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Urteil

AN 12b D 20.01557

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verhängt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern. 2. Nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung steht der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt, der in der Disziplinarklageschrift und unter der Ziffer 2 des Tatbestands näher beschrieben ist und der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2019 zugrunde liegt, nach Art. 25 Abs. 1 BayDG, Art. 55 Hs. 1 BayDG bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das – wie hier – denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, für das Disziplinargericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Hintergrund ist, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage des Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind weder berechtigt noch verpflichtet eigene Feststellung zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafrechtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 30). Der Bindung unterliegen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, die den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 31). Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2019 steht somit fest, dass der Beklagte in 163 Fällen für 23 Heimbewohner Auszahlungsformulare unterzeichnete, ohne dass ein entsprechender Bedarf von diesen geäußert worden war. Die an ihn ausgezahlten Gelder reichte der Beklagte nicht an die Patienten weiter, sondern verwendete sie zu seinem eigenen Vorteil, sodass den geschädigten Patienten ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt 4.950,00 EUR entstand. Die Kammer sieht keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagtenseite von den Feststellungen des Strafgerichts im Sinne des Art. 55 Hs. 2 BayDG zu lösen. Eine derartige Lösung ist nur dann angezeigt, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind und das Disziplinargericht „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Feststellungen des Strafgerichts in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierzu gehört auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Eine Lösung ist ferner angezeigt, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 33). Wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des strafrechtlichen Urteils geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Nur pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen hierfür nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben kann (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.2010 – 2 B 43/10 – juris Rn. 6). Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte oder dass man dieses anders als das Strafgericht beurteilen könnte, sind für einen Lösungsbeschluss nicht ausreichend (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 30). Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Lösung von den Feststellungen im Strafurteil nicht gegeben. Die Beklagtenseite hat bereits nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sich eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergibt. Letztendlich hat der Beklagte im Disziplinarverfahren lediglich unsubstantiiert dargetan, sich durch seine Handlungsweise keine Einnahmequelle verschafft zu haben und die Geldbeträge nicht für sich verbraucht zu haben, indem er sein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis nunmehr im Disziplinarverfahren (teilweise) widerrufen hat. Dabei hat der Beklagte es versäumt, seine Behauptung, das Geld für die Heimbewohner ausgegeben zu haben, näher zu konkretisieren. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, welche Heimbewohner zu welchem Zeitpunkt Zuwendungen durch den Beklagten erhalten haben. Auch steht das Vorbringen des Beklagten im Disziplinarverfahren im diametralen Gegensatz zum Verhalten des Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht … Wie sich dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht … vom 12. Dezember 2019 entnehmen lässt, hat der Beklagte im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt. Stellt der Beklagte im Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mehr infrage, können die Feststellungen des Strafgerichts nicht als Verstoß gegen die Regeln der Logik oder gegen elementare Grundsätze der Lebenserfahrung angesehen werden. Wenn das Strafgericht auf der Grundlage der strafprozessualen Verständigung von dem zugestandenen Sachverhalt ausgeht, kann der Beklagte nicht eine neue Tatsachenprüfung im disziplinarrechtlichen Verfahren erreichen (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass die Verständigung im Strafverfahren auf Verfahrensfehlern beruhen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte kein inhaltsleeres Formalgeständnis abgegeben. Dies folgt bereits daraus, dass das Geständnis, in dem der Beklagte alle Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 20. März 2019 und somit auch den Vorwurf, das Geld zu seinem eigenen Vorteil verwendet zu haben, eingeräumt hat, nach der ausdrücklichen Belehrung des Amtsgerichts …, dass eine Verständigung im Strafverfahren auf einem qualifizierten Geständnis zu beruhen habe, erfolgte. Im Übrigen hat der Gesetzgeber auf eine abstrakt-generelle Festlegung der Mindestqualität des verständigungsbasierten Geständnisses bewusst verzichtet, sodass grundsätzlich auch ein „schlankes“ Geständnis Grundlage einer Verständigung nach § 257c StPO sein kann (MüKoStPO/Jahn/Kudlich StPO § 257c Rn. 126-129). Darüber hinaus wurde – wie Blatt 134a der Strafakte entnommen werden kann – die Verständigung im Strafverfahren durch die Beklagtenseite initiiert. Soweit der Beklagte vorträgt, das Geständnis lediglich aus Sorge um die Not seiner Ehefrau abgegeben zu haben, wendet sich der Beklagte damit nicht gegen die strafgerichtliche Beweiswürdigung. Der Beklagte erläutert damit lediglich in einer im rechtlichen Sinn unbeachtlichen Weise, aus welchem Motiv heraus er der Absprache nach § 257c StPO zugestimmt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte nicht nur ein Geständnis im Sinne der Anklage abgelegt hat, sondern auch das Strafurteil rechtskräftig werden ließ und zudem keine Anstrengungen hinsichtlich eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens unternommen hat (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.7.2011 – 16a D 09.3127 – juris Rn. 107). Der Einwand der Beklagtenseite aus dem Umstand, dass das Amtsgericht … von der Einziehung von Wertersatz abgesehen habe, lasse darauf schließen, dass der Beklagte bei der Tatbegehung nicht eigennützig gehandelt habe, verkennt, dass dass vorliegend aus Opportunitätsgründen auf der Grundlage des § 421 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StPO von der grundsätzlich nach § 73 StGB anzuordnenden Einziehung des durch die Tat Erlangten abgesehen wurde. Insoweit hat das Amtsgericht … u.a. die Geringfügigkeit des durch die Tat Erlangten bejaht, ohne dass damit eine Aussage verbunden wäre, dass ein uneigennütziges Handeln des Beklagten vorliegen würde. Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bzw. Schuldausschlussgründen bestehen nicht. Eine Schuldunfähigkeit des Beklagten nach § 20 StGB besteht nicht. Eine entsprechende strafgerichtliche Feststellung ist nicht vorhanden. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand der Untreue in 163 tatmehrheitlichen Fälle gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 2, 248a, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 53 StGB erfüllt hat. 3. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vor seiner Versetzung in den Ruhestand vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 243 Abs. 2, 248a, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 53 StGB), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil der Beklagte in dieser Eigenschaft die Untreuehandlungen begangen hat. Der Beklagte handelte vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. 4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Dabei ist anzumerken, dass nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen. Nach Art. 14 BayDG ergeht die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04 – juris Rn. 22). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 – 2 C 15. 59/07 – juris Rn. 14). Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seiner konkret ausgeübten Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 15). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758 – juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777 – juris Rn. 31). Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 19). Die dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten stellen eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Denn die im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommenen Strafnormen (Untreue im besonders schweren Fall nach §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wegen gewerbsmäßigen Handelns (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Geringwertigkeitsschwelle von 25 EUR nicht überschritten war) sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – hier sind es bis zu zehn Jahren – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 20). Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem abgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24/16 – juris Rn. 15). Ausgangspunkt für die Maßnahmebemessung im vorliegenden Fall ist zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG bzw. nunmehr nach dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 BayDG. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 – 2 C 63.11 – juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 36). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Zugriffsdelikten in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich beispielsweise aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11). In Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze ergibt sich hier Folgendes: Der Beklagte hat sich in insgesamt 163 Fällen strafbar gemacht und ist somit wiederholt und langandauernd in einem knapp dreijährigen Zeitfenster straffällig geworden. Vor diesem Hintergrund ist eine durchaus erhebliche kriminelle Energie des Beklagten erkennbar. Die Gesamtschadenshöhe liegt mit knapp 5.000,00 EUR in einem nicht unbedeutenden Bereich. Gegen den Beklagten spricht zudem, dass der Beklagte bewusst seine Position als zeichnungsberechtigte Pflegekraft ausnutzte und seine Pflicht zur Verwaltung und Sorge über das Wohl der Patienten verletzte, wobei erschwerend hinzukommt, dass eine Vielzahl der Patienten aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage war, das Fehlen der Geldbeträge zu bemerken. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte vor diesem Hintergrund Nachfragen in Bezug auf die veruntreuten Gelder für unwahrscheinlich hielt. Somit hat der Beklagte zur Begehung der Straftaten den Umstand ausgenutzt, dass sein Entdeckungsrisiko gering war. Auch hat sich der Beklagte eine dauerhafte, nicht unbedeutende Einnahmequelle verschafft. Der Beklagte hat zudem eigennützig und keinesfalls – wie er glauben lassen will – fremdnützig gehandelt. Weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren ist es dem Beklagten insoweit gelungen, substantiiert darzulegen, für welche fremdnützigen Zwecke im Einzelnen die veruntreuten Gelder angeblich verwendet wurden. Der diesbezügliche Erklärungsansatz des Beklagten beschränkte sich in der mündlichen Verhandlung darauf, mit den Geldern für Heimbewohner Zigaretten oder Geburtstagsgeschenke besorgt zu haben, sodass insoweit von einer Schutzbehauptung auszugehen ist. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis zur Dienstentfernung bzw. zur Aberkennung des Ruhegehalts eröffneten Orientierungsrahmens ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten zu berücksichtigen (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit der Höhe der verhängten Strafe bei innerdienstlichen Dienstvergehen: BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 24). Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann hier bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O.). Vorliegend hat das Amtsgericht … eine strafrechtliche Sanktion ausgesprochen, die der Schwelle angenähert ist, an der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Demgegenüber bestehen zu Gunsten des Beklagten keine mildernden Umstände, die für sich allein genommen oder im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht hätten, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Aufgrund der Gesamtschadenshöhe von knapp 5.000,00 EUR kommt dem Beklagen der Milderungsgrund der Geringfügigkeit nicht zugute. Im Verhalten des Beklagten ist auch nicht eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation zu sehen (vgl. zu diesem Milderungsgrund: BVerwG, U.v. 24.2.1999 – 1 D 31.98 – juris Rn. 19). Dieser Milderungsgrund scheidet aufgrund der wiederholten und planvollen Tatbegehung aus. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte – jeweils vor drohender Entdeckung – entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 68). Beides ist hier jedoch nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann auch das Geständnis, das der Beklagte im Strafverfahren nach der Aufdeckung der Taten abgab, nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Hinsichtlich der Form und der Gewichtung des Verschuldens des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei der Begehung der Tat erheblich gemindert war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – BVerwGE 136, 173; B.v. 20.10.2011 – 2 B 61.10 – juris Rn. 9; B.v. 11.1.2012 – 2 B 78.11 – juris Rn. 5; B.v. 7.11.2014 – 2 B 45/14 – juris Rn. 16). Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB liegen hier indes nicht vor. Derartiges lässt sich auch nicht dem Urteil des Amtsgericht … vom 12. Dezember 2019 entnehmen. Auch für den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ fehlt es an Anhaltspunkten. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass eine persönlich belastende Situation vorgelegen hat, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht erwartet werden kann und damit nicht vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund außergewöhnlicher Umstände aus der Bahn geworfen worden (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 28.1.2020 – 2 B 34/19 – juris Rn. 8). In Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze liegt der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase“ hier nicht vor. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Beklagte im Tatzeitraum durch die Pflege seiner erkrankten Ehefrau stark belastet und von Sorge um ihr Wohlergehen getragen war, allerdings gibt es in den vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Beklagten während dieser Zeit auffällig gewesen war. Derartiges wird von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage kann nur dann zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat (BayVGH, U.v. 20.5.2015 – 16a D 14.1158 – juris Rn. 62). Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte über einen fast dreijährigen Zeitraum Straftaten begangen hat, scheidet dieser Milderungsgrund aus. Die Gesichtspunkte „langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung“ und „berufliches Engagement“ reichen regelmäßig nicht aus, um von der gebotenen Dienstentfernung bzw. hier von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 30; U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484 – juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 26.8.2009 – 2 B 66/09 – juris Rn. 8). Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Ruhestandbeamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt hier Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig zerstört, stellt die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Aberkennung des Ruhegehalts beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Ruhestandsbeamten während seiner aktiven Dienstzeit und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.