Beschluss
OVG 11 S 28/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0428.11S28.20.00
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Leitsätze
Die in § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Bbg (juris: CoronaV4V BB) enthaltene Regelung, im Rahmen einer schrittweisen Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen Verkaufsstellen des Einzelhandels lediglich mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist bei summarischer Prüfung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.(Rn.16)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Bbg (juris: CoronaV4V BB) enthaltene Regelung, im Rahmen einer schrittweisen Lockerung der Eindämmungsmaßnahmen Verkaufsstellen des Einzelhandels lediglich mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m² für den Publikumsverkehr zu öffnen, ist bei summarischer Prüfung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.(Rn.16) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.250.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 17. April 2020 (GVBl. II/20 Nr. 21, S. 1), geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. II/20 Nr. 25), soweit ihnen dadurch die Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² für den Publikumsverkehr aufgegeben wird. Die Antragstellerinnen gehören zu einer Unternehmensgruppe, die bundesweit Möbeleinrichtungshäuser und Möbelfachmärkte betreibt, unter anderem auch im Gebiet des Antragsgegners (Schönefeld, Cottbus und Fredersdorf-Vogelsdorf). § 2 SARS-CoV-2-EindV regelt: (1) Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 Quadratmetern sind für den Publikumsverkehr zu schließen, es sei denn, sie reduzieren ihre zugängliche Verkaufsfläche auf bis zu 800 Quadratmeter. (…) (2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Buchhandel, Bau-, Garten- und Tierbedarfshandel, den Großhandel, Fahrradhandel und Kraftfahrzeughandel. (…) Soweit Waren und Dienstleistungen aufgrund von Abs. 1 oder aufgrund von Satz 1 und 2 angeboten werden dürfen, darf dies auch in Kaufhäusern, Outlet-Centern und Einkaufszentren erfolgen; die Betreiber haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards nach § 11 auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden. Die Antragstellerinnen beantragen, die Schließungsanordnung aus § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den noch zu stellenden Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit ihnen der Betrieb ihrer großflächigen Möbeleinzelhandelsgeschäft in Brandenburg auch auf einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² untersagt wird. Sie sehen in der bezeichneten Vorschrift einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot sowie den Gleichheitssatz. II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleiben ohne Erfolg. Die Anträge sind zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV. Die Antragstellerinnen sind als Betreiberinnen von Möbeleinrichtungshäusern bzw. eines Möbelfachmarktes im Land Brandenburg antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da das in § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte grundsätzliche Schließungsgebot nicht nach Abs. 2 privilegierter und eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreitende Verkaufsstellen des Einzelhandels sich jedenfalls auf ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit auswirken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 23/20 –, Rn. 10, juris). Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Hiernach ist der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb nicht dringend geboten, weil die von der Antragstellerin angegriffene Vorschrift der Prüfung im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. 1. Rechtsgrundlage der SARS-CoV-2-EindV ist § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung und Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020). Aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 –, Rn. 10, juris). Dies ist gerechtfertigt, weil sich die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht von vornherein übersehen lässt (vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 24). Umfasst sind grundsätzlich auch Geschäftsschließungen als mögliche Schutzmaßnahmen (so bereits Beschluss des Senats vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 –, juris Rn. 21 m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen enthält die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV geregelte Schließungsanordnung für nicht privilegierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche über 800 m² bei summarischer Prüfung gegenwärtig keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Gewerbe- und Berufsausübungsfreiheit (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 B 107/20 – S. 6 des Entscheidungsabdrucks, EA; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/29 –, juris Rn. 46 ff.). 2.1. Die Regelung ist geeignet. Sie dient einer den erforderlichen Infektionsschutzgesetz wahrenden schrittweisen Lockerung der bisherigen Einschränkungen. Die SARS-CoV-2-EindV verfolgt wie die entsprechenden Verordnungen anderer Bundesländer offenkundig das Ziel, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sowie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 effektiv zu begrenzen. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland seit dem 26. März 2020 unverändert insgesamt als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Es handele sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer und teilweise auch tödlich; die Zahl der Fälle in Deutschland steige weiter an (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 28. April 2020). Das hieraus folgende hohe Maß der Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere der als besonders gefährdet anzusehenden Bevölkerungsgruppen sowie die besondere Wertigkeit der gefährdeten Schutzgüter Leben und Gesundheit sind bei der Würdigung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der von den Antragstellerinnen angegriffenen Verbotsvorschrift zu berücksichtigen. Hinsichtlich der jüngsten bundesweiten Lockerungsmaßnahmen, die auf eine gemeinsame Vereinbarung der Bundeskanzlerin und der Regierungen der Länder vom 15. April 2020 zurückgehen, ist einzustellen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten Wochen noch nicht bewältigt wurde, sondern weiter andauert. In kleinen Schritten soll daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, der Bevölkerung wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224; Abruf am 27. April 2020). Dementsprechend liegt der angegriffenen Verordnung vom 17. April 2020 ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers die Erwägung zugrunde, dass das Ausmaß der weltweiten Bedrohung durch die SARS-CoV-2/Covid-19-Pandemie bislang nicht zuverlässig einzuschätzen sei. Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sei auch im Land Brandenburg hochdynamisch. Die Landesregierung verfolge unverändert das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und die Ausbreitungsdynamik zu begrenzen, da dies zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens unabdingbar sei. Die Umsetzung der SARS-CoV-2-EindV vom 22. März 2020 habe gezeigt, dass die bisherigen regulierenden Maßnahmen diesem Ziel entsprochen hätten. Nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 könne aus infektionsschutztechnischen Gründen jedoch nicht sofort und unmittelbar zu einer kompletten Normalisierung zurückgekehrt werden, da die Gefahr bestehe, dass die Ausbreitung des Virus erheblich ansteigen und das Gesundheitssystem trotz der Maßnahmen nicht standhalten werde. Der bisher erzielte Erfolg, nämlich eine Verlangsamung der Ausbreitung des Virus, würde dann zunichte gemacht werden können. Weiterhin müsse auf die hochdynamische Situation reagiert werden und der Schutz des Menschen im Mittelpunkt stehen. Die sich teilweise erheblich auf die Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung auswirkenden und Grundrechte einschränkenden Regelungen seien derzeit noch notwendig. Allerdings würden die Maßnahmen regelmäßig in kurzzeitigen Abständen zwischen Bund und Ländern auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit überprüft (Begründung A. Allgemeiner Teil). Hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber den von ihm getroffenen und mit den übrigen Bundesländern sowie der Bundesregierung koordinierten Maßnahmen die Annahme zugrunde gelegt hat, dass die bisherigen, strengeren Regelungen Wirkung entfaltet hätten, und die mit vielfältigen Grundrechtseingriffen und erheblichen Belastungen der Wirtschaft und des gesellschaftlichen Lebens verbundenen Einschränkungen nunmehr schrittweise gelockert werden sollen, ohne die bereits erreichten Erfolge zu gefährden, weil die Gefahrenlage keineswegs überwunden sei. Da die Lockerungen in ihren Folgen nicht zuverlässig abgeschätzt werden können und ihnen notgedrungen ein „experimentelles Moment“ innewohnt, erfolgen sie schrittweise und unterliegen einer ständigen Evaluation, wie der (jeweils) kurze Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung wie auch der Vorgängerregelungen belegt. 2.2. Für die Entscheidung, welcher Teil des nicht dem täglichen Bedarf dienenden Einzelhandels in einem ersten Schritt wiedereröffnet wird, bedarf es eines Abgrenzungskriteriums, das zu einer hinreichenden Eingrenzung führt und sich sachlich rechtfertigen lässt. Dem wird die angegriffene Verkaufsflächenbegrenzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV nach summarischer Prüfung gerecht. Zu der von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV heißt es in der Verordnungsbegründung unter anderem, die 800-Quadratmeter-Grenze orientiere sich an den Vorgaben des öffentlichen Baurechts im Hinblick auf die Größe von Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 BbgBauO. Verkaufsstellen mit einer größeren Verkaufsfläche würden die Gefahr bergen, insbesondere durch eine Vielzahl von Mitarbeitern und Kunden, dass eine Übertragung wahrscheinlicher sei und die Übertragungsketten nicht nachvollziehbar seien (B. Besonderer Teil zu § 2 Absatz 1). Es erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung nicht sachwidrig, dass der Verordnungsgeber zur Abgrenzung der in einem ersten Schritt zu öffnenden Geschäfte des Einzelhandels auf die Größe der Verkaufsfläche abgestellt hat. Verkaufsstätten mit einer großen Verkaufsfläche sind naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen können. Zudem ist die Verkaufsfläche ein Maß, um die Attraktivität eines Betriebes typisierend zu erfassen, wobei die Schwelle zur Flüchtigkeit bei einer Verkaufsfläche von 800 m² überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 09. November 2016 – 4 C 1/16 –, Rn. 10, 12, juris). Großflächige Verkaufsstätten verfügen regelmäßig über großzügige Ausstellungsflächen, die es den Kunden ermöglichen, sich von den angebotenen Produkten auch ohne Beisein eines Verkäufers einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Derartige Verkaufsstätten werden im Verhältnis zur Verkaufsfläche oftmals mit vergleichsweise wenig Verkaufspersonal betrieben, so dass dieses nur eingeschränkt in der Lage sein wird, etwa die Einhaltung von Abstandsregelungen zu überwachen. Dass letzteres durch technische Anlagen kompensiert wird, ist nicht auszuschließen, kann aber auch nicht prinzipiell vorausgesetzt werden. Da generell-abstrakte Regelungen einer Rechtsverordnung schlechterdings nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalls angemessen Rechnung tragen können und die Regelungen einer Verordnung daher grundsätzlich eine pauschalierende Betrachtung zugrunde legen dürfen, musste der Verordnungsgeber auch nicht darauf abstellen, ob gerade die Antragstellerinnen in den von ihnen betriebenen Möbel- und Einrichtungshäusern in der Lage sind, hinreichende Vorkehrungen gegen ein erhöhtes Infektionsrisiko zu treffen. Generell gilt bei einer typisierenden Betrachtungsweise, dass bei reduzierter Verkaufsfläche und damit auch der Zahl gleichzeitig in der Kaufstelle anwesender Kunden besser gewährleistet ist, dass der Inhaber der Verkaufsstelle und das von ihm eingesetzte Personal die Beachtung des Abstandsgebots durch die Kunden überwachen und die Hygieneregeln einhalten können (vgl. bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 – juris Rn. 57; OVG Bremen, a.a.O., S. 6 f. EA). Zudem können durch die weiterhin andauernde Schließung von größeren (und damit auch typisierend attraktiveren) Geschäften Kundenströme, die maßgeblich für die Ausbreitung der Viruserkrankung sind, (zunächst) reduziert werden (vgl. auch OVG Bremen, a.a.O., EA S. 7; OVG Lüneburg, a.a.O, Rn. 58). Der Senat verkennt nicht, dass die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebes nicht allein aus der Verkaufsfläche resultieren muss, sondern – wie die Antragstellerinnen zu Recht ansprechen – auch aus den dort angebotenen Produkten, aus der Lage des jeweiligen Geschäfts, der sonstigen im näheren Umfeld jeweils vorhandenen Geschäfte und auch aus der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Der Verordnungsgeber war jedoch nicht verpflichtet, all diesen Aspekten im Wege weiterer differenzierender Regelungen Rechnung zu tragen. Er durfte angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Pandemiesituation vielmehr pauschalieren und eine Regelung treffen, die möglichst unkompliziert ist, keinen Auslegungsbedarf verursacht leicht handhabbar ist. 2.3. Bei summarischer Prüfung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber das Kriterium der Verkaufsflächengröße inkonsistent umgesetzt hätte. So hat er für die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2EindV nicht der Verkaufsflächenbegrenzung unterliegenden Einzelhandelsbetriebe eine Privilegierung geregelt, weil diese Betriebe nach seiner Einschätzung Waren des täglichen Bedarfs, mithin der erforderlichen Grundversorgung, anbieten oder sonst unverzichtbar sind. Das gelte nach der Verordnungsbegründung etwa für Kraftfahrzeughändler und Fahrradhändler, da diese Geschäfte für die Mobilität gerade in einem Flächenland wie Brandenburg eineunverzichtbare Ware anbieten würden. Für Buchhändler gelte entsprechendes, da sie in einem besonderen Maße zur Informationsgewinnung und Bildung der Bevölkerung beitragen würden (Begründung Seite 4). Gegen diese Betrachtungsweise ist bei summarischer Prüfung nichts zu erinnern. Zur Rechtslage unter der Vorgängerverordnung verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Beschluss vom 17. April 2020 (OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25 zu Bau- und Gartenmärkten). Kraftfahrzeuge und Fahrräder stellen Waren dar, die auch kurzfristig für die Mobilität der Bevölkerung eine besondere Bedeutung haben, gerade vor dem Hintergrund, dass dadurch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (und damit für das Infektionsgeschehen an besonders kritischen Orten) vermieden werden kann. Zudem durfte der brandenburgische Verordnungsgeber hinsichtlich der großflächigen Buchhandelsgeschäfte auf ihre Bedeutung für die Informationsgewinnung und Bildung der Bevölkerung abstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten in großem Umfang weiterhin geschlossen sind, sodass diese ihrem Bildungsauftrag nur in sehr eingeschränkter Weise (z.B. durch - nicht jedem Nutzer offenstehende - online-Angebote) nachkommen können. Auf den Einwand der Antragstellerinnen, dass in Großbuchhandlungen die Gefahr der Viren-Übertragung größer sei als im Möbeleinzelhandel, kommt es mit Blick auf die dargelegte besondere Bedeutung der Buchhandlungen - ebenso wie z.B. bei Supermärkten – nicht an. Auch in der Zulassung der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² in Shopping-Malls und Einkaufszentren ist entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen bei summarischer Prüfung keine inkonsistente Regelung der Verordnung zu erblicken. Der Verordnungsgeber wertet diese „Ansammlungen“ von Geschäften nicht anders als z.B. in einer innerstädtischen Einkaufszone. Ebenso wie dort handelt es sich bei Geschäften in Outlet-Centern und Einkaufszentren typischerweise um baulich voneinander getrennte Geschäfte, die somit hinsichtlich des Infektionsschutzes voraussichtlich auch anders bewertet werden können als das in der Regel auf einer offenen Fläche präsentierte Warenangebot in großflächigen Einzelhandelsbetrieben (vgl. hierzu OVG Bremen, a.a.O., S. 10 EA). Zwar weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Einkaufszentren und Shopping Malls – wie im Übrigen auch innerstädtische Einkaufszonen – eine besondere, gegebenenfalls auch überörtliche Anziehungskraft für Kunden haben. Jedoch erfährt diese Attraktivität insoweit einer Einbuße, als die in den Einkaufszentren und Shopping Malls befindlichen großflächigen (nicht privilegierten) Einzelhandelsbetriebe ihre Waren ebenfalls nur auf einer 800 m² nicht überschreitenden Verkaufsfläche anbieten dürfen. 2.4. Die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche erscheint bei summarischer Prüfung auch erforderlich. Die Antragstellerinnen verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass die Steuerung der Fußgängerdichte in Stadtrandlagen ohne weiteres dadurch erreicht werden könne, dass die Zahl der Personen begrenzt werde, die sich auf einem bestimmten Anteil der Verkaufsfläche aufhalten darf. Dort, wo die Kundenfrequenzen ohnehin gering seien, die Kunden keinen ÖPNV nutzen, sondern mit dem Kfz kommen würden, sei eine derart massive Beschränkung nicht geboten. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass eine Regelung, die die verschiedenen Komponenten der Attraktivität eines Kundengeschäfts und des Infektionsschutzes einbezieht, nicht gleichermaßen wirksam wäre. Wie bereits dargelegt, kommt es angesichts der Pandemiesituation darauf an, dass die Regelungen sowohl für die betroffenen Geschäftsinhaber als auch die Ordnungsbehörden verständlich und handhabbar, insbesondere die Normadressaten ohne größeren Aufwand ermittelbar, sind (so auch OVG Bremen, a.a.O., S. 8 EA). Der Betrachtung des individuellen Einzelfalles kann vor diesem Hintergrund nur eine deutlich abgeschwächte Bedeutung zukommen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 – Seite 7 EA zum Verbot der Vermittlung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken). Nur so kann die eingangs beschriebene Zielsetzung der SARS-CoV-2-EindV erreicht werden. 2.5. Das Kriterium der Verkaufsfläche in § 2 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-EindV begegnet bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch keinen Bedenken hinsichtlich seiner Angemessenheit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche im Fall der Antragstellerinnen dazu führt, dass diese ihre Verkaufsstellen nur unter erheblichen Einschränkungen öffnen können und weiterhin mit massiven finanziellen Einbußen zu rechnen haben. Angesichts der dargelegten Bedeutung des Infektionsschutzes für die besonders hochwertigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) erscheinen diese Einschränkungen jedoch noch hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die bereits angesprochene, hier besonders bedeutsame Praktikabilität der Verordnungsbestimmungen bedurfte es auch keiner von den Antragstellerinnen angesprochenen Ausnahmemöglichkeit von den Verboten des § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass gegenwärtig nicht getätigte Einkäufe in Möbel- und Einrichtungshäusern nach Öffnung der Geschäfte zu einem Großteil nachgeholt werden, weil der Bedarf jedenfalls für die dort überwiegend angebotenen langlebigen Gebrauchsgüter regelmäßig nicht durch eine vorübergehende Schließung dortiger Verkaufsflächen entfällt. 3. Schließlich stellt sich die Schließungsanordnung hinsichtlich Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche über 800 m² bei summarischer Prüfung voraussichtlich auch als mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar dar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Differenzierungskriterium nach der Verkaufsfläche unter Berücksichtigung besonders privilegierter Waren verwiesen. Danach besteht jedenfalls in der derzeitigen Situation und im Hinblick auf die schrittweisen Lockerungsbestrebungen eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Möbeleinrichtungshäusern und -fachmärkten im Verhältnis zu Buchhandlungen, Autohäusern und Fahrradhändlern (anders Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 – 20 NE 20.793 – Rn. 38; VG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2020 – 3 E 1675/20 –). Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, dass die Ungleichbehandlung gegenüber Buchhandlungen nicht mit dem Ziel der Reduzierung der Kundenfrequenzen den Innenstädten und dem ÖPNV zu rechtfertigen sei, vernachlässigen sie, dass es sich bei Buchhandlungen um Einrichtungen handelt, die der Verordnungsgeber mit Blick auf die Versorgung der Bevölkerung (insbesondere auch von Schülern und Studenten) mit Bildungsmaterialien den sonstigen Einrichtungen der Grundversorgung gleichstellen durfte. Auf die Lage der Buchhandlungen typischerweise in Innenstädten kommt es damit von vornherein ebenso wenig an wie auf die Umsetzbarkeit hygienischer Schutzmaßnahmen. Unabhängig davon ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 11 SARS-CoV-2EindV Hygienestandards für sämtliche geöffnete Einrichtungen fordert und die Öffnung auch hiervon abhängig macht. Aus den bereits dargelegten Gründen ist voraussichtlich auch keine Ungleichbehandlung mit Blick auf Einkaufszentren zu erblicken. Im Übrigen verweist § 2 Abs. 2 Satz 3 2. HS SARS-CoV-2-EindV hinsichtlich der Öffnung von Einkaufszentren nochmals ausdrücklich auf § 11 SARS-CoV-2-EindV und führt aus, dass diese hygienischen Standards auch in den Eingangsbereichen der Zentren und in allen sonstigen für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen beachtet und eingehalten werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Angaben der Antragstellerinnen zu dem von ihr angenommenen durch die Schließungen infolge der Corona-Pandemie verursachten Fehlbetrag von 200 Mio. Euro für die Unternehmensgruppe insgesamt. Angesichts des Umstands, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung nur noch wenige Tage gilt und es nur um vier Geschäfte der Unternehmensgruppe geht, erscheint dem Senat ein Verfahrenswert von 1,25 Mio. Euro angemessen. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war eine Reduzierung mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorliegend nicht angezeigt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).