Urteil
3 C 28/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kraftfahrzeuge dürfen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur dann genehmigungsfrei mit Blaulicht ausgerüstet werden, wenn sie Fahrzeuge des Rettungsdienstes im institutionellen Sinne sind (Träger des öffentlichen Rettungsdienstes oder von diesen genehmigt).
• Der Begriff ‚Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes‘ in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ist institutionell und richtet sich nach Landesrecht; ein rein funktionales Verständnis (alle zu Rettungszwecken eingesetzten Fahrzeuge) genügt nicht.
• Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist ein Ermessensermessen; die Behörde verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie restriktiv entscheidet und die Antragstellerin keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine atypische Gefahrenlage darlegt.
• Die Beschränkung der Blaulichtberechtigung auf in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundene Fahrzeuge verletzt nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da die Berufsausübung grundsätzlich weiterhin möglich ist und die Regelung verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Blaulichtberechtigung nur für institutionell dem Rettungsdienst zugeordnete Fahrzeuge • Kraftfahrzeuge dürfen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur dann genehmigungsfrei mit Blaulicht ausgerüstet werden, wenn sie Fahrzeuge des Rettungsdienstes im institutionellen Sinne sind (Träger des öffentlichen Rettungsdienstes oder von diesen genehmigt). • Der Begriff ‚Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes‘ in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ist institutionell und richtet sich nach Landesrecht; ein rein funktionales Verständnis (alle zu Rettungszwecken eingesetzten Fahrzeuge) genügt nicht. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ist ein Ermessensermessen; die Behörde verletzt Bundesrecht nicht, wenn sie restriktiv entscheidet und die Antragstellerin keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine atypische Gefahrenlage darlegt. • Die Beschränkung der Blaulichtberechtigung auf in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundene Fahrzeuge verletzt nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da die Berufsausübung grundsätzlich weiterhin möglich ist und die Regelung verhältnismäßig ist. Der Kläger führt den Betrieb eines Krankentransportunternehmens weiter und begehrt die Feststellung bzw. hilfsweise die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, seine Krankentransportfahrzeuge mit Blaulicht ausrüsten zu dürfen. Die vormalige Betreiberin beantragte 2009 beim Landkreis die Genehmigung für Blaulicht an DIN-gerecht ausgestatteten Krankentransportfahrzeugen; diese Transporte erfolgten außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes und umfassten auch Auslandsrückholungen. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Fahrzeuge seien keine Fahrzeuge des öffentlichen Rettungsdienstes i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO; eine Ausnahmegenehmigung sei nicht gerechtfertigt, zumal die Antragstellerin keine konkreten Nachweise über Notfallsituationen vorgelegt habe. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen; der Kläger rügte eine fehlerhafte Auslegung von § 52 StVZO und Fehler bei der Ermessensausübung nach § 70 StVZO. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO, § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, § 38 und § 35 StVO sowie das Landesrettungsdienstrecht Sachsen-Anhalts. • § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ist so auszulegen, dass ‚Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes‘ institutionell zu verstehen sind; maßgeblich ist, ob die Fahrzeuge von den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder von diesen konzessioniert bzw. genehmigt betrieben werden. Das folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sowie der Rechtsprechung. • Der Verordnungsgeber wollte mit dem Zusatz ‚des Rettungsdienstes‘ eine rein formale/ funktionale Gleichstellung verhindern und den Kreis der Blaulichtberechtigten eng halten, um Warnwirkung nicht zu verwässern und Missbrauch zu vermeiden. • Ob ein Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes Blaulicht führen darf, richtet sich daher nicht nach der bloßen Eignung oder Einrichtung, sondern nach der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst nach Landesrecht; das Landesrecht bestimmt die Träger und die Einordnung. Dies verletzt die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG nicht, weil die Berufsausübung weiterhin möglich bleibt und die Regelung verhältnismäßig ist. • Zur Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein Anspruch; die Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Die Behörde hat restriktiv entschieden und dabei geprüft, ob konkrete atypische Umstände vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Die Antragstellerin hat jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine solche Ausnahmesituation belegen würden, und hat die Behörde bei der Aufklärung behindert. Daher liegt weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein sonstiger Ermessensfehler vor. Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Krankentransportfahrzeuge ohne Genehmigung mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, weil § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur Fahrzeuge des institutionell bestimmten Rettungsdienstes erfasst. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO; die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß und restriktiv ausgeübt und die erforderlichen Umstände für eine Ausnahmesituation wurden nicht dargetan. Die angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen bleiben bestehen; die Beschränkung dient dem Allgemeinwohl und ist verhältnismäßig. Die Klage ist deshalb abzuweisen und die Kostenentscheidung folgt.