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Urteil

36 K 788.17

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1107.VG36K788.17.00
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Leitsätze
1. Beamten ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurden. (Rn.20) 2. Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. (Rn.21) 3. Bei einem Studientag handelt es sich um eine einmalige und ihrem Umfang nach überschaubare Belastung, dies ist bei der Bestimmung des Maßstabs für den zu gewährenden Zeitausgleich zu berücksichtigen. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beamten ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurden. (Rn.20) 2. Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. (Rn.21) 3. Bei einem Studientag handelt es sich um eine einmalige und ihrem Umfang nach überschaubare Belastung, dies ist bei der Bestimmung des Maßstabs für den zu gewährenden Zeitausgleich zu berücksichtigen. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - war der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juli 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden. Soweit die Klägerin die Gewährung eines zeitlichen Ausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag mit anschließender Dienstbesprechung begehrt, ist die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) unbegründet. Der Bescheid vom 6. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zeitausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag mit anschließender Dienstbesprechung am 4. April 2017 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Aus § 53 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - sowie § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten, Arbeitszeitverordnung - AZVO - folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 LBG ist Beamtinnen oder Beamten innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurden. Die Teilnahme an dem Studientag mit anschließender Dienstbesprechung ist keine „Mehrarbeit“ in diesem Sinne. Denn die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar, während ihre Arbeitszeit im Übrigen – also die Zeit, welche die Lehrkräfte etwa für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten aufwenden – nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65, 66 f. und vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 24.14 – BVerwGE 155, 292 Rn. 19). Aus diesem Grund sind die zuletzt genannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen grundsätzlich keinem Mehrarbeitsausgleich zugänglich (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 3 ZB 15.2429 – BayVBl. 2017, 749 Rn. 12 ff.). § 5 Abs. 1 AZVO ist ebenfalls nicht anwendbar. Danach ist eine von § 1 AZVO abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres auszugleichen. Gemäß § 1 Abs. 1 AZVO beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Der Klägerin geht es aber nicht um eine Überschreitung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Vielmehr wendet sie sich gegen eine – im Verhältnis zu ihren in Vollzeit beschäftigten Kollegen – gleichheitswidrige Mehrbelastung. Auch aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Grundgesetzes - GG - folgt kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Zeitausgleich. Zwar haben teilzeitbeschäftigte Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Besteht die Arbeitszeit aus mehreren Bestandteilen, muss eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ein Mehr in einem Bereich muss durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden. Der Saldo darf nicht über die sich aus der Teilzeitquote ergebende Arbeitszeit hinausgehen. Alle Bestandteile der Lehrerarbeitszeit sind insoweit gleichwertig und ausschließlich quantitativ zu betrachten. Eine gleichheitswidrige Behandlung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers ist deshalb dann anzunehmen, wenn er im Vergleich mit einem vollzeitbeschäftigten Lehrer quantitativ relativ stärker beansprucht wird. Teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfen in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen, Elterngespräche, Vertretungsstunden etc.) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 2 C 16.14 – BVerwGE 152, 301 Rn. 17 f.). Indem die Schulleiterin die teilzeitbeschäftigte Klägerin aufforderte, in vollem Umfang an dem Studientag mit anschließender Dienstbesprechung teilzunehmen, ist die Klägerin im Verhältnis zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen überproportional zeitlich in Anspruch genommen. Daraus folgt indes kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Zeitausgleich. Angesichts des nicht exakt messbaren und häufig auch stark schwankenden und sich verändernden Zeitaufwands der außerunterrichtlichen Verpflichtungen ist nämlich ein exakter Ausgleich nicht möglich und auch nicht erforderlich; es genügt ein auf Schätzungen beruhender annähernder Ausgleich, der bei Bedarf nachvollziehbar zu erläutern ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 2 C 16.14 – BVerwGE 152, 301 Rn. 20). Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen. Die Schulleiterin hat der Klägerin im Schuljahr 2016/17 zwei unterrichtsfreie Tage gewährt. Die Gewährung unterrichtsfreier Tage führt zwar nicht zu einer Verringerung der von der Lehrkraft zu leistenden Unterrichtsstunden. Allerdings entfällt die Wegezeit, was zu einer – wenn auch nicht für jede Lehrkraft gleichmäßigen und in jedem Fall messbaren – Entlastung führt. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte zur Gewährung unterrichtsfreier Tage auch weder verpflichtet, noch entspricht dies der an der Schule der Klägerin geübten Praxis. Insbesondere ist die Gewährung unterrichtsfreier Tage zum Zweck der Abordnung von Lehrkräften bzw. zum Ausgleich der durch die Abiturkorrekturen angefallenen besonderen Belastungen mit der Entlastung der Klägerin nicht vergleichbar. Diese wurde während der unterrichtsfreien Tage nicht im Wege einer Abordnung an einer anderen Dienststelle eingesetzt. Die unterrichtsfreien Tage wurden ihr auch nicht als Belastungsausgleich für die Übernahme von Abiturkorrekturen gewährt. Im Verhältnis zu ihren voll- (und teil-)zeitbeschäftigten Kollegen hat die Klägerin deshalb eine Entlastung erfahren. Der Beklagte hat zudem dargelegt, dass die Klägerin im Schuljahr 2016/17 gegenüber ihren voll- (und teil-)zeitbeschäftigten Kollegen bei der Heranziehung zu Vertretungsstunden in einem geringeren Umfang belastet wurde. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat die Klägerin im Schuljahr 2016/17 nicht mehr als 15 Vertretungsstunden geleistet. Insgesamt sind an der Schule der Klägerin in diesem Zeitraum 1.400 Vertretungsstunden angefallen. Bei 70 Lehrkräften (einschließlich der teilzeitbeschäftigten Lehrer), fielen damit durchschnittlich 20 Vertretungsstunden (1.400 / 70) im Jahr an. Auch in dieser Hinsicht wurde die Klägerin im Verhältnis zu ihren Kollegen entlastet. Zudem sind im Schuljahr 2016/17 aus schulorganisatorischen Gründen nach Rechnung der Beklagten 29 bzw. nach Rechnung der Klägerin 21,5 Unterrichtsstunden ausgefallen. Dies stellt ebenfalls einen zeitlichen Ausgleich für die Verpflichtung zur Teilnahme an dem Studientag dar. Darauf, dass der Stundenausfall in den Verantwortungsbereich des Beklagten fällt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgeblich ist nicht das subjektive Vertretenmüssen sondern das objektive Vorliegen einer Entlastung. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Ausfallstunden dadurch kompensiert, dass sie an drei Elternabenden sowie zwei Wandertagen teilgenommen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Teilnahme an Elternabenden und Wandertagen zählt zu den gewöhnlichen außerunterrichtlichen Verpflichtungen von Lehrkräften und kann daher nicht als zusätzliche Belastung angesehen werden. Soweit die Klägerin den übrigen von dem Beklagten aufgeführten Maßnahmen (keine Klassenleitung in den Schuljahren 2009/10 bis 2015/16, keine Heranziehung zur Korrektur schriftlicher Abiturarbeiten im Schuljahr 2016/17, geringere Inanspruchnahme bei mündlichen Abiturprüfungen) die Eigenschaft als entlastende Maßnahme insgesamt abspricht bzw. den Sachvortrag des Beklagten bestreitet, kommt es hierauf im Hinblick auf die oben aufgeführten entlastenden Maßnahmen nicht an. Der Rechtmäßigkeit der Versagung eines Zeitausgleichs für die Anwesenheitspflicht bei dem Studientag steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte keinen stundengenauen, mathematisch exakten Ausgleich nachgewiesen hat (s. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65, 74). Die Art und Weise der Herstellung eines angemessenen Zeitausgleichs obliegt dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Bei Ausübung des ihm zustehenden Organisationsermessens kann der Dienstherr neben den Rechten und Bedürfnissen der voll- und teilzeitbeschäftigten Lehrer auch den schulischen Belangen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 2 C 16.14 – BVerwGE 152, 301 Rn. 19 f.). Die gerichtlich überprüfbaren Anforderungen an die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung von Zeitausgleich und zur nachvollziehbaren Erläuterung des gewährten Ausgleichs dürfen dabei nicht überspannt werden. Insbesondere kann der Schulleitung nicht auferlegt werden, Tatsachenforschung einschließlich empirischer Erhebungen – ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen Schulart, Fächerkombination, Schülerzahlen etc. – durchzuführen (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 22/2015 Anm. 2). Müsste die Schulleitung bei jeder außerunterrichtlichen Pflichtveranstaltung sicherstellen, dass jeder teilzeitbeschäftigte Lehrer einen nach seiner jeweiligen Teilzeitquote berechneten Zeitausgleich erhält, wäre eine geordnete Schulverwaltung kaum möglich. Bei dem Studientag handelt es sich zudem um eine einmalige und ihrem Umfang nach überschaubare Belastung der Klägerin. Das ist bei der Bestimmung des Maßstabs für den zu gewährenden Zeitausgleich zu berücksichtigen. Je größer die die Teilzeitquote übersteigende Belastung ausfällt und je regelmäßiger sie anfällt, desto strengere Maßstäbe sind an den Substantiierungsgrad und die Begründungstiefe des zu gewährenden Zeitausgleichs anzulegen. Je geringer die Belastung ausfällt, desto weiter ist das dem Dienstherrn zustehende Organisationsermessen. Die durch den Studientag entstandene zeitliche Belastung der Klägerin ist im untersten Bereich dieser gleitenden Skala gerichtlicher Prüfungsdichte anzusiedeln. Der Klägerin ist aufgrund der einmaligen Inanspruchnahme ein Zeitaufwand von 9 Stunden (einschließlich einer Stunde Mittagspause) entstanden. Im Verhältnis dazu handelt es sich bei den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Konstellationen um deutlich intensivere Belastungen. So geht die Teilnahme an einer Klassenfahrt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – BVerwG 2 C 61.03 – BVerwGE 122, 65; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 5. November 2013 – 5 LB 64/13 – juris) regelmäßig mit einer mehrtägigen Dienstpflicht einher, die zudem wegen der durchgängigen Betreuungsaufgabe die regelmäßige Wochenarbeitszeit deutlich übersteigt. Und die Wahrnehmung einer Funktionstätigkeit wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – BVerwG 2 C 16.14 – BVerwGE 152, 301) begründet eine länger andauernde bzw. wiederkehrende außerunterrichtliche Verpflichtung. Der erkennende Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass auch punktuelle außerunterrichtliche Verpflichtungen wie die Teilnahme an Gesamtkonferenzen oder Studientagen in ihrer Summe zu einer nicht unerheblichen Belastung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte führen können. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Belastung in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall so hoch ausfällt, dass der gewährte zeitliche Ausgleich erkennbar nicht genügt. Zudem steht es der Klägerin frei, ihre Arbeit außerhalb des Unterrichts so einzuteilen, dass die Wochenarbeitszeit entsprechend ihrer Teilzeitquote nicht überschritten wird. Sollten dazu gewisse Abstriche an der Genauigkeit und Sorgfalt der Arbeitsleistung nötig sein, so hat der Dienstherr dies zwangsläufig in seinen Willen mit aufgenommen (so in Bezug auf die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit VG Berlin, Urteil vom 24. November 2016 – VG 5 K 130.15 – juris Rn. 18 m.w.N.). Darüber hinaus steht es der Klägerin frei, ihre Teilnahme an freiwilligen außerunterrichtlichen Tätigkeiten (Klassenfahrten, Bundesjugendspiele etc.) zukünftig einzuschränken, um auf diese Weise selbst einen Ausgleich für etwaige ihre Teilzeitquote übersteigende außerunterrichtliche Verpflichtungen herbeizuführen. Aus den genannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Teilnahme an dem Studientag, auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, die Anwesenheitspflicht der Klägerin bei dem Studientag jeweils auf die Hälfte zu reduzieren und auf Verpflichtung des Beklagten, künftig sicherzustellen, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht zu einer höheren durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führen, als es ihrer Teilzeitquote entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt Zeitausgleich für eine außerunterrichtliche Schulveranstaltung. Die Klägerin steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) in Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 13/26 wöchentlichen Unterrichtsstunden im Dienst des Beklagten. Am 4. April 2017 fand an der Schule der Klägerin in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein Studientag mit anschließender Dienstbesprechung statt. Mit Schreiben vom 2. April 2017 beantragte die Klägerin bei der Schulleiterin eine Reduzierung ihrer Anwesenheitspflicht bei dem Studientag und der Dienstbesprechung, hilfsweise die Gewährung eines angemessenen zeitlichen Ausgleichs und höchst hilfsweise die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte die Schulleiterin den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, bei dem Studientag und der Dienstbesprechung handele es sich um eine unteilbare Aufgabe, deren Durchführung für die pädagogische Arbeit in der Schule und die schulinterne Kommunikation erforderlich sei. Der Studientag am 4. April 2017 diene der Erstellung des schulinternen Curriculums. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie mit Bescheid vom 24. Juli 2017 zurück. Die Klägerin habe als Ausgleich für ihre überproportionale Inanspruchnahme bei dem Studientag in dem Schuljahr 2016/2017 zwei unterrichtsfreie Tage erhalten. In den Schuljahren 2009/10 bis 2015/16 sei ihr keine Klassenleitung übertragen worden. Des Weiteren sei sie im Schuljahr 2016/17 im Abitur wenig belastet worden. Sie habe keine Korrekturen übernehmen müssen und sei lediglich mit einem Zeitaufwand von ca. 2,5 Stunden als Vorsitzende in vier Prüfungen sowie mit einem Zeitaufwand von 3 Stunden als Reservekraft eingesetzt worden. Aus schulorganisatorischen Gründen seien in dem Schuljahr 2016/2017 29 Unterrichtsstunden der Klägerin ausgefallen und sie sei lediglich im Umfang von 12 Stunden im Vertretungsunterricht zum Einsatz gekommen. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, der Beklagte habe darzulegen, für welche Maßnahme welcher zeitliche Ausgleich erfolgt sei. Der Ausgleich müsse nachvollziehbar und prüffähig sein. Es sei unzulässig, in der Vergangenheit liegende schulorganisatorische Maßnahmen mit einem später entstandenen Anspruch auf zeitlichen Ausgleich zu verrechnen. Das sei nur hinnehmbar, wenn sie schon vorab auf die Möglichkeit einer späteren Verrechnung hingewiesen worden wäre. Zudem seien nur Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die einem in Vollzeit tätigen Lehrer nicht eingeräumt würden. Zu den einzelnen Positionen trägt die Klägerin wie folgt vor: Die Einräumung von zwei unterrichtsfreien Tagen sei kein zeitlicher Ausgleich. Auch anderen Lehrkräften seien unterrichtsfreie Tage eingeräumt worden. Der Stundenplan sei für alle Lehrkräfte so kompakt wie möglich zu gestalten. An ihrer Schule sei in der Zeit nach den Osterferien 25 Lehrkräften ein freier Tag, 18 Lehrkräften zwei freie Tage, drei Lehrkräften drei freie Tage und zwei Lehrkräften vier freie Tage gewährt worden. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass ihr in den vorangegangenen Jahren keine Klassenleitung übertragen worden sei. Die Übertragung einer Klassenleitung sei schon keine zusätzliche Belastung, da Klassenleitern eine Ermäßigungsstunde eingeräumt werde. In den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 sei sie zudem als Klassenleiterin eingesetzt worden. Unbeachtlich sei, dass sie im Schuljahr 2016/17 keine Abiturarbeiten korrigiert habe. Denn zum einen führe die Übernahme von Erstkorrekturen zu keiner Belastung, da die Erstkorrektoren durch den Wegfall der Unterrichtsstunden für den Abiturjahrgang ab April kompensiert würden. Und zum anderen habe sie in der Vergangenheit überproportional viele Arbeiten korrigiert. Die aus schulorganisatorischen Gründen ausgefallenen Stunden habe sie nicht zu verantworten. Zudem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sie am ersten und letzten Schultag eine außerplanmäßige Klassenleiterstunde abgehalten, an zwei Wandertagen teilgenommen (fünf Stunden) sowie drei Elternabende (7 1/4 Stunden) durchgeführt habe. Somit habe sie die Ausfallstunden komplett kompensiert. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Schulleiterin vom 6. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juli 2017 zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Ausgleich für die Anwesenheitspflicht am 4. April 2017 zu gewähren, hilfsweise einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren. den Beklagten zu verpflichten, künftig sicherzustellen, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben nicht zu einer höheren durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führen, als es der Teilzeitquote entspricht, hilfsweise einen angemessenen zeitlichen Ausgleich, höchst hilfsweise einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, die Anwesenheitspflicht der Klägerin am 4. April 2017 bei dem Studientag und der Dienstbesprechung jeweils auf die Hälfte zu reduzieren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren ergänzend trägt der Beklagte vor, im Hinblick auf die unterrichtsfreien Tage stelle die Klägerin zu Unrecht auf die Zeit nach den Osterferien ab. In dieser Zeit finde eine Entlastung derjenigen Lehrer statt, die Korrekturen schriftlicher Abiturprüfungen übernommen hätten. Zudem seien 18 der von der Klägerin erwähnten 25 Lehrkräfte unterrichtsfreie Tage gewährt worden, weil sie aufgrund von Abordnungen an anderen Dienstorten tätig gewesen seien. Im Schuljahr 2016/17 hätten lediglich zwei Vollzeitkräfte einen freien Tag gehabt, während im Schuljahr 2017/18 kein Kollege einen unterrichtsfreien Tag gehabt habe, sofern er nicht mit einem Teil der Stunden für eine andere Tätigkeit abgeordnet gewesen sei. Die Tätigkeit als Klassenleiter sei nicht teilbar. Deshalb könne ein Ausgleich nur über die Jahre erfolgen. Im Schuljahr 2016/17 seien an der Schule der Klägerin insgesamt 1.400 Vertretungsstunden angefallen. Das ergebe bei 70 Kollegen eine Mehrarbeit von durchschnittlich ca. zwei, bei Vollzeitlehrkräften ca. drei Stunden im Monat. Im Schuljahr 2016/17 habe eine durchschnittliche Lehrkraft in Vollzeit 20 Erst- und Zweitkorrekturen im Abitur übernommen. Bei der Durchführung der Abiturprüfungen sei die Klägerin mit einem Gesamtzeitaufwand von ca. fünfeinhalb Stunden im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lehrerin in ihrem Fach mit insgesamt neun Stunden deutlich weniger belastet gewesen. Für den Wandertag sei die Klägerin in der Vergangenheit nur herangezogen worden, wenn sie an dem entsprechenden Tag auch Unterricht gehabt hätte. Bei dem Wandertag 2016/17 sei der Klägerin eine Freistellung angeboten worden. Dies habe sie abgelehnt. Auf den Vortrag des Beklagten repliziert die Klägerin, für die Durchführung der vier mündlichen Prüfungen und der dreistündigen Abituraufsicht sei insgesamt ein Zeitaufwand von mindestens 7 1/4 Stunden angefallen. Sie habe an beiden Wandertagen im Schuljahr 2016/17 teilgenommen. An diesen Tagen habe sie keinen Unterricht gehabt. Die Hochrechnung des Beklagten der von Voll- und Teilzeitkräften erbrachten Vertretungsstunden sei spekulativ. Zudem sei die Auflistung der Vertretungsstunden unvollständig, da weder die Vertretung am Wandertag (5 Stunden) noch zwei am 10. Februar 2017 erbrachte Vertretungsstunden berücksichtigt worden seien. Auch den ausgefallenen Unterricht habe der Beklagte unzutreffend berechnet. Richtigerweise seien nur 21,5 Stunden ausgefallen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. September 2018 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Die in Aussicht gestellte einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits ist nicht zustande gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Personalakte der Klägerin und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.