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Urteil

2 C 24/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG setzt unerlaubtes Fernbleiben von einer formal konkretisierten Dienstpflicht voraus; allgemeine, nicht zeitlich oder örtlich konkretisierte Pflichten genügen nicht. • Bei Lehrern sind Vor- und Nachbereitungspflichten in der Regel nicht zeitlich/örtlich konkretisiert und können allein nicht Grundlage einer Bezügeverlustfeststellung sein. • Hat während des Schuljahres Streit über die Dienstfähigkeit bestanden und wurde der Lehrer trotz amtsärztlicher Einschätzung als dienstfähig weiterhin nicht zum Dienst anwesend, trifft ihn während der anschließend folgenden Schulferien die Obliegenheit, dem Dienstherrn anzuzeigen, ab wann er bereit ist, den Dienst wieder aufzunehmen; unterbleibt diese Anzeige, kann für die Ferienzeit der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden. • Die Feststellung des Bezügeverlusts ist bis zum Tag zu begrenzen, an dem der Lehrer erklärt hat, wieder dienstbereit zu sein.
Entscheidungsgründe
Bezügeverlust bei Lehrern während Schulferien bei streitiger Dienstfähigkeit • Der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG setzt unerlaubtes Fernbleiben von einer formal konkretisierten Dienstpflicht voraus; allgemeine, nicht zeitlich oder örtlich konkretisierte Pflichten genügen nicht. • Bei Lehrern sind Vor- und Nachbereitungspflichten in der Regel nicht zeitlich/örtlich konkretisiert und können allein nicht Grundlage einer Bezügeverlustfeststellung sein. • Hat während des Schuljahres Streit über die Dienstfähigkeit bestanden und wurde der Lehrer trotz amtsärztlicher Einschätzung als dienstfähig weiterhin nicht zum Dienst anwesend, trifft ihn während der anschließend folgenden Schulferien die Obliegenheit, dem Dienstherrn anzuzeigen, ab wann er bereit ist, den Dienst wieder aufzunehmen; unterbleibt diese Anzeige, kann für die Ferienzeit der Verlust der Dienstbezüge festgestellt werden. • Die Feststellung des Bezügeverlusts ist bis zum Tag zu begrenzen, an dem der Lehrer erklärt hat, wieder dienstbereit zu sein. Der Kläger, beamteter Lehrer, war seit November 2009 krankgeschrieben. Der Amtsarzt hielt ihn jedoch für dienstfähig; der Dienstherr forderte ihn im Mai 2010 zur Dienstaufnahme auf. Der Kläger klagte, nahm die Klage aber nicht zum Anlass zur sofortigen Rückkehr; er ersuchte um einstweilige Anordnung, kehrte jedoch nach den Sommerferien am 30. August 2010 jedenfalls teilweise in den Dienst zurück. Der Beklagte stellte per Bescheid den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum 17. Mai bis 17. August 2010 wegen schuldhaften Fernbleibens fest. Die Vorinstanzen reduzierten den Zeitraum teilweise, hielten aber die Feststellung für die Ferienzeit 15. Juli bis 9. August 2010 aufrecht. Der Kläger wandte sich mit Revision hiergegen. • Rechtsgrundlage ist § 9 BBesG i.V.m. § 62 LBG NRW; Verlust der Dienstbezüge ist Ausnahmevorschrift bei schuldhaftem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst. • Unerlaubtes Fernbleiben setzt eine nach Zeit und Ort konkretisierte Dienstpflicht voraus; allgemein gehaltene Pflichten genügen nicht. • Bei Lehrern sind Pflichtstunden zeitlich und örtlich konkretisiert; Vor- und Nachbereitungspflichten und Fortbildungspflichten sind hingegen in ihrer Erfüllung eigenverantwortlich und nicht in Zeit und Ort verbindlich festgelegt. • Nach Landesrecht nehmen Lehrer ihren Erholungsurlaub in den Schulferien, sodass eine allgemeine Pflicht zur Unterrichtsvorbereitung während der Ferien nicht ohne weiteres eine formale Dienstpflicht im Sinne des § 9 BBesG begründet. • Trotzdem kann in Sonderfällen, wenn über die Dienstfähigkeit des Lehrers während der Unterrichtszeit Streit bestanden hat und der Lehrer nach amtsärztlicher Feststellung dienstfähig blieb, der Lehrer eine Obliegenheit treffen, während der Schulferien dem Dienstherrn mitzuteilen, ab wann er wieder dienstbereit ist. • Diese Obliegenheit dient der Planung des Dienstherrn für das kommende Schuljahr; unterlässt der Lehrer die Anzeige, rechtfertigt dies die Feststellung des Bezügeverlusts bis zu dem Tag, an dem er seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme erklärt. • Im Streitfall hat der Kläger die Anzeige der Wiederaufnahme spätestens am 18. August 2010 vorgenommen; daher ist die Bezügeverlustfeststellung für die Ferienzeit bis einschließlich 9. August 2010 rechtmäßig. Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Kläger für die Zeit vom 15. Juli 2010 bis 9. August 2010 ist rechtmäßig, weil der Kläger trotz vorherigem Streit über seine Dienstfähigkeit und trotz amtsärztlicher Einschätzung, die ihn als dienstfähig ansah, während der anschließenden Schulferien keine hinreichende Anzeige gegenüber dem Dienstherrn erstattete, ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit sei. Die Obliegenheit zur Anzeige ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und dient der Planbarkeit durch den Dienstherrn. Die Bezügeverlustfeststellung ist auf die Tage bis zum Tag der (versuchten) Mitteilung des Klägers zur Wiederaufnahme begründet.