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Beschluss

5 L 5751/17.WI

VG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0316.5L5751.17.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I Der Antragsteller ist freier Journalist und schreibt für mehrere Tageszeitungen. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Landesamt für Verfassungsschutz. Mit Schreiben vom 20.10.2017 beantragte der Antragsteller Einsicht in Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Auskunft betreffend rechtsextreme Organisationen, unter anderem betreffend den Komplex NSU. Mit Bescheid vom 09.11.2017 teilte der Antragsgegner mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller habe keine Ansprüche auf Einsicht und Auskunft aus Akten in der beantragten Form. In § 18 HVerfSchG sei ein ausdrückliches Auskunftsrecht normiert. Danach sei einer betroffenen Person vom Landesamt für Verfassungsschutz auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie dem Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen. Der Antragsteller begehre jedoch keine Auskunft über seine personenbezogenen Daten. Er begehre vielmehr die Einsichtnahme bzw. die Auskunft aus Akten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Ein solches Begehren sei von § 18 HVerfSchG nicht umfasst. Auch aus § 3 Abs. 1 HPresseG und aus Art. 5 Abs. 1 GG ergäben sich keine Ansprüche auf Akteneinsicht und Auskunft. Insbesondere könne das Presserecht keine Auskunftspflicht begründen, wenn die Auskunft anderweitig untersagt sei. Bei den gegenständlichen Berichten und Akten handele es sich um Akten mit dem Verschlusssachengrad "VS-nur für den Dienstgebrauch" bis hin zu "VS-geheim". In diesem Zusammenhang regle die Verschlusssachenanweisung für das Land Hessen in § 4 Abs. 1, dass von einer Verschlusssache nur Personen Kenntnis erhalten dürften, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssten. Darüber hinaus sei die Auskunft nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HPresseG zu verweigern, da die vom Antragsteller benannten Akteninhalte derzeit Gegenstand des Untersuchungsausschusses 19/2 des hessischen Landtags seien, und dessen Untersuchungszweck durch eine vorzeitige öffentliche Erörterung gefährdet und erheblich erschwert werden könne. Nach Art. 5 GG könnten Pressevertreter behördliche Auskünfte in geeigneter Form nur insoweit verlangen, als berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstünden. Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.11.2017 hat der Antragsteller am 17.11.2017 Klage (5 K 5874/17.WI) erhoben. Bereits am 09.11.2017 hat der Antragsteller das vorliegende Eilverfahren anhängig gemacht. Er ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Auskunft zu den streitgegenständlichen Berichten aus § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK zu. Ein Weigerungsgrund nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HPresseG bestehe nicht. Gegenstand der Berichte sei einzig die Prüfung der Aktenbestände des Antragsgegners. Hintergrund der Anfertigung sei offensichtlich die Ladung des Ministerpräsidenten C. vor den Untersuchungsausschuss des Bundes gewesen. Mittlerweile sei bereits der 2. Bundestagsuntersuchungsausschuss in Sachen NSU beendet. Dieser könne demnach nicht vereitelt, erschwert, verzögert oder in sonstiger Weise gefährdet werden. Ein Geheimhaltungsinteresse könne der Antragsgegner somit nicht geltend machen. Ein solches sehe § 3 Abs. 1 S. 2 HPresseG auch gar nicht vor. Ein materielles Geheimnis liege nicht vor. Die angefragten Berichte beträfen lediglich die Akten des Antragsgegners zu rechtsextremistischen Gruppierungen. Sie gäben nicht den Inhalt der Akten selbst wieder. Die Dauer der angeblich verhängten Geheimhaltung für die Berichte deute darauf hin, dass die tatsächliche Prüfung eines Geheimhaltungsbedürfnisses nicht stattgefunden habe. Anders lasse sich eine Geheimhaltungsdauer bis in das Jahr XXXX nicht erklären, wenn Teile daraus bereits jetzt wieder freigegeben worden seien. Dem Antragsteller sei auch Einsicht zu gewähren. Der begehrte Informationszugang sei auf andere Weise nicht zu erfüllen. Die Beantwortung der Fragen im Rahmen einer behördlichen Auskunftserteilung sei nicht hinreichend geeignet, um das Informationsinteresse des Antragstellers zu befriedigen. Zudem bedürfe es der ergänzenden Anwendung des Art. 5 GG, um einen Auskunftsanspruch des Antragstellers vollumfänglich zu begründen. Der Antragsteller meint, er habe auch einen Anspruch aus Art. 10 EMRK. Es liege ein stark gesteigertes öffentliches Interesse vor. Es gebe aktuell keine Tageszeitung oder irgendein anderes Pressemedium, welches nicht über den Prozess gegen D. berichte. Für die Beurteilung des Gesamtgeschehens spiele das öffentliche Interesse über mögliches Fehlverhalten des Antragsgegners und seiner Mitarbeiter eine große Rolle. Auch durch die Recherchen des Antragstellers sei bekannt geworden, dass einzelne Landesverfassungsschutzämter bzw. das sogenannte Bundesamt für Verfassungsschutz Unterstützer des NSU mit über 200.000 Euro an Geld- und Sachmitteln ausgestattet oder sogar deren Prozesskosten übernommen habe. Mit der Person des ehemaligen Mitarbeiters des Antragsgegners, E., sei der schmale Grat zwischen klammheimlicher Unterstützung von 10 Morden und der aktiven Beteiligung an einem Mord überschritten worden. Es bestehe ein gesteigertes Interesse daran, inwieweit sich staatliche Institutionen durch ihr Handeln für die Geschehnisse mitverantwortlich gemacht hätten. Der Antragsteller wolle seine Recherchen zeitnah fortsetzen. Ohne die beanspruchten Informationen sei das nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien keine weiteren Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs in presserechtlichen Fällen zu stellen. Wenn der Antrag auf Auskunft abgelehnt werde, und sich im Hauptverfahren herausstelle, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe, drohe dem Antragsteller ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden. Stimme die These, dass der NSU aus mehr als drei Personen bestanden habe, dann gehe von diesen Anhängern des NSU weiter eine Gefahr aus. Eine zeitnahe Recherche und Berichterstattung könne also dazu beitragen, weitere Anschläge sowie Morde zu verhindern. Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat am 04.12.2017 eine Sperrerklärung hinsichtlich vorgelegter Bestandteile der Verfahrensakte abgegeben. Der Antragsteller beantragt, Einsicht in den Zwischenbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen betreffend rechtsextreme Organisationen, unter anderem den Komplex NSU, aus dem Jahr 2013 mit allgemeinen Erkenntnissen der internen Überprüfung von ca. 3500 Akten aus der Zeit von 1992 bis 2010, hilfsweise, diesen Zwischenbericht 2013 unter Schwärzung allen Namen von noch lebenden Personen; hilfsweise, diesen Zwischenbericht 2013 unter Schwärzung aller Namen; den am Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen betreffend rechtsextreme Organisationen, u.a. den Komplex NSU, aus dem Jahr 2014 mit allgemeinen Erkenntnissen der internen Überprüfung von ca. 3500 Akten aus der Zeit von 1992 bis 2010, hilfsweise, diesen Abschlussbericht 2014 unter Schwärzung allen Namen von noch lebenden Personen; hilfsweise, diesen Abschlussbericht 2014 unter Schwärzung aller Namen; zu zu gewähren, hilfsweise zum Antrag zu I. Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: was steht in dem Zwischenbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen betreffend rechtsextreme Organisationen, unter anderem den Komplex NSU, aus dem Jahr 2013 mit allgemeinen Erkenntnissen der internen Überprüfung von ca. 3500 Akten aus der Zeit von 1992 bis 2010? hilfsweise, was steht in diesem Zwischenbericht 2013 unter Aussparung aller Namen von noch lebenden Personen; hilfsweise, was steht in diesem Zwischenbericht 2013 unter Aussparung aller Namen; was steht in dem Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen betreffend rechtsextreme Organisationen, unter anderem den Komplex NSU, aus dem Jahr 2014 mit allgemeinen Erkenntnissen der internen Überprüfung von ca. 3500 Akten aus der Zeit von 1992 bis 2010? hilfsweise, was steht in diesem Abschlussbericht 2014 unter Aussparung aller Namen von noch lebenden Personen; hilfsweise, was steht in diesem Abschlussbericht 2014 unter Aussparung aller Namen; Wie gliedern sich der Zwischenbericht 2013 und der Abschlussbericht 2014 des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen betreffend rechtsextreme Organisationen, u. a. den Komplex NSU, mit allgemeinen Erkenntnissen der internen Überprüfung von ca. 3500 Akten aus der Zeit von 1992 bis 2010 auf? sowie Auskunft zu der Frage zu erteilen: Welche Zahlungen hat das Landesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 1995-2015 an V-Personen und andere Informanten betreffend den Komplex NSU und Blood and Honour pro Jahr geleistet? Mit Schriftsatz vom 30.12.2017 beantragte der Antragsteller, durch den VGH Kassel im Beschlusswege festzustellen zu lassen, dass die Verweigerung der Vorlage der Akten durch den Antragsgegner rechtswidrig ist. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Einleitung eines "In-camera Verfahrens" abzulehnen. Er ist der Auffassung, das Begehren sei insgesamt unbegründet. Zunächst sei die begehrte Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung abzulehnen, weil darin eine Vorwegnahme der Hauptsache liege. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die durch den Antragsteller begehrte Einsichtnahme in die dort näher bezeichneten Dokumente sei bereits deshalb unzulässig, weil die Auskunftserteilung nicht auf die Beantwortung bestimmter Fragen, sondern auf eine nach dem Presserecht grundsätzlich unzulässige "Einsichtsgewährung" gerichtet sei. Mit seinem konkret gefassten Antrag zu III. habe der Antragsteller gezeigt, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, in Bezug auf die in Rede stehenden Unterlagen eine konkrete Frage zu formulieren. Auch eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller unter I. geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht lasse sich weder aus dem HPresseG, noch aus Art. 5 GG oder Art. 10 EMRK herleiten. § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG solle lediglich eine Auskunft, nicht aber eine Akteneinsicht gewährleisten. Darüber hinaus sei die Auskunft nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HPresseG zu verweigern, da die benannten Akteninhalte derzeit Gegenstand des Untersuchungsausschusses 19/2 des Hessischen Landtages seien. Dessen Untersuchungszweck werde durch eine vorzeitige öffentliche Erörterung gefährdet und erheblich erschwert werden können. Schließlich könne das Presserecht eine Auskunftspflicht dann nicht begründen, wenn die Auskunft anderweitig untersagt sei. Bei den hier gegenständlichen Berichten und Akten handele es sich um solche mit Verschlusssachengrad "VS-nur für den Dienstgebrauch" bis hin zu "VS-Geheim". Eine Freigabe der betreffenden Berichte bzw. von Teilen daraus sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Richtig sei, dass der Antragsgegner - einem besonderen Aufklärungsinteresse des UNA 19/2 des Hessischen Landtages nachkommend - die ursprünglich als VS-Geheim eingestuften Berichte, nicht aber deren Anlagen, für den parlamentarischen Untersuchungsausschuss weitgehend auf den Geheimhaltungsgrad VS-NfD herabgestuft habe. Für den Antragsgegner ergebe sich ein weiterhin zwingend aus der Verschlusssachenanordnung abzuleitendes formales Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung der hier in Rede stehenden Berichte. Materiell stütze sich dieses Auskunftsverweigerungsrecht auf die Besorgnis, dass durch das Bekanntwerden der Berichte nebst Anlagen die künftige Arbeit des Verfassungsschutzes wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könne sowie auf den Aspekt des Quellenschutzes. Eine Auskunftserteilung an die Presse könne hier auch deshalb nicht erfolgen, weil die in Rede stehenden Berichte zumindest in ihren Anlagen auch sog. Fremderkenntnisse, also Erkenntnisse anderer Verfassungsschutz- oder Sicherheitsbehörden, enthielten. Auch aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG könne sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht ableiten lassen. Denn der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch gewährleiste nur einen "Minimalstandard", den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Danach ende das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Auch ein Anspruch aus Art. 10 EMRK bestehen nicht. Dem Antragsteller stehe schließlich auch kein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitender Anspruch auf Akteneinsicht zu. Zusammengefasst greife vorliegend insbesondere der abwägungsfeste Aspekt des Quellenschutzes durch. Da die in Rede stehenden Berichte und deren Anlagen eine untrennbare Einheit bildeten, könne deren Bekanntgabe mit einem signifikanten Risiko zu einer unmittelbaren Gefährdung gegenwärtiger oder ehemaliger V-Personen des LfV Hessen führen. Der Antrag zu III. sei abzulehnen, weil der Antragsgegner die Auskunft jedenfalls mit dem Aspekt des Quellenschutzes und der Gefährdung der künftigen Aufgabenerfüllung des LfV Hessen verweigern könne. Die seitens des Antragstellers begehrte jahreszahlscharfe Auskunft bezüglich der gezahlten Einzelbeträge würde zu einer massiven Quellengefährdung führen. Dies könne dazu führen, dass bestimmte Personen unter Druck geraten und dies zu einer Enttarnung möglicher V-Personen führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens (5 K 5874/17.WI) sowie der vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners (2 Hefter). II Der Antrag ist zulässig. Die Zulässigkeit des Antrags ist gegeben, da alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers (§§ 122, 88 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es, wie hier, nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorweg nimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Allerdings soll ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein. 1. Dem Antragsteller steht hinsichtlich seiner Anträge zu I) und zu II) bereits kein Anordnungsanspruch zur Seite. Insoweit ist der Erfolg in der Hauptsache bereits nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein Auskunftsanspruch folgt weder aus § 3 HPresseG (a) noch aus Art. 5 GG (b) und aus Art. 10 EMRK (c). Mit dem Antrag zu I) begehrt er bereits dem Wortlaut nach Einsicht in Berichte des Landesamtes für Verfassungsschutz. Auch wenn der Antrag zu II) mit der Überschrift "Auskunft zu folgenden Fragen .." versehen ist, handelt es sich auch hierbei in der Sache um ein Akteneinsichtsbegehren. Mit dem Antrag, "Was steht in dem Zwischenbericht"... zeigt der Antragsteller, dass es ihm letztlich um eine ins Einzelne gehende Abbildung des vollständigen Zwischen- und Abschlussberichts und des darin dokumentierten Erkenntnisstandes geht. (a) Ein Anspruch auf Akteneinsicht lässt sich nicht aus § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG herleiten. Nach dieser Regelung sind die Behörden verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Den auskunftspflichtigen Stellen steht grds. ein Ermessensspielraum bei der Frage nach Art und Umfang der Auskunft zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris). Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist nicht näher präzisiert. Es wird lediglich bestimmt, dass die Behörden verpflichtet sind, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Erfüllung des Anspruchs wird den Behörden ein Ermessensspielraum zugestanden, der sich lediglich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Akteneinsicht verdichten soll. So bezieht sich der in § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG geregelte presserechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung konkreter Fragen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 - juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 - NJW 2017, 3458; OVG BB, Beschluss vom 07.03.2014 - OVG 6 S 48.13 - BeckRS 2014, 48807). Er umfasst keinen allgemeinen Informationsanspruch. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag zu I "Einsicht in den Zwischenbericht 2013 und den Abschlussbericht 2014". Dieses Begehren zielt erkennbar nicht auf die Beantwortung konkreter Fragen. Der Antragsteller wendet hiergegen ein, das Landesamt für Verfassungsschutz habe ab 2013 im Auftrag des hessischen Ministeriums des Innern und für Sport einen Zwischen- und dann einen Abschlussbericht zum Thema NSU erstellt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung bestehe ein Einsichtsanspruch der Presse, wenn ihre Frage anders nicht beantwortet werden könne. Dass es dem Antragsteller möglich ist, konkrete Fragen zu formulieren, zeigt sein Antrag zu III. Die Auslegung des presserechtlichen Informationsanspruchs nach § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG auf die Beantwortung konkreter Fragen steht - anders als der Antragsteller meint - nicht im Widerspruch zur von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Pressefreiheit. Das mit den vorliegenden Anträgen zu I. und II. verfolgte Hauptbegehren ist letztlich auf eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten gerichtet. (b) Ein derartiger Informationszugang ist aber auch von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht umfasst (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 - Rn. 24, juris). Zwar gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Pressefreiheit. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss aber in einer Weise vorgenommen werden, die nicht der Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessengewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, ist schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers, der in Umsetzung des Gestaltungsauftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gesetzliche Regelungen zu treffen hat. Dies zwingt dazu, den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf das Niveau eines "Minimalstandards" zu begrenzen, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte (BVerwG, Urteil vom 27.11.2012 - 6 A 5/13 - juris, Rn. 23). Der hessische Landesgesetzgeber hat mit dem Hessischen Pressegesetz eine solche gesetzliche Regelung geschaffen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 GG kann daher keinen über § 3 Abs. 1 HPresseG hinausgehenden Auskunftsanspruch vermitteln. Dies steht auch im Einklang mit der Auslegung des Art. 5 GG durch das BVerfG. Danach geben weder Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG noch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 - juris, Rn. 24; OVG BB, Beschluss vom 07.03.2014 - OVG 6 S 48.13 - BeckRS 2014, 48807). Demnach eröffnet auch der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten (BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 - juris, Rn. 23). Zudem handelt es sich bei den streitgegenständlichen Behördenvorgängen nicht um allgemein zugängliche Quellen (VGH BW, Urteil vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 - juris, Rn. 34). Kennzeichnend für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Hierüber geht der Antragsteller mit seinem Begehren in den Anträgen zu I) und II) hinaus. Auf die Frage, ob dem mit den Anträgen zu I) und II) verfolgten Ansprüchen Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 1 S. 2 HPresseG entgegenstehen, kommt es daher vorliegend nicht an. (c) Der Antragsteller kann einen Anordnungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen. Ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ein allgemeines Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann hier dahinstehen (BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 - 6 C 65/14 -, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 VR 1/15 -, Urteil vom 20.02.2013 - 6 A 2/12 - juris). Zwar hat der EGMR einzelfallbezogen Entscheidungen der Konventionsstaaten beanstandet, Nichtregierungsorganisationen mit presseähnlicher öffentlicher Wächterfunktion den in Form der Akteneinsicht bzw. der Übersendung von Aktenkopien begehrten Informationszugang zu verweigern (EGMR, Urteil vom 14.04.2009 - 37374/05 - BeckRS 2016, , Urteil vom 28.11.2013 - 39534/07 -). Auch der EGMR erkennt dabei jedoch an, dass weder Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK eine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründet, Akten oder deren Bestandteile zu veröffentlichen oder in Kopie zu übermitteln, noch ein Anspruch auf eine bestimmte Art der Gewährung von Informationszugang besteht. Dementsprechend hat er die in der Rechtssache 39543/07 festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK auch lediglich damit begründet, dass die vollständige Weigerung des betroffenen Mitgliedstaats, Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren, unter den gegebenen Umstanden unverhältnismäßig war. Es ist daher nicht dargetan oder ersichtlich, dass die prinzipielle Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf die Beantwortung konkreter Fragen gegen Art. 10 EMRK verstößt. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass ein - insoweit unterstellter - Anspruch über die Rechte hinaus geht, die § 3 Abs. 1 S. 1 HPresseG den Vertretern der Presse vermittelt. Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die mit dem Antrag zu I) begehrten Auskünfte zu erteilen, begehrt der Antragsteller zudem keine vorläufige Maßnahme, sondern darüber hinaus eine endgültige Vorwegnahme der in einem zukünftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Endentscheidung. Wird der Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gewünschten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Einem solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 7 VR 6/11 - juris, Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten (BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5/13 - juris). Die darin zum Ausdruck kommende Unterscheidung zwischen zulässigem Auskunftsverlangen und unzulässigem Akteneinsichtsbegehren muss auch dann gelten, wenn ein Antragsteller zwar ausdrücklich nur die Erteilung von Auskünften beantragt, die Erfüllung dieses Anspruchs im Ergebnis aber tatsächlich oder zumindest sinngemäß auf die Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinausläuft. So liegt der Fall hier. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Einengung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf konkrete Fragen widerspreche im Hinblick auf solch komplexe Sachverhalte wie den NSU-Komplex der Recherchefreiheit der Presse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Annahme, dass presserechtliche Auskunftsbegehren ihren Ausgangspunkt grundsätzlich in konkreten Fragen haben, die der Auskunftssuchende in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt stellt, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass eine funktionsgemäße Betätigung der Presse und die Informationsgewinnung angesichts komplexer Sachverhalte regelmäßig nicht ausreichend möglich wären (OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 B 1112/15 - juris). Warum die journalistische Erschließung komplexer Sachverhalte in der Regel mittels spezifisch gestellter Fragen nicht möglich oder zumindest nicht praktikabel sein sollte, erhellt sich nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Vielmehr zeigt doch der Antrag zu III.), worauf der Antragsgegner bereits hingewiesen hat, dass der Antragsteller durchaus in der Lage war, in Bezug auf die in Rede stehenden Berichte eine konkrete Frage zu formulieren. Der Antragsteller kann sich auch insoweit nicht mit Erfolg auf Art. 10 Abs. 1 EMRK berufen. 2. Soweit der Antragsteller Auskunft (Antrag III.) darüber begehrt, "welche Zahlungen das Landesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 1995 bis 2015 an V-Personen und andere Informanten betreffend den Komplex NSU und Blood and Honour geleistet hat", folgt ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG. Insoweit begehrt der Antragsteller Auskunft zu konkreten Fragen. Entgegen der von Antragsgegnerseite geäußerten Auffassung steht diesem Anspruch nicht die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HPresseG entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Behörden eine Auskunft verweigern, soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Der Antragsgegner kann sich vorliegend jedoch auf Geheimhaltungsvorschriften berufen. Das HPresseG sieht ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich Geheimhaltungsvorschriften zwar nicht ausdrücklich vor. Die Kammer geht indes unter Abänderung ihrer früheren Rechtsprechung (vgl.u.a. Urteil vom 09.05.2011 - 5 K 700/09.WI) nunmehr davon aus, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 HPresseG aufgeführten Auskunftsverweigerungsgründe nicht abschließend sind. Vielmehr sind darüber hinausgehend auch andere behördliche Geheimhaltungspflichten gemäß § 30 HVwVfG zu beachten (BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5 /13 - juris, Rn. 23; Hess.VGH, Urteil vom 23.02.2012 - 8 A 1303/11 - juris). Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Der Gesetzgeber darf unter besonderen Umständen aufgrund typisierender und pauschalierender Gewichtung der Interessen einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten ausnehmen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vornehmen zu müssen. Derartige besondere Umstände bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für operative Vorgänge im Bereich des BND, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung (vgl. BVerwG, NVwZ 2015, 1383 Rn. 9 und BVerwGE 151, 348 = NVwZ 2015, 1388 Rn. 30). Ausgehend davon liegt es nahe, einen bereichsspezifischen Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse auch für andere Nachrichtendienste anzunehmen. Dies vorausgeschickt hat das Landesamt für Verfassungsschutz im Kern die Aufgabe, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen (§ 2 Asb. 1 Satz 1 HVerfSchG). Zu diesem Zweck ist es in erheblichem Umfang darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Wie alle Nachrichtendienste sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Daten grundsätzlich geheim. Dazu gehört auch der Einsatz von V-Leuten. Eine Beantwortung der Fragen unter III. "welche Zahlungen (hat) das Landesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 1995 bis 2015 an V-Personen und andere Informanten betreffend den Komplex NSU und Blood and Honour an Honorar pro Jahr geleistet?" könnte Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation des Landesamtes für Verfassungsschutz, die Art und Weise seiner Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden seiner Zusammenarbeit mit anderen Stellen zulassen (vgl. zur Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - 6 A 3/15 - juris). Der Quellenschutz hat sowohl im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden als auch zum Schutz der betroffenen Personen größte Bedeutung (vgl. BVerfGE 101, 106 ; BVerfGE 57, 250 ; BVerwG, Beschluss vom 05.04.2012 - 20 F 1/12 - juris). Daraus folgt für die erkennende Kammer, dass die geforderte Auskunft vorliegend zu unterbleiben hat, auch wenn das Risiko, dass hierdurch eine Identifizierung bislang unbekannt gewesener V-Leute und damit deren Gefährdung möglich wird, möglicherweise nur gering ist. Letztlich verbleibt ein Risiko einer Enttarnung von V-Leuten. Allein durch die Nennung von Geldsummen, die für den Einsatz von Informanten in den genannten Bereichen jährlich verausgabt wurden, sind Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anzahl der eingesetzten V-Leute möglich; dies wiederum könnte zur Enttarnung einzelner V-Leute führen - je nachdem, um welche Geldsummen es sich handelt. Jedenfalls dürfte sich aus den geleisteten Zahlungen entnehmen lassen, wie viele V-Leute bzw. Informanten des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz im Zeitraum 1995 bis 2015 im Bereich NSU bzw. Blood and Honour aktiv waren. Allein hierdurch dürften jedenfalls solche V-Leute unter Druck geraten, die bereits unter dem Verdacht der Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz standen oder stehen und zu deren Enttarnung führen. 3. Nach dem vorher gesagten ist nach Auffassung der Kammer die Durchführung eines "In-camera-Verfahrens" gemäß § 99 VwGO nicht erforderlich. Die Vorlage einer vollständigen und ungeschwärzten Verfahrensakte ist nicht entscheidungserheblich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte endgültige Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert in Ansatz gebracht hat.