sei ein derartiges Begehren von § 26 HVSG nicht umfasst. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 HPresseG. Der Antragsgegner verfüge in diesem Hinblick über einen Ermessensspielraum hinsichtlich Art und Umfang der Auskunft. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, ein allgemeiner Informationsanspruch ergebe sich hieraus nicht. Zudem handele es sich bei den maßgeblichen Berichten nicht um allgemein zugängliche Quellen. Zwar sehe das Hessische Pressegesetz ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich Geheimhaltungsvorschriften nicht ausdrücklich vor. Die in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 HPresseG genannten Auskunftsverweigerungsrechte seien jedoch nicht abschließend. Es seien vielmehr hierbei andere behördliche Geheimhaltungspflichten gemäß § 30 HVwVfG zu beachten. Als Geheimhaltungsvorschriften seien solche Vorschriften anzusehen, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Die streitgegenständlichen Berichte seien Akten mit dem Verschlusssachengrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ bis hin zu „VS-Geheim“. Die Verschlusssachenanweisung für das Land Hessen regele in § 4 Abs. 1 VSA, dass von einer Verschlusssache nur Personen Kenntnis erhalten dürften, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs müsse auf Grundlage von Interessengewichtungen und Interessenabwägung erfolgen, zu der grundsätzlich nur der Gesetzgeber befugt sei. Daraus folge, dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG keinen weitergehenden Anspruch als § 3 HPresseG begründen könne. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 10 EMRK. Es entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK keine generelle Verpflichtung begründe, Inhalte von Akten oder deren Bestandteile zu veröffentlichen. Den genannten Anspruchsgrundlagen stünde zudem entgegen, dass die Auskunft anderweitig untersagt sei. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 HVSG dürften Informationen durch den Antragsgegner grundsätzlich nicht außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, die Voraussetzungen für eine der Ausnahmen des § 22 HVSG lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fragen 2. und 5. handele es sich der Sache nach um Akteneinsichtsbegehren. Die vom Antragsteller beantragte Erteilung von Auskünften käme einer Einsichtnahme in die Berichte des Antragsgegners gleich. Ein Anspruch auf Akteneinsicht sei von § 26 HVSG nicht umfasst. Am 09.07.2019 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den vorliegenden Antrag auf Beantwortung der Fragen in Bezug auf Herrn X, Herrn Z und Herrn Y gestellt. Der Antragsteller trägt vor, Hintergrund seines Auskunftsbegehrens sei die Klärung der NSU-Morde und des Mordes am Regierungspräsidenten F. Die Berichterstattung diene auch dazu, weitere Morde durch Offenlegung des Unterstützersystems des NSU zu verhindern. Der Presse käme eine besondere Bedeutung in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen zuteil. Ihm stünde ein Anordnungsanspruch aus § 3 HPresseG zur Seite. Der Antragsgegner verkenne, dass Auskunftsansprüche nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht speziell seien und dementsprechend nicht den presserechtlichen Auskunftsanspruch verdrängen könnten. Eine Auskunftsverweigerung nach § 3 Abs. 1 S. 2 HPresseG käme nicht in Betracht. Es bestehe auch kein Anspruchsausschluss durch nicht normierte Ausnahmevorschriften vor dem Hintergrund eines allgemeinen Geheimhaltungsinteresses. Die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 1 S. 2 HPresseG seien abschließend. Auch sei der Anspruch des Antragstellers nicht durch Geheimhaltungsvorschriften ausgeschlossen, etwa des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) oder der VSA. Es gelte der materielle Geheimnisbegriff. Die Verweigerung des Informationszugangs könne nicht auf die formale Einstufung als Verschlusssache gestützt werden, wenn diese Einstufung selbst die materiellrechtlichen Anforderungen der VSA bzw. des HSÜG nicht erfülle. Der Antragsgegner habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen würden. Eine solche Einstufung würde an sich auch keinen Auskunftsanspruch ausschließen. Auch könne § 2 HSÜG nicht den Auskunftsanspruch ausschließen. Die Sperrfrist sei willkürlich von 120 Jahren auf 40 Jahre heruntergesetzt worden. Es ginge dem Antragsgegner hierbei nur um die Abwehr von presserechtlichen Zugangsansprüchen. Andere Bundesländer hätten die Beziehungen ihrer Verfassungsschutzämter oder Polizeibehörden zu der Terrorgruppe NSU offengelegt. Auch § 22 HVSG könne den Informationsanspruch nicht ausschließen. Aus der Gesetzesbegründung dieser Norm ergebe sich vielmehr, dass diese die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Einrichtungen, die über kein eigenes Informationszugangsrecht (Fluggesellschaften oder Banken) erlaube. Als einfachgesetzliche Norm könne sie ohnehin nicht den Informationszugang untersagen. § 3 HPresseG nehme die Abwägung hinsichtlich Geheimhaltungsinteressen auf der einen Seite und dem Grundrecht auf Pressefreiheit auf der anderen Seite im Wege der praktischen Konkordanz vorweg. Mit der Informationsgewährung an den Antragsteller werde die Information nicht gleichzeitig öffentlich zugänglich. Dem Antragsteller käme es auf der 1. Stufe nur auf die Recherche an. Der Antragsgegner habe bei der Aufklärung des NSU-Komplexes völlig versagt. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Tätigkeit in der Vergangenheit könne eine Offenlegung nicht die künftige Arbeit gefährden, sondern würde vielmehr eine effektive zukünftige Arbeit garantieren. Es handele sich bei den geltend gemachten sieben Fragen um konkrete Fragen. Selbst im Falle der Gleichsetzung mit einem Gesuch auf Akteneinsicht wäre dieses ausnahmsweise zulässig. Das Ermessen der Behörde könne sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten, wenn die begehrte Auskunft nur durch Einsichtnahme in die Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden könne. Der Antragsteller habe auch einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG stünde dem mangels einer konkreten Abwägungsvorschrift nicht entgegen. Das Interesse des Antragstellers an Auskunft bzw. Einsicht überwiege die gegenläufigen Interessen. Auch aus Art. 10 EMRK folge ein Anspruch des Antragstellers. Die Rechtsprechung des EGMR gehe davon aus, dass unter bestimmten Bedingungen eine wahrnehmbare Entwicklung zu Gunsten der Berücksichtigung eines Freiheitsrechts auf Information als inhärentes Element der Freiheit zum Empfang von Informationen aus Art. 10 EMRK stattgefunden habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mittlerweile jedem ein Einsichtsrecht gäbe. Es läge im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vor. Es seien bei presserechtlichen Informationszugangsansprüchen geringere Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes könne nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Berichterstattung auch später möglich wäre. Eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug könne ihren Nachrichtenwert verlieren und sei dann allenfalls nur noch von historischem Interesse. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller folgende Fragen zu beantworten: 1. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name X genannt? 2. Gegebenenfalls, was steht an diesen unter 1. genannten Stellen? 3. Wie oft wird Herr Z mit Herrn X zusammen genannt bzw. in Verbindung gebracht? 4. Mit welchen anderen Personen wird Herr X gemeinsam genannt bzw. in Verbindung genannt – ausgenommen Mitglieder der Familie des Herrn C? 5. Welche Erkenntnisse zu Herrn X ergeben sich aus den beiden Berichten? 6. Wie oft hat laut den beiden Berichten der damalige Innenminister D in der Sache X interveniert, schriftlich, telefonisch oder persönlich, gegebenenfalls mit welchem Inhalt? 7. Aus welchen Gründen ist die Sperrfrist für die beiden Berichte von 120 auf 40 Jahre durch den jetzigen Innenminister E herabgesetzt worden? 8. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Y genannt? 9. Gegebenenfalls, was steht an diesen unter 8. genannten Stellen? 10. Wie oft wird Herr Z mit Herrn Y zusammen genannt bzw. in Verbindung gebracht? 11. Mit welchen anderen Personen wird Herr Y gemeinsam genannt bzw. in Verbindung gebracht? 12. Welche Erkenntnisse zu Herrn Y ergeben sich aus den beiden Berichten? 13. An wie vielen Stellen wird im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht von 2014 zum NSU der Name Z genannt? 14. Gegebenenfalls, was steht an diesen unter 13. genannten Stellen? 15. Wie oft wird Herr Z mit Herrn X zusammen genannt bzw. in Verbindung gebracht? 16. Mit welchen anderen Personen wird Herr Z gemeinsam genannt bzw. in Verbindung genannt? 17. Welche Erkenntnisse zu Herrn Z ergeben sich aus den beiden Berichten? Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsgegner wiederholt die im Schreiben vom 08.07.2019 vorgetragenen Argumente und vertieft diese. Die Stattgabe des Antrages würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache infolge mangelnder Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes darstellen. Die Vorwegnahme der Hauptsache widerspreche der Vorläufigkeit einer Regelung nach § 123 VwGO. Eine Ausnahme sei nur dann zulässig, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte sowie dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass die Auskünfte für eine geplante aktuelle Berichterstattung benötigt würden. Der Antragsteller hätte indes keine glaubhaften Darlegungen hinsichtlich der schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile vorgetragen. Die Aufklärung des Mordes an Regierungspräsident F obliege nicht dem Antragsteller, sondern den Strafverfolgungsbehörden. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass das Auskunftsbegehren hinsichtlich von Berichten aus den Jahren 2013 und 2014 besonderer Eile zukomme. Soweit der Antragsteller behaupte, dass manifeste Hinweise auf „aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen“ vorlägen, werde dieser Vorwurf ausdrücklich bestritten. Zudem fehle es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Hinsichtlich der Fragen zu 1., 3. und 4. sei festzuhalten, dass das Presserecht keine Auskunftspflicht begründen könne, wenn die Auskunft anderweitig untersagt ist. § 22 Abs. 1 S. 1 HVSG stünde der Informationsgewährung entgegen. Aus dieser Norm ergäbe sich entgegen der Behauptung des Antragstellers keine Beschränkung auf die Übermittlung von Daten an Fluggesellschaften oder Banken. Die Übermittlung von Informationen im Sinne dieser Norm sei eine originäre Aufgabe des Verfassungsschutzes zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Zudem falle die Abwägung der Grundrechte in § 3 HPresseG, Art. 5 GG und Art. 10 EMRK zulasten der Pressefreiheit des Antragstellers und zu Gunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Dritten aus. Bezüglich der Fragen zu 2, 5. und 6. sei die Grenze zur Akteneinsicht überschritten. Eine Einsichtgewährung käme nur unter sehr engen Voraussetzungen in Frage, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Antragsteller befürchte lediglich, dass eine selektive Antwort auf eine konkrete Frage erhebliche Teile der Wahrheit ausklammern würde. Zudem stünde auch hinsichtlich der Fragen zu 2., 5. und 6. keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Die in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 HPresseG genannten Auskunftsverweigerungsrechte seien nicht abschließend. Vielmehr seien auch andere behördliche Geheimhaltungspflichten, etwa § 30 HVwVfG und § 22 HVSG zu beachten. Aus der Verschlusssachenanweisung ergebe sich für die Antragsgegnerin ein formales Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung. Es bestünde zudem die Besorgnis, dass durch das Bekanntwerden der Berichte nebst Anlagen die künftige Arbeit des Verfassungsschutzes wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte, und dies unabhängig von der Frage, ob die gewährten Informationen durch den Antragsteller öffentlich zugänglich gemacht werden. Beide streitgegenständliche NSU-Berichte würden eine beträchtliche Vielzahl solcher Informationen enthalten, deren öffentliches Bekanntwerden Rückschlüsse auf die Organisation und die Methodik des Verfassungsschutzes ermöglichen würden und so dessen künftige Aufgabenerfüllung unmöglich machen bzw. zumindest wesentlich erschweren könnten. Es würden tiefgreifende Rückschlüsse auf die Organisation und die Schwerpunktsetzung der jüngeren Methodik des Verfassungsschutzes durch detaillierte Angaben, welche Organisationseinheiten des Antragsgegners mit relativen und absoluten Zahlen am Umfang des geprüften Aktenbestandes beteiligt waren, möglich sein. Auch würden sich aus den Berichten Informationen darüber ergeben, wie und mit welchen Organisationsstrukturen der Verfassungsschutz sowie andere Sicherheitsbehörden auf besondere Lagen reagieren würden. Einzelne der besonderen Organisationseinheiten würden nicht nur hinsichtlich ihrer Arbeitsweise konkludent beschrieben werden, sondern auch hinsichtlich ihres konkreten Anlasses, ihrer Zielrichtung, des Jahres ihrer Einrichtung sowie ihres konkret taktischen Fallnamens aufgeführt werden. Aus den Berichten würde sich ein Rückblick auf die Tätigkeit der vergangenen 20 Jahre sowie Erkenntnisse für einen strategischen Reformprozess ergeben. Die VSA und das HSÜG seien rechtmäßig angewendet worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei das Geheimhaltungsinteresse nicht auf ein rein materielles Verständnis zu beschränken. Aus der Zusammensetzung der streitgegenständlichen Berichte aus einem eher abstrakten Teil und einem sodann teilweise sehr konkreten, die Arbeit des Verfassungsschutzes betreffenden Anlagenkonvolut, ergebe sich die Einstufung als Verschlusssache VS-GEHEIM. Eine Sache sei dann geheimhaltungsbedürftig, wenn sie einem formalen Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung unterliege, § 4 Abs. 1 VSA. Gemäß § 3 Nr. 8 IFG bestünde ein Informationszugangsanspruch nicht gegenüber den Nachrichtendiensten. Es käme nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde haben, sondern nach Auffassung des Gesetzgebers sei es vielmehr notwendig, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen. Es würde zudem auch kein Anordnungsgrund vorliegen. Angesichts der hohen Erfolgsunsicherheit des Antrags könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berichterstattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu warten. Hinsichtlich der Frage zu 7. sei anzumerken, dass die Einstufungsfrist der beiden Berichte nicht auf 40 Jahre reduziert worden sei. Es sei im Vorgriff auf eine Neufassung der Verschlusssachenanordnung (VSA) des Landes Hessen verfügt worden, die flexible Regelung der VSA des Bundes anzuwenden. Aus diesem Grunde seien vom C. alle Einstufungen von Verschlusssachen grundsätzlich auf 30 Jahre zu befristen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der entsprechenden Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Rahmen der Zulässigkeit ist ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kam hier nicht in Betracht, da in der Hauptsache die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart ist. Auch die bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen zu fordernde behördliche Vorbefassung ist gegeben (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 – 6 VR 1/18). Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. 1. Hinsichtlich der Fragen zu 1., 8. und 13. liegen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden materiellrechtlichen Anspruchs – Anordnungsanspruch –, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Grundsätzlich ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgesehen, die Hauptsache vorwegzunehmen. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14, Rn. 29 f). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2/15, Rn. 22). Ebenfalls ist in einer solchen Konstellation zu fordern, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2012 – 5 B 1463/11, Rn. 10; VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.03.2018 – 5 L 5751/17.WI). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen zu den Anträgen zu 1., 8. und 13., die an aktuelle Vorgänge anknüpfen, die zudem bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien waren. Die Berichterstattung über die NSU Mordserie ist nach wie vor von starkem Aktualitätsbezug. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil eine Berichterstattung auch später noch möglich ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund des Mordes an F die Frage des Bezugs des Tatverdächtigen Y zum NSU und die Frage, inwieweit das Landesamt für Verfassungsschutz Kenntnis von der Tätigkeit des NSU hatte, von hoher Aktualität ist. Hinsichtlich der Anträge zu 1., 8. und 13. ist zudem ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Der Antragsteller hat hinsichtlich dieser Fragen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht legt diese Fragen in der Hinsicht aus, dass der Antragsteller begehrt zu erfahren, wie oft der jeweils einschlägige Name insgesamt im Zwischenbericht und im Abschlussbericht genannt wird. Dieser Antrag ist auf die Nennung einer Zahl gerichtet, die widerspiegelt, wie häufig der jeweilige Name insgesamt genannt wird. Die Frage ist auch nicht auf eine Akteneinsicht gerichtet, sonst wäre der jeweils danach gestellte Antrag überflüssig. Der Anordnungsanspruch folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG. Nach dieser Norm sind Behörden verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern, soweit die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte, soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht und soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Diese Ausschlussgründe aus § 3 Abs. 1 S. 2 HPresseG sind abschließend (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Soppe, 24. Edition 2019, § 3 HPresseG, Rn. 27). Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Norm. Nach diesen kann eine Auskunft „nur“ verweigert werden, was unterstreicht, dass andere Gründe grundsätzlich die Behörde nicht zur Auskunftsverweigerung berechtigen. Zudem ist es ein anerkannter Grundsatz der Rechtslehre, dass Ausschlussgründe nicht erweiternd ausgelegt werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sonstige Gründe, die nicht in den Nr. 1-3 genannt werden, schlechthin nicht zur Auskunftsverweigerung berechtigen. Vor dem Hintergrund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berechtigen sonstige Gründe die Behörde zur Auskunftsverweigerung, wenn sie an anderer Stelle ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, wie es beispielsweise bei materiellen Geheimhaltungsvorschriften der Fall ist (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Soppe, 24. Edition 2019, § 3 HPresseG, Rn. 27). Diese Sichtweise entspricht der Intention des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass „die Pressefreiheit ihre Grenze ferner in den allgemein geltenden Gesetzen und in den allgemeinen Strafgesetzen [findet]. […] Das Gesetz muss daher eine Doppelfunktion erfüllen; es muss nämlich eine freie Presse vor willkürlichen Eingriffen in den freien Fluss und die freie Verbreitung von Nachrichten und Druckwerken schützen und gleichzeitig die notwendigen Rechtsgarantien geben, dass nicht die missbräuchliche Ausnutzung einer missverstandenen Pressefreiheit zu einer Verletzung der Rechte anderer führt“ (LT-Drs. Abteilung I Nr. 1078 der 1. WP, ausgegeben am 03.03.1949, Seite 1412, 1413). Auch der stellvertretende Direktor des Amts der Militärregierung für Hessen H stellte mit Schreiben vom 06.10.1948 an den Ministerpräsidenten klar, dass das betreffende Gesetz sicherstellen soll, „dass kein willkürliches Eingreifen in den freien Fluss und die freie Verbreitung von Nachrichten und Drucksachen seitens der Polizei oder anderer Verwaltungsorgane erfolgt“ (LT-Drs. Abteilung I Nr. 1078 der 1. WP, ausgegeben am 03.03.1949, Seite 1418). Es ist damit festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG der Presse eine gewünschte Auskunft zu erteilen ist, soweit nicht gesetzliche Schweigegebote oder einer der enumerativ aufgeführten Auskunftsverweigerungsgründe vorliegt (Groß: “Die Ausformung der Meinungsfreiheit durch das hessische Pressegesetz“, in Eichel/Möller, „50 Jahre Verfassung des Landes Hessen“ S. 156). In einem solchen Falle liegt kein vom Hessischen Pressegesetz untersagter willkürlicher Eingriff in die Pressefreiheit vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist § 4 der Verschlusssachenanweisung nicht geeignet § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG einzuschränken. Bei dieser Norm handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift und nicht, wie vom Gesetzgeber für die Einschränkung des Auskunftsanspruchs der Presse gefordert, um ein Gesetz. Auch § 2 HSÜG steht der Auskunftserteilungspflicht nicht entgegen. Dieses Gesetz gilt nur für den behördeninternen Bereich und ist nicht auf die Erteilung von Auskünften außerhalb des öffentlichen Sektors anwendbar. Ein allgemein geltendes Gesetz, das die Übermittlung von Informationen durch den Antragsgegner untersagt, ist jedoch § 23 Abs. 1 Nr. 2 HVSG. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Übermittlung von Informationen, wenn überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen dies erfordern. Auch aus § 22 HVSG folgt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermitteln darf, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HVSG erforderlich ist und das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Dieser Norm ist keine Beschränkung auf die Übermittlung von Daten an Fluggesellschaften oder Banken zu entnehmen. Die Weitergabe von Informationen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 HVSG ist eine originäre Aufgabe des Verfassungsschutzes für die Abwehr von Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Zudem ist auch die behördliche Geheimhaltungspflicht aus § 30 HVwVfG zu beachten (VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.03.2018 – 5 L 5751/17.WI unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13 Rn. 23 und Hess. VGH, Urteil vom 23.02.2012 – 8 A 1303/11). Auskunftsverpflichtete des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sind Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 HVwVfG (im Hinblick auf den wortgleichen § 1 Abs. 4 VwVfG: Partsch, „Der Auskunftsanspruch der Presse – Neujustierung durch das BVerwG“ in NJW 2013, 2858, 2860). Für Behörden im Sinne des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt § 30 HVwVfG. Gemäß dieser Norm haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs – und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Auch diese Norm postuliert eine Geheimhaltungspflicht, die der Auskunftsgewährung entgegengehalten werden kann. Die bloße formale Einordnung eines Vorgangs als „geheim“ ist jedoch nicht dazu geeignet, die grundrechtlich fundierte Auskunftsverpflichtung auszuschließen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.10. 2009 – 7 C 21/08). Es gibt verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, deren Erfüllung der Natur der Sache nach Geheimhaltung erfordert (BVerwG, Urteil vom 21.03.1986 – 7 C 71/83). Das gilt insbesondere für Erkenntnisse und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Ämter für Verfassungsschutz gehören (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 M 66/12, Rn. 7). Es ist jedoch zu beachten, dass nachrichtendienstliche Belange nicht um ihrer selbst willen geschützt sind, sondern nur im Hinblick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden (OVG Münster, Beschluss vom 17.03.2017 – 15 B 1112/15). Das Landesamt für Verfassungsschutz hat gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 HVSG im Wesentlichen die Aufgabe, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das Landesamt für Verfassungsschutz in erheblichen Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten und Daten grundsätzlich geheim zu sammeln. Dies beinhaltet auch den Einsatz von V-Leuten. Der Antragsgegner hat jedoch trotz Aufforderung des Gerichts nichts dazu vorgetragen, dass mit der Beantwortung dieser Fragen die Erfüllung der Aufgaben sowie der Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet sein könnte, sondern sich unter anderem pauschal darauf berufen, dass die rein formale Einordnung als „geheim“ ausreichen würde. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass eine reine Auskunft über die Anzahl der Nennung der bestimmten Namen die Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden könnte. 2. Im Hinblick auf die restlichen Fragen des Antragstellers kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, da diesbezüglich ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. a. Bezüglich der Fragen 2., 9. und 14. begehrt der Antragsteller nur vordergründig die Erteilung bestimmter Informationen durch Beantwortung konkreter Fragen. Die Erfüllung dieses Anspruchs liefe im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zu Grunde liegenden Unterlagen hinaus. Die Form der Auskunftsgewährung durch Akteneinsicht ist von § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG nicht vorgesehen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift die von „Auskünften“ spricht und keine Akteneinsicht erwähnt. § 3 Abs. 1 HPresseG ist auch nicht vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dahingehend erweiternd auszulegen, dass dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt werden muss. Den auskunftspflichtigen Stellen steht grundsätzlich ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu. Bei der Bestimmung der konkreten Tragweite des Auskunftsanspruchs im Einzelfall ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das danach maßgebliche öffentliche Informationsinteresse ist anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens, sprich der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen. Dabei besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 14.09.2015 – 1 BvR 857/15; BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13; BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Soppe, 24. Edition 2019, § 3 HPresseG, Rn. 25). Von diesem Grundsatz kann dann einer Ausnahme gemacht werden, wenn alle anderen Formen der Auskunftserteilung unsachgemäß und ermessensfehlerhaft sind. Hierbei ist zu beachten, dass an dieser Stelle bei Auskunftsansprüchen gegen den Verfassungsschutz aus der Natur der Sache wegen Geheimhaltungspflichten hohe Maßstäbe angelegt werden müssen (Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 113). Es ist nicht ersichtlich, warum die journalistische Erschließung komplexer Sachverhalte in der Regel mittels spezifisch gestellter Fragen nicht möglich oder zumindest nicht praktikabel sein sollte. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Berichten um solche, die umfassende Informationen enthalten. Es ist möglich, diese Informationen durch das Stellen von umfangreichen Fragen zu erschließen, wie es der Antragsteller beispielsweise in den Fragen Nr. 1., 8. und 13. formuliert. Ein Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht folgt auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Diese Norm ist bereits nicht anwendbar. Der verfassungsunmittelbare Anspruch aus Art 5 Abs. 1 S. 2 GG ist bei Bundesbehörden einschlägig, bei Landesbehörden sind weiterhin die jeweiligen Landespressegesetze anzuwenden (Partsch, „Der Auskunftsanspruch der Presse – Neujustierung durch das BVerwG“ in NJW 2013, 2858, 2860). Zudem kann Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG – bei unterstellter Anwendbarkeit – keinen über § 3 Abs. 1 HPresseG hinausgehenden Auskunftsanspruch vermitteln (hierzu ausführlich VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.03.2018 – 5 L 5751/17.WI unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 – 6 A 5/13, Rn. 24, OVG BB, Beschluss vom 07.03.2014 – OVG 6 S 48/13). Auch aus Art. 10 EMRK folgt kein solcher Anspruch. Es kann hierbei offenbleiben, ob nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 10 EMRK auf der Tatbestandsebene ein allgemeines – und nicht nur auf spezifische Fallgruppen beschränktes – Recht auf Zugang zu Informationen entnimmt. Ebenso kann offenbleiben, inwiefern sich zwischen § 3 HPresseG und Art. 10 EMRK überhaupt Deckungslücken mit der Folge auftun, dass in bestimmten Konstellationen ein nach nationalem Recht ausgeschlossenes Auskunftsrecht im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet sein kann. Der EGMR hat zwar auf den Einzelfall bezogene Entscheidungen der Konventionsstaaten beanstandet, in denen Nichtregierungsorganisationen mit presseähnlicher öffentlicher Wächterfunktion, die Akteneinsicht bzw. Übersendung der Akten Kopien begehrt haben, diese verweigert wurde (EGMR, Urteil vom 14.04.2009 – 37374/05, BeckRS 2016, Urteil vom 28.11.2013 – 39534/07). Der EGMR geht jedoch nicht davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründet, Akten oder deren Bestandteile zu veröffentlichen oder in Kopie zu übermitteln. Diese Vorschrift begründet auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Gewährung von Informationszugang. Die in der Rechtssache 39543/07 festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK hat der EGMR lediglich damit begründet, dass die vollständige Weigerung des betroffenen Mitgliedstaats, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, unter den gegebenen Umstanden unverhältnismäßig war. Es ist daher nicht dargetan oder ersichtlich, dass die prinzipielle Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf die Beantwortung konkreter Fragen gegen Art. 10 EMRK verstößt (VG Wiesbaden, Beschluss vom 16.03.2018 – 5 L 5751/17.WI). Auch aus dem IFG folgt kein Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht. Dieses Gesetz ist bereits nicht anwendbar, es gilt nur für Bundesbehörden. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, die bei Bundesbehörden vorhanden sind. Die Informationszugangsfreiheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht grundrechtlich garantiert, eine grundgesetzliche Verpflichtung zum Erlass eines Informationsfreiheitsgesetzes besteht nicht. Hierbei ist der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen Grundrechten verletzt, dass der hessische Landesgesetzgeber keine dem IFG vergleichbare landesrechtliche Regelung geschaffen hat. Die Entscheidung, ein Informationsfreiheitsgesetz zu erlassen, mag verfassungspolitisch sinnvoll sein, aber nicht verfassungsrechtlich zwingend. Folglich handeln die Länder, die bislang noch kein solches Gesetz erlassen haben, nicht verfassungswidrig (Schnabel, „Auskunftsansprüche für Journalisten nach Landespressegesetzen und Informationsfreiheitsgesetz“, in NVwZ 2012, 854, 855). b. Der Antragsteller hat zudem keinen Anspruch auf Beantwortung der Fragen 3., 5., 6., 10., 12., 15. und 17. Diesbezüglich begehrt der Antragsteller die Beantwortung von Fragen, die über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht. Die vom Antragsteller verwendeten Formulierungen „in Verbindung gebracht“, und die Frage hinsichtlich von „Erkenntnissen“ verlangen eine Antwort, die eine Wertung das Landesamtes für Verfassungsschutz enthalten sollen. Gefordert ist vom Antragsteller die Schaffung neuer Dokumente, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz eine eigene Einschätzung darlegen soll. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 3 Abs. 1 HPresseG, noch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 EMRK oder dem IFG. § 3 Abs. 1 HPresseG sieht in der Rechtsfolge die Gewährung von Auskünften vor. Das Auskunftsverlangen muss sich auf Tatsachen beziehen. Die Mitteilung von Einschätzungen, Kommentaren oder rechtlichen Bewertungen kann nicht verlangt werden (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal/Soppe, 24. Edition 2019, § 3 HPresseG, Rn 15). Insoweit ist die Presse darauf zu verweisen, dass sie selbst aufgrund von Tatsachen den Sachverhalt aufarbeitet und bewertet. Vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist es Aufgabe der Presse, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (BeckOK Grundgesetz/Schemmer, 41. Edition 2019, GG Art. 5 Rn. 37). Zudem erstreckt sich der Auskunftsanspruch lediglich auf bei der Behörde ohnehin vorhandene Tatsachen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen auf Grund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse. Mit dem Recht auf Auskunft geht die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung einher. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (Schröer-Schallenberg, Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, 1987, S. 93). Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2/12). Auch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgt – selbst bei unterstellter Anwendbarkeit – aus den oben genannten Gründen ebenfalls kein solcher Anspruch. Auch aus Art. 10 EMRK folgt nichts anderes. Der EGMR hat in der Sache „Tarsasag a Szabadsagjogokert vs. Ungarn“ (Rs. 37374/05, Rn. 36) festgestellt, dass Art. 10 EMRK eine Auskunftserteilung jedenfalls dann nicht gebietet, wenn diese nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar sind („ready and available“), sondern durch eigene Recherchen der Behörde erst zusammengestellt werden müssten („require the collection of any data by the Government“). Ein Anspruch auf Beantwortung dieser Fragen folgt aus den oben genannten Gründen (Nr. 2.a.) auch nicht aus dem IFG. c. Bezüglich der Fragen 4., 11. und 16. stehen der Auskunftserteilung § 22 Abs. 1 S. 1, § 23 HVSG und § 30 HVwVfG entgegen. Wie oben unter 1. gezeigt, können materielle Geheimhaltungsvorschriften der Auskunftserteilung entgegenstehen. Es wird hier die Preisgabe von Informationen verlangt, bei denen ein materieller Geheimhaltungsgrund einschlägig ist. Bei Beantwortung dieser Fragen können Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Organisation und Schwerpunktsetzung der jüngeren Methodik des hessischen Verfassungsschutzes gezogen werden (vgl. zur Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 – 6 A 3/15). Diese Informationen haben im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden größte Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90; BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 – 2 BvR 215/81; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 – 20 F 1/12). Beide Berichte beinhalten im Berichts- und im Anlagenteil eine Vielzahl von Informationen, bei deren öffentlichen Bekanntwerden Rückschlüsse auf die Organisation und die Methodik des Verfassungsschutzes gezogen werden können. Hierdurch könnte die künftige Aufgabenerfüllung unmöglich gemacht bzw. wesentlich erschwert werden. In den Berichten finden sich detaillierte Angaben dazu, welche Organisationseinheiten das Landesamtes für Verfassungsschutz mit welchen relativen und absoluten Zahlen am Umfang des geprüften Aktenbestandes beteiligt waren. Auch ist aus diesen Berichten ersichtlich, wie und mit welchen Organisationsstrukturen der Verfassungsschutz sowie andere Sicherheitsbehörden auf besondere Lagen reagieren. Besondere Organisationseinheiten werden hinsichtlich ihrer Arbeitsweise sowohl konkludent beschrieben, als auch hinsichtlich ihres konkreten Anlasses, ihrer Zielrichtung, des Jahres ihrer Einrichtung sowie ihres konkreten taktischen Fallnamens aufgeführt. Die Berichte ermöglichen einen Rückblick auf die Tätigkeit der vergangenen 20 Jahre. Aus ihnen ergeben sich zudem die Erkenntnisse für den strategischen Reformprozesses innerhalb des Landesamtes für Verfassungsschutz. d. Hinsichtlich der beantragten Beantwortung der Frage 7. ist, bei Zugrundelegung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs in Eilverfahren, bereits Erfüllung eingetreten. Der Antragsgegner hat schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass die Sperrfrist nicht durch den Innenminister von 120 auf 40 Jahre herabgestuft worden ist. Das Verfahren gemäß § 123 VwGO ist ein summarisches Verfahren, in dem auf der Basis der Glaubhaftigkeit der Tatsachen entschieden wird. Das Gericht muss, in Abweichung vom Regelbeweismaß, nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache erlangen (Musielak/Voit/Huber, 16. Aufl. 2019, ZPO § 294 Rn. 3). Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diesen Grundsätzen genügt der Vortrag des Antragsgegners. Hinsichtlich seiner Darstellungen zur Verkürzung der Sperrfrist besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Vortrag zutrifft: Zuständig für die Einstufung der Sperrfrist und für eine Änderung dieser Frist ist das Landesamt für Verfassungsschutz. Dieses ist zunächst von einer 120-jährigen Frist ausgegangen und hat sie später auf 30 Jahre verkürzt. Diese Verkürzung der Frist erfolgte vor dem Hintergrund der geplanten Neufassung der hessischen VSA. Nach alter Rechtslage hat sich die VSA Hessen an den Bestimmungen der VSA des Bundes orientiert. Die VSA des Bundes wurde zum 01.09.2018 geändert. Die neue Fassung der VSA des Bundes sieht vor, dass zunächst die Sperrfristen 30 Jahre betragen und dass für Verschlusssachen mit dem Grad „vertraulich“ oder höher eine neue Frist nach Ablauf der zunächst festgelegten 30-jährigen Frist festgelegt wird, vgl. § 16 VSA des Bundes. Durch die Neufassung der VSA des Bundes ist auch eine Neufassung der VSA Hessen geplant, die sich an der Bundesregelung orientieren soll. Im Vorgriff auf diese Neufassung hat das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport durch Erlass vom 24.04.2019 verfügt, dass bis zum Zeitpunkt der Neufassung der VSA Hessen die Bundesregelung angewendet werden kann. Nach dieser neuen Rechtslage werden vom Landesamt für Verfassungsschutz alle Sperrfristen zunächst auf 30 Jahre festgelegt. Nach Ablauf dieser 30-jährigen Frist besteht nach neuer Rechtslage die Möglichkeit, bei einem Verschlusssachengrad von höher als VS–NfD, die Sperrfrist individuell zu verlängern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hierbei war ausschlaggebend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Beantwortung von drei Fragen mit seinen Anträgen obsiegt hat, und in Bezug auf die restlichen 14 Fragen unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kam eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht. Der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG vor dem Hintergrund der Anträge bezüglich drei Personen wegen objektiver Antragshäufung dreifach anzusetzen.