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Urteil

2 C 17/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf dem Dienstort während der Dienstzeit eingetretenes Unfallereignis steht grundsätzlich unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. • Für die Anerkennung als Dienstunfall genügt, dass das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes auftrat; eine enge subjektive Verknüpfung mit einer konkreten dienstlichen Verrichtung ist nicht erforderlich. • Der räumlich vom Dienstherrn beherrschbare Bereich (Dienstort) ist maßgeblich; private Handlungen am Dienstort sind nur ausgeschlossen, wenn sie verboten sind oder den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufen. • Die sozialgerichtliche Auslegung des Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII ist auf das Beamtenunfallsystem nicht übertragbar, weil unterschiedliche Schutzkonzepte zugrunde liegen.
Entscheidungsgründe
Unfall am Dienstort (Toilette) ist Dienstunfall • Ein auf dem Dienstort während der Dienstzeit eingetretenes Unfallereignis steht grundsätzlich unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. • Für die Anerkennung als Dienstunfall genügt, dass das Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes auftrat; eine enge subjektive Verknüpfung mit einer konkreten dienstlichen Verrichtung ist nicht erforderlich. • Der räumlich vom Dienstherrn beherrschbare Bereich (Dienstort) ist maßgeblich; private Handlungen am Dienstort sind nur ausgeschlossen, wenn sie verboten sind oder den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwiderlaufen. • Die sozialgerichtliche Auslegung des Arbeitsunfalls nach § 8 SGB VII ist auf das Beamtenunfallsystem nicht übertragbar, weil unterschiedliche Schutzkonzepte zugrunde liegen. Die Klägerin, Stadtamtfrau im Dienst des Beklagten, stieß Anfang August 2013 während ihrer Dienstzeit im Toilettenraum des Dienstgebäudes mit dem Kopf gegen den Flügel eines weit geöffneten Fensters und erlitt Platzwunde und Prellung am Schädeldach. Sie zeigte das Ereignis eine Woche später als Dienstunfall an. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung ab mit der Begründung, der Toilettengang und damit die Verrichtung in der Toilette gehörten zur privaten Sphäre und seien nicht durch den Unfallschutz erfasst. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Sprungrevision ein; das Bundesverwaltungsgericht hat diese zurückgewiesen. • Anwendbares Recht ist das zum Unfallzeitpunkt geltende Landesbeamtengesetz (hier LBeamtVG BE). Nach § 31 Abs.1 LBeamtVG BE ist Dienstunfall ein plötzliches, äußerlich wirkendes, körperschädigendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. • Das Merkmal "in Ausübung des Dienstes" erfordert eine enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst, die sich aber aus dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergibt: Schutz für Unfälle, die außerhalb der privaten Sphäre im Bereich dienstlicher Risiken eintreten. • Entscheidend ist der räumlich beherrschbare Risikobereich des Dienstherrn; der Dienstort gehört hierzu. Unfälle innerhalb dieses Bereichs während der Dienstzeit sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkret ausgeführte Handlung dienstlich geartet war. • Ausnahme vom Schutz besteht nur, wenn die betreffende Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft; eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben. • Die sozialrechtliche Arbeitsunfalldoktrin (innerer Zusammenhang der konkreten Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit nach § 8 SGB VII) ist nicht auf das Beamtenunfallsystem übertragbar, da dort andere Schutzzwecke und Strukturen gelten. • Auf Grundlage dieser Grundsätze und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Unfallereignis in der Diensttoilette während der Dienstzeit als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs.1 LBeamtVG BE einzuordnen, auch wenn die Verletzung durch eine eigene Bewegung der Klägerin verursacht wurde. Die Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in Kraft. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des schädigenden Ereignisses vom 7. August 2013 als Dienstunfall mit den Folgen Platzwunde und Prellung am Schädeldach. Maßgeblich ist, dass sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignete und dieser Ort zum vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereich zählt. Eine Ausnahme vom Dienstunfallschutz ist nicht ersichtlich, und die socialrechtliche Praxis zur Arbeitsunfalldefinition findet im Beamtenrecht keine Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt den verwaltungsrechtlichen Regeln.