OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1494/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0919.2A1494.16.00
8mal zitiert
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (eine der Rechtssache zukommende grundsätzliche Bedeutung) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auf der Grundlage des maßgeblichen Zulassungsvorbringens (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht begründet. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtlage beantworten lässt. Zweifel dieser Art weckt der Zulassungsantrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin den mit Formularantrag vom 17. April 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf dem Grundstück X. 107 in X1. -F. zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben sei seiner Art nach weder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den Vorschriften der Baunutzungsverordnung noch gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Daher könne offen bleiben, ob die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks einem hier allein in Betracht kommenden Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspreche oder eine Gemengelage darstelle, die unter keines der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zu subsumieren sei. Ausgehend von einem Mischgebiet sei das Vorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es sich bei ihm um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, für den in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Auswirkungen die Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO greife. Ein Fall des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO, wonach die Regel des Satzes 3 der Vorschrift nicht gelte, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorlägen (atypischer Fall), sei nicht gegeben. Hierzu habe die Klägerin, die als Bauherrin die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trage, auch nichts vorgetragen. Das Vorliegen solcher Umstände sei auch nicht sonst ersichtlich. Stellte die Eigenart der hier maßgeblichen Umgebung dagegen eine Gemengelage dar, füge sich das Vorhaben nicht ein, weil das Vorhaben kein Vorbild habe und bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslöse. Der vorhandene Aldi-Lebensmittelmarkt, der nach Angaben der Klägerin eine Verkaufsfläche von 800,18 m ² aufweise und damit großflächig sei, stelle kein Vorbild dar. Er sei formell illegal, weil es an einer einschlägigen Genehmigung für einen großflächigen Einzelhandel fehle. Er sei auch materiell illegal. Bei Annahme einer Gemengelage sei er auch nicht genehmigungsfähig, weil in der maßgeblichen näheren Umgebung kein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb vorhanden sei und sich der Lebensmittelmarkt als großflächig nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Beklagte habe den formell und materiell illegalen Betrieb nicht in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran lasse, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden habe. Vielmehr habe sie im gerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, gegen den ungenehmigten Betrieb ordnungsbehördlich vorzugehen. Dem setzt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, das ernstliche Zweifel im vorstehenden Sinne begründen könnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche großflächige Lebensmitteldiscounter füge sich seiner Art nach bei Annahme einer Gemengelage nicht in die nähere Umgebung ein, hat der Zulassungsantrag innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist nicht weiter angegriffen. Er beschränkt seine Einwendungen auf die alternative Begründung, wonach das streitgegenständliche Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung auch bei Annahme eines faktischen Baugebietes, das hier nur ein Mischgebiet sein könne, unzulässig sei. Dieser Vortrag ist nicht zielführend. Ohne Erfolg beruft sich der Zulassungsantrag darauf, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Voranfrage der Klägerin ausschließlich darauf gerichtet sei, festzustellen, dass der zur Zulassung gestellte Lebensmittelmarkt bei Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach der Art der baulichen Nutzung zulässig sei. Der das abweisende Urteil tragende Gesichtspunkt, dass sich das Vorhaben nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne (§11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), gehöre damit nicht zu dem Prüfungs- und Entscheidungsprogramm, welches die Klägerin mit der Voranfrage vom 17. April 2014 bestimmt habe. Denn die Frage, ob bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO anzunehmen seien, sei nicht Bestandteil des städtebaulichen Merkmals der Art der baulichen Nutzung, sondern eine davon unabhängige weitere Voraussetzung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs. Diese Erwägungen lassen - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf - außer Acht, dass im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 11 Abs. 3 BauGB eine spezielle Zulässigkeitsnorm zur Art der baulichen Nutzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe enthält, und für diese Nutzungsart den Zulässigkeitskatalog der Abs. 2 und 3 der Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 10 BauNVO ergänzt. Danach unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der – wie das streitgegenständliche Vorhaben – mangels Anhaltspunkten für einen atypischen Fall der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterfällt, in einem faktischen Mischgebiet, von dem das Verwaltungsgericht hier unwidersprochen ausgegangen ist, hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung nicht (regelhaft) zulässig ist, und damit auch eine auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beschränkte Bauvoranfrage negativ zu bescheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 -, juris Rn. 16, zur (regelmäßigen) Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem faktischen Mischgebiet, und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 42 Nr. 50 = juris (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977), zur Unzulässigkeit in einem Industriegebiet; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 A 1728/10 - juris 33, 54, zur Unzulässigkeit in einem faktischen Gewerbegebiet. Dabei gilt es folgendes zu berücksichtigen: Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, bestimmt § 34 Abs. 2 BauGB, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung allein danach richtet, ob es nach der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist. Entsprechend ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Dieser schränkt die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben unmittelbar ein. Sie sind in faktischen Baugebieten ihrer Art nach nur nach Maßgaben des Abs. 3 zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9, und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr., 50 = juris 9 ff. (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977); Roesner, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 71d. Wie aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu ersehen ist, versteht die Baunutzungsverordnung dabei den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom sonstigen (produzierenden) Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegen soll. Der Einzelhandel wird dabei mit zwei eigenständigen Merkmalen abgegrenzt, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dem Verordnungsgeber dabei dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten, namentlich von Gewerbe- und Industriegebieten ferngehalten werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2000 - 4 B 25.00 -, juris Rn. 4 und 6. Die von der Klägerin vorgestellte Trennung dieser einheitlichen Begriffsdefinition der Nutzungsart „großflächige Einzelhandel“ kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Dabei bedarf es für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht des konkreten Nachweises, dass die genannten Auswirkungen eintreten werden. Es genügt bereits die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen. In einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") geht § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Weiteren davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können. Betriebe, die die maßgebliche Geschossfläche überschreiten und dieser Regelvermutung des Verordnungsgebers unterliegen, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel damit eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 4 B 14.02 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 55 Nr. 174 = juris Rn. 9 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977). Die Vorschrift modifiziert auf diese Weise unmittelbar die in den Baugebietsvorschriften geregelte Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Indem sie auf die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen abstellt, ist § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dabei ähnlich gefasst, wie die Zulässigkeitsregelungen der Baunutzungsverordnung, die über eine allgemeine Begriffsbestimmung hinaus auf bestimmte Auswirkungen abstellen (z. B. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe). Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Juli 2014, § 11 BauNVO Rn. 40 und 56; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch Band VI, Stand September 2012, § 11 BauNVO Rn. 227. Ein solches Vorhaben kann seiner Art nach in einem (faktischen) Mischgebiet nur ausnahmsweise zugelassen werden. Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrunde gelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 f., und vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977); OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 1510/12 -, juris Rn. 59 Erst wenn die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht eingreift, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls konkret aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 19, 20; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 -2 A 1510/12 -, juris Rn. 68. Dies beachtend verhält sich das angegriffene Urteil zu Letzterem nicht, so dass es auch keiner weiteren Prüfung bedarf, ob es von der eingeschränkten Bauvoranfrage erfasst wäre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach dem Gesagten also mit Blick auf seine im Einklang mit der Systematik der Gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung stehende, baugebiets(mit-)prägende typisierende Stoßrichtung ohne weiteres als negatives Tatbestandsmerkmal der Vorschriften zu den allgemeinen Baugebieten (§§ 2 bis 9 BauGB), insbesondere zu § 6 BauNVO zu verstehen. Er schafft zum einen für großflächigen Einzelhandel ein Baugebiet besonderer Art - das „Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel“ - und weist ihn zum anderen neben eigens für ihn festgesetzten Sondergebieten den Kerngebieten im Sinne des § 7 BauNVO zu, um ihn in Misch-(sowie Gewerbe-und Industrie-)gebieten auszuschließen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BauNVO regelt damit die Typik (auch) eines Mischgebietes (negativ) mit. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine Mischgebietsausweisung, schließt sie folglich zugleich für das betreffende Plangebiet die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 BauNVO aus. Gleiches gilt für den Fall des § 34 Abs. 2 BauGB. Die Besonderheit des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt nun darin, dass für den vom Typ abweichenden Einzelfall die Korrektur der Typisierung nicht durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf der einen und des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf der anderen Seite geschieht, sondern dass der Korrekturmaßstab in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO unmittelbar enthalten ist. Dabei unterliegt es keinen rechtsstaatlichen Bedenken, dass weder § 11 Abs. 3 BauNVO noch die Vorschriften zu den anderen Baugebieten eine ausdrückliche Regelung enthalten, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe im Fall der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d. h. mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden können. So schon: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 15 f. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Umfang der streitgegenständlichen Bauvoranfrage nicht zu Lasten der Klägerin zu weit verstanden. Unter Berücksichtigung des dargestellten, in § 11 Abs. 3 BauNO statuierten Regel-Ausnahme-Systems, lässt sich die mit dem Bauvorbescheidsantrag formulierte Frage, ob das Einzelhandelsvorhaben seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig ist, hier gerade nicht losgelöst davon verbindlich zu Gunsten der Klägerin beantworten, ob das Vorhaben - wie nach den vom Zulassungsantrag unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - bei typisierender Betrachtung, namentlich unter Einbeziehung der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO genannten Art befürchten lässt. Das vom Zulassungsantrag (auch) zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angeführte Urteil des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 -, führt auf keine andere Bewertung. Mit der hier relevanten Fallgestaltung des § 11 Abs. 3 BauNVO befasst es sich nicht; Gegenstand des Verfahrens waren Bauvoranfragen für Discountmärkte mit einer Verkaufsfläche von 799 qm². Die vom Zulassungsantrag herangezogenen Passagen jener Entscheidung verhalten sich demgemäß allein zum Verständnis der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB. Die Vorschrift trete als ein weiteres bauplanungsrechtliches Erfordernis für die Zulassung von bestimmten Bauvorhaben neben die Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und gehöre dementsprechend nicht zum Gegenstand der zur Entscheidung gestellten Bauvoranfrage, die sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung bezogen haben. Diese Ausführungen betreffen eine gänzlich andere Ausgangslage. § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass von Vorhaben nach Abs. 1 und 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, und bleibt bzw. lässt von § 11 Abs. 3 BauNVO unberührt. Demgegenüber zeichnet sich die vorliegende Konstellation gerade dadurch aus, dass das Vorhaben seiner Art nach schon nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 6, 11 Abs. 3 BauNVO aus den genannten Gründen (Großflächigkeit des Einzelhandels, Vermutungsregelung ohne Anhaltspunkte für eine Atypik) in dem vorhandenen faktischen Mischgebiet nicht zulässig ist. Damit stellt sich aber die Frage, ob die Bauvoranfrage die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 3 BauGB erfasst, hier nicht. (Abweichende) Aussagen zum Verständnis und Prüfungsumfang einer Bauvoranfrage hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung betreffend einen großflächigen Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² innerhalb eines faktischen Mischgebiets ohne Anhaltspunkte für eine Atypik enthält das genannte Urteil, das kleinflächige Einzelhandelsbetriebe zum alleinigen Prüfungsgegenstand hat(te), nicht. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. und 3. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob eine auf die Frage nach der Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebes nach der Art der baulichen Nutzung beschränkte Voranfrage auch die Prüfung und Bescheidung umfasst, ob Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB bzw. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu erwarten sind, nicht vor. Die Frage, ob Auswirkungen i. S. d. § 34 Abs. 3 BauGB vorliegen, wird sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, nachdem die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei bereits nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 6, 11 Abs. 3 BauNVO seiner Art nach in einem Mischgebietes allgemein nicht zulässig und die Bauvoranfrage schon deshalb nicht positiv zu bescheiden, aus den unter 1. genannten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt. Damit geht zugleich auch die geltend gemachte Divergenz der Aussagen des 10. Senats in seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 - 10 A 912/11 – über den Ausschluss von § 34 Abs. 3 BauGB im Prüfprogramm einer auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Bauvoranfrage, zu den Ausführungen des beschließenden Senats zu § 34 Abs. 3 BauGB in seinem Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, juris, an den Rechtsfragen vorbei, die im vorliegenden Verfahren in einem Berufungsverfahren zur Entscheidung anstehen würden. Soweit es um die Frage der Reichweite einer Bauvoranfrage für ein Einzelhandelsvorhaben mit Blick auf Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO geht, ist ein Klärungsbedarf für Fälle der vorliegenden Art ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt. Nach der eindeutigen Systematik und Zielrichtung der einschlägigen Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 6, 11 Abs. 3 BauNVO und der dazu ergangenen einschlägigen, unter 1. dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² - wie das Vorhaben der Klägerin - eindeutig nach der Art der baulichen Nutzung in einem (faktischen) Mischgebiet gerade unabhängig davon regelhaft nicht zulässig, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Auswirkungen tatsächlich zu erwarten sind; es genügt die Möglichkeit des Eintritts, die hier mit Blick auf die Geschossfläche und das Fehlen von Anhaltspunkten für einen atypischen Fall, nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).