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Urteil

7 K 436/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0708.7K436.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtling vom 29.01.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist angolanische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 10.10.2018 nach Deutschland ein und beantragte am 11.11.2018 förmlich ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Am 23.11.2018 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen nach Art. 12 Dublin III-VO an die portugiesischen Behörden. Diese teilten mit Schreiben vom 23.11.2018 mit, ihre Zuständigkeit sei nach Art. 12 Dublin III-VO gegeben. 4 Am 21.11.2018 erfolgte ein persönliches Gespräch mit der Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates; am 22.11.2018 erhielt die Klägerin die Möglichkeit zu Abschiebungshindernissen betreffend Portugal Stellung zu nehmen. Sie trug vor, sie verfüge über ein portugiesisches Visum, habe aber nur in Deutschland Asyl beantragt. Sie wolle nicht nach Portugal zurückkehren, weil sie Probleme mit der portugiesischen Polizei befürchte. Die dortigen Behörden würden mit den angolanischen Behörden zusammenarbeiten. In Angola liege gegen sie ein Haftbefehl vor. 5 Mit Bescheid vom 29.01.2019 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Portugal an. Zur Begründung führte es aus, dass der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Portugal aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. 6 Die Klägerin hat am 08.02.2019 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es werde auf ihre Stellungnahmen beim Bundesamt Bezug genommen. Sie werde zudem Strafanzeige gegen einen Schlepper erstatten, der sie während eines kurzen Aufenthalts in den Niederlanden zur Prostitution habe zwingen wollen. 7 Die Klägerin ließ über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2019 mitteilen, es treffe zu, dass sie sich einer unmittelbar bevorstehenden Überstellung nach Portugal entzogen habe. Sie habe sich sehr schlecht gefühlt und zu Bekannten geflüchtet. Sie habe später in W. einen Arzt (Praktischer Arzt: Herr F.) aufgesucht, der eine schwere Depression bescheinigt habe. Da ihr gesagt worden sei, eine Bescheinigung eines praktischen Arztes reiche nicht aus, bemühe sie sich um Überweisung und Kontaktaufnahme zu einem Psychotherapeuten. In der ärztlichen Bescheinigung sei auch von Krampfanfällen (Verdacht auf Epileptische Anfälle) die Rede. Es liege kein Untertauchen vor. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe fort. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. 13 Die Beklagte teilte am 20.03.2019 mit, die Überstellungsfrist der Klägerin verlängere sich auf 18 Monate bis zum 23.05.2020, da sie gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO flüchtig sei. Die Beklagte nahm Bezug auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises S., wonach eine geplante Überstellung nach Portugal nicht habe vollzogen werden können, weil sie abgetaucht gewesen sei. In dem Zimmer der Klägerin hätten sich keine persönlichen Sachen mehr befunden. Am Tag vor der geplanten Abschiebung habe ihre Zimmergenossin sie nur kurz gesehen. Zudem habe der Kreis S. am 26.03.2019 mitgeteilt, dass die Klägerin mit "Fortzug nach unbekannt" abgemeldet worden sei. 14 Mit Schreiben vom 07.04.2020 teilte die Beklagte mit, das Bundesamt habe die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gem. § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien Dublin-Überstellungen derzeit nicht zu vertreten. Solche Überstellungen würden daher bis auf weiteres ausgesetzt. Dies impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet wäre. Der Vollzug sei vielmehr vorrübergehend nicht möglich. Die Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. In einem ergänzend an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 06.04.2020 wird vom Bundesamt vertreten, durch die Aussetzungsentscheidung werde die laufende Überstellungsfrist unterbrochen. 15 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage ist als (isolierte) Anfechtungsklage zulässig, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 28 ff.; VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, Rn. 18, 21 und (inzwischen) begründet. 22 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2019 ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 23 Das Bundesamt hat ihren Asylantrag zwar zunächst zutreffend als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt, weil zum damaligen Zeitpunkt Portugal nach Maßgabe der Verordnung EU Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin-III VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf der sogenannten Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III VO ist der Asylantrag aber nunmehr zulässig und die Zuständigkeit für dessen Bescheidung auf die Beklagte übergegangen. 24 Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Überstellungsfrist beginnt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III VO bei Annahme des Aufnahme – oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat (hier: Portugal) zu laufen; also hier sobald bei der Beklagten die positive Antwort Portugals einging. Dementsprechend begann die sechsmonatige Frist am 23.11.2018 mit der positiven Antwort Portugals auf das Übernahmegesuch der Beklagten und endete am 23.05.2019. 25 Die Überstellungsfrist würde bei fristgerechter Klageerhebung gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG und Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Bekanntgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erneut zu laufen beginnen, wenn mit dem Beschluss vorläufiger Rechtsschutz abgelehnt wird, 26 vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27.04.2016 – 1 C 22.15 -, juris Rn. 18 ff., 21 und BVerwG, Urteil vom 26.05.2016 – 1 C 15.15, juris Rn. 11. 27 Vorliegend hat die Klägerin hingegen neben der Klage keinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, so dass die Frist unter diesem Gesichtspunkt nicht neu zu laufen begann. 28 Im Hinblick auf das Abtauchen der Klägerin zum Zeitpunkt einer geplanten Überstellung am 19.03.2019 könnte sich die Überstellungsfrist zwar gem. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III VO wegen „Flüchtigseins“ der Klägerin auf 18 Monate bis zum 23.05.2020 verlängert haben. Nach dieser Vorschrift kann die Frist höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. 29 Vorliegend kann hingegen offen bleiben, ob die Klägerin flüchtig war oder aufgrund psychischer Erkrankung – welche bislang lediglich durch ein Attest eines Allgemeinmediziners diagnostiziert wurde – kein Flüchtigsein vorlag (sondern die Klägerin lediglich für einen überschaubaren Zeitraum ortsabwesend war und zudem schwerwiegend psychisch erkrankt war). 30 Denn vorliegend war auch eine verlängerte Überstellungsfrist jedenfalls mit Ablauf des 23.05.2020 abgelaufen. Die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 06.04.2020 bzw. 07.04.2020 erklärten Aussetzungsentscheidungen bezüglich der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führen nicht dazu, einen erneuten Fristablauf zu beginnen oder die Frist erneut nach hinten zu verschieben. 31 Zwar hat das Bundesamt nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen. Eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO führt grundsätzlich dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis drei Monate nach Ablauf der Begründungsfrist des gegen eine solche Entscheidung gegebenen Rechtsmittels nicht vollzogen werden darf (vgl. § 80 b Abs. 1 Satz 2 VwGO). 32 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 33 mit weiteren Nachweisen. 33 Die Aussetzung der Vollziehung erweist sich hier jedoch nach unionsrechtlichen Maßstäben als rechtlich unbeachtlich bzw. rechtswidrig. Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Zudem soll durch die Regelung betreffend die Überstellungsfrist verhindert werden, dass Asylanträge monate- oder jahrelang nicht (inhaltlich) geprüft werden; zugleich soll dem jeweiligen Mitgliedsstaat eine zusammenhängende Überstellungsfrist von 6 Monaten zur Verfügung stehen, in der nur noch Überstellungsmodalitäten zu regeln sind. Der Beschleunigungsgedanke und das Ziel eines effektiven Rechtsschutzes stehen danach in einem gewissen Spannungsverhältnis, 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 - , juris Rn. 26; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 C; VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A -, juris Rn. 56. 35 Im Hinblick darauf, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vorliegend nicht dazu dient, der Klägerin effektiven Rechtsschutz zu gewähren, indem eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung in einem Rechtsbehelf ermöglicht wird, erweist sich diese als unionsrechtswidrig. Zudem erfolgte die Aussetzung nur "bis auf weiteres" und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Beklagte hielt sich damit offen, die Entscheidung noch während des laufenden Klageverfahrens aufzuheben. 36 Objektiv hielt sich die Beklagte durch die Aussetzungsentscheidung die Möglichkeit offen, eine Überstellung nach Portugal vorzunehmen, sobald dies durch äußere Umstände (wie Beeinträchtigungen des Flugverkehrs und die Pandemielage in Portugal) ihr möglich erscheint. Abgesehen hiervon war die hier sogar 18-monatige Überstellungsfrist nahezu abgelaufen, ohne dass im Laufe des Jahres 2019 erneut konkrete Überstellungsbemühungen der Beklagten ersichtlich gewesen wären. Unter diesen Umständen diente die Aussetzungsentscheidung offenkundig allein dazu, eine weitere Verlängerung der Überstellungsfrist zu ermöglichen. Solche Rechtsschutzerwägungen stehen indes nicht in Einklang damit, dass so der für das Dublin-System zentrale Beschleunigungsgedanke, die Interessen der Klägerin und die Interessen des zuständigen Mitgliedsstaates (hier: Portugal) keine Beachtung mehr finden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16.18 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15.05.2020 – 10 A 596/19 -, juris Rn. 20 und Gerichtsbescheid vom 18.05.2020 – 5 A 255/19 -, juris Rn. 16 ff. 38 Es ist auch keine Regelung in der Dublin III-VO vorgesehen, wonach im Fall der aktuellen Pandemielage vom Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen abzuweichen sei. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass Aussetzungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO nur dann unionsrechtlich zulässig sind, wenn sie auch der Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes des Antragstellers dienen (und eben nicht allein dazu dienen, die Überstellungsfrist aus behördlichen Interessen zu unterbrechen). 39 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10.06.2020 – 9 K 2584/19.A --, juris Rn. 65 ff., 72 ff. mit weiteren Nachweisen. 40 Auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist aufzuheben. Denn eine Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG kann nach § 31 Abs. 3 AsylG nur dann sachgerecht erfolgen, wenn der Asylantragt als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird. Vorliegend ist jedoch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nachträglich entfallen. 41 Auch die Abschiebungsanordnung betreffend Portugal (Ziffer 3 des Bescheides) ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG überstellt werden soll. Die Zuständigkeit Portugals ist aber mit Ablauf der Überstellungsfrist entfallen. 42 Schließlich ist auch Ziffer 4. des Bescheides bezüglich des angeordneten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Denn eine Abschiebungsandrohung oder – anordnung kann nach Eintritt des Zuständigkeitswechsels erst mit der Bescheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der Sache erfolgen und nicht vorab (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.