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Beschluss

OVG 6 A 2/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1208.OVG6A2.20.00
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Leitsätze
1. Die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs für den Fall der vereinbarten Klagerücknahme getroffene Kostenregelung geht der nach § 155 Abs. 2 VwGO bei der Klagerücknahme gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge vor.(Rn.2) 2. Es gilt § 160 VwGO analog.(Rn.2) 3. Nach Zurückverweisung einer Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch das Bundesverwaltungsgerichts beginnt das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a VwGO erneut.(Rn.5)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägern und die Beigeladene jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs für den Fall der vereinbarten Klagerücknahme getroffene Kostenregelung geht der nach § 155 Abs. 2 VwGO bei der Klagerücknahme gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge vor.(Rn.2) 2. Es gilt § 160 VwGO analog.(Rn.2) 3. Nach Zurückverweisung einer Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch das Bundesverwaltungsgerichts beginnt das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a VwGO erneut.(Rn.5) Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägern und die Beigeladene jeweils selbst. Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 160 VwGO, der vorliegend entsprechend anwendbar ist. Sie entspricht der Vereinbarung der Klägerin und der Beigeladenen über die Kostentragung, die Bestandteil des von diesen beiden Beteiligten zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs ist und der der Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat. Diese im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs für den Fall der vereinbarten Klagerücknahme getroffene Kostenregelung geht der nach § 155 Abs. 2 VwGO bei der Klagerücknahme gesetzlich vorgesehenen Kostenfolge vor (OVG Bremen, Beschluss vom 26. Februar 1965 - a BA 67/62 -, DVBl. S. 407). Nur dies wird der - materiell vorrangigen - Dispositionsbefugnis der Beteiligten gerecht, deren Absprache im Anschluss an einen ihr widersprechenden Kostenbeschluss gesondert durchgesetzt werden müsste (Wysk, in Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 160 Rn. 11; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO 15. Auflage 2019, § 160 Rn. 14; Olbertz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 12 Oktober 2005, § 160 Rn. 10 f.). Die Interessenlage in der hier gegebenen Konstellation ist letztlich derjenigen vergleichbar, in der die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich den der gerichtlichen Entscheidung zugeführten Streit beenden, ohne die Hauptsache zu erledigen und in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 15. November 1965 - III C 147.63 -, BVerwGE 22, 339 ff.) bei übereinstimmenden Einigungserklärungen der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens gemäß § 160 VwGO zu entscheiden ist. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass nicht der außergerichtliche Vergleich, sondern erst die Klagerücknahme den Rechtsstreit unmittelbar beendet (hierauf abstellend: OVG Münster, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 2 B 785/81 -, DÖV 1981, S. 975 f.). Von einer Streitwertfestsetzung wird abgesehen. Das Gericht geht davon aus, dass der im ursprünglichen Verfahren - OVG 6 A 3.15 - am 22. Juni 2016 vom Senat beschlossene Streitwert, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgerichts gewesen ist, nach wie vor Gültigkeit hat. Die Entscheidung war entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen. Infolge der Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat das vorbereitende Verfahren im Sinne des § 87a VwGO erneut begonnen, denn es ist wiederum eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 12 S 1536/18 -, Rn. 2 bei juris; Riese, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, EL 38 Januar 2020, § 87a Rn. 12a). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).