Urteil
1 K 3063/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0503.1K3063.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Versagung einer einzelfallbezogenen Begründung zu den Einzelwertberichtigungen von gemeindlichen Forderungen mit einem Nennwert von über 5.000,- Euro im Jahresabschluss 2015 unter pauschalem Verweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften war rechtswidrig. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Mitglied des Rates der Stadt L. und als solches Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sowie stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Fraktion der X. 3 Zur Vorbereitung auf die Beratungen zum Jahresabschluss 2015 im städtischen Rechnungsprüfungsausschuss bat der Kläger mit Email vom 20. November 2016 um Übersendung verschiedener Unterlagen, unter anderem Einzelaufstellungen zu Wertberichtigungen von Beitragsforderungen, Steuern und privatrechtlichen Forderungen sowie einer Begründung zu jeder Einzelwertberichtigung. Eine personenbezogene Einzelaufstellung der bilanzierten Einzelwertberichtigungen lehnte die Beklagte unter Verweis auf datenschutz- und abgabenrechtliche Gründe noch am selben Tage ab. Auf Vorschlag des Klägers übersandte die Beklagte die Einzelaufstellungen der bilanzierten Einzelwertberichtigungen am 28. November 2016 aber in anonymisierter Form. Dabei differenzierte sie zwischen folgenden Forderungen: 4 – niedergeschlagene Forderungen, 5 – Forderungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (UVG), 6 – Forderungen in Höhe von mehr als 5.000,- Euro und 7 – Steuerforderungen mit veranlasster Aussetzung der Vollziehung. 8 In der tabellarischen Übersicht anonymisierte sie Namen und Anschrift des jeweiligen Schuldners. Angaben zur Forderungsart (etwa: Steuern, Beiträge, sonstige privatrechtliche Forderung) sowie ein Stichwort zum Forderungsgrund (etwa: Gaststättengebühr, Hundesteuer, Abschleppkosten) lassen sich allein der Übersicht zu niedergeschlagenen Forderungen entnehmen. Eine Begründung zur Höhe der Wertberichtigung enthält die Übersicht nicht. Eine Anonymisierung des begründenden Forderungstextes sei aus datenschutzrechtlichen Gründen – insbesondere mit Blick auf § 6 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung – DSG NRW a. F.) und § 30 Abgabenordnung (AO) – geboten gewesen, da andernfalls ein Rückschluss auf den Schuldner oder aber auf andere datenschutzwürdige Informationen möglich gewesen wäre. Ein selektives Anonymisieren der betroffenen Datensätze sei angesichts eines Datenvolumens von rund 2.250 Datensätzen und der zur Verfügung stehenden Zeit- und Personalkapazitäten nicht möglich gewesen. 9 Im erläuternden Anhang zu dem von der Beklagten erstellten und dem Kläger ebenfalls zur Verfügung gestellten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 heißt es zu der Bilanzposition „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ (S. 9): 10 „Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit dem Nominalwert aktiviert. Um Forderungen mit ihrem am Abschlussstichtag beizulegenden Wert anzusetzen, werden entsprechende Wertberichtungen vorgenommen. Zum Bilanzstichtag ausgewiesene Forderungen mit einem Nennwert über 5 Tsd. EUR wurden anhand des konkreten Einzelsachverhaltes beurteilt und entsprechend einzelwertberichtigt. Auf niedergeschlagene Forderungen wurde eine Einzelwertberichtigung von 100 % vorgenommen. Bei den Forderungen mit veranlasster Aussetzung der Vollziehung wurden Wertberichtigungen in Höhe von 50 % der zweifelhaften Steuerforderungen vorgenommen. Eingebuchte Forderungsbestände nach dem UVG werden anhand ihrer Altersstruktur analysiert und hinsichtlich des städtischen Forderungsanteils (53,4 %) einzelwertberichtigt: 11 – Forderungsbestände aus den Jahren 2015 – 2013 werden in Höhe von 20 % wertberichtigt, 12 – Forderungsbestände aus den Jahren 2012 – 2010 werden in Höhe von 35 % wertberichtigt, 13 – Forderungsbestände aus den Jahren 2009 – 2007 werden in Höhe von 50 % wertberichtigt sowie 14 – Forderungsbestände aus 2006 und früher werden in Höhe von 100 % wertberichtigt. 15 Auf alle übrigen Forderungen aus dem Jahr 2015 wurde eine pauschale Wertberichtigung von 30 % vorgenommen. Auf Forderungen aus dem Jahr 2014 wurde eine pauschale Wertberichtigung von 60 % und für ältere Forderungen von 100 % vorgenommen.“ 16 Der dem Kläger übersandten Tabelle konnte schließlich entnommen werden, dass alle 80 Forderungen mit einem Nennwert über 5.000,- Euro in Höhe von 100 % auf null wertberichtigt worden sind. 17 In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 30. November 2016 bestand die Möglichkeit, Einzelfragen durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfer erläutern zu lassen. Der Kläger nahm an dieser Sitzung nicht teil. 18 Am 15. Dezember 2016 beschloss der Rat der Stadt L. die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015. 19 Auf Nachfrage des Klägers erläuterte die Beklagte diesem im März 2017, dass die dargestellten Daten bei den Einzelwertberichtigungen den Zeitpunkt der Forderungsentstehung repräsentierten. Da die vom Kläger angeforderte Auflistung alle im Jahresabschluss 2015 bilanzierten einzelwertberichtigten Forderungen habe umfassen sollen, seien alle Einzelwertberichtigungen der zum Bilanzstichtag bestehenden Forderungen als Bestandsgröße dargestellt worden. Dies umfasse auch sämtliche Forderungen, die bereits vor dem betroffenen Berichtszeitraum entstanden seien und daher bei früheren Jahresabschlüssen ebenfalls Berücksichtigung gefunden hätten. Die vorgenommene Einschätzung der individuellen Ausfallrisiken könne der Höhe der einzelnen Einzelwertberichtigung entnommen werden. Weitergehende Textwerke neben dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Haushaltsjahr 2015 lägen nicht vor. Insbesondere existierten keine darüber hinausgehenden internen Bewertungsrichtlinien. 20 Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten forderte der Kläger die Beklagte mit Email vom 21. Oktober 2017 auf, ihm Akteneinsicht in die angeforderten Unterlagen zu gewähren. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger verschiedene, zum Teil bereits in der Vergangenheit schon übersandte Dokumente; unter anderem die anonymisierte Einzelaufstellung der bilanzierten Einzelwertberichtigungen. Ferner bat sie den Kläger um Konkretisierung, sollten ihm weitere Angaben fehlen. Der Kläger erwiderte mit Email vom 5. November 2017, dass es zu verschiedenen kommunalen Ausgaben noch weiteren Klärungsbedarf gebe, und bat diesbezüglich um einen Termin zur Akteneinsicht. Nachfragen zu den im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Wertberichtigungen stellte er in diesem Zusammenhang nicht. Die Beklagte gewährte dem Kläger hierauf die Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen zu verschiedenen – hier nicht weiter relevanten – kommunalen Ausgaben. 21 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Januar 2018 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, ihm Einsicht in die Unterlagen zu den im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Wertberichtigungen zu gewähren, und kündigte die Erhebung einer Klage nach Ablauf einer bis zum 23. Januar 2018 gesetzten Frist an. 22 Unter Hinweis darauf, dass dem Kläger am 23. November 2017 Akteneinsicht gewährt worden sei, übersandte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ergänzend eine chronologische Darstellung der vorgenommenen Wertberichtigungen in den Jahresabschlüssen 2014 bis 2016. Sie kündigte ferner an, dem Kläger eine detaillierte Abweichungsanalyse vorzulegen, die noch angefertigt werden müsse. Sie gehe davon aus, dass sich damit das Akteneinsichtsbegehren des Klägers erledigt habe, und bitte um Mitteilung, soweit eine weitergehende Einsichtnahme begehrt werde. 23 Am 3. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er begehrt Einsicht in alle die Wertberichtigung betreffenden Vorgänge. Dies umfasse wiederum nicht jeden einzelnen Verwaltungsvorgang, insbesondere nicht in Bezug auf kleinste Beträge. Zu berücksichtigen sei aber, dass bisher nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beklagte in 881 Fällen Einzelwertberichtigungen aufgrund von Niederschlagungen durchgeführt habe. Auch mit Blick auf die 1.553 Forderungen aus dem Bereich des Unterhaltsvorschusses sei ein Grund für die Wertberichtigung nicht ersichtlich. Die Anzahl erscheine außerordentlich hoch und lasse darauf schließen, dass die Stadtverwaltung bei der Geltendmachung von Ansprüchen nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt habe. Jedenfalls aber werde die Einsicht in die – gegebenenfalls geschwärzten – Vorgänge begehrt, die der Einzelwertberichtigung von Forderungen über 5.000,- Euro zugrunde lägen. Es gehe ihm nicht um die in den Einzelfällen beteiligten Personen, sondern um die Feststellung, ob die Stadtverwaltung im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit die Ausbuchungsvorgänge ordnungsgemäß bearbeite. 24 Die Klage sei zulässig. Sein Begehren, welches hinreichend bestimmt sei, habe sich nicht durch die von der Beklagten gewährte Akteneinsicht am 23. November 2017 erledigt. Denn diese habe sich ausschließlich auf bestimmte Buchungsvorgänge bezogen, die Wertberichtigungen seien hingegen nicht Gegenstand der Einsichtnahme gewesen. 25 Eine Erledigung sei auch nicht dadurch eingetreten, dass der Rat der Stadt L. den Jahresabschluss 2015 bereits beschlossen habe. Ungeachtet dessen habe der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse, da die Beklagte weiterhin beabsichtige, die parlamentarischen Rechte der Ratsmitglieder auszuhöhlen. Auch sei er klagebefugt, weil ein Anspruch auf Akteneinsicht in dem begehrten Umfang aus § 55 Abs. 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 18. Dezember 2018 – GO NRW – bestehe. Ferner sei die Erhebung der Klage geboten gewesen. Denn der städtische Kämmerer habe in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 30. November 2017 zu Protokoll gegeben, ihm – dem Kläger – die begehrte Akteneinsicht nicht zu gewähren. 26 Die Klage sei ferner begründet. Als Ratsmitglied sei er anspruchsberechtigt. Die Akteneinsicht sei zur Vorbereitung auf einen Satzungsbeschluss, aber auch zur Kontrolle der Beschlüsse des Rates in Bezug auf die sparsame Mittelverwendung erforderlich. Als Ratsmitglied obliege ihm die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j GO NRW sei der Gemeinderat für die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses zuständig. Im Rahmen dieser Aufgaben habe er die Verpflichtung, die notwendigen Informationen beizuziehen, Akten gegebenenfalls einzusehen und Fragen solange nachzugehen, bis vernünftige nachvollziehbare Antworten und Erkenntnisse vorlägen. Sein Interesse richte sich insofern in erster Linie darauf festzustellen, ob die Wirtschaftsführung der Stadt den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Wertberichtigungen, mit denen die Stadt auf Forderungen verzichtet habe. Für ihn sei nicht erkennbar, ob der Forderungsverzicht freiwillig erfolgt sei, Verjährungen eingetreten seien, die Geltendmachung von Forderungen erfolglos gewesen sei oder Forderungen mit zu hohen Beträgen eingebucht worden seien. In jedem Fall stehe hinter den Wertberichtigungen der Verzicht auf eine Forderung. Der unberechtigte Verzicht auf Forderungen stelle eine Vermögensverschlechterung für die Stadt dar, zu deren Abwendung der Kläger als Ratsmitglied verpflichtet sei. Er würde seinen Pflichten als Ratsmitglied grob fahrlässig nicht nachkommen, wenn er sich aufdrängenden Fragen nicht nachginge, und sich damit gegenüber der Kommune schadensersatzpflichtig machen. Die Einzelwertberichtigungen in Höhe von insgesamt mehr als 5.260.000,- Euro in der Jahresbilanz 2015 zwängen den Kläger zur Kontrolle, ob jene jeweils zu Recht erfolgt seien. Die Unterlagen, in welche er die Einsicht begehre, stellten wesentliche Vorgänge zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar. Die konkrete Entscheidung über Wertberichtigungen gebe auch Auskunft darüber, gegen wen, wann, aufgrund welcher Überlegungen und in welcher Höhe Forderungen „erlassen“ würden. Dies habe Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsvollzuges, den zu überprüfen alle Ratsmitglieder berechtigt und verpflichtet seien. Schutzwürdige Interessen stünden einer Akteneinsicht nicht entgegen. Er – der Kläger – sei als Ratsmitglied gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher könne ihm ein Akteneinsichtsrecht nicht unter Hinweis auf steuerrechtliche Geheimhaltungspflichten verwehrt werden. Zur wirksamen Überprüfung eines rechtmäßigen und zweckmäßigen wirtschaftlichen Verhaltens der Gemeinde sei es erforderlich und notwendig, in sämtliche der Wertberichtigung zugrunde liegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dies umfasse Informationen zum Grund der Forderung, Grund der gegebenenfalls verspäteten Festsetzung, Grund der verminderten Festsetzung, Stundungsgründe, die Namen derjenigen Personen, denen die Steuerforderung gestundet wurde, die Namen derjenigen Personen, die Stundungen gewährt haben, etc. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass durch die Akteneinsicht eigene Interessen gefährdet würden – etwa in Bezug auf nicht ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur vertraulichen Einsichtnahme sämtliche Unterlagen, Dokumente, Aufstellungen und Schriftstücke in Bezug auf die Einzelwertberichtigungen in der Bilanz der Stadt L. zum 31. Dezember 2015, insbesondere im Bereich der Gebühren, Beiträge, Steuern, Transferleistungen, sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, privatrechtlicher Forderungen und sonstiger Vermögensgegenstände vorzulegen, 29 hilfsweise, festzustellen, dass die Versagung der Beklagten, ihm nähere Auskunft zu den im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Wertberichtigungen gemeindlicher Forderungen zu erteilen, rechtswidrig war. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Klage sei bereits unzulässig, denn der Kläger sei nicht klagebefugt, weil aus einem umfassenden Akteneinsichtsrecht – bezogen auch auf Namen der Schuldner, deren Adressen und der Forderungsbegründungen – kein Mehrwert für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einzelwertberichtigung folge. Maßgeblich für eine Einzelwertberichtigung sei die Forderungsart, der Zeitpunkt ihrer Entstehung und das Vorliegen von Beitreibungshemmnissen (Niederschlagung, Aussetzung der Vollziehung). Jede Forderung werde dahingehend bewertet, ob sie voraussichtlich realisiert werden könne. Dem liege das aus den Haushaltsgrundsätzen abgeleitete Vorsichtsprinzip zugrunde, nach welchem die Gemeinden zu erwartende Risiken in der bilanziellen Vermögensdarstellung berücksichtigen müssten. Die Wertberichtigung sei allein ein buchungstechnisches Instrument. Sie habe keine Auswirkung auf den städtischen Forderungsbestand, da sie keine Außenwirkung entfalte. Es handele sich also gerade nicht um einen Forderungsverzicht gegenüber dem Schuldner. Die Forderungen blieben unabhängig von der bilanziellen Bewertung oder der behördeninternen Niederschlagung in voller Höhe bestehen. Die Wertberichtigung sei strikt von dem Erlass einer Forderung zu unterscheiden, welcher aufgrund des damit verbundenen Forderungsunterganges gar nicht erst Gegenstand des Jahresabschlusses sei. 33 Es sei zudem in keiner Weise ersichtlich, dass die begehrte Akteneinsicht der Vorbereitung oder der Kontrolle eines Beschlusses des Stadtrates diene. § 55 Abs. 5 GO NRW gewähre dem einzelnen Ratsmitglied keine Einsicht in die Akten zum Zwecke der allgemeinen Kontrolle von Verwaltungshandeln, sondern setze stets einen Bezug zu einem konkreten Beschluss voraus. Selbst wenn dem Kläger ein Akteneinsichtsrecht nach § 55 Abs. 5 GO NRW vor der Beschlussfassung am 15. Dezember 2016 über den Jahresabschluss 2015 zugestanden hätte, könne das jetzt begehrte Akteneinsichtsrecht hierauf nicht mehr gestützt werden. Insbesondere bezwecke der Kläger mit der begehrten Akteneinsicht nicht die Kontrolle der Umsetzung des Beschlusses vom 15. Dezember 2016, zumal mit dem Beschluss keine Umsetzung verbunden gewesen sei. 34 Das Begehren des Klägers sei ferner zu unbestimmt. Wenngleich er beantrage, Einsicht in die Akten in Bezug auf die Einzelwertberichtigungen in der Bilanz der Stadt L. zum 31. Dezember 2015 zu erhalten, sei der Klagebegründung zu entnehmen, dass sein Begehren darüber hinaus auf die Einsicht in die der Wertberichtigung zugrunde liegenden Ursprungsakten zu den einzelnen Forderungen ziele. Aufgrund der Pauschalität des Antrags sei nicht erkennbar, in welche Verwaltungsvorgänge im Einzelnen Einsicht gewährt werden solle. 35 Weiter fehle dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ausdrücklich gebeten mitzuteilen, ob eine weitergehende Akteneinsicht erwünscht sei. Eine Stellungnahme hierzu sei nicht erfolgt. Der Kläger habe damit vor Klageerhebung zumutbare Konfliktlösungsmechanismen nicht vollständig ausgeschöpft. 36 Die Klage sei auch unbegründet. Einem Anspruch aus § 55 Abs. 5 GO NRW stehe bereits entgegen, dass der Kläger Einsicht in Unterlagen begehre, die nicht in einem Vorgang dargelegt werden könnten. Es gäbe jeweils ein Vorgang hinsichtlich des Bestehens einer Forderung und weitere Vorgänge, etwa zu Niederschlagungen. Die gemeindlichen Forderungen wiederum würden mit Hilfe einer Systemauswertung aufgelistet und anhand der Forderungsstrukturen bilanziell bewertet. Aufgrund der Fülle der Akten würde die Zusammenstellung die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung der Stadt L. in einer Weise beeinträchtigen, die mit dem kommunalen Rücksichtnahmegebot und dem Grundsatz der Organtreue nicht zu vereinbaren sei. Die Beklagte könne daher nicht verpflichtet werden, die Unterlagen so zusammenzustellen, dass sich für den Kläger daraus die zugrundeliegenden Entscheidungen und deren Begründung ohne Weiteres ergäben. 37 Die begehrten Unterlagen – insbesondere die personenbezogenen Daten – seien ferner nicht geeignet, eine Kontrolle des Verwaltungshandelns auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen. Da es sich bei der Wertberichtigung um eine bilanzielle Prognose handele, könne nicht abschließend kontrolliert werden, ob die Prognose zutreffend erfolgt sei. Soweit der Kläger Akteneinsicht auch in die den Wertberichtigungen zugrundeliegenden Akten begehre – die Fallakten, aus denen die Forderungsentstehung nachvollzogen werden könne, sowie die Fallakten für vorgenommene Niederschlagungen – stünden diesem Begehren zudem schutzwürdige Belange Dritter entgegen. Mit Blick auf etwaige, der Wertberichtigung zugrunde liegende Steuerakten folge dies aus § 30 AO. Ein zwingendes öffentliches Interesse, welches nach § 30 Abs. 5 AO ein Offenbaren der Steuerdaten ausnahmsweise rechtfertigen würde, liege nicht vor. Soweit der Kläger die Einsichtnahme in Akten begehre, die die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einschließlich der in Höhe der geleisteten Transferzahlungen übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber zum Unterhalt verpflichteter Elternteile zum Inhalt hätten, stehe das in § 35 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – normierte Sozialgeheimnis der Akteneinsicht entgegen. 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe 40 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 41 I. Mit seinem Hauptantrag dringt der Kläger nicht durch. 42 Die Klage ist insofern zwar zulässig. 43 Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Vorliegend handelt es sich um ein Kommunalverfassungsstreitverfahren, in dem der Kläger als Mitglied des Organs Rat und die Beklagte über das Bestehen eines organschaftlichen Akteneinsichtsrechts nach § 55 Abs. 5 GO NRW streiten. Da die Gewährung von Akteneinsicht schlichtes Verwaltungshandeln darstellt, ist die darauf gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage – im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens – zu qualifizieren. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 – 15 A 3432/94 –, juris, Rn. 14. 45 Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 121 VwGO) erkennen lässt und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. 46 Vgl. BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 7 ABR 54/04 –, juris, Rn. 17; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 35. EL September 2018, § 82 Rn. 7. 47 Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag, mit dem der Kläger Einsicht in sämtliche Unterlagen, Dokumente, Aufstellungen und Schriftstücke in Bezug auf die Einzelwertberichtigungen in der Bilanz der Stadt L. zum 31. Dezember 2015 begehrt. Der Antrag erstreckt sich damit auf die Einsichtnahme in sämtliche bei der Stadt vorhandenen, zu der im Jahresabschluss 2015 für die Einzelwertberichtigung herangezogenen Unterlagen. Im Falle der Stattgabe des Antrags ist damit auch für die in Anspruch genommene Beklagte zweifelsfrei erkennbar, welche Unterlagen dem Kläger zur Einsichtnahme vorgelegt werden sollen. Der Kläger ist nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO wiederum nicht gehalten, die Akten im Einzelnen zu bezeichnen. Das kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil der Kläger keine Kenntnis davon hat, welche konkreten Unterlagen zur Beurteilung der Wertigkeit der gemeindlichen Forderungen herangezogen wurden. 48 Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Er kann geltend machen, durch die Weigerung der Beklagten, ihm Akteneinsicht in die der Wertberichtigungen im Jahresabschluss 2015 zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren, in eigenen Mitgliedschaftsrechten – hier aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW – verletzt zu sein. 49 Der Kläger verfügt ferner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere hat sich für ihn das Akteneinsichtsbegehren nach Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss 2015 am 15. Dezember 2016 nicht erledigt. Er begehrt die Akteneinsicht vielmehr weiterhin zum Zwecke der materiell-rechtlichen Kontrolle des gefassten Beschlusses. 50 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der Organtreue zu verneinen, welches im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt. Dieser Grundsatz begründet namentlich die Obliegenheit der Ratsmitglieder, ein für rechtswidrig erachtetes Verhalten gegenüber dem zuständigen Organ zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die behauptete Rechtswidrigkeit nicht mit Erfolg zulässigerweise vor Gericht geltend gemacht werden. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris, Rn. 10. 52 Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Aus den Verwaltungsvorgängen geht deutlich hervor, dass die Beteiligten die Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger die begehrte Akteneinsicht zu gewähren ist, über einen längeren Zeitraum hinweg erfolglos diskutiert haben. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Beklagten vom 22. Januar 2018 konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihm Akteneinsicht in dem von ihm begehrten Umfang gewähren würde. 53 Die Klage ist aber unbegründet. 54 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm Einsicht in die der Wertberichtigung im Jahresabschluss 2015 zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. 55 Gemäß § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW ist jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied der Bezirksvertretung vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die Akten der Vorbereitung (Alt. 1) oder der Kontrolle (Alt. 2) von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Anders als dem Rat, dem § 55 Abs. 3 Satz 2 GO NRW zum Zwecke der Überwachung des Bürgermeisters und der ihm unterstellten Gemeindeverwaltung ein Akteneinsichtsrecht einräumt, 56 siehe hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2017 – 1 K 14162/16 –, juris, Rn. 22 ff.; Rohde, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Ed. Stand: 01.03.2019, GO NRW § 55 Rn. 21, 57 handelt es sich bei dem Akteneinsichtsrecht des einzelnen Ratsmitglieds nicht um ein allgemeines, sondern um ein zweckgebundenes Recht. § 55 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GO NRW erfasst den Fall, dass ein bestimmter Verwaltungsvorgang für seine Umsetzung einer Ermächtigung oder eines Beschlusses des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung bedarf. Im Prozess der Vorbereitung eines solchen Beschlusses soll das Akteneinsichtsrecht dem Ratsmitglied ermöglichen, sich über die Vorbereitung des Beratungsgegenstandes zu informieren, sobald dieser nach Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten für das Gremium entscheidungsreif abgeschlossen ist. 58 Vgl. LT-Drs. 14/3979, 140, Rohde, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Ed. Stand: 01.03.2019, GO NRW § 55 Rn. 12. 59 § 55 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GO wiederum dient der Kontrolle, ob ein bereits gefasster Beschluss eines der in § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW genannten Organe von der Verwaltung ordnungsgemäß umgesetzt wird. Das einzelne Ratsmitglied hat danach Anspruch auf Einsicht in solche Verwaltungsvorgänge, die Aufschluss über den Stand des Beschlussumsetzungsverfahrens geben. 60 Vgl. die amtliche Begründung zum Entwurf des GO-Reformgesetzes 2007, LT-Drs. 14/3979, 141; VG Minden, Urteil vom 15. November 2012 – 2 K 1743/12 –, juris, Rn. 32; Rohde, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Ed. Stand: 01.03.2019, GO NRW § 55 Rn. 12. 61 Die Regelung dient hingegen nicht der allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle von bereits gefassten Ratsbeschlüssen, für welche dem einzelnen Ratsmitglied auch sonst keine eigenen organschaftlichen Rechte in der Gemeindeordnung eingeräumt sind. 62 Vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO im Kommunalverfassungsstreit: Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, 35. EL September 2018, § 42 Rn. 97; Frenzen, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Ed. Stand: 01.03.2019, GO NRW § 43 Rn. 9. 63 Ein anderes Verständnis ist auch nicht im Lichte von § 43 Abs. 4 Buchst. a GO NRW geboten. Danach haften die Ratsmitglieder, wenn die Gemeinde infolge eines Beschlusses des Rates einen Schaden erleidet, und sie in vorsätzlicher oder grob fährlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. Die Haftung des Ratsmitgliedes setzt einen eigenen Verursachungsbeitrag beim Zustandekommen des Ratsbeschlusses voraus. Grob fahrlässig handelt danach ein Ratsmitglied, wenn es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB bei der Beschlussfassung in besonders schwerem Maße verletzt. Ratsmitglieder müssen sich daher sorgfältig auf die Beschlussfassung vorbereiten. 64 Vgl. Frenzen, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, 7. Ed. Stand: 01.03.2019, GO NRW § 43 Rn. 23. 65 Gerade zu diesem Zweck räumt die Gemeindeordnung NRW dem einzelnen Ratsmitglied Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte in § 55 Abs. 1 Satz 2, 5 Satz 1 Atl. 1 GO NRW ein. Eine die Haftung nach § 43 Abs. 4 GO NRW auslösende Pflichtverletzung liegt hingegen nicht vor, wenn es das Ratsmitglied unterlässt, einen bereits gefassten Beschluss nachträglich einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. 66 Auch ein Recht auf Akteneinsicht zum Zwecke der Kontrolle der Geschäfte der laufenden Verwaltung folgt aus § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW nicht. 67 Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht hier nicht vor. Nachdem der Jahresabschluss 2015 mit Mehrheit des Rates am 30. November 2016 festgestellt worden ist, kann die begehrte Akteneinsicht nicht mehr der Vorbereitung der Beschlussfassung im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GO NRW dienen. Es liegen auch keine Verwaltungsvorgänge zu einem etwaigen Umsetzungsverfahren vor, in welche der Kläger Einsicht nehmen könnte. Der Jahresabschluss für das Jahr 2015 stellt die finanzielle Lage der Gemeinde lediglich fest (vgl. § 95 GO NRW, § 38 KomHVO NRW), ohne dass damit eine bestimmte Maßnahme beschlossen würde, deren Umsetzung es bedürfte. 68 Zum Zwecke der Kontrolle, ob die Beklagte im Rahmen ihrer fiskalischen Tätigkeit die Ausbuchungsvorgänge ordnungsgemäß bearbeitet – also zur Kontrolle der Geschäfte der laufenden Verwaltung und allgemeinen Überwachung des Verwaltungshandelns – steht dem Kläger wiederum kein Akteneinsichtsrecht zu. 69 II. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage hat teilweise Erfolg. 70 Der Kläger begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die Versagung der Beklagten, ihm nähere Auskunft zu den im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Wertberichtigungen gemeindlicher Forderungen zu erteilen, rechtswidrig war. Sein Begehren richtet sich damit zutreffend nicht auf die rechtswidrige Versagung einer Akteneinsicht, weil er vor der Feststellung des Jahresabschlusses 2015 gegenüber der Beklagten kein Akteneinsichtsgesuch im Sinne des § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW geltend gemacht hat. Mit Email vom 20. November 2016 bat er die Beklagte lediglich um Übersendung einer Einzelaufstellung der wertberichtigten Forderungen nebst Begründung zu jeder Einzelwertberichtigung (Bl. 20 der Beiakte). Mit Email vom selben Tage betonte er gegenüber der Beklagten nochmals, dass für ihn insbesondere die Einzelsummen sowie die Begründung der Wertberichtigung von Relevanz seien (Bl. 24 der Beiakte). Nach Übersendung der Einzelaufstellung der wertberichtigten Forderungen in anonymisierter Form wies der Kläger mit Email vom 28. November 2016 darauf hin, dass die Begründung zu den Wertberichtigungen fehle (Bl. 110 der Beiakte). Einen Antrag auf Einsicht in die der Wertberichtigung zugrunde liegenden Verfahrensakten stellte der Kläger hingegen nicht. Die Beklagte verwehrte dem Kläger vor Beschlussfassung demnach nicht die Akteneinsicht, sondern versagte ihm insbesondere unter Verweis auf den Datenschutz eine nähere Begründung zu den Wertberichtigungen gemeindlicher Forderungen im Jahresabschluss 2015. Dies aber ist kein Fall des § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW, sondern des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO. 71 Die Klage ist zulässig. 72 Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei können Gegenstand einer Feststellungsklage im Rahmen eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits ausschließlich die aus dem kommunalen Organisationsrecht folgenden Rechte und Pflichten kommunaler Organe untereinander (Interorganstreit) oder innerhalb eines kommunalen Organs (Intraorganstreit) sein. 73 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. September 1982 – 15 A 1223/80 –, NVwZ 1983, 458 (486). 74 Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, also solche, die sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt haben. Unerheblich ist, ob die Erledigung vor Klageerhebung oder erst während des laufenden Gerichtsverfahrens eingetreten ist. 75 Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 16. 76 Hier steht zwischen dem Kläger als Ratsmitglied und der Beklagten in Streit, ob die Beklagte dem Kläger zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2015 über die anonymisierte Einzelaufstellung der wertberichtigten gemeindlichen Forderungen hinaus eine Begründung in jedem Einzelfall hätte zukommen lassen müssen. Der Kläger macht damit eine Verletzung seines organschaftlichen Auskunftsrechts nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geltend. 77 Der Kläger ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil eine Verletzung eigener organschaftlicher Rechte nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheint. 78 Der Kläger hat auch ein besonderes, qualifiziertes Interesse an der begehrten Feststellung. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich hier aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte Gefahr erforderlich, dass sich die streitige Frage unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut stellt. 79 Vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 91. 80 Das ist hier der Fall. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beklagte dem Kläger in Vorbereitung von Beschlüssen über die Feststellung zukünftiger Jahresabschlüsse eine einzelfallbezogene Begründung zu den in zukünftigen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Wertberichtigungen gemeindlicher Forderungen verwehrt. Auch haben sich die rechtlichen Umstände – wenngleich sowohl die Gemeindeordnung NRW durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, 81 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW 2018, 729), 82 als auch verschiedene datenschutzrechtliche Normen durch die Datenschutz-Grundverordnung, 83 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. ABl. Nr. L 314 S. 72 und ABl. 2018 Nr. L 127 S. 2), 84 seit 2016 Änderungen erfahren haben – im Wesentlichen nicht derart verändert, dass keine gleichartige Entscheidung ergehen könnte. 85 Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Die Versagung einer einzelfallbezogenen Begründung der Einzelwertberichtigungen von gemeindlichen Forderungen mit einem Nennwert von über 5.000,- Euro unter pauschalem Verweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften erweist sich als rechtswidrig. Darüber hinaus hat die Beklagte ihrer Informationspflicht genügt. 86 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist der Bürgermeister verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass das Ratsmitglied aufgrund seines Mandats berufen ist, eigenverantwortlich an den Aufgaben mitzuwirken, die dem Rat obliegen. Das setzt voraus, dass es über die dafür erforderlichen Informationen verfügt. Das Ratsmitglied ist insoweit in hohem Maße auf den Sachverstand der Stadtverwaltung angewiesen. Dabei darf es nicht auf die Informationen verwiesen werden, die die Stadtverwaltung von sich aus zur Verfügung stellt. Soll das Ratsmitglied sein Mandat nach seiner freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung ausüben, muss es selbst darüber befinden können, welcher Informationen es für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. 87 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 4. 88 Eine besondere Begründung oder der Nachweis eines besonderen Interesses wird vom Gesetz nicht gefordert. 89 Vgl. Paal, in: Rhen/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, 46. EL Stand Dezember 2017, § 55 III.; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, 40. NL August 2018, § 55 Rn. 4.2.2. f. 90 Mit dem Fragerecht korrespondiert grundsätzlich die Antwortpflicht des Bürgermeisters. Aus der Funktion des Fragerechts, welches der sachlichen Aufgabenerfüllung des Ratsmitglieds dient, 91 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 13, 92 ergibt sich eine Beschränkung der Antwortpflicht allerdings insoweit, als dass es sich im Rahmen des Aufgabenbereichs des Rates zu halten hat. Demgemäß kann sich die Antwortpflicht des Bürgermeisters nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren. Eine weitere Grenze des Auskunftsanspruches ergibt sich aus der allen Kommunalorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Diese begrenzt die Antwortpflicht des Bürgermeisters namentlich auf solche Informationen, die ihm vorliegen oder die mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können. Zugleich gebietet der Grundsatz der Organtreue die Respektierung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung. Zu deren Wahrung darf der Bürgermeister innerhalb einer rechtlich umgrenzten Einschätzungsprärogative über Art und Weise der Antwort befinden. Dabei muss er sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender Antwort orientieren. 93 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2010 – 15 A 69/09 –, juris, Rn. 13, 19; Paal, in: Rhen/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, 46. EL Stand Dezember 2017, § 55 III.; Plückhahn/Faber, in: Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, 40. NL August 2018, § 55 Rn. 4.2.3. 94 Schließlich wird die Pflicht zur Beantwortung von Anfragen von Ratsmitgliedern dadurch begrenzt, dass hierbei die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten sind. 95 Hier begehrte der Kläger zur Vorbereitung der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses sowie zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses 2015 durch den Rat eine Begründung zu den im Jahresabschluss 2015 ausgewiesenen Wertberichtigungen und damit eine Auskunft zu einer Angelegenheit, die in den Aufgabenbereich des Rates fällt. 96 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. j) GO NRW in der zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Auskunftsbegehrens gültigen Fassung – GO NRW a. F. – oblag dem Rat zwingend die in den §§ 95 f. GO NRW a. F. geregelte Feststellung des Jahresabschlusses, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgeschlossenen Haushaltsjahres nachzuweisen war. Dies beinhaltete zugleich die Pflicht des Rates, vor der Feststellung des gemeindlichen Jahresabschlusses eine Prüfung in der Sache durchzuführen. Der Jahresabschluss war gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW a. F. dahingehend zu prüfen, ob dieser nach den Grundsätzen der Haushaltwirtschaft rechtmäßig aufgestellt worden war. Da im doppischen Rechnungswesen des neuen kommunalen Finanzmanagements der vollständige Ressourcenverbrauch dargestellt wird, erstreckte sich die Prüfung auch auf die zutreffende Erfassung des Vermögens und des Vermögensverzehrs. 97 Vgl. Knirsch, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO NRW, 39. Erg. Juli 2013, § 101 Ziffer I. 98 Die Aufgabe der Rechnungsprüfung oblag in erster Linie dem Rechnungsprüfungsausschuss, der in jeder Gemeinde als Pflichtausschuss zu bilden (§§ 52 Abs. 2, 59 Abs. 3 GO NRW a. F.) und welcher gegenüber dem Rat berichtspflichtig war. Ihm kam im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses eine Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion zu. 99 Vgl. Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen. Handreichung für Kommunen, 7. Aufl. 2016, Kapitel III., 7. Abschnitt Ziffer 3.3, S. 4072. 100 Der Rechnungsprüfungsausschuss wiederum bediente sich zur Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses der örtlichen Rechnungsprüfung (§§ 59 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 8 Satz 1 GO NRW a. F.). 101 Vgl. zur kommunalverfassungsrechtlichen Stellung VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 1 K 574/11 –, juris, Rn. 42; Sennewald/Haßenkamp, in: Held/Winkel/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 41. NL Dezember 2018, Vor §§ 101-106 GO NRW Nr. 1. 102 Eine Verlagerung der Zuständigkeit – und damit auch der Verantwortlichkeit – für die Feststellung des Jahresabschlusses ging damit aber nicht einher. Die Entscheidung blieb gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. j) GO NRW a. F. ausschließlich dem Rat vorbehalten. 103 Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch (Hrsg.), BeckOK Kommunalrecht NRW, GO NRW, § 59 Rn. 21. 104 Für eine sachgerechte Beschlussfassung waren die Ratsmitglieder daher auf eine umfassende Information über die der Jahresrechnungsprüfung zugrunde liegenden Daten durch die Verwaltung angewiesen. 105 Vgl. zum Akteneinsichtsrecht in diesem Zusammenhang Knirsch, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO NRW, 45. Erg. Juni 2017, § 96 Ziffer II.1. 106 Der Umfang der Auskunftspflicht bestimmt sich danach, welche Informationen erforderlich waren, um die in der Jahresrechnungsprüfung getroffenen Feststellungen nachvollziehen zu können. 107 Mit Blick auf die streitgegenständliche Wertberichtigung gemeindlicher Forderungen war insofern zu berücksichtigen, dass Forderungen in der gemeindlichen Bilanz zum Abschlussstichtag den geldlichen Gegenwert bzw. die noch ausstehende Zahlung eines Dritten als bilanzierte gemeindliche Ansprüche darstellen. Der Ansatz einer gemeindlichen Forderung in der Bilanz ist dabei von den rechtlichen und den tatsächlichen Verhältnissen zum Abschlussstichtag abhängig. 108 Vgl. Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen. Handreichung für Kommunen, 7. Aufl. 2016, Kapitel D. 23, S. 2607. 109 Zum jährlichen Abschlussstichtag muss jede Forderung einer individuellen Werthaltigkeitsprüfung bzw. einer Risikoüberprüfung unterzogen werden. Dabei ist zu prüfen, welche gemeindlichen Forderungen aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten des Forderungsschuldners nicht durchsetzbar sind, und zu schätzen, in welcher voraussichtlichen Höhe ein Ausfall eintreten dürfte. 110 Vgl. Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen. Handreichung für Kommunen, 7. Aufl. 2016, Kapitel D. 23, S. 2609. 111 Die Forderungen der Gemeinde, bei denen es an einer Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schuldner fehlt, müssen von der Gemeinde im Rahmen ihrer Bilanzierung in der geschätzten Höhe des voraussichtlichen Ausfalls wertmäßig gemindert bzw. „abgeschrieben“ werden. Die Gemeinde kann dabei eigenverantwortlich festlegen, ob sie ihre Forderungen einzeln (Einzelwertberichtigung) oder in pauschalierter Form (Pauschalwertberichtigung) in Form eines Vom-Hundert-Satzes an den zum Abschlussstichtag beizulegenden Wert anpasst. 112 Vgl. Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen. Handreichung für Kommunen, 7. Aufl. 2016, Kapitel D. 23, S. 2601. 113 Eine Außenwirkung im Sinne eines gegenüber dem Schuldner wirksamen Forderungsverzichts in Höhe der Wertberichtigung kommt der bilanziellen Wertminderung nicht zu. 114 Nicht im Jahresabschluss aufgeführt werden schließlich Forderungen, welche aufgrund Uneinbringlichkeit nach § 27 Abs. 3 KomHVO (vormals § 26 Abs. 3 GemHVO) erlassen worden sind. Buchungstechnisch werden Forderungen bei vollständigem Erlass komplett abgeschrieben und nicht mehr in der Debitorenbuchhaltung geführt. 115 Vgl. Klieve/Sennewald/Haßenkamp, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 26 GemHVO NRW, Ziffer 2. 116 Bei der Werthaltigkeitsprüfung der Forderungen mit einem Nennwert unter 5.000,- Euro hat die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, pauschale Risikoannahmen zugrunde zu legen. So hat sie auf niedergeschlagene Forderungen eine Einzelwertberichtigung von 100 % vorgenommen. 117 Im Fall der Niederschlagung bleibt der Anspruch der Gemeinde zwar bestehen, die Einziehung der Zahlung wird jedoch zurückgestellt und damit die Fälligkeit aufgehoben. Damit stellen niedergeschlagene Forderungen regelmäßig sog. zweifelhafte Forderungen dar, buchungstechnisch ist eine Einzelwertberichtigung der Forderung auf null vorzunehmen, vgl. Klieve/Sennewald/Haßenkamp, Gemeindehaushaltsrecht NRW, § 26 GemHVO NRW, Ziffern 1 f. 118 Forderungen mit veranlasster Aussetzung der Vollziehung hat sie in Höhe von 50 % der zweifelhaften Steuerforderungen wertberichtigt. Eingebuchte Forderungsbestände nach dem UVG hat sie anhand ihrer Altersstruktur analysiert und hinsichtlich des städtischen Forderungsanteils (53,4 %) wie folgt einzelwertberichtigt: 119 – Forderungsbestände aus den Jahren 2015 bis 2013 in Höhe von 20 %, 120 – Forderungsbestände aus den Jahren 2012 bis 2010 in Höhe von 35 %, 121 – Forderungsbestände aus den Jahren 2009 bis 2007 in Höhe von 50 %, 122 – Forderungsbestände aus 2006 und früher in Höhe von 100 %. 123 Auf alle übrigen Forderungen aus dem Jahr 205 wurde eine pauschale Wertberichtigung von 30 % vorgenommen. Forderungen aus dem Jahr 2014 wurden um 60 % und ältere Forderungen um 100 % wertberichtigt. 124 Angesichts dessen bedurfte es, um die pauschalierte Wertberichtigung der gemeindlichen Forderungen mit einem Nennwert unter 5.000,- Euro nachvollziehen zu können, Informationen zur Forderungsart, zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung und der Einordnung in einer der genannten Fallgruppen. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte anonymisierte Auflistung gab hinreichend Auskunft über diese Faktoren. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht. Aufgrund der pauschalisierten Risikoannahme und damit dem Fehlen einer einzelfallbezogenen Analyse hätte die Beklagte auch faktisch keine ergänzende Auskunft erteilen können. 125 Einwände gegen die zur Anwendung gelangte pauschale Risikoannahme hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm aufgeworfenen Fragen des Verschuldens des Ausfallrisikos und der Rechtmäßigkeit der im Einzelfall erfolgten Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung wiederum waren nicht von Relevanz für die Plausibilität der erfolgten Wertberichtigungen. Die Entscheidungen über Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung erfolgten nicht im Rahmen des Rechnungsprüfungsverfahrens, sondern durch die kommunalen Finanz- und Vollstreckungsbehörden als Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie flossen damit als vorhandene Tatsachen in die Bewertung von Forderungen mit ein, waren aber nicht selbst Teil der Wertberichtigung, hinsichtlich derer der Kläger um Auskunft gebeten hat. Angesichts der mehr als 2.000 Forderungen, die pauschaliert wertberichtigt worden sind, wäre ungeachtet dessen die Grenze des zumutbaren Aufwands unter Berücksichtigung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Beklagten offenkundig überschritten gewesen, hätte sie zu den Gründen der Niederschlagung oder Aussetzung der Vollziehung im Einzelnen Ausführungen machen müssen. 126 Die Werthaltigkeit von Forderungen mit einem Nennwert über 5.000,- Euro hingegen hat die Beklagte einzelfallbezogen beurteilt. Um die Wertberichtigung nachvollziehen zu können, bedurfte es danach Angaben nicht nur zur Forderungsart und zum Zeitpunkt der Forderungsentstehung, sondern auch und gerade zum Vorliegen von Beitreibungshemmnissen. Diesen Anforderungen genügte die dem Kläger hierzu vorgelegte Übersicht nicht. Angaben zur Forderungsart und Durchsetzungshindernissen fehlten. Ob das Ausfallrisiko mit belastbaren Gründen in Höhe von jeweils 100 % bewertet worden war, ließ sich damit ohne eine weitere Auskunft durch die Verwaltung nicht feststellen. 127 Soweit die Beklagte diesbezüglich das weitergehende Auskunftsersuchen unter pauschalem Verweis auf datenschutzrechtliche Vorschriften abgelehnt hat, war dies ermessensfehlerhaft. Zwar kann die Auskunft verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Solche Belange können sich namentlich aus den Grundrechten, datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder auch aus der Gemeindeordnung selbst ergeben. 128 Vgl. zu § 55 Abs. 5 Satz 3 GO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 15 B 556/13 –, juris, Rn. 5. 129 Bestehen solche Belange, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er die begehrte Auskunft erteilt oder nicht. Dies bedarf grundsätzlich der umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen. Dabei ist die hohe Bedeutung des Informationsanspruches des Ratsmitglieds als wichtiges Kontrollinstrument im demokratisch organisierten Gemeinwesen in den Blick zu nehmen. 130 Vgl. LT-Drs. 14/3979, S. 1. 131 Dem ist die Schwere eines aus der Weitergabe personenbezogener Daten resultierenden Eingriffes in die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie deren Interessen bei Gewährung der verlangten Auskunft hinreichend geschützt werden können. Ist der erforderliche Schutz der betroffenen Belange – etwa durch Anonymisierung der Information – möglich, wird die Ermessensentscheidung zu Gunsten des um die Auskunft nachsuchenden Ratsmitglieds auszufallen haben. 132 Die Möglichkeit der Anonymisierung kann dabei nicht von vornherein unter Verweis auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verneint werden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht nur, wenn die Erfüllung im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erforderte oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. 133 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris, Rn. 24 sowie § 4 DSG NRW (§ 3 Abs. 7 DSG NRW a, F.), der den Begriff der Anonymisierung ergänzend zu Art. 4 Nr. 5 DSGVO konkretisiert. Danach ist unter der Anonymisierung das Verändern personenbezogener Daten dergestalt zu verstehen, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 134 Dabei ist der Bürgermeister gehalten, Vorsorge dafür zu treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Informationen aus Anlass von Auskunftsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 135 Soweit eine Anonymisierung nicht in Betracht kommt – z. B. weil dadurch die Auskunft unverständlich wird oder weil trotz Anonymisierung ohne großen Aufwand zu ermitteln ist, wer die in der Auskunft anonymisierten Personen sind – ist in Rechnung zu stellen, dass ein Ratsmitglied gemäß § 43 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 GO NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und bei einem Zuwiderhandeln gegen das Verschwiegenheitsgebot gemäß §§ 30 Abs. 6, 29 Abs. 3 GO mit einem Ordnungsgeld bis zu 250,- Euro oder im Falle der Wiederholung mit einem Ordnungsgeld bis zu 500,- Euro belegt werden kann. Damit sieht die Gemeindeordnung NRW mit ihren Regeln über die Verschwiegenheit einen bestimmten Schutzmechanismus für schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter vor. Mit Blick auf diesen Schutzmechanismus ist regelmäßig bei durch die begehrte Auskunft hervorgerufenen Eingriffen in schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, die nicht besonders schwer wiegen, die also auf niedriger Intensitätsstufe stehen, dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu entsprechen. 136 Vgl. zu § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 15 B 556/13 –, juris, Rn. 6 ff. 137 Bei wachsender Eingriffsschwere ist zu prüfen, ob den bei einem Informationsbegehren zu schützenden Belangen noch durch die Verschwiegenheitspflicht hinreichend Rechnung getragen wird. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht „lediglich“ mit einem der Höhe nach doch deutlich begrenztem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Strafrechtlicher Schutz scheidet hier grundsätzlich aus (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 2 HS 1 GO NRW). Die insoweit vom Ansatz her in Betracht zu ziehenden Vorschriften der §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 204, 201 Abs. 3, 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB greifen in aller Regel nicht ein. Denn Voraussetzung für das Vorliegen der jeweiligen Straftatbestände wäre u. a., dass es sich bei dem um Information nachsuchenden Ratsmitglied um einen Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB handeln würde. Das ist jedoch bei kommunalen Mandatsträgern regelmäßig nicht der Fall. 138 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 – 15 A 2638/17 –, juris, Rn. 41. 139 Mit anderen Worten: Einen Automatismus in dem Sinne, dass jedem Auskunftsbegehren nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW schon deshalb zu entsprechen wäre, weil das um die Auskunft nachsuchende Ratsmitglied zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gibt es nicht. Je schwerer der Eingriff in die zu schützenden Belange wirkt, desto eher wird allein der Verweis auf die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht ausreichen, um der begehrten Auskunft zu entsprechen. 140 Vgl. zu § 55 Abs. 5 Satz 1 GO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 15 B 556/13 –, juris, Rn. 9. Zur Befugnis zur Offenbarung von Steuerdaten gegenüber Ratsmitgliedern nach § 30 Abs. 4 AO siehe OVG NRW, Urteil vom 6. November 2018 – 15 A 2638/17 –, juris. 141 Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung des Informationsanspruchs des Klägers mit den schutzbedürftigen Interessen der Betroffenen genügte diesen Vorgaben nicht. Einer Anonymisierung stand zunächst nicht eine unzureichende Bestimmtheit des Informationsbegehrens des Klägers entgegen. Dieser hatte um eine anonymisierte Auflistung der wertberichtigten Forderung nebst Begründung gebeten. Die Beklagte hat die für die Nachvollziehbarkeit einer Wertberichtigung notwendigen Informationen im Klageverfahren selbst benannt: die Forderungsart, den Zeitpunkt der Forderungsentstehung und das Vorliegen von Beitreibungshemmnissen. Wenngleich der Kläger dies so nicht im Einzelnen spezifiziert hatte, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass die vom Kläger begehrte „Begründung“ jedenfalls diese Basisinformationen hätte enthalten müssen. Mit Blick auf die insgesamt 80 wertberichtigten Forderungen mit einem Nennwert von über 5.000,- Euro hätte sich der Aufwand, diese Daten in anonymisierter Form an den Kläger weiterzugeben, auch in überschaubarem Umfang gehalten. Ebenfalls war eine Anonymisierung in zeitlicher Hinsicht möglich. Dies zeigt schon die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beklagten innerhalb einer Woche vorgelegte ergänzende Übersicht, welche sowohl Angaben zur jeweiligen Forderungsart als auch zum Beitreibungshemmnis im konkreten Einzelfall enthält. 142 Eine den hier aufgestellten Maßstäben entsprechende Übersicht hätte es dem Kläger sodann ermöglicht, weitere konkrete Fragen bezogen auf einzelne Wertberichtigungen zu stellen. 143 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 144 Rechtsmittelbelehrung: 145 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 146 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 147 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 148 Die Berufung ist nur zuzulassen, 149 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 150 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 151 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 152 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 153 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 154 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 155 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 156 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 157 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 158 Beschluss: 159 Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. 160 Gründe: 161 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. 162 Rechtsmittelbelehrung: 163 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 164 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 165 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 166 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 167 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 168 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.