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Beschluss

29 L 383/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0429.29L383.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 280/18. A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 wird unter Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2018 (29 L 86/18.A) angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Das Gericht legt den am 4. Februar 2019 wörtlich gestellten Antrag zu 2., der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die unverzügliche Rückführung des Antragstellers aus Italien auf Kosten der Antragsgegnerin zu veranlassen, sachdienlich gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus. Erkennbares Rechtsschutzziel des Antragstellers ist es, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Überstellung nach Italien am 17. Januar 2019 dadurch zu erreichen, dass ihm die Wiedereinreise in das Bundesgebiet ermöglicht wird. Dieses Begehren kann er in zulässiger Weise durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO, erweitert um den Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO verfolgen. 3 Der somit sinngemäß gestellte Antrag, 4 1. unter Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2018 (29 L 86/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 280/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 anzuordnen, 5 2. die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, 6 hat Erfolg. 7 Der gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO gestellte Antrag zu 1. ist statthaft, zulässig und begründet. 8 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 9 Dem Antragsteller fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 2. Januar 2018, weil die Abschiebungsanordnung vollzogen und der Antragsteller am 17. Januar 2019 nach Italien überstellt wurde. Das Rechtsschutzinteresse besteht zumindest solange fort, wie über die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und die damit verbundene Abschiebungsanordnung nicht unanfechtbar entschieden ist, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2005 – 1 VR 5/05 -, juris, Rz. 2; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 10 CE 18. 769, 10 CS 18. 773 - juris, Rz. 20. 11 Das ist hier der Fall. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Januar 2018 erhobene Klage 29 K 280/18.A ist noch anhängig. 12 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides, die eine Änderung des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 9. März 2018 (29 L 86/18.A) rechtfertigen. 13 Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsanordnung vom 2. Januar 2018 als rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erfüllt, weil die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers mittlerweile auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. 14 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides findet in § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG keine Rechtsgrundlage mehr. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zwar oblag nach dieser Bestimmung zunächst Italien die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist die Zuständigkeit jedoch auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate liegen nicht vor. 15 Nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Grundsätzlich läuft die Frist mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat an. Im Falle eines vor Ablauf der Überstellungsfrist rechtzeitig gestellten Eilantrags wird die Überstellungsfrist mit dem ablehnenden gerichtlichen Eilbeschluss neu in Lauf gesetzt. 16 BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris, Rz. 11. 17 Mit Beschluss vom 9. März 2018 hat das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 280/18.A abgelehnt (29 L 86/18.A), so dass die Überstellungsfrist am 9. September 2018 endete. Der Antragsteller wurde jedoch erst am 17. Januar 2019 nach Italien überstellt. 18 Die Überstellungsfrist hat sich nicht verlängert. Nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO kann die Frist zur Überstellung auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. 19 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rz. 70. 20 Der Antragsteller war nicht flüchtig. Er sollte, wie ihm am 21. August 2018 schriftlich von der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt wurde, am 6. September 2018 nach Italien überstellt werden. Ausweislich des Schreibens vom 21. August 2018 sollte sich der Antragsteller um 1:00 Uhr morgens vor seiner Unterkunft bereithalten. Aus dem Einsatzblatt – Außendienst vom 6. September 2018 ergibt sich, dass der Antragsteller nicht zur vereinbarten Zeit vor der Einrichtung erschienen war. An den auf drei Etagen verteilten Zimmern der Einrichtung befanden sich keine Namensschilder. Nachdem die Außendienstmitarbeiter schließlich mithilfe eines Dritten die Zimmernummer des Antragstellers in Erfahrung gebracht hatten, fanden sie den dort schlafenden Antragsteller vor. Aufgrund des entstandenen Zeitverzuges erschien eine termingerechte Überstellung nach München nicht mehr gewährleistet, so dass die Maßnahme abgebrochen wurde. 21 Zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung befand sich der Antragsteller demnach in der ihm zugewiesenen Unterkunft und zudem in seinem Zimmer. Er hat die Wohnung weder verlassen noch hat er sich sonst gezielt der zuständigen Ausländerbehörde entzogen, um die Überstellung zu vereiteln. Die Überstellung scheiterte nicht aufgrund der Flucht des Antragstellers. Sie konnte vielmehr deswegen nicht durchgeführt werden, weil sich der Antragsteller nicht, wie von der Ausländerbehörde erbeten, um 1:00 Uhr morgens vor seiner Unterkunft bereithielt, und weil sich an den Zimmern der Einrichtung keine Namensschilder befanden. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass der Antragsteller nicht zu dem vorab angekündigten Termin erschienen ist, rechtfertigt dies nicht die Verlängerung der Überstellungsfrist. Die Verlängerung knüpft nach dem klaren Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO allein an die Flüchtigkeit an und nicht an die Nichteinhaltung einer Verfahrensabrede. Die Verlängerung der Frist stellt eine Sanktion dafür dar, dass sich die betreffende Person den Behörden durch Nichtdasein bewusst entzieht. Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO verlangt jedoch keine aktive Mitwirkung der betroffenen Person an seiner Überstellung. Deshalb kann es auch nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass ihn die Außendienstmitarbeiter in der Einrichtung nicht rechtzeitig gefunden haben, weil sich an den Zimmern keine Namensschilder befanden. Ohnehin dürfte es sich dabei um eine Obliegenheit des Betreibers der Einrichtung handeln. 22 Der Antragsteller kann sich auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin berufen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 -, juris, Rz. 20. 24 Ist daher die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 280/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Januar 2018 anzuordnen, hat auch der auf Rückgängigmachung der Abschiebung (Folgenbeseitigung) gerichtete Annexantrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO Erfolg. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die unverzügliche Rückführung in das Bundesgebiet zu erreichen, ist im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. 25 Nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Sinn der Regelung ist es, zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation schon im Rahmen des Eilverfahrens mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen. Die materielle Grundlage für den prozessual über § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO geltend zu machenden Anspruch des Antragstellers ist der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. 26 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 – 11 S 1136/07 -, juris, Rz. 21, m.w.N.. 27 Der Anspruch setzt unter anderem voraus, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist insoweit begrenzt, als die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 -18 B 2533/06 -, juris, Rz. 12 f.. 29 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller war nach Italien überstellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers bereits auf die Antragsgegnerin übergegangen war. Die zwangsweise Rückführung des Antragstellers nach Italien war danach rechtswidrig. 30 Nach derzeitiger Erkenntnislage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ermöglichung der Wiedereinreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Insbesondere führt die Abschiebung nicht dazu, dass einer Wiedereinreise die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegenstünden. Die Wiedereinreise kann zumindest über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG ermöglicht und zudem die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot verkürzt werden (§ 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Abgesehen davon steht die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder eine offene Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 –, juris, Rz. 23 ff., m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 13 L 3079/14.A -, juris, Rz. 75. 32 So liegt der Fall hier. Das Hauptsacheverfahren wird aller Voraussicht nach erfolgreich sein. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. 34 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).