OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 3727/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1123.4S3727.21.00
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Betriebsausflug ist im allgemeinen formell und materiell dienstbezogen, die Teilnahme daran unterliegt daher grundsätzlich dem Dienstunfallschutz.(Rn.21) 2. Der Kommunale Versorgungsverband darf vor Erteilung seiner Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV (juris: KomVersVerbdG BW) (Übernahme der höheren Versorgungslast bei Anerkennung eines Dienstunfalls) eigenständig prüfen, ob ein Dienstunfall vorliegt.(Rn.27) 3. Bei Vorliegen eines Dienstunfalls ist die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen, ihre Verweigerung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - 10 K 83/20 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betriebsausflug ist im allgemeinen formell und materiell dienstbezogen, die Teilnahme daran unterliegt daher grundsätzlich dem Dienstunfallschutz.(Rn.21) 2. Der Kommunale Versorgungsverband darf vor Erteilung seiner Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV (juris: KomVersVerbdG BW) (Übernahme der höheren Versorgungslast bei Anerkennung eines Dienstunfalls) eigenständig prüfen, ob ein Dienstunfall vorliegt.(Rn.27) 3. Bei Vorliegen eines Dienstunfalls ist die Zustimmung grundsätzlich zu erteilen, ihre Verweigerung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.(Rn.29) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2021 - 10 K 83/20 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und ihn verpflichtet, die Zustimmung zur Übernahme der verletzungsbedingten Aufwendungen des Beigeladenen aus dem Vorfall vom 10.07.2018 auf der Wassersportanlage Tunisee als Dienstunfallfürsorgeleistungen zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Der Beigeladene hat am 10.07.2018 einen zu Recht von der Klägerin nach § 62 Abs. 3 LBeamtVG i.V.m. § 9 Satz 3 GKV anerkannten Dienstunfall erlitten. Dass es sich um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis im Sinne § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG handelt und dieser Unfall den eingetretenen Schaden verursacht hat, ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Weitere Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst. Der Unfall ist auch „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten, zu dem nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen gehört. Ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient (nur) dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend einem Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient (ausführlich: Senatsurteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, Juris). Betriebsausflüge erfüllen grundsätzlich ohne Weiteres diese Voraussetzungen. Ereignet sich ein Unfall während einer im Programm des Betriebsausflugs vorgesehenen Veranstaltung, ist in der Regel auch der erforderliche äußere und innere Zusammenhang mit dem Dienst gewahrt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.06.2010 - 3 B 05.3273 -, Juris Rn. 20 und OVG Hamburg, Urteil vom 25.09.1997 - Bf I 11/97 -, Juris Rn. 25 ff.; vgl. demgegenüber BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, Juris Rn. 18 ff. hinsichtlich der wohl engeren Voraussetzungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung). Die formelle Dienstbezogenheit des Betriebsausflugs insgesamt, aber auch des Geschehens an der Wassersportanlage wird (zu Recht) auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Senat teilt des Weiteren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass zudem die materielle Dienstbezogenheit zu bejahen ist und das Wakeboardfahren - selbst wenn man es isoliert betrachtet - vorrangig dem Teambuilding der Beschäftigten diente. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass immer nur eine Person auf dem Wakeboard stehen kann. Ein relevanter Unterschied etwa zu einem Skiausflug besteht insoweit nicht. Denn auch wenn alle Teilnehmer (nur) nacheinander Wakeboardfahren können, ist anzunehmen, dass sich ein Zusammengehörigkeitsgefühl schon dadurch einstellt, dass viele es ausprobieren und die gerade nicht aktiven Teilnehmer am Rand stehen und anfeuern. II. Der Beklagte war auch verpflichtet, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV zuzustimmen. § 12 Abs. 1 Nr. 1-3 GKV führt verschiedene Sachverhalte auf, bei deren Eintreten innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Beklagte die sich hieraus ergebende höhere Versorgungslast nur dann trägt, wenn er deren Übernahme zustimmt. Erfasst sind die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Wechsel in der dienstlichen Stellung (Nr. 1), die Einweisung eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in eine höhere Besoldungsgruppe ohne entsprechenden Rechtsanspruch (Nr. 2) und die Erhöhung der für die Versorgung maßgebliche Vergütung eines Angehörigen ohne entsprechenden Rechtsanspruch. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Dienstunfall anerkannt wird. Dieses Zustimmungserfordernis findet sich bereits in der Fassung des Gesetzes vom 19.01.1976 (GBl. S. 161) sowie (auch) in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände in Baden-Württemberg vom 18.12.1964 (GBl. S. 438). Insoweit heißt es zur Begründung des Gesetzesentwurfs: „Nach § 9 Satz 3 trifft die Entscheidung über die Berücksichtigung bestimmter Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Anerkennung von Dienstunfällen nicht der kommunale Versorgungsverband, sondern das Mitglied. Da sich diese Entscheidungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge auswirken können, ist vorgesehen, daß die sich aus diesen Entscheidungen ergebende höhere Versorgung nur dann von dem kommunalen Versorgungsverband getragen wird, wenn dieser der Übernahme zugestimmt hat. Auch diese Vorschrift liegt im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder“ (Beilage 150 vom 05.08.1964 zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Baden-Württemberg, 4. Wahlperiode 1964-1968, S. 277). Dieses - soweit ersichtlich bislang nicht von der Rechtsprechung behandelte - Zustimmungserfordernis wäre überflüssig, wenn es mit keiner Prüfungskompetenz des Beklagten verbunden wäre. Anhaltspunkte für deren Einschränkung lassen sich dem Wortlaut oder der (auf die inhaltsgleiche Vorgängerregelung bezogenen) Begründung des Gesetzes nicht entnehmen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der „Systembruch“ müsse möglichst klein gehalten werden, weswegen auch der Anwendungsfall klein gehalten werden müsse und nicht erweitert werden dürfe, trägt nach Auffassung des Senats nicht. Denn es geht nicht darum, die - einschränkungslos formulierte - Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV auf weitere Anwendungsbereiche auszudehnen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts nähme der Vorschrift hingegen weitgehend ihre Relevanz und übergeht damit den Willen des Gesetzgebers, der sich hinsichtlich der Versorgung bei Dienstunfällen für einen „Systembruch“ verglichen mit anderen Leistungen entschieden hat. Ein Indiz dafür ist auch, dass der Beklagte - wie er unbestritten geltend macht - bislang stets ein Prüfungsrecht in Anspruch genommen zu haben scheint. Insoweit geht es nicht darum, aus einer vermeintlich rechtswidrigen Praxis Ansprüche bzw. Befugnisse abzuleiten. Vielmehr spricht der Umstand, dass eine Regelung seit fast 60 Jahren besteht, unverändert in jede neue Gesetzesfassung übernommen worden und unzählige Male - zweifelsohne auch im Verhältnis zur Klägerin - zur Anwendung gekommen ist, dafür, dass diese gelebte Praxis dem Willen des Gesetzgebers entspricht und er keinen Änderungsbedarf an der Regelung, so wie sie gehandhabt wurde, gesehen hat. Der Beklagte ist daher durchaus befugt, vor einer Zustimmung eigenständig zu prüfen, ob ein Dienstunfall vorliegt. Auch aus § 9 Satz 3 GKV ergibt sich insoweit keine Einschränkung. Die entsprechende Vorschrift im Entwurf des Gesetzes über die kommunalen Versorgungsverbände in Baden-Württemberg vom 18.12.1964 (GBl. S. 438) wurde lediglich damit begründet, dass die Untersuchung von Dienstunfällen zweckmäßigerweise im Bereich des Dienstherrn durchgeführt werde. Die Anerkennung sei zwar eine versorgungsrechtliche Entscheidung, könne aber Leistungen zur Folge haben, die der Dienstherr selbst zu tragen habe, und sollte deshalb sowie im Hinblick auf ihre Bedeutung vom Dienstherrn selbst getroffen werden. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 sei jedoch vorgesehen, dass die Zustimmung des kommunalen Versorgungsverbands erforderlich sei, wenn von ihm die sich aus der Anerkennung ergebende höhere Versorgung getragen werden solle (Beilage 150 vom 05.08.1964 zu den Sitzungsprotokollen des Landtags von Baden-Württemberg, 4. Wahlperiode 1964-1968, S. 277). Eine Einschränkung des Prüfungsrechts lässt sich daraus nicht ableiten. Aus diesem Prüfungsrecht folgt jedoch nicht, dass die Zustimmung „nach Belieben“ verweigert werden dürfte. Da der Ausgleich der Lasten der Mitglieder und die Gewährung von Versorgungsbezügen zu den wesentlichen Aufgaben des Beklagten zählen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKV), ist die Zustimmung bei Vorliegen eines Dienstunfalls vielmehr grundsätzlich zu erteilen, ihre Verweigerung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zu denken ist insoweit nicht nur an einen vorsätzlich herbeigeführten Dienstunfall, für den gemäß § 61 Abs. 1 LBeamtVG ohnehin keine Unfallfürsorge gewährt wird, oder kollusives Verhalten. Dem Zweck des Zustimmungserfordernisses - zu vermeiden, dass höhere Lasten einfach vom Mitglied auf den Verband abgewälzt werden - entspricht es darüber hinaus, die Zustimmung dann zu verweigern, wenn ein Dienstunfall seine Ursache in einem grob risikobehafteten Verhalten eines Verbandsmitglieds hat. Zu denken ist etwa - vergleichbar mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts zu untauglichen Gerätschaften als Auslöser eines Dienstunfalls - an den Fall, dass trotz wiederholter Hinweise offensichtlich erhebliche Gefahrenstellen in einem Gebäude, in dem ein Beamter seinen Dienst verrichtet, nicht beseitigt werden und sodann zu einem Unfall führen (vgl. zum Dienstunfallschutz im Dienstgebäude während der Dienstzeit BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17.16 -, Juris Rn. 14 f.). Auf dieser Linie läge zwar auch die Verweigerung der Zustimmung bei besonders gefahrgeneigten Betriebsausflügen. Der Schutz des Beamten verringerte sich dadurch nicht, weil dieser sich an seinen Dienstherrn wenden könnte. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Nichtzustimmung trotz Vorliegens eines Dienstunfalls jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Im zu entscheidenden Fall gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Beklagte weder dargelegt noch ist anderweitig ersichtlich, dass das Verletzungsrisiko signifikant größer ist als etwa beim Fußballspielen oder Skifahren; erst recht fehlen Anhaltspunkte für eine Einordnung als Extremsportart (vgl. Hrabal, Verletzungshäufigkeiten beim Cable-Wakeboard: eine prospektive Studie, S. 93). Ein weitergehendes Ermessen besteht für den Beklagten nicht (a.A. Settele, Gesetz über die kommunalen Versorgungsverbände in Baden-Württemberg, 1965, § 12 Rn. 10, 12, 14). Weder Wortlaut noch Gesetzesbegründung geben dafür hinreichende Anhaltspunkte. Soweit die Vorschrift einer unangemessenen Belastung des Versorgungsverbandes vorbeugen oder (so zumindest die Auffassung von Settele in seiner Kommentierung) die Anwendung einheitlicher Grundsätze ermöglichen soll, erfordert und begründet dies kein Ermessen. Diesen Zwecken wird schon durch die Prüfungskompetenz des Beklagten genüge getan. Im Übrigen sind auch keine weitergehenden Umstände ersichtlich, die zusätzlich in die Ermessenserwägung einzustellen wären. Damit war die Zustimmung des Beklagten zu erteilen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Unabhängig vom genauen Umfang des Prüfungsrechts lässt sich dem Gesetz zumindest klar entnehmen, dass die Zustimmung nicht verweigert werden darf, wenn - wie hier - ein vom Beamten nicht vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfall vorliegt, der mit keinen Sorgfaltspflichtverletzungen des Verbandsmitglieds verbunden ist. Beschluss vom 23. November 2022 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin und der Beklagte, dessen Mitglied die Klägerin ist, streiten darüber, ob ein vom Beigeladenen erlittener Unfall als Dienstunfall anzusehen ist, die gegenüber diesem entstehenden Versorgungsleistungen vom Beklagten übernommen werden müssen und welche Prüfungsbefugnisse ihm insoweit zustehen. Am 10.07.2018 erlitt der Beigeladene, ein bei der Berufsfeuerwehr der Klägerin beschäftigter kommunaler Beamter, im Rahmen des jährlichen Abteilungsausflugs der Wachabteilung der Feuerwehr einen Unfall. Auf einer Wasserski-Anlage mit umlaufendem Zugseil verlor er nach eigenen Angaben nach der dritten Kurve an Schwung und sank, auf den Skiern stehend, ins Wasser. Den nachfolgenden Ruck des Beschleunigens nach der vierten Kurve konnte er nicht mehr ausgleichen und verspürte einen kurzen, aber heftigen Schmerz am Oberschenkel. Eine MRT-Untersuchung am Folgetag ergab einen kompletten Abriss der Sehnenplatte am hinteren rechten Oberschenkel. Die Sehnen wurden am 19.07.2018 in einer Sportklinik erfolgreich wieder fixiert. Auf seinen Beihilfeantrag über insgesamt 4.814,60 EUR bewilligte der Beklagte zunächst lediglich eine Erstattungsleistung in Höhe von 70 % entsprechend dem Beihilfebemessungssatz des Beigeladenen. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass diese Aufwendungen möglicherweise anlässlich eines Dienstunfalls entstanden sein könnten. Dienstunfallfürsorgeleistungen seien gegenüber Leistungen der Beihilfe nach § 5 Abs. 3 Beihilfeverordnung (BVO) vorrangig. Sofern eine Zustimmung (zur Qualifizierung des Geschehens als Dienstunfall) erteilt werde, werde der dem Beigeladenen zustehende Erstattungsbetrag im Rahmen der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge festgesetzt. Zugleich bat der Beklagte die Klägerin um eine Entscheidung, ob der Unfall des Beigeladenen als Dienstunfall im Sinne des § 45 LBeamtVG anerkannt werde. Dies falle in deren Zuständigkeit. Nach Eingang ergehe die Entscheidung des Beklagten zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (GKV) „wegen Übernahme der Versorgungslast“. Auch einen weiteren im Zusammenhang mit dem Unfall stehenden Antrag des Beigeladenen auf Erstattung von Heilbehandlungskosten über insgesamt 1.124,86 EUR behandelte der Beklagte entsprechend und erstattete „vorerst 70 %“, also 787,41 EUR. Einen weiteren Antrag des Beigeladenen „auf Erstattung von Heilbehandlungskosten anlässlich eines Dienstunfalls“ vom 08.10.2018 über insgesamt 997,50 EUR behandelte der Beklagte als Beihilfeantrag und erstattete unter dem 30.10.2018 „eine Beihilfe in Höhe von 698,25 EUR“. Unter dem 09.10.2018 teilte die Klägerin als Ergebnis ihrer Unfalluntersuchung und Entscheidung nach § 62 Abs. 3 LBeamtVG dem Beklagten mit, der Unfall des Beigeladenen werde als Dienstunfall im Sinne des § 45 LBeamtVG anerkannt, den der Beigeladene nicht vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.02.2019 mit, die Gewährung von Unfallfürsorge könne auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts nicht in Aussicht gestellt werden. Die Risiken des „Wasserski-Fahrens“ gingen weit über das übliche Maß hinaus und könnten daher eindeutig nicht der dienstlichen Sphäre zugeordnet und damit der Ausgleichsgemeinschaft aufgebürdet werden. Der Beklagte habe bereits in mehreren Fällen mit vergleichbaren Risiken entsprechend entschieden. Im Falle der Rücknahme der Entscheidung der Klägerin könnten die unfallbedingten Aufwendungen im Rahmen der Beihilfegewährung und gegebenenfalls bei der privaten Krankenversicherung des Beigeladenen geltend gemacht werden. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Beklagten vom 23.10.2018 „vorsorglich“ Widerspruch ein und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04.12.2019 zurück. Von der Frage nach dem Vorliegen eines Dienstunfalls - die die Klägerin positiv beantwortet habe - sei die Entscheidung über die Übernahme der Versorgungslast zu trennen. Der Beklagte trage die sich aus einer Entscheidung über die Anerkennung als Dienstunfall ergebende höhere Versorgungslast nur, wenn er zuvor die Zustimmung zu ihrer Übernahme gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV erteilt habe. Unterbleibe die Zustimmung, habe der Dienstherr die höheren Kosten vollumfänglich selbst zu tragen. Bereits im Rahmen der Beihilfe gewährte Abschlagszahlungen seien vom Beihilfeberechtigten zurückzufordern bzw. vom Dienstherrn zu erstatten. Eine solche Konstellation liege vor. Zwar sei die formale Dienstbezogenheit des fraglichen Geschehens am 10.07.2018 gegeben, weil der Unfall im Rahmen eines Abteilungsausflugs und somit bei einer durch den Dienstherrn veranlassten Gemeinschaftsveranstaltung geschehen sei. Es sei aber das Merkmal der materiellen Dienstbezogenheit nicht erfüllt. Gegen den am 11.12.2019 zustellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.01.2020 Klage erhoben. Sie gehe von einem Dienstunfall aus, habe einen solchen gegenüber dem Beigeladenen aber noch nicht im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG anerkannt und auch noch keine entsprechenden Kosten übernommen. Mit Urteil vom 17.06.2021 - 10 K 83/20 - hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15.02.2019 und vom 04.12.2019 verpflichtet, die Zustimmung zur Übernahme der verletzungsbedingten Aufwendungen des Beigeladenen aus dem Vorfall vom 10.07.2018 auf der Wassersportanlage Tunisee als Dienstunfallfürsorgeleistungen zu erteilen. Zur Begründung führt das Gericht zunächst aus, dass die Klage als Verpflichtungsklage zulässig sei. Die Klage sei auch begründet. Sinn und Zweck der Zustimmung nach § 12 GKV sei es, den Beklagten und mit ihm die Gesamtheit seiner Mitglieder vor unangemessenen Belastungen zu schützen. Der Beklagte sei zu dem Zweck gegründet worden, die Versorgung seiner Angehörigen, nämlich der bei seinen Mitgliedern Beschäftigten (vgl. § 6 GKV), zentral zu verwalten und die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel bereitzuhalten (vgl. § 1 GKV). Diese würden im Wesentlichen durch eine allgemeine Umlage generiert, § 28 Abs. 1 GKV. Dabei entspreche es dem Interesse aller Mitglieder, dass die vom Beklagten erbrachten Leistungen gleichförmig und auf klarer rechtlicher Grundlage erfolgen. § 12 GKV nenne und regele hiervon abweichend „Leistungen in besonderen Fällen“. In den dort genannten Fällen sei die Übernahme von Leistungen von der Zustimmung des Beklagten abhängig. In den von Absatz 1 der Norm erfassten Fällen solle vom Beklagten entschieden werden können, ob er besondere Lasten, die einzelne seiner Mitglieder durch ihr bevorzugendes Handeln zugunsten einzelner Angehöriger geschaffen hätten, zu übernehmen bereit sei, oder ob diese besonderen Lasten bei den einzelnen Mitgliedern verbleiben sollten. In diesen Fällen solle also die Solidarität aller Mitglieder, die sich in der Übernahme der Gesamtversorgungslast durch den Beklagten niederschlage, durchbrochen werden können. Unter diesen rechtlichen wie finanziellen Aspekten seien auch die Regelungen in § 12 Abs. 2 GKV zu betrachten, für die das Zustimmungserfordernis des Absatzes 1 „entsprechend“ gelten solle. Auch die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV, wonach der Beklagte eine sich daraus ergebende höhere Versorgungslast nur trage, wenn er zustimme, „wenn ein Dienstunfall anerkannt wird“, könne ungeachtet der insofern verunglückten Semantik im Normtext nur so verstanden werden, dass ungerechtfertigte Lasten nicht zu Lasten aller Mitglieder vom Beklagten übernommen werden müssten, weswegen auch insoweit ein Zustimmungsvorbehalt bestehe. Anders als in allen anderen Fällen seien das Vorliegen eines Dienstunfalls und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen in einer Weise gesetzlich geregelt, die keinen Ermessens-, Beurteilungs- oder sonstigen Spielraum zuließen. Die Qualifizierung eines Vorfalls als Dienstunfall liege in der alleinigen Kompetenz der obersten Dienstbehörde und damit nicht des Beklagten. Dieser habe kein eigenständiges Prüfungsrecht. Eine unabhängige eigenständige Prüfung, ob ein Dienstunfall vorliege, komme dem Beklagten nach dem klaren Wortlaut des § 9 Satz 3 GKV nicht zu. Entweder habe demnach der Gesetzgeber dem Beklagten allgemein die Möglichkeit eröffnen wollen, die Übernahme von mit einem Dienstunfall einhergehenden besonderen Versorgungslasten abzulehnen, obwohl ein Dienstunfall vorliege, oder aber nur in den besonderen Fällen, in denen mit dem Dienstunfall eine zu missbilligende Schädigung des Beklagten als des Hüters der finanziellen Interessen seiner Mitglieder einhergehe. Eine allgemeine Möglichkeit, die Lastenübernahme durch den Beklagten bei Vorliegen eines Dienstunfalls abzulehnen, würde dem Sinn des Gesetzes und insbesondere dem Geist der Regelungen in §§ 10 ff. GKV widersprechen und sei daher abzulehnen. Der Beklagte habe die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, „die durch die Versorgung von Beschäftigten entstehen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GKV). Daher gewähre er im Grundsatz „den Angehörigen Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen“ (§ 10 Satz 1 GKV). Auch aus § 11 GKV, in dem Leistungen bei Dienstunfähigkeit geregelt seien, ergebe sich, dass Leistungen, auf die ein Anspruch bestehe, vom Beklagten vollständig erbracht würden. Lediglich gewisse Nachweise oder Darlegungen würden vom betreffenden Mitglied verlangt. Eine Weigerung der Lastenübernahme bei anerkanntem Dienstunfall ohne weitere Einschränkung sei daher dem System des Gesetzes fremd. Insoweit stehe dem Beklagten auch kein - aus § 12 GKV nicht ableitbares und auch nicht näher konkretisiertes - „Ermessen“ zu. Auch der Beklagte verstehe die Norm nicht in dem Sinne, dass trotz bestehenden Dienstunfalls die Übernahme der damit einhergehenden Versorgungslast durch fehlende Zustimmung verweigert werden könnte. Eine solch weite Interpretation widerspräche auch der inneren Logik des § 12 GKV. Wenn in allen anderen dort genannten Fällen ein Zustimmungserfordernis deshalb bestehe, weil ein Mitglied eine Entscheidung getroffen habe, zu der es rechtlich nicht gezwungen gewesen sei, die aber zu einer Erhöhung der Versorgungslast führe, so wäre eine Übertragung des Zustimmungserfordernisses auf eine weitere Entscheidung, die rechtlich zwingend sei, wie die Qualifikation als Dienstunfall, auch bezogen auf den § 12 selbst systemwidrig. Um diesen Systembruch, den Absatz 2 Nr. 2 in § 12 GKV darstelle, möglichst klein zu halten, müsse auch der Anwendungsfall klein gehalten und dürfe nicht erweitert werden. Daher könne das Zustimmungserfordernis nur dann greifen, wenn ein tatsächlich gegebener Dienstunfall gleichwohl zu einer Schädigung des Beklagten führe. Zu denken sei insoweit zunächst an Dienstunfälle, die von einem Mitglied zu vertreten seien. Dies könnte der Fall sein bei untauglichen Gerätschaften als Auslöser des Dienstunfalls, für die das Mitglied hafte. Gleiches dürfte für die Übernahme unverantwortlicher Risiken gelten, etwa für Betriebsausflüge mit Inanspruchnahme von Angeboten ohne Sicherheitsprüfung, soweit dies dem Mitglied bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Weiter zählten hierzu anerkannte Dienstunfälle, bei denen ein Vorsatz des Betroffenen vorliege. Hier stehe eine Ablehnung der Übernahme von Lasten durch Verweigerung der Zustimmung im Einklang mit dem Gesetz, wonach in solchen Fällen keine Unfallfürsorge gewährt werde. Schließlich entspreche es dem Zweck der Tätigkeit des Beklagten, kollusives Verhalten von Betroffenem und Mitglied mit dem Ziel der Schädigung des Beklagten zu verhindern. Auch dann, wenn Anzeichen für eine solche Situation vorlägen, müsse dem Beklagten die Verweigerung seiner Zustimmung erlaubt sein. Der Beklagte müsse im vorliegenden Fall seine Zustimmung erteilen, weil keiner dieser Fälle vorliege. Weder habe die Klägerin den Unfall des Beigeladenen durch eine Unvorsichtigkeit bei der Planung des Ausflugs ihrer Berufsfeuerwehr zu vertreten noch habe der Beigeladene in irgendeinem Zusammenhang vorsätzlich gehandelt und auch für ein kollusives Verhalten beider bestehe keinerlei Anhaltspunkt. Da dem Beklagten eine eigenständige Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes „Dienstunfall“ nicht zustehe, könne auch eine Verweigerung der Zustimmung nicht dazu führen, dass das Gericht nun seinerseits dazu aufgerufen wäre, das Vorliegen eines Dienstunfalls inhaltlich zu überprüfen. Denn damit würde dem Gericht im Verhältnis zwischen Mitglied und Verband gewissermaßen eine Schiedsrichterrolle zugewiesen, die es nicht habe. Im Übrigen handele es sich bei dem von der Klägerin anerkannten Dienstunfall um einen „normalen Dienstunfall“, der nicht einmal im Grenzbereich dessen angesiedelt sei, was als Dienstunfall anzuerkennen möglich sei. Der Beklagte hat gegen das ihm am 09.11.2021 zugestellte Urteil am 08.12.2021 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 07.01.2022 begründet. Er trägt vor, er könne nicht dazu verpflichtet sein, seine Zustimmung zur Anerkennung eines Dienstunfalls zu erteilen, wenn die Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach seiner Auffassung nicht vorlägen. Dies widerspräche zum einen dem Willen des Gesetzgebers und zum anderen der danach ausgerichteten derzeitigen Verwaltungspraxis. Das Verwaltungsgericht bewerte das Verhältnis der Kompetenzen des Beklagten zu seinen Mitgliedern respektive das Verhältnis der Regelungen des § 9 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV anders, als der Beklagte diese Vorschriften seit jeher ausgelegt habe. Zwar sei dem Gericht insoweit zuzustimmen, dass die Untersuchung von Dienstunfällen abweichend vom Grundsatz des § 9 Satz 2 GKV nicht dem Beklagten obliege, weil diese Aufgabe zweckmäßiger im Bereich des Dienstherrn durchgeführt werde. Die Anerkennung eines Dienstunfalls sei zwar eine versorgungsrechtliche Entscheidung, könne aber Leistungen zur Folge haben, die der Dienstherr selbst zu tragen habe. Sie bleibe deshalb ebenfalls dem Dienstherrn überlassen. Jedoch regele § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV, dass die Zustimmung des Beklagten erforderlich sei, wenn die sich aus der Anerkennung ergebende höhere Versorgung von ihm getragen werden solle. Damit solle verhindert werden, dass eine Anerkennung durch einzelne Dienstherren zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Lasten für die gesamte Mitgliedsgemeinschaft führe; so solle der Beklagte in die Lage versetzt werden, die Anwendung einheitlicher Grundsätze steuern zu können. Es bleibe dem Dienstherrn dabei unbenommen, im Rahmen eines offiziellen Programms eines Betriebsausflugs sportliche Betätigungen anzubieten, deren Risiken über das übliche Maß hinausgingen, mit der Folge, dass entsprechende Aufwendungen auch vom anbietenden Dienstherrn im Rahmen des § 16 Abs. 2 GKV getragen würden und nicht der Allgemeinheit, hier der Solidargemeinschaft der Mitglieder des Beklagten, aufgebürdet werden können. Im Ergebnis folge daraus, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten liege, ob er die Zustimmung erteile oder nicht. Der Beklagte habe dieses Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überrasche, weil das nunmehr mehrfach dargestellte Verständnis auch bei den Mitgliedern des Beklagten gelebte Praxis sei. In vielen Fällen werde bereits vor Anerkennung des Dienstunfalls durch das Mitglied beim Beklagten angefragt, ob die Zustimmung erteilt werde. Das Verständnis des Beklagten hinsichtlich der Zustimmung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV führe auf diese Weise im Interesse der Mitglieder aktuell zu einer Vereinheitlichung der Anerkennungspraxis bei Dienstunfällen. Dass der Beklagte die oben beschriebene „Filterfunktion“ übernehme, werde von den Mitgliedern bislang nicht in Frage gestellt. Auch im vorliegenden Rechtsstreit habe das klagende Mitglied diese Praxis nicht in Zweifel gezogen. Die Mitglieder nutzten die Sach- und Rechtskenntnis des Beklagten und vertrauten darauf, dass eine einheitliche Anerkennungspraxis im Sinne der Mitgliedergemeinschaft gefördert werde. In den Entscheidungsgründen werde das Zustimmungserfordernis hingegen u.a. als „Systembruch“ betrachtet und sein Anwendungsbereich beinahe komplett ausgehöhlt. Eine eigene Entscheidungskompetenz vorausgesetzt, sei nochmals zu betonen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines Dienstunfalls mangels materieller Dienstbezogenheit nicht gegeben seien. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2021 - 10 K 83/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie habe den Vorfall am 10.07.2018 zu Recht als Dienstunfall anerkannt. Der Beklagte sei daher verpflichtet, seine Zustimmung zur Anerkennung des Dienstunfalls zu erteilen. Die Erteilung der Zustimmung liege nicht in einem Ermessen, sondern sei an die Voraussetzungen des § 12 GKV geknüpft. In § 12 Abs. 1 Satz 1 GKV, der bei der Anerkennung eines Dienstunfalles gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GKV entsprechend gelte, sei geregelt, dass der Beklagte die sich aus der Anerkennung ergebende höhere Versorgungslast nur dann trage, wenn er deren Übernahme zustimme. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Zustimmung des Beklagten nur dann erforderlich sei, wenn sich durch die Anerkennung eines Dienstunfalles für den Beklagten eine höhere Versorgungslast ergeben würde. Mit der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, solle der Beklagte demnach verhindern können, dass die Anerkennung von Dienstunfällen durch einzelne Dienstherren zu einer Schädigung des Beklagten und damit der gesamten Gemeinschaft führe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin teile, dürfe der Beklagte seine Zustimmung folglich nur dann verweigern, wenn ein durch die Klägerin bzw. ein Mitglied anerkannter Dienstunfall zu einer Schädigung des Beklagten führen würde. Der Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Dem Senat haben die Verwaltungsakte sowie die Akte des Verwaltungsgerichts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.