Urteil
OVG 12 B 15.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0221.OVG12B15.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Informationen über die Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der Bundesregierung ist gemäß § 3 Nr 4 Alt 3 IFG ausgeschlossen, weil diese Informationen einem Berufsgeheimnis unterliegen.(Rn.13)
2. Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung sind geeignet, die Wettbewerbsposition der beratenden Rechtsanwälte zu schwächen.(Rn.18)
3. Da der Wortlaut des § 3 Nr 4 Alt 3 IFG eindeutig formuliert ist, besteht kaum Spielraum für seine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Bundesregierung sich nicht auf das bestehende Berufsgeheimnis der beratenden Rechtsanwälte berufen kann.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2018 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Informationen über die Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung der Bundesregierung ist gemäß § 3 Nr 4 Alt 3 IFG ausgeschlossen, weil diese Informationen einem Berufsgeheimnis unterliegen.(Rn.13) 2. Rechnungsendsummen anwaltlicher Beratung sind geeignet, die Wettbewerbsposition der beratenden Rechtsanwälte zu schwächen.(Rn.18) 3. Da der Wortlaut des § 3 Nr 4 Alt 3 IFG eindeutig formuliert ist, besteht kaum Spielraum für seine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Bundesregierung sich nicht auf das bestehende Berufsgeheimnis der beratenden Rechtsanwälte berufen kann.(Rn.24) Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten und der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Rechnungsendsummen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) entsprechend den erstinstanzlichen Ausführungen erfüllt. Der Informationszugang der Klägerin ist jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch Ausschlussgründe gesperrt. 1. Der Informationsanspruch ist gemäß § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Information unter anderem nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. a) Dies ist hier der Fall. Nach § 43a Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Zu den danach geschützten Geheimnissen zählt die Höhe der vereinbarten Vergütung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 A 1.08 - BVerwGE 135,77, juris Rn. 37; LAG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2013 - 12 Sa 904.12 - NZA-RR 2013, 347, 349; Kleine-Cossack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 13; Henssler, in: ders./Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 45). Zwar gilt die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht ausnahmslos. Sie ist nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BRAO durch die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) näher ausgestaltet worden. Eine Ausnahme ist danach jedoch hier nicht gegeben. Nach § 2 Abs. 2 BORA liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. Eine Vorschrift, die ausdrücklich die Schweigepflicht des Rechtsanwalts im hier gegebenen Zusammenhang einschränkt, liegt nicht vor. Auch eine Ausnahme, die ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 8 C 24.10 - BVerwGE 141, 262, juris Rn. 25), ist nicht einschlägig. Insbesondere ordnet § 1 Abs. 1 IFG nicht die Auskunftspflicht von jedermann oder die der Rechtsanwälte an. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Annahme des Verwaltungsgerichts berufen, dass die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts sich nur auf Angelegenheiten beziehe, hinsichtlich derer sein Mandant selbst nicht zur Auskunft verpflichtet sei (dazu VG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F - BRAK-Mitt 2009, 247, juris Rn. 26 zu § 44c Abs. 1 KWG; auf gleicher Linie Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20. Mai 2009 - 10 EV 330/07 - AnwBl. 2009, 792, 793; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 10. November 2010 - 6 A 1896.09 - DVBl 2011, 176, juris Rn. 48, VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 - 13 K 3138/15 - juris Rn. 40; diesem folgend Schoch, NVwZ 2017, 97, 102 und Missling, IR 2016, 162, 163). Zwar müssen Ausnahmen der anwaltlichen Schweigepflicht im Gesetz nicht speziell geregelt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 26), so dass es unschädlich ist, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Grenze der Verschwiegenheitspflicht über den angeführten Regelungsinhalt des § 2 Abs. 2 BORA hinausgehen dürfte. Sie ist jedoch nicht damit vereinbar, dass die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nicht allein im Interesse des Mandanten besteht, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Rechtsanwalts. Er würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten diese auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht vertrauen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01 u.a. - BVerfGE 110, 226, juris Rn. 119; BVerwG, a.a.O. Rn. 28 f.). Sie ist entsprechend grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt; in § 2 Abs. 1 BORA ist zudem ausdrücklich auch die Berechtigung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit festgelegt. Ferner liegt die Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 u.a. - AnwBl 2015, 440, juris Rn. 18; BVerwG, a.a.O.), so dass sie auch insoweit über das individuelle Interesse eines Mandanten hinausreicht. Diese Schutzzwecke sind betroffen, wenn eine das Mandat betreffende Auskunftspflicht sich gegen den Mandanten des Rechtsanwalts richten würde, da eine offene und freie Kommunikation zwischen beiden mit Blick auf eine drohende Preisgabe der Informationen auch in diesem Fall gefährdet ist. Bereits vor dem geschilderten Hintergrund ergibt sich auch aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei im Verhältnis zu ihrem Rechtsanwalt allein Herrin des Geheimnisses, nichts zu Gunsten der Klägerin. Dies gilt erst recht, berücksichtigt man, dass die Beklagte ihre Einwilligung zur Bekanntgabe der begehrten Informationen ausdrücklich nicht erteilt hat. Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie nach § 241 Abs. 2 BGB und dem mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag verpflichtet ist, auf deren Interessen Rücksicht zu nehmen. Dazu zählt auch das berechtigte Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rechnungsendsummen (vgl. Krebs, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 241 Rn. 23). Die Beigeladene hat insoweit zutreffend geltend gemacht, dass deren Bekanntwerden geeignet sei, ihre Wettbewerbsposition zu schwächen. Es liegen hinreichend öffentlich zugängliche Informationen vor, den für die Bearbeitung des hier in Rede stehenden Mandats erforderlichen Arbeitsaufwand einzuschätzen. Die insoweit zu leistende Arbeit ist bereits dadurch offenbar, dass die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die relevanten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1754/14 und 2 BvR 1900/14) vom Bundesverfassungsgericht veröffentlicht worden sind (u.a. in juris) und dort der Sachverhalt ausführlich geschildert ist, der ihnen zugrunde lag. Ferner ist die wesentliche Argumentation der Klägerin zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden dort aufgeführt. Bereits diese Informationen lassen für einen mit Verfassungsbeschwerdeverfahren vertrauten Rechtsanwalt eine Einschätzung der Schwierigkeit der Sachen und des zu erwartenden Arbeitsaufwands für eine Stellungnahme für die Bundesregierung zu. Er könnte seine Einschätzung zudem weiter präzisieren, da über die vorgenannten Informationen hinaus bekannt ist, dass die Beigeladene eine 55-seitige Stellungnahme für die Bundesregierung verfasst hatte, deren wesentlicher Inhalt den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist und die im Übrigen der Klägerin vorliegt. Ferner zeigen die angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte der Verfassungsbeschwerden auf. Das vom Bundesverfassungsgericht gewählte Verfahren offenbart darüber hinaus mit Blick auf § 93c und § 93d BVerfGG, dass die Verfassungsbeschwerden allenfalls von durchschnittlicher Schwierigkeit und ohne besondere verfassungsrechtliche Herausforderungen waren. Bestätigt wird dies durch die Gründe der ebenfalls veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2016 (2 BVR 1754/14 und 2 BvR 1900/14), mit der es die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin abgelehnt hat. Mit den gesamten vorstehenden Informationen könnte ein Konkurrent der Beigeladenen seinen eigenen wahrscheinlichen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung des Mandats hinreichend genau einschätzen und diesen in Relation zu den von der Beigeladenen berechneten Kosten setzen. Selbst der von der Beigeladenen geleistete Arbeitsaufwand könnte ins Verhältnis zu den Rechnungsendsummen gesetzt werden, da mit diesen nach der Schilderung ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung ausschließlich der Aufwand für die Fertigung der 55 Seiten umfassenden Stellungnahme abgerechnet worden ist. Unabhängig davon, ob dem die Vereinbarung über ein Pauschal- oder ein Stundenhonorar zugrunde lag, vermitteln die nach dem Vorstehenden möglichen Schlussfolgerungen einem Konkurrenten der Beigeladenen einen Wettbewerbsvorteil zumindest bei der Anbahnung von zukünftigen Mandaten der Beklagten, die die Stellungnahme in Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffen. Mit Blick auf die positive Wirkung einer Mandatierung in solchen Verfahren für das Renommee einer Rechtsanwaltskanzlei kann sich dieser zudem nicht nur auf den Wettbewerb um ein solches Mandat auswirken. Dem steht die Vermutung der Klägerin, dass die Beklagte die Honorare für jedes Mandat einzeln aushandele, nicht entgegen, da dies die Relevanz der aufgezeigten möglichen Kenntnisse für die Mandatsanbahnung nicht berührt und im Übrigen nichts dafür spricht, dass die Beigeladene der Beklagten gegenüber für vergleichbare Tätigkeiten wesentlich unterschiedliche Honorare abrechnet bzw. aushandelt. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, dass ein Geschäftsgeheimnis „bei dem Stundenhonorar“ nicht vorliege, da die Vergütung in der Anbahnungsphase einem potentiellen Mandanten gegenüber offengelegt werden müsse, geht dies daran vorbei, dass sich eine solche Pflicht nur auf die von einem potentiellen Mandanten zu zahlende Vergütung beziehen würde, diesem damit aber nicht die von der Bundesregierung für die Vertretung in Verfassungsbeschwerdeverfahren zu zahlenden Kosten zu offenbaren sind. Auch ihre weitere Annahme, der Preisgestaltung komme keine entscheidende Bedeutung bei der Mandatsvergabe der Bundesregierung zu, trägt in diesem Zusammenhang nicht, da sie mit dem in § 7 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung geregelten Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222, juris Rn. 23) in Widerspruch steht, das zudem in die Leitlinien der Beklagten für die Auswahl eines Rechtsanwalts eingeflossen ist (vgl. „Die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung im Bundesministerium des Innern“, S. 9 ff., Ziffer 4.). Es ist auch unschädlich, dass sich die Rechnungsendsummen auf ein beendetes Mandat der Beigeladenen beziehen. Zwar kann der erforderliche Wettbewerbsbezug fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231, juris Rn. 35 m.w.N.). Von Letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen. Die Beigeladene ist nach ihren Rechnungen vom 30. Juni 2016 und 28. Juli 2016 für die Beklagte vom 31. Mai bis 30. Juni 2016 und vom 11. Juli bis 27. Juli 2016 tätig gewesen. Die danach relevanten Zeiten liegen nicht so weit zurück, dass keine Auswirkungen zu Lasten der Beigeladenen mehr zu erwarten sind (dazu Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 - juris Rn. 49 ff.; OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172.11 - DVBl 2013, 981, juris Rn. 110; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 6 Rn. 95), zumal ein Konkurrent berücksichtigen kann, ob und wie sich die Höhe der vereinbarten Anwaltshonorare allgemein seit dieser Zeit entwickelt hat. Mit Blick auf das nach alledem bestehende berechtigte Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der Rechnungsendsummen trägt auch nicht der Hinweis des Verwaltungsgerichts, ein Rechtsanwalt müsse damit rechnen, dass sein Mandant auf die Schweigepflicht verzichte. Soweit die Klägerin zudem geltend macht, es sei bekannt, dass die öffentliche Hand über ihre Ausgaben Rechenschaft ablegen müsse, überzeugt dies im vorliegenden Zusammenhang bereits deshalb nicht, weil die öffentliche Hand sich nicht zwangsläufig öffentlich für jede Ausgabe rechtfertigen und dabei die Höhe einer Ausgabe bekanntgeben muss (vgl. zu den hier in Rede stehenden Kosten die Antwort der BReg zu einer Kleinen Anfrage, BT-Drucks. 18/10338; S. 2 f.). b) § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG ist auch nicht in seinem dem Wortlaut nach bestehenden Anwendungsbereich mit der Folge einzuschränken, dass die Beklagte sich nicht auf das bestehende Berufsgeheimnis der Beigeladenen berufen kann. Die Vorschrift regelt das Verhältnis des Informationsanspruchs zu anderweit begründeten Pflichten zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt danach auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 21.08 - NVwZ 2010, 326, juris Rn. 21, 25). Da der Wortlaut des § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG eindeutig formuliert ist, besteht bereits kaum Spielraum für eine einschränkende Auslegung. Diese widerspräche ferner der Gesetzesbegründung, die die anwaltliche Schweigepflicht ohne Ausnahme zu den besonders wichtigen Geheimnistatbeständen zählt (BT-Drucks 15/4493, S. 11). Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG sprechen schließlich ebenfalls nicht für eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs. Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen hat, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 17). Materielle öffentliche Belange sind mit Blick auf den geschilderten Sinn der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts jedoch betroffen, wenn Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, bekannt gegeben werden. Soweit das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung darauf stützt, dass es der Behörde als alleiniger Herrin des Geheimnisses in aller Regel versagt sei, ihre fehlende Einwilligung gegen den Informationsanspruch zu wenden, überzeugt dies bereits angesichts der vorstehenden Ausführungen zur angeblichen Geheimnisherrschaft der Beklagten nicht. Im Übrigen verkennt es das Verhältnis des Informationsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG zu dem nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bestehenden Berufsgeheimnis und dem dadurch geschützten materiellen Geheimhaltungsinteresse, das durch den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG Vorrang erhält. 2. Dem Informationsanspruch der Klägerin steht ferner der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG entgegen. Danach darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Dass die hier in Rede stehenden Rechnungsendsummen danach ein von § 6 Satz 2 IFG geschütztes Geschäftsgeheimnis sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, nach denen die Beigeladene ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Rechnungsendsummen hat. 3. Keiner Entscheidung bedarf vor dem geschilderten Hintergrund, ob einem Informationsanspruch der Klägerin auch die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 6 und Nr. 7 IFG entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin begehrt Informationen über die Kosten anwaltlicher Beratung der Bundesregierung. Diese ließ sich vor dem Bundesverfassungsgericht in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin (2 BvR 1754/14 und 2 BvR 1900/14) von der beigeladenen Rechtsanwaltskanzlei vertreten, die eine 55 Seiten umfassende Stellungnahme verfasste und für ihre anwaltliche Tätigkeit zwei Rechnungen stellte. Die Höhe der Kosten war Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks. 18/10338, S. 2), die die Bundesregierung unter Hinweis auf ein durch Art. 12 GG geschütztes Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen in der Sache nicht beantwortete. Die Klägerin beantragte am 12. Oktober 2016 beim Bundesministerium des Innern Zugang zu Kopien sämtlicher Rechnungen für die anwaltliche Tätigkeit der Beigeladenen in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren und erklärte sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden. Die Beigeladene widersprach der Veröffentlichung und die Beklagte befreite die Beigeladene ausdrücklich nicht von ihrer Schweigepflicht. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. November 2016 ab. Bei den Kostenrechnungen handele es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. Zudem würden fiskalische Interessen der Bundesregierung beeinträchtigt; ein Bekanntwerden der mit der Beigeladenen vereinbarten Konditionen könne sich negativ auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung beim Aushandeln von Honorarvereinbarungen auswirken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht die Beklagte auf die Klage vom 6. März 2017 antragsgemäß verpflichtet, der Klägerin Zugang zu der jeweiligen Endsumme in den Rechnungen der Beigeladenen vom 30. Juni 2016 und 28. Juli 2016 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei den Endsummen in den beiden Rechnungen der Beigeladenen handele es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Dem Informationsanspruch der Klägerin stehe der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen. Auf das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie im Verhältnis zu der Beigeladenen alleinige Herrin des Geheimnisses sei. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG, der dem Schutz materieller öffentlicher Belange diene. Diese seien nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung zur Offenlegung des Geheimnisses nicht erteilt habe. Zwar diene die anwaltliche Schweigepflicht auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Dieser Schutzzweck sei indes nur betroffen, wenn sich die Auskunftspflicht gegen den Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege richte. Der Anspruch der Klägerin sei ferner nicht nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Die begehrten Informationen stellten kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Die Beigeladene habe kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Rechnungsendsummen. Mit deren Kenntnis sei es nicht möglich, relativ genau Arbeitsaufwand und Arbeitsentgelt in Bezug zu setzen; Rückschlüsse auf die Kalkulation der Beigeladenen seien damit nicht möglich. Dagegen wenden sich die Beklagte und die Beigeladene mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Sie machen zur Begründung unter anderem geltend, der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG sei einschlägig. Die Regelung normiere einen Vorrang der materiell-rechtlichen Vorschriften, die Informationen für geheimhaltungsbedürftig erklärten. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei ein Berufsgeheimnis nach § 43a Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei hier nicht gemäß § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ausgeklammert. § 1 Abs. 1 IFG fingiere auch keine Einwilligung in die Offenlegung der Rechnungsendsummen. In der Gesetzesbegründung zum Informationsfreiheitsgesetz sei die anwaltliche Schweigepflicht zudem ohne Einschränkung als ein besonders wichtiger Geheimnistatbestand bezeichnet worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich schließlich nicht damit vereinbaren, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht ausschließlich im Interesse des Mandanten bestehe, sondern auch für die Funktionsweise und die Integrität der anwaltlichen Beratung konstitutiv sei. Ferner meinen sie, der Informationsanspruch sei gemäß § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Zurückhaltung der begehrten Informationen, weil sich aus der Rechnungshöhe ergebe, zu welchen Konditionen sie die Beklagte in Verfassungsbeschwerdeverfahren vertrete. Es sei mit Hilfe der Rechnungsendsummen ein Rückschluss auf die Kalkulationsgrundlage der Beigeladenen möglich, weil der erbrachte Leistungsumfang im Einzelnen bekannt sei. Durch die aus den Rechnungssummen möglichen Erkenntnisse könnten insbesondere die Wettbewerber der Beigeladenen Nutzen ziehen. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, § 3 Nr. 4 IFG sei nicht einschlägig, da die anwaltliche Schweigepflicht nicht die Mandantin, sondern den Rechtsanwalt binde. Dieser sei hier jedoch nicht zur Information verpflichtet, sondern die Beklagte. Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich nur auf Angelegenheiten des Mandanten, hinsichtlich derer der Mandant selbst nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Es werde durch die Offenlegung der Rechnungsendsummen auch eine geordnete Rechtspflege nicht gefährdet, zumal jeder Rechtsanwalt wisse, dass die öffentliche Hand Rechenschaftspflichten bezüglich der Ausgabe ihrer Mittel unterliege. Die Beklagte dürfe den Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht dadurch aushebeln, dass sie ihre Einwilligung zur Schweigepflichtentbindung ablehne. Die in Rede stehende Vergütung bedürfe im Übrigen keiner Geheimhaltung, da ihre Veröffentlichung nicht dazu führe, dass die Beklagte sich zukünftig nicht anwaltlicher Unterstützung bedienen könne. Es werde vielmehr der kostenschonende Einsatz staatlicher Mittel gefördert. Durch eine Offenlegung der Rechnungsendsummen werde die Berufsfreiheit der Beigeladenen nicht beeinträchtigt, da es kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Vertraulichkeit der Honorarvereinbarung gebe. § 6 Satz 2 IFG schließe ihren Informationsanspruch ebenfalls nicht aus. Bei dem „Stundenhonorar“ handele es sich bereits nicht um ein Geheimnis, da die Vergütung mit einem potentiellen Mandanten bei Anbahnung des Mandats offengelegt werden müsse. Es sei auch keine Wettbewerbsgefährdung dargelegt worden. Die Veröffentlichung der Vergütung eines abgeschlossenen Mandats lasse ferner keine Schlüsse auf die Preisgestaltung zukünftiger Mandate zu, da die Anwaltshonorare für jedes Mandat einzeln ausgehandelt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.