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Beschluss

2 B 19/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist die Amtsstellung nur dann als besonderer Erschwerungsgrund zu gewichten, wenn die Parteien zuvor die Bedeutung dieses Gesichtspunkts erörtert oder das Gericht sie hierauf hingewiesen hat. • Gerichtliche Entscheidungen, die auf unerwarteten rechtlichen Gesichtspunkten beruhen, verletzen den rechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO. • Die Zulassung der Revision kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erfolgen, wenn das Berufungsgericht ohne vorherigen Hinweis ein prozessual nicht erörtertes Erschwerungsmerkmal in die Maßnahmebemessung einbezieht.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unerwartete Berücksichtigung des Hochschullehrer-Status • Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen ist die Amtsstellung nur dann als besonderer Erschwerungsgrund zu gewichten, wenn die Parteien zuvor die Bedeutung dieses Gesichtspunkts erörtert oder das Gericht sie hierauf hingewiesen hat. • Gerichtliche Entscheidungen, die auf unerwarteten rechtlichen Gesichtspunkten beruhen, verletzen den rechtlichen Gehörsanspruch nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO. • Die Zulassung der Revision kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erfolgen, wenn das Berufungsgericht ohne vorherigen Hinweis ein prozessual nicht erörtertes Erschwerungsmerkmal in die Maßnahmebemessung einbezieht. Der 1956 geborene Beklagte ist seit 2001 Professor und hatte nebenbei Geschäftsführungsfunktionen. Wegen Betrugs und Subventionsbetrugs wurde er 2008 durch Strafbefehl zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; es ging um gefälschte Angaben in Förderanträgen zugunsten der Hochschule. Die Klägerin erhob disziplinarisch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; das Verwaltungsgericht verhängte stattdessen eine Kürzung der Bezüge. Das Oberverwaltungsgericht änderte auf Berufung der Klägerin und entfernte den Beklagten aus dem Dienst; es wertete besonders, dass der Beklagte als Hochschullehrer in einer Vertrauensstellung versagt habe. Der Beklagte rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt ohne vorherigen Hinweis berücksichtigt und dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. • Die Revision wurde nicht wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO lagen nicht vor. • Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Maßnahmebemessung den Status des Beklagten als Hochschullehrer als erschwerenden Umstand herangezogen, obwohl dieser Gesichtspunkt im gesamten Verfahren nicht erörtert worden war. • Nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO muss ein Gericht Beteiligte auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, wenn diese überraschend und nicht vorhersehbar sind. • Die einschlägige Rechtsprechung kennt keinen generellen ‚Hochschullehrer-Malus‘ bei innerdienstlichen Vermögensdelikten; daher war für den Beklagten nicht erkennbar, dass die Amtsstellung seinerseits als besonderer Erschwerungsgrund gewertet werden würde. • Weil das Oberverwaltungsgericht ohne Hinweis dieses neue Erschwernis in die Würdigung einfließen ließ, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Gehörsrüge, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. • Der Senat verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück; dabei ist zu beachten, dass bereits berücksichtigte Unrechtsmerkmale bei der erneuten Maßnahmebemessung nicht nochmals zu Lasten des Beklagten gewertet werden dürfen. • Die Beschwerde ist in dieser Beschränkung erfolgreich; sonstige Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hatte Erfolg insoweit, dass wegen eines Verfahrensmangels (Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe als Hochschullehrer in besonderer Weise versagt, war im bisherigen Verfahren nicht erörtert und damit überraschend; deshalb hätte das Gericht den Beklagten zuvor darauf hinweisen müssen. Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht gebilligt. Für die erneute Entscheidung ist sicherzustellen, dass der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem angeführten Erschwerungsgrund erhält und bereits berücksichtigte Unrechtsaspekte nicht erneut zu seinen Lasten eingerechnet werden.