Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 i. V. m. § 52 Abs. 4 StVZO zum Führen gelben Rundumlichtes an seinen Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und 00-00 0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/9, der Kläger zu 5/9. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Bereich der Tierrettung tätig ist und ursprünglich Halter von drei Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 0000, 00-00 00 und 00-00 0000 war. Die beiden letztgenannten Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen setzt er unter anderem dazu ein, verletzte oder verendete Tiere im öffentlichen Verkehrsraum aufzusuchen, zu bergen und entweder einer tierärztlichen Versorgung oder ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Am 8. März 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 52 StVZO bzw. einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO i.V.m. § 52 Abs. 4 StVZO zur Ausrüstung der streitgegenständlichen Fahrzeuge mit gelbem Rundumlicht. Zur Begründung führte er aus, seine satzungsmäßige Tätigkeit, „Fallwild“ aufzufinden, zu bergen und ggf. zu beseitigen, entspreche der in § 52 Abs. 4 StVZO privilegierten Fahrbahn- und Straßenreinigung. Das Führen eines gelben Rundumlichtes sei auch zulässig, wenn das Kfz aufgrund seiner Beschaffenheit oder seiner Geschwindigkeit im Einzelfall eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstelle. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge führen auf der Suche nach verletzten oder toten Tieren zu jeder Tages- und Nachtzeit, zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter auf inner- und außerörtlichen Straßen mit Schrittgeschwindigkeit. Das Rundumlicht warne damit andere Verkehrsteilnehmer. Das Führen gelben Rundumlichtes sei jedenfalls im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO gerechtfertigt. Ausdrücklich fänden Tierhilfen in § 52 StVZO zwar keine Erwähnung, ein Vergleich mit anderen Fahrzeugen, bezüglich derer das Führen gelben Rundumlichtes in keiner Weise in Frage gestellt werde, gebiete jedoch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Dies gelte für die Fahrzeuge der Gebietskörperschaften und Straßenbaulastträger, die zum Teil keine anderen Aufgaben als die Fahrzeuge des Klägers erfüllten. Auch viele landwirtschaftliche Zugmaschinen seien mit gelbem Rundumlicht ausgestattet. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, da gleichgelagerte Sachverhalte nicht willkürlich ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werden dürften. Zudem sei weiter zu berücksichtigen, dass mit dem Führen des gelben Rundumlichtes keinerlei Rechte verbunden seien, sondern dieses nur dazu diene, andere Verkehrsteilnehmer auf eine ungewöhnliche Verkehrssituation aufmerksam zu machen. Soweit der Kläger auf die Nutzung stationärer Warnleuchten verwiesen werde, könnten diese bei langsamen Suchfahrten nicht eingesetzt werden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass es sich bei den vom Kläger verwendeten Fahrzeugen nicht um solche der Fahrbahn- und Straßenreinigung handele und somit die Tatbestandsmerkmale des § 52 Abs. 4 StVZO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO seien nicht gegeben. Bereits nach der Intention des Verordnungsgebers sei die Zulassung der Ausrüstung mit gelben Blinklichtern von Fahrzeugen, die nicht ausdrücklich in § 52 Abs. 4 StVZO genannt werden, restriktiv zu handhaben. Es sei geboten, die Zahl der mit solchen Warnsignalen ausgerüsteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, um deren Wirkung nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch eine zu hohe Verbreitung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwinde und deswegen die Gefahr von Unfällen zunehme. Auch könne das Fahren in Schrittgeschwindigkeit nicht dazu führen, dass die gelben Rundumlichter zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer derartigen Verkehrssituation benötigt würden. Denn erst diese Arbeitsweise (langsame Suchfahrten in Schrittgeschwindigkeit) führe dazu, dass die Mitarbeiter des Klägers für andere Verkehrsteilnehmer und für sich selbst eine Gefahrensituation schafften. Der Verein verfüge über keinerlei Sonderrechte nach § 35 StVO, auf welche die Zulässigkeit der langsamen Suchfahrten gestützt werden könne. Daher sei bereits die seitens des Klägers geschilderte Arbeitsweise aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht unzulässig. Eine solche durch den Kläger selbst hervorgerufene Gefahrensituation könne die Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit gelbem Rundumlicht nicht rechtfertigen. Auch ein Vergleich zu Fahrzeugen der Gebietskörperschaften und Straßenbaulastträger sowie zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Fahrzeuge der Straßenbaulastträger seien u.a. in konkreten Notsituationen im Straßenverkehr in besonderer Weise tätig, indem beispielsweise Fahrbahnverunreinigungen wie Ölspuren umgehend beseitigt würden, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit ein ähnliches Gewicht für den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer aufweise. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die Bergung von Tieren aus dem Verkehrsraum die vom Kläger ausgeübte Haupttätigkeit darstelle. Eine Vergleichbarkeit könne daraus deshalb nicht abgeleitet werden. Der Vergleich zu landwirtschaftlichen Zugmaschinen gehe fehl, da es sich dabei um Fahrzeuge handele, die eine ungewöhnliche Breite oder Länge aufwiesen und hier die Führung von Warnleuchten vorgeschrieben sei, § 52 Abs. 4 Nr. 4 StVZO. Auch im Vergleich zu anderen explizit genannten Fahrzeugen in § 52 Abs. 4 StVZO sei eine besondere Ausnahmesituation, die sonst nicht hinreichend berücksichtigt werden könne, nicht erkennbar. Der Kläger hat am 3. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung bestehe. Zwar führe der Verein auch Einsätze durch, in denen der Einsatz gelben Rundumlichtes nicht geboten sei, wie beispielsweise das Retten von Katzen aus Bäumen, das Entfernen von Insektennestern aus Gärten oder die Rettung von Nutz- und Haustieren im Rahmen der Unwetterkatastrophe im Ahrtal. In diesen Fällen seien gelbe Blinkleuchten gemäß § 53a StVZO zur Absicherung der Gefahrenstelle ausreichend, da sich diese Einsätze stationär abarbeiten ließen. Die Beklagte verkenne aber, dass sich die Einsatzpalette des Klägers nicht auf die vorstehend genannten Aufgabenbereiche beschränke. In einem anderen gleichgewichtigen Einsatzbereich werde der Kläger von Hoheitsträgern wie Polizei, Feuerwehr, Ordnungsämtern oder Straßenbaulastträgern beauftragt, im inner- und außerörtlichen Straßenraum nach verletzten oder verendeten Tierkörpern zu suchen und die Funde entweder einer tierärztlichen Versorgung oder einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Zweck dieser Aufträge sei es, Gefährdungen des fließenden Verkehrs so schnell wie möglich zu beseitigen. Diese Aufträge führe der Kläger rund um die Uhr und bei jeder Witterung durch. Seine Fahrzeuge bewegten sich bei den Such- und Bergungseinsätzen teilweise mit verminderter bis hin zur Schrittgeschwindigkeit. Der Kläger führe diese Einsätze ausdrücklich nur im Auftrag der genannten Hoheitsträger durch. Der Kläger werde unter anderem aufgrund eines Vertrages mit dem Tierheim K. tätig. Für die Stadt F. übernehme er auf vertraglicher Grundlage die Aufgabe der Tierrettung im dortigen Stadtgebiet im Rahmen einer dauerhaften behördlichen Beauftragung. Im Übrigen beruhe seine Tätigkeit auf Einzelfallbeauftragungen seitens der Polizei, der Feuerwehr oder der örtlichen Ordnungsbehörden. Suchfahrten führe er ausschließlich aufgrund konkreter Gefahrenmeldungen und nicht anlasslos durch. Ihm anzulasten, er beschwöre selbst eine Gefahr herauf, sei nicht gerechtfertigt, da seine Tätigkeit der Beseitigung einer Verkehrsgefahr diene. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass Einsatzorte durch die Feuerwehr abgesichert würden, möge dies in der Theorie so vorgesehen sein. In der Praxis sei die Feuerwehr jedoch so gut wie nie vor Ort. Soweit die Beklagte vorbringe, es müsse vermieden werden, dass gelbes Rundumlicht durch inflationären Gebrauch entwertet werde, sei dies nicht überzeugend. Eine solche Erwägung könne zwar als Grund gelten, die Verwendung von Martinshorn und Blaulicht wegen der damit verbundenen Sonderrechte restriktiv zu handhaben. Gelbes Rundumlicht vermittle derartige Sonderrechte aber nicht, sondern warne nur andere Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahrensituation. Auch sei eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlichster Verwendungszwecke mit gelbem Rundumlicht ausgestattet. Der Kläger benötige das Gelblicht, um die Sicherheit am Einsatzort für alle Beteiligten zu erhöhen. Der Einsatz des Gelblichtes sei nicht für Situationen gedacht, in denen das Fahrzeug fahre, sondern allenfalls wenn es aufgrund der konkreten Gefahrenlage langsam rolle. Zudem sei unverständlich, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Ermessensentscheidung darauf gestützt habe, dass die Noteinsätze, die der Kläger im Auftrag von Hoheitsträgern durchführe, nicht den Hauptteil seiner Aufgaben darstellten. Außerdem sei – das Beispiel der Beklagten aufgreifend – die Gefahr für die Sicherheit des fließenden Verkehrs durch eine Ölspur auf der Fahrbahn ebenso groß wie die durch einen Wildschweinkadaver. In beiden Fällen sei der Verkehr bestmöglich vor der Gefahrenstelle zu warnen. Insofern überzeuge das Argument zur mangelnden Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Straßenbaulastträger nicht. Auf die Fahrzeuge der Betriebshöfe von Gebietskörperschaften gehe die Beklagte gar nicht ein. Auch hier liege es so, dass die „Notfalleinsätze“ nicht den Hauptteil der Aufgaben ausmachten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass in anderen Bundesländern (Rheinland-Pfalz oder Mecklenburg-Vorpommern) Tierhilfen ohne Probleme das Führen von gelbem Rundumlicht gestattet werde. Es gebe sogar solche, die mit Sonderrechten nach § 35 StVO ausgestattet seien. Es sei schwer nachzuvollziehen, dass Verwaltungsbehörden in unterschiedlichen Bundesländern die gleiche Vorschrift derart unterschiedlich anwenden. Zur Begründung des Hilfsantrags führt der Kläger aus, dass die Beklagte den Kläger selbst auf die Verwendung von gelben Blinkleuchten gemäß § 53a StVZO verweise. Es sei nicht nachzuvollziehen, welchen materiell-rechtlichen Unterschied es mache, ob die Leuchten am Boden stünden, an Warnbaken angebracht seien oder ob sie zur besseren Wahrnehmung erhöht mit Hilfe eines Magneten auf einem Fahrzeug stünden, zumal der Gebrauch nur bei stationären Einsätzen möglich sei. Nachdem das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 0000 außer Betrieb gesetzt worden ist, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt daher nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids Az. 000-00-00-00 vom 14. Juli 2021 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 i. V. m. § 52 Abs. 4 StVZO zum Führen gelben Rundumlichtes an seinen Fahrzeugen mit den Kennzeichen 00-00 00 und 00-00 0000 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, an seinen Fahrzeugen ein portables gelbes Rundumlicht zu führen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und trägt ergänzend vor, dass für das Stadtgebiet der Beklagten die Behauptung des Klägers nicht nachvollzogen werden könne, der Verein werde von Straßenbaulastträgern, Gebietskörperschaften, Polizei und Feuerwehr beauftragt, im inner- und außerörtlichen Straßenraum nach verletzten oder verendeten Tierkörpern zu suchen, um die Funde entweder einer tierärztlichen Versorgung oder einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen. Die Tierrettung werde im Stadtgebiet der Beklagten vom Fachbereich Feuerwehr wahrgenommen. Allenfalls komme es im Rahmen der Tierrettung zu Unterstützungshandlungen seitens des Klägers. Die Einsatzstellenabsicherung erfolge jedoch immer durch die Polizei oder Feuerwehr. Die Entsorgung von Tierkadavern im Stadtgebiet K. erfolge durch die technischen Betriebe K. AöR, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten oder nach Rücksprache mit diesem. Die Ablehnung entspreche im Übrigen der Verwaltungspraxis, da bisher – jedenfalls nach aktuellem Kenntnisstand – keine Ausnahmegenehmigung für das Führen von gelben Rundumlichtern erteilt worden sei. Alle Fahrzeuge, die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gelbes Rundumlicht führten, fielen wohl in den Katalog des § 52 Abs. 4 StVZO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die danach noch anhängige, als Verpflichtungsklage statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der streitgegenständlichen Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht; er hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags vom 8. März 2021, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die begehrte Ausnahmegenehmigung ist § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO. Hiernach können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder. 2. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat seinen Antrag insbesondere bei der zuständigen Behörde gestellt. Die Beklagte ist als Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig für die Erteilung der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung. § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO weist die Zuständigkeit unter anderem den nach Landesrecht zuständigen Stellen zu. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (ZustVO-Verkehr) sind die Kreisordnungsbehörden zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO für Krafträder, Personenkraftwagen und andere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Bei der vorliegend maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 4 StVZO handelt es sich um eine entsprechende Bauvorschrift, die im dritten Abschnitt der StVZO („Bau- und Betriebsvorschriften“) zu finden ist. Die Fahrzeuge des Klägers überschreiten auch nicht das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Eine abweichende Zuständigkeit der Bezirksregierung folgt nicht aus der Rückausnahme des § 13 Satz 2 ZustVO-Verkehr, nach welcher die Zuständigkeit gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 ZustVO u.a. nicht in den Fällen des § 52 StVZO (Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem oder rotem Blinklicht) gilt. Obgleich § 52 StVZO ohne Einschränkung durch Nennung eines bestimmten Absatzes zitiert wird, kann der präzisierende Klammerzusatz nur so verstanden werden, dass außer in den dort ausdrücklich genannten Fällen, namentlich der Ausrüstung mit blauem oder rotem Blinklicht, die Zuständigkeit weiterhin bei den Kreisordnungsbehörden liegt. Soweit sich über § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO i.V.m. § 12 Abs. 2 ZustVO-Verkehr für den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich eine parallele Zuständigkeit der Bezirksregierung ergibt, war durch die mit der Antragstellung des Klägers verbundene Erstbefassung der Beklagten vorliegend allein diese zur Entscheidung berufen. Insofern ist der für die örtliche Zuständigkeit geltende Rechtsgedanke des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW auch auf die sachliche Zuständigkeit übertragbar. Vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 3 Rn. 38. 3. Soweit der Kläger die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt, fehlt es an den materiellen Anspruchsvoraussetzungen. Zwar bedarf der Kläger zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, da er nicht in den direkten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO fällt (a.). Es mangelt jedoch an der Spruchreife, da das Ermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert ist (b.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist im Rahmen der Verpflichtungsklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, VwGO, § 113 Rn. 217. a. Der Kläger ist nicht schon gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO befugt, seine Fahrzeuge mit einem gelben Rundumlicht auszurüsten. Nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen gekennzeichnet sind, mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein. Einer gesonderten Genehmigung bedarf es für diese Fahrzeuge, ausweislich des Wortlauts der Vorschrift, nicht. Bereits aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm ist dabei ein restriktives Verständnis geboten, welches auch im Einklang mit der historischen Entwicklung der Vorschrift steht. Der die Ausrüstung mit einem gelben Blinklicht gestattende § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erhielt seine heutige Fassung maßgeblich durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. Juni 1973. Der Verordnungsgeber wollte hierdurch insbesondere den durch § 35 Abs. 6 StVO bevorrechtigten Kreis von Fahrzeugen erfassen und insoweit einen Gleichklang zwischen der Verleihung von Sonderrechten und der Ausrüstung mit gelben Rundumlichtern herstellen. Vgl. VkBl 1973, 410. Nach § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO dürfen Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert. Den gerade hierdurch entstehenden Gefährdungslagen soll mit der Befugnis zum Anbringen eines gelben Blinklichts Rechnung getragen werden. Ausgehend davon ist der Kreis der nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausrüstbaren Fahrzeuge danach zu bestimmen, welche Fahrzeuge von den in Rede stehenden Sonderrechten Gebrauch machen dürfen. Diese Befugnis ist, soweit es um die in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO aufgeführten Fahrzeuge geht, auf solche Fahrzeuge beschränkt, die entweder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung selbst oder aber von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 – juris Rn. 19 f. Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der normativen Entwicklung des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO hinsichtlich der dort genannten zweiten Gruppe, also der Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum dienen. Unter die ursprünglich in § 52 Abs. 4 StVZO a.F. genannten Fahrzeuge, die mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden durften, fielen nach der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März. 1956 (BGBl. I 1956, 199, 202) nur „Kraftfahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltungen“ und nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die Verordnung zur Änderung der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 7. Juli 1960 (BGBl. I 1960, 485, 508 f.) nur „Kraftfahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltungen“. Die jetzige, stärker auf die Funktion als auf die organisatorische Zuordnung dieser Fahrzeuge abstellende Formulierung erhielt § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erst mit der bereits genannten Verordnung vom 20. Juni 1973. Ausweislich der Begründung soll damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für die Aufgaben des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung zunehmend Fahrzeuge verwendet werden, deren Halter nicht die öffentliche Verwaltung, sondern ein von der Verwaltung mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben beauftragter privater Dritter sei. Vgl. BR-Drs. 223/73, S. 49 i. V. m. S. 46 f. Daraus folgt, dass auch mit der Erweiterung des Kreises der Berechtigten zusätzlich nur von der Verwaltung beauftragte und nicht auch sonstige private Dritte begünstigt werden sollten. Allein eine etwaige staatliche Beauftragung in Einzelfällen entspricht allerdings nicht der von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO in den Blick genommenen dauerhaft obliegenden Aufgabenerfüllung, die von den dort genannten Fahrzeugen ausgeübt wird. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass jedenfalls abseits des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO in den anderen Nummern der Vorschrift auch Private berechtigt werden, an ihren Fahrzeugen gelbes Rundumlicht zu führen. Dies gilt schon deshalb, weil die Ausrüstung in diesen Fällen stets an eine entsprechende behördliche Anerkennung oder gar Vorgabe geknüpft ist, wie sie im Rahmen von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO gerade nicht erforderlich ist. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 – juris Rn. 21 ff. Gemessen hieran fallen die Fahrzeuge des Klägers nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO. Die Fahrzeuge des Klägers werden weder unmittelbar von Trägern öffentlicher Verwaltung noch von ihnen beauftragten Dritten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der staatlichen Daseinsvorsorge eingesetzt und dürfen entsprechend auch nicht von den in § 35 Abs. 6 Satz 1 StVO genannten Sonderrechten Gebrauch machen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass seine Fahrzeuge auch eingesetzt würden, nachdem er von Straßenbaulastträgern, Gebietskörperschaften, der Polizei und Feuerwehren mit der Suche nach verletzten oder toten Tierkörpern beauftragt worden sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte Tätigkeit der staatlichen Daseinsvorsorge zuordnen wollte, wäre es insofern keinesfalls ausreichend, dass die Fahrzeuge jedenfalls auch zu diesen Zwecken zum Einsatz kämen. So bereits VG Köln, Beschluss vom 6. April 2021 – 18 L 446/21 – n.v. Beschlussabdruck Seite 4. Die Fahrzeuge dienen auch nicht der Reinigung von Straßen, Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr. Bei den klägerischen Einsätzen steht nicht die Beseitigung von Unrat oder Müll im Zentrum der Tätigkeit, sondern die Beseitigung einer Gefahrenlage für den Straßenverkehr, die von Wildtieren oder entlaufenen Haustieren ausgeht. Selbst wenn man die Beseitigung von Tierkadavern ausgehend vom Wortlaut grundsätzlich noch unter die in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO genannte Tätigkeit der Straßenreinigung subsumieren könnte, stellt dies auch insoweit nur einen Teilbereich der klägerischen Tätigkeit dar. Ein mindestens gleichgewichtiger Fokus liegt auf Tierrettungseinsätze, die nicht unter Reinigungsmaßnahmen oder Müllbeseitigung zu subsumieren sind. Der Kläger hat darüber hinaus noch selbst vorgetragen, dass es sich bei den Such- und Bergungseinsätzen lediglich um einen Teil seiner Tätigkeit handelt, während sich andere Einsatzbereiche, wie etwa das Retten von Katzen aus Bäumen und die Umsiedlung von Insektennestern, auch stationär abarbeiten ließen. Auch seine Internetpräsenz lässt hinsichtlich der Häufigkeit einer etwaigen Beauftragung durch Hoheitsträger zur Aufspürung und Bergung von verletzten und verendeten Tieren im Straßenbereich keine greifbaren Rückschlüsse zu. Vgl „E-Mail-Adresse01“. dort § 2 der Satzung sowie den Text: „Seit einigen Wochen erleben wir einen Ansturm mit dem wir niemals gerechnet haben. Inzwischen hat sich die J.-Tierhilfe einen guten Namen gemacht , so daß wir im Bereich K. und Umgebung aber auch bis F. oder O.teilweise sogar von der Polizei um Hilfe gebeten werden wenn z.B. ein Tier in schlechtem Zustand gesehen wird oder evtl. bei Animal Hordern Tiere heraus geholt werden müssen.“, abgerufen am 6. März 2023. b. Soweit der Kläger danach zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit gelbem Rundumlicht einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO bedarf, besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. In einer solchen Situation kann das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist. Dafür bedarf es einer Ermessensreduzierung auf Null. Wann eine solche Ermessensreduzierung vorliegt, entzieht sich grundsätzlich einer verallgemeinernden Betrachtung. Entscheidend ist, ob nach Lage der Dinge allein eine Rechtsfolge den Ermessensrahmen nicht überschreitet bzw. keinen Ermessensfehlgebrauch begründet. Da die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null der Ratio des Ermessens widerspricht, sind an deren Feststellung strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn sich aus dem im konkreten Fall oder in vergleichbaren Fällen vorangegangenen Verhalten der Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine Bindung hinsichtlich des Anspruchs ergibt, die so strikt und unausweichlich geworden ist, dass dem Gleichheitssatz einzig durch eine bestimmte Entscheidung Rechnung getragen werden kann. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, VwGO, § 114 Rn. 6. Eine solche Ermessensreduzierung oder gar -bindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann im Übrigen nur durch das eigene Handeln der Beklagten bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 – juris Rn. 34. Gemessen hieran sind Gründe, aus denen sich eine Reduzierung des der Beklagten zustehenden Ermessens auf Null und die Verdichtung zu einem Genehmigungsanspruch ergeben, nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine Ermessensbindung der Beklagten. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Beklagte die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich § 52 Abs. 4 StVZO einheitlich restriktiv handhabt. So hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass seines Wissens nach im Zuständigkeitsbereich der Beklagten von dieser keine Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf eine Ausrüstung mit gelbem Rundumlicht erteilt worden seien. Dem ist der Kläger allenfalls pauschal und unsubstantiiert entgegengetreten, wenn er vorträgt, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlichsten Verwendungszwecks mit gelbem Rundumlicht ausgerüstet sei. Bei den vom Kläger in diesem Kontext konkret angeführten Einsatzfahrzeugen der Straßenbaulastträger, der Betriebshöfe der Gebietskörperschaften und bei den im Rahmen der Fahrbahn- und Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeugen handelt es sich von vornherein nicht um solche, die mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen vergleichbar sind. Dies folgt schon daraus, dass es für die genannten Fahrzeuge gerade keiner Ausnahmegenehmigung bedarf, sondern die Ausrüstung mit gelbem Rundumlicht in § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO ausdrücklich gestattet wird. Insofern entspricht es dem erklärten Willen des Verordnungsgebers für solche Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllanfuhr dienen, die Ausstattung mit gelbem Rundumlicht zu ermöglichen. Wie oben bereits dargelegt, soll damit der durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO hervorgerufenen Gefährdungslage Rechnung getragen werden, wie sie bei den Fahrzeugen des Klägers gerade nicht besteht bzw. rechtmäßiger Weise nicht bestehen darf. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch viele landwirtschaftliche Zugmaschinen mit gelben Rundumlichtern ausgestattet seien, fehlt es auch diesbezüglich an einer Vergleichbarkeit mit dem klägerischen Fahrzeug, aus welcher sich eine etwaige Ermessensreduzierung ergeben könnte. Zwar fallen diese Fahrzeuge nicht unter § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO. Jedoch handelt es sich hierbei regelmäßig um Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge bzw. mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 3 StVZO, welche nach dem Willen des Verordnungsgebers regelmäßig dann mit Warnleuchten ausgerüstet werden dürfen, wenn die genehmigende Behörde dies vorgeschrieben hat. Auch diese Fahrzeuge bedürfen insofern keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 70 Abs. 1 StVZO. Auch aus einer etwaigen großzügigeren Genehmigungspraxis in anderen Bundesländern – oder benachbarten Kreisen – kann der Kläger für sich nichts herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz kann regelmäßig nur denselben handelnden Rechtsträger binden. Mit Blick hierauf können Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 GG durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 – 3 C 28.13 – juris Rn. 30. 4. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags, weil die Beklagte von ihrem ihr in § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das Gericht hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Es ist nicht befugt, eine Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung, die es für sachdienlicher hält, zu ersetzen. Lässt die Behörde im Rahmen ihrer Abwägung wesentliche und für die Entscheidung erhebliche Umstände außer Acht, so liegt ein Ermessensdefizit vor. Entsprechendes gilt, wenn die Behörde den Sachverhalt hinsichtlich abwägungsrelevanter Tatsachen nicht ausreichend ermittelt hat und damit nicht alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Abwägung mit einbezieht. Vgl. Gleis, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 40 Rn. 107. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Die Ausnahmegenehmigung muss geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12 – juris 29; OVG Münster, Urteil vom 12. Mai 2000 – 8 A 2698/99 – juris Rn. 18 ff. Gemessen daran hat die Beklagte ihr Ermessen in unzureichender und damit rechtswidriger Weise ausgeübt. Dies eröffnet dem Kläger – als in seinem Antrag enthaltenes Minus – einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung. Zwar hat die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf abgestellt, dass eine Ausnahmegenehmigung nur in atypischen Fällen in Betracht kommen kann. Gemäß § 38 Abs. 3 StVO warnt gelbes Blinklicht vor Gefahren. Insbesondere der fließende Verkehr soll durch das gelbe Licht frühzeitig auf besondere Gefahrenstellen aufmerksam gemacht werden. Der grundsätzlichen Beschränkung der Gelblicht-Berechtigten auf die in § 52 Abs. 4 StVZO genannten Fahrzeuge liegt erkennbar die Intention zugrunde, derartige Sondersignale restriktiv zu gebrauchen, um den hiermit verbundenen Warneffekt nicht zu beeinträchtigen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 – 12 LC 91/09 – juris Rn. 37; in Bezug auf Blaulicht: BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 – 3 C 33.01 – juris Rn. 21. Dies entspricht der Erwägung der Beklagten, die Zulassung der Ausrüstung mit gelben Rundumlichtern für Fahrzeuge, die nicht ausdrücklich in § 52 Abs. 4 StVZO genannt werden, einheitlich restriktiv zu handhaben, um deren Wirkung nicht durch eine zu hohe Verbreitung zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers, dass dies nur als Grund gelten könne, Martinshorn und Blaulicht wegen der mit dem Einsatz verbundenen Sonderrechte restriktiv zu verwenden, gelten diese Erwägungen in gleicher Weise für die Warnfunktion durch gelbes Rundumlicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 C 9.12, juris Rn. 25. Die Beklagte hat sich jedoch nicht in hinreichender Weise mit dem Vorliegen eines entsprechenden atypischen Falls auseinandergesetzt und relevante Umstände des konkreten Falls nicht in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Die Beklagte hat in ihre Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar eingestellt, dass der Kläger unbestritten in konkreten Einzelfällen seitens der Polizei, Feuerwehr und örtlichen Ordnungsbehörden mit Aufgaben der Tierrettung im Straßenverkehr beauftragt wird. Nach eigenen Angaben des Klägers sollen derartige Einsätze im Gebiet der Stadt F. bereits auf vertraglicher Grundlage in einer dauerhaften behördlichen Beauftragung gemündet sein. Mit Blick hierauf reicht es nicht aus, dass die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Tierrettung Aufgabe der Feuerwehr sei und jedenfalls in ihrem Stadtgebiet lediglich Unterstützungshandlungen des Klägers gefordert würden. Dies gilt umso mehr, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, auch von der Feuerwehr der Beklagten regelmäßig zur Sicherung von Tieren im Straßenbereich herangezogen zu werden. Insofern hätte die Beklagte sowohl den tatsächlichen Umfang rechtlich zulässiger Verwaltungshelfertätigkeit über das eigene Stadtgebiet hinaus und die damit einhergehende eventuelle Gefahrenlage für den Kläger, aber auch für den Straßenverkehr ermitteln müssen, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Tierrettung mit sich bewegenden Tieren und daraus resultierenden Unwägbarkeiten konfrontiert sieht. Dies hätte sie sodann ins Verhältnis zu dem typischen Regelfall setzen müssen, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. . Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch seine langsamen Suchfahrten erst selbst eine Gefahrensituation für seine Mitarbeiter und andere Verkehrsteilnehmer schaffe und die geschilderte Arbeitsweise aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht unzulässig sei, verfängt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Richtig ist zwar, dass aus § 3 Abs. 2 StVO ein grundsätzliches Verbot folgt, den Verkehrsfluss ohne triftigen Grund durch langsames Fahren zu behindern. Soweit sich die Tätigkeit des Klägers im Rahmen von behördlichen Beauftragungen bewegt, muss dies jedoch als triftiger Grund gewertet werden. Denn es erscheint jedenfalls widersprüchlich, den Kläger einerseits zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen und ihn andererseits dem Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens auszusetzen. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er keine anlasslosen Suchfahrten durchführt, sondern regelmäßig nur aufgrund akuter Gefahrenlagen tätig wird. Entsprechend wird durch den Kläger auch regelmäßig keine neue Gefahrenstelle eröffnet, sondern eine bereits bestehende Gefahrenstelle abgesichert bzw. kenntlich gemacht. In diesem Kontext hat der Kläger zudem vorgetragen, die gelben Rundumlichter gerade nicht für die Fahrten mit den streitgegenständlichen Fahrzeugen zu benötigen, sondern vielmehr für die zusätzliche Absicherung der Einsatzstellen vor Ort. Insofern hat er auch plausibel dargelegt, dass eine Absicherung mit mobilen Warnleuchten im Sinne von § 53a StVZO gerade keine gleich geeignete Maßnahme darstellt, da die zu sichernden Tiere in der Regel nicht an einer Stelle verweilen und sich somit auch der Einsatzort sukzessive verlagern kann. Abschließend spielt es für die Warnfunktion, die § 38 Abs. 3 StVO gelbem Blinklicht zuweist, aus Sicht des Teilnehmers am fließenden Verkehr keine Rolle, ob er durch einen Hoheitsträger oder einen Privaten, der im konkreten Einzelfall hoheitlich beauftragt worden ist, auf eine besondere Gefahrenstelle aufmerksam gemacht wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da das zur Erledigung führende Ereignis – die Abmeldung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen GL-TR 1119 – in seine Sphäre fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000.- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) und wurde entsprechend der Anzahl der ursprünglich streitgegenständlichen Fahrzeuge verdreifacht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.