Urteil
8 Sa 12/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:1217.8SA12.19.00
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Leitsätze
1. Rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit begründet einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit. Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zu viel gearbeitet hat und kommt nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde.(Rn.93)
2. Kann aus von Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies gilt insbesondere, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.(Rn.94)
3. Trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit kann auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist, wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst.(Rn.95)
4. Greift der Beamte die Anordnung von Mehrarbeit nicht an, so ist nicht von Zuvielarbeit, sondern von Mehrarbeit auszugehen.(Rn.101)
5. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar.(Rn.110)
6. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird, Ziffer 2.1 Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeit im Schuldienst des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29. Mai 2002 in Rheinland-Pfalz (Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit).(Rn.126)
7. Fällt Unterricht innerhalb des dreimonatigen Ausgleichszeitraums im Voraus aus und hatte der Lehrer keinen Rechtsanspruch auf diese Dienstbefreiung, können die Minusstunden aus Praktikumswochen mit der Mehrarbeit, die der Lehrer planmäßig nach Stundenplan vor- oder nachgearbeitet hat, verrechnet werden, so dass im Umfang dieser Minusstunden ein Vergütungsanspruch für die Mehrarbeit entfällt.(Rn.143)
8. Erbringt der Arbeitgeber eine besondere Leistung bereits aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Selbst ein aus Arbeitgebersicht nur vermeintlich bestehender Normenvollzug reicht hierfür aus, etwa die Annahme des Schulleiters, er dürfe Freistunden nicht mit Mehrarbeit verrechnen. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, die vom Arbeitgeber gewährte Leistung stünde ihm bereits aus einem anderen Rechtsgrund zu.(Rn.152)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018, Az.: 11 Ca 876/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit begründet einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit. Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zu viel gearbeitet hat und kommt nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde.(Rn.93) 2. Kann aus von Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies gilt insbesondere, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.(Rn.94) 3. Trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit kann auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist, wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst.(Rn.95) 4. Greift der Beamte die Anordnung von Mehrarbeit nicht an, so ist nicht von Zuvielarbeit, sondern von Mehrarbeit auszugehen.(Rn.101) 5. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar.(Rn.110) 6. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird, Ziffer 2.1 Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeit im Schuldienst des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29. Mai 2002 in Rheinland-Pfalz (Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit).(Rn.126) 7. Fällt Unterricht innerhalb des dreimonatigen Ausgleichszeitraums im Voraus aus und hatte der Lehrer keinen Rechtsanspruch auf diese Dienstbefreiung, können die Minusstunden aus Praktikumswochen mit der Mehrarbeit, die der Lehrer planmäßig nach Stundenplan vor- oder nachgearbeitet hat, verrechnet werden, so dass im Umfang dieser Minusstunden ein Vergütungsanspruch für die Mehrarbeit entfällt.(Rn.143) 8. Erbringt der Arbeitgeber eine besondere Leistung bereits aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Selbst ein aus Arbeitgebersicht nur vermeintlich bestehender Normenvollzug reicht hierfür aus, etwa die Annahme des Schulleiters, er dürfe Freistunden nicht mit Mehrarbeit verrechnen. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, die vom Arbeitgeber gewährte Leistung stünde ihm bereits aus einem anderen Rechtsgrund zu.(Rn.152) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018, Az.: 11 Ca 876/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es jedoch nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14.05.2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18; 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 - Rn. 11, juris). Zwar ist im vorliegenden Fall die Berufungsbegründung bezogen auf das sehr umfangreiche, sorgfältig begründete Urteil sehr knapp und setzt sich mit der Anwendung der Regeln der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, insbesondere mit der vorgenommenen Verrechnung von Stunden für jede einzelne Unterrichtswoche der geltend gemachten Schuljahre, durch das Arbeitsgericht nicht auseinander. Jedoch stützt die Berufungsbegründung die Berufung gerade darauf, dass das Arbeitsgericht die falschen Rechtsgrundlagen angewandt habe, insbesondere die Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit nicht anwendbar sei, da die sich aus § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz iVm. 44 Nr. 2 TV-L ergebenden Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Unanwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit hätte jedoch zwingend ein anderes Ergebnis zur Folge. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil iVm. den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung (vgl. BGH 10.03.2015 - VI ZB 28/14 - NJW 2015, 1458). Daher bestand hier kein besonderes Darlegungserfordernis hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit, weil bei Unanwendbarkeit der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit und damit Unzulässigkeit der Verrechnung von Minusstunden mit Mehrstunden die Entscheidung zwingend anders hätte ausfallen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsbegründung weder schlüssig, noch rechtlich haltbar sein muss. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin über den zugesprochenen Zahlungsanspruch hinaus, über den mangels Berufung der Beklagten rechtskräftig entschieden ist, keine weitergehenden Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit für die geltend gemachten Zeiträume zustehen. Der in der Berufungsinstanz weiterverfolgte Zahlungsantrag in Höhe der in erster Instanz nicht zugesprochenen Differenz von 16.843,41 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ist zulässig. Es handelt sich um einen bezifferten Zahlungsantrag. Der Zahlungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit oder Zuvielarbeit für die geltend gemachten Zeiträume über den rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus zu. Auf das Arbeitsverhältnis findet § 44 TV-L Anwendung, wobei gemäß § 44 Nr. 2 TV-L statt der Arbeitszeitregelungen der §§ 6-10 TV-L die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Solche Blankettverweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen einer Tarifnorm sind wirksam. Die Verweisung in § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L ist umfassend und bezieht nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften und Erlasse mit ein (vgl. BAG 20.Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 -, Rn. 29, juris). Wie im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt und von der Klägerin nicht angegriffen, gehören zu diesen Bestimmungen die Lehrerarbeitszeitverordnung, die Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeit im Schuldienst des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29.05.2002 (Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit", vgl. Bl. 167 ff.), die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 03.07.2012, die Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz sowie im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch das Privatschulgesetz mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz als unanwendbar anzusehen. § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz lautet: Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeit muss angeordnet oder genehmigt werden und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Überschreitet die Mehrarbeit im Monat fünf Stunden oder bei Teilzeitbeschäftigung ein Achtel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, ist innerhalb eines Jahres für die gesamte, in dem selben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren; soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden. Die Beklagte hat unstreitig Mehrarbeit schriftlich angeordnet, indem sie im Stundenplan der Klägerin Unterrichtsstunden festgelegt hat, die das Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden überschritten. Die Mehrarbeit war nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, da der jeweilige Stundenplan für das gesamte Schulhalbjahr galt. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass zwingende dienstliche Verhältnisse die Mehrarbeit über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus ohne Vergütung erforderten. Allerdings geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz für die Anordnung von Mehrarbeit vorlagen. a. Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Klägerin als angestellter Lehrerin die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit anwenden würde, kämen die Regelungen über einen Ausgleich von Mehrarbeit zur Anwendung. Rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit begründet einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit. Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zu viel gearbeitet hat und kommt nur für die rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde. Zwar sind Zuvielarbeitsstunden vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus von Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies gilt insbesondere, wenn zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen. Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist, wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst (Bundesverwaltungsgericht 26.07.2012 - 2 C 29/11 - Rn. 26, 34-35, juris). Das Bundesarbeitsgericht verweist in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 (6 AZR 715/15, Rn. 63) ebenfalls darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Anordnung von Mehrarbeit über die Pflichtstundenzahl hinaus durch die Stundenpläne von einem an bestimmte Voraussetzungen gebundenen beamtenrechtlichen Anspruch aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, der auf den Ausgleich sogenannter Zuvielarbeit gerichtet ist, abstellt. Daneben wird ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch angenommen, der kein Verschulden des Mitgliedstaats bzw. des beklagten Landes als Untergliederung der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, jedoch ebenfalls an das Erfordernis der Geltendmachung des Anspruchs im Vormonat geknüpft ist und eine Überschreitung der von Artikel 6 Buchst. b der sogenannten Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorgegebenen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden grundsätzlich im Sieben-Tageszeitraum verlangt (vgl. BAG 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 64, juris). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin keinen Freizeitausgleich geltend und dieser kann aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung auch nicht mehr gewährt werden, sondern verlangt die Vergütung der zu viel geleisteten Stunden. Daher wären bei Anwendung der verwaltungsrechtlichen Grundsätze für Beamte die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts und damit auch die Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit" anwendbar. b. Darüber hinaus verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass selbst nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen im vorliegenden Fall von Mehrarbeit und nicht von Zuvielarbeit auszugehen sei, da sich die Klägerin nicht gegen die Anordnung von Mehrarbeit gewandt hat. Greift der Beamte die Anordnung von Mehrarbeit nicht an, so ist nicht von Zuvielarbeit, sondern von Mehrarbeit auszugehen (Bundesverwaltungsgericht 23.09.2010 - 2 C 27/09 - Rn. 11, juris). Die Klägerin hat sich zwar im Februar 2016 an die MAV gewandt, welche die Rechtsabteilung der Beklagten um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mehrarbeit bat. Die Rechtsreferentin teilte der MAV mit Schreiben vom 13.06.16 (vgl. Anl. K11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2018 Bl. 43 f. dA.) mit, dass sie die Umverteilung der Stunden innerhalb des Schuljahres für zulässig halte. Im nachfolgenden Schriftverkehr sowie mit der Klage hat die Klägerin jedoch stets - zumindest vorrangig - die Vergütung der Mehrarbeit und nicht die Unterlassung der Zuweisung von Zuvielarbeit gefordert. In ihrer E-Mail vom 15.07.2016 an die Rechtsreferentin der Beklagten (vgl Anl. K12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2018. Bl. 46 ff. dA.) rügt die Klägerin einen Verstoß gegen die LehrArbZVO, der zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit führe. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.11.2016 ihres Prozessbevollmächtigten fordert sie einen Ausgleich für vergütungspflichtige Mehrarbeit in Form rückwirkender Vergütung - und nur hilfsweise Gutschrift der Stunden - nicht hingegen die Unterlassung rechtswidriger Zuweisung von Unterichtstunden (vgl. Anl. K10 zur Klageschrift, Bl. 17-19 dA.). Erst in der Berufungsbegründung stützt sie ihren Anspruch vorrangig darauf, das rechtswidrige Zuvielarbeit vorliege. Daher hat die Klägerin etwaige Ansprüche aus Zuvielarbeit jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht, d. h. nicht dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung entsprochen. Der Anspruch auf Ausgleich für Zuvielarbeit von dem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn muss ausdrücklich geltend gemacht werden und ein Ausgleich kommt ausschließlich für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach dieser Antragstellung leisten muss. Denn ein rückwirkender Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist unabhängig davon, ob der Anspruch verjährt ist oder nicht, nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit gegebenenfalls hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Auch der Zweck dieses Anspruchs, vor allem durch gesonderte Freizeitgewährung die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, spricht für das Erfordernis einer ausdrücklichen Geltendmachung im zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung. Hiervon unabhängig ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung von zeitlichem Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 20.11.2018 - 4 S 1000/18 - Rn. 27 m. w. N., juris). Somit ist ein Anspruch der Klägerin wegen etwaiger Zuvielarbeit, auf die sie sich letztlich erst im Berufungsverfahren berufen hat, ausgeschlossen. c. Darüber hinaus steht einem Anspruch wegen Zuvielarbeit entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine angestellte Lehrerin handelt. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Mehr- und Zuvielarbeit sind auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar. Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist. Die für das Beamten- und das Arbeitsrecht entwickelten unterschiedlichen Regeln im Mehrarbeitsrecht sind hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L auf das Beamtenrecht verweist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten durch Dienstplan zwar keine Anordnung rechtmäßiger Mehrarbeit, sondern nimmt allenfalls rechtswidrige Zuvielarbeit an. Das steht der Beurteilung, dass durch schulischen Stundenplan Über- oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn angeordnet werden kann, aber nicht entgegen. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheit des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird. Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor. Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (BAG 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 65-66, 68, juris). Im vorliegenden Arbeitsverhältnis erfolgt daher keine Unterscheidung zwischen rechtswidriger Zuvielarbeit und Mehrarbeit. d. Nach § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz ist für angeordnete Mehrarbeit, die im Monat fünf Stunden überschreitet, innerhalb eines Jahres für die gesamte in dem selben Monat geleistete Mehrarbeit Dienstbefreiung zu gewähren. Lediglich soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, kann stattdessen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Vergütung gezahlt werden. Dem entspricht die Regelung unter § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO), wonach Vergütung für die Mehrarbeit gewährt wird, wenn die Mehrarbeit 1. von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, welche oder welcher den Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte unterliegt, 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 3. die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder … fünf Stunden im Kalendermonat … übersteigt und 4. aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Gemäß § 73 Abs. 1 Landesbeamtengesetz erlässt die Landesregierung nähere Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit" trifft nähere Regelungen zur Definition vergütungsfähiger Mehrarbeit, deren Anordnung und zu den Vergütungssätzen. Nach Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit" wird Mehrarbeit nur vergütet, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Der Ausgleichszeitraum wird damit von dem in § 73 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz vorgesehenen Jahreszeitraum auf einen Ausgleichszeitraum von drei Monaten eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob ein Ausgleich stattgefunden hat oder ob sämtliche von der Klägerin geleisteten Mehrarbeitsstunden zu vergüten sind. aa. Das Arbeitsgericht hat zu dem Vorliegen von Vergütungsansprüchen der Klägerin aufgrund geleisteter Mehrarbeit in Anwendung der danach geltenden Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit sowie der Lehrerarbeitszeitverordnung und der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung zusammengefasst Folgendes ausgeführt (Ziffer I.1. der Entscheidungsgründe, Seite 16 bis 26 des Urteils, Bl. 418 - 428 dA.): Aus § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 Lehrerarbeitszeitverordnung iVm. Ziffer 2.1 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit ergibt sich, dass die Beklagte Mehrarbeit schriftlich angeordnet hat, in dem sie im Stundenplan der Klägerin Unterrichtsstunden festgelegt hat, die das Regelstundenmaß von 24 Wochenstunden überschritten. Gemäß § 2 Abs. 2 LehrArbZVO ist das Regelstundenmaß die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte gemäß § 3 LehrArbZVO zu erteilen haben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 LehrArbZVO beträgt das Regelstundenmaß vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 für Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen 24 Wochenstunden. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird, Ziffer 2.1 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit. Hieran ändert auch nichts, dass gemäß Ziffer 2.1 Satz 2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit der Unterrichtsstundenausgleich gemäß § 4 LehrArbZVO nicht als Mehrarbeit gilt. Gemäß § 4 Abs. 1 LehrArbZVO erhöht sich für Lehrkräfte, die an einem Gymnasium oder an einer integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 13 Grundkurse oder Leistungskurse unterrichten, ab Beginn des Schuljahres 2001/2002 die Unterrichtsverpflichtung für jeden zweistündigen Kurs um 0,5 Wochenstunden, 3- oder 4-stündigen Kurs um 1,0 Wochenstunden, 5- oder mehrstündigen Kurs um 1,5 Wochenstunden. Die sich hieraus ergebende Erhöhung wird der Unterrichtsverpflichtung im laufenden Schuljahr bis zu 1,5 Wochenstunden zugerechnet. Wochenstundenanteile, die das Maß von 1,5 Wochenstunden überschreiten oder zu einer Gesamtunterrichtsverpflichtung von mehr als 26 Wochenstunden führen, werden der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft im jeweils nächsten Schuljahr hinzugerechnet. Es wird mit der Beklagten angenommen, dass diese Regelung den Sinn und Zweck hat, den in der 2. Jahreshälfte ausfallenden Unterricht im Zusammenhang mit dem Abitur im Voraus zu kompensieren. Aus den vom Arbeitsgericht näher dargelegten Gründen unter Ziffer I.1. der Entscheidungsgründe auf Seite 17 Abs. 4 bis Seite 19 Abs. 1 des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere aufgrund der differenzierten Regelungen der Lehrerarbeitszeitverordnung zu den unterschiedlichen Schularten und der fehlenden Vergleichbarkeit des abiturbedingten Unterrichtsausfalls in der Jahrgangsstufe 13 lediglich im zweiten Halbjahr eines Schuljahres und des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls an der Schule der Beklagten betreffend beider Schulhalbjahre, ist die Regelung unter § 4 Abs. 1 Lehrerarbeitszeitverordnung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Dafür spricht auch Ziffer 3.3 der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, wonach es einen Anwendungsbereich für regelmäßige Mehrarbeit durch eine im Voraus geplante Mehrarbeit gibt, die als Mehrarbeit zu vergüten ist und nicht wie in den Fällen des § 4 Lehrerarbeitszeitverordnung nicht als Mehrarbeit gilt. Das Arbeitsgericht führt im Weiteren zutreffend aus, dass § 7 Lehrerarbeitszeitverordnung zur Anwendung kommt. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 3 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit finden auf die Anordnung oder Genehmigung regelmäßiger Mehrarbeit die Vorschriften des § 7 LehrArbZVO Anwendung. Gemäß § 7 LehrArbZVO können aus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Stunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 iVm. den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt, sollen also Geltung haben, wie sich gerade aus dem Verweis in Ziffer 3.3 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit ergibt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 3.7, 2. Absatz Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Klägerin, geboren am 29.11.1956, hat Ende 2011 das 55. Lebensjahr vollendet, so dass die Sollvorschrift gilt, Lehrkräfte ohne Altersermäßigung ab Beginn desjenigen Schuljahres, in welchem sie das 55. Lebensjahrvollenden, zu vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht heranzuziehen. Für die bereits in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeit ist somit in Anwendung der obigen Grundsätze davon auszugehen, dass die Klägerin in den praktikums- freien Unterrichtswochen allein durch die Anordnung der Wochenstunden im Stundenplan grundsätzlich Mehrarbeit geleistet hat und zwar im 1. Schulhalbjahr 2015/16 bei 26,4 Wochenstunden 2,4 Wochenstunden 2. Schulhalbjahr 2015/16 bei 28,4 Wochenstunden 4,4 Wochenstunden 1. Schulhalbjahr 2016/17 bei 25,53 Wochenstunden 1,53 Wochenstunden 2. Schulhalbjahr 2016/17 bei 24,93 Wochenstunden 0,93 Wochenstunden 1. Schulhalbjahr 2017/18 bei 25,9 Wochenstunden 1,9 Wochenstunden In den Wochen, in denen die Klägerin praktikumsbedingt weniger Unterrichtsstunden leistete, sind dagegen entgegen der Annahme der Klägerin keine Mehrarbeitsstunden entstanden. Diese Zeiten des Unterrichtsausfalls konnten vielmehr die Mehrarbeit ausgleichen, so dass sie nicht vergütet werden musste, aber nur soweit die Voraussetzungen der Ziffer 2.4 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit vorgelegen haben. Gemäß Ziffer 2.4 Satz 1 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit wird Mehrarbeit nur vergütet, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen werden kann. Einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung über ein Arbeitszeitkonto - wie die Klägerin annimmt - bedurfte es daher nicht. Dabei wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Ausgleich der längeren Arbeitszeit nicht nur im Nachhinein erfolgen darf, sondern ein Ausgleich auch dadurch erfolgen kann, dass die Wochen mit der kürzeren Arbeitszeit am Anfang liegen. Hierfür spricht der Wortlaut der Vorschrift, dass der Ausgleich innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat und nicht innerhalb der folgenden drei Monate. Insoweit sieht die Kammer Parallelen zu § 3 ArbZG, wonach die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf, jedoch auf bis zu 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (vgl. Erasmy in NZA 1994, 1105, 1106; EK/Wank 18. Auflage, § 3 ArbZG, Rz. 9). Im Rahmen der Möglichkeit des Ausgleichs ist aber zu beachten, dass gemäß Ziffer 2.4, 2. Satz Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit Feiertage, Erholungs- sowie Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen, auf deren Erteilung die Lehrkraft einen Rechtsanspruch hat, keinen Freizeitausgleich in diesem Sinne darstellen. Ist somit die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt an Wochentagen, in denen der Unterricht praktikumsbedingt ausgefallen ist oder fallen an diesen Tagen Feiertage an oder sind Schulferien, können die frei gewordenen Unterrichtsstunden nicht zum Ausgleich der Mehrarbeit herangezogen werden. Des Weiteren bestimmt Ziffer 2.4, 3. und 4. Absatz Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit Folgendes: Besteht kein Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung, sind Freistunden (z. B. Freistunden, die eintreten, weil eine Lehrkraft an der Studienreise ihrer Klasse nicht teilnimmt) auch dann, wenn sie allen Lehrkräften an der Schule gleichermaßen zukommen (z. B. Hitzefrei), mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen. Die Vergütung entfällt in diesem Umfang. Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn während der Freistunde dienstliche Aufgaben (z. B. Beaufsichtigung einer Klasse oder Teilnahme an einer Konferenz) wahrgenommen werden. Dies bedeutet: Die Teilnahme an Konferenzen und anderen nicht unterrichtlichen Tätigkeiten der Lehrkraft können zwar keinen Anspruch auf Mehrarbeit begründen. Eine derartige Tätigkeit anstelle von ausfallendem Unterricht verhindert jedoch, dass die ausgefallene Unterrichtsstunde mit geleisteter Mehrarbeit verrechnet wird. In Anwendung dieser Vorschriften geht die Kammer von Folgendem aus: Fällt Unterricht innerhalb des dreimonatigen Ausgleichszeitraums im Voraus aus und hatte die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf diese Dienstbefreiung (siehe oben), können die Minusstunden aus den Praktikumswochen mit der Mehrarbeit, die die Klägerin planmäßig nach Stundenplan vor- oder nachgearbeitet hat, verrechnet werden, so dass im Umfang dieser Minusstunden ein Vergütungsanspruch für die Mehrarbeit entfällt. Wurde die Klägerin jedoch für die Zeiten, an denen in Praktikumswochen Freistunden pro Unterrichtstag entstanden sind, mit anderen dienstlichen Aufgaben durch die Beklagte betraut, ist diese Verrechnung nicht zulässig. Entscheidend ist allerdings, dass die andere dienstliche Aufgabe anstelle des ausfallenden Unterrichts tritt, so dass andere Tätigkeiten als Unterricht zu Uhrzeiten, an denen keine Unterrichtsverpflichtung bestanden hat, die praktikumsbedingt ausgefallen sein könnte, keine Mehrarbeit begründen, auch wenn sie am selben Tag erfolgte, aber uhrzeitlich nicht deckungsgleich ist. Dies stimmt überein mit Ziffer 2.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, wonach von der Mehrarbeitsvergütung alle sonstigen (im Gegensatz zu Unterrichtsstunden) mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden nicht unterrichtlichen Tätigkeiten einer Lehrkraft ausgeschlossen sind. Das Arbeitsgericht folgt dabei nicht der Rechtsansicht der Klägerin, es sei ohne konkrete Anweisung des Schulleiters davon auszugehen, dass sie eine Präsenzpflicht auch zu den Zeiten in der Schule gehabt habe, an denen ihr Unterricht praktikumsbedingt ausgefallen sei und diese Präsenzpflicht führe dazu, dass eine Verrechnung der ausgefallenen Unterrichtsstunden mit der Mehrarbeit nicht erfolgen könne. Die Dienstpflicht von beamteten Lehrern ist nur zum Teil zeitlich und örtlich konkretisiert: Lehrer sind nur während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sogenannte Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z. B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten und Ähnliches erfüllen. Die konkrete Festlegung ausschließlich des erstgenannten Teils der Dienstpflichten von Lehrern erklärt sich daraus, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalisierend - geschätzt werden kann (ständige Rechtsprechung vgl. Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 - 2 C 24/14 - Rn. 19, juris, vgl. auch BAG 20.10.2016, a.a.O.). Daraus schließt das Arbeitsgericht, dass ohne ausdrückliche Anweisung des Dienstvorgesetzten der Klägerin zu Zeiten, an denen ihr Unterricht aufgrund des Praktikums ausgefallen ist, anderen dienstlichen Verpflichtungen nachzugehen, die Klägerin nicht im Sinne von Ziffer 2.4, Abs. 4 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dienstliche Aufgaben wahrgenommen hat, wenn sie sich freiwillig etwa zur Unterrichtsvorbereitung in der Schule aufgehalten hat. Insbesondere hilft auch § 10 AVR DD nicht weiter, da die arbeitszeitrechtliche Regelung über die Sondervorschrift des § 44 TV-L, der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften für Lehrkräfte verweist, modifiziert wurde. Es ergibt sich auch weder aus dem Landesschulgesetz, noch der Dienstordnung für Leiter und Lehrer in öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz, dass eine Präsenzpflicht für Lehrer gegeben ist. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass es in der praktikumsbedingten unterrichtsfreien Zeit in Bezug auf eine Präsenzpflicht eine betriebliche Übung gegeben hat bzw. geben kann, die eine Vergütungspflicht zur Folge hätte, insbesondere wenn der Arbeitgeber eine Präsenz in dieser Zeit nicht erwartet. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Es ist bereits fraglich, ob und worin genau eine betriebliche Übung bestanden haben soll, die im Ergebnis dazu führt, dass Zeiten des Unterrichtsausfalls, die auch nicht mit anderen dienstlichen Aufgaben gefüllt werden, nicht als Freistunden und damit mehrarbeitsausgleichend behandelt werden dürfen. Der Vortrag der Klägerin ist hierzu in vielfacher Weise widersprüchlich. Soweit die Klägerin sich auf die vergangene Praxis beruft, dass Lehrkräfte von den Schulleitungen über das Schuljahr mit schulbezogenen Sonderaufgaben und sonstigen im dienstlichen Interesse liegenden Aufgaben betraut worden seien, die in den Zeiten des Unterrichtsausfalls erledigt wurden, handelt es sich insoweit um Sachverhalte, die auch dazu führen, dass kein Ausgleich mit Mehrarbeit erfolgen kann, weil insoweit der Klägerin dienstliche Aufgaben erteilt worden sind. Es ist unstreitig und entspricht der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, dass in derartigen Fallsituationen Tätigkeiten der Klägerin keine Mehrarbeit kompensieren können. Vorliegend geht es ihr aber auch um Zeiten, bei denen ihr ausdrücklich keine anderen schulischen Tätigkeiten zugewiesen wurden. Sollte im Übrigen die Beklagte bislang der Klägerin für Zeiten des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls andere dienstliche Aufgaben zugewiesen haben, kann nicht angenommen werden, dass eine betriebliche Übung dahingehend entstanden ist, die Klägerin werde auch zukünftig mit dienstlichen Aufgaben in Zeiten praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls betraut, zumal es sich dann auch nicht um eine Vergünstigung handeln dürfte. Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, dass an ihrer Schule die Stundenpläne halbjährlich neu gefasst werden und terminliche Veränderungen in jedem Schulhalbjahr berücksichtigt werden müssen. Sollte es bislang die Praxis gegeben haben, dass die Klägerin in Zeiten des Unterrichtsausfalls anderen Dienstverpflichtungen auf Weisung der Schulleitung nachgegangen ist, besteht keine Verpflichtung der Schulleitung, auch in Fällen, in denen kein Bedarf an Übernahme dienstlicher Aufgaben besteht, der Klägerin Aufgaben zu erteilen. Insbesondere lässt sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus der Verwaltungsvorschrift "Unterrichtsorganisation in der Berufsschule für die Zeit der Ausbildungsabschlussprüfungen" entnehmen, nach dessen Ziffer 2 Lehrerinnen und Lehrer, deren unterrichtlicher Einsatz entfällt, die aber keine Aufgabe in den Ausbildungsabschlussprüfungen wahrnehmen, während dieser Zeit zum Ausgleich verstärkt für Vertretungsunterricht, schulbezogene Sonderaufgaben und sonstige im dienstlichen Interesse liegenden Aufgaben herangezogen werden können (vgl. Bl. 238 dA.). Damit ist lediglich dem Arbeitgeber ausdrücklich das Recht eingeräumt worden, bei Unterrichtsausfall im Zusammenhang mit Ausbildungsabschlussprüfungen den Lehrer mit anderen Tätigkeiten zu betrauen. Eine Anspruchsgrundlage des Lehrers mit anderen schulbezogenen Sonderaufgaben betraut zu werden, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Im Übrigen ist Folgendes zu beachten. Erbringt der Arbeitgeber eine besondere Leistung bereits aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage, kann eine betriebliche Übung nicht entstehen. Selbst ein aus Arbeitgebersicht nur vermeintlich bestehender Normenvollzug reicht hierfür aus, etwa die Annahme des Schulleiters, er dürfe Freistunden nicht mit Mehrarbeit verrechnen. Das gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer davon ausgeht, die vom Arbeitgeber gewährte Leistung stünde ihm bereits aus einem anderen Rechtsgrund zu (vgl. BAG 20.08.2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 68, juris; BAG 17.03.2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 21, juris). Die Klägerin beruft sich bei der betrieblichen Übung darauf, dass es bis zum Schuljahr 2014/2015 der gängigen Praxis entsprochen habe, "diese Vorschriften einzuhalten". Sie sei "entsprechend der oben genannten gesetzlichen Vorgaben im Rahmen ihres Stundenplans in der Schule präsent" gewesen, habe ihre Arbeitskraft zur Erledigung schulischer Aufgaben angeboten und diese sei von der Schulleitung auch angenommen worden. Schließlich führt die Klägerin aus, die bis zum Schuljahr 2014/2015 angewandte Praxis im Umgang mit dem praktikumsbedingten Unterrichtsausfall in den Fachschulen der Z Diakonie stelle nicht nur eine betriebliche Übung dar, da es über 20 Jahre so gehandhabt worden sei, sondern basiere "auf geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften" und werde auch von anderen berufsbildenden Schulen so angewandt. Geht es also der Klägerin um die falsche Anwendung gesetzlicher Vorschriften, kann ein Vertrauen der Klägerin in Bezug auf eine betriebliche Übung nicht entstanden sein. Diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt die Berufungskammer sich vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. bb. Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Insbesondere hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einer Präsenzpflicht ausgehen musste, obwohl der praktikumsbedingte Unterrichtsausfall im Vorhinein feststand und sie Kenntnis hiervon hatte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass, wann, wo und von wem in welcher Art und Weise angeordnet worden ist, dass die Lehrer an ihrer Schule bzw. sie trotz des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls in der Schule anwesend zu sein hat. Soweit sie sich darauf beruft, dass es in der Vergangenheit bis zu dem Schuljahr 2014/2015 so gehandhabt worden sei, dass zur Kompensation des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls die besagten Praktika im zweiten Schulhalbjahr gezielt in die Prüfungszeit gelegt worden seien, um die vom Ausfall betroffenen Lehrkräfte in den Ausfallstunden als Mitglieder von Prüfungskommissionen einzusetzen und zu beschäftigen und darüber hinaus Konferenzen, Fortbildungen und Exkursionen in die Zeit des Unterrichtsausfalls gelegt wurden und die Lehrkräfte zu Vertretungsunterricht eingeteilt wurden, hat sich in der Vergangenheit das Erfordernis der Präsenz in der Schule nach dem Vortrag der Klägerin bereits aufgrund der Heranziehung zu diesen Aufgaben zwangsläufig ergeben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Änderung dieser Handhabung unzulässig gewesen sein soll oder die Klägerin davon hätte ausgehen müssen, dass sie trotz fehlender Heranziehung zu diesen Aufgaben sich in den Zeiten, in denen der Unterricht praktikumsbedingt ausfiel, dennoch in der Schule aufzuhalten habe. Daher kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob in den Konferenzen ausdrücklich besprochen worden ist, dass keine Anwesenheitspflicht in den Zeiten, in den planmäßig kein Unterricht stattfindet, besteht und wie die Kollegen der Klägerin dies verstanden haben, was in der mündlichen Verhandlung streitig erörtert wurde. Da jedenfalls unstreitig feststand, in welchen Wochen der Unterricht aufgrund der Praktika ausfällt, war es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass die Beklagte für jede Woche einen Stundenplan erstellt, aus dem sich auch die ausfallenden Stunden ergeben. Die Klägerin mag subjektiv auch im Hinblick auf die bis zum Schuljahr 2014/2015 gehandhabte Praxis der Kompensation des Unterrichtsausfalls durch Heranziehung zu anderen Aufgaben davon ausgegangen sein, dass sie während der praktikumsbedingt ausfallenden Unterrichtsstunden in der Schule anwesend zu sein habe, sie musste dies jedoch objektiv betrachtet nicht so verstehen und dies ist der Beklagten aus diesem Grund auch nicht zurechenbar. 3. Das Arbeitsgericht hat in Anwendung der dargelegten Grundsätze für jedes Schulhalbjahr die zu vergütende Mehrarbeit berechnet. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer I.2. auf Seite 26 - 62 des erstinstanzlichen Urteils, Bl. 428 - 464 dA., Bezug genommen. Die von dem Arbeitsgericht hierbei festgestellte vergütungspflichtige Mehrarbeit wurde von der Beklagten so akzeptiert, welche keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Da die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Anwendung der dargelegten Vorschriften und Berechnungen der vergütungspflichtigen Mehrarbeit sowie Prüfung des Verfalls keinerlei Einwände erhoben hat, ist davon auszugehen, dass die Höhe der verrechenbaren bzw. verfallenen Mehrarbeit als solche unstreitig ist. a. Das Arbeitsgericht kommt dabei - zusammengefasst - zu folgenden Ergebnissen: aa. Für das erste Schulhalbjahr 2015/2016 ist ein Überstundenabgeltungsanspruch über den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 325,67 EUR brutto hinaus, ausgehend von 13,1 Überstunden á 24,86 EUR brutto, nicht anzunehmen. Im Gegensatz zu den weiteren Schulhalbjahren hat die Klägerin für das erste Halbjahr 2015/2016 eine detaillierte Aufstellung ihrer Unterrichtsstunden in der Zeit vom 07.09.2015 (37. KW 2015) bis 29.01.2016 (4. KW 2016) nicht vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ist jedoch zu entnehmen, dass die Klägerin 26,4 Unterrichtsstunden pro Woche laut Stundenplan unterrichten sollte und sich die Unterrichtszeit in den Unterrichtswochen mit Praktikumsausfall auf 11,4 Stunden pro Unterrichtswoche reduziert hat, so dass von 16 Unterrichtswochen á 26,4 Stunden und 4 Unterrichtswochen á 11,4 Stunden auszugehen ist. Da in Ermangelung einer konkreten Stundenaufstellung unklar bleibt, wann die Wochen mit Praktikumsausfall anfingen, wird zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass die Minusstunden bedingt durch das Praktikum einiger Unterrichtsklassen der Klägerin innerhalb des Dreimonatszeitraums der Ziffer 2.4 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit erfolgt ist. Die wöchentliche Mehrarbeit von 2,4 Stunden ab der 37. KW bis zum Eintritt der Praktikumswochen sowie die entsprechende Mehrarbeit nach Beendigung der Praktikumswochen ist durch die vierwöchige Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtszeit auf 11,4 Stunden ausgeglichen worden, da sich grundsätzlich eine wöchentliche Unterrichtszeit von 23,4 Stunden errechnet. Allerdings ist der Übertrag von 1,255 Wochenstunden, der aus dem Schuljahr 2014/2015 durch Mehrarbeit bereits im Voraus geleistet wurde, pro Unterrichtswoche des ersten Schulhalbjahres 2015/2016 stundenerhöhend zu berücksichtigen. Bei Addition des Übertrags zu der durchschnittlichen Unterrichtszeit der Klägerin von 23,4 Stunden pro Woche ergibt sich eine wöchentliche Unterrichtsstundenzeit von 24,655 Stunden. Bei 0,655 Stunden, die über das Regelstundenmaß von 24 Stunden hinaus angefallen sind, ergibt sich ausgehend von 20 Kalenderwochen im ersten Schulhalbjahr 2015/2016 die weitere Arbeitszeit von 13,1 Stunden, welche mit dem Vergütungssatz von 24,86 EUR abzugelten war. bb. Für das zweite Schulhalbjahr 2015/2016 kann die Klägerin über die vom Arbeitsgericht zuerkannten 85,01 Überstunden und den sich hieraus ergebenden Abgeltungsanspruch von 2.161,80 EUR brutto hinaus ebenfalls keinen weiteren Betrag verlangen. In Auswertung der Darstellung der Arbeitszeiten der Klägerin und des Sachvortrages der Beklagten kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in den Wochen ohne Praktikum einen Wochenstundenplan von 28,4 Stunden abarbeitete, so dass sich damit zunächst eine Überschreitung des Regelstundenmaßes von 24 Stunden in Höhe von 4,4 Stunden ergab. In der 9. KW konnte für die Teilnahme an dem Bewerbertag am 05.03.2016 im Umfang von 5 Stunden gemäß Ziffer 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit keine vergütungspflichtige Mehrarbeit angenommen werden. Ebenso wenig stellt die Teilnahme an der Fachrichtungskonferenz Sozialpädagogik in der 10. KW am 11.03.2016 in der Zeit von 16:15 Uhr bis 17:00 Uhr einen vergütungspflichtigen Mehrarbeitstatbestand dar. Da am 18.03.2016 der Unterricht wegen Beginns der Osterferien ausfiel, sind 5 Stunden für diese Kalenderwoche entfallen, so dass eine Mehrarbeit von 4,4 Stunden nicht angenommen werden kann, sondern die unterrichtsfreie Zeit neutral zu betrachten ist. Entsprechend verhält es sich mit der 12. und 13. KW in denen ferienbedingt kein Unterricht zu halten war. Die 14. und 15. KW sind wiederum mit 4,4 Überstunden zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin für die 15. KW von einer zusätzlich erbrachten Arbeitszeit von 17 Stunden wegen Teilnahme an einer Fortbildung ausgeht, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass dies keine vergütungspflichtige Mehrarbeit darstellt und der Klägerin im Übrigen der hieraus resultierende Unterrichtsausfall nicht wochenstundenmindernd angerechnet worden ist. Entsprechendes gilt für die 16. KW und die Teilnahme an einer Fortbildung am 19.04.2016 für 5 Stunden. Ebenso wenig ist die von der Klägerin in der 17. KW erbrachte Stunde wegen Präsentation und Kolloquium HBFO und die in der 18. KW angefallenen zwei Stunden Protokollierung der praktischen Prüfung in der Altenpflege als vergütungspflichtige Mehrarbeit zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die 4 Stunden Teilnahme an einer Fachkonferenz und Vornotenkonferenz sowie Präsentation und Kolloquium HBFO am 10. und 13.05. in der 19. KW. Auch für die folgenden Kalenderwochen 20 und 21 ist von einer Mehrarbeit in Höhe von jeweils 4,4 Wochenstunden auszugehen, da die von der Klägerin behaupteten Abzüge für Dienstag, 17.05.2016 und den 20.05.2016 nach den Berechnungen der Beklagten tatsächlich nicht erfolgt sind. Für die 22. KW sind lediglich 0,4 Mehrarbeitsstunden anzunehmen, da am 30.05.2016, 4 Unterrichtsstunden ausgefallen sind und nicht von einer Präsenzpflicht der Klägerin auszugehen ist. Für die 23. KW sind wiederum 4,4 Stunden Mehrarbeit geleistet worden. In der 24. KW sind 2,4 Stunden Mehrarbeit angefallen. Am 13.06.2016 sind 4 Stunden Unterricht wegen Notenverkündung ausgefallen. Am 17.06. ist eine weitere Stunde ausgefallen, welche die Klägerin jedoch zuvor mit einer Projektbetreuung eingearbeitet hatte, sowie zwei weitere Stunden aufgrund Teilnahme einer Klasse an den "Theatertagen". Dem Unterrichtsausfall von 6 Stunden sind 4 Stunden gegenüberzustellen, in denen die Klägerin am 13.06.2016 auf Anweisung der Fachbereichsleitung beratende Gespräche mit Schülern geführt hat. Bei den zwei ausgefallenen Unterrichtsstunden wegen der Theatertage handelt es sich jedoch um abzugsfähige Freistunden, da die Klägerin die Theatertage nicht mit ihrer Klasse, sondern lediglich allein und aufgrund eigenen Interesses besucht hat. Auch die Organisation und Durchführung eines Vortrags von Fr. Dr. W. zum Thema "Schütteltrauma" vor drei Klassen am 17.06.2016 stellt keine vergütungspflichtige Mehrarbeit im Sinne der Ziffer 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dar. Für die 25. KW ist von 17,4 Stunden Unterrichtsleistung auszugehen, so dass sich 6,6 Stunden vermindernd auf die Überstunden auswirken. Ebenso sind die am 20.06.2016 ausgefallenen 4 Unterrichtsstunden wegen der vorzeitigen Entlassung der HBFO zu berücksichtigen. Ein Abzug für die am 21.06.2016 ausgefallenen 5 Unterrichtsstunden aufgrund des Praktikums ist hingegen nicht gerechtfertigt, da die Klägerin ganztägig als Mitglied der Prüfungskommission bei der Abschlussprüfung der Berufspraktikanten tätig war. Am 23.06.2016 sind hingegen 5 Unterrichtsstunden wegen Praktikums ausgefallen. Da die Klägerin sich zwar auf die Teilnahme an den Konferenzen "Berufspraktikanten" und "Sozialpädagogik" berufen, jedoch nicht eindeutig vorgetragen hat, dass diese während des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls stattgefunden haben und die Beklagte die Kompensationsmöglichkeit bestritten hat, sind die 5 Stunden stundenmindernd zu berücksichtigen. Für den 24.06.2016 sind zwei Stunden Unterrichtsausfall wegen Praktikums stundenmindernd zu berücksichtigen, nicht hingegen eine weitere Stunde wegen der vorzeitigen Entlassung der HBFO, da eine Vorarbeit durch Projektbetreuung erfolgt ist. Für die 26. KW ist von 21,4 geleisteten Unterrichtsstunden auszugehen, somit von 2,6 Minusstunden. Für den 27.06.2016 wurde der Unterrichtsausfall wegen vorzeitiger Entlassung der Oberstufe von 4 Stunden nur im Umfang von zwei Stunden berücksichtigt, da die Klägerin in der Zeit für zwei Stunden als Mitglied der Prüfungskommission dienstlichen Aufgaben nachgekommen ist. Für den 28.06.2016 sind 5 Stunden praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls zu berücksichtigen. Die am 30.06. und 01.07.2016 ausgefallenen 5 bzw. 3 Stunden wirken sich nicht kompensatorisch aus, da die Klägerin am 30.06.2016 ein Ethikforum besucht hat und am 01.07.2016 an einer Fortbildung der Unfallkasse teilnahm. Auch für die 27. KW ist von 2,6 Minusstunden auszugehen. Zwar wurde der vierstündige Unterrichtsausfall am 04.07.2016 durch die Mitwirkung der Klägerin an Prüfungen im Bereich der berufsbegleitenden Erzieherausbildung-Oberstufe (EBO) ausgeglichen, nicht hingegen der Unterrichtsausfall von 5 Stunden am 05.07.2016 wegen des Praktikums. Die am 07.07.2016 ausgefallenen 5 Stunden wegen Praktikums wurden durch Mitarbeit der Klägerin bei einer abschließenden Leistungsfeststellung im Bereich der berufsbegleitenden Erzieherausbildung-Mittelstufe ausgeglichen. Hinsichtlich der am 08.07.2016 ausgefallenen 5 Stunden wurde eine Stunde mit Projektbetreuung eingearbeitet und zwei Stunden durch Unterrichtsverlegung auf den 11.07.2016 nachgeholt. Für die 28. KW ist von einer geleisteten Unterrichtszeit im Umfang von 18,4 Stunden auszugehen, mithin einer Differenz zur Regelstundenzeit von 5,6 Stunden. Die am 11.07.2016 ausgefallenen 4 Unterrichtsstunden wegen vorzeitiger Entlassung der Oberstufe wurden durch die Durchführung einer ganztägigen Exkursion mit der Abschlussklasse EBO an diesem Tag ausgeglichen. Hingegen ist der praktikumsbedingte Unterrichtsausfall am 12. und 14.07.2016 in Höhe von jeweils fünf Stunden zu berücksichtigen. Am 15.07.2016 sind insgesamt drei Unterrichtsstunden ausgefallen, wobei eine Stunde von der Klägerin vorgearbeitet wurde. Der praktikumsbedingte ausgefallene Unterricht in der EU wäre in der 5. und 6. Stunde angefallen, die wegen des Unterrichtsendes am letzten Tag vor den Sommerferien um 11.15 Uhr nicht anfielen, so dass für die 28. Kalenderwoche von 22. statt 24. Regelstunden auszugehen ist. Daher ergibt sich für die 28. Kalenderwoche letztlich nur ein Minus von 3,6 Stunden. Insgesamt leistete die Klägerin zwischen der 5. und der 24. Kalenderwoche 68,8 Überstunden, wovon 15,4 Stunden durch Freistunden abgebaut werden konnten, so dass sich noch 53,4 Überstunden ergeben. Im Hinblick auf den rechnerisch aus dem Schuljahr 2014/2015 pro Unterrichtswoche hinzuzurechnenden Übertrag von 1,255 Stunden zwischen der 5. und 11. Kalenderwoche und 14. bis 28. Kalenderwoche sind für 22 Kalenderwochen 27,61 Überstunden hinzu zu addieren, so dass sich insgesamt 81,01 Stunden zu je 25,43 EUR, mithin ein Abgeltungsbetrag von 2.060,08 EUR ergibt. Da das Arbeitsgericht einem Rechenirrtum unterlag und von 85,01 Stunden ausging, hat es insoweit einen Anspruch in Höhe von 2.161,90 EUR für gerechtfertigt gehalten, was jedoch mangels Anfechtung des Urteils durch die Beklagte keine Rolle spielt. cc. Für das erste Schulhalbjahr 2016/2017 kann die Klägerin keine Abgeltung von Überstunden geltend machen, da die geleistete Mehrarbeit durch Freistunden ausgeglichen wurde und ein abzugeltender Übertrag 2015/2016 nicht mehr angefallen ist, da Überstunden aus 2015/2016 abgegolten sind. Das erste Halbjahr 2016 begann am 29.08.2016 (35. KW) und endete zum 31.01.2017 (5. KW). Der Wochenstundenplan der Klägerin sah in dieser Zeit pro Unterrichtswoche unstreitig 25,53 Stunden vor. Auf diese Zeit entfielen drei Praktikumswochen und zwar in der Zeit zwischen der 43. bis 45. KW. In der 35. bis 40. KW sind ausgehend von 25,53 Unterrichtsstunden jeweils 1,53 Überstunden angefallen. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Teilnahme an der Gesamtkonferenz am 08.09.2016 (36. KW) in der Zeit von 13.45 Uhr bis 17.00 Uhr für 2,45 Stunden handelt es sich nicht um vergütungspflichtige Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit. Dies gilt auch für die Teilnahme am Ethikausschuss am 15.09.2016 (37. KW) für eine Stunde, da hierdurch kein zusätzlicher Unterricht erbracht wird. Gleiches gilt für die Teilnahme an der höheren Berufsfachschulkonferenz am 20.09.2016 (38. KW). Die Teilnahme an der Fortbildung "Traumatisierung und Traumafolgen" sowie "psychische Erkrankungen und Handlungskompetenz" für neun Stunden in der 39. KW stellt ebenfalls keine Unterrichtstätigkeit im Sinne von Ziffer 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dar. Der am 03.10.2016 (40. KW) begangene Tag der deutschen Einheit führt nicht zur Minderung der Unterrichtsstunden, da es sich um einen Feiertag handelt. Für die in der 40. KW stattfindende Projektwoche sind keine weiteren 12 Stunden zusätzliche Arbeitszeit zu berechnen, da keine überobligatorischen Unterrichtsstunden erteilt wurden. Die Zeit der Herbstferien in der 41. und 42. KW ist stundenmäßig neutral zu berücksichtigen. Für die 43. KW ist wegen der Reduzierung der Wochenstunden von 25,53 auf 9,53 im Hinblick auf die beginnende Praktikumszeit von 14,47 Minusstunden bezogen auf 24 Regelwochenstunden auszugehen. So fielen am 24., 25. und 28.10.2016 praktikumsbedingt insgesamt 16 Stunden aus. Wie oben dargelegt ist von einer Präsenspflicht der Klägerin in diesem Zeitraum nicht auszugehen. Für die 44. KW ist von 10,47 Minusstunden auszugehen. Für den 31.10.2016 und 04.11.2016 ist der praktikumsbedingte Unterrichtsausfall in Höhe von 6 Stunden zu berücksichtigen. Die Gesamtkonferenz am 04.11.2016 von 13.45 Uhr bis 17.00 Uhr fand nicht während des praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls statt. Ausgefallener Unterricht für den 01.11.2016 als Feiertag ist hingegen nicht unterrichtsmindernd zu berücksichtigen. Mithin erbrachte die Klägerin statt der 25,53 Unterrichtsstunden 13,53 Unterrichtsstunden. Für die 45. KW sind ebenfalls 14,47 Minusstunden zu berücksichtigen. So fielen am 07.11.2016 praktikumsbedingt 6 Unterrichtsstunden, am 08.11.2016 4 Stunden und am 11.11.2016 6 Stunden aus. Die Klägerin unterrichtete also 9,53 Stunden statt des Regelstundenmaßes von 24 Stunden. In der 46. KW sind weder Über- noch Minusstunden angefallen. Am 17.11.2016 fielen zwar Unterrichtsstunden aus, die Klägerin war an diesem Tag aber wegen Krankheit arbeitsunfähig. Der Unterrichtsausfall aufgrund Krankheit ist bei der Stundenberechnung neutral zu betrachten. Für die 47. KW ist von 1,53 Mehrarbeitsstunden auszugehen, ebenso wie für die 48. KW. Die Teilnahme der Klägerin an einer Fortbildung im frühkindlichen Bereich und am Ethikausschuss vom 28. bis 30.11.2016 im Umfang von 12 Stunden ist keine Unterrichtstätigkeit. Ebenso ist für die 49. und die 50. Kalenderwoche von 1,5 Überstunden auszugehen. Die Teilnahme an einem Studientag am 14.12.2016 ist neutral zu betrachten. In der 51. Kalenderwoche fielen keine Überstunden an, da der Unterricht aufgrund des Beginns der Weihnachtsferien nur bis zum 21.12.2016 dauerte und die Klägerin daher nur 13,53 Stunden unterrichtete. Die 52. Kalenderwoche 2016 und die 1. Kalenderwoche 2017 sind im Hinblick auf die Weihnachtsferien in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht neutral zu bewerten. Für die 2. Kalenderwoche 2017 sind 1,53 Überstunden zu berücksichtigen. Die Klägerin war in dieser Zeit erkrankt und hätte im Fall der Arbeitsfähigkeit 25,53 Stunden gearbeitet. Für die 3. Kalenderwoche 2017 ist ebenfalls von 1,53 Überstunden auszugehen. Die Teilnahme an der Noten- und Übernahmekonferenz im Anschluss an die Unterrichtsstunden stellt keine Mehrarbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dar. Ebenso sind in der 4. und 5. Kalenderwoche 2017 1,53 Überstunden zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich durch die regelmäßige Mehrarbeit von 1,53 Wochenstunden 21,42 Mehrarbeitsstunden. Im Hinblick auf den praktikumsbedingten Unterrichtsausfall in der 43. bis 45. KW im Umfang von insgesamt 39,41 Stunden sind diese jedoch durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen worden. Im Übrigen ist ein Übertrag von 2015/2016 von 1,755 Stunden nicht zu berücksichtigen, da dieser im Hinblick auf die Zahlungsklage für das Schuljahr 2015/2016 finanziell abgegolten wurde. dd. Für das zweite Schulhalbjahr 2016/2017 kann die Klägerin über die von dem Arbeitsgericht angenommene Mehrarbeitsvergütung von 96,50 EUR brutto nebst Zinsen hinaus keine weitere Zahlung verlangen. Das zweite Schulhalbjahr 2016/2017 dauerte vom 01.02. bis 30.06.2017 (05.-26. Kalenderwoche). Der Stundenplan der Klägerin sah in dieser Zeit 24,93 Unterrichtsstunden pro Woche vor, wobei sich auch hier die Arbeitsstunden in der Praktikumszeit, welche in die 23. bis 26. Kalenderwoche gefallen ist (05.06. bis 30.06.2017), reduziert haben. Für die 5. Kalenderwoche, in der das 2. Schulhalbjahr am Mittwoch, 01.02.2017 begann, wurde bereits für das 1. Schulhalbjahr 2016/2017 eine Plusdifferenz von 1,53 Stunden berücksichtigt. In der 6. Kalenderwoche ist von 0,93 Überstunden (24,93 minus 24 Stunden) auszugehen. Dies gilt auch für die 7. Kalenderwoche. Bei der Teilnahme an der Gesamtkonferenz am 13.02.2017 für zwei Stunden handelt es sich nicht um erteilte Unterrichtsstunden. Für die 8. bis 14. Kalenderwoche ist ebenfalls von 0,93 Überstunden auszugehen. Insbesondere stellt die Teilnahme an einem Ethikausschuss am 02.03.2017 in der 9. Kalenderwoche keine Mehrarbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dar. Dies gilt auch für die Teilnahme an der Fachrichtungskonferenz Sozialpädagogik am 20.03.2017 in der 12. Kalenderwoche. Ebenso stellt die Teilnahme am Studientag Prüfungsthemen am 03.04.2017 in der 14. Kalenderwoche keine vergütungspflichtige Mehrarbeit dar. Die 15. und 16. Kalenderwoche sind im Hinblick auf die Osterferien bezüglich der Arbeitszeit neutral zu betrachten. In der 17. und 18. Kalenderwoche sind wiederum nur 0,93 Überstunden anzurechnen. Die Vornoten-Fachkompetenz am 02.05.2017 stellt keine Unterrichtstätigkeit dar. Für die 19. Kalenderwoche sind 2,07 Minusstunden anzunehmen, da die Klägerin ausgehend von den 24,93 Unterrichtsstunden drei Stunden weniger zu unterrichten hatte. Am 08.05.2017 fielen in der HBFO wegen der schriftlichen Prüfungen zwei Unterrichtsstunden in der Zeit von 13.45 Uhr bis 15.15 Uhr aus. Zwar gibt die Klägerin an, in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr Prüfungsaufsicht geführt zu haben, diese fand jedoch nicht im Zeitpunkt des Unterrichtsausfalls statt. Am 11.05.2017 sind wiederum zwei Stunden wegen Prüfungen in der HBFO ausgefallen. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass sie in ihrer Eigenschaft als Klassenlehrerin der EU1 an diesem Tag während des prüfungsbedingten Unterrichtsausfalls ein Gespräch mit einer schwer erkrankten Schülerin führte, wird für den 11.05.2016 lediglich ein Unterrichtsausfall von einer Stunde zugrunde gelegt. Der einstündige prüfungsbedingte Unterrichtsausfall am 12.05.2017 wurde von der Klägerin durch Vorarbeit kompensiert. Für die 20. und 21. KW sind 0,93 Überstunden angefallen. Soweit die Klägerin für die 21. Kalenderwoche zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von 6 Stunden annimmt, ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um zusätzliche Unterrichtsstunden gehandelt hat. In der 22. Kalenderwoche sind ebenfalls 0,93 Überstunden angefallen. Die seitens der Klägerin angegebenen 4 Stunden zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Zulassungs- und Zeugniskonferenz, Fachkonferenz, stellt keine Unterrichtstätigkeit dar. In der 23. Kalenderwoche begann die Praktikumszeit, wobei der 05.06.2017 ein Feiertag war. Die am 06.06. und 08.06. jeweils ausgefallenen drei Stunden sind durch Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch die Klägerin kompensiert worden. Von den am 09.06.2017 ausgefallenen fünf Unterrichtsstunden hat die Klägerin eine vorgearbeitet. Insgesamt ist ausgehend von der Stundenzahl laut Stundenplan von 24,93 Stunden von 20,93 Unterrichtsstunden auszugehen, was die Annahme von 3,07 Minusstunden rechtfertigt. Die 24. Kalenderwoche ist mit minus 6,07 Stunden zu berücksichtigen, da 7 Unterrichtsstunden vom Stundenplansoll von 24,93 Stunden ausgefallen sind, so dass sich 17,93 Unterrichtsstunden ergeben, mithin 6,07 Stunden weniger als das Regelstundenmaß von 24 Stunden. Dabei sind am 12.06.2017 zwar 8 Unterrichtsstunden ausgefallen, die Klägerin war jedoch von der 4. bis zur 7. Stunde als Prüferin bzw. Protokollantin im Rahmen einer Prüfung tätig, so dass die Minusstunden auf 4 reduziert sind. Am 13.06.2017 fielen drei Stunden wegen des Zwischenpraktikums aus, wobei die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, innerhalb der Freistunden andere ihr übertragene dienstliche Aufgaben wahrgenommen zu haben. Der 15.06. ist als Feiertag, der 16.06.2017 als Brückentag neutral zu bewerten. Die 25. Kalenderwoche ist mit 2,07 Minusstunden zu berücksichtigen. Der Unterrichtsausfall am 19.06.2017 ist durch Teilnahme der Klägerin an einer Fortbildung zur Angststörung kompensiert worden. Am 20.06.2017 sind drei Stunden wegen des Zwischenpraktikums ausgefallen, wobei die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt hat, in dieser Zeit eine andere dienstliche Aufgabe wahrgenommen zu haben. Am 22.06.2017 sind wiederum drei Unterrichtsstunden ausgefallen, wobei die Klägerin an einer ganztägigen Veranstaltung "BP-Anleitertreffen" teilgenommen hat, so dass die Freistunden durch andere dienstliche Aufgaben ausgefüllt wurden. Die am 23.06.2017 ausgefallenen fünf Stunden wurden durch Mitwirkung der Klägerin an einer Prüfung kompensiert. Im Ergebnis sind daher 3 von 24,93 Stunden ausgefallen, so dass ausgehend von der Regelstundenzahl von 24 Stunden 2,07 Minusstunden entstanden sind. In der 26. Kalenderwoche sind 14,07 Minusstunden angefallen. Am 26.06.2017 fielen 8 Stunden wegen des Zwischenpraktikums und der vorzeitigen Entlassung HBF aus sowie am 27.06.2017 3 Stunden. Der dreistündige Unterrichtsausfall am 29.06.2017 ist kompensiert im Zusammenhang mit "EBM Alf". Von 5 Minusstunden am 30.06.2017 ist eine Stunde durch Vorarbeit kompensiert. Im Hinblick auf einen Unterrichtsausfall von 15 Stunden ist somit von 9,93 Stunden in der 26. Kalenderwoche auszugehen, somit 14,07 Stunden weniger als das Regelstundenmaß von 24 Stunden. Insgesamt sind trotz einer Überstundenzahl von 13,02 Stunden und Minusstunden im Umfang von 30,35 Stunden dennoch 3,72 Stunden mit 96,50 EUR brutto zu vergüten, da die Überstunden der 6., 7., 8. und 9. Kalenderwoche nicht binnen drei Monaten ausgeglichen wurden. Die nicht verbrauchten Minusstunden aus dem 1. Schulhalbjahr 2016/2017 konnten ebenfalls wegen Ablaufs der 3 Monatsfrist mit Ende der 5. Kalenderwoche nicht die Mehrarbeit ausgleichen. ee. Für das 1. Schulhalbjahr 2017/2018 hat das Arbeitsgericht eine Überstundenabgeltung der Klägerin in Höhe von insgesamt 692,32 EUR brutto nebst Zinsen angenommen, über die hinaus auch kein Anspruch besteht. Das 1. Schulhalbjahr begann am 14.08.2017 (33. Kalenderwoche) und endete am 31.01.2018 (5. Kalenderwoche). Laut Unterrichtsplan hätte die Klägerin in diesem Halbjahr 25,9 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche in der praktikumsfreien Zeit zu unterrichten. Die Praktikumszeit lag in der 42. bis 45. Kalenderwoche, die Klägerin war in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung der Klägerin hat zur Folge, dass sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, so dass der praktikumsbedingte Unterrichtsausfall nicht dazu genutzt werden konnte, Mehrarbeit durch Freistunden auszugleichen. Für die 33. Kalenderwoche wird ausgehend von 25,9 Unterrichtsstunden eine Mehrarbeit im Umfang von 1,9 Stunden angenommen. Die von der Klägerin am 14. und 15.08.2017 zusätzlich erbrachte Arbeit in Form von Teilnahme an Dienstbesprechungen Auswertung Praktikum stellt keine Mehrarbeit im Sinne der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit dar, da es sich nicht um Unterrichtstätigkeit handelt. Für die 34. und 35. Kalenderwoche sind jeweils wiederum 1,9 Überstunden anzunehmen wie auch für die 36. bis 39. Kalenderwoche. Soweit die Klägerin von einer zusätzlich erbrachten Arbeitszeit durch Teilnahme an der Fachkundekonferenz HBF in der 36. Kalenderwoche, an einer Gesamtkonferenz und an einem Ethikausschuss in der 37. Kalenderwoche, durch "abschließende Leistungsfeststellung" Fachrichtungskonferenz und Exkursion in der 38. Kalenderwoche und durch die Teilnahme an einem regionalen Arbeitskreis Suchtprävention in der 39. Kalenderwoche ausgeht, handelt es sich nicht um Unterrichtstätigkeit, so dass keine vergütungspflichtige Mehrarbeit vorliegt. In der 40. und 41. Kalenderwoche fiel der Unterricht ferienbedingt aus, so dass diese Zeit arbeitszeitneutral zu berücksichtigen ist. Ab der 42. Kalenderwoche erkrankte die Klägerin bis zum Ende der 45. Kalenderwoche. Da in dieser Zeit ausgehend von der Stundenaufstellung der Klägerin von einem Unterrichtsausfall im Umfang von 15,5 Stunden auszugehen wäre, kann angenommen werden, dass die Klägerin im Falle ihrer Arbeitsfähigkeit in diesen drei Wochen keine Überstunden geleistet hätte. Die Zeit kann jedoch auch nicht als Kompensation für Überstunden herangezogen werden. Für die 46. bis 50. Kalenderwoche ist jeweils von 1,9 Überstunden auszugehen, da die Klägerin insgesamt 25,9 Stunden gearbeitet hat bzw. in den Zeiten ihrer Erkrankung im Fall der Arbeitsfähigkeit regulär 25,9 Stunden gearbeitet hätte. In der 49. Kalenderwoche hat die Klägerin an einem Seminar Rechtsextremismus in X teilgenommen, das sich mangels Unterrichtstätigkeit nicht auf den Umfang der Mehrarbeit auswirkt. In der 51. Kalenderwoche fielen keine Plusstunden an, da am 22.12.2017 die Schulferien begangen, so dass 25,9 Unterrichtsstunden in dieser Woche nicht erreicht wurden. Die durch den Ferienbeginn ausgefallenen Stunden sind auch nicht als Minusstunden zu berücksichtigen. Die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs von 2 Stunden ist mangels Unterrichtstätigkeit nicht als Mehrarbeit einzustellen. Die Zeit der Weihnachtsferien von der 52. Kalenderwoche 2017 bis zur 1. Kalenderwoche 2018 ist arbeitszeitneutral zu berücksichtigen. In der 2. Kalenderwoche 2018 dauerten die Schulferien bis Dienstag, den 09.01.2018 an und am 11.01.2018 wurde die Klägerin arbeitsunfähig. Es ist keine Mehrarbeit angefallen. Da die Klägerin in der 3. und 4. Kalenderwoche jeweils die ganze Woche arbeitsunfähig war, ist von 1,9 Überstunden pro Woche auszugehen, da sie im Falle ihrer Arbeitsfähigkeit 25,9 Stunden gearbeitet hätte. In der 5. Kalenderwoche fielen keine Überstunden an, da die Klägerin zunächst bis zum 02.02.2018 arbeitsunfähig war und am 03.02.2018 das 2. Schulhalbjahr begann. Ausgehend von 12 Unterrichtswochen (zwischen der 33. und 50. Kalenderwoche) zu je 1,9 Mehrarbeitsstunden mit einer Stundenvergütung von 25,94 EUR geht das Arbeitsgericht von einem Überstundenabgeltungsanspruch von 591,43 EUR brutto aus. Für jeweils 1,91 Überstunden in der 3. und 4. Kalenderwoche 2018 ist ein Stundenlohn von 26,55 EUR zu berechnen, so dass sich ein weiterer Anspruch von 100,89 EUR brutto ergibt, insgesamt also 692,32 EUR brutto. Ein Ausgleich der Mehrarbeit in der Praktikumszeit war nicht möglich, da die Klägerin erkrankt war. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Berufungskammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. b. Die Klägerin hat in der Berufung keinerlei Einwendungen gegen die von dem Arbeitsgericht ausführlich und sorgfältig begründeten Bewertungen der von der Klägerin geleisteten Stunden in Anwendung der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit erhoben. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung über den vom Arbeitsgericht rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus zu. Die Berufung ist daher insgesamt unbegründet. B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin wegen Mehrarbeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2018 durch Eigenkündigung. Die am 29.11.1956 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.1991 als Lehrerin in der Fachschule für Sozialwesen auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08.1992 (vgl. Anl. K1 zur Klageschrift, Bl. 6 f. dA.) beschäftigt. Die ursprüngliche Teilzeit-Beschäftigung wurde mit Änderungs-/Ergänzungsvertrag vom 23.07.1997 auf ein Vollzeitpensum mit 24 Wochenstunden erhöht (vgl. Anl. K2 zur Klageschrift, Bl. 8 f. dA.). Ab Mitte Januar 2018 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Entgeltfortzahlung endete am 21.02.2018. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in Anstalten und Einrichtungen des Diakonischen Werkes Deutschland (AVR DD) mit ihren Anlagen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Unstreitig ist § 44 TV-L entsprechend anzuwenden, welcher Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte enthält. Gemäß § 44 Nr. 2 TV-L sollen die Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TV-L keine Anwendung finden, sondern stattdessen die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu gehören die Lehrer-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO), die Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeit im Schuldienst des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 29.05.2002 (Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, vgl. Bl. 167 ff.), die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) vom 03.07.2012, die Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz. Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis auch das Privatschulgesetz mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung. Gemäß § 2 Abs. 1 LehrArbZVO ergibt sich die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus dem Regelstundenmaß zuzüglich der Zurechnungen nach den §§ 4 bis 6 sowie abzüglich zu gewährender Stundenanrechnungen (§ 8) und Stundenermäßigungen (§§ 9 bis 11). Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte gemäß § 3 LehrArbZVO zu erteilen haben. Die Wochenstunde ist die Einheit für die Berechnung des Regelstundenmaßes, § 2 Abs. 2 LehrArbZVO. Das Regelstundenmaß beträgt grundsätzlich an Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Abendgymnasium und Kollegs 24 Wochenstunden zu 45 Minuten, § 3 Abs. 1 LehrArbZVO. Grundsätzlich gilt, dass Mehrarbeit im Schuldienst vorliegt, wenn Unterricht über das persönliche Regelstundenmaß hinaus erteilt wird, wobei nur tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden als Mehrarbeit vergütet werden können, Ziffer 2.1 und 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit. Alle sonstigen mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden, nicht unterrichtlichen Tätigkeiten einer Lehrkraft sind daher von der Mehrarbeitsvergütung ausgeschlossen, Ziffer 2.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit. Mehrarbeit von Lehrkräften, die drei Unterrichtsstunden innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigt, wird nicht vergütet. Übersteigt die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat, so werden auch die ersten drei Mehrarbeitsstunden vergütet, Ziffer 2.3 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit. Gemäß Ziffer 2.4 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit wird Mehrarbeit nur vergütet, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von 3 Monaten ausgeglichen werden kann. Feiertage, Erholungs- sowie Sonderurlaub und sonstige Dienstbefreiungen, auf deren Erteilung die Lehrkraft einen Rechtsanspruch hat, stellen keinen Freizeitausgleich in diesem Sinne dar. Besteht kein Rechtsanspruch auf Dienstbefreiung, sind Freistunden (z. B. Freistunden, die eintreten, weil eine Lehrkraft an der Studienreise ihrer Klasse nicht teilnimmt) auch dann, wenn sie allen Lehrkräften einer Schule gleichermaßen zukommen (z. B. Hitzefrei), mit geleisteter Mehrarbeit zu verrechnen. Die Vergütung entfällt in diesem Umfang. Die Verrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn während der Freistunde dienstliche Aufgaben (z. B. Beaufsichtigung einer Klasse oder Teilnahme an einer Konferenz) wahrgenommen werden. Dies bedeutet: Die Teilnahme an Konferenzen und anderen nicht unterrichtlichen Tätigkeiten der Lehrkraft können zwar keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung begründen. Eine derartige Tätigkeit anstelle von ausfallendem Unterricht verhindert jedoch, dass die ausgefallene Unterrichtsstunde mit geleisteter Mehrarbeit verrechnet wird. Gemäß Ziffer 3.1 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit wird Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Gemäß Ziffer 3.3 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit darf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit für den Zeitraum eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres in einem im Voraus nach Wochenstunden festzulegenden Umfang (regelmäßige Mehrarbeit) im Bereich der Berufsbildenden Schulen 5 Wochenstunden, im Bereich der Allgemeinbildenden Schulen 4 Wochenstunden, für die einzelne Lehrkraft nicht überschreiten. Auf die Anordnung oder Genehmigung regelmäßiger Mehrarbeit finden die Vorschriften des § 7 LehrArbZVO Anwendung. Gemäß § 7 LehrArbZVO kann aus Gründen der Schul- oder Unterrichtsorganisation längstens für ein Schuljahr die Schulleiterin oder der Schulleiter die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft mit deren Einverständnis um bis zu 2 Wochenstunden, in Einzelfällen darüber hinaus, erhöhen oder verringern; in diesem Fall erhöht oder verringert sich die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 3 bis 6 maßgebliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft. Diese Abweichung ist möglichst im nächsten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt. Gemäß Ziffer 3.7 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit sollen Lehrkräfte, die keine Altersermäßigung erhalten, ab Beginn desjenigen Schuljahres, in welchem sie das 55. Lebensjahr vollenden, zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit nicht herangezogen werden. Im Schuljahr 2014/2015 leistete die Klägerin Überstunden, die als sog. Überhang/ Übertrag in der Arbeitszeitberechnung der Beklagten für das neue Schuljahr 2015/2016 berücksichtigt wurden. Hierbei handelte es sich um 1,255 Stunden pro Unterrichtswoche. Diese Praxis setzte die Beklagte auch für die nächsten Schuljahre fort, wobei der Übertrag unterschiedlich ausfiel. Die Schulleitung ordnete für die Klägerin folgende wöchentlichen Unterrichtsstunden an: 1. Schulhalbjahr 2015/16 (07.09.15 bis 29.01.16) 26,4 Stunden 2. Schulhalbjahr 2015/16 (01.02.16 bis 15.07.16) 28,4 Stunden 1. Schulhalbjahr 2016/17 (29.08.16 bis 31.01.17) 25,53 Stunden 2. Schulhalbjahr 2016/17 (01.02.17 bis 30.06.17) 24,93 Stunden 1. Schulhalbjahr 2017/18 (14.08.17 bis 31.01.18) 25,90 Stunden Durchschnittlich ist ein Schuljahr 40 Wochen, ein Schulhalbjahr 20 Wochen lang. In bestimmten Ausbildungsgängen befinden sich die Schüler/innen durchschnittlich 8 Wochen (pro Schuljahr) bzw. 4 Wochen (pro Schulhalbjahr) dieser Zeit im Praktikum, was in der Vergangenheit zu einem Unterrichtsausfall bei der Klägerin geführt hat. Die Praktikumszeit fiel auf folgende Zeiträume: 2. Schulhalbjahr 2015/16: 25. bis 28. KW (20.06. bis 15.07.16) 1. Schulhalbjahr 2016/17: 43. bis 45. KW (24.10. bis 11.11.16) 2. Schulhalbjahr 2016/17: 23. bis 26. KW (05.06. bis 30.06.17) 1. Schulhalbjahr 2017/18: 42. bis 45. KW (16.10. bis 10.11.17) Die Klägerin erhielt während des streitgegenständlichen Zeitraums ihre Basisbezüge, eine Mehrarbeitsvergütung wurde nicht gezahlt. Der Vergütungssatz für Lehrkräfte in der Entgeltgruppe der Klägerin beträgt für 2015 pro Mehrarbeitsstunde 24,59 EUR, für 2016 pro Mehrarbeitsstunde 25,43 EUR, für 2017 pro Mehrarbeitsstunde 25,94 EUR und für 2018 pro Mehrarbeitsstunde 26,55 EUR (vgl. Anl. B16 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.03.2018, Bl. 194 dA.). Im Februar 2016 wandte sich die Klägerin an die Mitarbeitervertretung (MAV), welche die Rechtsabteilung der Beklagten um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mehrarbeit bat. Die Beklagte ließ durch ihre Rechtsreferentin mit Schreiben vom 13.06.16 (vgl. Anl. K11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2018 Bl. 43 f. dA.) an die MAV darauf verweisen, dass aufgrund der Praktika die Lehrkräfte Unterrichtsstunden in diesen Wochen in den entsprechenden Klassen nicht halten könnten und die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden, die eine Lehrkraft in dem Schuljahr nicht halten könne, zu Beginn eines Schuljahres auf die Unterrichtswochen, in denen die Schüler anwesend seien, verteilt werde, was man für rechtlich zulässig halte. Die Klägerin richtete sich mit E-Mail vom 15.07.2016 an die Rechtsreferentin unter Verweis darauf, dass die seit dem Schuljahr 2015/16 angewandte Praxis der Stundenverteilung einen Verstoß gegen die LehrArbZVO darstelle und zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit führe (vgl Anl. K12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2018. Bl. 46 ff. dA.). Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.11.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte u. a. auf, die durch rechtswidrige Anweisung erbrachte Mehrarbeit in Höhe von überschlägig berechnet mindestens 8.000,00 EUR rückwirkend zu vergüten oder ihr die Mehrarbeitsstunden für die Zukunft unverzüglich gutzuschreiben (vgl. Anl. K10 zur Klageschrift, Bl. 17-19 dA.). Mit Schriftsatz vom 30.11.17, eingegangen bei dem Arbeitsgericht Mainz am 01.12.2017, hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben, die der Beklagten am 08.12.2017 zugestellt wurde. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass von der Beklagten eingeführte pauschalisierte Verfahren zum Ausgleich vermeintlichen Unterrichtsausfalls auf der Basis eines fiktiv ermittelten praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls seit dem Schuljahr 2015/2016 in jedem Schuljahr regelmäßig die wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen, stelle eine unzulässige Verlängerung dieser dar. Im Falle des Einsatzes von Lehrkräften von der jeweiligen Schulleitung in der Woche mit weniger als den von ihnen zu erbringenden Pflichtstunden hätten diese einen vollen Vergütungsanspruch, ohne dass von ihnen verlangt werden könne, die fehlenden Stunden zu anderen Zeiten nachzuholen, wenn sie ihre Dienstleistung anböten und zu Zeiten ihrer im Dienstplan festgelegten Stunden in der Schule anwesend seien. Sobald eine Klasse nicht vor Ort sei, sich z.B. im Praktikum befinde, könne die Lehrkraft mit anfallenden außerunterrichtlichen Tätigkeiten oder zur Ableistung von Vertretungsstunden herangezogen werden, ohne dass dadurch für sie Mehrarbeitsstunden anfielen. Es müsse unterstellt werden, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die vorhandenen Lehrkräfte in der Schule durchaus für Sonderaufgaben eingesetzt würden, andernfalls sie eben ihren eigenen Tätigkeiten im Schulgebäude nachkommen könnten, um im Rahmen ihrer Präsenzpflicht und Anwesenheit im Schulgebäude, Vorbereitungen für die nächste Unterrichtsstunde oder andere schulische Aufgaben zu meistern. Auch ergebe sich aus dem Amtsblatt des Ministeriums für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung von Rheinland-Pfalz Nr. 1 aus 1993 unter Ziffer 2, dass Lehrkräfte, die keine Aufgaben in den Ausbildungsabschlussprüfungen wahrnehmen, während dieser Zeit zum Ausgleich verstärkt für Vertretungsunterricht, schulbezogene Sonderaufgaben und sonstige im dienstlichen Interesse liegenden Aufgaben herangezogen werden könnten (vgl. Bl. 238 dA.). Sie sei jahrzehntelang trotz praktikumsbedingten Unterrichtsausfalls im Rahmen der ihr obliegenden Präsenzpflicht ständig in der Schule anwesend gewesen. Eine Freistellung von der Präsenzpflicht durch die Schulleitung sei in diesen Jahren zu keiner Zeit weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Die allgemeine Präsenzpflicht von Lehrkräften bestehe nach dem Schulgesetz auch dann, wenn Unterricht wegen gemeinschaftlicher Veranstaltungen von Schülern oder Prüfungen, Workshops oder Praktika ausfiele. Darüber hinaus sei in § 10 AVR DD geregelt, dass ein Fernbleiben vom Dienst grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Dienstgeberin bedürfe. Der Befreiung der Präsenzpflicht in Schulen seien enge Grenzen gesetzt, weil der Schule die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht obliege. Bei praktikumsbedingtem Unterrichtsausfall sei es bis zum Schuljahr 2014/2015 so gewesen, dass sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen ihres Stundenplans in der Schule präsent gewesen sei, ihre Arbeitskraft zur Erledigung schulischer Aufgaben angeboten habe und diese von der Schulleitung auch angenommen worden sei. Die Praktika im zweiten Schulhalbjahr seien gezielt in die Prüfungszeit gelegt worden, um die vom praktikumsbedingten Unterrichtsausfall betroffenen Lehrkräfte in den Ausfallstunden als Mitglieder von Prüfungskommissionen einzusetzen und zu beschäftigen. Zudem seien Konferenzen in die Zeit des Unterrichtsausfalls gelegt oder Fortbildungen und Exkursionen genehmigt und Lehrkräfte zu Vertretungsunterricht eingeteilt worden. Sie sei zudem u. a. einer Tätigkeit als Ersthelferin nachgegangen etc. Damit habe die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als erfüllt gegolten. Die bis zum Schuljahr 2014/2015 angewandte Praxis im Umgang mit dem praktikumsbedingten Unterrichtsausfall in den Fachschulen stelle nicht nur eine betriebliche Übung dar, da sie über 20 Jahre so gehandhabt worden sei, sondern basiere auf geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und werde auch von anderen berufsbildenden Schulen so angewandt. Da bis dato keine Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto getroffen worden sei, trage der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls und habe sich daher nach § 615 BGB im Annahmeverzug befunden. Mehrarbeitsvergütungsansprüche aus dem ersten Halbjahr 2015/16 seien nicht gemäß § 45 AVR DD verfallen. Die Ausschlussfrist könne erst berechnet werden, wenn Kenntnisnahme eines Anspruchs bestünde. Erst am Ende eines Schuljahres werde von der Beklagten die individuelle Stundenverteilung für das folgende Schuljahr festgelegt und an die Lehrkräfte ausgehändigt. Das Plus des Vorjahres sei im nächsten Schuljahr zu berücksichtigen und mindere die Unterrichtsverpflichtung. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.139,70 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klagesumme in Höhe von 1.390,94 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ausgehend von 20 Wochen pro Schulhalbjahr und dem Regelstundenmaß von 24 Stunden pro Woche seien von einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft im Durchschnitt 480 Unterrichtsstunden zu halten. Durch die Erhöhung der Regelwochenstundenzahl zu Beginn des Schuljahres würden die wegen Praktika ausfallenden Unterrichtsstunden im Laufe des Schuljahres kompensiert. Diese Vorgehensweise sei von der Aufsichtsbehörde der Fachschulen für Sozialwesen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, geprüft und nicht beanstandet worden (vgl. Bl. 172, 174, 175 f. dA.). Zwar enthalte für den Ausgleich von Unterrichtsausfall aufgrund von Abwesenheit gesamter Schulklassen wegen Praktika und Klassenfahrten die Lehrerarbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) keine explizite Regelung. In § 4 LehrArbZVO sei jedoch geregelt, dass sich für Lehrkräfte, die an Gymnasien oder an einer integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 13 Grundkurse oder Leistungskurse unterrichteten, die Unterrichtsverpflichtung um bis zu 1,5 Wochenstunden erhöhe und die sich hieraus ergebende Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung im laufenden Schuljahr bis zu 1,5 Stunden zugerechnet werde. Eine Zustimmung der Lehrkraft sei nicht erforderlich. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, den in der zweiten Schulhalbjahreshälfte ausfallenden Unterricht im Voraus zu kompensieren. Diese Sachlage sei mit der Problematik der Praktika in Fachschulen vergleichbar. Dagegen sei § 7 LehrArbZVO auf die Erhöhung der Regelwochenstunden zu Beginn eines Schuljahres aufgrund des Schulausfalls wegen der Praktika nicht unmittelbar anwendbar, da aufgrund der Kompensation ausfallenden Unterrichts keine zustimmungspflichtige Mehrbelastung über ein Schuljahr erreicht werde. Bei Außerachtlassung des praktikumsbedingten Ausfalls würden Lehrkräfte anderer Fachrichtungen benachteiligt, in denen es diesen Ausfall nicht gebe. Die Beklagte hat vorgetragen, es entspreche der Eigenart des Berufsbildes des Lehrers, dass eine Arbeitszeitregelung und damit eine Präsenzpflicht nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden existieren. Der Grundsatz sei also, dass keine Präsenspflicht bestehe, soweit diese nicht ausdrücklich angeordnet werde. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass Lehrer nur während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sogenannte Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten, wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht, zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet seien. Hingegen bleibe es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllten. In der Schule sei keine anderslautende Anordnung getroffen worden. Soweit die Klägerin sich freiwillig in der Schule aufgehalten habe, um außerunterrichtlichen Tätigkeiten nachzugehen, sei dies keine der Beklagten zurechenbare Festlegung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes. Eine Bezugnahme auf den § 10 AVR DD verbiete sich aufgrund der Geltung des TV-L hinsichtlich der Arbeitszeit. Die Schulleitung regele Vertretungspläne und Aufsichten und soweit eine Zuweisung an die Lehrkraft unterblieben sei, bestünde keine weitere Verantwortlichkeit dieser. Die Beklagte hat erklärt, die Klägerin könne sich nicht gleichzeitig auf eine Rechtspflicht aus § 44 TV-L bzw. § 3 LehrArbZVO und eine betriebliche Übung berufen. Es gebe keine gleichförmige, sich immer wiederholende Routine, da die Stundenpläne an der Schule halbjährlich neu gefasst würden und mögliche Veränderungen des folgenden Schulhalbjahres berücksichtigt werden müssten. Ziffer 3.7. der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit sei nicht anwendbar, da es am Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen fehle. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Ansprüche des ersten Halbjahres 2015/16 aufgrund der Ausschlussfristen des § 45 AVR DD nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit" sei Mehrarbeit binnen drei Monaten zu kompensieren, andernfalls auszuzahlen. Eine schuljahresbezogene Betrachtung sei nicht vorgesehen und die Stundenverteilung für das folgende Schuljahr für das Bestehen eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 2-14 des Urteils, Bl. 404 - 416 dA.) sowie den Akteninhalt Bezug genommen. Hinsichtlich der Darlegung des Umfangs der Arbeitszeit der Klägerin wird insbesondere auf die Aufstellungen der Unterrichtsstunden des 2. Schulhalbjahres 15/16 (vgl. Bl. 72 bis 80), des 1. Schulhalbjahres 16/17 (vgl. Bl. 49 bis 62 dA.), des 2. Schulhalbjahres 16/17 (vgl. Bl. 62 bis 71 dA.) und des 1. Schulhalbjahres 17/18 (vgl. Bl. 82 bis 92) verwiesen. Mit Urteil vom 15.11.2018 - 11 Ca 876/17 - (Bl. 403-466 dA.) hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils der Klage in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.276,29 EUR brutto zzgl. Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Seite 15 - 62 des Urteils, Bl. 417 - 464 dA.), welche unten näher erläutert werden, wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 12.12.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018, hat die Klägerin am 10.01.2019 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 16.863,41 EUR brutto (zzgl. Zinsen), hinsichtlich dessen das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - habe fehlerhaft angenommen, bei der einseitigen Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung handele es sich um Mehrarbeit gemäß Ziff. 2.4 der Verwaltungsvorschrift "Mehrarbeit" mit der Folge des Zahlungsanspruches aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO). Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschriften sei § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 44 Nr. 2 TV-L. Danach sei ein Beamter verpflichtet, über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Die Mehrarbeit müsse u. a. anordnet sein und auf Ausnahmeverhältnisse beschränkt bleiben. An diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegenden Fall. Es lägen keine zwingenden dienstlichen Verhältnisse vor, da die Beklagte dem zu erwartenden Unterrichtsausfall im Vorhinein durch eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden und Freizeitausgleich Rechnung hätte trägen können. Da die Beklagte die Arbeitszeit der Klägerin pauschal für einen längeren Zeitraum regelmäßig erhöht habe, liege keine Ausnahme vor. Daher handele es sich bei der Erhöhung der Arbeitszeit nicht um Mehrarbeit, die nach den Regeln der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit auszugleichen sei, sondern um eine einseitige Erhöhung der Arbeitszeit durch die Beklagte. Diese sei durch erhöhte Zahlung in diesem Zeitraum auszugleichen. Mit einem am 05.05.2019 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass maßgeblich sei, ob die Beklagte Mehrarbeitsstunden angeordnet habe oder die Arbeitszeit ausgleichspflichtig erhöht habe. Im vorliegenden Fall handele es sich nicht um angeordnete Mehrarbeit nach der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit, welche mit Freistunden verrechnet werden könne. Denn abgesehen von den oben dargelegten Voraussetzungen, könne Mehrarbeit lediglich nach Ziffer 1.4.2 Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit für den Zeitraum eines Schulhalbjahres in einem im Voraus nach Wochenstunden festzulegenden Umfang angeordnet werden, wenn die Lehrkraft hiermit einverstanden sei. Sie habe kein Einverständnis zur Anordnung der Mehrarbeit erteilt. Daher handele es sich um eine einseitige Erhöhung der Arbeitszeit, so dass sie nach der höheren Arbeitszeit zu bezahlen sei. Die Klägerin erklärt, aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016 (6 AZR 715/15) ergebe sich nicht, dass die Arbeitszeit pauschal erhöht werden dürfe, um die im Stundenplan angeordneten Unterrichtszeiten, in denen die Lehrkraft nicht unterrichten konnte, zum Ausgleich heranzuziehen. Die Entscheidung beziehe sich auf eine landesspezifische Arbeitszeitregelung in Nordrhein-Westfalen, welche für die berufsbildende Schule vorübergehend eine erhöhte Stundenverpflichtung vorsehe. Eine solche Regelung gebe es für Rheinland-Pfalz nicht. Der in Nordrhein-Westfalen geltende Runderlass Mehrarbeit sehe vor, dass Mehrarbeit während einer Blockphase bei Erteilung von Blockunterricht an Berufsschulen durch Minderarbeit während des Schuljahres auszugleichen sei. Im Stundenplan der Klägerin sei jedoch nicht eine erhöhte Stundenzahl in einer Woche mit einer verminderten Stundenzahl in einer anderen Woche ausgeglichen worden. Von der Möglichkeit der Anordnung unterschiedlicher Wochenstunden im Stundenplan für verschiedene Wochen habe die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin verweist auf ihre Präsenzpflicht im Rahmen des Stundenplanes. Das Verlassen der Schule in den Stunden, in denen sie keinen Unterricht halten konnte, habe der ausdrücklichen Erlaubnis der Beklagten bedurft, es sei denn, im Stundenplan wären ausdrücklich Freistunden eingetragen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nochmals darauf hingewiesen, dass es an ihrer Schule seit 25 Jahren so gewesen sei, dass die Praktika in die Zeit gelegt worden wären, in der die anderen Schüler Prüfungen gehabt hätten, um die Lehrer für Prüfungsaufsichten heranzuziehen. Es habe Präsenzpflicht bestanden, da nie etwas Anderes gesagt worden sei. Auch andere Lehrer hätten sich gegen die zu hohe Stundenzahl im Stundenplan gewandt, jedoch nicht geklagt. Sie habe sich bereits vor der Klage wegen der zu hohen Stundenzahl im Stundenplan an die Mitarbeitervertretung bzw. den Arbeitgeber gewandt. Es sei nicht üblich an anderen Schulen, dass mehr als die der Vollzeit entsprechende Stundenzahl im Stundenplan eingetragen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.11.2018 - 11 Ca 876/17 - abzuändern, soweit es die Klage abgewiesen hat und die Beklagte zu verurteilen, weitere 16.863,41 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte rügt die Berufung als unzulässig, da die Klägerin sich im Rahmen ihrer Berufungsbegründung inhaltlich nicht ausreichend mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe. Der Vortrag beschränke sich darauf, das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - habe fehlerhaft angenommen, dass es sich bei der einseitigen Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung um Mehrarbeit im Sinne der Ziffer 2.4 der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit handele, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen das Arbeitsgericht im Hinblick auf diesen Einwand zu einem anderen Urteil hätte gelangen sollen. Die Beklagte hält die Berufung darüber hinaus für unbegründet. Das Arbeitsgericht habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Ziffer 2.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit abgestellt und ausgeführt, dass überwiegend keine Mehrarbeit angefallen sei, da Minusstunden aus Praktikumswochen mit Mehrarbeit verrechnet werden können, sofern der dreimonatige Ausgleichszeitraum eingehalten sei. Die Zulässigkeit der Verrechnung von Minusstunden nach einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen sei vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 20.10.2016 (6 AZR 715/15, Rn. 74) bestätigt worden, indem die von dem Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene Verrechnung lediglich daran scheiterte, dass die Ausfallzeiten nicht in dem Verrechnungszeitraum nach der dort einschlägigen Regelung gelegen hätten. Hier sei vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt worden, dass die Ausfallzeiten aus den Praktikumszeiten innerhalb des Verrechnungszeitraums gelegen hätten. Die Klägerin zeige nicht auf, weshalb die Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit nicht zur Anwendung kommen solle und weshalb bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift Mehrarbeit eine Verrechnung der Minusstunden nicht angenommen werden könne. Die Beklagte erklärt, es sei irrelevant, ob zwingende dienstliche Verhältnisse für die Anordnung von Überstunden iSd. § 73 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 44 Nr. 2 TV-L vorgelegen hätten, denn trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit sei im Ergebnis auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückzugreifen, da es in beiden Fällen um einen Ausgleich für überobligatorische Heranziehung eines Beamten zum Dienst gehe (auch nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht 26.07.2012 - 2 C 29/11 - BVerwGE 143, 381-396, Rn. 35). Selbst bei sogenannter Zuvielarbeit sei auf die Grundsätze der Abgeltung für Mehrarbeit abzustellen. Im Übrigen würde man nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen von Mehrarbeit und nicht von Zuvielarbeit ausgehen, da die Klägerin sich nicht gegen die Anordnung der Mehrarbeit gewandt habe, weshalb das Vorliegen von Mehrarbeit zu unterstellen wäre. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 20.10.2016 (6 AZR 715/15) gesagt, dass die Grundsätze beamtenrechtlicher Mehr- und Zuvielarbeit auf Arbeitsverhältnisse nicht übertragbar seien, so dass schon deshalb irrelevant sei, ob zwingende dienstliche Verhältnisse vorlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.