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Beschluss

2 ZKO 155/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2019:0403.2ZKO155.15.00
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Leitsätze
1. Arztbesuche eines Beamten sind in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, betreffen in erster Linie sein sog. eigenwirtschaftliches Interesse.(Rn.11) 2. Eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung kann sich ausnahmsweise in Ausübung des Dienstes ereignen, wenn der Dienstherr die Durchführung ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hat. (Rn.12) 3. Sucht ein Beamter auf Weisung des Dienstherrn einen Amtsarzt auf, um sich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist ein hierbei erlittener Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Arztbesuche eines Beamten sind in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, betreffen in erster Linie sein sog. eigenwirtschaftliches Interesse.(Rn.11) 2. Eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung kann sich ausnahmsweise in Ausübung des Dienstes ereignen, wenn der Dienstherr die Durchführung ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amtsobliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hat. (Rn.12) 3. Sucht ein Beamter auf Weisung des Dienstherrn einen Amtsarzt auf, um sich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, ist ein hierbei erlittener Unfall als Dienstunfall anzuerkennen.(Rn.14) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Dienstunfalls. Der Kläger war dienstunfähig und begab sich auf Anordnung seines Dienstherrn am 8. Mai ... zu einer amtsärztlichen Untersuchung beim ... .... Beim Hinaufsteigen der Treppe des Amtsarztgebäudes stürzte der Kläger auf sein Schienbein und erlitt einen Bluterguss mit Bildung einer Blase, die bei einem weiteren Anstoß am 22. Mai ... aufplatzte und sich infizierte. Der Beklagte lehnte die Anerkennung eines Dienstunfalls durch Ausgangsbescheid vom 27. August 2012 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid vom 4. Januar 2013 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 10. Februar 2015 verpflichtet, das Ereignis vom 8. Mai ... als Dienstunfall anzuerkennen, weil die amtsärztliche Untersuchung vom Dienstherrn angeordnet worden und für den Kläger daher Dienst gewesen sei, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig gewesen sei. Die Beklagte hat gegen das am 16. Februar 2015 zugestellte Urteil am 9. März 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 10. April 2015 begründet. Darin macht sie geltend, dass an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ernstliche Zweifel bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie rügt, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung nicht ausführlich begründet und sich lediglich auf eine Literaturmeinung gestützt habe, der die von ihr angeführte Kommentierung entgegenstehe. Danach sei nicht die Aufforderung des Dienstherrn der wesentliche Grund des Wegs zum Amtsarzt gewesen, sondern die jeden Beamten treffende Pflicht zur Gesunderhaltung und zur Mitwirkung bei den notwendigen Feststellungen. Der Weg zur ärztlichen Untersuchung und der Aufenthalt dort erfolge auch bei Anordnung des Dienstherrn nicht in Ausübung des Dienstes. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. Die von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel oder besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das Ereignis vom 8. Mai ... als Dienstunfall anzuerkennen ist. Ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17/16 - Juris, Rn. 12, m. w. Nw.). Dementsprechend ist hier § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes vom 1. Juli 2009 in der bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung - BeamtVG a. F. - anzuwenden (ungeachtet dessen wurde die Tatbestandsvariante „oder infolge" [des Dienstes] gestrichen, weil der Unterschied zum Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ für die Praxis bedeutungslos sei, vgl. BT-Drucks. 18/9532, S. 40). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfall-fürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1/12 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17/16 - Juris, Rn. 14). Der Dienst umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Die Dienstgeschäfte können dem Beamten durch Gesetz, durch Verordnung oder durch generelle und spezielle dienstliche Weisungen übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 B 107/04 - Juris, Rn. 10). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08 - Juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1/12 - Juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 17/16 - Juris, Rn. 15). Dabei muss die Tätigkeit in den Dienstbetrieb einbezogen sein; dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn die Tätigkeit vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08 - Juris, Rn. 17). Nach den vorstehenden Grundsätzen sind Arztbesuche zwar in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Verrichtungen, die ein Beamter vornimmt, um sich gesund und leistungsfähig zu erhalten oder seine Gesundheit wiederherzustellen, betreffen in erster Linie sein sog. eigenwirtschaftliches Interesse. Bei solchen Verrichtungen ist der Zusammenhang mit dem Dienst nach der Verkehrsanschauung typischerweise gelöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 2 C 8/91 - Juris, Rn. 23; OVG NW, Urteil vom 22. September 1997 - 12 A 6809/95 - Juris, Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 A 269/11 - Juris, Rn. 48). Dies gilt grundsätzlich auch für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines Beamten, da sich der dienstunfähig erkrankte Beamte dabei grundsätzlich nicht im Dienst befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 2 C 8/91 - Juris, Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 S 1103/96 - Juris, Rn. 6). Dass der Kläger auf Weisung des Dienstherrn den Amtsarzt aufsuchte, ist dennoch als Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zu werten. Da der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt dienstunfähig war und sich der Unfall nicht an dem Ort ereignete, an dem er seine dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne zu verrichten hatte, muss die Tätigkeit, um vom Dienstunfallschutz umfasst zu sein, im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen gestanden haben oder im dienstlichen Über- und Unter-ordnungsverhältnis ausgeübt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66/03 - Juris, Rn. 25; Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08 - Juris, Rn. 17). So kann sich eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausnahmsweise in Ausübung des Dienstes ereignen, wenn der Dienstherr die Durchführung ausdrücklich oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar anstelle der eigentlichen Amts-obliegenheiten des Beamten zum Bestandteil der von ihm wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten erhoben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 26. Januar 1987 - 2 B 8/87 - Juris, Rn. 5; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 S 1103/96 - Juris, Rn. 6; VG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2016 - 11 K 490/15 - n. v., Abdruck S. 7 f., zur angeordneten amtsärztlichen Untersuchung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1/12 - Juris, Rn. 14; OVG NW, Urteil vom 22. September 1997 - 12 A 6809/95 - Juris, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Dienstherr hatte den Kläger unstreitig angewiesen, sich zum ............ zu begeben, um sich amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Kläger war als Beamter gemäß § 44 Abs. 6 und § 48 Abs. 1 BBG verpflichtet, sich nach Weisung der für ihn zuständigen Behörde einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3/18 - Juris, Rn. 5). Dass er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb seines regulären Dienstortes zum ... begab, beruhte nicht auf seinem eigenen Entschluss, sondern auf der ihn treffenden beamten-rechtlichen Pflicht, die für ihn anstelle seiner regulären Diensttätigkeit in gleicher Weise zur wahrzunehmenden Dienstobliegenheit wurde. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob sich ein dienstunfähig krankgeschriebener Beamter auf dem Weg zu einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung „in Ausübung des Dienstes" befindet, ist, wie oben dargestellt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).