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Urteil

26 K 7338/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0711.26K7338.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die

Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihrer Bezüge ab dem 30. April 2021. Endzeitpunkt des Feststellungszeitraums ist der Ablauf des 31. Dezember 2021, weil sie mit Ablauf des Monats Dezember 2021 aufgrund bestandskräftig gewordener Verfügung des beklagten Landes vom 23. Dezember 2021 als Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. Die dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2024 – 2 K 734/22 – abgewiesen. In wesentlicher Übereinstimmung mit dem Tatbestand im Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird der entscheidungserhebliche Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: Nach ihrer Ernennung zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im Februar 2019 erfolgte der Einsatz der Klägerin in der A. Grundschule N. der Stadt B. (im Folgenden L. N.). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 7. Januar 2021 eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO). In der ab dem 12. April 2021 gültigen Fassung waren nach § 1 Abs. 2b für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test- und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchzuführen. An den schulischen Nutzungen durfte nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO nur Personen teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen über einen Nachweis nach § 2 der Corona-Test-und Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben. Mit Schreiben vom 00. April 2021 lud der Lehrerrat der L. N. die Klägerin zu einer Anhörung „im Rahmen einer Remonstration gegen die Impf- und Testpflicht von Schülern und Lehrkräften“ ein. An dem Gespräch am 00. April 2021 nahm neben dem Lehrerrat und der Klägerin auch die (kommissarische) Schulleiterin der L. N. teil. In dem Gespräch übergab die Klägerin ein Remonstrationsschreiben, datiert auf den 14. April 2021, und stellte klar, dass sie die Tests auch bei sich selbst nicht anwenden wolle. Ihr wurde eine 24-stündige Bedenkzeit eingeräumt, um die Verweigerung der Durchführung von Corona-Tests schriftlich zurückzunehmen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass, sollte sie an ihrer Remonstration festhalten, das Schulamt informiert werden müsse, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde und die Verbeamtung auf Lebenszeit gefährdet sein könne. In dem Remonstrationsschreiben vom 14. April 2021 erhob die Klägerin Einwände gegen die Anordnung, während des Präsensunterrichts Tests von Schülerinnen und Schülern zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion zu beaufsichtigen. Die Testpflicht sei unverhältnismäßig, da sie die Rechte der Kinder verletze und nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren für Kinder berge. Bei den Tests handle es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern Nasenabstriche entnommen würden, auch noch einen invasiven Charakter trügen. Ein solcher Eingriff sei aber nur dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert sei. Eine solche Testindikation könne aber nur bei dem in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider, Ansteckungsverdächtige) abgeleitet werden. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werde, würden aber ausnahmslos an symptomlosen Kindern vorgenommen werden, da Kinder mit Erkältungssymptomen ohnehin nicht (mehr) an solchen Tests teilnähmen. Die Anordnung von Selbsttests verletzte das Recht der Kinder auf Bildung und informationelle Selbstbestimmung, da sowohl Kinder, die nicht an den Tests teilnähmen, als auch positiv getestete Kinder vom Unterricht ausgeschlossen würden. Kinder mit positivem Testergebnis würden ohne Diagnose von den anderen Kindern abgesondert, was die Würde dieser Kinder und ihr Recht auf seelische Unversehrtheit verletze. Darüber hinaus erfolge insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Rechtsgrundlage und verletze die Persönlichkeitsrechte der Kinder. Schließlich seien die Gesundheitsrisiken der Tests für Kinder ungeklärt. Die angewandten SARS-CoV-2-Rapid Antigen Tests seien laut Gebrauchsanweisung des Herstellers bisher nur an Erwachsenen und Jugendlichen ab sechszehn Jahren getestet. Zudem könnten die Inhaltsstoffe der Tests laut Herstellerangaben schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen verursachen. Mit Schreiben vom 15. April 2021 nahm der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Y., Stellung zu dem seines Erachtens nicht ordnungsgemäß durchgeführten Remonstrationsverfahren und bat unter anderem um eine schriftliche Bestätigung nach § 36 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG. Das Remonstrationsschreiben der Klägerin vom 14. April 2021, das Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Y. vom 15. April 2021 und das Protokoll des Dienstgesprächs vom 14. April 2021 gingen der Bezirksregierung X. über das Schulamt für die Stadt B. am 19. April 2021 zu. Mit Schreiben vom 20. April 2021 wies diese die Remonstration der Klägerin zurück und erteilte ihr gemäß § 35 Abs. 1 BeamtStG die Weisung, die Testung der ihrer Obhut zugewiesenen anwesenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO durchzuführen und auch selbst als Lehrkraft in Präsenz an den regelmäßigen Testungen auf Corona teilzunehmen. Des Weiteren wies die Bezirksregierung X. die Klägerin darauf hin, dass Remonstrationen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gegen allgemeine Richtlinien nicht möglich seien. Ihr Schreiben werde daher im Sinne der Beratungs- und Unterstützungspflicht des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gewertet. Sie erläuterte die rechtlichen Grundlagen der Testpflicht und ging auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände ein. Die Klägerin wurde aufgefordert, für die Dauer ihrer Abwesenheit ein Attest vorzulegen, da sie ansonsten ihren Anspruch auf Dienstbezüge verlieren könne. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Seit dem 19. April 2021 blieb die Klägerin dem Dienst fern. Die Bezirksregierung X. gab der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die Gelegenheit, sich zu ihrem unentschuldigten Fehlen und der beabsichtigten Einbehaltung der Dienstbezüge zu äußern. Mit Fax vom 4. Juni 2021 erklärte die Klägerin, sie sei aus Sorge um das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler sowie aus Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der geltenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz vor Corona im schulischen Umfeld zur Teilnahme an den Schüler-Testungen wie auch den eigenen Testungen nicht bereit. Ihre Dienstausübung sei durch die Schulleiterin unterbunden worden. Durch ihre Remonstration und die darin geäußerten Bedenken sei sie von der Testpflicht befreit. Die Antwort vom 20. April 2021 habe die Bedenken nicht ausgeräumt. Insoweit liege kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor. Mit Bescheid vom 26. Juli 2021 – den Verfahrensbevollmächtigen am 29. Juli 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – stellte die Bezirksregierung X. das unentschuldigte Fernbleiben der Klägerin vom Dienst seit dem 30. April 2021 und den damit einhergehenden Verlust der Bezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW in Verbindung mit § 62 Abs. 2 LBG NRW fest. Das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst sei insbesondere pflichtwidrig und unentschuldigt. Durch ihre Weigerung der Durchführung und Teilnahme an den durch die CoronaBetrVO vorgesehenen Coronatests habe sie willentlich und wissentlich den Ausschluss von der schulischen Nutzung durch die Schulleiterin herbeigeführt. Ein (persönliches) Ermessen habe die Schulleiterin nicht. Auch die Remonstration vom 14. April 2021 rechtfertige das Fernbleiben nicht. Diese befreie nicht davon, gesetzliche Regelungen und dienstliche Anordnungen zu befolgen. Nach Bestätigung der Anordnung gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 f. BeamtStG sei diese auszuführen, wobei der Beamte bzw. die Beamtin von ihrer eigenen Verantwortung befreit sei. Mit der Pflicht zur Befolgung der Anordnung sei keine Verletzung der Menschenwürde, Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit verbunden. Es sei nicht ersichtlich, dass § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO mit dem Grundgesetz oder Bestimmungen des Völkerrechts nicht vereinbar sei. Der Bescheid wurde vor Aufgabe zur Post der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnisnahme übermittelt, die diesen Vorgang mit Paraphe und dem Datum „26.07.21“ bestätigte. Gegen den Grundbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2021 Widerspruch, begründete diesen aber auch nach mehrfacher Fristverlängerung nicht. Im Anschluss an eine Änderungsmitteilung der Personalstelle stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) ab September 2021 die Zahlung der Bezüge an die Klägerin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 – zugestellt am 30. September 2021 – wies die Bezirksregierung X. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. Juli 2021. Eine inhaltliche Darlegung des Widerspruchs vom 27. August 2021 sei nicht erfolgt, sodass keine konkreten Einwände geprüft werden könnten. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2021 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Testpflicht in diversen Fassungen der CoronaBetrVO sei evident verfassungswidrig; einhergehende Gesetze und Rechtsverordnungen, die die Testpflicht anordneten, seien wegen Verletzung höherrangigen Rechts nichtig. Es läge einschlägige Fachliteratur (wird im Einzelnen aufgeführt) vor, die den Nachweis für die Inszenierung eines „Pandemie-Theaters“ erbringe. Zahlreiche Quellen (werden nachfolgend benannt) belegten die Untauglichkeit von PCR-, Schnell- bzw. Antigentests, so dass es an einer Rechtfertigung für das Vorgehen der Schulaufsicht fehle, ihre Teilnahme und die der Schüler am Präsenzunterricht von einer Testung abhängig zu machen. Zudem bestünde für eine derart invasive, fehleranfällige Testung keine Indikation, es mangele an einer Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstriche und das beklagte Land habe die Bedeutung des Datenschutzes für die Testungen im Schulwesen verkannt. Die pauschale Bezugnahme des beklagten Landes auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei ohne Relevanz, weil diese die vorgetragenen Erkenntnisse und Quellen nicht berücksichtige. Die Testpflicht in den Schulen begründe den Tatverdacht der Nötigung und der Körperverletzung im Amt sowie der Misshandlung Schutzbefohlener (§ 240 Abs. 4, § 340 und § 225 StGB; Anm. des Einzelrichters). Die Anordnung einer Corona-Testpflicht im Unterricht verletze schließlich die Würde des Menschen. Die Klägerin hat schriftsätzlich neben der Anfechtung der Verlustfeststellung die Feststellung beantragt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die ab dem 1. September 2021 zurückgehaltenen Bezüge unverzüglich an sie auszukehren. In der mündlichen Verhandlung beantragt sie nur noch, den Bescheid des beklagten Landes vom 26. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. September 2021 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das beklagte Land auf den streitgegenständlichen Grundbescheid. Es lägen nach wie vor keinerlei Rechtfertigungsgründe oder eine Genehmigung für das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst an der L. N. ab dem 30. April 2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der im Verfahren 2 K 734/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 25. Juni 2025 zur Entscheidung übertragen hat. Dem ursprünglichen Feststellungsbegehren, an dem die Klägerin nunmehr nicht mehr festhält, kam von Anfang an keine eigenständige Bedeutung im Verhältnis zur von ihr angestrebten Kassation des Grund- und Widerspruchsbescheids zu, weil ein etwaiger Nachzahlungsanspruch von Bezügen untrennbar mit der Verlustfeststellung verknüpft ist und in dieser aufgeht. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Bezirksregierung X. vom 26. Juli 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Grundbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 LBesG NRW. Formelle Bedenken sind im Ergebnis nicht festzustellen. Mangels eines einschlägigen Mitbestimmungstatbestands bestand für die Dienststelle keine Pflicht, den Personalrat zu beteiligen. Wegen des weitergefassten Begriffs der „personelle[n] Maßnahmen“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW ist die Gleichstellungsbeauftragte zwar beteiligt worden, allerdings geschah dies möglicherweise nicht „frühzeitig“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 LGG NRW. Ein etwaiger aus der verspäteten Beteiligung abzuleitender Verfahrensfehler wäre in Anwendung von § 46 VwVfG NRW aber unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 LBesG NRW der Verlust der Bezüge durch die dienstvorgesetzte Stelle festzustellen. Die materiellen Voraussetzungen nach Satz 1 liegen vor. Danach verlieren Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die ohne Genehmigung schuldhaft vom Dienst fernbleiben, für die Zeit des Fernbleibens ihre Bezüge. Die Klägerin ist in der Zeit vom 30. April 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ohne Genehmigung schuldhaft vom Dienst ferngeblieben. Damit hat sie ihre beamtenrechtliche Anwesenheitspflicht verletzt. Denn nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernblieben. Dazu hat die Einzelrichterin der 2. Kammer in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2024 – 2 K 734/22 – folgende inhaltlichen Ausführungen gemacht, die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und denen sich der Einzelrichter inhaltlich ohne Einschränkungen anschließt, weil sie nach seiner gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) in der Sache zutreffend sind: „… Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (Anwesenheitspflicht). Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung, der die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht, gehört aufgrund der Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O –, juris Rn. 53, und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O –, juris Der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfasst Verstöße gegen die formale Dienstleistungspflicht. Diese Pflicht verlangt von Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O –, juris Rn. 55. Der dienstfähige Beamte bleibt dem Dienst unerlaubt fern, wenn er die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfüllt, d.h. nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheint oder sich vor der Zeit entfernt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 B 92.13 – , juris Rn. 8. Insofern kommt es – worauf das beklagte Land richtigerweise hinweist – hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts gemäß § 5 Abs. 2 ADO NRW auf die Vorgaben durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht im streitgegenständlichen Zeitraum an. Ausweislich § 2 Abs. 1 der aufgrund des § 52 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, erlassenen Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gem. § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 wird der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht erteilt. „Distanzunterricht“ sowie der Unterricht im „Wechselmodell“ stellen lediglich Ausnahmen nach den Erfordernissen des Infektionsschutzes dar. Sofern kein Distanzunterricht angeordnet wurde, kann die Lehrkraft ihren vorgenannten Verpflichtungen nur in schulischer Präsenz bei den Schülerinnen und Schülern nachkommen. Vgl. zur grundsätzlichen Ausgestaltung der Schulbesuchspflicht als Präsenzunterricht OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 – 19 B 1458/21 –, juris Rn. 17 ff. Gegen diese formale Dienstleistungspflicht hat die Klägerin im zuvor beschriebenen Zeitraum jedenfalls hinsichtlich der Unterrichtstage verstoßen. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht auch für unterrichtsfreie Zeiten (insb. Schulferien) anzunehmen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24.14 –, juris Rn. 25 ff. Auch bei Außerachtlassung der unterrichtsfreien Zeiten (vgl. zu Schulferien 12 – 65 Nr. 1 Ordnung der Ferien für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 einschließlich der Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 10. 11. 2014 – 221-2.02.02.02/7 Nr.121038/14) ist die Klägerin für einen Zeitraum von insgesamt ca. 5 ½ Monaten ihrer Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich dieses Zeitraums steht eine etwaige, ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gegebenenfalls hindernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ansatzweise im Raum. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das von der (kommissarischen) Schulleiterin der L. N. Frau W. erteilte Hausverbot keine Genehmigung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dar, dem Dienst fernzubleiben. Die Klägerin wurde nicht durch Dritte an der Dienstausübung gehindert. Sie verkennt, dass allein sie in schuldhafter Weise die Ursache dafür gesetzt hat, dass sie ihren Dienst an der L. N. ab dem 30. April 2021 nicht leisten konnte, weil sie den gesetzlichen Verpflichtungen von § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO vom 23. April 2021 und 21. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 und 24. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgekommen ist. Sie war nach § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO vom 23. April 2021 und 21. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 und 24. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung zum Betreten der Schule nicht befugt. Auch war ihr eine Teilnahme am Unterricht sowie an allen schulischen und außerschulischen Nutzungen im Schulgebäude untersagt (vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 CoronatBetrVO a.F.). Sie hat weder an den in der Schule durchgeführten Selbsttests teilgenommen noch einen gültigen Test- oder Immunisierungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund dienten die durch die (kommissarische) Schulleiterin Frau W. verhängten Hausverbote (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 ADO NRW) allein der Sicherstellung, dass sich die Klägerin nicht ohne den erforderlichen Testnachweis auf dem Schulgelände aufhielt und durch Erteilung von Unterricht am Schulleben teilnahm. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2024 – 35 K 5731/22 –, juris Rn. 288. Die Klägerin war entgegen ihrer Ansicht auch nicht durch das von ihr angestrengte Remonstrationsverfahren von der Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 CoronatBetrVO a.F. befreit. Zunächst richtete sich ihre schriftliche Remonstration vom 14. April 2021 nur gegen die Anordnung, Testungen bei Schülerinnen und Schülern zu beaufsichtigen. Lediglich in der Anhörung am 14. April 2021 ergänzte sie, dass sie auch keine Tests an sich selbst durchführen wolle. Ungeachtet dessen zieht die Klägerin durch die Einwendung, die ihr erteilten Weisungen zur Durchführung und Beaufsichtigung von Coronatests seien rechtswidrig, die Feststellung eines Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schon deshalb nicht in Zweifel, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 – 2 BvR 1925/06 –, juris Rn. 16, und Kammerbeschluss vom 7. November 1994 – 2 BvR 1117/94 –, juris Rn. 5 ff. Dies rechtfertigt sich aus dem die Gehorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung und der deshalb gebotenen Effektivität des Entscheidungsprozesses und Handlungsvollzugs. Könnte der einzelne Beamte den Ablauf und Vollzug einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszuführende Amtshandlung für „schlicht“ rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung nicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet. Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten will. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 – 2 BvR 1117/94 –, juris Rn. 9. Den Beamtinnen und Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrationsverfahrens nach § 36 Abs. 2 BeamtStG (mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Die Remonstration der Klägerin hat die Bezirksregierung X. allerdings – ungeachtet der Rechtmäßigkeit – mit Schreiben vom 20. April 2021 zurückgewiesen und die ihr offenstehende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der in Rede stehenden dienstlichen Verpflichtung hat die Klägerin ungenutzt gelassen. Demgemäß war sie zur sofortigen Ausführung der Weisung, den Vorgaben der CoronaBetrVO nachzukommen, verpflichtet. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 – 2 BvR 1925/06 –, juris Rn. 16 m.w.N., bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein. aa) Die streitgegenständlichen Weisungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin die den Weisungen zugrundeliegenden Regelungen der CoronaBetrVO für rechtswidrig erachtet. Diese sind vielmehr wiederholt gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden. Vgl. zu § 1 CoronaBetrVO a.F. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2023 – 13 D 218/21.NE –, juris, Beschlüsse vom 5. August 2021 – 13 B 991/21 –, juris, vom 1. Juli 2021 – 13 B 845/21.NE –, juris, vom 6. Mai 2021 – 13 B 619/21.NE –, juris Rn. 12, vom 4. Mai 2021 – 13 B 600/21.NE –, juris, und vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris Rn. 43 ff.; vgl. zu § 3 Corona- BetrVO a.F. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2021 – 13 B 1335/21.NE –, juris Rn. 104, vom 8. Dezember 2021 – 19 B 1664/21 –, juris Rn. 11 ff. Die zitierten Entscheidungen lagen zudem bereits vor dem Erlass der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung und damit im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 B 41.21 –, juris Rn. 10. Allein aus diesem Grund scheidet eine offenkundige Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weisungen aus. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 – 6 B 1098/21 –, juris Rn. 16. Das Gericht schließt sich im Übrigen der überzeugenden rechtlichen Bewertung in den zitierten Entscheidungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe Bezug. …“ Ergänzend ist zu diesem Punkt folgendes auszuführen: Die auf die CoronaBetrVO gestützte streitgegenständliche Weisung ist auch deshalb nicht offenkundig rechtswidrig, weil der Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch verletzt, dass er, wenn er zu einer Sachfrage mehrere wissenschaftliche Meinungen vorfindet, bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2021 – 1 S 1121/21 –, juris, Rn. 74. Das ist hier nicht der Fall. Sowohl das soeben zitierte Obergericht als auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 26. August 2021 – 3 EO 278/21 –, juris, Rn. 13, haben sich in ihren Entscheidungen mit den vereinzelt gebliebenen Bewertungen des inzwischen aufgehobenen Beschlusses des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 – 9 F 148/21 –, juris, auf den sich auch die Klägerin beruft, inhaltlich auseinandergesetzt. Auf die dortigen Ausführungen, die sich der Einzelrichter zu eigen macht, wird Bezug genommen. Die Vereinbarkeit der der Klägerin erteilten Weisungen mit der Menschenwürde und den Strafgesetzen bzw. Vorschriften zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird in dem Urteil vom 10. Dezember 2024 – 2 K 734/22 – zutreffend wie folgt beleuchtet: „… bb) Die der Klägerin erteilten Weisungen verletzten nicht die gem. Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde der in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Präsenz tätigen Personen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmten und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 539 m.w.N. Eine solche, in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Präsenz tätigen Personen zum Objekt degradierende Behandlung durch die Testpflicht bzw. die Pflicht der Vorlage eines 3G-Nachweises ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Ansatz erkennbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2023 – 13 D 102/21.NE –, juris Rn. 136 ff. cc) Das der Klägerin aufgetragene Verhalten ist weder strafbar noch ordnungswidrig. Die angeführten Straftatbestände – Nötigung im Amt gem. § 240 Abs. 4 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB und vorsätzliche Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB – betreffen lediglich die Anordnung, entsprechend § 1 Abs. 2b Satz 1 und 2 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO a.F. die Durchführung der Coronaselbsttests der Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Das hier maßgebliche Dienstvergehen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst bzw. das von der (kommissarischen) Schulleiterin der KSG N. erteilte Hausverbot beziehen sich hingegen auf die Nichtbefolgung der Weisung nach § 1 Abs. 2a i.V.m. § 1 Abs. 1 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO a.F. einen Testnachweis bzw. einen3G-Nachweis vorzulegen. Ungeachtet dessen scheitert eine Strafbarkeit vorliegend jedenfalls an einer Rechtfertigung. Zum einen handelt es sich bei der erfolglosen Remonstration um einen speziellen beamtenrechtlichen Rechtfertigungsgrund, § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG. Zum anderen ist der (vermeintliche) Eingriff in die Gesundheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung der Schülerinnen und Schüler jedenfalls als wesentliches Element der Pandemiebekämpfung in den Schulen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 – 6 B 1098/21 –, juris Rn. 52, und vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris Rn. 91; VG Trier, Urteil vom 8. Februar 2022 – 7 K 3107/21.TR –, juris Rn. 50 ff. …“ Das Verhalten der Klägerin ist auch als schuldhaft zu bewerten. Auch insoweit schließt sich der Einzelrichter den Ausführungen im Urteil der 2. Kammer vom 10. Dezember 2024 an. Dort heißt es: „… b) Die Klägerin handelte hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und Dienstpflicht zur Überzeugung der Einzelrichterin zumindest bedingt vorsätzlich. Sie wusste, dass die Bezirksregierung Düsseldorf ohne Vorlage eines entsprechenden Attests von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausging. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2021 wurde sie aufgefordert, für die Dauer ihrer Abwesenheit ein Attest vorzulegen, da sie ansonsten ihren Anspruch auf Dienstbezüge verlieren könne. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Verlust der Dienstbezüge wurde die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die anhaltende Weigerung, Coronatests durchzuführen, bzw. das damit einhergehende Hausverbot der Schulleiterin keinen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben vom Dienst darstellten, und dass auch die Remonstration nicht von der Teilnahme an den Coronatests befreie. …“ Im Lichte dieser Ausführungen ist die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Bewertung, sie sei einem Verbotsirrtum erlegen, abwegig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Zeitraum, für den die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung von Bezügen verloren hat, mithin vom 30. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, dem Tag der Beendigung ihres Beamtenverhältnisses. Unter dem 12. August 2021 ist eine vom LBV NRW an die Klägerin adressierte Bezügemitteilung zur Gerichtsakte gelangt, die die Summe der an die Klägerin ausgezahlten Bezüge vom 30. April 2021 bis zum 31. August 2021 nachzeichnet. Danach ergibt sich eine Teilsumme in Höhe von 16.730,02 Euro. Zusätzlich muss der Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Blick genommen werden. Zwar hat die Zahlstelle insoweit keine Überweisungen mehr zugunsten der Klägerin getätigt. Die Klägerin begehrt jedoch für die Zeit ab September 2021 bis zur Beendigung ihres Beamtenverhältnisses eine Nachzahlung. Bei Fortschreibung der Bezügemitteilung ergibt sich eine weitere Teilsumme in Höhe von 16.591,76 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.