OffeneUrteileSuche
Urteil

17 O 49/19 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2019:1206.17O49.19.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.248,66 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.06.2018.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.248,66 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.06.2018. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin vermietete an die Z GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) mit Mietvertrag vom 14.08.2017 das ehemalige A in der X-Straße in ##### L, Flur #, Flurstück ###/## als Gewerberaum. Der Mietvertrag sah einen Vertragsbeginn zum 15.08.2017, eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren und eine monatliche Brutto-Gesamtmiete in Höhe von 74.109,27 € vor, die spätestens zum 3. eines jeden Monats zu zahlen war. Wegen des weiteren Inhalts des Mietvertrages wird auf Anlage K1 (= Bl. #ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.06.2018 (vgl. Anlage K2= Bl. ##ff. d.A.), wurde am 01.06.2018 um 8:30 Uhr über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte erklärte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 25.06.2018 (Anlage K3= Bl. ## d.A.) die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.09.2018 unter Berufung auf § 109 Abs. 1 InsO. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2018 (vgl. Anlage K4= Bl. ##ff. d.A.) wandte sich die Klägerin ihrerseits an den Beklagten. Hierin teilte die Klägerin unter anderem mit, die Insolvenzschuldnerin sei ihrer Mietzahlungspflicht bereits seit 04/2018 nicht mehr nachgekommen und schulde einen Betrag in Höhe von 222.327,81 € zzgl. Zinsen. Die Klägerin erklärte die Anmeldung der Mietrückstände für April und Mai 2018 zzgl. Zinsen (gesamt: 149.826,61 €) für den Ausfall zur Tabelle. Des Weiteren forderte die Klägerin den Beklagten zur umgehenden Zahlung eines Betrages in Höhe von 74.389,55 € für die Miete 06/2018 auf und teilte ihre Auffassung mit, dass es sich hierbei um einen Masseschuldanspruch handle. Die Parteien einigten sich außergerichtlich dahingehend, dass die Mieten für die Monate Juli und August 2018 in Höhe von insgesamt 148.218,54 € einem Zahlungsausgleich zugeführt werden und die Miete für September 2018 in voller Höhe (74.109,27 €) sowie die Miete für Juni 2018 zumindest in Höhe von 30.390,30 € mit dem dem Beklagten gegen die Klägerin nach § 166 InsO zustehenden Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 104.499,57 € verrechnet werden. Hinsichtlich der restlichen Miete für den Zeitraum 02.06.2018, 0 Uhr, bis zum 30.06.2018, 24 Uhr, in Höhe der streitgegenständlichen Forderung von 41.248,66 € korrespondierten die Parteien außergerichtlich umfassend, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Mietzinsforderung für den Monat Juni 2018 handle es sich zu 29/30 um eine Masseverbindlichkeit. Es müsse eine taggenaue Aufteilung zwischen den Mietverbindlichkeiten als Insolvenzforderung und als Masseverbindlichkeit vorgenommen werden. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO komme es gerade nicht darauf an, wann ein Anspruch aus einem gegenseitigen Vertrag entstehe, sondern allein darauf, ob die jeweilige Gegenleistung des Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringen sei. Dies entspreche auch der Systematik des Insolvenzverfahrens, wonach derjenige, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine vollwertige Leistung weiterhin zur Masse zu erbringen hat, eine ungeschmälerte Gegenleistung erhalten solle. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 41.248,66 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sieht sich zur Zahlung nicht verpflichtet. Er ist der Auffassung, bei der der Miete 06/2018 handle es sich um eine Insolvenzforderung, denn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Mietzinsanspruch für den Monat Juni 2018 bereits entstanden. Dies stehe auch im Einklang mit dem Mietvertrag, der unstreitig eine monatliche Abrechnung vorsieht. Nach der Systematik der InsO gehe ein Vermieter, der nicht auf Vorkasse bestehe, ganz bewusst das Insolvenzrisiko ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.06.2018, 0 Uhr, bis zum 30.06.2018, 24 Uhr, ein Anspruch auf Zahlung eines Rest-Brutto-Mietzinses in Höhe von insgesamt 41.248,66 € zu. Bei der Mietzinsforderung handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit i.S. der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO sind Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen Masseverbindlichkeiten, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO kommt es für die Beurteilung der Miete als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit darauf an, für welchen Zeitraum sie zu zahlen ist. Die herrschende Meinung im Schrifttum teilt insoweit monatlich geschuldete Miete bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Laufe eines Monats in Beträge vor und nach dem Zeitpunkt der Eröffnung auf (vgl. etwa Hefermehl in MüKO InsO, 4. Aufl. 2019, § 108 InsO Rn. 43; Wegener in Uhlenbruck Inso, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 43). Im hinsichtlich der Interessenlage vergleichbaren Fall der Nebenkostenabrechnung für ein Jahr, in dessen Verlauf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters beschlossen wird, hat der BGH sich dieser Vorgehensweise angeschlossen (BGH, NZM 2007, 162f.: "Da der Mietvertrag gemäß § 108 Absatz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, war im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abrechnung für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung und für die Zeit danach getrennt vorzunehmen, weil die Erstattungsansprüche des Mieters für die Zeit bis zur Eröffnung des Verfahrens Insolvenzforderungen sind § 108 Abs. 2 InsO), für die Zeit danach dagegen Masseforderungen."). Sie entspricht im Übrigen auch der Systematik des Insolvenzverfahrens, wonach derjenige, der seine vollwertige Leistung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin zur Masse erbringen muss, hierfür die ungeschmälerte Gegenleistung erhalten soll. Maßgeblich ist mithin auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift allein, für welchen Zeitraum der Vermieter seine Gegenleistung zu erbringen hat. Der Grundsatz des § 38 InsO wird durch die Wertung des spezielleren § 55 InsO modifiziert. § 108 Abs. 3 InsO stellt insoweit für Mietverhältnisse lediglich klar, wie - wiederum bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - rückständige Ansprüche, nicht aber, wie Verbindlichkeiten zu beurteilen sind, die Gegenleistung (Miete, § 535 Abs. 2 BGB) einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erbringenden Leistung (Gebrauchsgewährung an der Mietsache, § 535 Abs. 1 BGB) sind (vgl. zu alldem AG Lichtenfels, Endurteil vom 14.05.2014, Az.: 2 C 24/14, BeckRS 2014, 9901). Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. SW: 41.248,66 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .