Urteil
OVG 12 B 34.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0801.OVG12B34.18.00
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Leitsätze
Bedient sich die anspruchsverpflichtete und nach § 7 Abs 1 S 2 IFG entscheidungszuständige Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben eines Privaten nach § 1 Abs 1 S 3 IFG (Verwaltungshelfer, hier: Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen im Rahmen der Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft für Bund und Land), dessen Tätigkeit einem Berufsgeheimnis unterliegt, kann sie dem Anspruch auf Zugang zu daraus resultierenden amtlichen Informationen nicht das Berufsgeheimnis nach § 3 Nr 4 IFG entgegenhalten.(Rn.29)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin für wirkungslos erklärt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Informationszugang zu den in der Entscheidungsformel des Verwaltungsgerichts über die Dokumente Nr. 105, 117 und 132 hinaus genannten Dokumenten ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen (soweit darüber das personenbezogene Datum erkennbar wird) und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen zu gewähren, soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Beigeladenen zu 2. handelt.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten, des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bedient sich die anspruchsverpflichtete und nach § 7 Abs 1 S 2 IFG entscheidungszuständige Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben eines Privaten nach § 1 Abs 1 S 3 IFG (Verwaltungshelfer, hier: Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen im Rahmen der Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern durch eine Wirtschaftsprüfergesellschaft für Bund und Land), dessen Tätigkeit einem Berufsgeheimnis unterliegt, kann sie dem Anspruch auf Zugang zu daraus resultierenden amtlichen Informationen nicht das Berufsgeheimnis nach § 3 Nr 4 IFG entgegenhalten.(Rn.29) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin für wirkungslos erklärt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Informationszugang zu den in der Entscheidungsformel des Verwaltungsgerichts über die Dokumente Nr. 105, 117 und 132 hinaus genannten Dokumenten ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen (soweit darüber das personenbezogene Datum erkennbar wird) und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen zu gewähren, soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Beigeladenen zu 2. handelt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten, des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog) Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig; die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Anspruch auf Zugang gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als informationspflichtige Behörde zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bürgschaftsverfahrens der P...GmbH im fraglichen Zeitraum (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1. zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Dokumente 105, 117 und 132 bereits zum Gegenstand des Ausgangsbescheids gemacht und teilweise den Informationszugang gewährt. Damit ist sie nicht über den – was die Sitzungs- und Ergebnisprotokolle von „weiteren“ Bürgschaftsausschüssen angeht – umfassend gehaltenen Antrag hinausgegangen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die weiteren von dem Beigeladenen zu 1. angeführten Dokumente als von dem Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren umfasst angesehen, weil der darin gewählte Begriff „Bericht“ umfassend Informationen, Unterrichtungen und Übersendungen von Unterlagen erfasst. Dagegen ist nichts zu erinnern, auch der Beigeladene zu 1. hat sein Vorbringen insoweit nicht substantiieren können. Nicht nachvollziehbar ist hingegen sein Vorbringen, hinsichtlich dieser Dokumente fehle es an einer Drittbeteiligung. Die Beklagte hat jedenfalls die P...GmbH, die N..., die K... und den Beigeladenen zu 1. im Verwaltungsverfahren beteiligt, ohne dass an dieser Stelle der Frage nachzugehen wäre, ob und inwieweit dies durch den Gehalt der Informationen geboten war. Zulässigkeitsbedenken ergeben sich aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung allerdings das Rubrum hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. von Amts wegen berichtigt, weil dieser nach dem im hiesigen Verfahren maßgeblichen Berliner Ausführungsgesetz zur VwGO nur als Körperschaft beteiligten- und beiladungsfähig ist und – anders als in Mecklenburg-Vorpommern – Behörden nicht beteiligtenfähig sind; hier liegt auch kein Fall einer dort möglichen gesetzlichen Prozessstandschaft durch eine Behörde als Beklagte im Anfechtungs- oder Verpflichtungsprozess vor. II. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. unterliegen die noch streitbefangenen Informationen nicht dem Berufsgeheimnis der von der Beklagten und von dem Beigeladenen zu 1. einheitlich mandatierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der Beigeladenen zu 2. (1.), sie unterliegen auch nicht einer durch Rechtsvorschrift in Gestalt des § 12 Werftenförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelten Vertraulichkeitspflicht (2.), und es stehen dem Informationszugang auch keine sonstigen Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz entgegen (3.). 1. Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Das ist bei den hier gegenständlichen Informationen nicht der Fall. a) § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179, juris Rn. 12 m.w.N.). Zu den Berufsgeheimnissen gehört auch die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), die in § 10 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer – vergleichbar derjenigen von Rechtsanwälten nach § 43a BRAO und § 2 BORA (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 – juris Rn. 14 f.) und Steuerberatern nach § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (dazu BGH, Urteil vom 20. April 1983 – VIII ZR 46/82 – MDR 1984, 48, juris Rn. 23) – näher ausgestaltet ist. Danach dürfen Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer – und damit auch die Beigeladene zu 2. als Wirtschaftsprüfergesellschaft – Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren (§ 10 Abs. 1 Berufssatzung). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsa-chen und Umstände im Sinne von Absatz 1 nicht Unbefugten bekannt werden und müssen entsprechende Vorkehrungen treffen, und zwar auch über die Beendigung eines Auftragsverhältnisses hinaus (§ 10 Abs. 2 und 3 Berufssatzung). Die Verschwiegenheitspflicht schützt neben dem allgemeinen Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand regelmäßig aber nur den Auftraggeber (vgl. Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Aufl., § 43 Rn. 240, 254). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (zur Aussagepflicht von Wirtschaftsprüfern, die die BaFin beauftragt hat: BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - VI ZR 325/15 - juris Rn. 31; Maxl, a.a.O., Rn. 242). Die Schweigepflicht entfällt zudem, wenn der Mandant als Begünstigter auf sie verzichtet; ein eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers besteht in der Regel nicht (Maxl, a.a.O., Rn. 254). Mit der Aufnahme des Berufsgeheimnisses in § 3 Nr. 4 IFG hat der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Berufsträger und seinem Auftraggeber, das an sich dem Schutz privater Interessen dient, in den Rang eines den Informationszugang ausschließenden öffentlichen Belangs erhoben (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 232). Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und in den amtlichen Bestand gelangt sind (§ 2 Nr. 1 IFG), sollen geheim bleiben und nicht allgemein zugänglich sein. In den Anwendungsbereich des Ausschluss-tatbestands, der ebenso wie andere Ablehnungsgründe eng auszulegen ist (BT-Drs. 15/4493 S. 9), fällt grundsätzlich auch die Beauftragung eines Berufsgeheimnisträgers durch die öffentliche Hand, für die es vielfältige und gute Gründe geben kann. Auch insoweit sind Informationen, die durch die berufstypische Geschäftsbesorgung erlangt werden, dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Berufsträger und öffentlicher Hand als Auftraggeber nicht von vornherein entzogen. In der Regel werden dabei allerdings weitere informationsfreiheitsrechtlich schutzwürdige öffentliche Belange eingreifen, so dass der Ausschlusstatbestand nur neben anderen, beispielsweise § 3 Nr. 1 IFG, anwendbar sein wird. b) Von den Fällen, in denen die öffentliche Hand einen Berufsgeheimnisträger nicht anders als ein Privater beauftragt, sind solche Fallgestaltungen abzugrenzen, in denen sich die öffentliche Hand eines Berufsgeheimnisträgers zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient, dieser also, nicht zwingend nach außen erkennbar, gegebenenfalls aber indizierend, im Aufgabenbereich des Staates bzw. der zuständigen ihn beauftragenden Behörde tätig wird. Zwar unterliegt der Berufsangehörige auch bei der Wahrnehmung solcher Mandate der beruflichen Verschwiegenheitspflicht; hinsichtlich der Informationen aus einer solchen Tätigkeit ist aber zu differenzieren, welchem Aufgabenkreis sie zuzuordnen sind. Erfüllt die behördlich beauftragte private natürliche oder juristische Person in Wahrnehmung des Auftrags bei einer materiell-funktionellen Betrachtung, wie sie im Rahmen des § 1 Abs. 1 IFG geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 – 7 C 1.12 – NVwZ 2013, 431, juris Rn. 22, und vom 3. November 2011 – 7 C 3.11 – BVerwGE 141, 122, juris Rn.18), selbst öffentlich-rechtliche Aufgaben der Verwaltung (Verwaltungshelfer), ordnet § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG an, diese Person stehe einer (informationspflichtigen) Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG „gleich“. Diese Vorschrift betrifft entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nur den Verwaltungshelfer und gerade nicht Beliehene, derer sich nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient wird, die vielmehr in dem durch den Verleihungsakt bestimmten Wirkungskreis öffentlich-rechtliche Aufgaben eigenständig wahrnehmen und deshalb bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG selbst als informationsverpflichtete Behörde anzusehen sind (so auch Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 126 ff., 228). Informationspflichtige Behörden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG können sich für einen Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang nicht auf allgemeine Pflichten zur Amtsverschwiegenheit wie etwa die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) berufen, da sie nicht zu den von § 3 Nr. 4 IFG erfassten besonderen Amtsgeheimnissen zählen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 26 und vom 24. Mai 2011 – 7 C 6.10 – NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 15). Nur in Bezug auf Rechtsvorschriften, die eine Vertraulichkeit oder Verschwiegenheitspflicht besonders anordnen, hat der erkennende Senat entschieden, dass eine dennoch der Informationspflicht Vorrang gewährende Auslegung als zirkelschlüssig anzusehen ist, weil ein ausgeschlossener Anspruch auf Informationszugang nicht gleichsam unter Berufung auf die grundsätzlich angeordnete Informationspflicht „wiederaufleben“ kann (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 – NVwZ 2015, 1229, juris Rn. 21). Steht ein Privater unter den in § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG genannten Voraussetzungen einer Behörde gleich, kann sich die anspruchsverpflichtete und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG auch entscheidungszuständige Behörde gegenüber der Gewährung des Zugangs zu dabei entstandenen oder auf die Tätigkeit zurückzuführenden Informationen indes nicht auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Berufsstandes berufen, dem der als Verwaltungshelfer tätig gewordene Beauftragte angehört. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, den Anspruch auf Informationszugang auch bei der Einbeziehung von Privatrechtssubjekten in die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben umfassend auszugestalten (BT-Drs. 15/4493 S. 8), handelt es sich um amtliche Informationen, die dem Berufsgeheimnis nicht anspruchsausschließend unterliegen. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass durch die Formenwahl der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Umfang der Informationspflicht von der Behörde gesteuert werden könnte, weil sie im eigenen Aufgabenkreis, in dem sie sich auf eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht ihrer Bediensteten nicht berufen kann, über das durch § 3 Nr. 4 IFG geschützte Berufsgeheimnis des von ihr eingesetzten Verwaltungshelfers einen Anspruchsausschluss herbeiführen könnte. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der informationsrechtlichen Gleichstellung von Privaten und Behörden, die § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG anordnet. Der Private stünde bei dieser Rechtsfolge einer Behörde nicht mehr gleich. Für den Anspruch auf Informationszugang ausschlaggebend wäre vielmehr die allein den Berufs-geheimnisträger treffende Verschwiegenheitspflicht, wenn die Informationen, die bei der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne der genannten Vorschrift anfallen, umfassend dem Berufsgeheimnis unterlägen. Im Ergebnis würde die Einbeziehung Privater in die Erledigung der der Behörde obliegenden Aufgaben mithin zu einem Informationsverlust gegenüber den Fällen führen, in denen die Behörde die ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben selbst wahrnimmt. Es kann nicht angenommen werden, dass dieser Wertungswiderspruch vom Willen des Gesetzgebers bei der Regelung des § 3 Nr. 4 3. Alt. IFG gedeckt ist. Deshalb kann eine berufsbedingte Verschwiegenheitspflicht des Privaten im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG den Zugang zu Informationen nicht sperren, die aus der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Sinne dieser Norm herrühren. c) Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beklagte bezüglich der in Rede stehenden Informationen nicht auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht der von ihr zur Abwicklung von Bürgschaftsfällen im Rahmen der Wirtschaftsförderung eingeschalteten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berufen. Dass die Werftenförderung (hier in Mecklenburg-Vorpommern) eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, wenn zur Förderung der Wirtschaft die Finanzierung privater Unternehmungen durch haushaltsmittelbasierte Bundes- und Landesbürgschaften abgesichert wird, unterliegt keinen Zweifeln. Die Beklagte hat in diesem Aufgabenbereich die Vorbereitung und Abwicklung der Bürgschaftsentscheidung beginnend mit der Antragstellung weitestgehend der Beigeladenen zu 2. übertragen und sich lediglich die Überwachung des Mandatsverhältnisses sowie die eigentliche Entscheidung dem interministeriellen Bürgschaftsausschuss und dem politisch besetzten Lenkungsausschuss „Unternehmensfinanzierung“ vorbehalten. Auch wenn diese Mandatierung wegen des besonderen, auf Ministerialebene für die Bewertung der Förderungswürdigkeit und der Beurteilung von Bürgschaftsrisiken und -konditionen so nicht vorhandenen Sachverstandes erfolgt sein mag, ändert dies nichts daran, dass sich die Beklagte der Beigeladenen zu 2. zur Erfüllung ihr obliegender öffentlich-rechtlicher Aufgaben bedient hat. Genauso wenig verändert die Beurteilung, dass die Beklagte die Mandatierung der Beigeladenen zu 2. einheitlich mit dem Beigeladenen zu 1. vorgenommen hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Absatz auf Seite 13 des Urteilsabdrucks Bezug und macht sich diese zu Eigen. Mit dem festgelegten einheitlichen Verfahren für die Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen ist das Mandat der Beigeladenen zu 2. funktionell so weit ausgebaut worden, dass es die Durchführung sonst sowohl auf Seiten der Bundesverwaltung als auch derjenigen des Landes notwendiger Verwaltungsaufgaben beinhaltet und ausformt. Es unterscheidet sich damit von der Übernahme solitärer Mandate zur Beratung und Vertretung des Bundes oder eines Landes im eigenen beruflichen Pflichtenkreis zur Unterstützung dafür zuständiger behördlicher Organisationseinheiten aus Gründen des besonderen Sachverstands, einer verfahrensrechtlich gebotenen Distanz oder sonstigen Gründen der Entlastung der Verwaltung von Aufgaben, die sie auch in eigener Amtsträgerschaft wahrnehmen könnte. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. zutreffend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hätte die Werftenförderung ohne die Mandatierung der Beigeladenen zu 2. „so nicht stattgefunden“. Das kennzeichnet einen besonderen Sachverhalt, in dem sich die zuständigen Behörden des Bundes und des Landes gleichermaßen der Beigeladenen zu 2. zur Durchführung eigener öffentlich-rechtlicher Aufgaben wie einer eigenen, mit dieser Aufgabe betrauten Dienststelle „bedient“ haben. 2. Hiervon ausgehend bestehen auch keine Gründe, die Bewertung des Berufsgeheimnisses der Beigeladenen zu 2. in ihrer Rolle als Verwaltungshelfer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG als bloße – der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gleichstehende – Verschwiegenheitsverpflichtung im Hinblick auf die einheitliche Beauftragung auch durch den Beigeladenen zu 1. zu revidieren. a) Die Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1. ist – wie ausgeführt – einheitlich erfolgt, mithin in gleicher Weise wie für die Beklagte. Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern hat sich der Beigeladenen zu 2. zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet des Schiffbaus und des Werftenwesens bedient. Zwar findet das Informationsfreiheitsgesetz als Bundesgesetz auf Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Anwendung. Der Sachverhalt ermöglicht aber infolge der einheitlichen Beauftragung der Beigeladenen zu 2. eine Parallelwertung, was das Berufsgeheimnis der in die Wahrnehmung der spezifischen Verwaltungsaufgaben eingebundenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angeht. Anderenfalls verlöre die durch § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG angeordnete Rechtsfolge im zentralen Anwendungsbereich dieser Norm ihre Bedeutung, was dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht. Dieser zielt darauf, dass sich Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht durch die Einschaltung privater natürlicher oder juristischer Personen bei der Erfüllung ihnen originär obliegender Aufgaben ihrer Verpflichtung zu vorbehaltloser Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen entziehen können (vgl. zu dieser „Gewährleistungsfunktion“: Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 215). Hiernach kommt es auf eine Einwilligung des Beigeladenen zu 1. in die Offenbarung der bei der Ausführung des einheitlichen Mandats der Beigeladenen zu 2. zur Kenntnis gelangten Informationen ebenso wenig an wie auf eine solche der Beklagten. b) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 des Werftenförderungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern – WFG M-V – vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720). Zwar ordnet die Vorschrift an, dass die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen und die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen der Vertraulichkeit unterliegen. Die Bestimmung ist jedoch keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließt. aa) Bereits das Verwaltungsgericht hat die Norm vorliegend nicht für anwendbar gehalten, weil sie erst zu Beginn des Jahres 2014 in Kraft getreten ist, die im Streit stehenden Informationen jedoch – soweit sie nach dem spezifizierten Inhaltsverzeichnis auch dem Beigeladenen zu 1. vorliegen und sich unter § 12 Abs. 1 WFG M-V subsummieren lassen – im Zeitraum 2009 bis 2012 entstanden sind. Das Verwaltungsgericht hat dem Gesetz nicht entnehmen können, dass es auch für bereits in der Vergangenheit getroffene Bürgschaftsentscheidungen Geltung beanspruchen soll. Für diese Sichtweise spricht, dass Rechtsvorschriften regelmäßig nur für die Zukunft gelten sollen, wenn sie – wie hier – keine besonderen Übergangsvorschriften enthalten oder ausdrückliche Rückwirkungsanordnungen getroffen sind. Für den abweichenden Auslegungsansatz der Berufungsführer fehlen zudem hinreichende Belege aus der Gesetzesbegründung, die erkennbar darauf abstellt, dass Gegenstand des Gesetzes ein „erweitertes“ bzw. „neues“ Bewilligungsverfahren sei (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 6/1999, S.1, 11). bb) Darüber hinaus ist es mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern (Art. 30 GG) unvereinbar, wenn durch ein Bundesland nachträglich ein nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich vom Bundesgesetzgeber für seinen Zuständigkeitsbereich eröffneter Informationszugang wieder verschlossen würde. Das kann der Bundesgesetzgeber nur selbst, indem er weitere Pflichten zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, die er mit § 3 Nr. 4 IFG tatbestandlich in Bezug genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21.08 – NVwZ 2010, 326, juris Rn. 25), schafft und dadurch einen bisher gegebenen Anspruch auf Information dem Ausschlusstatbestand unterwirft (zur Zulässigkeit nachträglicher Beschränkung durch § 96 Abs. 4 BHO: BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 30.15 – NVwZ 2018, 1401, juris Rn. 31 ff.). Ob Landesrecht per se als „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG ausscheidet, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Klärung. Eine diese Klärung erfordernde Fallgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil § 12 Abs. 1 WFG M-V bei Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes noch nicht galt. Die vom Bundesgesetzgeber verwendete Regelungstechnik (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009, a.a.O., vom 24. Mai 2011, a.a.O., Rn. 14 und vom 28. Juli 2016 – 7 C 3.15 – NVwZ 2016, 1820, juris Rn. 11 ff.) schließt aus, dass die Anspruchsverpflichtung der Bundesbehörden nachträglich durch bereichsspezifische landesrechtliche Rechtsvorschriften geändert wird. Es bedürfte insoweit einer Entscheidung des Bundesgesetzgebers, ob auch in Ansehung einer neuen landesrechtlichen Regelung an dem Verhältnis zwischen Informationsfreiheitsgesetz und Vorschriften, die fachgesetzlich eine Geheimhaltungspflicht anordnen, uneingeschränkt festgehalten werden soll. 3. Andere Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den streitbefangenen Informationen nicht entgegen. a) Auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. dem Bankgeheimnis kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1958 – II ZR 103/57 - BGHZ 27, 241, juris Rn. 11; Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 – BGHZ 166, 84, juris Rn. 35; Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 – BGHZ 183, 60, juris Rn. 18). Dabei handelt es sich um ein Berufsgeheimnis (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05 – BGHZ 171, 180, juris Rn. 30). Soweit Teile der streitbefangenen Informationen im Schwerpunkt die Kundenbeziehung der P...GmbH zu ihren finanzierenden Banken betreffen, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P...unter dem 7. Oktober 2015 erklärt hat, dass gegen die Weitergabe der begehrten Informationen seinerseits keine Bedenken bestehen. Insofern kann das Bankgeheimnis dem Informationszugang nicht entgegengehalten werden. Andere schutzwürdige Geschäftsbeziehungen Dritter zu Banken sind nach dem Stand des Berufungsverfahrens nicht substantiiert dargelegt. b) Der Anspruch auf Information wird auch nicht durch die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch nicht, soweit und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dem Schutz der Beratung unterfällt nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 – NVwZ 2012, 251, juris Rn. 32 und vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 – NVwZ 2012, 1619, juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG). Mit der Formulierung "solange" macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Der Abschluss des laufenden Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die innerbehördlichen Beratungen wegen des Wissens um eine auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende Offenlegung der einzelnen Meinungsbeiträge im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 7 B 14.11 – NVwZ 2011, 1072, juris Rn. 7). Auf dieser Grundlage fehlt einer Vielzahl der noch im Streit befindlichen Dokumente entgegen der Auffassung der Beklagten die notwendige Qualität vertraulicher Informationen, weil die Beigeladene zu 2. darin lediglich den Beratungsgegenstand aufbereitet hat. Das gilt insbesondere für von ihr abgegebene Voten, Empfehlungen und Expertisen. Auch wenn sie für die beteiligten Entscheidungsträger insoweit als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft „beratend“ tätig geworden ist, handelt es sich bei den erstellten Unterlagen lediglich um Informationen, mit denen der eigentliche Entscheidungsprozess über die Vergabe von Bundes- und Landesbürgschaften zur Sanierung der P...GmbH sachverständig vor- und aufbereitet wurde. Die Beklagte hat auch im Hinblick auf die Protokolle des Lenkungsausschusses „Unternehmensfinanzierung“ weder konkret angegeben, dass sie den Beratungsverlauf in Vertraulichkeit beanspruchendender Weise im Sinne „beratschlagender“ Ausführungen widerspiegeln, noch dargelegt, dass sie Beratungen in einer Weise wiedergeben, die die Schlussfolgerung zulassen, das Bekanntwerden der Informationen lange nach der Bürgschaftsentscheidung und dem Scheitern der Sanierung werde (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führen. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und abstrakt und lassen nicht erkennen, dass in den streitbefangenen Unterlagen das „Für und Wider“ einer Entscheidung über die Bürgschaften für die P...in einer Weise diskutiert worden wäre, deren Offenlegung nachteiligen Einfluss auf künftige Fördermaßnahmen vergleichbarer Art haben könnte, wenn die am Beratungsprozess beteiligten Personen mit einer späteren Offenbarung ihrer Beiträge rechnen müssten. Der Umstand, dass die Sanierung der P... GmbH gescheitert, diese in Insolvenz gefallen ist und sich daran Rechtsstreitigkeiten anschließen, zeigt keineswegs „anschaulich“, dass die Beratungen im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung „in hohem Maße der Vertraulichkeit bedürfen“, weil anderenfalls alle an dem Verfahren Beteiligten „damit rechnen müssten, insbesondere im Fall eines Fehlschlagens der Sanierung…Vorwürfen oder rechtlicher Inanspruchnahme ausgesetzt zu sein“. Der Ausschlusstatbestand ist kein Deckmantel für etwaige Fehlleistungen und Inkompetenz; er dient nicht dazu, dass Entscheidungsträger für ihr Verhalten nicht politisch oder rechtlich verantwortlich gemacht werden können. Vielmehr zielt er darauf, den Freiraum für einen sachorientierten Entscheidungsprozess zu gewährleisten und davor zu bewahren, dass Sachargumente im Hinblick auf spätere Publizität nicht offen ausgetauscht werden. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Gefahr für künftige Beratungen besteht, zumal der Beigeladene zu 1. durch den Erlass des Werftenförderungsgesetzes den Entscheidungsprozess für künftige Bürgschaftsfälle abweichend gestaltet hat. c) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagte und die Beigeladene zu 2. auf den Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Nr. 7 IFG. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 – NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 24; Senatsurteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9.12 – OVGE 34, 161, juris Rn. 34). Der Ausschlusstatbestand ist nicht einschlägig. Die Beigeladene zu 2. steht als Verwaltungshelfer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gewissermaßen „im Lager“ der Beklagten (und des Beigeladenen zu 1.). Sie ist kein „Dritter“ im Sinne der Vorschrift, sondern steht der informationspflichtigen Behörde gleich. Sie hat der Beklagten die Informationen auch nicht „freiwillig“ übermittelt, sondern schuldete die Erarbeitung und Übermittlung vertraglich, so dass es insoweit auf den übereinstimmenden Vortrag von Beklagter und Beigeladener zu 2., die Unterlagen seien jeweils vertraulich übermittelt worden, nicht entscheidend ankommt. d) Der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, zu dem sich das erstinstanzliche Urteil nicht verhält, ist gewahrt, nachdem die Klägerin ihr Begehren dahin konkretisiert hat, dass sie auf die Angabe von Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen (soweit darüber das personenbezogene Datum erkennbar wird) und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen in den noch von ihr begehrten Dokumenten verzichtet, soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Beigeladenen zu 2. handelt. Der Senat hat dies durch eine Klarstellung in der Entscheidungsformel berücksichtigt. Was die personenbezogenen Daten von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 2. angeht, die in den Unterlagen enthalten sind, weil sie an ihrer Erstellung oder Übermittlung mitgewirkt haben oder sonst im Rahmen des Mandats der Beigeladenen, etwa als Teilnehmer von Zusammenkünften, tätig geworden sind, sind diese – nicht anders als diejenigen der Mitarbeiter der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. – als Daten von „Bearbeitern“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG vom Schutz ausgenommen. Steht die Beigeladene zu 2. der informationspflichtigen Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG gleich, sind ihre Mitarbeiter, die für sie an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben mitgewirkt haben, Bearbeitern der Behörde gleichzustellen. Deren Daten sind nach der genannten Vorschrift nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und – wie bereits ausgeführt – kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit Mitarbeiter der Beklagten, des Beigeladenen zu 1. oder der Beigeladenen zu 2. betroffen sein sollten, die nicht „sachbearbeitend“ tätig geworden sind, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass deren Geheimhaltungsinteresse unter Berücksichtigung ihrer „dienstlichen“ Beteiligung schutzwürdig ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 7 C 19.17 – NVwZ 2019, 807, juris Rn. 44). e) Der Schutz geistigen Eigentums gemäß § 6 Satz 1 IFG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich für die Beigeladene zu 2. darauf beruft, hat sie schon im Einzelnen keine Sprachwerke benannt, die geistiges Eigentum der Beigeladenen zu 2. sein könnten. Sie hat nur pauschal geltend gemacht, die Unterlagen unterfielen sämtlich dem Urheberrechtsschutz der Beigeladenen zu 2. Das überzeugt in dieser Allgemeinheit nicht. Nach dem spezifizierten Inhaltsverzeichnis der Beklagten enthalten die Dokumente vielfach von Dritten eingeholte oder beigebrachte Informationen, hinsichtlich derer ein schöpferischer Akt der Beigeladenen zu 2. nicht zu erkennen ist. Als eigene Werke in Betracht kommende Dokumente oder Teile davon hat die Beklagte hingegen nicht näher bezeichnet. Bewertungen, Voten, Berichte, Empfehlungen und sonstige Expertisen hat die Beigeladene zu 2. im Verfahren nach eigener Angabe jeweils vertraulich weitergegeben, sodass eine Veröffentlichung durch sie selbst ausgeschlossen ist. Überdies stehen die Beigeladene zu 2. hinsichtlich des Informationsbegehrens der Klägerin einer informationspflichtigen Behörde und ihre Mitarbeiter Bearbeitern gleich. Da es sich insoweit nicht um Urheberrechte außenstehender Dritter handelt, ist es der Beklagten versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241, juris Rn. 38 m.w.N.). Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 2. ihre vertraglich geschuldeten Ausarbeitungen der Beklagten überlassen hat und diese von den daraus folgenden Befugnissen nur unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch machen darf. f) Schließlich steht die fehlende Einwilligung der Beigeladenen zu 2. und Dritter nach § 6 Satz 2 IFG einem Informationszugang mit Rücksicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgehen. Diese umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. - BVerfGE 115, 205 ). aa) Nach den Angaben der Beteiligten kann nicht festgestellt werden, dass die noch im Streit stehenden Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 2. enthalten, jedenfalls ihre Offenlegung Rückschlüsse darauf zuließe. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob sich die Beigeladene zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte und die Beigeladene zu 1. überhaupt auf eine fehlende Einwilligung ihrerseits gegenüber dem Informationszugang der Klägerin berufen kann. Das Verwaltungsgericht hat es zwar als plausibel angesehen, dass sich die Beigeladene zu 2. auf der Grundlage ihrer Erfahrungen im Bereich der Werftenindustrie, insbesondere des erworbenen Verständnisses für die spezifischen Risiken in dieser Unternehmenssparte und des Wissens um Abläufe und Vergleichsmaßstäbe, eine Prüfungs- und Bewertungsmethodik erarbeitet habe, weshalb ihr Vorgehen im Rahmen ihres Mandats dem Geschäftsgeheimnis unterliege, das bei einem Zugang zu den Unterlagen ebenso offengelegt wie auch die Exklusivität ihres aufwendigen und teuren Systems zum Wissensmanagement gefährdet würde. Das erstinstanzliche Gericht hat indessen konkrete Darlegungen vermisst, in welchen Dokumenten Informationen enthalten seien, die selbst Geschäftsgeheimnisse enthielten oder jedenfalls Rückschlüsse darauf ermöglichten. Solche konkreten Darlegungen sind dem Berufungsvorbringen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. weiterhin nicht zu entnehmen. Die Beigeladene zu 2. hat sich auf die Rüge beschränkt, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsanforderungen überzogen, und erläutert, nähere Darlegungen führten zwangsläufig zu einer Offenbarung ihrer Geschäftsgeheimnisse; die Beklagte hat sich dem angeschlossen. Diese Beanstandung teilt der Senat nicht. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 IFG unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 – NVwZ 2016, 1814, juris Rn. 27 und vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, BVerwGE 154, 231, juris Rn. 35). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 – BVerwGE 150, 383, juris Rn. 28). Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. zu Verschlusssachen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 – NVwZ 2019, 1050, juris Rn. 38). Wenn die streitigen Dokumente tatsächlich Informationen in dem von der Beigeladenen zu 2. dargestellten, ihre Geheimhaltung erfordernden Sinne enthielten, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich, anhand des spezifizierten Inhaltsverzeichnisses die Informationen zu kennzeichnen, die die exklusive Prüfungs- und Bewertungsmethodik der Beigeladenen zu 2. widerspiegeln oder jedenfalls für einen hinreichend sachkundigen Betrachter Rückschlüsse darauf zulassen. Die noch streitigen Dokumente enthalten verschiedentlich Expertisen der Beigeladenen zu 2. und es ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich zu einer den vorstehenden Anforderungen gerecht werdenden Darlegung außerstande sieht. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien ausreichen, ohne dass die dahinter stehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssten. bb) Vermeintlich in den begehrten Informationen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse „Dritter“ stehen dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Soweit sie in die Offenlegung der Informationen eingewilligt haben, was namentlich für das im Förderfall gegenständliche insolvente Unternehmen der P...GmbH, für das der Insolvenzverwalter die Einwilligung erklärt hat, und auch für die Fa....GmbH & Co. KG gilt, die die P... -Werft in W...vom Insolvenzverwalter erworben hat und als Werftstandort fortführt, können etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dieser Unternehmen der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen – was das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner der P...GmbH, des Nachfolgeunternehmens für den Werftstandort Stralsund sowie der beteiligten Banken und Versicherungsunternehmen angeht – bleibt der Vortrag pauschal und ermöglicht keine Zuordnung zu bestimmten Informationen. Zwar benennt die Beklagte entsprechend der Nummerierung des spezifizierten Inhaltsverzeichnisses bestimmte Dokumente, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sein sollen, und ordnet sie bestimmten Kategorien von Dritten – Vertragspartner des insolventen Unternehmens, Banken und Kreditversicherer – zu. Damit genügt sie jedoch nicht dem geforderten Mindestmaß an Plausibilität der Darlegung. Denn die Beklagte hat auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung über ihre allgemeinen Ausführungen hinaus nicht einmal exemplarisch für die genannten Kategorien erläutern können, dass in einem oder mehreren der Dokumente bezogen auf einen bestimmten Vertragspartner der P...GmbH bzw. eine Bank oder einen Kreditversicherer exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen enthalten ist, hinsichtlich dessen trotz des nunmehr bereits sieben Jahre zurückliegenden Eintritts der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wegen fortbestehender Wettbewerbsrelevanz anzunehmen ist. In Anbetracht des von ihr umfänglich durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens hätte die Beklagte zu entsprechenden Darlegungen ohne weiteres in der Lage sein müssen. Sie kann sich insoweit ebenso wenig wie im Zusammenhang mit der Beigeladenen zu 2. darauf zurückziehen, dass solcher Vortrag die Darlegungsanforderungen überspannt und nur unter Offenlegung geheim zu haltender Umstände beigebracht werden kann. Insbesondere hätte sie in der Lage sein müssen zu erläutern, welche Aufträge von Vertragspartnern der P...GmbH an den Werftstandorten in S...und W...auch nach der Insolvenz zu den seinerzeit maßgeblichen Konditionen fortgeführt worden sind und inwiefern diese Konditionen nach inzwischen denkbarer Fertig- und Indienststellung der Schiffe noch der Geheimhaltung bedürfen. Sie hätte auch darstellen können müssen, inwieweit konkret auf den Bürgschaftsfall der P...zugeschnittene Konditionen von Banken und Kreditversicherern nach der Insolvenz des geförderten Unternehmens noch Bedeutung für die Risikoabschätzung in künftigen Finanzierungs- und Bürgschaftsfällen haben, was Voraussetzung für ein fortbestehendes Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Finanzinstitute wäre. Da all dies nicht einmal beispielhaft in den von der Beklagten dargestellten Kategorien Drittbetroffener beschrieben wird, fehlt ihren allgemeinen Ausführungen hinreichende Überzeugungskraft. Sie belegen nicht, dass die benannten Dokumente überhaupt geheim zu haltendes technisches oder kaufmännisches Wissen Dritter enthalten, das durch die Gewährung des Informationszugangs offengelegt würde. Nicht nachvollziehbar ist auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der K... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Denn diese hat im Auftrag der H...das Sanierungskonzept für die Werftstandorte in Mecklenburg-Vorpommern erstellt. Insofern ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des von der Beigeladenen zu 2 ausgewerteten Sanierungskonzepts und etwa darin enthaltenen exklusiven Wissens gegenüber der Klägerin, die zur H... -Gruppe gehört, nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Antragskonkretisierung durch die Klägerin hinsichtlich in den Informationen enthaltener personenbezogener Daten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ohne Auswirkung auf die Kostenverteilung in beiden Rechtszügen bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, was die rechtlichen Auswirkungen der Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen im Rahmen staatlicher Wirtschaftsförderung durch den Bund und die Länder auf den allgemein und vorbehaltlos eingeräumten Anspruch auf Informationszugang gegenüber Behörden des Bundes angeht. Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der Sanierung der P...GmbH bzw. ihren Vorgängergesellschaften. Sie ist ehemalige Hauptgesellschafterin der P...GmbH und treuhänderisch zu 93 % an der Gesellschaft beteiligt. Diese entstand im Jahr 2010 durch Verschmelzung der V...GmbH und der P...GmbH (W... ). Ende August 2012 meldete sie Insolvenz an. Im Insolvenzverfahren verkaufte der Insolvenzverwalter die ehemalige P... Werft Ende 2012 an die L... Werftengruppe und die V...im Mai 2014 an die N... Gruppe. Ende 2009 hatten die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern – der Beigeladene zu 1. – Beratungen über Liquiditätshilfen für die P... GmbH aufgenommen, die auf Fachebene im „Interministeriellen Bürgschaftsausschuss“ sowie auf politischer Ebene im sogenannten „Lenkungsausschuss Unternehmensfinanzierung“ stattfanden. An der Sanierungsfinanzierung des Unternehmens beteiligten sich die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern mit parallelen Bund-Landesbürgschaften. Mit der Bearbeitung und Verwaltung dieser Bund-Landesbürgschaften war die Beigeladene zu 2. – eine Wirtschaftsprüfergesellschaft – beauftragt. Die Beigeladene zu 2. nahm für die Bürgen unter anderem den Bürgschaftsantrag der P...GmbH entgegen sowie Anträge der kreditgebenden Banken, die jeweils von ihr bewertet wurden. Ferner kommunizierte die Beigeladene zu 2. im Namen beider Bürgen mit weiteren am Bürgschaftsverfahren beteiligten Akteuren und koordinierte die Kommunikation und das Verhältnis der Bürgen im Rahmen des Bürgschaftsverfahrens. Der Beigeladenen zu 2. lag auch ein im Herbst 2009 von der D... und der damals noch unter P...GmbH firmierenden P...GmbH beauftragtes und von der K...Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Sanierungskonzept für die H... -Werften-Gruppe vor. Mit Schreiben vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes den Zugang zu den Sitzungs- und Ergebnisprotokollen über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse betreffend die Gewährung von Bürgschaften sowie zu von der Beigeladenen zu 2. erarbeiteten Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten sowie sonstigen Kommentaren im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der K...Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und dessen Umsetzung sowie anlässlich oder zum Zwecke einer Beurteilung von Bürgschaftsanträgen bzw. der Gewährung von Bürgschaften durch die Beklagte und das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Verwaltungsverfahren beteiligte die Beklagte u.a. die Beigeladene zu 2., die K...Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mehrere Banken und zahlreiche (ehemalige) Vertragspartner der P...GmbH. Im Rahmen dieses Drittbeteiligungsverfahrens teilte der ebenfalls angeschriebene Insolvenzverwalter über das Vermögen der P...GmbH unter dem 7. Oktober 2015 mit, dass seitens der Insolvenzverwaltung keine Bedenken gegen die Weitergabe der von der Klägerin begehrten Informationen bestünden. Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin überwiegend ab. Der Klägerin wurden lediglich das teilweise geschwärzte „Protokoll der 11. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 16. Dezember 2009“, das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 13. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 18. März 2010“ und das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 14. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ vom 27. April 2010“ übersandt. Zur Begründung führte die Beklagte an: Zum Teil lägen ihr die begehrten Informationen nicht vor. Bezüglich ihr vorliegender Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichte oder sonstiger Kommentare der Beigeladenen zu 2. sei der Informationszugang im Hinblick auf die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers ausgeschlossen. Die Protokolle der Sitzungen des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ dürften nur teilweise geschwärzt herausgegeben werden, um die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers bzw. das Bankgeheimnis zu wahren; ferner seien zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Namen einzelner Banken sowie personenbezogene Daten zu schwärzen gewesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Mai 2016 Widerspruch. Sie beantragte, ihr auch Kopien der Protokolle des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ der Sitzungen vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 und 27. April 2010 zu überlassen, in denen lediglich jene Informationen über Sitzungsteilnehmer und Sitzungsinhalte, die sich nicht auf das Bürgschaftsverfahren P...GmbH beziehen, geschwärzt sind. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers beziehe sich nicht auf Tatsachen, die Dritte betreffen und anlässlich der beruflichen Tätigkeit in Erfahrung gebracht wurden. Diese Dritten seien nicht schützenswert, sofern kein Mandatsverhältnis bestehe und der Wirtschaftsprüfer keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Da es bei den begehrten Informationen ausschließlich um Geschäftsgeheimnisse der P...GmbH als „Dritte“ im vorstehenden Sinne gehe, seien diese Informationen vom Schutzbereich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers gar nicht erfasst. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2016 zurück. Der am 2. September 2016 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren im Wesentlichen – bis auf eine unstreitig bei der Beklagten nicht vorhandene Unterlage (V...GmbH - Antrag der N...auf Erhöhung der Haftungsquote für die landesverbürgte Bauzeitfinanzierung vom 29. April 2010) – stattgegeben, soweit die Beteiligten das Verfahren nach Konkretisierung des klägerischen Begehrens anhand eines von der Beklagten vorgelegten spezifizierten Inhaltsverzeichnisses (Bl. 656 bis Bl. 660 d. Gerichtsakte), auf das Bezug genommen wird, nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte könne sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht der Beigeladenen zu 2. nach der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer als Ausschlussgrund berufen, weil sie als Mandantin Herrin des Geheimnisses sei und den Mandatar von der Verschwiegenheitspflicht entbinden könne, soweit sie selbst zur Gewährung des Zugangs zu Informationen verpflichtet sei. Auch auf das Bankgeheimnis als Ausprägung der allgemeinen Pflicht von Banken, die Vermögensinteressen ihrer Vertragspartner zu schützen und nicht zu beeinträchtigen, könne sie sich nicht berufen, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der P...GmbH gegenüber der Beklagten keine Bedenken gegen die Weitergabe der Informationen erhoben habe. Die im Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelte Verschwiegenheitspflicht greife jedenfalls im Fall des klägerischen Antrags nicht. Sie beziehe sich erst auf die Werftenförderung nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014; eine Erstreckung der Verschwiegenheit auf Fördermaßnahmen vor seiner Geltung sehe es nicht vor. Der Ausschlussgrund bei vertraulich erhobenen und übermittelten Informationen greife nicht, weil die Beigeladene zu 2. die fraglichen Informationen der Beklagten nicht freiwillig, sondern im Rahmen eines Mandatsverhältnisses übermittelt habe. Dass der Schutz des geistigen Eigentums der Beigeladenen zu 2. dem Informationszugang entgegenstehe, sei trotz gerichtlichen Hinweisschreibens für die einzelnen Dokumente und darin enthaltene Informationen nicht hinreichend dargelegt worden. Dies gelte auch für den Ausschlussgrund entgegenstehender Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 2., die zwar allgemein geltend mache, eine Prüfungs- und Bewertungsmethodik für die Werftenplanung entwickelt zu haben, deren Alleinstellung bei einer Offenlegung der Informationen betroffen sei, aber nicht im Einzelnen bezeichnet habe, in welchen Dokumenten an welcher Stelle solche Geschäftsgeheimnisse betroffen seien. Gegen das Urteil – zugestellt der Beklagten am 21. August 2018, dem Beigeladenen zu 1. am 22. August 2018 und der Beigeladenen zu 2. am 23. August 2018 – haben die Beklagte und die Beigeladenen am 14. September 2018 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag auf Informationszugang weitergehend dahin konkretisiert, dass sie nicht nur bei den in der Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils genannten Dokumenten Nr. 105, 117 und 132 des spezifizierten Inhaltsverzeichnisses, sondern auch bei den darüber hinaus noch streitbefangenen Dokumenten auf Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen (soweit darüber das personenbezogene Datum erkennbar wird) und Telekommunikationsdaten natürlicher Personen verzichtet, soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Beklagten, des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Beigeladenen zu 2. handelt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel haben die Berufungsführer ausgeführt: Die Beklagte hält die Auslegung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG für verfehlt. Die Norm sei ohne sinnvollen Anwendungsbereich, wenn das Berufsgeheimnis bei Mandaten informationspflichtiger Behörden keinen Anspruchsausschluss bewirke. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Berufsgeheimnisse im Lichte der Informationsfreiheit habe einschränken wollen. Das Berufsgeheimnis schütze auch den Mandatar. Dieser sei nicht nur zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern im Interesse seiner Tätigkeit und seiner im Allgemeininteresse eingeräumten Stellung auch dazu berechtigt. Jedermann müsse auf die Verschwiegenheit der insoweit besonders verpflichteten Berufsgruppen vertrauen können. Ohne Verschwiegenheit müssten Wirtschaftsprüfer auf Aufträge öffentlicher Auftraggeber verzichten, wenn sie sichergehen wollten, ihre Tätigkeit vertraulich ausüben zu können. Eine zwangsweise Durchbrechung der Verschwiegenheit bei Aufträgen informationsverpflichteter Stellen verletze den Wirtschaftsprüfer in seiner Berufsausübungsfreiheit und in seinem Recht auf Achtung der Korrespondenz und des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, ohne dass dafür eine Rechtfertigung gegeben sei, insbesondere gehöre der Informationszugang zur Stärkung der demokratischen Partizipation und Ausübung der Bürgerrechte nicht zu den in Art. 8 Abs. 2 EMRK benannten legitimen Zielen. In tatsächlicher Hinsicht fehle es an einer Einwilligung zur Offenbarung sowohl von Seiten der Beklagten als auch des Beigeladenen zu 1. Es sei auch keine Rechtsgrundlage vorhanden, die zur Abgabe einer Einwilligungserklärung verpflichte. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass das Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern auch für den hier in Rede stehenden Informationszugang eine Ausschlussregelung enthalte, da es seit Januar 2014 die Vertraulichkeit der Anträge und des Bewilligungsverfahrens anordne, und damit auch bei der Entscheidung über das vorliegende Informationsbegehren zu beachten sei. Auch Landesgesetze, die Geheimhaltungsregelungen enthielten, seien „Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Der Bezugnahme auf die Werftenförderung in § 12 Abs. 1 des Gesetzes sei keine Beschränkung auf erst nach Inkrafttreten des Gesetzes geführte Verfahren zu entnehmen. Auch mit der Zuordnung der vertraulich zu behandelnden Unterlagen zu bestimmten Verfahrensvorschriften des Gesetzes lasse sich eine solche Beschränkung nicht begründen. Die Vorschrift erfasse alle Unterlagen, die im Rahmen der Werftenförderung entstünden. Die Bewertung des Bürgschaftsantrags durch den Mandatar sei Teil des Bewilligungsverfahrens. Die Vertraulichkeit schließe auch gemeinsame Fördermaßnahmen mit dem Bund ein, denn solche Zusammenarbeit sehe das Gesetz in § 3 Abs. 2 ausdrücklich vor. Darüber hinaus seien die Ausschlussgründe der Beeinträchtigung von Beratungen von Behörden, der vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen sowie des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 2. und Dritter einschlägig. Letzteres gelte in Bezug auf Informationen der Vertragspartner der P...GmbH und von Banken und Kreditversicherern. Wegen der nach Auffassung der Beklagten im Einzelnen betroffenen Dokumente des spezifizierten Inhaltsverzeichnisses wird auf die Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2018 (S. 74 des Begründungsschriftsatzes) verwiesen. Geschützt seien zudem Informationen der N...GmbH, die die V...fortgeführt habe und inzwischen Teil der Unternehmensgruppe G... Ltd. sei, sowie der K..., die das Sanierungsgutachten erstellt habe. Im Drittbeteiligungsverfahren hätten nur die F...GmbH & Co KG, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, die Schwedische Küstenwache und die Fa. M...A/S dem Informationszugang zugestimmt, sodass er im Übrigen ausgeschlossen sei. Der Beigeladene zu 1. hält die Klage teilweise schon für unzulässig. Die Dokumente Nr. 105, 117 und 132 sowie 102, 108, 110, 112, 113, 119 und 139 seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vom ursprünglichen Antrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren umfasst. Jedenfalls fehle es am Drittbeteiligungsverfahren, sodass insoweit allenfalls ein Bescheidungsurteil ergehen könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Ausschlussgründe gestalteten den Informationszugang aus; sie stellten keine Beschränkungen im Sinne der allgemeinen Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG dar. Der Klägerin müsse auch die im Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelte Vertraulichkeit entgegengehalten werden. Gegenstand der streitigen Informationen sei ein Verfahren zur Förderung der Werftenfinanzierung und das Landesgesetz sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anwendbar. Die Beklagte sei nicht allein über die Informationen verfügungsbefugt, weil sie auch bei Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorlägen und dieses in einem einheitlichen Mandantschaftsverhältnis mit der Beigeladenen zu 2. stehe. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Nr. 4 IFG falsch angewandt. Bereichsspezifische Verschwiegenheitspflichten einzuschränken, weil dem Transparenzgedanken verpflichtete informationspflichtige Stellen „Herren des Geheimnisses“ seien, beruhe auf einer zirkelschlüssigen Argumentation. Die gesetzlichen Zwecke fänden dort ihre Grenze, wo der Gesetzgeber angeordnet habe, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe. Das entspreche der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern. Jedenfalls fehle es an der Einwilligung der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. und damit an einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses der Beigeladenen zu 2. als Wirtschaftsprüfergesellschaft. Auch die Beigeladene zu 2. hält allein die Reichweite der fachgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften, an die § 3 Nr. 4 IFG anknüpfe, für maßgeblich. Die Regelungen zur Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers nach der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung erführen danach keine Einschränkungen. Es gebe keinen Anspruch auf eine Entbindung von der Verschwiegenheit durch die informationspflichtige Beklagte, zumal das Verwaltungsgericht diese Entbindung unterstelle und dabei die Berechtigung des Beigeladenen zu 1. unberücksichtigt lasse, für sich darüber zu entscheiden. Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck stelle es kein zutreffendes Auslegungsergebnis dar, wenn der Anwendungsbereich des Ausschlussgrundes auf den Sonderfall beschränkt sei, dass der Berufsgeheimnisträger Informationen aus einem Mandatsverhältnis zu Dritten gegenüber einer informationspflichtigen Stelle zwangsweise offenbaren müsse. Der Informationszugang sei zudem nach dem landesrechtlichen Werftenförderungsgesetz ausgeschlossen. Entgegen dem Verwaltungsgericht nehme die Vertraulichkeitsregelung in § 12 nicht § 1 Abs. 1 in Bezug; letzteres sei nur eine Norm, die die Werftenförderung allgemein von der Wirtschaftsförderung abgrenze. Systematisch und teleologisch lasse sich daraus keine Beschränkung auf Förderungsvorgänge herleiten, die erst unter Geltung des Gesetzes eingeleitet worden seien. Eine Zugangsgewährung durch die Beklagte verletzte den Beigeladenen zu 1. in seinen Rechten und verstoße gegen den Grundsatz der Bund-Länder-Treue. Im Übrigen betont die Beigeladene zu 2. die Verletzung eigener Rechte. Sie habe sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit dem Mandat für die Beklagte und den Beigeladenen zu 1. berufen, was das Verwaltungsgericht damit abgetan habe, dass es an einer Konkretisierung der geheim zu haltenden Informationen fehle. Damit überziehe es die Darlegungsanforderungen, weil eine detaillierte Inhaltsbeschreibung der Beklagten und eine qualifizierte Erklärung der Beigeladenen zu 2. zwangsläufig zur Offenlegung der Informationen führen würden. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ihre Klage sei in vollem Umfang zulässig. Es liege insoweit nur eine Konkretisierung ihres ursprünglichen Antrags vor; inwieweit ein Drittbeteiligungsverfahren fehle, erschließe sich ihr nicht. Die erstinstanzliche Auslegung des § 3 Nr. 4 IFG im Hinblick auf Berufsgeheimnisse sei zutreffend. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers bestehe im Mandanteninteresse, nicht im eigenen Interesse und auch nicht im Interesse Dritter. Der Mandant sei „Herr des Geheimnisses“ und könne ohne Rücksicht auf den Berufsgeheimnisträger über Informationen aus dem Auftragsverhältnis verfügen. Es bedürfe insoweit keiner Einwilligung. Handele es sich bei dem Mandanten um eine informationspflichtige Behörde, müsse sie die Pflicht zur Informationsgewährung beachten und dürfe sich ihr nicht unter Berufung auf das ihrer Verfügungsberechtigung unterliegende Berufsgeheimnis des von ihr beauftragten und nur insoweit verpflichteten Geheimnisträgers entziehen. Die Vorschrift sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen und behalte auch mit einem nur schmalen Anwendungsbereich ihren Sinn. Ein Eingriff in Rechtspositionen des beauftragten Wirtschaftsprüfers liege nicht vor. Dieser müsse um die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Informationszugang wissen, und dies betreffe nicht nur den konkreten Mandatar, sondern den gesamten Berufsstand. Nachteile des einzelnen Wirtschaftsprüfers seien daher nicht erkennbar. Mit der Übernahme eines Auftrags seien Verlautbarungen nach außen verbunden; diese erfolgten im Interesse des Mandanten und insoweit bestehe keine Verschwiegenheitspflicht. Ein Mandatar der öffentlichen Verwaltung stehe in deren Lager und könne sich für die im Mandantenverhältnis erbrachten Leistungen, insbesondere für die geführte Korrespondenz, nicht auf Abwehrrechte gegenüber dem Staat berufen. Bei der Geschäftsbesorgung im Rahmen von Bürgschaftsverfahren der Werftenförderung seien eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 2. als Geschäftsbesorger nicht gegeben, jedenfalls nicht von ihr dargelegt. Dies gelte auch in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter. Was die nicht mehr operativ tätige P...GmbH angehe, habe der dazu berufene Insolvenzverwalter ohnehin seine Einwilligung erteilt. Auf den Schutz von Beratungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Geschützt sei nur der eigentliche Entscheidungsprozess, nicht aber die hier betroffenen Entscheidungsgrundlagen. Im Übrigen sei nichts dafür erkennbar, dass für das abgeschlossene Förderungsvorhaben der P...GmbH ein fortbestehender Schutz des Beratungsprozesses noch anerkannt werden könne. Dass sich Entscheidungsträger in Beratungen sachbezogen und verantwortlich äußerten, könne in einem demokratischen Rechtsstaat erwartet werden; der Ausnahmetatbestand diene nicht dem Schutz der beteiligten Personen, sondern dem der Abwägung und Entscheidung. Informantenschutz sei in Bezug auf die Bürgschaftsverhältnisse nicht einschlägig; insbesondere habe die Beigeladene zu 2. im Rahmen des von der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. erteilten Auftrags gehandelt und sich nicht aus „freien Stücken“ an die informationspflichtige Behörde gewandt. Das Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei für die bis in das Jahr 2012 angefallenen Informationen zeitlich nicht einschlägig. Es entfalte gegenüber der Beklagten in deren Zuständigkeitsbereich auch keine Wirkungen. Es liege keine – verfassungsrechtlich auch unzulässige – Mischverwaltung vor. Die Beklagte wie auch der Beigeladene zu 1. seien jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig geworden und könnten insoweit über die angefallenen Informationen – auch diejenigen, die von der Beigeladenen zu 2. stammten – verfügen. Aus dem Grundsatz der Bund-Länder-Treue ergebe sich keine Verpflichtung zu einer Einwilligung des jeweils anderen Auftraggebers der Beigeladenen zu 2., soweit eine gesetzliche Pflicht zur Gewährung des Informationszugangs im Raum stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte (7 Bände) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.