Urteil
2 A 1647/15 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0118.2A1647.15.00
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Leitsätze
1. Keine Funktionseinheit von Lebensmittel-Discountmarkt mit im Container untergebrachtem, baulich und funktional untergeordneten Backshop(Rn.25)
2. Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau/Umnutzung A-Verbrauchermarkt Erweiterung Verkaufsfläche durch Umnutzung der vorhandenen Flächen im bestehenden Gebäude (Lagerfläche zu Verkaufsfläche und umgekehrt)“ zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Funktionseinheit von Lebensmittel-Discountmarkt mit im Container untergebrachtem, baulich und funktional untergeordneten Backshop(Rn.25) 2. Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO(Rn.33) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau/Umnutzung A-Verbrauchermarkt Erweiterung Verkaufsfläche durch Umnutzung der vorhandenen Flächen im bestehenden Gebäude (Lagerfläche zu Verkaufsfläche und umgekehrt)“ zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat Erfolg. Der den Bauantrag der Klägerin ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), die nach der Übergangsbestimmung des § 87 LBauO M-V 2015 (GVOBl M-V S. 344, ber. 2016 S. 228) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Dem klägerischen Bauvorhaben stehen keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Zwischen den Beteiligten steht allein im Streit, ob die im für den Bauantrag der Klägerin relevanten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften dem Erweiterungsvorhaben entgegenstehen. Das ist nicht der Fall. Das klägerische Vorhaben der Erweiterung des vorhandenen A-Marktes ist nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, wonach in Gewerbegebieten Gewerbetriebe aller Art, und damit grundsätzlich auch deren Erweiterungen, zulässig sind, genehmigungsfähig. Zwar finden auf das klägerische Vorhaben die Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie die Sätze 2 bis 3 Anwendung (dazu unter 1.). Jedoch stehen diese Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegen, weil nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO die Vermutung des Satzes 3 der Norm nicht gilt (dazu unter 2.). Auch sind von dem klägerischen Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten, § 34 Abs. 3 BauGB (dazu unter 3.). 1. a) Mit der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche um 96,25 m² auf insgesamt 894,09 m² überschreitet das klägerische Vorhaben die für die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BRS 69 Nr. 71; Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 –, BRS 74 Nr. 101) anerkannte Schwelle von 800 m². Das Vorhaben ist – da im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegen - daher an § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen (zur Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsfeld von § 34 Abs. 1 BauGB vgl. VG Schwerin, Urteil vom 30.08.2012 – 2 A 254/10 -, amtl. Umdruck S. 16 f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Zum einen ist das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben der Klägerin als solches in den Blick zu nehmen und aufgrund der mit ihm beabsichtigten Verkaufsfläche unabhängig davon an § 11 Abs. 3 BauNVO zu messen, ob bereits bisher von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb auszugehen war. Zum anderen – unabhängig von dem Vorstehenden – kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund der zuvor erteilten Genehmigungen oder tatsächlichen Nutzungen, insbesondere im Hinblick auf den Backshop und den Getränkemarkt, die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten worden sei. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO auszulegen. Der Bestimmung liegt die Wertung zu Grunde, dass die in ihr bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, dass es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe grenzt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit zwei selbständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Das Merkmal wird mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt. Verkaufsfläche ist diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Dazu zählen auch Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums, einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials, ebenso die Bereiche, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt; nicht zur Verkaufsfläche zählt eine überdachte Fläche zum Abstellen von Einkaufswagen außerhalb des Gebäudes (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2016 – 4 C 1.16 –, NVwZ 2017, 640). Umschreibungen des Begriffs Betrieb oder Einzelhandelsbetrieb, die in anderen Fachgebieten oder anderen rechtlichen Zusammenhängen verwendet werden, können nur eingeschränkt nutzbar gemacht werden. § 11 Abs. 3 BauNVO verhält sich gegenüber den sich dynamisch entwickelnden unterschiedlichen Strukturen des Einzelhandels neutral und regelt lediglich die städtebaulichen Auswirkungen. Dass Einzelhandelsbetriebe heute vielfältige, zum Teil sich überschneidende Erscheinungs- und Gestaltungsformen aufweisen, ändert nichts daran, das Regelungsgegenstand der Vorschrift allein „der einzelne Betrieb“ ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 –, NVwZ 2006, 455). Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbstständig, dass heißt, unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 –, NVwZ 2006, 455). Gemessen daran stellen sich hier sowohl der Backshop als auch der Getränkemarkt als baulich und betrieblich-funktionell selbstständig dar. Beide haben jeweils einen separaten Eingang und verfügen über jeweils eigene Sanitäranlagen. Sie können unabhängig von dem A-Markt beliefert und geöffnet werden. Folge der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit von Backshop und Getränkemarkt ist, dass deren Verkaufsflächen grundsätzlich nicht mit derjenigen des A-Marktes zusammengerechnet werden können. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten etc. ist in diesen Fällen kein Raum. Allerdings bilden innerhalb eines Gebäudes befindliche mehrere selbständig nutzbare betriebliche Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als „Hauptbetrieb“ geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als „Nebenleistung“ ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der „Hauptleistung“ steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. In solchen Fällen ist es im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zielsetzung geboten, die Verkaufsflächen für die Ermittlung der Schwelle zur Großflächigkeit im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zusammenzurechnen. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im allgemeinen sprechen, dass die für die „Nebenbetriebe“ in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter denjenigen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Auch kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 –, NVwZ 2006, 455). Von einer solchen „Funktionseinheit“ kann im Hinblick auf den Backshop schon deshalb nicht gesprochen werden, weil dieser sich nicht innerhalb des Gebäudes des A-Marktes, sondern in einem nach dessen Errichtung zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar neben das Hauptgebäude ohne bauliche Verbindung zu diesem gesetzten Container befindet. Hinsichtlich der als Getränkemarkt genutzten Fläche von zuletzt, nämlich nach der Baugenehmigung vom 4. September 2014, 125 m², kann im Hinblick auf die Frage nach einer „Funktionseinheit“ nicht von einer Unterordnung des Getränkemarkts unter den A-Markt die Rede sein. Zwar bleibt mit 125 m² Verkaufsfläche der Getränkemarkt hinter der Verkaufsfläche des A-Marktes von (bisher) knapp 800 m² zurück. Allerdings macht der Getränkemarkt immerhin noch fast ein Sechstel der bisherigen Verkaufsfläche des A-Marktes aus. Die Verkaufsfläche des Getränkemarktes bleibt daher nicht in einer solchen Weise deutlich hinter der Verkaufsfläche des A-Marktes zurück, dass ihm die funktionale Selbständigkeit abgesprochen werden müsste. Hinzu kommt, dass das Angebot eines Getränkemarktes regelmäßig nicht lediglich das Getränkeangebot eines Discountmarktes, wie er hier in Rede steht, „ergänzt“, sondern neben diesem einen eigenständigen Charakter, insbesondere im Hinblick auf das Angebot an Getränken der verschiedensten Art in Mehrwegkisten, aufweist. Anhaltspunkte, dass dies sich hier anders darstellen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Folge des mit dem Erweiterungsvorhaben verbundenen Überschreitens der für die Annahme der Großflächigkeit maßgeblichen Verkaufsfläche ist, dass es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO im hier gegebenen Gewerbegebiet unzulässig ist, wenn der mit dem Vorhaben entstehende (großflächige) Einzelhandelsbetrieb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 – BRS 74 Nr. 101) sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO unter anderem Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind solche Auswirkungen unter anderem bei – wie hier – großflächigen Einzelhandelsbetrieben anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Das ist hier der Fall, weil die Geschossfläche jedenfalls des mit der geplanten Erweiterung entstehenden A-Marktes 1.237 m² beträgt. Der Feststellung, welche nachteiligen Wirkungen konkret zu erwarten sind, bedarf es im Anwendungsfeld von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 – OVG 10 N 21.14 –, juris-Rn. 7). 2. Allerdings gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die genannten Auswirkungen nicht vorliegen. Solche Anhaltspunkte setzen eine atypische Fallgestaltung voraus (vgl. VGH München, Beschluss vom 20.11.2017 – 1 ZB 15.1561 –, juris-Rn. 14). Liegt eine solche vor, kommt es darauf an, ob im Einzelfall der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.09.2017 – 2 A 1494/16 –, juris Rn. 24). Zwar liegt die Darlegungslast für eine atypische Fallgestaltung und das Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO in den Fällen einer Geschossfläche von – wie hier – mehr als 1.200 m² bei dem Bauantragsteller (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Das schließt indessen die amtsseitige Berücksichtigung nicht aus (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 08.05.2014 – 2 A 257/13 -, amtl. Umdruck S. 7 f.; Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1471/09 -, amtl. Umdruck S. 17 f.), wenn beides ohne weiteres auf der Hand liegt. So ist es hier. a) Dabei kann offenbleiben, ob sich die Atypik im vorliegenden Fall bereits aus dem Umstand ergibt, dass es um einen Discounter und nicht einen sogenannten Vollsortimenter geht (vgl. dazu z. B. Stange, BauNVO. 3. Aufl. 2015, § 11 Rn. 88 m.w.N.). Jedenfalls spricht hier die mit 37 m² nur geringe Überschreitung der Geschossfläche gegenüber der Grenze in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m² bei ebenfalls eher geringer Überschreitung der Großflächigkeitsgrenze von 800 m² um (nur) rund 95 m² für einen atypischen Fall. Der Anteil der Verkaufsfläche an der Geschossfläche liegt damit, wenn auch nur knapp, unter 75 % (zu dem bei Lebensmittelsupermärkten regelmäßigen Verhältnis von Verkaufsfläche zu Geschossfläche von 3:4 vgl. etwa Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 11 Rn. 83). Hinzu kommt die Besonderheit, dass es sich um ein Erweiterungsvorhaben in Bezug auf einen schon vorhandenen Discountmarkt handelt, auf dessen Vorhandensein sich der Markt eingestellt hat. Schließlich fällt ins Gewicht, dass mit dem Vorhaben weder eine Sortimentserweiterung noch eine Zunahme der vorhandenen 55 Stellplätze verbunden sein soll. b) Negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des streitgegenständlichen A-Marktes sind aufgrund seiner Belegenheit innerhalb eines Gewerbegebietes nicht anzunehmen. Nach dem Vorbringen des Beklagten, das den vorhandenen Lageplänen entspricht, ist eine nahe gelegene Wohnbebauung nicht vorhanden. Dementsprechend misst auch das Einzelhandelskonzept dem Standort „ Am G“ keine „Teilfunktion Nahversorgung“ zu. Ob das auch mit Blick nicht auf die Wohnbevölkerung, sondern hinsichtlich der in den im Gewerbegebiet ansässigen Betrieben arbeitenden Menschen und damit hinsichtlich der Nahversorgung für das Gewerbegebiet selbst gilt, mag auf sich beruhen. Denn jedenfalls ist für das Gericht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erkennbar, dass eine solche Funktion durch die von der Klägerin geplante Erweiterung wesentlich betroffen sein könnte. c) Der Beklagte besorgt denn auch nicht derartige Auswirkungen, sondern solche für das im Einzelhandelskonzept als zentralen Versorgungsbereich gesehene „Hauptzentrum C- Innenstadt“. Dass die mindestens zwei Kilometer vom Vorhabenstandort entfernte C-Innenstadt einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen und liegt auch deshalb auf der Hand, weil Innenstadtzentren, die – wie die C-Innenstadt – einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das gesamte Stadtgebiet und ggf. darüber hinaus ein weiteres Umland versorgen, ohne Weiteres zu den zentralen Versorgungsbereichen gehören (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.06.2007 – 10 A 2439/06 –, BauR 2007, 2012; VG Schwerin, Urteil vom 30.08.2012 – 2 A 254/10 –, amtl. Umdruck S. 14). Allerdings ist auch insoweit die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71) zur Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausgeführt: „… Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. …“ Gemessen an diesem Maßstab sind bei dem Vorhaben der Klägerin keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu erwarten. Dies ergibt sich für das Gericht aus Folgendem: Nach dem „Regionalen Einzelhandelskonzept“ umfasst der Stadt-Umland-Raum C-Stadt (SUR) zum Stand 2010/2011 rund 55.000 Einwohner. Davon entfallen rund 44.800 Einwohner auf die Hansestadt C-Stadt. Im gesamten SUR C-Stadt waren im Dezember 2011 nach dem Einzelhandelskonzept 437 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 123.100 m² ansässig. Als eindeutigen Verkaufsflächenschwerpunkt identifiziert das Einzelhandelskonzept mit einer Verkaufsfläche von etwa 86.000 m² (mithin rund 70 % des Einzelhandelsangebots im gesamten SUR C-Stadt) die Hansestadt C-Stadt. Mit 378 Einzelhandelsbetrieben sind nach dem Einzelhandelskonzept – bezogen auf den Erhebungszeitraum – hier etwa 86 % aller Einzelhändler im SUR C-Stadt lokalisiert. Mit 214 C-Altstadt. Der Hauptgeschäftsbereich C-Altstadt weist nach dem Einzelhandelskonzept – bezogen auf den Erhebungszeitraum – eine Verkaufsfläche von rund 23.500 m², mithin etwa 19 % der gesamten Einzelhandelsverkaufsfläche im SUR, auf, die sich auf 241 Anbieter, mithin 49 % der Betriebe im gesamten SUR verteilt. Nach dem Einzelhandelskonzept verfügt die Altstadt über das quantitativ umfangreichste Angebot. In der Altstadt werden danach vorwiegend Waren der mittelfristigen Bedarfsstufe angeboten, nämlich rund 13.900 m². Die innerstädtische Leitbranche Bekleidung/Textilien stellt mit rund 3.800 m² den größten Verkaufsflächenanteil in der C-Altstadt dar. In der ebenfalls innerstädtischen Leitbranche Schuhe/Lederwaren verfügt die C-Altstadt über rund 1.100m² Verkaufsfläche. Die Verkaufsfläche des kurzfristigen Bedarfs beträgt nach dem Einzelhandelskonzept in der C-Altstadt – bezogen auf den Erhebungszeitraum – rund 4.800 m². Das Einzelhandelskonzept misst der C-Altstadt mit dieser Verkaufsfläche innerhalb des SUR indessen keine herausragende Position zu. In der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel weist der Hauptgeschäftsbereich sogar lediglich 1.800 m² Verkaufsfläche auf, was einen Anteil von rund 12 % des gesamten Angebots in dieser Warengruppe bildet. Als einzigen strukturprägenden Lebensmittelanbieter in der C-Altstadt identifiziert das Einzelhandelskonzept einen Edeka-Markt in der M-Straße mit rund 650 m² Verkaufsfläche. Waren des überwiegend langfristigen Bedarfs sind innerstädtisch mit einer Verkaufsfläche von 2.600 m² vertreten. Der klägerische A-Markt befindet sich im Süden C am Rande des durch den Bebauungsplan 5/90 festgesetzten „Gewerbegebietes F“. Die Entfernung zur C-Innenstadt beträgt ca. zwei Kilometer. Anhaltspunkte dafür, dass die bloße Verkaufsflächenerweiterung (ohne Sortimentserweiterung oder Erweiterung der Zahl der angebotenen Artikel) die Gefahr eines weiträumigen Kaufkraftabzugs zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum C-Innenstadt“, insbesondere des Kernbereichs der Altstadt, mit sich bringt, lassen sich nicht finden. Der Darlegung des Umfangs eines solchen Kaufkraftabzugs und daraus folgend ggf. einer diesbezüglichen sachverständigen Ermittlung bedarf es nicht. Vielmehr fehlt es von vornherein in Bezug auf die Verkaufsfläche der in Rede stehenden Branche in dem zu schützenden oder zu entwickelnden Versorgungsbereich der C-Innenstadt an einem nennenswerten Verkaufsflächenangebot im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels, das von dem klägerischen Erweiterungsvorhaben im Süden der Stadt negativ betroffen sein könnte. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin am Erweiterungsstandort bereits seit vielen Jahren ein genehmigtes Lebensmitteldiscountgeschäft mit einer Verkaufsfläche von (zuletzt) knapp 800 m² betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat, wobei der Beklagte bei der Erteilung sowohl der Baugenehmigung aus dem Jahr 2013 als auch der Baugenehmigung vom 4. September 2014 offenbar davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem (bisherigen) A-Markt nicht um einen Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB handelte. Zwar ist die städtebauliche Prüfung der Erweiterung eines gewerblichen Betriebes nicht auf die Erweiterung beschränkt, sondern muss von dem Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 14.04 -, NVwZ 2006, 455). Dabei ist bei der Prognoseentscheidung aber von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der vorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Sie hat darüber hinausgehend qualitative Veränderung zu berücksichtigen, wenn etwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll oder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote entstehen sollen. Während sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebs regelmäßig nicht auf den bestehenden Zustand auswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität des Standorts deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden einen zentralen Versorgungsbereich schwächen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101; OVG Münster, Urteil vom 06.11.2008 – 10 A 2601/07 -, juris; VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1471/09 –, amtl. Umdruck S. 18). Es ist im vorliegenden Fall auch diesbezüglich nicht ersichtlich, inwiefern die bei einer Größenordnung von knapp 97 m² nicht allzu erhebliche Verkaufsflächenerweiterung durch die Einbeziehung bisheriger Lagerflächen bzw. Getränkemarktflächen des im Übrigen unveränderten Betriebs Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO entfalten sollte. Weder wird nach der zum Bauantrag gehörenden Beschreibung das Sortiment erweitert, was der Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin vom 14. September 2017 bestätigt hat, oder wesentlich anders präsentiert, noch sind zusätzliche Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote geplant, die eine Änderung der Attraktivität des Standortes und eine Umorientierung der Kunden zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum C-Innenstadt“, insbesondere des Kernbereichs der Altstadt, erwarten lassen. Dass der Betrieb der Klägerin nach der geplanten Erweiterung zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslösen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die – ohnehin schon geringe – Zahl der Stellplätze, die der Vertreter der Klägerin im Erörterungstermin mit 49 angegeben hat, wobei nach der letzten Baugenehmigung 55 Stellplätze genehmigt sind, bleibt unverändert. Der klägerische Discountmarkt befindet sich abseits, wenn auch nicht weit entfernt von der Richtung Stadtzentrum führenden O-Straße innerhalb des Gewerbegebiets. Zwar ist der streitgegenständliche A-Markt sowohl von der Westtangente der B xxx als auch über die von N-Stadt kommende B yyy, ferner über die Bundesautobahn A 24 und von Süden zudem über die B xxx und die O-Straße mit Kraftfahrzeugen gut erreichbar. Auch handelt es sich bei dem Standort um den, wie es der Beklagte vorbringt, klassischen Fall einer nicht integrierten Lage jenseits des Stadtzentrums. Gleichwohl fehlt es angesichts der vorhandenen Umstände – Erweiterung der Verkaufsfläche um (lediglich) knapp 97 m² ohne Sortimentserweiterung bei unveränderter, eher geringen Zahl an Stellplätzen und der nur geringfügigen Überschreitung der für die Anwendung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO maßgeblichen Geschossfläche um 37 m² sowie der Entfernung zum Stadtzentrum von immerhin mindestens zwei Kilometern – an einem Anhaltspunkt dafür, dass sich die geplante Erweiterung des A-Marktes wesentlich auf die Entwicklung des von der Beklagten ins Feld geführten, vorwiegend auf Waren der mittelfristigen Bedarfsstufe ausgerichteten zentralen Versorgungsbereichs der C-Innenstadt haben könnte. Es fehlt insoweit bereits an einem relevanten Konkurrenzverhältnis zwischen dem Warenangebot des streitgegenständlichen Vorhabens und dem zentralen Versorgungbereich „Hauptzentrum C Innenstadt“. Soweit der Beklagte auf die „Übererfüllung“ der Nahversorgungsfunktion und die Forderung des Einzelhandelskonzepts nach einem Unterbleib des weiteren Ausbaus nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Angebote hinweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Erweiterung des klägerischen A-Marktes kommt zunächst im Blick auf die in der C-Innenstadt maßgeblich vertretenen Branchen keine Zentrenrelevanz zu. Angesichts der in der C-Altstadt unterrepräsentierten Versorgung im Bereich Lebensmitteleinzelhandel fehlt auch diesbezüglich die Zentrenrelevanz. Im Blick auf die im Einzelhandelskonzept als zentrale Versorgungsbereiche definierten Nahversorgungszentren sind – ungeachtet der Frage, ob die jeweilige Bewertung des Einzelhandelskonzepts, dass es sich jeweils um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB bzw. § 11 Abs. 3 BauNVO handelt (vgl. dazu allgemein z. B. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 – 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10-18; Rn. 9; OVG Greifswald, Urteil vom 17.02.2016 – 3 L 159/12 -, juris-Rn. 63; VG Schwerin, Urteil vom 17.08.2017 – 2 A 378/12-, amtl. Umdruck S. 12 ff.; Urteil vom 18.06.2015 – 2 A 733/14 -, amtl. Umdruck S. 20 f.) – Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das klägerische Erweiterungsvorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf deren Entwicklung hat. So befindet sich der streitgegenständliche Vorhabenstandort in einer der Entfernung zur Innenstadt ähnlich weiten Entfernung zu dem in den Blick zu nehmenden „Nahversorgungszentrum E“ und dem Nahversorgungszentrum „I“, die jeweils ca. 2,8 bzw. ca. 2 Kilometer entfernt liegen. Auch diesbezüglich ist zudem maßgeblich einzustellen, dass sich der Markt auf den vorhandenen A-Discounter am Ergänzungsstandort „Am G“ seit Jahren eingestellt hat und mit dem streitgegenständlichen Erweiterungsvorhaben weder eine Sortimentserweiterung noch eine Erhöhung der Zahl der vorhandenen Stellplätze verbunden ist. 3. Schließlich sind von dem Vorhaben der Klägerin auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Das Gesetz verlangt im Rahmen der Prüfung, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, eine auf den Einzelfall bezogene Prognose. Eine nur unter bestimmen Voraussetzungen widerlegbare Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB – anders als § 11 Abs. 3 BauNVO – nicht auf. Im Rahmen der Prognose sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Bei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.07.2009 – 10 A 2350/07 –, BauR 2009, 1701 m. w. N.). Dem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Absatzes 3 in § 34 BauGB maßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und steuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht hat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen Auswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat die ökonomischen Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei darf insbesondere der zu erwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die ökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabenmerkmale abzustellen, die durch die für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, sind deshalb alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Dazu zählt die Größe des Vorhabens, d. h. seine Verkaufsfläche, und deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsfläche derselben Branche. Weiter spielen die räumliche Entfernung voneinander sowie alle weiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen Situation eine Rolle. Von Bedeutung kann etwa sein, ob der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem "Magnetbetrieb" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende Vorhaben gesteigert werden könnten. Denn eine Schädigung kann sich auch daraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und in einem zentralen Versorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine unzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereiches umschlägt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.07.2009 - 10 A 2350/07 -, BauR 2009, 1701 m.w.N.). Wenn auch gegen den (bloßen) Vergleich der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich „im Grundsatz nichts zu erinnern ist“ (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7.07 – BVerwGE 129, 307, 315), ist die Aussagekraft eines derartigen Verkaufsflächenvergleichs gegenüber der Ermittlung der Kaufkraftabflüsse mittels eines Marktgutachtens begrenzt (vgl. BVerwG, a. a. O.). Im vorliegenden Fall folgt bereits aus den Ausführungen zur Widerlegung der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass von dem klägerischen Erweiterungsvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen (vgl. auch VG Schwerin, Urt. v. 28.04.2011 – 2 A 1397 –, amtl. Umdruck S. 13 f. und Urteil vom 01.03.2012 – 2 A 1471/09 –, amtl. Umdruck S. 21, jeweils ebenfalls für einen Erweiterungsfall). Ein ins Einzelne gehender Verkaufsflächenvergleich erübrigt sich daher ebenso wie die Einholung eines Marktgutachtens zur Ermittlung etwaiger Kaufkraftabflüsse bzw. Umsatzumverteilungen. 4. Andere, insbesondere bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse sind weder von dem Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Umbaumaßnahmen erfordernde Erweiterung der Verkaufsfläche eines A-Marktes durch Umnutzung von zuletzt als Getränkemarkt genutzten Flächen im bestehenden Gebäude. Die Klägerin erhielt unter dem 4. September 2014 eine Baugenehmigung für ein früheres, wohl (noch) nicht umgesetztes Erweiterungsvorhaben. Mit dieser wurde die Umnutzung bisheriger Lagerflächen im Umfang von 157,31 m² zur Verkaufsfläche genehmigt. Mit der Genehmigung dieses Vorhabens beträgt die (genehmigte) Verkaufsfläche des A-Marktes 797,84 m². Die Zahl der genehmigten Stellplätze beträgt 55. Neben dem A-Markt gehörten zu dem ursprünglich 1992 errichteten Einzelhandelsobjekt ein in einem angebauten Container untergebrachter Backshop sowie ein zuletzt als Drogeriemarkt genehmigter „Laden 2“, der bisher als Getränkemarkt genutzt wurde. In einem weiteren im Jahre 2013 genehmigten Containeranbau – zum A-Markt gehörig – befindet sich ein „Bake Off“ (Backvorbereitung). Weiterhin existiert unter einem Teil des Vordaches ein blecheingehaustes Leergutzwischenlager. Nach der grün gestempelten Bauzeichnung „Grundriss/Schnitt/Ansichten“ zur Baugenehmigung vom 4. September 2014 haben sowohl der Container Backshop als auch der danach eine Verkaufsfläche von 125 m² aufweisende „Laden 2“ jeweils einen vom A-Markt unabhängigen Eingang sowie jeweils eigene Toilettenanlagen. Der Standort des streitgegenständlichen A-Marktes befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5/90 „Gewerbegebiet F“ der C-Stadt. Der Bebauungsplan sieht keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vor. Der Vorhabenstandort ist etwa zwei Kilometer vom Stadtzentrum entfernt. Im „Regionalen Einzelhandelskonzept für den Stadt Umland Raum (SUR) C-Stadt“, das die Bürgerschaft im Jahr 2013 beschlossen hatte, wird der Standort als Ergänzungsstandort „Am G“ geführt. Nach dem Einzelhandelskonzept soll er zukünftig als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel mit örtlicher und überörtlicher Ausstrahlungskraft dienen. Als weiteres Entwicklungsziel und Entwicklungsempfehlung formuliert das Einzelhandelskonzept: Kein weiterer Ausbau nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Angebote im Blick auf eine bereits vorhandene Übererfüllung der Nahversorgungsfunktion mit Blick auf die Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs der C-Innenstadt und der wohnortnahen Versorgung. Als zentrale Versorgungsbereiche definiert das Einzelhandelskonzept das „Hauptzentrum C-Innenstadt“, das „Nahversorgungszentrum H“, das „Nahversorgungszentrum D-Center“, das „Nahversorgungszentrum E“, das „Nahversorgungszentrum I“, das „Nahversorgungszentrum J“, das „Nahversorgungszentrum K“ sowie ein „perspektivisches Nahversorgungszentrum L“. Unter dem 10. Oktober 2014 stellte die Klägerin den Bauantrag für das streitgegenständliche Vorhaben. Mit der geplanten Erweiterung soll die Verkaufsfläche des A-Marktes 894,09 m² betragen. Die Geschossfläche ist mit 1.237 m² angegeben. In einem zugehörigen Begleitschreiben vertrat die Klägerin die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Verkaufsfläche des Getränkemarktes bei gemeinsamer Betrachtung mit dem A-Verbrauchermarkt die Schwelle zur Großflächigkeit von 800 m² bereits nach dem bisherigen Genehmigungsstatus überschritten sei. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens nahmen die verschiedenen beteiligten Dienststellen des Beklagten zu dem Vorhaben unter Hinweis auf die mit ihm verbundene Großflächigkeit und das Einzelhandelskonzept ablehnend Stellung. Das von der Beklagten einbezogene Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nahm mit der Begründung ablehnend Stellung, dass das Vorhaben den Zielen des Landesentwicklungsprogramms 2005, Programmsätze 3 und 4, widerspreche, wonach Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in städtebaulich integrierten Lagen zulässig seien. Ergänzend führte es an, dass nach den derzeitigen Regelungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 5/90 „Gewerbegebiet F“ eine Umsetzung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie des Einzelhandelskonzeptes problematisch sei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. März 2015 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter der Überschrift „Ablehnung eines Nachtrages“ ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Bei der geplanten Erweiterung des A-Marktes handele es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die Verkaufsfläche 800 m² überschreite. Der Auffassung, dass die derzeit im Gebäude vorhandenen Verkaufsflächen des Backshops, des Getränkemarktes und des A-Marktes als Einheit zu betrachten seien und es sich demnach bereits jetzt um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handele, werde nicht gefolgt. Bei dem Backshop, dem Getränkemarkt und dem A-Markt handele es sich um selbstständige Betriebe, deren bauliche Gestaltung es erlaube, dass jeder Betrieb für sich alleine funktionsfähig sei. Gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) seien im Gewerbegebiet u.a. Gewerbebetriebe aller Art, zu denen auch Einzelhandelsbetriebe gehörten, zulässig. Allerdings seien der in Gewerbegebieten zulässigen Größe von Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Schranken gesetzt. Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, seien außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die Erweiterung des A-Marktes wirke sich nach ihrer Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung bzw. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO negativ aus. Negative Auswirkungen seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreite. Mit einer Geschossfläche von 1.237 m² werde die Vermutungsgrenze von 1.200 m² überschritten. Das Einzelhandelskonzept besage für den nicht integrierten Vorhabenstandort keinen weiteren Ausbau nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Angebote mit Blick auf die Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs der C-Innenstadt und der wohnortnahen Versorgung. Bereits jetzt bestehe eine „Übererfüllung“ der Nahversorgung. Das Vorhaben befinde sich nicht in einer städtebaulich integrierten Lage, da es am Rande des Gemeindegebietes in einem Gewerbegebiet liege. Eine nahegelegene Wohnbebauung sei nicht vorhanden, so dass auch keine verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung angenommen werden könne. Es sei daher von einer auf Autokunden orientierten Lage auszugehen. Der Einzugsbereich des A-Marktes sei demnach weiträumig auf das Stadtgebiet C-Stadt und auf deren umliegenden Gemeinden gerichtet. Somit sei davon auszugehen, dass die Erweiterung des A-Marktes negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Gemeinde und der Nachbargemeinden habe. Die Klägerin hat am 21. April 2015 Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Prüfung nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur durchzuführen sei, wenn durch eine Vergrößerung der Verkaufsfläche durch Überschreiten der 800 m²-Grenze erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehe oder wenn aufgrund der Erweiterung die für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO maßgebende Größe der Geschossfläche überschritten werde. Umgekehrt folge daraus, dass § 11 Abs. 3 BauNVO einem Vorhaben nicht entgegenstehe, wenn durch das beantragte Vorhaben weder erstmals eine Großflächigkeit entstehe noch erstmals die Geschossfläche von 1.200 m² überschritten werde. Für das streitgegenständliche Vorhaben ergebe sich, dass bereits im Rahmen der zuletzt, aber auch in den letzten Jahren zuvor genehmigten Varianten des Vorhabens sowohl eine Verkaufsfläche von 800 m² als auch eine Geschossfläche von 1.200 m² überschritten worden sei. Bereits in der Vergangenheit seien zumindest die Verkaufsflächen des A-Verbrauchermarktes und des ehemaligen Getränkemarktes zusammenzuziehen gewesen, so dass bereits in der Vergangenheit die Verkaufsfläche deutlich über 900 m² gelegen habe. Selbst wenn das Vorhaben an den Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 BauNVO gemessen werden müsse, sei es zulässig, da schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Entscheidend sei, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirke und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abziehe und auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwöre, das Geschäfte schlössen, auf welche insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Dabei gelte, dass die Vermutungsregelung umso größeres Gewicht erhalte, je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Schwellenwert im vorliegenden Fall lediglich geringfügig um 37 m² überschritten würde. Insbesondere könne keine Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen erkannt werden. Es bestehe in keinem Falle die Gefahr, dass aufgrund der Erweiterung der A-Verkaufsfläche Geschäfte schließen müssten, auf welche die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppe angewiesen sei. Auch das regionale Einzelhandelskonzept lasse solche schädlichen städtebaulichen Entwicklungen nicht erkennen. Der sogenannte Sonderstandort „Am G“ verfüge nach dem Konzept aufgrund der siedlungsräumlichen solitären Lage trotz des Angebotsschwerpunktes in der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel über keine Teilfunktion. Es spreche sich zwar perspektivisch gegen den weiteren Ausbau nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanter Angebote und für eine langfristige Umstrukturierung aus. Aus ihm ergebe sich aber in keiner Weise, dass durch das seinerzeit bestehende Angebot (A-Markt, Getränkemarkt) von einer Gefährdung anderer versorgungsrelevanter Zentren auszugehen sei. Die Umstrukturierung hin zu nicht zentrenrelevanten Angeboten sei bislang in der Bauleitplanung der Hansestadt nicht umgesetzt worden. Im derzeit gültigen Bebauungsplan sei lediglich allgemein ein Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Festsetzung lasse bereits jetzt auch die Genehmigung weiterer Verkaufsflächen jedenfalls unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit ohne weiteres zu. Insbesondere seien bauplanerisch für das Gewerbegebiet keinerlei Sortimentsbeschränkungen umgesetzt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. März 2015, Az.: die am 10. Oktober 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält daran fest, dass sich das Vorhaben negativ auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung bzw. auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auswirke. Negative Auswirkungen seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreite. Mit 1.237 m² überschreite die vorliegende Geschossfläche diese Vermutungsgrenze. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommene Zusammenziehung der Verkaufsflächen des A-Marktes und des angrenzenden Getränkemarktes sei festzustellen, dass eine Nutzungsänderung des ehemaligen Getränkemarktes von Seiten des Bauamtes zu keiner Zeit genehmigt worden sei. Ursprünglich habe sich in der Ladeneinheit ein Drogeriemarkt befunden. Ein Antrag auf Nutzungsänderung zu einem Getränkemarkt sei nicht zur Beurteilung vorgelegt worden. Ginge man davon aus, dass der A-Markt und der Getränkemarkt einen einheitlichen Einzelhandelsbetrieb darstellen würden und das zulässige Maß von 800 m² überstiegen werde, hätte aufgrund bauplanungsrechtlicher Auswirkungen seiner Zeit ein Antrag auf Nutzungsänderung von Drogerie- in Getränkemarkt gestellt werden müssen. Auch könne nicht der Argumentation gefolgt werden, dass die Flächen beider funktionell eigenständiger Betriebe zusammengerechnet werden müssten. Durch die nunmehr geplante Erweiterung der Verkaufsflächen würde ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, der durch die vorliegende Geschossfläche die gesetzliche Vermutungsregelung im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auslöse. Die darlegungspflichtige Klägerin benenne jedoch selbst keine Tatsachen, aus denen sich ergeben könne, dass der geplante Betrieb nach der Erweiterung nicht die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO benannten Auswirkungen herbeiführen würde. Eine Widerlegbarkeit der Vermutungsregel sei nur bei atypischer Fallgestaltung gegeben. Eine atypische Fallgestaltung liege vor aufgrund betrieblicher Eigenarten, wie eingeschränkter Warenangebote (z. B. Gartenbedarf, nur Baustoffe etc.), Verbindungen mit handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Kfz-Handel) oder bei Artikeln mit Beziehungen zu gewerblichen Nutzungen (z. B. Büromöbel) oder aufgrund städtebaulicher Besonderheiten (z. B. Lage im zentralen Versorgungsbereich). Bei Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung sei zudem eine konkrete Auswirkungsprüfung aller tatsächlichen Umstände erforderlich. Das streitgegenständliche Vorhaben erfülle schon nicht die Kriterien einer atypischen Fallgestaltung. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht handele es sich um ein Musterbeispiel eines nicht integrierten Standortes am Rande des Stadtgebietes und innerhalb eines Gewerbegebietes. Der Berichterstatter hat am 14. September 2017 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Hinsichtlich der dort von den Beteiligten gemachten Ausführungen und abgegebenen Erklärungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In dem Termin erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer sowie den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Erörterungstermins gewesen sind, Bezug genommen.