Urteil
4 C 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
34mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB, wenn die nähere Umgebung den Gebieten der Baunutzungsverordnung entspricht.
• Verkaufsfläche ist diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können; hierzu zählen auch Windfang und Kassenvorraum, nicht aber überdachte Außenflächen zum Abstellen von Einkaufswagen.
• Die Grenze zur Großflächigkeit ist bei einer Verkaufsfläche von 800 qm erreicht; Flächen außerhalb des Gebäudes prägen die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs in der Regel weniger als Innenflächen.
• Ein erstmalig entstehender großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist in einem faktischen Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verkaufsfläche: Außengelände für Einkaufswagen gehört nicht zur Verkaufsfläche • Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB, wenn die nähere Umgebung den Gebieten der Baunutzungsverordnung entspricht. • Verkaufsfläche ist diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können; hierzu zählen auch Windfang und Kassenvorraum, nicht aber überdachte Außenflächen zum Abstellen von Einkaufswagen. • Die Grenze zur Großflächigkeit ist bei einer Verkaufsfläche von 800 qm erreicht; Flächen außerhalb des Gebäudes prägen die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebs in der Regel weniger als Innenflächen. • Ein erstmalig entstehender großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist in einem faktischen Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Klägerin begehrte die Baugenehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Lebensmittelmarktes auf ihren Grundstücken im unbeplanten Innenbereich. Bestehende Bebauung umfasst einen Lebensmittelmarkt, zwei Fachmärkte und einen räumlich getrennten Backshop; eine frühere Genehmigung begrenzt die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes auf 800 qm, aktuell wurden 799,44 qm ermittelt. Außerhalb des Eingangs befindet sich eine 33 qm überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen. Die Klägerin beantragte 2009 die Erweiterung der Verkaufsfläche um 220 qm; die Behörden und die Vorinstanzen lehnten ab. Der VGH stufte die nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet ein und sah das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig an, weil mit der Erweiterung ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 BauNVO entstünde. Die Klägerin rügte in der Revision, die Einkaufswagenfläche müsse zur Verkaufsfläche gerechnet werden, sodass die Schwelle zur Großflächigkeit bereits überschritten wäre. • Zulässigkeit der Erweiterung ist nach § 34 Abs. 2 BauGB zu prüfen, da die nähere Umgebung den Charakter eines Mischgebiets im Sinne der § 6, 11 BauNVO hat. • Die Bestimmung, ob ein Betrieb großflächig ist, erfolgt typisierend anhand der Verkaufsfläche; Schwelle zur Großflächigkeit ist 800 qm. • Verkaufsfläche umfasst Flächen, auf denen Waren präsentiert und gekauft werden können; hierzu gehören Windfang und Kassenvorraum sowie für Kunden sichtbare und verkaufsbezogene Bereiche, auch wenn kundenbedingt nicht betreten. • Überdachte Außenflächen zum Abstellen von Einkaufswagen gehören regelmäßig nicht zur Verkaufsfläche, weil sie nicht zum inneren Aufenthalts- und Verkaufsbereich zählen und dem Verkaufsvorgang nicht unmittelbar dienen. • Ausnahmen bestehen nur, wenn Außenflächen in erheblichem zeitlichen Umfang unmittelbar dem Verkauf dienen, etwa Warenpräsentation im Freien; dies ist bei Einkaufswagenflächen nicht der Fall. • Die räumlich getrennte Verkaufsstätte (Backshop) ist ebenfalls nicht der Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zuzurechnen. • Weil die Verkaufsfläche der Klägerin 799,44 qm beträgt und die Einkaufswagenfläche nicht hinzugerechnet wird, bleibt die Schwelle zur Großflächigkeit unüberschritten; die beantragte Erweiterung würde jedoch erstmals großflächigen Einzelhandel begründen, was in einem faktischen Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig ist. Die Revision ist unbegründet; das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6, § 11 BauNVO unzulässig. Die überdachte Außenfläche zum Abstellen von Einkaufswagen ist nicht Teil der Verkaufsfläche, sodass die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes mit 799,44 qm unter der Schwelle von 800 qm bleibt. Die beantragte Erweiterung würde indes einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb begründen, der in dem faktischen Mischgebiet nicht zulässig ist. Die Klage bleibt abgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.