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Beschluss

10 S 3/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. November 2020 - 9 K 2269/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, ein fleischverarbeitendes Unternehmen, wendet sich gegen die Erteilung von Informationen über in ihrem Betrieb vom Antragsgegner durchgeführte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen an den Beigeladenen. Dieser hatte über die Internetplattform „Topf Secret“ (www.fragdenstaat.de) einen entsprechend vorformulierten Antrag auf Informationserteilung gestellt. 2 Nach Anhörung der Antragstellerin gab der Antragsgegner dem Antrag mit Bescheid vom 11.05.2020 statt. Er teilte dem Beigeladenen in diesem Zusammenhang mit, die Auskunftserteilung werde zeitnah durch Übersendung einer - der Beigeladenen gegenüber im Rahmen der Anhörung nicht offengelegten - Aufstellung der bei den letzten beiden Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin festgestellten, nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Über den gegen diesen Bescheid von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. 3 Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Dieser werde voraussichtlich Erfolg haben, weil die den Gegenstand des Informationsbegehrens bildenden nicht zulässigen Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung des Beigeladenen noch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG festgestellt gewesen, sondern daraufhin erst generiert worden seien. Eine „Nachholung“ der - sich nicht bereits aus den Kontrollberichten ergebenden - rechtlichen Bewertung der erfolgten Beanstandungen gar erst im gerichtlichen Eilverfahren komme nicht in Betracht. II. 4 1. Die hiergegen vom Antragsgegner fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. 5 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend überwiegende Erfolgsaussichten des Widerspruchs und hieran anknüpfend ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug - dem der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG im Grundsatz den Vorrang einräumt - angenommen. Zwar hat es aus der vom Antragsgegner erst aus Anlass des Informationsbegehrens erstellten Aufstellung zu Unrecht auf das Nichtvorliegen der begehrten Informationen bei Antragstellung geschlossen und bereits deswegen - insoweit unzutreffend - die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verneint (a). Der angegriffene Bescheid ist jedoch aller Voraussicht nach jedenfalls formell rechtwidrig, weil die Antragstellerin - wie von ihr bereits erstinstanzlich geltend gemacht - vor seinem Erlass nicht ordnungsgemäß angehört wurde, ohne dass dieser Mangel in der Zwischenzeit geheilt worden wäre (b). 6 a) Grundlage für eine antragsgemäße Informationsgewährung an den Beigeladenen ist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes (Buchst. a), der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (Buchst. b) oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze (Buchst. c) sowie über Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit solchen Abweichungen, die bei einer nach § 2 Abs. 2 VIG informationsverpflichteten Stelle unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. 7 Voraussetzung für das in § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normierte „Jedermannsrecht“ auf Informationserteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 - 7 C 29.17 - BVerwGE 166, 233 Rn. 14; Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - VBlBW 2020, 428 = juris Rn. 18 m. w. N.) ist, dass bei der informationsverpflichteten Stelle, hier dem Landratsamt als der für die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz zuständigen Behörde (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VIG), Feststellungen über die dort genannten nicht zulässigen Abweichungen aktenkundig und entsprechende Daten damit vorhanden sind. Da der Anspruch auf Informationsgewährung - wie auch sonst im Informationsfreiheitsrecht - nicht zugleich einen Anspruch auf Beschaffung von Informationen begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 11 ; Senatsurteil vom 06.08.2019 - 10 S 303/19 - juris Rn. 41 m. w. N. ), kommt es hierfür - wie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 16 ff.) - maßgeblich auf das Vorhandensein dieser Feststellungen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Informationserteilung bei der informationsverpflichteten Stelle an. Ein Informationszugangsanspruch besteht mit anderen Worten stets nur in Bezug auf die zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung dort bereits vorhandenen Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 = juris Rn. 42 ; Senatsurteil vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 - juris Rn. 19 m. w. N. ). Es genügt mithin nicht, wenn bei der Behörde zum Zeitpunkt des Antragseingangs lediglich Tatsachen aktenkundig sind, welche die Feststellung nicht zulässiger Abweichungen rechtfertigen würden, oder wenn die Behörde insoweit bislang nur Vorüberlegungen getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 a. a. O. Rn. 32). Ebenso unzureichend wäre das Vorliegen entsprechender Feststellungen eines Sachverständigen oder eines von der Überwachungsbehörde im Wege der Amtshilfe eingeschalteten Untersuchungsamts (vgl. Senatsurteil vom 13.09.2010 - 10 S 2/10 - NVwZ 2011, 443). Es bedarf mithin der Feststellung einer Abweichung von lebens- bzw. futtermittelrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der eigenen Zuständigkeit der als informationsverpflichtet angegangenen Stelle. 8 Vom Vorhandensein einer solchen Abweichungsfeststellung zu unterscheiden ist demgegenüber die Frage, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine festgestellte Abweichung durch eine ausdrückliche schriftliche Zuordnung zu bestimmten lebensmittelrechtlichen Vorschriften konkretisiert werden darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde lediglich der Abgrenzung des gesetzlichen Informationsanspruchs von einem nicht bestehenden Informationsbeschaffungsanspruch dient. Insoweit genügt es jedoch für die Annahme einer der Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterliegenden Feststellung, dass ein amtlicher Lebensmittelkontrolleur bzw. ein Amtsveterinär entsprechende Beanstandungen im Kontrollbericht bzw. einem über die Betriebsprüfung gefertigten Protokoll vermerkt hat. Denn eine solche Beanstandung beruht notwendigerweise auf einer zumindest gedanklichen Subsumtion unter die einschlägigen Vorschriften, ohne dass es für das bloße Vorhandensein der Abweichungsfeststellung zwingend deren ausdrücklicher Benennung bedürfte. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Praxis offenbar regelmäßig entsprechend wenig formalisierter Handlungsformen bedient, die auch im vorliegenden Fall die Grundlage für von der Antragstellerin getroffene Abhilfemaßnahmen war. Es würde aber den nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst bürgerfreundlichen (vgl. BT-Drs. 17/7374 S. 12) und damit niederschwelligen Informationsanspruch letztlich seiner Effektivität berauben, wollte man ihn von dem von verwaltungspraktischen Gesichtspunkten abhängigen Formalisierungsgrad bzw. der jeweiligen Verwaltungspraxis - hier mit Blick auf die Zitierung von Normen - abhängig machen (vgl. zum Gesichtspunkt der Effektivität des Informationsanspruchs in Bezug auf die - verneinte - Frage der Notwendigkeit einer bestandskräftigen Abweichungsfeststellung BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 a. a. O. Rn. 32; siehe zur gebotenen weiten Auslegung der Anspruchsnorm auch Senatsbeschluss vom 13.12.2019 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). Auch deswegen bedarf es für das Bestehen des Informationsanspruchs nicht zwingend bereits einer ausdrücklichen schriftlichen Zuordnung zu einer lebens- oder futtermittelrechtlichen Vorschrift oder gar einer rechtlich in jeder Hinsicht zutreffenden Subsumtion (vgl. zum letzteren Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 = juris Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 20.08.2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 14; BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2020 - 5 CS 20.1302 - juris Rn. 16 und vom 30.04.2020 - 5 CS 19.1511 - juris Rn. 19). Vielmehr ergibt sich bereits aus der - hier offensichtlich auch als solche verstandenen - Handlungsaufforderung im Rahmen eines Kontrollberichts bzw. Betriebsprüfungsprotokolls, die Mängel zu beseitigen, dass aus der Sicht der Behörde eine abschließende Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgt war (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 - 1 B 431/20 - juris Rn. 38 und vom 14.07.2020 - 1 B 331/19 - juris Rn. 37; ähnlich bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2019 - 10 S 2077/19 - juris Rn. 23 für gleichsam selbsterklärende Beanstandungen). Mit der darin der Sache nach zu sehenden tatsächlichen Feststellung einer Abweichung von den einschlägigen Vorschriften liegt die begehrte Information vor (vgl. ähnlich HessVGH, Beschluss vom 18.09.2020 - 8 B 1355/19 - juris Rn. 23 ff.). 9 Soweit nach der Rechtsprechung auch des Senats die dem VIG-Antragsteller übermittelte Information eine juristisch-wertende Einordnung enthalten muss, ist damit hingegen nicht die Frage des Vorliegens der begehrten Information als Anspruchsvoraussetzung, sondern vielmehr der Anspruchsinhalt des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG angesprochen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2019 a. a. O. Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 15). Sind hierfür Ergänzungen des Kontrollberichts erforderlich, wird durch diese - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 20 ff.) - die begehrte Information nicht erstmalig als Abweichungsfeststellung „generiert“ und damit erst beschafft. Eine solche Aufarbeitung des Kontrollberichts kann deswegen - ebenso wie ggf. notwendige Bereinigungen etwa um bloße Anregungen unterhalb der Beanstandungsschwelle oder Hinweise auf inzwischen erfolgte Mängelbeseitigungen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 13.12.2019 - 10 S 2077/19 - und - 10 S 2078/19 - juris) - auch noch nach Antragseingang vorgenommen werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit entsprechend der allgemeinen Regel der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.03.2017 - 10 S 413/15 - VBlBW 2017, 374 = juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2020 - 15 B 1077/20 - juris Rn. 15 f. m. w. N.). Dies bedeutet, dass dann, wenn eine Beanstandung in einem behördlichen Kontrollbericht bzw. Betriebsprüfungsprotokoll feststellbar ist, eine nähere rechtliche Einordnung auch noch bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.12.2019 a. a. O. Rn. 23, 34 f. sowie die Maßgabe im dortigen Entscheidungstenor; NdsOVG, Beschluss vom 20.08.2021 a. a. O. Rn. 17; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2021 - 14 K 1590/21 - juris Rn. 13). 10 b) aa) Nachdem der Antragsgegner hier eine solche Aufarbeitung vorgenommen hat, durfte er indes - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 19) - nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG von der nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Anhörung der Antragstellerin absehen. Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen, darf die informationspflichtige Stelle von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit eines Anhörungsverzichts grundsätzlich nur dann Gebrauch machen, wenn für sie absehbar ist, dass der durch die Informationsweitergabe betroffene Dritte gegen die Weitergabe keine Einwände erheben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 a. a. O. Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.07.2020 - 15 B 288/20 - juris Rn. 36 und vom 16.01.2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 57). Zumindest ist aber mit Blick auf Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses sowie auch der Freistellungsnorm des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG erforderlich, dass dem Drittbetroffenen der Inhalt der vorgesehenen Informationserteilung - hier also die vom Antragsteller gefertigte Aufstellung und Aufarbeitung von Informationen aus den Kontrollberichten - bekannt ist. Denn die Möglichkeit des Absehens von der Anhörung des Dritten - die im Übrigen grundsätzlich eine sorgfältige, hier insoweit jedenfalls nicht plausibel begründete Interessenabwägung erfordert (vgl. zu diesem Aspekt Rossi in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 5 VIG Rn. 5 f. m. w. N.) - trägt nach dem Willen des Gesetzgebers einer insoweit geringeren Schutzwürdigkeit Rechnung, die gerade dann gegeben ist, wenn der Dritte bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatte bzw. er sich mit den ihm vorgeworfenen Rechtsverstößen bereits konfrontiert gesehen hat (vgl. BT-Drs. 17/7374 S. 18). Dies ist jedoch bei nachträglich aufgearbeiteten Informationen ersichtlich nicht der Fall. 11 bb) Der sich hieraus ergebende, nach § 46 LVwVfG auch beachtliche Anhörungsmangel ist zwar gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG grundsätzlich heilbar. Eine solche Heilung ist vorliegend jedoch nicht erfolgt, da der Antragsgegner der Antragstellerin bislang nur eine geschwärzte und damit für Zwecke der Anhörung unbrauchbare Fassung des Inhalts der beabsichtigten Information übermittelt hat. Die hierfür gegebene Begründung, eine ungeschwärzte Fassung könne der Antragstellerin während des laufenden Eilverfahrens nur übermittelt werden, wenn eine solche auch dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt würde, kann der Senat im Übrigen nicht nachvollziehen. Insoweit übersieht der Antragsgegner ganz offensichtlich, dass sich die Nachholung einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung prozedural von einem hier parallel anhängigen Gerichtsverfahren unterscheidet und sie eine Heilung nur bewirken kann, wenn sie in einem - insoweit selbständigen - formalen Nachholungsverfahren erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 Rn. 18 m. w. N.). 12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Beigeladene mangels Antragstellung weder ein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch das Verfahren sonst gefördert hat. 13 3. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der danach anzusetzende Auffangwert von 5.000,00 EUR war entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Antragsverfahren nicht entsprechend der Empfehlung in den Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) zu halbieren. Nach der Rechtsprechung des Senats sowie anderer Obergerichte ist eine Halbierung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht vorzunehmen, weil bei ihnen mit Blick auf die nicht gegebene Möglichkeit einer Rückholung erteilter Informationen die Schaffung vollendeter Tatsachen im Streit steht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13.12.2019 a. a. O. Rn. 52; HessVGH, Beschluss vom 18.09.2020 a. a. O. Rn. 36). Für diese Bewertung der nach § 52 Abs. 1 GKG allein maßgeblichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin kommt es auf den Erfolg oder Misserfolg ihres Antrags nicht an. Im Übrigen sind die im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entgegenstehenden Anträge auch wechselseitig auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn ebenso, wie einmal erteilte Informationen nicht zurückgeholt werden können, verlieren umgekehrt die vom Beigeladenen begehrten Informationen bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des mit einem Hauptsacheverfahren verbundenen Zeitablaufs regelmäßig ihre Relevanz (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2020 a. a. O. Rn. 33 und vom 15.04.2020 - 5 CS 19.2087 - NVwZ-RR 2021, 250 = juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschlüsse vom 08.04.2021 a. a. O. Rn. 48 und vom 14.07.2020 a. a. O. Rn. 29, Beschluss vom 14.07.2020 - 1 B 2/20 - NordÖR 2021, 98 = juris Rn. 50; NdsOVG, Beschlüsse vom 20.08.2021 - 2 ME 126/21 - juris Rn. 24 und vom 16.01.2020 - 2 ME 707/19 - NordÖR 2020, 152 = juris Rn. 19). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.