Urteil
4 S 1237/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:1210.4S1237.17.00
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Leitsätze
1. Zum Lehrersport und Dienstunfallschutz.(Rn.26)
2. Beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise Teambuilding zu unterscheiden.(Rn.31)
3. Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird.(Rn.32)
4. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt.(Rn.32)
5. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt.(Rn.32)
6. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2016 - 7 K 5018/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Lehrersport und Dienstunfallschutz.(Rn.26) 2. Beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise Teambuilding zu unterscheiden.(Rn.31) 3. Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird.(Rn.32) 4. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt.(Rn.32) 5. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht bzw. er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt.(Rn.32) 6. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit bzw. eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient.(Rn.32) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2016 - 7 K 5018/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. I. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG) der während des an seiner Schule durchgeführten „Lehrersports“ am 16.09.2014 und am 24.03.2015 erlittenen Sportverletzungen als Dienstunfälle, so dass die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2015 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 keine Rechte des Klägers verletzen, weswegen die Klage unbegründet ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Dienstunfall ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei gehört zum Dienst unter anderem auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG). Der vom Kläger begehrten Anerkennung seiner Sportverletzungen als Dienstunfälle steht entgegen, dass es sich bei dem unter anderem von ihm geleiteten „Lehrersport“, bei dem er die Verletzungen erlitten hat, nicht um eine dienstliche, sondern im Schwerpunkt um eine nicht dem Dienstunfallschutz unterfallende private Veranstaltung handelt. 1. a) Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat - eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 17.16 -, NVwZ-RR 2017, 425 Rn. 14 ; Beschluss vom 25.07.2014 - 2 B 62.13 -, Juris Rn. 11 ; Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N. ). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 und vom 29.08.2013, a.a.O.). Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft insoweit strukturell an andere Merkmale an als der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz, der einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert (§ 8 SGB VII, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., Rn. 17 ff.). aa) Der Dienst im Sinne der Norm umfasst alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Tätigkeiten außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes sind hingegen grundsätzlich dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 22.06.2005 - 2 B 107.04 -, Juris Rn. 10 m.w.N.). Dementsprechend ist der Wegeunfall nur aufgrund seiner ausdrücklichen Einbeziehung in den dienstlichen Bereich dienstunfallgeschützt (§ 45 Abs. 2 LBeamtVG). Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten ansonsten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 29.08.2013, a.a.O., Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist dabei derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. für Lehrer in Bezug auf einen Schullandheimaufenthalt: BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, Juris Rn. 15). bb) Ein Unfall außerhalb der Dienstzeit oder des Dienstortes des Beamten ist nur dann ein Dienstunfall, wenn die Tätigkeit, bei der er sich ereignet, durch die Erfordernisse des dem Beamten obliegenden Dienstes geprägt ist. Die Tätigkeit muss in den Dienstbetrieb einbezogen sein und dieser muss die wesentliche Ursache für den Unfall gesetzt haben. Dies ist der Fall, wenn sie entweder im engen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des Beamten oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht oder in einem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis ausgeübt wird. Dagegen liegt kein Dienstunfall vor, wenn sie vorwiegend auf einer autonomen Entscheidung des Beamten beruht und privaten Interessen dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 31.01.2008 - 2 C 23.06 -, NVwZ-RR 2008, 411 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423). b) Grundsätzlich kann beim Dienstunfallschutz gemäß § 45 Abs. 1 LBeamtVG demnach zwischen Aktivitäten mit Schwerpunkt in Dienstgeschäften oder beim Gesundheitsmanagement beziehungsweise dem Teambuilding unterschieden werden. Eine Veranstaltung im Bereich des meist auf Regelmäßigkeit angelegten Gesundheitsmanagements oder ein typischerweise einmalig oder in größeren zeitlichen Abständen durchgeführtes Teambuilding-Event dient nur dann dienstlichen Zwecken und unterfällt dem Dienstunfallschutz, wenn die entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erfolgt und die Veranstaltung damit in den Dienstbetrieb einbezogen wird. Sie muss formell und materiell dienstbezogen sein, d.h. von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und dienstliche Belange fördern, ohne dass der Dienstzeit oder dem Dienstort insoweit eine allein entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Einordnung als dienstlich ist hierbei in formeller Hinsicht regelmäßig erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht beziehungsweise er sich diese Veranstaltung zu eigen macht, und dass er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Zeit und Ort sowie - zumindest in Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was nicht ausschließt, dass er hiermit Bedienstete beauftragt. Materiell ist die Veranstaltung unter diesen Voraussetzungen dienstbezogen, wenn sie allein oder zumindest überwiegend der Förderung der Gesundheit beziehungsweise eines Teambuilding der Beschäftigten und nicht im Schwerpunkt privaten Interessen dient. Versagt bei Sportunfällen die allgemeine Abgrenzung nach Dienstort beziehungsweise Dienstzeit, ist deshalb zum einen von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis - gewissermaßen also „im Banne des Dienstes“ - stehen muss. Zum anderen müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Bei Unfällen im eher privaten Lebensbereich müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der unfallgeschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes jedenfalls ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2004, a.a.O.; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236; Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36; Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 301 ff.). c) Nach diesen Grundsätzen lassen sich bei Sportunfällen Fallgruppen unterscheiden, in denen diese als Dienstunfälle anerkannt werden können. Die sportliche Betätigung kann zum speziellen Aufgabenkreis des einem Beamten übertragenen konkret-funktionellen Amts, d.h. seines Dienstpostens gehören. Sie kann darüber hinaus auch dann der dienstlichen Sphäre zuzuordnen sein, wenn sie im Rahmen einer vom Dienstherrn maßgeblich geprägten Maßnahme zur Gesundheitsförderung oder wenn sie im Rahmen einer besonderen Veranstaltung zur Stärkung der Betriebsgemeinschaft erfolgt. aa) Der für den Dienstunfallschutz notwendige Dienstbezug besteht ohne Weiteres, wenn sich eine spezielle Verbindung zwischen der Ausübung von Sport und dem dienstlichen Aufgabenbereich herstellen lässt, die sportliche Betätigung also im eigentlichen Sinne zu den Dienstaufgaben eines Beamten zählt. So unterfällt die Anleitung eines Lehrers im Rahmen des von ihm gehaltenen Sportunterrichts ebenso dem Dienstunfallschutz wie die Durchführung besonderer schulischer Angebote wie hier die vom Kläger geleitete Fußball-AG. Maßgeblich ist, dass der Lehrer dabei in Ausübung der Kernaufgaben seines Dienstpostens, die in der Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (vgl. § 1, §§ 4 ff. SchulG sowie grundlegend Art. 7 GG und Art. 11 ff. LV) liegen, tätig wird. Zu diesen gehört im Übrigen auch die Durchführung von Studien- oder Klassenfahrten beziehungsweise von Landschulheimaufenthalten, die am Dienstunfallschutz teilnehmen, soweit sich in einem in diesem Zusammenhang erlittenen Unfall keine Gelegenheitsursachen, sondern spezifische Gefahren oder jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhte Risiken realisieren (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 ), und der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem pädagogischen Auftrag des Lehrers unvereinbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.04.2007 - 21 A 3006/05 - sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 2 B 70.07 -, Juris ). Dem dienstlichen Aufgabenbereich eines Beamten zuzuordnen ist weiter die Teilnahme an im dienstlichen Interesse stehenden Fortbildungen, die entweder im dienstlichen Rahmen am Dienstort stattfinden oder für die der Dienstherr gegebenenfalls nach den Vorschriften des Reisekostenrechts eine Dienstreisegenehmigung erteilt (vgl. § 2 Abs. 2 LRKG). Zu den dienstlichen Verrichtungen eines Lehrers kann schließlich die Vorbereitung einzelner Unterrichtseinheiten gehören, soweit diese im Einzelfall nach Art und Inhalt nicht seinem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dass ein Sportlehrer seine eigenen Fähigkeiten in einer bestimmten Sportart im Rahmen einer Betriebssportgruppe auffrischt oder auch verbessert, genügt jedoch allein nicht für die Annahme einer dienstlichen Prägung (überzeugend: VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010 - AN 1 K 10. 00828 -, Juris Rn. 58 ff.). Auch wenn es wünschenswert sein mag, dass Sportlehrer über die körperlichen Voraussetzungen verfügen, um im Sportunterricht Übungen selbst vorführen oder in athletischer Hinsicht als Vorbilder fungieren zu können, ist sportliches Training zur Erhaltung der körperlichen Fitness bei diesen nicht der dienstlichen Sphäre zuzuordnen (a.A. offenbar VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008 - B 5 K 07.713 -, Juris Rn. 30). Anderes gilt für Ämter, in denen die eigentlichen Dienstaufgaben eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit zwingend voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36, 39). Hierzu fehlt es bei Sportlehrern - anders als etwa bei Polizeivollzugsbeamten, von denen eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet wird, die in regelmäßigen Abständen auch nachzuweisen ist (vgl. hierzu sowie zum insoweit erweiterten Dienstunfallschutz für die sportliche Betätigung von Polizeivollzugsbeamten die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über den Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg vom 01.03.2005 ) - an entsprechenden Vorgaben des Dienstherrn. bb) Das allgemeine Interesse des Dienstherrn an der Gesunderhaltung seiner Beamten begründet für sich genommen keinen für die Gewährung von Dienstunfallschutz hinreichend konkreten Dienstbezug. Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der Dienstherr zur Förderung sportlicher Aktivitäten finanzielle Mittel zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967 - VI C 96.63 -, VerwRspr 1968, 300, 304). Denn für die Zuordnung zur dienstlichen Sphäre genügt es nicht, dass eine Veranstaltung dienstlichen Interessen nur irgendwie förderlich ist. Sie muss vielmehr ausschlaggebend einem solchen Zweck dienen und formell vom Dienstherrn dazu bestimmt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40). Dies kann der Fall sein, wenn der Dienstherr - etwa im Zuge von Programmen zum Gesundheitsmanagement - spezielle Sportangebote organisiert, die dem Ausgleich körperlicher, geistiger oder nervlicher Belastungen durch die eigentliche dienstliche Tätigkeit des Beamten dienen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1967, a.a.O., S. 303; OVG NRW, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 4266/05 -, Juris Rn. 33). Maßgeblich ist insoweit, wie sich die Veranstaltung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv darstellt; die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer Veranstaltung demgegenüber rechtlich keinen dienstlichen Charakter verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; Urteil vom 31.01.1974 - II C 7.73 -, ZBR 1974, 236 ). Für die Einordnung als dienstlich ist in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Initiative für die Veranstaltung vom Dienstherrn ausgeht oder dieser sich eine bestehende Veranstaltung zu eigen macht und er sich die Organisation einschließlich der Bestimmung von Ort und Zeit sowie - zumindest in den Grundzügen - auch der Inhalte selbst vorbehält, was es freilich nicht ausschließt, dass der Dienstvorgesetzte hiermit einzelne Beamte beauftragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 40 f.). Das bloß passive Vorhalten von Trainingsmöglichkeiten im Sinne eines Nutzungsangebots ohne zeitliche oder inhaltliche Vorgaben - etwa die Einrichtung eines Fitnessraums oder das Aufstellen einer Tischtennisplatte zur freien Benutzung durch die Belegschaft - genügt zur Herstellung einer formellen Dienstbezogenheit nicht. Ist eine solche aber gegeben, kommt den Gesichtspunkten, ob eine Veranstaltung im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Förderung der Gesundheit der Beamten stattfindet, ob ihre Kosten zumindest teilweise vom Dienstherrn getragen werden oder der Dienstherr hierfür Räume zur Verfügung stellt oder ob sie während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Teilnehmer währenddessen von ihren eigentlichen Dienstaufgaben freigestellt sind, eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen einer auch materiellen Dienstbezogenheit zu. Dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung unter Umständen Spaß machen kann, schließt Dienstunfallschutz nicht aus. Demgegenüber kann eine Veranstaltung regelmäßig nicht als dienstlich angesehen werden, wenn der Dienstherr den Dienstunfallschutz ausdrücklich ausschließt und damit zu erkennen gibt, dass die Teilnahme des Beamten freiwillig und „auf eigenes Risiko“ erfolgt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007, a.a.O., Rn. 39 f.). Dem Dienstherrn kommt dementsprechend ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum mit Blick darauf zu, ob eine Maßnahme zur Gesundheitsförderung in den Dienstunfallschutz einbezogen wird. cc) Schließlich kann eine sportliche Veranstaltung - vergleichbar einem Betriebsausflug (vgl. insoweit etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2015 - 23 K 308/15 -, Juris) - unter dem Gesichtspunkt der Pflege der Betriebsgemeinschaft als dienstlich zu qualifizieren sein. Anders als Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, die der Förderung der Gesundheit von Beamten im aktiven Dienst dienen, kann die Zielgruppe insoweit weiter gefasst sein und sich auch auf Ruhestandsbeamte erstrecken. Typischerweise sind derartige Veranstaltungen auch nicht wie ein sportliches Training auf eine regelmäßige Durchführung etwa im Wochenrhythmus angelegt, sondern finden einmalig oder mit längerem zeitlichen Abstand, beispielsweise einmal im Jahr, statt. Die Qualifikation einer solchen Veranstaltung als dienstlich setzt in jedem Fall voraus, dass die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls, die Kontaktpflege der Beamten untereinander beziehungsweise das Teambuilding den vorwiegenden und ausschlaggebenden Zweck der Veranstaltung darstellt. Sie muss gerade deswegen - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität des Dienstherrn getragen und unter seinem Einfluss organisiert werden und hierdurch ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, NVwZ-RR 2005, 422, 423; Urteil vom 13.08.1973, a.a.O., S. 44; insoweit einen Dienstbezug bejahend OVG Rh-Pf, Urteil vom 03.02.2012 - 10 A 11071/11 -, NVwZ-RR 2012, 560 ; VG Ansbach, Urteil vom 07.03.2017 - AN 1 K 16.01750 - ; VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2012 -RN 1 K 11.207 -, ZBR 2013, 104 ). Demgegenüber handelt es sich bei mehr oder weniger losen Betriebssportgruppen, deren Mitglieder sich - wenn auch im Einzelfall mit Billigung des Dienstvorgesetzten - in regelmäßigen Abständen freiwillig zur gemeinsamen Ausübung von Sport zusammenfinden, nicht um dienstliche Veranstaltungen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.08.1989 - 4 S 1460/88 -, ESVGH 40, 315; OVG Rh-Pf, Urteil vom 09.10.2003 - 2 A 11109/03 -, IÖD 2004, 45; VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2009 - AN 1 K 09.01335 -, Juris). Ist eine Veranstaltung unter dem Gesichtspunkt des Teambuilding als dienstlich zu qualifizieren, kann dem jedoch nicht entgegengehalten werden, eine im sportlichen Rahmen durchgeführte gesellschaftliche Veranstaltung von Beamten unterfalle nicht dem Dienstunfallschutz (a.A. - allerdings unter Einordnung der Pflege des Betriebsklimas als bloßer Nebenzweck - BayVGH, Beschluss vom 26.06.2012, a.a.O., Rn. 30). 2. Nach diesen Maßstäben kann der „Lehrersport“, in dessen Rahmen der Kläger die als Dienstunfälle geltend gemachten Verletzungen erlitten hat, nicht als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 LBeamtVG angesehen werden. a) Die Teilnahme des Klägers am „Lehrersport“ gehört, obwohl dieser in der Schulsporthalle und damit am Dienstort stattfindet, nicht zu seinen Dienstpflichten. An übliche Dienstzeiten kann insoweit bei Lehrern schon deswegen nicht angeknüpft werden, weil bei diesen die verpflichtende Anwesenheit an der Schule vom individuellen Stundenplan abhängt und die Unterrichtsvorbereitung ihrer freien Gestaltung unterliegt. Es ist im Übrigen jedenfalls davon auszugehen, dass die Veranstaltung bewusst am Dienstagnachmittag in den Randstunden der allgemeinen Unterrichtszeiten stattfindet, um möglichst vielen Lehrkräften eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Teilnahme am „Lehrersport“ und die Übernahme der Leitungsfunktion sind auch nicht insoweit dienstlich veranlasst, dass sie mit den eigentlichen Dienstpflichten des Klägers als Sport- und Biologielehrer an der W.-H.-Schule in dem für den Dienstunfallschutz erforderlichen engen Zusammenhang stünden. Dass die sportliche Betätigung der körperlichen Ertüchtigung und damit mittelbar auch seinen Fähigkeiten als Sportlehrer förderlich sein mag, begründet, wie dargelegt, keinen hinreichenden Dienstbezug. Ein solcher wird auch nicht durch die Übernahme der Leitung der Gruppe hergestellt, die der Kläger nicht etwa aufgrund der Weisung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat. Für die Annahme einer dienstlichen Übertragung der Leitung der Lehrersportgruppe genügt es nicht, dass sich der damalige Schulleiter beim Kläger erkundigt beziehungsweise festgestellt hat, dass dieser ja die Leitung übernehme. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er - wie andere Sportlehrer auch - über die Hallenschlüssel verfügt. Er hat die Leitung des „Lehrersports“ vielmehr - auch wenn dies von ihm etwa im Kollegenkreis oder auch seitens des Schulleiters erwartet worden sein sollte - offensichtlich aus freien Stücken übernommen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Veranstaltung auch nicht deswegen um eine solche, deren Leitung dem Kläger als Dienstaufgabe obliegt, weil sie interessierten Schülern offensteht. Denn die bloße Möglichkeit, dass Schüler an der Veranstaltung teilnehmen und dann eventuell Aufsichtspflichten greifen können, ist jedenfalls nicht geeignet, ihr unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme von Schülern insgesamt einen dienstlichen Charakter zu verleihen. Dies wird daran deutlich, dass der Kläger, wenn er im Einzelfall an der Teilnahme gehindert ist, dies nicht wie sonst bei Pflichtunterrichts- oder auch AG-Stunden bei der Schulleitung unter Darlegung der Gründe und gegebenenfalls Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung anzeigt und um Vertretung nachsucht, sondern sich wegen der Durchführung der Veranstaltung nur informell mit einer Kollegin abstimmt. Es kann daher offenbleiben, ob sich der Charakter der Veranstaltung ändert, wenn tatsächlich Schüler - abhängig vom jeweiligen Interesse der Schülerschaft mehr oder weniger zufällig - am Lehrersport teilnehmen. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass der Lehrersport - vergleichbar der Fußball-AG, die auf der Internetseite der W.-H.-Schule unter der Rubrik „Schulleben“ explizit aufgeführt wird - dem schulischen Bildungsangebot zuzurechnen ist. Das könnte etwa der Fall sein, wenn und soweit der Kläger einzelne Schüler der Fußball-AG im Sinne eines speziellen Zusatztrainings nicht nur allgemein, sondern gesondert zur Teilnahme am „Lehrersport“ auffordern würde und dieser damit gleichsam als Fortführung oder Annex der Fußball-AG anzusehen wäre, wenn er im Einzelfall Trainingsspiele gegen die Lehrermannschaft zur Vorbereitung der Fußball-AG auf bestimmte Wettkämpfe oder dergleichen organisieren würde oder auch, wenn im Rahmen von Schulwettkämpfen ein Spiel zwischen Lehrer- und Schülermannschaft stattfinden sollte (vgl. insoweit VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13 - Juris). Es spricht einiges dafür, dass eine vergleichbar enge Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer selbst bei der gelegentlichen freiwilligen Teilnahme einzelner Schüler am „Lehrersport“ nicht gegeben ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter speziell dem Kläger die Aufsicht über am „Lehrersport“ teilnehmende Schüler als Dienstaufgabe übertragen hätte. Auf die - auch von anderen Faktoren abhängige - Deputatsanrechnung kommt es zwar insoweit nicht entscheidend an. Es müsste sich jedoch wie bei der Fußball-AG um eine - wenn auch freiwillig übernommene und auch für die teilnehmenden Schüler freiwillige - schulische Veranstaltung handeln. Hier stellt es sich demgegenüber eher so dar, dass der Schulleiter die - so wohl schon seit Langem praktizierte (nach Aktenlage nahm der Kläger, der ebenfalls Schüler der W.-H.-Schule war, in der Vergangenheit selbst „jahrelang“ am „Lehrersport“ teil, vgl. Bl. 44 Personalakte) - Teilnahme von Schülern an dem in der Schulsporthalle durchgeführten „Lehrersport“ lediglich hingenommen hat, eben weil er eine Aufsicht aufgrund der grundsätzlichen - freiwilligen - Anwesenheit der Lehrer, nicht spezifisch des Klägers, als gewährleistet angesehen hat (vgl. Stellungnahme vom 29.06.2015, Bl. 90 Personalakte). Allein dies dürfte nicht genügen, um von der Übertragung einer entsprechenden Dienstpflicht zur Beaufsichtigung von Schülern und damit einer Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausgehen zu können. Die Teilnahme am „Lehrersport“ stellt sich im Schwerpunkt vielmehr sowohl für Lehrer als auch gegebenenfalls Schüler als eine gemeinsame Freizeitaktivität dar. b) Der „Lehrersport“ ist auch keine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Maßnahme der Gesundheitsvorsorge. Eine entsprechende Dienstbezogenheit wird durch die bloße - implizite - Erwähnung in der mit dem Regierungspräsidium getroffenen Zielvereinbarung im Rahmen des „OES-Prozesses“, dass Trainingsmöglichkeiten zum körperlichen Ausgleich bei Abschluss der Vereinbarung nur eingeschränkt vorhanden gewesen seien, nicht hergestellt. Es handelt sich hierbei ersichtlich nur um die Erfassung des Status Quo, wohingegen weitere Sportgelegenheiten - vermutlich zur freigestellten Nutzung - im Zuge anstehender Baumaßnahmen erst geschaffen werden sollten. Die Aufnahme des vereinbarten Ziels der Verbesserung von Möglichkeiten zur Förderung der „Lehrergesundheit“ im Rahmen der damals anstehenden baulichen Sanierung des Schulgebäudes, welche - abhängig von der Finanzierung durch den Schulträger - unter anderem die Schaffung geeigneter Arbeitsplätze sowie die Einrichtung eines Stillarbeitsraums und eines Trainingsraums mit Fitnessgeräten erfasste, griff offensichtlich einen entsprechenden Wunsch der Lehrerschaft auf. Dies kann - auch wenn der Schulleiter das Regierungspräsidium nach eigenen Angaben einmal jährlich über das Fortbestehen der Lehrersportgruppe informiert - nicht genügen, um den „Lehrersport“ als eine der dienstlichen Sphäre zuzuordnende Veranstaltung der Gesundheitsvorsorge zu bewerten. Hiergegen spricht in formeller Hinsicht, dass sich die Beteiligung des Dienstherrn auf die Reservierung von Nutzungszeiten in der mit anderen Schulen gemeinsam genutzten Sporthalle sowie eine - offenbar nicht zuletzt aus Tradition heraus - wohlwollende Begleitung durch den Schulleiter beschränkt. Mit einer bloßen Reservierung der Hallennutzung zu der wohl ebenfalls der Tradition entspringenden und der Übereinkunft der Teilnehmer entsprechenden Zeit am Dienstagabend hat sich der Schulleiter die Veranstaltung aber nicht zu eigen gemacht. Es handelt sich hierbei um eine schlichte organisatorische Hilfestellung, aus der bei objektiver Betrachtung nicht auf den Willen des Dienstvorgesetzten geschlossen werden kann, die Veranstaltung in den dienstlichen Bereich einzubeziehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 02.08.1989, a.a.O.). Auf die Organisation und den Inhalt des „Lehrersports“ hingegen nehmen weder der Schulleiter noch das Regierungspräsidium als übergeordnete Behörde und Partei der Zielvereinbarung irgendeinen Einfluss. Unter diesen Umständen kann der „Lehrersport“ nicht als von der Autorität des Dienstherrn getragen angesehen werden. Die Veranstaltung ist im Übrigen auch nicht materiell dienstbezogen, weil die Gesunderhaltung der an der Schule tätigen Lehrer bei ihr nicht im Mittelpunkt steht. Dies zeigt sich schon daran, dass an ihr auch Pensionäre und ehemalige Schüler teilnehmen (können). Es handelt sich - auch wenn die Ausübung von Sport der Gesundheit förderlich sein und möglicherweise auch deswegen mit der Zurverfügungstellung der Sporthalle vom Dienstherrn gefördert werden mag - um eine allenfalls dem allgemeinen Gesundheiterhaltungsinteresse dienende und als solche im Schwerpunkt dem privaten Bereich der teilnehmenden Lehrer zuzuordnende Veranstaltung. c) Mangels formeller und materieller Dienstbezogenheit kann der „Lehrersport“ auch unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Betriebsgemeinschaft nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen werden. Gegen die Einordnung als spezielle Veranstaltung zur Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls beziehungsweise des Teambuilding spricht schon ihr regelmäßiges wöchentliches Stattfinden, das maßgeblich von einer entsprechenden Vereinbarung unter den teilnehmenden Kollegen getragen ist. Die Veranstaltung wird demgegenüber nicht eigens auf Veranlassung des Dienstherrn organisiert, um das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken oder das gemeinsame Schulleben zu fördern. Derartige Teambuilding-Maßnahmen finden üblicherweise auch nicht wöchentlich statt wie der „Lehrersport“, sondern es handelt sich um außergewöhnliche Veranstaltungen mit Event-Charakter, die entweder einmalig oder wie in der Regel Betriebsausflüge jedenfalls in größeren zeitlichen Abständen durchgeführt werden. So mag ein vom Dienstherrn organisierter und seiner Art nach nicht alltäglicher Sportwettkampf - auch ein Fußballspiel - in Anbetracht im Allgemeinen erwartbarer positiver Auswirkungen auf die Teamfähigkeit sowie der Möglichkeit zum ungezwungenen Austausch im Einzelfall als dienstliche Veranstaltung anzusehen sein. Hiermit lässt sich der „Lehrersport“ nicht vergleichen. Es fehlt an Besonderheiten, die ihn von einer gewöhnlichen Betriebssportgruppe abheben und ihm ein speziell dienstliches Gepräge geben. Die im Wochenrhythmus stattfindende Veranstaltung ist daher wie andere gewöhnliche Betriebssportgruppen auch ungeachtet ihrer möglicherweise positiven Einflüsse auf das persönliche Verhältnis der Teilnehmer untereinander sowie in der Gruppe im Schwerpunkt dem privaten Bereich zuzurechnen. Hieran ändert es nichts, wenn die teilnehmenden Lehrer selbst von einem dienstlichen Charakter der Veranstaltung ausgegangen sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 10. Dezember 2018 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung zweier Sportunfälle, die der Kläger während des sogenannten „Lehrersports“ an seiner Schule erlitten hat, als Dienstunfälle im Streit. Der 1973 geborene Kläger steht als Studienrat im Dienste des beklagten Landes. Seit dem 05.09.2008 ist er als Lehrer für die Fächer Sport und Biologie an der W.-H.-Schule in H., einer beruflichen Schule mit Wirtschaftsgymnasium, tätig. Dort leitet er eine Fußball-AG, für die er im Rahmen seines Deputats in der Vergangenheit Anrechnungsstunden erhielt und die unter der Rubrik „Schulleben“ auf der Schulhomepage gesondert aufgeführt wird. An der Schule des Klägers besteht seit Langem - mindestens seit 1981 - für alle Lehrer die Möglichkeit, dienstagnachmittags am „Lehrersport“ teilzunehmen, bei dem gemeinsam verschiedene Sportarten - nach Auskunft des Klägers gegenwärtig vor allem Fußball und Badminton - betrieben werden. Der „Lehrersport“ findet in der P.-Sporthalle statt, die von drei benachbarten Schulen (neben der W.-H.-Schule der P.-Schule und der J.-S.-Schule) sowie mehreren Sportvereinen gemeinsam genutzt wird. Die Belegung der Sporthalle wird von der Schulleiterin der P.-Schule koordiniert und an die Stadt H. zur Genehmigung weitergeleitet. Der Schulleiter der W.-H.-Schule meldet den „Lehrersport“ jährlich im Rahmen der Belegungsplanung an. Die Veranstaltung wurde in der Vergangenheit neben dem Kläger von einem weiteren Sportlehrer geleitet. Der Kläger ist - wie die anderen Sportlehrer der Schule - im Besitz der Schlüssel für die Sporthalle und die Umkleideräume. Die Teilnahme am „Lehrersport“ steht auch Oberstufen-Schülern frei, die überwiegend, aber nicht ausschließlich volljährig sind. Teilnehmer der Fußball-AG werden vom Kläger teilweise ausdrücklich dazu aufgefordert, am „Lehrersport“ teilzunehmen, um diesen als zusätzliche Trainingsmöglichkeit zu nutzen. Zu Trainingszwecken und als Vorbereitung der „Lehrermannschaft“ auf Schulwettkämpfe organisiert der Kläger gelegentlich auch gemeinsame Spiele von Lehrern und Schülern. Für die Organisation und Teilnahme am „Lehrersport“ wird kein Deputatsnachlass gewährt. Im Rahmen des auf § 114 des Schulgesetzes gestützten Evaluationsprozesses „Organisatorisch Eigenständige Schule“ (OES) haben die W.-H.-Schule und das zuständige Regierungspräsidium in Abstimmung mit dem Lehrerkollegium eine Zielvereinbarung für den Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2018 getroffen. Als eines von mehreren Zielen wurde dabei vereinbart, die „Lehrergesundheit“ durch bedarfsorientierte Maßnahmen zu stärken. Hierzu wurde als Einzelziel unter anderem vorgesehen, „Trainingsmöglichkeiten zum körperlichen Ausgleich bei Bedarf“ zu schaffen. Zur Erfassung des „Ist-Werts“ wurde insoweit festgehalten, dass solche Möglichkeiten bei Abschluss der Zielvereinbarung nur eingeschränkt vorhanden gewesen seien, womit offenbar der „Lehrersport“ sowie eine inzwischen aufgelöste Yoga-Gruppe gemeint war. Als - nur in Abhängigkeit vom Schulträger realisierbarer - „Ziel-Wert“ wurde die Einrichtung eines Trainingsraums mit vier Fitnessgeräten vereinbart. Hintergrund war eine damals geplante grundlegende Sanierung des Schulgebäudes. Im Rahmen der Zielvereinbarung meldet der Direktor der Schule dem Regierungspräsidium jährlich, dass der „Lehrersport“ als Bestandteil der Zielvereinbarung OES stattfindet. Am 16.09.2014 und am 24.03.2015 verletzte sich der Kläger jeweils beim Fußballspielen im Rahmen des „Lehrersports“. Am 16.09.2014 knickte ihm bei einem schnellen Abstoppen mit Richtungswechsel zur Torverteidigung das rechte Knie weg, wobei er sich eine Kniedistorsion zuzog. Am 24.03.2015 knickte er nach Abwehr eines Torschusses mit dem linken Fuß um und erlitt eine Sprunggelenksdistorsion sowie eine Teilruptur des vorderen Syndesmosenbandes. An beiden Unfalltagen waren keine Schüler beim „Lehrersport“ anwesend. Mit zwei Dienstunfallmeldungen vom 27.03.2015 beantragte der Kläger die Anerkennung dieser Ereignisse als Dienstunfälle. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte die Anerkennung als Dienstunfälle mit Bescheid vom 14.04.2015 ab, weil es sich beim „Lehrersport“ nicht um eine dienstliche Veranstaltung handle. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2015, beim Regierungspräsidium eingegangen am 18.05.2015, Widerspruch und wandte ein, der „Lehrersport“ sei als dienstliche Veranstaltung anzusehen. Die formelle Dienstbezogenheit leite sich daraus ab, dass die Anmeldung über das Rektorat der Schule erfolge und die Veranstaltung daher mit der Autorität eines Dienstvorgesetzten organisiert werde. Die materielle Dienstbezogenheit resultiere aus dem Deputatsnachlass für die Leitung der Fußball-AG, der Tatsache, dass auch Schüler am „Lehrersport“ teilnehmen dürften und sich unter anderem hierdurch für die Schulmannschaft qualifizierten, die an Stadt-Schulmeisterschaften, der deutschen Schulliga und „Jugend trainiert für Olympia“ teilnehme, sowie daraus, dass dem Kläger Verwahrung und Verwaltung der Schlüssel für die Sporthalle oblägen, sodass die Durchführung der Veranstaltung (auch) auf seine Anwesenheit ausgerichtet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015, dem Kläger zugestellt am 06.10.2015, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Eine formelle Dienstbezogenheit liege nicht vor. Dass der Schulleiter des Klägers mit der Schulleiterin der Nachbarschule den Belegungsplan abstimme, stelle eine rein organisatorische Maßnahme dar. Eine Einflussnahme auf die Betriebssportgruppe habe er sich nicht vorbehalten. Das Training sei somit nicht von der Autorität des Dienstherrn, sondern ausschließlich vom autonomen Willen der Teilnehmer getragen. Es fehle auch an einer materiellen Dienstbezogenheit, weil die Veranstaltung keinen dienstlichen Aufgaben diene. Insoweit dürfe nicht auf den einzelnen Beamten abgestellt werden, sondern es komme darauf an, ob mit der Veranstaltung - ausschlaggebend - der dienstliche Gesamtauftrag der Schule erfüllt werde. Nur dann sei es gerechtfertigt, die damit verbundenen Risiken der Allgemeinheit aufzubürden. Der „Lehrersport“ könne der Sache nach nicht als dienstbezogene Tätigkeit eingeordnet werden, weil die Teilnahme freiwillig sei und es auch nicht zu den dienstlichen Pflichten eines Sportlehrers zähle, sich körperlich fit zu halten. So dürften sich Sportlehrer zur Demonstration von Sportübungen geeigneter Schüler bedienen. Allein das allgemeine Interesse an der Gesunderhaltung genüge zur Annahme einer Dienstbezogenheit nicht. Ebenso wenig mache der Umstand, dass zeitweise Schüler am „Lehrersport“ teilnähmen, diesen zu einer schulischen Veranstaltung. Zur Auswahl von „Talenten“ für die Schulmannschaft sei die Veranstaltung nicht erforderlich, weil diese während des Unterrichts und in der Fußball-AG selbst gefunden werden könnten. Bestehe demnach weder eine formelle noch eine materielle Dienstbezogenheit, sei es unverhältnismäßig, bei wöchentlich stattfindenden und relativ gefahrgeneigten Tätigkeiten wie dem Fußballspielen dem Dienstherrn die Haftung für Verletzungen aufzubürden. Hiergegen hat der Kläger am 03.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er hat vorgetragen, die formelle Dienstbezogenheit resultiere aus dem objektiven Verhalten des Schulleiters, der ihm die Aufsicht über den „Lehrersport“ übertragen habe und selbst davon ausgegangen sei, dass die Veranstaltung dem Dienstunfallschutz unterfalle. Hierdurch sei ein entsprechender „offizieller Eindruck“ entstanden. Es liege auch eine materielle Dienstbezogenheit vor. An der Veranstaltung nähmen durchschnittlich ein bis zu fünf Schüler teil. Wesentlich mehr Schüler trainierten mit, wenn in ihrem Rahmen gemeinsame Trainingsspiele von Lehrern und Schülern stattfänden, um für die zweimal jährlich stattfindenden Schulwettkämpfe (Lehrer-Mannschaft gegen die beste Schüler-Mannschaft) zu trainieren. Er selbst nutze den „Lehrersport“ auch dazu, um Talente für die Schulmannschaft zu finden und sich über deren Besetzung mit Kollegen auszutauschen. Die Dienstbezogenheit der Veranstaltung ergebe sich ferner aus der Dienstpflicht, sich als Sportlehrer in guter körperlicher Verfassung zu halten, um Sportübungen selbst demonstrieren und damit als klassisches Vorbild fungieren zu können. Der „Lehrersport“ fördere zudem allgemein die Gesundheit und erfülle damit eines der im dienstlichen Interesse zwischen der Schule und dem Regierungspräsidium im Rahmen des „OES-Prozesses“ vereinbarten Ziele. Schließlich folge die Dienstbezogenheit auch aus einer analogen Anwendung der von der Rechtsprechung zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgestellten Grundsätze. Das beklagte Land ist dem mit der Begründung entgegengetreten, die Dienstbezogenheit des Betriebssports für Lehrer müsse, anders als beim „Polizeisport“, für den es spezielle Regeln gebe, die den regelmäßigen Leistungstests für Polizeivollzugsbeamte Rechnung trügen, im Einzelfall bestimmt werden. Sie sei hier zu verneinen, weil der „Lehrersport“ nicht eingerichtet worden sei, um das Betriebsklima zu verbessern oder spezifische Belastungen auszugleichen. Da Schüler nur ausnahmsweise in Einzelfällen mitspielten, erlange auch der Gesichtspunkt des Einübens von Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Schülern und Lehrern keine ausschlaggebende Bedeutung. Die Bewertung des Schulleiters, der entgegen dem Vortrag des Klägers nicht von einer dienstunfallrechtlichen Absicherung ausgegangen sei, sei irrelevant. Es bestehe auch kein innerer Zusammenhang zwischen der Zielvereinbarung und dem seit Jahrzehnten durchgeführten „Lehrersport“. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.11.2016 stattgegeben und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2014 und dessen Widerspruchsbescheids vom 01.10.2015 verpflichtet, die Unfallereignisse vom 16.09.2014 und 24.03.2015 jeweils als Dienstunfälle anzuerkennen. Bei beiden Vorfällen handle es sich um Dienstunfälle im Sinne von § 45 Abs. 1 LBeamtVG. Sie seien in Ausübung beziehungsweise infolge des Dienstes eingetreten. Risiken, die sich während der Dienstzeit am Dienstort verwirklichten, seien dem Dienstherrn grundsätzlich unabhängig davon zuzurechnen, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei. Die Ausübung des Dienstes werde aber nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Das gelte vor allem für Beamte, die Dienstaufgaben in unterschiedlichem Umfang außerhalb der Dienststelle und außerhalb regelmäßiger Arbeitszeiten ausüben könnten und zu denen auch Lehrer zählten. Der „Lehrersport“ werde zwar in der Schulsporthalle und damit am Dienstort des Klägers durchgeführt, jedoch lasse sich die Dienstzeit nicht eindeutig bestimmen. Um Unterrichtsstunden handle es sich bei der Leitung des „Lehrersports“ nicht, weil der Kläger hierfür keine Anrechnungsstunden auf sein Deputat erhalte. Daran ändere es nichts, dass Teilnehmer der Fußball-AG, deren Durchführung auf das Deputat des Klägers angerechnet werde, aufgerufen seien, am „Lehrersport“ teilzunehmen. Der „Lehrersport“ diene auch nicht der Unterrichtsvorbereitung im Schulsport. Es handle sich gleichwohl jedenfalls für den Kläger um eine dienstliche Veranstaltung, weil er mit ihrer Leitung betraut sei. Es bedürfe dabei keiner Entscheidung, ob der Teilnahme am „Lehrersport“ bereits aufgrund der angestrebten und der Berufsausübung förderlichen Verbesserung der eigenen Fähigkeiten eine materielle Dienstbezogenheit zukomme oder ob es nicht auch für einen Sportlehrer dienstlich veranlasst sei, sich so fit zu halten, dass er in der Lage sei, Sportübungen selbst zu demonstrieren. Jedenfalls die Leitung des „Lehrersports“ stehe mit den Dienstpflichten des Klägers als Sportlehrer in dem erforderlichen engen Zusammenhang und erhalte ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre. Dem Kläger sei vom Schulleiter die dienstliche Aufgabe übertragen worden, den „Lehrersport“ zu leiten, wozu nicht nur gehöre, dass er die Sporthalle mit den von ihm verwahrten Schlüsseln aufschließe, sondern auch, dass er über die (minderjährigen) Schüler Aufsicht führe, die stets die Möglichkeit zur Teilnahme hätten. Dass nicht bei jedem einzelnen Training und insbesondere an den Tagen, an denen sich die Unfälle des Klägers ereignet hätten, minderjährige Schüler anwesend gewesen seien, ändere hieran nichts. Es genüge vielmehr, dass sich der Kläger stets bereithalten müsse, um gegebenenfalls seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. Die Durchführung des „Lehrersports“ liege auch im dienstlichen Interesse. Es könne offenbleiben, ob er trotz des anderslautenden Vortrags des Beklagten die Verbesserung des Betriebsklimas bezwecke, wofür die allgemeine Lebenserfahrung spreche, dass gemeinsamer Sport das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Teamfähigkeit und damit auch das Betriebsklima positiv beeinflusse. Im vorliegenden Fall diene der „Lehrersport“ jedenfalls der körperlichen Ertüchtigung und dem Stressabbau und damit dem Ausgleich spezifischer Belastungen der Lehrer sowie deren Gesunderhaltung. Dies folge vor allem aus der Tatsache, dass der „Lehrersport“ mittlerweile zur Erreichung des in der Zielvereinbarung zwischen der Schule und dem Regierungspräsidium festgelegten Ziels der „Lehrergesundheit“ durchgeführt werde. Hierzu reiche es aus, dass eine bereits existierende Veranstaltung zum Bestandteil der Zielvereinbarung gemacht worden sei. Die formelle Dienstbezogenheit sei ebenfalls gegeben. Die Durchführung des „Lehrersports“ werde von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und sachlich sowie personell in den Dienstbetrieb einbezogen. Ob bereits die Reservierung der Schulsporthalle durch den Schulleiter allein für die formelle Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausreiche, bedürfe keiner Entscheidung. Denn der „Lehrersport“ werde bereits deshalb nicht nur mit der Billigung des Dienstvorgesetzten durchgeführt, sondern von seiner Autorität getragen, weil seine Durchführung dem Regierungspräsidium als Bestandteil der Maßnahmen der Zielvereinbarung gemeldet werde; durch die Aufnahme in die Zielvereinbarung zur Gesunderhaltung der Lehrer sei er zu einer formell dienstbezogenen Veranstaltung geworden. Dass sich der Schulleiter keinerlei Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Lehrersports vorbehalten habe, ändere nichts daran, dass seine Entscheidung, den „Lehrersport“ formell in die dienstliche Sphäre einzubeziehen, nach außen hin erkennbar geworden sei. Für die formelle Dienstbezogenheit spreche zudem die Aufsichtspflicht des Klägers über möglicherweise teilnehmende Schüler. Jedenfalls minderjährige Schüler allein hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis werde dadurch sichergestellt, dass der Kläger an den Spielen teilnehme und dabei zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führe. Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung stehe schließlich nicht entgegen, dass die Teilnahme am „Lehrersport“ auf freiwilliger Basis erfolge. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setze, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer betrieblichen Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet habe oder ihre Teilnahme erwarte. Auf den am 27.03.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 16.05.2017 - 4 S 891/17 - die Berufung gegen das am 27.02.2017 zugestellte Urteil zugelassen. Nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 06.06.2017 hat das beklagte Land die Berufung mit Schriftsatz vom 19.06.2017, eingegangen am 23.06.2017, wie folgt begründet: Eine sportliche Betätigung im Rahmen einer von den Angehörigen einer Dienststelle organisierten Betriebssportgemeinschaft diene nur dann dienstlichen Interessen und Zwecken und unterfalle damit dem Dienstunfallschutz, wenn die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalte. Bei Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit sei außerdem ein enger natürlicher Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlichen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis erforderlich. Es müssten besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigten, dass die sportliche Betätigung dem dienstlichen Bereich zuzurechnen sei. Schließlich müsse die Veranstaltung von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingebunden sein. Unfälle im eher privaten Lebensbereich des Beamten seien danach vom Unfallschutz nur dann umfasst, wenn für das unfallauslösende Verhalten des Beamten die Anforderungen des Dienstes ursächlich gewesen seien. An diesen Voraussetzungen für die Annahme einer Dienstbezogenheit fehle es hier. Bei den Spielen der Betriebssportgruppe der W.-H.-SchuIe, an denen die Beteiligten freiwillig teilnähmen, stehe das gemeinsame Training, die körperliche Ertüchtigung, die Erhaltung der Gesundheit und die sportliche Betätigung im Vordergrund, wie dies auch bei allen anderen Betriebssportgemeinschaften an Schulen und Behörden des Landes der Fall sei. Dass sich dadurch als Nebenziel auch der Kontakt zu den mitspielenden Kollegen verbessern - unter Umständen aber auch verschlechtern - könne, liege in der Natur solcher Spiele und führe allein nicht dazu, dass die Veranstaltung dadurch eine dienstliche Prägung erhalte. Andernfalls wäre jede Betätigung im Rahmen des Betriebssports und auch jede andere gemeinsame Unternehmung von Kolleginnen und Kollegen außerhalb der Schule, von der der Schulleiter wisse, dienstunfallgeschützt. Der Umstand, dass gelegentlich Schüler an den Fußballspielen der Betriebssportgruppe teilnähmen, ändere an der rechtlichen Einordnung nichts, weil an den Tagen, an denen sich der Kläger verletzt habe, keine Schüler anwesend gewesen seien, die hätten beaufsichtigt werden müssen. Für die Annahme der materiellen Dienstbezogenheit genüge es nicht, dass der Kläger sich für etwaige Beaufsichtigungen von Schülern bereitgehalten habe. Anderes könne man möglicherweise dann annehmen, wenn er regelmäßig nicht mitspielen würde, aber auf Anweisung des Schulleiters beim Betriebssport anwesend wäre, um gegebenenfalls mitspielende Schüler zu beaufsichtigen. Spiele der Kläger aber ohnehin im Rahmen des Betriebssports Fußball, stehe sein privates Interesse an der Gesunderhaltung so lange im Vordergrund seiner sportlichen Betätigung, wie keine Schüler anwesend seien. Erst wenn im Einzelfall ein Schüler mitspiele, könne sich eine Aufsichtspflicht ergeben, die neben das Interesse an persönlicher Fitness trete und die erforderliche Dienstbezogenheit herstelle. Dass sich der Charakter der Veranstaltung dann ändere, sei für alle Beteiligten offensichtlich und führe daher nicht zu Rechtsunsicherheiten. Da der dienstliche Charakter der Veranstaltung an die Aufsichtspflicht über anwesende Schüler geknüpft sei, sei die Teilnahme Privatsache, solange keine Schüler anwesend seien. Mit dem Erscheinen von Schülern wandle sich der Charakter der Veranstaltung. Eine Abgrenzung sei somit ohne Weiteres möglich. Eine mögliche Ungewissheit über die Anwesenheit von Schülern sei demgegenüber tragbar. Die sporttreibenden Lehrkräfte nähmen in jedem Fall am Lehrersport teil, egal ob Schüler anwesend seien oder nicht. Im Übrigen entspreche es allgemeiner Gepflogenheit, dass sich der Organisator einer derartigen Veranstaltung vorab mit seinen Kollegen und gegebenenfalls auch Schülern abstimme, um eine Mannschaftsstärke zu erreichen, die ein Fußballspiel sinnvoller Weise erfordere. Es fehle auch an einer formellen Dienstbezogenheit. Der Kläger habe die Betriebssportgemeinschaft nicht „auf Geheiß“ des Schulleiters geleitet. Der Schulleiter habe weder schriftlich noch mündlich angeordnet, dass der Kläger die Betriebssportgemeinschaft leiten solle. Er habe sich nur gelegentlich des Weggangs seines Vorgängers durch eine Bemerkung versichert, dass sich fortan der Kläger um den Betriebssport kümmern werde. Die Übernahme der Leitung der Sportgruppe sei dem gemeinsam gefassten Entschluss entsprungen, regelmäßig zusammen Sport zu treiben, und nicht einem dienstlichen Auftrag. Die Veranstaltung sei weder von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen noch sachlich oder personell in den weisungsgebundenen Dienstbetrieb einbezogen. Der Dienstherr habe sich keinerlei Einflussnahme auf die Tätigkeit der Betriebssportgruppe vorbehalten. Die Durchführung des Trainings hänge ausschließlich vom autonomen Willen der als Privatpersonen daran beteiligten Bediensteten ab. Der Schulleiter habe weder gewusst, ob der Lehrersport tatsächlich stattfinde, noch, wer daran teilnehme oder welche Sportart jeweils gerade ausgeübt werde. Allein die Tatsache, dass er bei der Aufteilung der Nutzung der Turnhalle zwischen mehreren Schulen auch ein Zeitfenster für den Betriebssport reserviert habe, reiche nicht aus, um einen Dienstunfallschutz zu begründen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die „Lehrergesundheit“ zeitweilig als ein anzustrebendes Ziel in den „OES-Prozess“ der Schule aufgenommen worden sei. Die Berücksichtigung dieses Ziels habe sich nicht auf die Betriebssportgruppe als solche, sondern auf anstehende Baumaßnahmen an der Schule bezogen. Der „Lehrersport“ sei dabei lediglich als bereits bestehendes Trainingsangebot aufgeführt worden, ohne dass dies etwas an seiner rechtlichen Bewertung geändert habe. Dessen Fortführung sei nicht als Ziel vereinbart worden, sondern man habe lediglich sein Bestehen als Faktum notiert. Die Betriebssportgruppe, deren Mitglieder unabhängig von einer Zielvereinbarung gemeinsam Sport trieben, existiere schon seit Jahrzehnten an der Schule. Schließlich könne auch der Umstand, dass der Kläger subjektiv davon ausgegangen sei, es handle sich um eine dienstliche Veranstaltung, dem „Lehrersport“ nicht den Charakter einer dienstlichen Veranstaltung verleihen. Es gehe letztlich um eine sachgerechte Verteilung des finanziellen Risikos bei Verletzungen, die ein Beamter während des Betriebssports erleide. Es sei anerkannt, dass die Teilnahme am Betriebssport - außer bei Polizeivollzugsbeamten, die besonderen Regeln unterfielen - in erster Linie dem eigenen Interesse an der Gesunderhaltung diene und nicht die Erhaltung der Gesundheit für den Dienstherrn im Vordergrund stehe. Infolgedessen sei es sachgerecht, das Risiko einer Verletzung in vollem Umfang beim Beamten zu belassen und ihm keinen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz zu gewähren. Eine Abweichung von diesem Grundsatz komme nur im Ausnahmefall in Betracht, weil ansonsten die Risikoverteilung einseitig und ungerechtfertigt zu Lasten des Landeshaushalts verschoben würde. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2016 - 7 K 5018/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Schulleiter der W.-H.-Schule habe in seiner während des Vorverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 29.06.2015 bestätigt, dass er ihm die Durchführung des „Lehrersports“ einschließlich der Beaufsichtigung teilnehmender Schüler als dienstliche Aufgabe übertragen habe. Die Vorstellung, der Schulleiter übertrage die Durchführung der Veranstaltung unter Teilnahme von Schülern an einen Beamten, ohne dass hierin konkludent eine dienstliche Weisung zu sehen sei, sei lebensfremd. So habe sich die Schulleitung im Interesse der teilnehmenden Lehrer und Schüler stets darauf verlassen dürfen, dass er es als seine Dienstpflicht begriffen habe, den „Lehrersport“ pünktlich und zuverlässig an seinem Dienstort, der Sporthalle der Schule, den anderen Teilnehmern zu ermöglichen, worauf wiederum auch diese sich stets hätten verlassen können. Hätte er die Veranstaltung als Privatsache gesehen und sein Erscheinen und das Durchführen zum Beispiel von seiner Tageslaune abhängig gemacht, hätten sich Lehrer und Schüler hierüber zu Recht bei der Schulleitung beschwert und die Übertragung dieser Aufgabe an einen Dritten - als dienstliche Maßnahme - gefordert. Er betrachte den „Lehrersport“ aber nicht als reine Privatsache. Als Familienvater zweier kleiner Kinder habe er andere Dinge zu tun, als in seiner Freizeit an den Dienstort zurückzukehren und mit Kollegen und Schülern „privat“ Sport zu treiben. Darauf, ob an den Tagen, an denen sich die Dienstunfälle ereignet hätten, tatsächlich Schüler zur Beaufsichtigung teilgenommen hätten oder nicht, könne es nicht ankommen. Der dienstliche Charakter einer Veranstaltung könne im Interesse der Rechtssicherheit nicht von einem solchen zufälligen Kriterium abhängig gemacht werden. So sei es etwa denkbar, dass sich eine Verletzung in den Anfangsminuten des „Lehrersports“ ereigne, zu beaufsichtigende Schüler aber erst später hinzukämen, was bei Zugrundelegung des Kriteriums der Teilnahme von Schülern Unklarheiten hinsichtlich des Dienstunfallschutzes nach sich ziehen würde. Die Dienstbezogenheit ergebe sich schließlich aus der „OES-Vereinbarung“. Die dortige die Nennung des „Lehrersports“ als Teil der Zielvereinbarung habe nichts mit baulichen Maßnahmen an der Schule zu tun gehabt. Die Veranstaltung werde als Teil der vom Dienstherrn angebotenen beziehungsweise getragenen schulischen Einrichtungen benannt, die dem dienstlichen Ziel der Erhaltung und Förderung der „Lehrergesundheit“ sowie dem Zusammenwirken von Lehrern und Schülern diene. Die Durchführung des „Lehrersports“ mit dem dienstlichen Ziel der Förderung der Lehrergesundheit begründe einen dienstlichen Charakter im Verhältnis zum Beklagten, wenn dieser selbst dies explizit als dienstliches Ziel mit der Schulleitung vereinbare. Dementsprechend seien alle Teilnehmer der Gruppe der Auffassung gewesen, dass es sich beim Lehrersport um eine dienstliche Veranstaltung handle, die auch vom dienstlichen Unfallschutz erfasst werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine tatsächlichen Angaben wie folgt ergänzt beziehungsweise konkretisiert: Er habe mit dem damaligen Schulleiter jedes Jahr die Hallenzeiten sowohl für den Unterricht als auch für den „Lehrersport“ besprochen. Dessen Durchführung sei vom Schulleiter gewollt gewesen („Das machen wir wieder!“). Es sei klar gewesen, dass beim „Lehrersport“ ein Lehrer vor Ort sein müsse, der über einen Hallenschlüssel verfüge. Es gebe an der Schule acht als solche eingesetzte Sportlehrer, die alle mit Schlüsseln ausgestattet seien. Er habe die Sportgruppe damals gemeinsam mit einem Kollegen geleitet. Es sei aufgrund entsprechender Bemerkungen des Schulleiters klar gewesen, dass sie sich um die Leitung kümmern sollten („Ihr macht ja den Lehrersport.“). Schriftlich sei nichts fixiert worden. Am „Lehrersport“ nähmen durchschnittlich rund 15 von den etwa 100 Lehrern der Schule teil. Zu den Teilnehmern zählten auch ehemalige Lehrer und Schüler. Der Kläger selbst spreche ausschließlich Schüler aus seiner Fußball-AG wegen einer Teilnahme an. Es werde Fußball und Badminton gespielt. Im Anschluss gebe es ein geselliges Beisammensein. Er sei inzwischen in der Regel der einzige Sportlehrer, der teilnehme. In diesem Schuljahr habe es sehr wenige - vielleicht zwei oder drei - Termine ohne Beisein von Schülern gegeben. Zur Zeit der Unfälle seien insbesondere die Teilnehmer seiner Fußball-AG insoweit noch etwas weniger engagiert gewesen. Wenn er einmal nicht am „Lehrersport“ teilnehmen könne, organisiere er informell die Vertretung durch eine Kollegin, die als Abteilungsleiterin auch zur Schulleitung zähle. Es sei davon auszugehen, dass man sich erst einmal um einen anderen Spielort bemühen würde, wenn die Schulsporthalle nicht mehr zur Verfügung stünde. Für die Leitung der Fußball-AG erhalte er inzwischen keinen Deputatsnachlass mehr. Der Inhalt der „OES-Vereinbarung“ beruhe auf einem Arbeitswochenende in der Evangelischen Akademie in H., an dem er selbst und andere Kollegen teilgenommen hätten. Dem Senat liegen die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts und die Personalakte des Klägers vor. Hierauf sowie auf die Senatsakte wird wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.