Urteil
5 K 2049/21
VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0319.5K2049.21.00
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 16.04.2020, modifiziert durch die Prozesserklärung vom 19.03.2025, hin die Baugenehmigung zur Vergrößerung des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55/15 der Gemarkung W zu erteilen.
Der Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 20.10.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.06.2021 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 16.04.2020, modifiziert durch die Prozesserklärung vom 19.03.2025, hin die Baugenehmigung zur Vergrößerung des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes auf dem Grundstück Flurstück Nr. 55/15 der Gemarkung W zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 20.10.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.06.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (mit dem zuletzt modifizierten Inhalt). Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 16.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.06.2021 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin ist die begehrte Baugenehmigung zur Vergrößerung des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurstück 55/15 der Gemarkung W (xxx) zu erteilen, da ihrem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Das nach § 49 LBO genehmigungspflichtige Vorhaben ist genehmigungsfähig; insbesondere ist es bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittelmarktes stellt eine Änderung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz gem. § 29 Abs. 1 BauGB dar, sodass sich die Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 37 BauGB richtet. Die Festsetzungen des noch nicht öffentlich bekanntgemachten und daher noch nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet R - 2. Teiländerung“ sind dabei nicht maßgeblich. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auch erklärt, von der Abgabe der nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen schriftlichen Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans abzusehen, nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass es nach ihrer vorläufigen Einschätzung (auch) an der materiellen Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fehlen dürfte. Das Bauvorhaben widerspricht gem. § 30 Abs. 1 BauGB nicht den Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück (danach weiterhin) geltenden qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet R - 1. Teiländerung“. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO fest. In Gewerbegebieten sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art zulässig, wovon auch die zur Genehmigung gestellte Erweiterung des Lebensmittelmarktes umfasst ist. Der Lebensmittelmarkt unterfällt nach der zur Genehmigung gestellten Vergrößerung auch nicht der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach er nur in Kerngebieten oder in einem für ihn festgesetzten Sondergebiet zulässig wäre. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (Satz 2). Der Lebensmittelmarkt der Klägerin stellt nach der Umsetzung der geplanten Vergrößerung mit einer Verkaufsfläche von 1.018,50 m² (Lebensmittelmarkt: 978,50 m²; Backshop: 40 m²) einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar, da die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 09.11.2016 - 4 C 1.16 -, juris und vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris; Beschluss vom 16.05.2023 - 4 B 20.22 -, juris, m.w.N.) hierfür maßgebliche Schwelle von 800 m² überschritten ist. Die zur Genehmigung gestellte Erweiterung des Lebensmittelmarkts auf eine Geschossfläche von 1.501 m² löst zunächst auch die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aus. Nach dieser Vorschrift sind Auswirkungen im Sinne des § 11 Satz 2 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche – wie hier – 1.200 m² überschreitet. Für das Eingreifen der Regelvermutung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll (BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.2021 - 4 B 44.20 -, juris und vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, juris). Die Regelvermutung ist jedoch in Bezug auf das konkrete Bauvorhaben der Klägerin widerlegt, da hier ein atypischer Fall anzunehmen ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauNVO gilt die Regel des Satzes 3 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Ob die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt werden kann, hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2021 - 4 B 44.20 -, juris; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, juris). Erforderlich ist somit, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seiner betrieblichen Eigenheiten oder/und der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris und vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, juris). Die konkreten (Gesamt-)Umstände zu ermitteln und sie im Hinblick auf § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu bewerten, ist Aufgabe des Tatrichters und einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2021 - 4 B 44.20 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist – wovon auch die Klägerin ausgeht – eine betriebliche Atypik abzulehnen, da es sich bei dem klägerischen Vorhaben um die Vergrößerung eines großflächigen (Lebensmitteleinzelhandel-)Betriebes mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit handelt, mithin um ein Vorhaben, das die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO gerade im Auge hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 S 201/17 -, juris). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist jedoch von einer städtebaulichen Atypik auszugehen. Für die Beurteilung des Vorliegens einer städtebaulichen Atypik kann zunächst Bezug genommen werden auf den auch von den Beteiligten zitierten „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels“, den die Fachkommission Städtebau, unterstützt von den Kommunalen Spitzenverbänden, erarbeitet und am 28.09.2017 beschlossenen hat, der sich auf den Bericht der von der Bundesregierung vor einiger Zeit eingesetzten Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002 stützt und unter Berücksichtigung der seit 2002 erfolgten Entwicklungen in der Rechtsprechung als Arbeitsanleitung für die Praxis dienen soll. Als sachverständig begründete fachliche Einschätzung kann dieser Leitfaden im Rahmen seines in Nr. 1.2 beschriebenen Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels für die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sind nach dem Leitfaden von großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in größeren Gemeinden und Ortsteilen auch oberhalb der Regelvermutungsgrenze von 1.200 m² Geschossfläche aufgrund einer Einzelfallprüfung dann „nicht zwingend negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr anzunehmen“, wenn - 1. - der Flächenanteil für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente weniger als 10 v.H. der Verkaufsfläche beträgt und - 2. - der Standort verbrauchernah, hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens „verträglich“ sowie städtebaulich integriert ist (S. 9 des Leitfadens; ebenso oder zumindest ähnlich S. 28 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 S 201/17 -, juris). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die sich aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ergebende Vermutung in Bezug auf das Bauvorhaben der Klägerin im hier konkret zu beurteilenden Umfeld als widerlegt anzusehen. Nach Nr. 2.3.2 des Leitfadens kann eine atypische städtebauliche Situation – abweichend von der in § 11 Abs. 3 BauNVO zugrundeliegenden städtebaulichen Ausgangssituation – bei einem großflächigen Nahversorger insbesondere in städtebaulich integrierter Lage bestehen. Unter Nahversorgung ist die verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs – v. a. mit Lebensmitteln, Getränken sowie Gesundheits- und Drogerieartikeln – zu verstehen. Der Nahversorgung kommt wegen der eingeschränkten Mobilität vieler Menschen eine besondere Bedeutung zu. Diese Anforderungen erfüllt der N-Markt (auch) nach Umsetzung der zur Genehmigung gestellten Vergrößerung. Zunächst beträgt der Anteil der Verkaufsfläche des erweiterten Lebensmittelmarktes für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente nicht mehr als 10% der Gesamtverkaufsfläche (vgl. Nr. 2.3.2.1 des Leitfadens). Dies ergibt sich aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen und den Verwaltungsakten zu entnehmenden GMA-Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines N-Lebensmittelmarktes in der Gemeinde H, xxx (Stand: 12.05.2020, im Folgenden: GMA-Auswirkungsanalyse vom 12.05.2020, S. 10 f.). Demnach handelt es sich bei dem streitgegenständlichen N-Markt um „einen branchentypischen Anbieter von Lebensmitteln, die nur in sehr begrenztem Umfang (deutlich weniger als 10% der Verkaufsfläche) nicht nahversorgungsrelevante Artikel anbieten“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, sind weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus steht es dem Landratsamt frei – worauf auch die Klägerin selbst bereits hingewiesen hat – eine Beschränkung des Flächenanteils für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente auf weniger als 10% der Verkaufsfläche durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung in die zu erteilende Baugenehmigung sicherzustellen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 S 201/17 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2019 - 9 K 2161/18 -, n.v.). Weiterhin ist davon auszugehen, dass das Vorhaben hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens verträglich sein wird (vgl. Nr. 2.3.2.2 des Leitfadens). Nach den Umständen des Einzelfalls ist nicht zu erwarten, dass durch die Erweiterung des Lebensmittelmarktes vorhandene Verkehrseinrichtungen durch den vom Vorhaben ausgehenden Verkehr überlastet bzw. ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen oder Verkehrsbehinderungen auftreten werden (vgl. 2.1.3 des Leitfadens). Hierzu ist dem GMA-Gutachten vom 12.05.2020 (S. 11 bis 13) zu entnehmen, dass ein proportional zur Verkaufsflächenvergrößerung eintretender Kunden- bzw. Verkehrszuwachs keinesfalls zu erwarten sei. Dies lasse sich damit begründen, dass sich das Sortiment durch die Verkaufsflächenvergrößerung nicht verändern werde. Gleichzeitig werde der erweiterte N-Markt in der geplanten Dimensionierung auch keinen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf seine Größe oder sein Angebotskonzept erringen. Das Vorhaben werde auch keinen zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslösen, da der N-Markt auch zukünftig als Nahversorger der Gemeinde H dienen werde. Zugleich sei die verkehrliche Erschließung und Abwicklung des Kundenverkehrs im Verhältnis zur Einwohnerzahl und Siedlungsstruktur in der Standortgemeinde schon heute gesichert. Der Vorhabenstandort liege direkt an der L 288, die als zentrale Erschließungsstraße in der Gemeinde H diene. Die Zufahrt zum N-Markt erfolge über die Straße xxx, die direkt von der Landesstraße abzweige. Diese Darstellung erscheint angesichts der geschilderten Gegebenheiten – von denen sich die Kammer im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung und die Siedlungsstruktur auch durch den Augenschein vor Ort einen eigenen Eindruck verschaffen konnte – plausibel und wurde auch vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Vorhabenstandort ist unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls auch als städtebaulich integriert anzusehen. Um einen städtebaulich integrierten Standort kann es sich nach Nr. 2.3.2.3 des Leitfadens insbesondere dann handeln, wenn sich der Vorhabenstandort innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befindet. Das Gleiche wird für den Fall angenommen, dass der Standort an einen zentralen Versorgungsbereich angrenzt und diesen funktional ergänzt (vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 S 201/17 -, juris). Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, juris). Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vorhabenstandort – wie auch die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres eingeräumt hat – nicht. Die Gemeinde H verfügt nach diesen Maßstäben weder im Kernort, in dem sich der N-Markt befindet, noch sonst im Gemeindegebiet über einen zentralen Versorgungsbereich im vorstehend umrissenen Sinn. Zwar wurde das Infrastrukturangebot für die Gemeinde im Kernort H in den vergangenen Jahrzehnten konzentriert und gezielt als Gemeindezentrum ausgebaut (GMA-Gutachten vom 12.05.2020, S. 14). Im Süden liegen alle öffentlichen Einrichtungen (Gemeindeverwaltung, Gemeinschaftsschule, Bücherei, Mehrzweckhalle, Bürgersaal). Den nördlichen Abschluss bildet der N-Markt. Dazwischen reihen sich kleinere Einzelhandelsbetriebe (u.a. Apotheke, Bäckerei, Metzgerei, italienisches Feinkostgeschäft) sowie ergänzende Dienstleister (Banken, Post, Ärzte, Physiotherapie; zum Ganzen: GMA-Gutachten vom 12.05.2020, S. 14; vgl. auch Protokoll des Augenscheins vom 19.03.2025). Diese erreichen jedoch nicht das für die Annahme eines Versorgungsbereichs erforderliche Gewicht. Der Standort ist jedoch aus anderen Gründen als städtebaulich integriert anzusehen. Nach Nr. 2.3.2.3 des Leitfadens sind städtebaulich integrierte Lebensmittelmärkte für die Wohnbevölkerung gut erreichbar und sichern mit ihren nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten die verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung. Nach Nr. 2.3.2.4 des Leitfadens kann der Nahbereich aufgrund unterschiedlicher siedlungsstruktureller und zentralörtlicher Gegebenheiten in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte variieren. Es ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten i.d.R. noch in einer Gehzeit von 10-15 Minuten möglich sein soll. Dies entspricht in etwa einer fußläufigen Entfernung von 700 - 1.000 Metern. Im ländlichen Raum kann der Nahbereich ggfs. abweichend zu beurteilen sein. In Betracht kann hier eine Entfernung von bis zu 2.500 Metern kommen. Dementsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.03.2019 (- 3 S 201/17 -, juris) ausgeführt, dass eine städtebauliche Integration des dort zu beurteilenden Vorhabens zu bejahen sein kann, weil der Standort sich in fußläufig erreichbarer Nähe mehrerer Wohngebiete befindet, wobei eine Distanz von 280 und 690 Metern in den Blick genommen wurde. In Ortsteilen, die über keinen zentralen Versorgungsbereich verfügen, kann nach Nr. 2.3.2.3 des Leitfadens eine städtebaulich integrierte Lage darüber hinaus auch in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2013 - 3 S 3356/11 -, juris). Diese Anforderungen treffen auf den streitgegenständlichen Lebensmittelmarkt zu. Dieser ist für die Wohnbevölkerung der Gemeinde H zunächst gut erreichbar. Wie sich sowohl aus der GMA-Auswirkungsanalyse (S. 14 f.) vom 12.05.2020 als auch aus dem vor Ort eingenommenen Augenschein ergibt, befindet sich der Vorhabenstandort in fußläufig erreichbarer Nähe für die Bewohner nahezu des gesamten Kernorts H; nahezu die gesamte Wohnbebauung des Ortes liegt danach in einer Distanz von 700 bis 1.000 Metern bzw. einer Gehzeit von 10 bis 15 Minuten (vgl. zu einem fußläufig erreichbaren Umkreis von ca. 700 Metern etwa auch BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, juris). Insbesondere die Wohnbebauung im Geltungsbereich des südlich an das Gewerbegebiet anschließenden Bebauungsplans „“, der (im Übergang) Mischgebiets- und ansonsten Wohngebietsfestsetzungen enthält, tritt insoweit bedeutsam in Erscheinung, da sie – jenseits der Straße U bzw. B – bereits nach ca. 150 Metern sowie mit Sichtbeziehungen mit massiver Wohnbebauung beginnt und prägend in Erscheinung tritt, zumal auch im Gewerbegebiet selbst (dienende) Wohnanteile vorhanden sind. Diese zahlenmäßig und auch sonst bedeutsame Wohnbebauung vermittelt auch bis in den Bereich des Vorhabenstandorts selbst das Vorhandensein wesentlicher Wohnanteile. Dabei ist eine einfache und sichere Überquerung der Astraße (L 288) aufgrund eines mit einer Fußgängerampel ausgebauten Fußgängerüberweges von der südlich des Vorhabens gelegenen Wohnbebauung (aus der Straße U) kommend gewährleistet. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nach dem Ergebnis des Augenscheins unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Besonderheiten der ländlich geprägten Gemeinde auch einen hinreichenden Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen zu erkennen, wobei der Begriff des „Siedlungszusammenhangs“ wohl weiter zu fassen ist als der des (bauplanungsrechtlichen) Bebauungszusammenhangs (zu dahingehenden Erwägungen des Gesetzgebers, auf einen Kundenstamm „aus den umliegenden Siedlungsgebieten“ abzustellen und die städtebaulich integrierte Lage „unter Berücksichtigung der umliegenden Siedlungsstruktur und -dichte“ – ggf. „angegliedert oder … eingebunden“ zum Siedlungszusammenhang – festzustellen vgl. BRDrs. 436/24 vom 06.09.2024, S. 128). Der Vorhabenstandort befindet sich zwar in Randlage des Ortes H. Dabei ist jedoch zunächst auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der geringen Größe des Ortes eine zentrale(re) Lage für ein solches Vorhaben in Bezug auf den Ortskern und die vorhandene Wohnbebauung ausgeschlossen erscheint. Zudem ist der Vorhabenstandort nicht nur vom gesamten Ort aus fußläufig erreichbar, sondern die nächste Wohnbebauung befindet sich auch in einer Blickbeziehung mit dem Lebensmittelmarkt. Dieser ist sowohl von der Wohnbebauung am Kreisel zwischen der Kstraße und der Astraße als auch von Standorten mit Wohnbebauung aus der Straße U zu sehen. Eine Zäsurwirkung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabenstandorts gelegene gewerbliche Bebauung sowie durch die Astraße (L 288) vermochte die Kammer im Augenschein nicht wahrzunehmen, zumal überdies selbst im Gewerbegebiet deutlich wahrnehmbare Wohnnutzung vorhanden ist. Vielmehr setzt der N-Markt die oben bereits beschriebene, von Süden nach Norden verlaufende Achse entlang der Kornstraße und dann der Astraße fort, an der im Kernort H die gewerblichen und öffentlichen Nutzungen (u.a. Schule, Gemeindezentrum, Ärzte, Apotheke, Metzgerei, Bäckerei) konzentriert sind. Darüber hinaus dient der erweiterte Lebensmittelmarkt auch der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung (Nr. 2.3.2.4 des Leitfadens). Der Leitfaden führt hierzu aus (S. 10): „Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs sind dann gegeben, wenn durch seine Kaufkraftbindung die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich gefährdet wird. Eine derartige Gefährdung ist unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht anzunehmen, wenn der neue Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb an einem städtebaulich integrierten Standort selbst der verbrauchernahen Versorgung dient. Dies wird der Fall sein, wenn eine funktionale Zuordnung zu einem oder mehreren Wohngebieten vorliegt und das Vorhaben fußläufig erreichbar ist. Das schließt Standorte abseits der Wohnbebauung oder mit zu geringer Dichte aus. Dazu sollte im Nahbereich durch eine Mindestbevölkerung ausreichend Kaufkraftpotenzial vorhanden sein. Zudem wird ein Vorhaben vorwiegend der verbrauchernahen Versorgung dienen, wenn der voraussichtliche Umsatz des Vorhabens für nahversorgungsrelevante Sortimente überwiegend aus diesem Umfeld generiert wird (vgl. OVG NRW, 02.12.2013, 2 A 1510/12; OVG Lüneburg, 28.09.2015, 1 MN 144/15). Dabei kann der Nahbereich aufgrund unterschiedlicher siedlungsstruktureller und zentralörtlicher Gegebenheiten in Abhängigkeit von der Einwohnerdichte variieren. Es ist davon auszugehen, dass die Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten i. d. R. noch in einer Gehzeit von 10-15 Minuten möglich sein soll. Dies entspricht in etwa einer fußläufigen Entfernung von 700 - 1.000 m. Im ländlichen Raum kann der Nahbereich ggfs. abweichend zu beurteilen sein. In Betracht kann hier eine Entfernung von bis zu 2.500 m kommen (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rd. 98).“ Auch diese Anforderungen erfüllt der Lebensmittelmarkt im Wesentlichen, wobei die Kammer es angesichts der Umstände des Einzelfalls für geboten hält, zur Erreichung des notwendigen Kaufkraftpotentials teilweise von der von der Arbeitsgruppe vertretenen typisierenden Betrachtungsweise abzuweichen und in den für die Nahversorgung maßgeblichen Nahbereich auch die übrigen Teilorte der Gemeinde H einzubeziehen, von denen aus der Lebensmittelmarkt bei lebensnaher Betrachtung im Wesentlichen nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sein wird. Diesbezüglich ist in den Blick zu nehmen, dass die Gemeinde H eine disperse Siedlungsstruktur aufweist. Die rund 5.500 Einwohner des Gemeindegebiets verteilen sich auf die fünf Teilorte H, H, K, W und Z und auf insgesamt 81 Wohnplätze (vgl. das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens von der Gemeinde H in Auftrag gegebene Nahversorgungskonzept für die Gemeinde H der GMA vom 26.05.2021; im Folgenden: GMA-Nahversorgungskonzept, S. 15). Im Bereich Lebensmittelnahversorgung befinden sich im Kernort H als Anbieter – wie bereits ausgeführt – neben dem N-Markt nur noch eine Bäckerei und eine Metzgerei mit angeschlossenem Café-/Gastronomiebereich sowie ein italienisches Feinkostgeschäft. Im übrigen Gemeindegebiet sind nur vereinzelt Betriebe der Nahversorgung zu finden, darunter Anbieter in den Ortsteilen G (Obstbauer, Avia-Tankstellen-Shop, Getränkeladen) und in W (eine Bäckerei). Darüber hinaus bieten (lediglich noch) einige Landwirte im Haupt- oder Nebenerwerb ihre Erzeugnisse an (vgl. GMA-Nahversorgungskonzept vom 26.05.2021, S. 22). Damit stellt der N für das gesamte Gemeindegebiet die verbrauchernahe Versorgung sicher, da es in den anderen Ortsteilen keine relevanten Anbieter gibt, die eine anderweite Nahversorgung leisten oder auch nur wesentlich zu ihr beitragen könnten. Das Vorhaben ist zur Nahversorgung der Gemeinde H mit einem nahversorgungsrelevanten Sortiment (insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel für den täglichen Gebrauch) daher erforderlich, da die Gemeinde deutlich unterversorgt ist und nur der N-Markt die wohnortnahe Versorgung – für alle Teilorte – sichern kann (vgl. hierzu auch GMA-Auswirkungsanalyse vom 12.05.2020, insbesondere S. 20 f. und GMA-Nahversorgungskonzept vom 26.05.2021). Zugleich ist der GMA-Auswirkungsanalyse vom 12.05.2020 zu entnehmen, dass 95% des zu erwartenden Umsatzes des N-Marktes aus einem „abgegrenzten Einzugsbereich“ stammen werde, der im Gebiet der Gemeinde H liege, und zumindest noch der überwiegende Teil von 54% aus dem „ländlichen Nahbereich“ (bis zu 2,5 Kilometer Distanz); lediglich etwa 5% des Umsatzes werden danach voraussichtlich von außerhalb der Gemeinde H bzw. als Streukunden (u.a. Zufallskunden, Pendler) dem Standort zufließen. Die Kammer hält diese Einschätzung der GMA nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch für plausibel und nachvollziehbar; darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den tatsächlichen Umständen der Standortgemeinde oder der Nachbargemeinden wesentliche Änderungen ergeben hätten, die die mittlerweile rund sechs Jahre alte Standortanalyse diesbezüglich als veraltet oder sonst hinfällig erscheinen ließen. Auch diesbezüglich hat der Beklagte die Methoden und Ergebnisse der GMA-Auswirkungsanalyse vom 12.05.2020 nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es ist auch nicht zu befürchten, dass der erweiterte N-Markt unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht. Im Gemeindegebiet selbst gibt es – wie bereits ausgeführt – abgesehen von einer Metzgerei, zwei Bäckereien, einem Feinkostladen, einem Tankstellenshop, einem Getränkehandel und einigen landwirtschaftlichen Direktvermarktern keine anderen, ggf. wohnortnäher gelegenen Anbieter bzw. Wettbewerber im Bereich der Lebensmittelnahversorgung. Aufgrund der dispersen Siedlungsstruktur und der geringen Einwohnerzahl in den übrigen Gemeindeteilorten gibt es auch keine Grundlage für eine etwaige Erwartung, dass sich dort ein anderer, ggf. auf den einzelnen Teilort bezogen jeweils näher gelegener Nahversorger ansiedeln könnte. Auch die zu erwartende Umsatzumlenkung von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Anbietern bzw. Wettbewerbern ist nach der GMA-Auswirkungsanalyse vom 12.05.2020 (S. 27 und S. 31 f.) als verschwindend gering einzuschätzen. Dies erscheint schon der Begründung nach plausibel, da auch der erweiterte N-Markt nach seinem Sortiment als Nahversorger ausgestaltet ist und es daher – abgesehen von einer ggf. geringeren Entfernung aufgrund des konkreten Wohnortes – keine erkennbaren Anreize gibt, aus benachbarten Gemeinden zum Einkaufen zum N-Markt in H zu fahren. Auch gegen diese Einschätzung der Auswirkungsanalyse hat der Beklagte nichts substantiiert eingewendet. Nach alldem steht der Annahme, dass der N-Markt der Nahversorgung dient, auch nicht entgegen, dass er nicht „in der Mitte“ des Kernorts von H – ein solcher „zentraler“ Standort erscheint, wie oben bereits ausgeführt wurde, nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und der geringen Größe des Ortes auch geradezu unmöglich –, sondern in Randlage liegt und von den anderen Teilorten der Gemeinde realistisch nur mit Kraftfahrzeugen oder dem öffentlichen Personennahverkehr angefahren werden kann. Die Beurteilung der Verbrauchernähe kann nicht ungelöst vom konkreten Einzelfall bewertet werden. Gerade im ländlichen Bereich ist es seit Jahrzehnten üblich, dass vor allem kleinere Gemeindeteile keine eigene Nahversorgung mehr besitzen und die Einwohner mithin darauf angewiesen sind, in andere Gemeindeteile oder gar Gemeinden zu fahren, um die Grundversorgung sicherzustellen. „Verbrauchernah“ ist im ländlichen Bereich nicht zwangsläufig identisch mit „fußläufig erreichbar“ (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 K 5393/17 -, n.v.; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2019 - 9 K 2161/18 -, n.v.; allgemein zu den nicht zu überspannenden Anforderungen im ländlichen Raum: Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 28). Nach alldem kann dahinstehen, ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO losgelöst von den Kriterien des Leitfadens – wie der Klägervertreter meint – auch bereits allein dadurch widerlegt ist, dass die Zielrichtung des § 11 Abs. 3 BauNVO, die vor allem darin besteht, der Entstehung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf grüner Wiese“) entgegenzuwirken und damit die Erhaltung von verbrauchernahen Nahversorgungsstrukturen zu gewährleisten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2019 - 9 K 2161/18 -, n.v.), im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht beeinträchtigt ist, sondern die Verwirklichung des Vorhabens dem Regelungszweck des § 11 Abs. 3 BauNVO vielmehr dient. Indes gibt es, wie oben bereits ausgeführt wurde, im Einzugsbereich des N-Marktes bzw. damit korrespondierend im Gemeindegebiet der Gemeinde H weder zentralörtliche Versorgungsbereiche noch sonstige schützenswerte Einzelhandelsstrukturen, die davor geschützt werden müssten, dass durch den (entstehenden) großflächigen Einzelhandelslebensmittelmarkt Kaufkraft abgezogen wird. Zugleich leidet die Gemeinde H nach dem oben Ausgeführten unter einer defizitären Nahversorgung und es spricht viel dafür, dass die Erweiterung des N-Marktes zu einer Stärkung der Nahversorgungsstruktur führt mit zu erwartenden positiven Effekten im Sinne einer Rückholung abwandernder Kaufkraft ins Gemeindegebiet und einer Reduzierung auch von unerwünschtem Verkehrsaufkommen in Nachbargemeinden. Nachdem die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht greift, ist weitergehend zu prüfen, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein kann. Dies ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ebenfalls zu verneinen. Insbesondere steht der Regionalplan Oberschwaben (in der Fassung nach öffentlicher Bekanntmachung vom 24.11.2023) dem Vorhaben nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Regionalplan auf den vergrößerten Lebensmittelmarkt der Klägerin überhaupt Anwendung findet, weil es sich – worauf der Klägervertreter hinweist – wegen der Einstufung als „Nahversorger“, der als atypischer Einzelhandelsbetrieb keine Auswirkungen auf die Rechtsgüter des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entfaltet, schon um kein „Einzelhandelsgroßprojekt“ i.S.d. Regionalplans handelt (mit Verweis auch auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -, juris). Denn das Vorhaben steht der Verwirklichung der unter 2.7.0 und 2.7.1 genannten Zielen des Regionalplans Oberschwaben auch in Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte nicht entgegen. Es liegen insbesondere die Voraussetzungen für die in den Nrn. 2.7.0 (3) und 2.7.1. (4) genannten Ausnahmen vom Konzentrationsgebot und von den Vorranggebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vor, auf die etwa auch in Nr. 2.7.1 (2) Bezug genommen wird. Der erweiterte N-Markt erfüllt nach den obigen Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, die Anforderungen an einen städtebaulich integrierten und verbrauchernahen Nahversorger, von dem keine oder jedenfalls nur unwesentliche schädliche Wirkungen insbesondere auf die zentralörtlichen Versorgungskerne und die wohnungsnahe Versorgung anderer Gemeinden und auch der Standortgemeinde, die schon über keinen (anderen) zentralörtlichen Versorgungskern verfügt, zu erwarten sind. Darüber hinaus ist das Vorhaben auch zur Nahversorgung erforderlich, da – wie oben bereits dargelegt wurde – die Gemeinde H, die durch eine disperse Siedlungsstruktur geprägt ist, im Bereich der Nahversorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten deutlich unterversorgt ist und nur der N-Markt die wohnortnahe Versorgung in der Gemeinde – für alle Teilorte – sichern kann. Dabei hält es die Kammer für auf der Hand liegend, dass die geplante Vergrößerung des Lebensmittelmarktes zur Umsetzung einer zeitgemäßen Verkaufsraumgestaltung (vgl. zu dieser Zielsetzung ebenfalls die GMA-Auswirkungsanalyse, S. 4) notwendig ist, um die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit des Standorts auch für die Zukunft zu gewährleisten; nur so kann sichergestellt werden, dass der einzige vorhandene Nahversorger in der Gemeinde H auch künftig erhalten bleiben wird. Auch schädliche Umwelteinwirkungen oder negative Auswirkungen auf infrastrukturelle Einrichtungen und den Verkehr sind nicht zu befürchten. Im Hinblick auf die Verkehrsverträglichkeit des Vorhabens wird ebenfalls auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass die Einwohner der anderen Gemeindeteilorte bereits jetzt darauf angewiesen sind, mit dem Pkw oder dem öffentlichen Personennahverkehr zum Einkaufen zu fahren. Zusätzlicher Verkehr entsteht mithin nicht. Schädliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie den Naturhaushalt sind nicht ersichtlich und schon deshalb nicht anzunehmen, da es sich lediglich um die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittelmarktes auf dem bisherigen Standort handelt. Dass dem Vorhaben andere Rechtsvorschriften, etwa des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, entgegenstünden, ist nicht ersichtlich. Auch der Beklagte hat diesbezüglich nicht mehr geltend gemacht. Insbesondere bestehen gegen die ebenfalls mit dem Bauantrag der Klägerin vom 16.04.2020 zur Genehmigung gestellte Neuanordnung der Parkplätze keine rechtlichen Bedenken, zumal das Regierungspräsidium Tübingen diesbezüglich auch bereits das Einverständnis für die Ausnahme vom Anbauverbot nach § 22 Abs. 2 StrG erteilt hat. Die räumliche Versetzung des Werbepylons näher an die L 288, der die Anbaubeschränkung nach § 22 Abs. 1 und 5 StrG entgegengestanden haben dürfte, ist nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Baugenehmigungsantrags, nachdem die Klägerin sie durch ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 aus dem Bauantrag genommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird abgesehen, vgl. § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht gegeben. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Lebensmittelmarktes. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 55/15 der Gemarkung W (xxx), das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R – 1. Teiländerung“ liegt. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO fest. Das Vorhabengrundstück ist bereits mit einem Lebensmittelmarkt inklusive eines integrierten Backshops mit einer Geschossfläche von ca. 1.160 m² und einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² sowie mit einer Parkplatzanlage mit 74 Kfz-Stellplätzen bebaut. Der Lebensmittelmarkt (im Folgenden auch: N-Markt) und der Backshop werden auf Grundlage eines Mietvertrags durch die N KG („N“) betrieben. Mit Bauantrag vom 16.04.2020 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Lebensmittelmarktes zur Vergrößerung der Geschossfläche auf 1.501 m², der Verkaufsfläche auf 978,50 m² und des integrierten Backshops auf 40 m², die Änderung der Stellplätze sowie die räumliche Verlegung eines Werbepylons, näher an die südlich des Vorhabengrundstücks verlaufende A.straße (L 288). Dem Bauantrag beigefügt war eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA; im Folgenden: GMA-Auswirkungsanalyse), in der die Auswirkungen der zur Genehmigung gestellten Vergrößerung des N-Marktes auf die Versorgungsstruktur in der Standortgemeinde H sowie in den benachbarten Gemeinden untersucht wurden. Im Rahmen der Behördenanhörung im Baugenehmigungsverfahren äußerte das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 15.06.2020 als höhere Raumordnungsbehörde Bedenken gegen das Vorhaben. Es führte aus, Einzelhandel sei in Gewerbegebieten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, sofern er nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterliege. Mit der vorgelegten Planung werde die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten. Da auch eine Geschossfläche von 1.200 m² überschritten werde, seien nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen zu erwarten. Unabhängig davon, dass ohnehin die Klägerin die Darlegungslast für die Widerlegung der Regelvermutung trage, weise es darauf hin, dass aufgrund der nicht integrierten Lage des Vorhabenstandorts weder eine Atypik vorliege noch die Festsetzung eines Kern- oder Sondergebiets möglich sein dürfte. Für eine atypische Fallgestaltung müssten Anhaltspunkte für betriebliche und/oder städtebauliche Besonderheiten vorliegen, welche eine von der Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO abweichende Beurteilung zulassen würden. Eine betriebliche Atypik scheide aus, da der Gesetzgeber mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO gerade auch Lebensmittelmärkte (egal ob in Form von Vollsortimentern oder Discountern) in den Blick genommen habe. Für das Vorliegen einer städtebaulichen Atypik sei im „Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmittelhandels“ vom 28.09.2017 (im Folgenden: Leitfaden) auf Kriterien von der Fachkommission Städtebau hingewiesen worden. Dieser Leitfaden könne als sachverständig begründete fachliche Einschätzung im Rahmen seines Anwendungsbereichs als Orientierungshilfe bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden. Der Markt erfülle jedoch schon nicht das Kriterium der städtebaulich integrierten Lage. Es teile die Auffassung der GMA in der Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des N-Lebensmitteldiscounters in H nicht, dass sich der Vorhabenstandort in einer integrierten Lage befinde. Zur Bestimmung des Begriffs des städtebaulich integrierten Standorts könne zunächst auf die Grundsätze zur Bestimmung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zurückgegriffen werden, die stets auch eine städtebaulich integrierte Lage voraussetzten. Zentrale Versorgungsbereiche seien räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener oder planerisch ausgewiesener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukomme. In einer entsprechend großen Gemeinde könnten auch mehrere zentrale Versorgungsbereiche bestehen, die man ggf. auch in ein oder mehrere Haupt- und Nebenzentren unterteilen könne. Erfasst würden auch Quartiers-, Nahversorgungs- und Nahbereichszentren mit jeweils kleinerem Einzugsbereich als es bei größeren Stadtteilzentren der Fall sei. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bildeten keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügten und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Der Standort befinde sich in keinem zentralen Versorgungsbereich. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter einem städtebaulich integrierten Standort im Wesentlichen ein Standort zu verstehen sein, der in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen und einem den Gegebenheiten angepassten öffentlichen Personennahverkehr liege. Diese Vorgaben erfülle der geplante Standort jedoch auch nicht. Der Vorhabenstandort befinde sich in Ortsrandlage in einem Gewerbegebiet und sei gerade nicht im Umfeld durch wesentliche Wohnanteile geprägt. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass aus diesem Grund auch eine Bauleitplanung zur Ermöglichung des Vorhabens nicht an Plansatz 3.3.7.2 Z des LEP 2002 angepasst wäre. Abschließend sei zu erwähnen, dass das Regierungspräsidium schon 2012 darauf hingewiesen habe, dass es sich bei dem Standort um keinen städtebaulich integrierten Standort handle. Der Klägerin und der Gemeinde sei daher bewusst gewesen, dass eine spätere Erweiterung des Marktes an diesem Standort in die Großflächigkeit nicht möglich sein werde. Mit Schreiben vom 03.07.2020 erklärte das Regierungspräsidium Tübingen für die (geplanten) Stellplätze das Einverständnis für die Ausnahme vom Anbauverbot gemäß § 22 Abs. 2 StrG. Für den neuen Standort des Werbepylons erklärte es hingegen das Einverständnis für die Ausnahme vom Anbauverbot gemäß § 22 Abs. 1 StrG nicht. Mit Schreiben vom 14.07.2020 führte die Klägerin im Rahmen einer rechtlichen Stellungnahme aus, da hier ein einzelner, selbstständiger Einzelhandelsbetrieb in Rede stehe, käme eine Anwendung von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Betracht, wenn es sich bei dem Markt um einen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. Satz 1 Nr. 2 des § 11 BauNVO handle. Diese Regelung setze tatbestandlich zum einen die Großflächigkeit des Betriebs sowie zum anderen die Geeignetheit des Einzelhandelsbetriebs voraus, Fernwirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu entfalten. Bei dem zweiten Kriterium handle es sich nach der ständigen Rechtsprechung um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dieser Ausnahmebestimmung, das zusätzlich zur Großflächigkeit vorliegen müsse, um die Rechtsfolge des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, namentlich den Vorbehalt zugunsten eines Kern- bzw. eines eigens hierfür festgesetzten Sondergebiets, auszulösen. Sei ein Einzelhandelsbetrieb mithin nicht sowohl großflächig als auch geeignet, Fernwirkungen zu entfalten, werde er von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst. Der erweiterte Markt erfülle ohne Weiteres das Merkmal der Großflächigkeit, weil er mit 1.018,50 m² Verkaufsfläche den insofern maßgeblichen Schwellenwert von 800 m² überschreite. Dem hier interessierenden Markt fehle es aber an der Eignung zu Fernwirkungen. Auch insofern überschreite er zwar mit einer Geschossfläche von 1.501 m² die vom Verordnungsgeber diesbezüglich gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO seit dem Jahr 1990 gezogene Grenze von 1.200 m². Die Gemeinde H verfüge aber bereits nicht über einen zentralen Versorgungsbereich, den es überhaupt zu schützen gelte. Vielmehr stelle sich der Standort des N-Marktes als einziger maßgeblicher Nahversorgungsbereich dar. Im Weiteren leide die Gemeinde H mit einer Verkaufsflächenausstattung im Lebensmittelbereich von 140 m² Verkaufsfläche (VK) je 1.000 Einwohner an einer weit unterdurchschnittlichen Verkaufsflächenausstattung, die selbst dann noch defizitär bliebe, wenn der N-Markt erweitert werden würde, wie dies geplant sei. Der Sache nach würden durch die geplante Erweiterung des N-Marktes die Nahversorgungsstrukturen der Gemeinde H gestärkt. Kaufkraft, die derzeit in Nachbarkommunen abwandere, werde zurückgeholt. Die Erweiterung stehe damit nicht in Widerspruch zu dem Regelungszweck des § 11 Abs. 3 BauNVO, sondern trage diesem ganz im Gegenteil Rechnung und setze ihn um. Unter dem Gesichtspunkt der Nahversorgung sei im Weiteren davon auszugeben, dass die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auch wegen der Größe und Gliederung und wegen der vorhandenen Struktur von der Gemeinde H und deren Umgebung widerlegt sei. So verfüge diese Standortgemeinde neben dem eigentlichen Kernort H, in dem noch weitere Infrastruktureinrichtungen untergebracht seien, über mehrere weitere Ortsteile, in denen keine effektive Nahversorgung der dortigen Bevölkerung existiere und die ihrerseits nicht die Voraussetzungen böten, dass dort nachhaltige Nahversorgungsstrukturen entstehen könnten. Die Anzahl der dort jeweils lebenden Bevölkerung sei zu gering, um einem wie auch immer gearteten Nahversorgungsbetrieb eine wirtschaftliche Grundlage zu bieten. Ungeachtet der Entfernungen zu dem Hauptortsteil erfolge die Versorgung der Bevölkerung in den anderen Ortsteilen mit den Gütern des täglichen Bedarfs über die hier in Rede stehende N-Filiale. Damit liege hier eine Fallgestaltung vor, die in jeder Hinsicht mit derjenigen vergleichbar sei, über die das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 18.05.2017 (Az.: 8 K 5393/15) zu entscheiden gehabt habe. Auch in jenem Fall habe das Verwaltungsgericht die Atypik der dort in Rede stehenden N-Filiale unter Hinweis auf die disperse Struktur der dortigen Standortgemeinde bejaht. Dabei habe das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass es mit diesem Urteil keine allgemeingültigen Grundsätze für die Nahversorgung im ländlichen Bereich aufgestellt habe. Es habe aber deutlich gemacht, dass von einer städtebaulichen Atypik dann auszugehen sei, wenn eine Gemeinde, wie dies auch hier der Fall sei, über keine zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche verfüge und aufgrund ihrer Gliederung in mehrere Teilorte darauf angewiesen sei, ihre Nahversorgung in einem Ortsteil auch für alle anderen Teilorte sicherzustellen. Wo keine schützenswerten Versorgungsstrukturen, insbesondere keine verbrauchernahe Versorgung, vorhanden seien, könne auch keine Beeinträchtigung entstehen. Bedinge die Größe und Gliederung einer Gemeinde eine zentrale Nahversorgung in einem Ortsteil, liege eine „Verbrauchernähe“ auch dann vor, wenn sich der Nahversorgungsbetrieb in dem Hauptort der Gemeinde befinde. So sei es hier. Das Bundesverwaltungsgericht gehe schließlich davon aus, dass Anhaltspunkte für fehlende Auswirkungen dann vorlägen, wenn es sich in dem konkreten Einzelfall um einen Einzelhandelsbetrieb handle, der der verbrauchernahen Versorgung diene. Dabei solle maßgebend sein, ob der Betrieb über den Nahbereich hinaus wirke, ob er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abschöpfe, und ob er in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwöre, dass Geschäfte schlössen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Dies solle insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn es sich um einen „Nahversorger“ handle. Treffe dies zu, liege eine Atypik in städtebaulicher Hinsicht vor. Das für den Vollzug des Baurechts zuständige Innenministerium Baden-Württemberg habe diesen Gesichtspunkt in seinem Rundschreiben an die Regierungspräsidien vom 13.06.2006 aufgegriffen und betont, dass ihm zukünftig in Baugenehmigungsverfahren von den Baurechtsämtern in besonderer Weise Rechnung zu tragen sei. Dieser Endbericht sei zwischenzeitlich abgelöst worden durch den Leitfaden, den die Fachkommission Städtebau, unterstützt von den kommunalen Spitzenverbänden, am 28.09.2017 zur Handhabung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels beschlossen habe. Wie dies vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zwischenzeitlich entschieden worden sei, stelle dieser Leitfaden eine sachverständig begründete fachliche Einschätzung dar, die als Orientierungshilfe bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO herangezogen werden könne. Mit dem Leitfaden seien allerdings keine gänzlich neuen Merkmale zur Typisierung eines „Nahversorgers“ entwickelt worden. Der Leitfaden knüpfe vielmehr an den Endbericht an und schreibe diesen unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen im Einzelhandel im Allgemeinen und des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung im Besonderen fort. Wie auch der Endbericht typisiere der Leitfaden einen nunmehr auch ausdrücklich als solchen bezeichneten „Nahversorger“ durch vier Merkmale, bei deren Vorliegen eine in Ansehung des Regelfalls des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO städtebauliche Atypik gegeben sein soll. Maßgebend sollen gleichermaßen wie bei dem Endbericht die Sortimentsstruktur des in Rede stehenden Betriebs, dessen Verkehrsverträglichkeit, die Lage des Standorts und die Funktion des Betriebs sein. Sie habe bei der GMA eine Auswirkungsanalyse erarbeiten und in diesem Rahmen die Fragen prüfen lassen, ob es sich bei der N-Filiale in dem Anwesen xxx erstens um einen „Nahversorger“ im Sinne des Leitfadens handle, und – falls dies bejaht werde – welche Auswirkungen durch den vergrößerten Markt zweitens zu erwarten seien. Die Auswirkungsanalyse sei Teil der Bauvorlagen. Auf die Auswirkungsanalyse im Allgemeinen und die Ausführungen der GMA auf Seiten 7 ff. ihrer Analyse im Besonderen sei zur Herleitung des „Nahversorgers“ und damit des atypischen Einzelhandelsbetriebs verwiesen. Es werde von der GMA in einer Weise, die methodisch von den Behörden nicht angegriffen werde, unter Berücksichtigung der hier vorliegenden örtlichen Gegebenheiten nachgewiesen, dass die Merkmale eines „Nahversorgers“ bezogen auf den hier zu beurteilenden Lebensmittelmarkt gegeben seien. Hierzu ergänzend: Der von der Firma N betriebene Lebensmittelmarkt weise einen Anteil an nahversorgungsrelevanten Sortimenten von mehr als 90% der Gesamtverkaufsfläche auf. Der Anteil der Verkaufsfläche für nicht nahversorgungsrelevante Sortimente liege im Umkehrschluss bei nicht mehr als 10% der Gesamtverkaufsfläche, wie dies Nr. 2.3.2.1 des Leitfadens voraussetze. Ungeachtet dessen, dass die Sortimentsstruktur die diesbezügliche Anforderung des Leitfadens damit erfülle, ließe sich die Flächenaufteilung ergänzend durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung absichern. Es sei zweitens i.S.v. Nr. 2.3.2.2 des Leitfadens davon auszugehen, dass der durch den Markt induzierte Verkehr verträglich sei, weil weder angenommen werden könne, dass vorhandene Verkehrseinrichtungen durch den vom Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Verkehr überlastet bzw. ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung entzogen würden oder dass Verkehrsbehinderungen aufträten, noch lasse sich annehmen, dass Wohnstraßen wesentlich zusätzlich belastet und dadurch zu Durchgangsstraßen würden, dass Straßenquerschnitte nicht mehr ausreichten, Linksabbieger den Geradeausverkehr behinderten oder sich an Verkehrsknoten Staus entwickeln könnten. Es werde insofern auf die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Nr. 2.3.1 des Leitfadens verwiesen. So handle es sich bei der Straße xxx um eine gut ausgebaute und leistungsfähige Straße, die in der Lage sei, den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen und abzuwickeln. Gleiches gelte für die A.straße, an die die Straße xxx angebunden sei. Verkehrsprobleme, geschweige denn solche, die die Verkehrsverträglichkeit in Frage stellen könnten, seien nicht zu besorgen. Die hier in Rede stehende N-Filiale befinde sich drittens an einem städtebaulich integrierten Standort i.S.v. Nr. 2.3.2.3 des Leitfadens. Der Bebauungsplan, in dessen Umgriff er sich befinde, weise den Standort zwar als Gewerbegebiet aus. Unmittelbar westlich hiervon schließe sich aber jenseits der Astraße die weitläufige und dicht besiedelte Wohnlage von H an. Gleiches gelte in östliche Richtung. Dort würden die Wohnlagen 100 Meter östlich des Standorts an der Kstraße beginnen. Dahingegen stehe der Annahme einer integrierten Lage der Umstand nicht entgegen, dass der Standort im Gewerbegebiet liege und sich an zwei Seiten gewerbliche Nutzungen anschlössen. Selbst ein Standort im Gewerbegebiet, der nur an einer Seite an eine Wohnbebauung grenze, könne integriert sein. Entscheidend sei ausweislich des Leitfadens, ob der Standort für die Wohnbevölkerung gut erreichbar sei. Dies sei hier unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten von H der Fall. Der Standort sei Teil des Siedlungszusammenhangs, der sich diesseits und jenseits der Astraße bzw. der Kstraße erstrecke. Dieser Siedlungszusammenhang, der keinerlei maßgebliche Unterbrechung erfahre und mangels einer Zäsur als einheitlicher Bereich zu qualifizieren sei, verfüge über wesentliche Wohnanteile, sodass der Standort auch nach der herkömmlichen Definition einer integrierten Lage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als integriert anzusehen sei. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Siedlungsbereich, an dem der Standort teilnehme, gewerblich geprägt sei. Dies würde die Annahme bedingen, dass sich der Siedlungsbereich überhaupt nur auf das Gewerbegebiet beschränke. Dies sei aber nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, gebe es keine raumstrukturell maßgeblichen Zäsuren, die es erlauben würden, davon auszugeben, dass es sich bei dem Gewerbegebiet um einen eigenständigen Siedlungsbereich handle, der von den Wohnlagen getrennt sei. Zwischen den Wohnlagen und dem Gewerbegebiet befänden sich insbesondere keine Frei- oder Grünräume, die eine trennende Wirkung entfalten würden. Auch die Astraße sei von ihrer Verkehrsbedeutung und ihrem Ausbauzustand her nicht geeignet, eine siedlungsstrukturell maßgebliche Trennung herzustellen. In Ansehung der örtlichen Gegebenheiten sei deshalb davon auszugeben, dass es sich bei dem Kernort von H um einen einzigen zusammenhängenden Siedlungsbereich handle, an dem auch der Standort der Klägerin teilnehme. Hinzu komme in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinde H den Bebauungsplan „Gewerbegebiet R“ im Zuge seiner 1. Teiländerung eigens so angepasst habe, dass sich dort die N-Filiale ansiedeln könne. Es handle sich damit um eine bewusste Standortentscheidung der Standortgemeinde, die damit die Geeignetheit des Standorts für die Nahversorgung zum Ausdruck gebracht habe und die auch die Erweiterung unterstütze und bereit wäre, den Bebauungsplan zu ändern und ein Sondergebiet auszuweisen. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus verbiete sich die Annahme, es handle sich hier nicht um eine integrierte Lage. Insofern könne nichts Anderes gelten als bei der Festlegung eines Standorts in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept als Nahversorgungsstandort. Das Gegenteil sei der Fall: die Festsetzungen in einem Bebauungsplan wiesen sogar eine größere rechtliche Verbindlichkeit auf, als dies bei einem Entwicklungskonzept der Fall sei. Der Lebensmittelmarkt xxx diene letztlich gem. Nr. 2.3.2.4 des Leitfadens der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, da der voraussichtliche Umsatz des Vorhabens für nahversorgungsrelevante Sortimente überwiegend aus dem Nahbereich des Marktes generiert werden werde; dies entsprechend den Maßgaben des Leitfadens. Ausweislich der Auswirkungsanalyse der GMA (dort S. 19) stehe nämlich zu erwarten, dass 54% des auf die erweiterte N-Filiale entfallenden Umsatzes aus einem Entfernungsradius von 2,5 Kilometern stammen werde. Liege nach alledem eine städtebauliche Atypik vor, weil es sich bei der H N-Filiale an dem Standort xxx erstens um einen „Nahversorger“ i.S.d. Leitfadens handle, weil H zweitens unterversorgt sei und drittens eine disperse Siedlungsstruktur aufweise, stehe der Klägerin der Nachweis offen, dass der erweiterte Markt keine mehr als unwesentlichen Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entfalten werde. Dieser Nachweis könne erbracht werden anhand der Auswirkungsanalyse, die Teil III des Gutachtens der GMA sei, und die bestätige, dass mit keinen mehr als unwesentlichen Veränderungen infolge des Vorhabens in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Schutzobjekte gerechnet werden könne. Hierauf werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Folge sei: Ihrem Markt fehle auch im Falle seiner Erweiterung trotz der dadurch bedingten Überschreitung der für die Großflächigkeit und die Auswirkungen maßgeblichen Schwellenwerte die Geeignetheit zu Fernwirkungen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht vorlägen und der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht eröffnet sei; dies wiederum habe zur Konsequenz, dass es sich bei dem Bauvorhaben um einen „Gewerbebetrieb aller Art“ handle, der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in dem für das Baugrundstück ausgewiesenen Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Damit bleibe abschließend festzuhalten: das Erweiterungsvorhaben sei seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig. Gleiches gelte auch im Hinblick auf alle anderen in diesem Zusammenhang maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsparameter, da der erweiterte Lebensmittelmarkt auch sonst den Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans entspreche. Dies heiße: die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R - 1. Teiländerung“ gegeben. Mit Bescheid vom 20.10.2020 lehnte das Landratsamt Ravensburg den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarktes sowie die Änderung der Stellplätze ab. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen des Regierungspräsidiums in dessen Schreiben vom 15.06.2020. Ergänzend und vertiefend hierzu führte es aus, der Markt erfülle nicht das Kriterium einer städtebaulich integrierten Lage. Der Standort des bereits bestehenden Lebensmittelmarktes befinde sich in keinem zentralen Versorgungsbereich. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter einem städtebaulich integrierten Standort im Wesentlichen ein Standort zu verstehen sein, der in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen und einem den Gegebenheiten angepassten öffentlichen Personennahverkehr liege. Diese Vorgaben erfülle der geplante Standort ebenfalls nicht. Der Vorhabenstandort befinde sich in Ortsrandlage in einem Gewerbegebiet und sei gerade nicht im Umfeld durch wesentliche Wohnanteile geprägt. Im Gewerbegebiet sei allgemeines Wohnen als Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Lediglich ausnahmsweise könnten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber untergeordnet seien, zugelassen werden. Ein verdichteter Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen sei zu verneinen. Erst südlich des Gewerbegebiets „U I“ schlössen sich die Baugebiete „I“ und „B“ an, für welche als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet und ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt seien. Südöstlich des Gewerbegebiets „R“ schließe sich in sehr geringem Umfang Wohnbebauung entlang eines kleinen Teils der Kstraße an. Auch diese wenigen Häuser seien nicht geeignet, einen baulich verdichteten Siedlungszusammenhang zu begründen. Allgemeines Wohnen als Art der baulichen Nutzung finde sich daher erst rund 200 Meter von dem Vorhabenstandort entfernt. Ein baulich verdichteter Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen können nicht bestätigt werden. Auch ansonsten seien keine atypischen Gesichtspunkte bei dem beantragten Vorhaben erkennbar, die zu einer abweichenden Beurteilung des Vorhabens führen würden. Bei den vom Kläger-Vertreter angeführten Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.05.2019 (- 9 K 2161/18 -) sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.05.2017 (- Az. 8 K 5393/15 -) handle es sich um Einzelfallentscheidungen, die sich auf die jeweilige örtliche Situation bezögen. Den Urteilen könne nicht entnommen werden, dass bei einer ähnlichen Sachlage grundsätzlich von einer atypischen Fallgestaltung ausgegangen werden müsse. Hinzukomme, dass für den neuen Standort des Pylons das Einverständnis des Regierungspräsidiums Tübingen für die Ausnahme vom Anbauverbot gem. § 22 Abs. 1 StrG nicht erteilt werde. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 05.11.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 14.07.2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen aus der Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 15.06.2020 und aus dem Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 20.10.2020. Die Klägerin hat am 05.07.2021 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus ihrer Stellungnahme vom 14.07.2020. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, das Regierungspräsidium und das Landratsamt gingen auf selbstständig tragende Gesichtspunkte der Atypik des Vorhabens, die bereits im Baugenehmigungsverfahren vorgebracht worden seien, nicht ein. Sofern das Regierungspräsidium die Integration des Standorts unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme des Standorts an einem wohnlich geprägten Siedlungsbereich verneine, indem es darauf abstelle, dass „im Umfeld“ des Standorts (vermeintlich) keine Wohngebäude existierten, verenge es die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Grundsätze. So lasse der Verwaltungsgerichtshof die Teilnahme des Standorts an einem entsprechenden Siedlungsbereich für eine integrierte Lage ausreichen. Dahingegen verlange das Gericht darüber hinaus nicht, dass sich im unmittelbaren räumlichen „Umfeld“ des Standort Wohnnutzungen befinden müssten. Dies sei eine Forderung der Widerspruchsbehörde, die in der Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden habe und dem offensichtlichen Bemühen geschuldet sei, dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Grundlage zu entziehen. Entsprechendes gelte in Bezug auf die Darstellung des Landratsamts, wonach das nächste Wohngebäude in einer Entfernung von 200 Metern zu dem Standort liegen solle. Dies sei schlichtweg falsch. Das Anwesen U 3 liege weniger als 100 Meter zu dem Standort entfernt. Auch die Wohngebäude in der Kstraße befänden sich in einer Entfernung von lediglich ca. 100 Metern zu dem Standort. Entgegen der Darstellung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums gebe es nur ganz vereinzelt Gewerbebetriebe im Kernort von H. Davon befänden sich drei Betriebe im Bereich nordwestlich bzw. nordöstlich der Straße U und südwestlich der Astraße. Lediglich diese jeweils kleinen Betriebe lägen zwischen der geschlossenen Wohnbebauung, die sich an diese Betriebe anschließe, und dem Standort. Soweit der Beklagte im Weiteren gegen die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens einwende, dass dieses nicht mit den regionalplanerischen Festsetzungen vereinbar sei, werde darauf hingewiesen, dass nach Plansatz 2.7.0 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben auch die Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig sei. Insofern vernachlässige der Beklagte, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe auch in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion zulässig seien, wenn dies – wie hier – zur Grundversorgung geboten sei. Im Übrigen bleibe vom Beklagten in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Lebensmittelmarkt um einen „Nahversorger“ handle, der als atypischer Einzelhandelsbetrieb keine Auswirkungen auf die Rechtsgüter des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO entfalte und damit auch nicht die Voraussetzungen eines Einzelhandelsgroßprojekts erfülle, was zur Folge habe, dass der Regionalplan hier bereits keine Anwendung finde. Dabei seien potenzielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung auszublenden. So bedürfe der hier in Rede stehende Plansatz einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass solche Auswirkungen nicht vorliegen können, wenn gegen das Konzentrationsgebot verstoßen werde. Dies würde im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch des Regionalplans einen Zirkelschluss darstellen. Die Klägervertreter haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2025 die Bauvorlagen durch Erklärung zu Protokoll dahingehend modifiziert, dass der ursprünglich zur Genehmigung gestellte Werbepylon nicht mehr Gegenstand des Bauantrags sein soll. Nach dieser Modifikation der Bauvorlagen beantragt die Klägerin, den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 20.10.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.06.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauantrag vom 16.04.2020 die Baugenehmigung zur Vergrößerung des Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück Flurstück 55/15 der Gemarkung W (xxx) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er in der Sache zunächst die bisherigen Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 21.10.2020 und aus dem Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021. Ergänzend und vertiefend hierzu führt er aus, eine städtebauliche Atypik liege nicht vor. Aus Gründen der Gliederung der Gemeinde und ihrer Ortsteile und/oder aus Gründen der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung ergäben sich im vorliegenden Fall keine Besonderheiten. Hinsichtlich der Gliederung und Größe der Gemeinde H ergäben sich keine Besonderheiten. Laut InternetAuftritt der Gemeinde (Stand: 20.07.2021) lebten 5.595 Einwohner in der Gemeinde. Dies entspreche einer kleineren, ländlichen Gemeinde, in der sich die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes stärker auswirke, als in einem größeren städtisch geprägten Bereich. An einem innenstadtnahen Standort einer größeren Stadt habe ein solcher Betrieb häufig keine wesentlichen Auswirkungen, während dies bei dem gleichen Betrieb in einem Ortsteil einer aus mehreren Dörfern bestehenden Gemeinde im ländlichen Raum durchaus anders sein könne. Auch aus weiteren Gesichtspunkten ergebe sich vorliegend keine Atypik. Sowohl der integrierte Standort, als auch die „Fußläufigkeit“ seien abzulehnen. Aus dem Bericht der GMA (S. 9) gehe hervor, dass in H „für die Erledigung der Einkäufe nahezu ausschließlich auf den Pkw zurückgegriffen“ werde. Auch die Einrichtung eines Bürgerbusses, dessen Haltestelle 400 Meter vom Vorhaben entfernt liege (GMA-Bericht, S. 9), ändere hieran nichts. Vielmehr müsse angenommen werden, dass es sich deshalb eben nicht um einen integrierten Standort handle. Hingewiesen werde zudem auf den Regionalplan Bodensee-Oberschwaben von November 2023: Gemäß 2.7.0 (Schwerpunkte für Einzelhandelsgroßprojekte – Allgemeine Grundsätze und Ziele), Absatz 2 sei „die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) [...] nur in den Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig“. Die Gemeinde H sei nicht als zentraler Ort und Verflechtungsbereich auf der Strukturkarte aufgeführt. Mit Beschluss vom 16.04.2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde H die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R“ beschlossen, sie jedoch bis zuletzt nicht öffentlich bekannt gemacht, da das Regierungspräsidium Tübingen wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der fehlenden integrierten Lage des Vorhabenstandorts Bedenken gegen die Planung bestünden und der Plan nicht an § 1 Abs. 4 BauGB angepasst und damit im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung unwirksam sei. Die Klägerin hat in einer ergänzenden Klagebegründung vom 05.11.2024 erklärt, dass ihrerseits die Bereitschaft bestehe, in Ansehung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die Festsetzungen der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R“ für sich und ihre Rechtsnachfolgerin schriftlich anzuerkennen. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Anlage zum Protokoll vom 19.03.2025 verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg (zwei Bände sowie eine PDF-Datei), die elektronisch geführte Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen (eine PDF-Datei), eine elektronische Fassung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R - 1. Teiländerung“ (drei PDF-Dateien) sowie eine elektronische Fassung der Verfahrensakte zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet R - 2. Teiländerung“ (19 PDF-Dokumente) vor.