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36 K 158.17

VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -. Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (Nr. 1) oder wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben (Nr. 2). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. 1. Der Kläger hat eine Handlung begangen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). a) Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Kläger am 5. November 2014 das in dem Ausgabeschlitz steckende Bargeld im Wert von 40,00 Euro in dem Wissen an sich genommen, dass es ihm nicht zustand, um es für seine Zwecke zu verwenden. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest. Diese gründet auf die rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts Tiergarten. An die tatsächlichen Feststellungen ist das Gericht gemäß § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin - DiszG - in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - gebunden (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 23 Rn. 253 [2017]). b) Diese Handlung stellt ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (Satz 1). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Satz 2). Das Amtsgericht Tiergarten hat die Tat des Klägers strafrechtlich als Diebstahl im Sinne von § 242 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs - StGB - gewertet. Die Tatbegehung erfolgte außerhalb des Dienstes. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es auf die materielle Dienstbezogenheit an, d.h. darauf, ob durch das Verhalten irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 – BVerwG 1 D 52/91 – juris Rn. 12). Der Kläger begab sich zwar während seiner Dienstzeit zu dem Bankautomaten. Eine dienstliche Veranlassung für seinen Besuch bestand indes nicht. Vielmehr wollte der Kläger zu privaten Zwecken Geld abheben. Die Verletzung einer innerdienstlichen Pflicht ist nicht erkennbar. Der außerdienstlich begangene Diebstahl stellt ein Dienstvergehen dar. Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung sowie davon ab, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – BVerwG 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 11 f.). Der Kläger war zum Tatzeitpunkt Polizeibeamter auf Probe. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maß beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Vorsatzstraftaten begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – BVerwG 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 22 f.). Ein von einem Polizeibeamten begangenes außerdienstliches Eigentumsdelikt begründet daher stets ein Dienstvergehen (OVG Münster, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3d A 1043/14.O – juris Rn. 49 ff.). Denn das außerdienstliche Verhalten lässt nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu und hat eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – BVerwG 2 B 133/11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9). c) Das von dem Kläger begangene Dienstvergehen hätte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Die Frage, ob das Dienstvergehen des Klägers im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. Insofern steht der Behörde kein Beurteilungsspielraum zu (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 23 Rn. 15). Daher genügt es nicht, dass ein Beamter auf Lebenszeit lediglich mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme zu rechnen oder sie möglicherweise erhalten hätte. Vielmehr hat das Gericht unter Anwendung disziplinarrechtlicher Grundsätze zu entscheiden, welche Disziplinarmaßnahme wegen des Dienstvergehens zu verhängen wäre, wenn es sich bei dem Kläger um einen Beamten auf Lebenszeit gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 – BVerwG 2 C 77/81 – juris Rn. 11 f., insoweit nicht abgedruckt in ZBR 1983, 159). Das Gericht trifft eine eigenständige Entscheidung über die Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen (Zängl, in: GKÖD, § 34 BBG Rn. 24 [2009]). Gemäß § 5 ff. DiszG kommen als Disziplinarmaßnahmen der Verweis (§ 6), die Geldbuße (§ 7), die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8), die Zurückstufung (§ 9) sowie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10) in Betracht. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 DiszG). Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DiszG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 4). aa) Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 DiszG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das festgestellte Dienstvergehen ist zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – BVerwG 2 C 25/06 – juris Rn. 19). Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 10, 15). Die Orientierung an dem Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – BVerwG 2 B 37/12 – juris Rn. 20). Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – BVerwG 2 B 133/11 – NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). So ist die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten regelmäßig anzunehmen, wenn dieses im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – BVerwG 2 C 13/10 – NVwZ 2011, 299, 300 f.). Bei einer Straftat, die das Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (zum Besitz kinderpornographischer Schriften BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – BVerwG 2 C 50/13 – NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 22; zu außerdienstlichen Diebstahlstaten OVG Münster, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3d A 1043/14.O – juris Rn. 74). Der Kläger hat sich eines Diebstahls strafbar gemacht, der gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Im Ausgangspunkt ist daher disziplinarrechtlich auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) möglich. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von dem Strafgericht ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung zu der Schwere der Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – BVerwG 2 C 9/14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 37 f.). Das Amtsgericht Tiergarten hat den Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Angesichts des für die Verhängung von Geldstrafen maßgeblichen Strafrahmens von fünf bis zu 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB), bewegt sich die konkret verhängte Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich. Eine den beamtenrechtlichen Status des Beamten berührende Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Zurückstufung (§ 9 DiszG) oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DiszG) bedarf danach einer besonderen Begründung zur Schwere der Verfehlung. bb) Der Orientierung an der strafrechtlichen Bewertung des Dienstvergehens sind allerdings Grenzen gesetzt (kritisch zur Rechtsprechung des BVerwG Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 13 BDG Rn. 22 f., 25 [2017]). Daher dürfen die Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Schuldprinzip folgt, dass es im Einzelfall stets möglich sein muss, die von einer Regeleinstufung ausgehende Indizwirkung zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 3/12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 27). Delikte, die – wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten – angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 – BVerwG 2 B 42/16 – juris Rn. 9). Hierbei können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden) (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252, 258 f.). (1) Unter Anwendung dieser Grundsätze sprechen zugunsten des Klägers folgende Aspekte: Das Dienstvergehen stellt eine Ausnahmetat in einer Versuchungssituation dar. Der Kläger hat im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontaneität gezeigt (BVerwG, Urteile vom 27. September 2000 – BVerwG 1 D 24/98 – juris Rn. 18 f. und vom 11. Juni 2002 – BVerwG 1 D 31/01 – juris Rn. 19). Der Kläger betrat die Bank ohne vorherigen Tatplan und fand in dem Geldausgabeschlitz – für ihn überraschend – Bargeld im Wert von 40,00 Euro vor. Er fühlte sich unbeobachtet und konnte das Geld an sich nehmen, ohne den Besitzwillen einer anderen Person brechen zu müssen. Das Handeln des Klägers weist auch ein erhebliches Maß an Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auf. Denn der Kläger hätte aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter bei Anstrengung seiner geistigen Fähigkeiten wissen können, dass seine Tat aufgezeichnet wurde. Der Kläger war uniformiert und aufgrund der auf seinem Rückenschild angebrachten Ziffer ohne Weiteres identifizierbar. Auch das Amtsgericht Tiergarten hat strafmildernd die „Einordnung als Spontantat ohne jeglichen zeitlichen Vorlauf“ berücksichtigt (UA, S. 4). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch unbeachtlich, dass der Kläger die Geldscheine in dem Bewusstsein an sich nahm, dass sie ihm nicht zustanden. Denn andernfalls wären – entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Vorsatztaten von dem Anwendungsbereich dieses Milderungsgrunds generell ausgeschlossen. Zu berücksichtigen ist zudem der geringe Wert der Tatbeute. Das Bundesverwaltungsgericht setzt in ständiger Rechtsprechung einen Wert von 50,00 Euro als Bagatellgrenze an (BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 – BVerwG 1 D 31/01 – BVerwGE 116, 308, 310 f., vom 23. Februar 2012 – BVerwG 2 C 38/10 – NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 13 und vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 63/11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 15 f.). Schließlich ist auch das sonstige dienstliche Verhalten des Klägers mildernd zu berücksichtigen. Das Disziplinarmaß hängt von den persönlichen Verhältnissen und dem sonstigen dienstlichen Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ab, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252, 259 f. und vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 63/11 – BVerwGE 147, 229 Rn. 21). Die dienstliche Beurteilung vom 21. November 2016 bescheinigt dem Kläger einen positiven Entwicklungsprozess. Auch der Dienstleistungsbericht vom 28. Juni 2017 beschreibt den Kläger als zuverlässigen, äußerst hilfsbereiten und motivierten Mitarbeiter, der sich durch sein Pflichtbewusstsein und seine Arbeitsbereitschaft auszeichnet. Auch die Vortätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr ist zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, hat er seinen Dienst ohne Beanstandungen erbracht. Die letzte vorliegende Beurteilung vom 29. Oktober 2009 beschreibt den Kläger als einen verantwortungsbewussten, hochmotivierten, dynamischen und engagierten Soldaten. Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Beurteilungen ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie sich nicht auf das von dem Kläger ausgeübte Amt eines Polizeimeisters auf Probe beziehen. Sie sind daher nur in begrenztem Maß auf das von dem Kläger innegehabte Statusamt übertragbar. (2) Folgende Gesichtspunkte können entgegen der Auffassung des Klägers nicht mildernd berücksichtigt werden. Erstens liegt der von dem Bundesverwaltungsgericht anerkannte Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Danach ist eine Ausnahme von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – BVerwG 1 D 77/97 – juris Rn. 14 und vom 9. Mai 2001 – BVerwG 1 D 22/00 – BVerwGE 114, 240, 243). Der bei Tatbegehung sechs Jahre zurückliegende Suizid eines Freundes des Klägers ist nicht als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Als schockartiges Erlebnis kommt alleine der Suizid selbst, nicht hingegen die mit der Erinnerung an den Suizid verbundene Trauer in Betracht. Bei der – jährlich wiederkehrenden oder kontinuierlichen – Trauer handelt es sich nämlich nicht um ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis. Vielmehr ist dem Kläger die Wiederkehr des Todestages und die damit verbundene Trauer bereits zuvor bekannt. Der Suizid selbst, der durchaus ein schockartiges Erlebnis darstellen kann, ist für die Tatbegehung aber zur Überzeugung der Kammer nicht kausal gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schockzustand und dem Dienstvergehen bestehen muss. Die Ursächlichkeit kann auch anzunehmen sein, wenn sich im Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass sich der Schock in einem allgemeinen Zustand der Verwirrtheit äußert, der die dem Beamten sonst innewohnende Hemmschwelle gegen pflichtwidriges Verhalten mindert oder beseitigt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 – BVerwG 1 D 22/00 – BVerwGE 114, 240, 245). Der Kammer scheint es aber nicht plausibel, dass der Kläger sich sechs Jahre nach dem Tod seines Freundes in einem fortdauerndem Schockzustand befand, der zu einer fortgesetzten Minderung der Hemmschwelle geführt hat. Darüber hinaus scheidet der Milderungsgrund deshalb aus, weil die für seine Anwendung erforderliche Typizität zwischen dem Schockzustand und der Tatbegehung fehlt. Die Trauer um den Tod eines Freundes hat nicht typischerweise die Begehung von Eigentumsdelikten zur Folge. Dass der Kläger an dem Tattag in seinen eigenen Worten „nicht bei der Sache war“, lässt keinen Rückschluss auf ein typisches Fehlverhalten zu. Zweitens ist entgegen der Auffassung des Klägers unbeachtlich, dass das von ihm begangene Eigentumsdelikt nicht zulasten seines Dienstherrn ging. Eine Unterscheidung nach Delikten mit und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und nach Vermögensdelikten zugunsten oder zulasten des Dienstherrn nimmt das Bundesverwaltungsgericht, dem die Kammer sich anschließt, nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – BVerwG 2 B 19/14 – juris Rn. 12). Drittens kann nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass der Beklagte ihn weiterhin als Tarifbeschäftigten anstellt. Entscheidungen über die weitere Verwendung eines Beamten während des Disziplinarverfahrens sind bemessungsneutral. Daher kann der Dienstherr die Maßnahmebemessung nicht durch Entscheidungen für oder gegen den Einsatz des Beamten beeinflussen. Führt die verwaltungsgerichtliche Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, vermag daran die weitere Dienstausübung während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Das Vertrauensverhältnis, dessen Fortbestand für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderlich ist, bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, nicht auf die Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 3/12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 42). Hier verbietet sich ein Rückschluss auch deshalb, weil die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Tarifbeschäftigter erheblich von dem Aufgabenbereich eines Polizeibeamten auf Probe abweicht. Insbesondere haben die Tarifbeschäftigten grundsätzlich eine nur unterstützende Funktion und ihnen stehen keine Hoheitsrechte im Außenverhältnis zu. (3) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die wahrheitswidrige Aussage des Klägers im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Der Kläger gab unzutreffend an, er habe sich in den auf den Tod seines Freundes folgenden Jahren jeweils am 5. November freigenommen. Diese Aussage entsprach – was unbestritten ist – nicht der Wahrheit, da der Kläger am 5. November 2012 und am 5. November 2013 an Seminaren zur Eigensicherung teilgenommen hatte. Das kann bei Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme indes nicht zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Es handelt sich um zulässiges Verteidigungsverhalten. Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten ist, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 2 B 56/12 – NVwZ 2013, 1093 Rn. 11). Ein solches Verhalten ist in der unwahren Aussage des Klägers nicht zu erblicken. Umgekehrt ist das Nachtatverhalten des Klägers aber auch nicht mildernd zu berücksichtigen. (4) Folgende Gesichtspunkte sprechen für die Schwere des Dienstvergehens, die die Entlassung des Klägers rechtfertigen. Der Kläger hat den Diebstahl am 5. November 2014 und damit nur gut acht Monate nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 1. März 2014 begangen. Begeht ein Beamter nur kurze Zeit nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis ein Dienstvergehen, kann dies als erschwerender Umstand berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – BVerwG 2 C 12/04 – BVerwGE 124, 252, 263). Denn gerade in der unmittelbar auf die Begründung des Beamtenverhältnisses folgenden Zeit kann von dem Beamten erwartet werden, dass er mit besonderer Umsicht und Achtsamkeit seinen Dienstpflichten nachkommt. Der Kläger war bei der Tatbegehung uniformiert. Aufgrund seiner Uniformierung war er für Außenstehende unschwer als Amtsträger erkennbar. Begeht ein als solcher erkennbarer Amtsträger eine Straftat, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums in besonderem Maß erschüttert. In der Aufrechterhaltung dieser Integrität sowie in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung liegt der Zweck des Disziplinarrechts (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – BVerwG 2 C 3/12 – BVerwGE 146, 98 Rn. 23). Daher ist bei einer ihrem Gewicht nach schweren Beeinträchtigung dieser Schutzgüter die Verhängung einer gewichtigen Disziplinarmaßnahme angezeigt. Vorliegend haben jedenfalls die Geschädigte sowie die an der Aufklärung des Dienstvergehens beteiligten Bankmitarbeiter Kenntnis von der Tatbegehung des Klägers erlangt. Zumindest ihr Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes ist erschüttert. Unter Einbeziehung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, der Höhe der konkret verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie den übrigen mildernden und belastenden Umstände hätte das von dem Kläger begangene Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. 2. Die Entlassung kann auch auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden, weil der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Ob ein Beamter auf Probe sich in der Probezeit bewährt hat, beurteilt sich nach den gemäß § 9 BeamtStG an einen Beamten seiner Laufbahn gestellten Anforderungen in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht. Die Feststellung der Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5/00 – NVwZ-RR 2002, 49). Sie dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – BVerwG 2 B 75/16 – NJW 2017, 2295 Rn. 13). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Probe steht den Gerichten eine nur eingeschränkte Kontrolle zu. Die Entlassungsverfügung ist nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 5/97 – BVerwGE 106, 263, 266). Bei der Feststellung charakterlicher Mängel können auch Handlungen des Beamten berücksichtigt werden, die Gegenstand eines Disziplinarverfahrens waren (Plog/Wiedow, BBG, § 34 Rn. 6 [2016]). Insoweit besteht kein Spezialitätsverhältnis zwischen § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtStG. Die beiden Entlassungstatbestände stehen rechtlich selbstständig nebeneinander mit der Folge, dass der Dienstherr, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen beider Vorschriften gegeben sind, die Entlassung entweder auf die eine oder die andere Vorschrift oder auf beide Vorschriften stützen kann (BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 – BVerwG 2 C 89/81 – ZBR 1984, 10, 12). Die fehlende charakterliche Eignung des Klägers folgt aus der Begehung des außerdienstlichen Diebstahls. Ob die fehlende charakterliche Eignung des Klägers sich daneben – wovon der Beklagte ausgeht – aus der unzutreffenden Behauptung des Klägers im Disziplinarverfahren sowie daraus ergibt, dass er das entwendete Bargeld nicht selbstständig an die Geschädigte zurückgegeben hat, kann offen bleiben. 3. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder der Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger, der von dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2011 als Soldat auf Zeit tätig war, wurde anschließend unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter und im Januar 2014 mit Wirkung zum 1. März 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt. Die Probezeit wurde aufgrund der Vortätigkeit des Klägers auf 18 Monate verkürzt und hätte frühestens mit Ablauf des 31. August 2015 geendet. Am 5. November 2014 betrat der uniformierte Kläger während der Dienstzeit eine Bankfiliale. Er trat an einen Geldautomaten heran, in dessen Geldausgabeschlitz sich aus einem vorangegangenen, nicht von dem Kläger veranlassten Abhebevorgang Geldscheine im Wert von 40,00 Euro befanden. Der Kläger nahm das Geld an sich, ohne das Bankpersonal oder die sich noch in der Filiale aufhaltende Person zu verständigen, die den Abhebevorgang veranlasst hatte, und verließ die Filiale. Am 6. März 2015 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und am 4. Dezember 2015 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens fasste der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2016 seine Sicht der Tat zusammen. Er sei an dem Tattag „nicht bei der Sache“ gewesen. Am 5. November 2008, d.h. genau fünf Jahre zuvor, habe ihn die Nachricht von dem Suizid eines guten Freundes erreicht. Er werfe sich bis heute vor, die Absicht seines Freundes nicht früher erkannt zu haben. Seit diesem Tag habe er sich an jedem 5. November freigenommen. Zudem gab der Kläger an, er habe seinen Fehler am Nachmittag des Tattags bemerkt. Er habe mittels Onlinebanking versucht, die Höhe der Abbuchung nachzuvollziehen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verfügung jedoch noch nicht ersichtlich gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass er selbst den Geldbetrag abgehoben habe. Erst als er im August 2015 eine Vorladung zur Vernehmung erhalten habe, habe er sein Verschulden festgestellt. Am 18. Januar 2016 überwies der Kläger zum Schadensausgleich einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro an die Geschädigte. Am 17. Februar 2016 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Kläger wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Aktenzeichen [266 DS] 3012 Js 3152/15 [199/15]). Mit Bescheid vom 30. August 2016 entließ der Beklagte den Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Seit dem 22. Dezember 2016 ist der Kläger als Angestellter im Ermittlungsdienst für den Beklagten tätig. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. August 2016 zurück. Der Kläger habe eine Handlung begangen, die disziplinarrechtlich bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger sich bei der Tatbegehung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, da der Suizid seines Freundes sechs Jahre zurücklag. Es sei unzutreffend, dass der Kläger sich an dem Jahrestag des Todes seines Freundes immer von dem Dienst habe freistellen lassen. Am 5. November 2012 und am 5. November 2013 habe der Kläger an Seminaren zur Eigensicherung teilgenommen. Auch eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege nicht vor. Die Tat des Klägers sei wohlüberlegt gewesen, weil der Kläger die Geldscheine in dem Bewusstsein an sich genommen habe, dass sie ihm nicht zustanden. Auch handele es sich nicht um eine geringfügige Tat. Eine Orientierung alleine am Sachwert werde der Schwere der Tat nicht gerecht. Die Einstellung des Klägers als Tarifbeschäftigter könne seiner Entlassung nicht entgegen gehalten werden, da sich die Anforderungen an die persönliche Eignung von Tarifbeschäftigten von denen an Beamte unterschieden. Aus der Tat vom 5. November 2014 ergebe sich zudem, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er die Tat auch nach seinen eigenen Angaben am Nachmittag des 5. November 2014 bemerkt hatte. Dennoch habe er das Geld behalten. Zu berücksichtigen sei schließlich die unwahre Behauptung des Klägers, er habe sich seit dem Jahr 2008 jedes Jahr an dem Jahrestag des Todes seines Freundes freigenommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er trägt vor, seine Entlassung sei rechtswidrig. Mildernd sei zunächst zu berücksichtigen, dass er nicht unmittelbar zu Lasten des Dienstherrn und nur gelegentlich seiner Dienstausübung gehandelt habe. Der durch die Tat verursachte Vermögensschaden überschreite zudem nicht die Bagatellgrenze von 50,00 Euro. Dass die Tat im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung stattfand, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Disziplinarrechtlich werde nämlich ohnehin berücksichtigt, ob es sich um ein Delikt mit Amtsbezug oder um ein reines außerdienstliches Fehlverhalten handele. Das Dienstvergehen entspreche zudem nicht seinem Persönlichkeitsbild, was sich aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses seiner Heimatstadt sowie als Kassenwart für das Budget seines Ortsteils ergebe. Er habe durch die Tat und deren Folgen, die ihn psychisch erheblich belasten, in seinem dienstlichen Eifer und seiner Korrektheit nicht nachgelassen. Darüber hinaus verhalte sich der Beklagte widersprüchlich, wenn er ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlasse und ihn zugleich im Anstellungsverhältnis beschäftige. Seine Anstellung zeige, dass der Beklagte weiterhin von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers ausgehe. Denn die derzeitige Tätigkeit des Klägers unterscheide sich der Sache nach nicht von der eines Beamten. Schließlich habe er sich wegen des Jahrestags des Suizids seines Freundes an dem Tattag in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die zu einem Augenblicksversagen geführt habe. Aus seinen unzutreffenden Aussagen in dem Verwaltungsverfahren, dass er sich jeweils am Todestag seines Freundes vom Dienst befreien ließ, könne nicht die fehlende persönliche Eignung hergeleitet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 20. Februar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, es sei nicht mildernd zu berücksichtigen, dass der Diebstahl nicht zu Lasten des Dienstherrn ging. Für die Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat genüge es nicht, dass der Kläger ohne Tatplan und aus der sich ihm bietenden Gelegenheit gehandelt habe. Diesbezüglich müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger auch nach der Tat bewusst das Diebesgut über Monate in seinem Besitz gehalten habe. Die Geringwertigkeit der Tatbeute stehe der Entlassung nicht entgegen. Eine Herabsenkung der Hemmschwelle bei geringwertiger Beute sei bei uniformierten Beamten nicht anzunehmen. Aufgrund der Uniformierung sei der Täter nämlich besser identifizierbar. Zudem treffe ihn eine besondere Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, nämlich den Entlassungsvorgang, den Widerspruchsvorgang, die einbändige den Kläger betreffende Disziplinarakte und die vierbändige den Kläger betreffende Personalakte, sowie die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin (Az. 3012 Js 3152/15 [29207] V), verwiesen.