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7 K 266/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, dem Beihilfebetrug und Betrug gegenüber seiner Krankenversicherung in einer Größenordnung von über 75.000,-- Euro vorgeworfen wird, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen würde.(Rn.49)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Ministerium. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Ministerium darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Disziplinierung eines Polizeibeamten, dem Beihilfebetrug und Betrug gegenüber seiner Krankenversicherung in einer Größenordnung von über 75.000,-- Euro vorgeworfen wird, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen würde.(Rn.49) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Ministerium. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Ministerium darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gemäß §§ 3 S. 1, 45, 34, 52 Abs. 1 SDG, 61 Nr. 3 VwGO, 19 Abs. 1 AGVwGO zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Zwar hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen (I.). Da er dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, so dass die Verhängung der Höchstmaßnahme ausscheidet, und mildere Disziplinarmaßnahmen von Gesetzes wegen nicht in Frage kommen, kann die Klage nur abgewiesen werden (II.). I. 1. An die zitierten tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils ist das Disziplinargericht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SDG gebunden.1Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569Vgl. zum früheren Recht BVerwG, Entscheidung v. 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569 Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils u.a. im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. An dieser Bindungswirkung nehmen alle tatsächlichen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des in Rede stehenden Straftatbestandes teil, und zwar einschließlich derjenigen zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform, zum Ursachenzusammenhang sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff.vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.1991 - 1 DB 15/91 -, NVwZ-RR 92, 640; BVerwG, Urteil vom 29.11.1989 - 1 D 71/88 -, NJW 90, 2834; BVerwG, Beschluss vom 20.12.1991 - 1 DB 18/91 -, BVerwGE 93, 314 = DÖV 92, 360 = ZBR 92, 314 = NVwZ-RR 92, 569; Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Kommentar, 8. Auflage, 1996, § 18, Rdnrn. 9a ff.; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juni 2003, § 23, Rdnrn. 7 ff. Veranlassung zu einem Lösungsbeschluss nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG besteht nicht. Ein solcher ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu dem früheren § 18 Abs. 1 Satz 2 SDO, dem der nunmehr geltende § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG wörtlich entspricht, nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig. Da das Disziplinargericht - soweit die Bindungswirkung reicht - seine eigene Auffassung grundsätzlich nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen darf, vielmehr strafgerichtliche Feststellungen, die nicht auf einer gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, auch dann für das Disziplinargericht bindend sind, wenn dieses aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich oder gar naheliegend hält, ist die Zulässigkeit einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 57 Abs. 1 Satz 2 SDG auf Fälle beschränkt, in denen an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils erhebliche Zweifel bestehen. Dabei kann nach der Formel des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer in nunmehr jahrelanger Rechtsprechung angeschlossen hat, von Erheblichkeit erst dann ausgegangen werden, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.3vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris.vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1989, a.a.O.; vom 26.11.1991 - 1 D 19/91 -; vom 22.04.1997 - 1 D 9/96 -; vom 24.02.1999 - 1 D 31/98 -; vom 20.04.1999 - 1 D 44/97 -; vom 14.09.1999 - 1 D 27/98 -, BVerwGE 111, 6 = NVwZ-RR 2000, 229 und vom 20.06.2000 - 1 D 2/99 -; juris. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die in Rede stehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: "….. „ Diese Beweiswürdigung ist folgerichtig, nachvollziehbar und weit davon entfernt, als gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungswerte verstoßend angesehen werden zu können. Die Behauptung des Beklagten, er habe sein Geständnis lediglich aus prozesstaktischen Gründen abgelegt, führt nicht zu der Erkenntnis, dass die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils offenkundig unrichtig sind. 2. Soweit der Beklagte die Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht hat, hat er sich einer sehr schweren, vorsätzlich begangenen innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung in Gestalt eines Verstoßes gegen seine Verpflichtung zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes (innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht) schuldig gemacht (§§ 34 Sätze 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bzw. §§ 68 Sätze 2 und 3, 92 Abs. 1 S. 1 SBG a.F.). Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat der Beklagte im Beamtenrecht begründete Zahlungen seines Dienstherrn erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Das begangene Dienstvergehen ist insoweit als innerdienstlich zu qualifizieren. Für die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichem Verhalten kommt es maßgeblich auf die materielle Dienstbezogenheit an, also darauf, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt sind. Das ist bei Betrugshandlungen zu Lasten der Beihilfestelle des Dienstherrn, also nicht eines außenstehenden Dritten, der Fall. Soweit der Beklagte die Scheinrechnungen bei der DEBEKA eingereicht hat, hat er sich einer - ebenfalls vorsätzlich begangenen - außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bzw. § 92 Abs. 1 S. 2 SBG a.F. schuldig gemacht; denn betrügerisches Verhalten eines Polizeibeamten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung stellt mit Sicherheit ein Verhalten dar, das in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dabei ist auch von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB auszugehen. Dies ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils. Dort ist – im Rahmen der Strafzumessung – ausgeführt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die ständige Einnahme des Beruhigungsmittels Rohypnol herabgemindert gewesen sei, ohne die Grenzen der §§ 20, 21 StGB zu erreichen. Mithin ist das Strafgericht von der Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen, ansonsten auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht zulässig gewesen wäre. 4Vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1993 – 1B 69/91 –, juris.Vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.1993 – 1B 69/91 –, juris. Damit steht die Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 20 StGB gemäß § 57 Abs. 1 SDG auch für das Disziplinarverfahren fest. II. 1. Nachdem der Beklagte in den Ruhestand versetzt worden ist, kommen gemäß § 5 Abs. 2 SDG gegen ihn als Disziplinarmaßnahmen nur noch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Höchstmaßnahme) in Betracht. Eine Kürzung des Ruhegehalts scheidet im konkreten Fall wegen des sogenannten absoluten Maßnahmeverbots des § 14 Abs. 1 Nr. 1 SDG, das sowohl die Behörde als auch das Disziplinargericht bindet,5Vgl. nur Gansen, a.a.O., § 14, Rdnr. 3 a.E., § 60, Rdnr. 22; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 14, Rdnrn. 32, 20.Vgl. nur Gansen, a.a.O., § 14, Rdnr. 3 a.E., § 60, Rdnr. 22; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, 2011, § 14, Rdnrn. 32, 20. deshalb aus, weil gegen den Beklagten wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. 2. Die Höchstmaßnahme scheidet deshalb aus, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 S. 2 SDG, wonach dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt wird, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, nicht vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 SDG ist ein im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Von einem endgültigen Vertrauensverlust kann im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. a) Zwar ist das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens ganz erheblich. Denn die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese dienstrechtliche Ansprüche geltend machen. Die öffentliche Verwaltung kann, besonders in personalintensiven Dienstzweigen, nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen und ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seine Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und seinen Dienstherrn in einem Zeitraum von über vier Jahren in einer Größenordnung von 48.000 € betrügt, offenbart damit ein ganz erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig.6Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris.Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, juris. Dass der Beklagte neben seinem Dienstherrn auch seine private Krankenversicherung betrogen hat, rundet das Tatbild negativ ab. Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar.7Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 -und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.Vgl. u.a. Urteile vom 05.05.1993 - 1 D 59/92 -, BVerwGE 93, 365, vom 17.01.1995 - 1 D 59/94 -, DÖD 1995, 196 = RiA 1996, 41 und vom 22.02.2005 - 1 D 30/03 -, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 20.12.2011 - 2 B 64/11 -und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich und im Vergleich zu Unterschlagung und Veruntreuung hat der innerdienstliche Betrug deswegen ein geringeres disziplinares Gewicht, weil das Fehlverhalten ausschließlich oder doch schwerpunktmäßig das dienstrechtliche Verhalten des Beamten zu seinem Dienstherrn, nicht aber entscheidend auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und in die Zuverlässigkeit der Beamtenschaft bei ihrer Amtsführung betrifft. Beim innerdienstlichen Betrug ist der Beamte regelmäßig dann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht.8Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26. 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09. 2010 - 2 B 97.09 - juris.Vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26. 09.2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22.02.2005 - 1 D 30.03 - a.a.O.; Beschlüsse vom 14.06.2005 - 2 B 108.04 - und vom 10.09. 2010 - 2 B 97.09 - juris. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich dabei der Grundsatz entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann, wobei dieser Bemessungsgrundsatz für inner- wie außerdienstliche Betrugshandlungen gleichermaßen gilt.9Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris.Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 10.09.2010 - 2 B 97/09 - und 06.05.2015 - 2 B 19/14 -, juris. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich eines so genannten Zugriffsdelikts unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung – neuestens entschieden,10Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris.Vgl. Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris. dass zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den Strafrahmen der begangenen Straftat zurückgegriffen werden muss. Vorliegend ist der Beklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden. Nach § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen hierfür von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei diesem ausgedehnten Strafrahmen reicht der Orientierungsrahmen für eine hinsichtlich eines innerdienstlich wie außerdienstlich begangenen Dienstvergehens mögliche Disziplinarmaßnahme jedenfalls bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens naheliegend. Der Gesamtschaden, den der Beklagte mit seiner Tat verursacht hat, ist mit über 75.000 € 15 mal so hoch wie der Betrag, der nach der bislang herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann; dies stellt bereits für sich genommen einen ganz erheblichen Erschwerungsgrund dar. Weiter erschwerend sind die Dauer und Häufigkeit des Fehlverhaltens zu werten. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren in insgesamt 100 Fällen Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und seiner Versicherung eingereicht. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen wäre auch die seitens des Landgerichts ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden.11So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14.So BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 - und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14. Vorliegend beachtenswert ist dabei, dass das Amtsgericht den Beklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt hatte, was gemäß §§ 21 Nr. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 62 Satz 1 Nr. 1 SBG a.F.) zur von Gesetzes wegen eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses des Beklagten geführt hätte, wohingegen das Landgericht – bei gleichem Tatvorwurf – diese Freiheitsstrafe auf 11 Monate, also knapp unter die Grenze der genannten Vorschriften von 12 Monaten, herabgesetzt hat. Zur Begründung hat das Landgericht dabei u.a. ausgeführt, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sei strafmildernd zu werten, dass gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren anhängig sei, das nach Auffassung der Strafkammer – und dies sei dem Beklagten auch klar – dazu führen werde, dass er aus dem Dienst entlassen und damit seinen Beamtenstatus inklusive seiner Versorgungsbezüge verlieren werde; dies sei angesichts der seitens des Beklagten initiierten jahrelangen Betrugsserie, die nicht nur strafrechtlich geahndet werde, sondern darüber hinaus auch eine erhebliche Verletzung des beamtenrechtlichen Vertrauensverhältnisses seinem Arbeitgeber gegenüber darstelle, die logische Folge seines kriminellen Fehlverhaltens. Auch wenn die Logik dieser Strafzumessung nicht recht verständlich ist,12Wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "logische" Folge des kriminellen Fehlverhaltens des Beklagten sein soll, hätte die Strafkammer das Strafmaß auf mindestens 12 Monate festsetzen müssen, anstatt ihre eigene Logik durch das Strafmaß von lediglich 11 Monaten selbst in Frage zu stellen.Wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis "logische" Folge des kriminellen Fehlverhaltens des Beklagten sein soll, hätte die Strafkammer das Strafmaß auf mindestens 12 Monate festsetzen müssen, anstatt ihre eigene Logik durch das Strafmaß von lediglich 11 Monaten selbst in Frage zu stellen. macht sie indiziell doch deutlich, dass die Strafkammer das Verhalten des Beklagten gerade im Hinblick auf seinen Beamtenstatus als strafrechtlich sehr schwerwiegend bewertet hat. b) Gleichwohl scheidet die Verhängung der Höchstmaßnahme im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten aus. Zwar liegt keiner der klassischen Milderungsgründe - eine unverschuldete, unausweichliche wirtschaftliche Notlage, eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, ein Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation oder eine Wiedergutmachung oder zumindest freiwillige Offenbarung vor Entdeckung der Tat - vor. Jedoch ist auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten und Ergänzungsgutachten) von erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB auszugehen, die im Gegensatz zur früher über Jahrzehnte hinweg herrschenden Rechtsprechung, wonach dieser Umstand hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme grundsätzlich belanglos war,13Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 – 1 die 100/95 –, juris.Vgl. beispielhaft das Urteil des BVerwG vom 05.11.1996 – 1 die 100/95 –, juris. nach der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung der Höchstmaßnahme grundsätzlich ausschließt.14Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 – 2 B 5/17 –, juris, Rn. 37.Vgl. das Urteil des BVerwG vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris; bekräftigt neuestens durch den Beschluss des BVerwG vom 08.06.2017 – 2 B 5/17 –, juris, Rn. 37. Insoweit besteht weder für das klagende Ministerium noch für die Disziplinarkammer die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 SDG bzw. § 57 Abs. 1 SDG an das landgerichtliche Urteil,15Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N.Vgl. nur Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand 11/2015, § 13, Rn. 16d m.w.N. da es sich im Gegensatz zur Schuldfähigkeit als solcher nicht um einen die Strafbarkeit begründenden Umstand, sondern um einen bloßen Strafmilderungsgrund handelt. Der Einschätzung der Strafkammer, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die ständige Einnahme des Beruhigungsmittels Rohypnol herabgemindert gewesen sei, ohne die Grenzen der §§ 20, 21 StGB zu erreichen,16Bl. 11 des amtl. Urteilsabdrucks.Bl. 11 des amtl. Urteilsabdrucks. kann im Hinblick auf § 21 StGB nicht gefolgt werden. Zwar ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Alkohol- oder Drogensucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein genommen noch keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Jedoch kommt dies dann in Betracht, wenn eine Drogenabhängigkeit zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Beschaffungstaten getrieben wird.17Vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1996 – 1 D 7/96 – m.w.N., juris sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auflage, 2014, § 21 StGB, Rn. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Vgl. beispielhaft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.1996 – 1 D 7/96 – m.w.N., juris sowie Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Auflage, 2014, § 21 StGB, Rn. 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Diagnosen des Sachverständigen lauten auf ICD 10 F 10.1 (schädlicher Gebrauch von Alkohol), ICD 10 F 13.218Seite 22 des Gutachtens.Seite 22 des Gutachtens. (psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, d.h. Benzodiazepinabhängigkeit infolge des medizinisch nicht indizierten, ärztlicherseits pflichtwidrig verschriebenen Rohypnols) und ICD 10 F 60.719Seite 16 des Ergänzungsgutachtens.Seite 16 des Ergänzungsgutachtens. (abhängige Persönlichkeitsstörung). Den Schweregrad der Abhängigkeit hat er mit "Drogenkonditionierung" (Stadium 4 einer vierstelligen Einteilung) festgestellt, einem Stadium, in dem der Drogenkonsum vorwiegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen dient.20Seite 9/10 des Ergänzungsgutachtens: "Bezüglich des Schweregrades der Abhängigkeit ist… von einem Stadium 4 auszugehen.… Als Stadium 4 wird eine Drogenkonditionierung bezeichnet. In diesem Stadium dient der Drogenkonsum vorliegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht sind."Seite 9/10 des Ergänzungsgutachtens: "Bezüglich des Schweregrades der Abhängigkeit ist… von einem Stadium 4 auszugehen.… Als Stadium 4 wird eine Drogenkonditionierung bezeichnet. In diesem Stadium dient der Drogenkonsum vorliegend der Vermeidung von Entzugserscheinungen. Die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn Stadium 3 oder 4 erreicht sind." Diese Diagnosen sind nach Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Aufgrund dieser Diagnosen hat der Gutachter sodann auf eine schwere andere seelische Abartigkeit21Seite 3, 5 des Ergänzungsgutachtens.Seite 3, 5 des Ergänzungsgutachtens. i.S.d. § 20 StGB in Form einer suchtmittelinduzierten Persönlichkeitsveränderung22Seite 10 des Ergänzungsgutachtens.Seite 10 des Ergänzungsgutachtens. geschlossen, die aufgrund der länger andauernden, ausgeprägten Suchtmittel-Abhängigkeit und dem damit verbundenen unwiderstehlichen Verlangen (Craving)23Seite 8, 13 des Ergänzungsgutachtens.Seite 8, 13 des Ergänzungsgutachtens. nach dem Schlafmittel Rohypnol zu einem Persönlichkeitsverfall (Depravation)24Seite 9 des Ergänzungsgutachtens.Seite 9 des Ergänzungsgutachtens. geführt hat, der durch die besondere, ebenfalls durch Abhängigkeit geprägte Patienten-/Arztbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Arzt, der ihm im Rahmen dieser Beziehung eben dieses Rohypnol verschaffte, noch verstärkt wurde.25Seite 8/9 des Ergänzungsgutachtens.Seite 8/9 des Ergänzungsgutachtens. Insgesamt hat der Sachverständige das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, einerseits im Sinne einer suchtbedingten Persönlichkeitsveränderung, andererseits im Sinne einer dependenten Persönlichkeitsorganisation erkannt.26Seite 11 des Ergänzungsgutachtens.Seite 11 des Ergänzungsgutachtens. Auch dies ist nachvollziehbar. Auf Grundlage dieser sachverständigen Beratung hat die Kammer in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob die Steuerungsfähigkeit des Beklagten – seine Einsichtsfähigkeit steht außer Frage – aufgrund einer Anomalie im Sinne des § 20 StGB hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlungen in erheblichem Maße vermindert war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Steuerungsfähigkeit generell erheblich eingeschränkt war, vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Anomalie und den begangenen Verfehlungen erforderlich. Erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit liegt vor, wenn das Hemmungsvermögen des Täters infolge seiner Anomalie so stark herabgesetzt war, dass er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte.27Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 – und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, jeweils juris.Vgl. zur Gesamtproblematik nur BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 – und BVerwG Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, jeweils juris. Eine schwere Persönlichkeitsveränderung infolge der ab dem Jahre 2000 erfolgenden Einnahme des Schlafmittels Rohypnol lag nach den gutachterlichen Ausführungen im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2008 beim Beklagten ohne Zweifel vor. Die Schuldfähigkeit kann im Übrigen – wie bereits dargelegt – dann erheblich vermindert sein, wenn der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch zu Beschaffungsstraftaten getrieben wird. Dabei muss es sich nicht stets um akute körperliche Entzugserscheinungen handeln. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Erscheinungs- und Verlaufsformen der Sucht, was beispielsweise bei einem Heroinabhängigen, der bereits "grausamste Entzugserscheinungen" erlitten hat, zur Anwendung des § 21 auch dann führen kann, wenn ihn die Angst vor weiteren Entzugserscheinungen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungsstraftaten treibt.28Vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 21 Rn 9 m.w.N.Vgl. Perron/Weißer in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 21 Rn 9 m.w.N. Zwar handelt es sich vorliegend – wie auch der Sachverständige erkannt hat – nicht um einen Fall typischer Beschaffungskriminalität. Indes ist der vorliegende Fall – aufgrund seiner Besonderheit, dass der behandelnde Arzt quasi als Dealer aufgetreten ist – hiermit durchaus insoweit vergleichbar, als davon auszugehen ist, dass die beim Beklagten bestehende Konditionierung ein unwiderstehliches Verlangen nach der Droge Rohypnol verbunden mit der Angst vor durch Entzug dieses Mittels drohenden Entzugserscheinungen bewirkt hat und dadurch i.V.m. der besonderen – ärztlich-manipulativen – Autorität seines "Dealers", des Arztes Arzt, zu dem er in einem Abhängigkeitsverhältnis stand, seine Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße herabgesetzt hat. Dabei bestand auch – wie hinsichtlich § 21 StGB erforderlich – ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Abartigkeit des Beklagten und seinen konkret begangenen Taten; denn es ging im Kern um Rohypnollieferung gegen Durchführung und Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs. Dieser symptomatische Zusammenhang zwischen dem unwiderstehlichen Verlangen nach dem Schlafmittel Rohypnol einerseits und den begangenen Dienstpflichtverletzungen andererseits ist auch unabhängig davon zu bejahen, dass dieses Verlangen neben anderen Umständen dazu führte, dass der Beklagte die erheblichen rechtswidrigen Taten beging; er kann grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil neben dem Verlangen nach Rohypnol weitere Persönlichkeitsmängel – etwa Geldgier – eine Disposition für die Begehung der Dienstpflichtverletzungen begründeten.29In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, juris.In diesem Sinne BGH, Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08 –, juris. Zusammenfassend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte trotz der bei ihm infolge von Alkohol und – im Tatzeitraum – Rohypnol verursachten "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. § 20 StGB noch in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, dass seine Schuldfähigkeit also vorlag, dass sein Hemmungsvermögen aber eben wegen dieses Zustandes so stark herabgesetzt war, dass er den gerade in seiner speziellen Situation von dem Arzt ausgehenden Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Dieser Umstand betraf auch das gesamte Dienstvergehen, da es stets um die gleiche Situation, nämlich Rohypnollieferung gegen Aufrechterhaltung des Abrechnungsbetrugs, ging. Dass es dem Beklagten und nicht nur dem Arzt dabei auch um die Aufrechterhaltung einer kriminellen Einnahmequelle ging, steht – wie bereits dargelegt – der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 SDG, 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 SDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. I. Nachdem der am ….1955 geborene Beklagte mit Abschlusszeugnis des staatlichen neusprachlichen Gymnasiums 1974 die Mittlere Reife erlangt hatte, wurde er zum 01.08.1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in die damalige Bereitschaftspolizei des Saarlandes eingestellt. Den Grundausbildungslehrgang absolvierte er in der Zeit vom 01.08.1974 bis 31.07.1975 mit dem Gesamtergebnis "ausreichend". Anschließend besuchte er nach einer Verwendung in der 1. Hundertschaft der damaligen Bereitschaftspolizei in der Zeit vom 31.05.1976 bis 17.12.1976 den 68. Fachlehrgang I in x, den er mit der Gesamtnote "befriedigend" abschloss. Mit Wirkung vom 18.12.1976 wurde der Beklagte von der damaligen Bereitschaftspolizei zum damaligen Schutzpolizeiamt versetzt und der damaligen Verkehrsabteilung B-Stadt zur Dienstleistung zugeteilt. Auf eigenen Antrag wurde er am 02.11.1982 zum damaligen Polizeirevier A-Stadt umgesetzt. Am 30.09.1991 erfolgte dann aus dienstlichen Gründen die Umsetzung zum damaligen Polizeirevier B-Stadt Im Rahmen der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei wurde der Beklagte mit Wirkung vom 02.04.1992 zur damaligen Polizeidirektion West versetzt und bis zur Einrichtung der PI B-Stadt dem Polizeirevier B-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen. Am 26.04.1993 wurde er zunächst an das damalige Landeskriminalamt, abgeordnet und dann ab 25.10.1993 dorthin versetzt. Im Zuge der Fortentwicklung der Organisation der saarländischen Vollzugspolizei wurde der Beklagte innerhalb des damaligen Landeskriminalamtes mit Wirkung vom 01.03.2002 der Abteilung x, und ab dem 01.08.2005 dem Dezernat zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beklagte wurde am 1975 zum Polizeioberwachtmeister, am 1977 zum Polizeihauptwachtmeister, am 1978 zum Polizeimeister, am 1990 zum Polizeiobermeister und am 2004 zum Polizeihauptmeister befördert. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 1982. Während seiner Zugehörigkeit zum Polizeirevier A-Stadt wurden alkoholbedingte Auffälligkeiten und erhebliche gesundheitliche Störungen festgestellt. Der Beklagte verursachte mehrere Verkehrsunfälle, bei denen auch zerebrale Krampf- bzw. Ohnmachtsanfälle ursächlich waren. Nach Feststellungen des Polizeiarztes vom 1991 war er auf Dauer nicht mehr voll verwendungsfähig. Dies führte u.a. dazu, dass er nur noch Innendienst verrichten durfte und dass ihm das Tragen der Dienstwaffe und das Führen von Dienstkraftfahrzeugen untersagt wurden. Der Dienstführerschein wurde am 1991 eingezogen; seine Fahrerlaubnis am 1992 durch den zuständigen Landrat entzogen. In der Folge wurde er bis zum 1997 ausschließlich im polizeilichen Verwaltungsbereich im verschobenen Tagesinnendienst beschäftigt. Nach der gebiets- und polizeiärztlichen Stellungnahme vom 1997 war er wieder in der Lage, Exekutivdienst zu verrichten, wobei weiterhin kein Nachtdienst und keine Fahrten unter Ausnutzung von Wegerechten abverlangt werden durften. Hinsichtlich der Beurteilungen erhielt der Beklagte für die Beurteilungszeiträume vom 2001 bis 2004 und vom 2004 bis 2007 im Gesamturteil jeweils die Wertungsstufe III - entspricht voll den Anforderungen. Für den Zeitraum 2007 bis 2010 erhielt er die Wertungsstufe IV - entspricht noch den Anforderungen. In der Zeit vom .2001 bis zum .2007 übte der Beklagte eine genehmigte Nebentätigkeit als Außendienstmitarbeiter zunächst bei der Fa. x, B-Stadt, und dann bei der Nachfolgefirma x, B-Stadt, aus. Der Beklagte war von Oktober 1978 bis März 1994 in erster, geschiedener Ehe verheiratet, aus der eine heute x-jährige Tochter hervorgegangen ist. Seit 19.11.1996 ist er mit seiner jetzigen Ehefrau B.G. A. geb. A. verheiratet. Abgesehen von den vorliegend in Rede stehenden Ereignissen ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Vermerk (Ermittlungsanordnung) des damaligen Behördenleiters des Landeskriminalamtes als dem zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten vom 2010 wurde das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, was ihm am 2010 mitgeteilt wurde. Anlass war, dass er aufgrund von Ermittlungen der damaligen Kriminalpolizeiinspektion C-Stadt – Abteilung A. – in den Verdacht des Beihilfe- und Versicherungsbetrugs geraten war. Wegen des insoweit bereits eingeleiteten Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 SDG ausgesetzt. Mit Verfügung des klagenden Ministeriums vom 2011 wurde der Beklagte gemäß § 38 Absatz 1 und 2 SDG vorläufig des Dienstes enthoben und wurden 20 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Nach dieser Kürzung betrugen die monatlichen Nettodienstbezüge des Beklagten im November 2014 x,--Euro. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom x wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Seine mitangeklagte Ehefrau erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die hiergegen seitens des Beklagten und seiner Ehefrau eingelegte Berufung beschränkten sie durch Erklärung ihrer Verteidiger in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß. Mit Urteil des Landgerichts C-Stadt vom .2011 – xx – wurde die verhängte Freiheitsstrafe hinsichtlich des Beklagten auf 11 Monate und hinsichtlich seiner Ehefrau auf 8 Monate herabgesetzt, wobei das Gericht die Beschränkung auf das Strafmaß für unzulässig erachtete und eigene tatsächliche Feststellungen traf.Dieses Urteil wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft zunächst Revision eingelegt, diese dann aber wieder zurückgenommen hatte, am 22.08.2011 rechtskräftig. Das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren wurde Ende August 2011 fortgesetzt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen vom 31.08.2011 wurde den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2011 übersandt und ihnen gem. § 30 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SDG die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von einem Monat abschließend zu äußern. Die abschließende Äußerung erfolgte mit Schreiben vom 23.10.2011. Mit Schreiben an das klagende Ministerium vom 24.11.2011 regte der damalige Dienstvorgesetzte des Beklagten an, gegen diesen Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Am 26.03.2015 ist die Disziplinarklage zunächst mit dem Antrag bei Gericht eingegangen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, der, nachdem der Kläger mit Urkunde vom .2015 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, auf den Antrag, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen, umgestellt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. Der Disziplinarklage liegt der Sachverhalt zugrunde, der den tatsächlichen Feststellungen des gegen den Beklagten und seine Ehefrau ergangenen - rechtskräftigen - Urteils des Landgerichts C-Stadt vom .2011 –x – entspricht; diese tatsächlichen Feststellungen lauten wie folgt: "Die Angeklagten lernten den im August 2008 verstorbenen Arzt um das Jahr 2000 herum kennen, als dieser mit seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin, im gleichen Hausanwesen wie die Angeklagten wohnte. In der Folgezeit freundete sich der Angeklagte A. mit dem Arzt an und beide Angeklagte befanden sich in Behandlung bei dem Arzt. Der Angeklagte A., der seit Jahren an einer Schilddrüsenkrankheit und an Diabetes leidet, ließ sich insbesondere das Schmerzmittel Rohypnol, das unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, gegen seine Schlafstörungen verschreiben, wobei er ohne dieses Medikament seinen Arbeitsalltag nicht bewältigen konnte und wegen seiner Schlafstörungen auf dieses Mittel angewiesen war. Anfang des Jahres 2004 kamen der Angeklagte A. und der Arzt überein, sich auf betrügerische Weise zu Lasten der Beihilfestelle und der Debeka Krankenversicherung eine zusätzliche dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Sie beschlossen, dass der Arzt Privatrechnungen für beide Angeklagte über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen ausstellen solle, die der Angeklagte A. dann bei der privaten Krankenversicherung Debeka und der Beihilfestelle einreichen sollte. Nach der weiteren Vereinbarung sollten die von diesen beiden Institutionen erlangten Erstattungsbeträge hälftig zwischen den Angeklagten und dem Arzt geteilt werden. Nachdem auch die Angeklagte A. in diesen Plan eingeweiht worden war und sich damit einverstanden erklärte, dass auch bezüglich der auf sie lautenden Rechnungen dementsprechend verfahren werde, wurden entsprechend dem gemeinsamen Tatplan von März 2004 bis August 2008 gegenüber der Debeka und der Beihilfe in 100 Fällen von dem Arzt unterschriebene Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte ärztliche Leistungen beider Angeklagter vom Angeklagten A. eingereicht und die Erstattungsansprüche an ihn ausgezahlt. In der Zeit von März 2004 bis Januar 2006 wurden die jeweiligen Rechnungen für die beiden Angeklagten von der zwischenzeitlich geschiedenen Ehefrau des Arztes, der Zeugin 1, auf Anweisung des Arztes ausgestellt, der diese Rechnungen dann unterschrieb und an die Angeklagten weiterleitete. In diesen Fällen zahlten die Angeklagten die hälftigen Ersatzleistungen der Debeka und der Beihilfe auf Anweisung von Arzt direkt an die Zeugin 1, womit Arzt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau nachkam. Die Zeugin 1 wurde wegen dieser Tatbeteiligung durch das verlesene Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 2010 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Die von dem Angeklagten im Zeitraum Februar 2006 bis August 2008 bei der Beihilfe und der Debeka eingereichten Rechnungen wurden auf Anweisung des Arztes von seiner Ehefrau, der Zeugin 2, ausgestellt und von ihm unterschrieben. Die entsprechenden Erstattungsleistungen wurden zu 50 % zwischen dem Arzt und den Angeklagten aufgeteilt. Die 2 wurde ausweislich des verlesenen Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom .2011 diesbezüglich ebenfalls wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug der Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle, aus denen ersichtlich wird, wann jeweils der Antrag bei der Beihilfe und der Debeka gestellt wurde, um welche Rechnungsbeträge es sich für die beiden Angeklagten handelte und welche Erstattungsleistungen von der Beihilfe und der Debeka erfolgten: … … … … Der Gesamtschaden beläuft sich auf 76.462,26 €, wobei auf die Angeklagte A. ein Gesamtschaden in Höhe von 64.878,68 € entfallt. Die Angeklagten handelten jeweils zur Schaffung einer nicht unerheblichen Einnahmequelle von einiger Bedeutung zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts." Der Beklagte hat sich umfangreich eingelassen. Insoweit wird auf seine Schriftsätze vom 29.05.2015 und 12.10.2015 verwiesen. Unter anderem und insbesondere hat er geltend gemacht, seine Steuerungsfähigkeit sei durch die seit dem Jahre 2000 erfolgte ständige Einnahme des unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Schlafmittels Rohypnol, das ihm der Arzt pflichtwidrig verschrieben habe, herabgemindert gewesen. Auch wenn dies nicht zur Schuldunfähigkeit im strafrechtlichen Sinne geführt habe, so sei dieser Umstand im Rahmen der Abwägung, welche Disziplinarmaßnahme geboten, aber auch ausreichend sei, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.10.2016 ergangenem Beschluss hat die Kammer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. med. C. Beweis darüber erhoben, 1. ob die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinsichtlich der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Verfehlungen (Zeitraum von März 2004 bis August 2008) wegen einer der in § 20 StGB genannten psychischen Störungen, insbesondere wegen einer durch die Einnahme des Mittels Rohypnol bewirkten krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit, erheblich vermindert war (§ 21 StGB) und/oder 2. ob sich der Beklagte insoweit in einem außerhalb der Anomalien der §§ 20, 21 StGB liegenden atypischen (krankhaften) psychischen Zustand befand, der geeignet sein könnte, sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auszuwirken. Zusammenfassend ist der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.12.2016 i.V.m. dem gerichtlicherseits angeordneten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 25.04.2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte hinsichtlich der von ihm begangenen Verfehlungen aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB in Form einer suchtmittelinduzierten Persönlichkeitsveränderung, die durch die zwischen dem Beklagten und dem Arzt Drisch bestehende besondere Arzt-/Patientenbeziehung noch verstärkt worden sei, in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten und das Ergänzungsgutachten verwiesen. Das klagende Ministerium ist den Ausführungen und dem Ergebnis der Gutachten entgegengetreten; hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf seine Schriftsätze vom 10.01.2017, 31.05.2017 und 05.07.2017 verwiesen. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Klägers und der Akten der Staatsanwaltschaft C-Stadt, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.