Beschluss
12 L 8/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0203.12L8.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-kosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 3 Der am 3. Januar 2022 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8777/21.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Dezember 2021 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ihm am 27. Dezember 2021 durch Aushändigung zugestellt worden. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 17. Dezember 2021 nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. 8 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. 9 Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. 10 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) begegnet die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Polen auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 11 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 12 Der von dem Antragsteller gestellte Asylantrag ist unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 13 Polen ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend die polnische Grenze am 2. Oktober 2021 illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac-Treffer: PL2211002102661002000700128667P). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1)). 14 Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III‑Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Der Antragsteller hat am 20. Oktober 2021 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts einen (förmlichen) Asylantrag in Deutschland gestellt. 15 Polen hat dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 30. November 2021, das fristgemäß im Sinne des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgt ist, mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 unter Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stattgegeben. 16 Auch ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. 18 Ferner ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 19 In Bezug auf Polen liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 20 Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliegt, gelten folgende Maßstäbe: 21 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt – auf Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten – die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. 22 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 83 ff. 23 Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. 24 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. 25 Für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ist es gleichgültig, ob es zu diesem Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss kommt. 26 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88. 27 Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation ex-tremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. 28 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. 29 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. 30 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. 31 Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 –, juris, Rn. 39. 33 Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris, Rn. 5. 35 Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 –, juris, Rn. 134 f. 37 Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Polen nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. 38 Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Polen für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. 39 Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-PL_2020update.pdf; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021; ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2020 – 12 K 7823/19.A –, S. 15 f. des Urteilsabdrucks, n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2021 – 31 L 158/21 A –, juris, Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – AN 18 S 21.50164 –, juris. 40 Dem Antragsteller wird in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Zugang zum Asylverfahren gewährt werden. Ungeachtet der Frage, ob gegenüber Ausländern, die nicht über amtliche Grenzübergänge ins Land gekommen sind, an der belarusisch-polnischen Grenze illegale Pushbacks stattfinden, 41 so Human Rights Watch, „Die Here or Go to Poland“ – Belarus’ and Poland’s Shared Responsibility for Border Abuses, November 2021, S. 11 ff.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 7 ff., 42 sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Dublin-Rückkehrer entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. 43 Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. Eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 44 Vgl. aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 31 f.; Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 4. 45 Hinzu kommt, dass die polnischen Behörden ausdrücklich ihre Aufnahmebereitschaft für den Antragsteller erklärt haben. 46 Für Asylbewerber besteht ab dem Zeitpunkt der Registrierung ein Recht auf Versorgung während des gesamten Verfahrens. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Asylbewerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder täglich 9 Zloty (PLN) für Selbstverpflegung), Taschengeld (monatlich 50 PLN), Geld für Hygieneartikel (monatlich 20 PLN), eine Einmalzahlung für Bekleidung (140 PLN) und Gesundheitsversorgung im selben Ausmaß wie versicherte polnische Staatsbürger. Asylbewerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (täglich 25 PLN für eine Einzelperson bis hin zu täglich 12,50 PLN pro Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Ende des Jahres 2020 waren 819 Asylbewerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylbewerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten. 47 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 10 ff.; aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 51 ff. 48 Zudem geht das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen davon aus, dass dem Antragsteller auch für den Fall, dass er in Polen internationalen Schutz erhalten sollte, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat ist auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. 49 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 76 ff. 50 Die Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte in Polen stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ein vom Willen der Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ lässt sich nicht feststellen. 51 Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2020 – 12 K 17494/17.A –, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks, n.v. 52 Anerkannten Schutzberechtigten droht in Polen nicht automatisch die Obdachlosigkeit. Sie dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für maximal zwei Monate in der Unterbringung für Asylbewerber bleiben. Die Wohnungssuche ist in Polen für Schutzberechtigte schwierig. Dabei liegen die Haupthindernisse bei der Wohnungssuche in der hohen Miete und Diskriminierung. Der polnische Staat stellt keine Unterkünfte für Schutzberechtigte zur Verfügung. Einige Gemeinden bieten zwar spezielle Wohnungen zu diesem Zweck an, es herrscht aber generell ein Mangel an Sozialwohnungen, sowohl für Polen als auch für Inhaber eines Schutztitels. Nach Auffassung vieler Nichtregierungsorganisationen sind international Schutzberechtigte in Polen von Obdachlosigkeit und Armut bedroht. Belastbare Daten zur Zahl der wohnungslosen Schutzberechtigten gibt es indes nicht. Es bestehe ein hohes Risiko, dass die Zahl erheblich sei. 53 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16; aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 105 ff. 54 Dem Gericht liegen aber keine tagesaktuellen Berichte vor, nach denen sich die in den vorbenannten Auskünften prognostizierte Gefahr von Obdachlosigkeit verwirklicht hätte. 55 Zudem können anerkannte Schutzberechtigte in Polen jedenfalls vorübergehend und ergänzend auf staatliche Leistungen und die Unterstützung durch caritative Organisationen zurückgreifen. 56 Sie können binnen 60 Tagen ab Statuszuerkennung die Teilnahme an einem speziellen Individual Integration Program (IPI) beantragen, das von den Poviat Family Support Centres (PCPR) angeboten wird. Es dauert 12 Monate, in denen Integrationshilfe gewährt wird. Diese umfasst unter anderem eine Beihilfe für Polnisch-Kurse, Übernahme der Krankenversicherung und Sozialberatung. Abhängig von der Haushaltsgröße erhalten die Nutznießer zwischen 158 und 317 Euro pro Person in den ersten sechs Monaten und zwischen 149 und 288 Euro pro Person in den zweiten sechs Monaten des IPI. Die PCPR unterstützen die Teilnehmer auch bei der Arbeitssuche und bei der Suche nach Wohnraum und zahlen gegebenenfalls eine Beihilfe für das Mieten einer Wohnung. 57 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16; aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 109 ff. 58 Ferner haben Berechtigte internationalen Schutzes Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger und können Sozialhilfe erhalten, wenn sie eine gewisse Einkommensgrenze nicht übersteigen. Auch können sie auf verschiedene Familienbeihilfen zurückgreifen. In der Praxis bestehen aufgrund von mangelnden Sprachkenntnissen, mangelndem Wissen um die Rechte und administrativen Hürden Probleme beim Zugang zu Sozialhilfe. 59 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16 f.; aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 108 f. 60 International Schutzberechtigte haben ein Recht auf medizinische Versorgung wie polnische Staatsbürger, was bedeutet, dass sie grundsätzlich eine Krankenversicherung haben müssen. Während sie eine IPI beziehen, müssen sie sich arbeitslos melden und werden von der öffentlichen Hand krankenversichert. Nach Ende der IPI muss die Krankenversicherung entweder von einem etwaigen Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsamt (wenn der Betreffende arbeitslos gemeldet ist) oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Die administrativen Hürden für den Zugang zu medizinischer Versorgung in Polen gelten als hoch und langwierig. 61 Vgl. Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Polen, Version 2, 7. Dezember 2021, S. 16 f.; aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 111 f. 62 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) spielen in vielen Bereichen eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten. Ihnen ist es mit – in vielen Fällen kurzfristigen – Aktivitäten gelungen, die Lücken des Systems zu füllen. 63 Vgl. aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 45, 107. 64 Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit für international Schutzberechtigte in Polen von vornherein aussichtslos oder mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, der Antragsteller werde seinen Lebensunterhalt – ggf. mit ergänzender staatlicher und caritativer Unterstützung – nicht selbst sicherstellen können. 65 Schutzberechtigte in Polen haben, wie polnische Bürger, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis haben sie Zugang zu Beschäftigung, obwohl sie mit Hindernissen konfrontiert sind, etwa fehlenden Sprachkenntnissen und Qualifikationen sowie einem geringen Bewusstsein der Arbeitgeber für ihren uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies kann zu Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung mit niedrigem Gehalt, Instabilität der Beschäftigung und geringen Aufstiegschancen führen. In Großstädten ist es aber einfacher, Arbeit zu finden. NGOs unterstützten die international Schutzberechtigten bei der Integration in den Arbeitsmarkt. 66 Vgl. aida, Country Report: Poland, 2020 Update, April 2021, S. 107 ff. 67 Der Antragsteller ist den aufgeführten aktuellen Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen von Asylbewerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus in Polen nicht substantiiert entgegengetreten und hat insbesondere keine weiteren − aktuellen − Erkenntnisse benannt, die die dargelegte Bewertung in Bezug auf seine Person in Frage stellen könnten. 68 Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die im Falle seiner Rückkehr nach Polen als Asylbewerber oder der Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen alleinstehenden und gesunden sowie arbeitsfähigen jungen Mann. 69 Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. 70 Ferner steht gegenwärtig im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Abschiebung im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris, Rdnr. 33; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand: 1. April 2021, § 34a AsylG, Rn. 9. 72 Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine zeitnahe Überstellung des Antragstellers nach Polen ist möglich. Seit dem 15. Juni 2020 werden Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens von und nach Deutschland schrittweise wieder aufgenommen. 73 Vgl. BT-Drs. 19/20299 vom 23. Juni 2020, S. 4. 74 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 76 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).