Beschluss
8 A 1331/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.8A1331.18.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Februar 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin beantragte im September 2013 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Zugfahrzeug und einem Sattelanhänger. Dieses Fahrzeug weicht hinsichtlich der Fahrzeugbreite, der Fahrzeuglänge, der Kurvenlaufeigenschaften, der Doppelachslast des Anhängers sowie hinsichtlich des Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination von den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ab. Ferner entsprechen die Ausstattung mit gelben Rundumleuchten und das beleuchtete / reflektierende Schild „Achtung! Anhänger schert aus“ nicht der Straßenverkehrsordnung. Das Fahrzeug soll ausschließlich für den Transport von Landmaschinen, insbesondere Mähdreschern, Feldhäckslern und Traktoren jeweils mit Zubehör wie Schneidwerk, Reifen usw. eingesetzt werden. Zur Begründung des Antrags führte die Klägerin unter Bezugnahme auf Nr. 1 der Richtlinie 9 zu § 70 StVZO aus, sie beantrage die Genehmigung des Transports als unteilbare Ladung. Der gemeinsame Transport einer selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschine gelte als unteilbare Ladung; die Teilung der Ladung wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden und führe zu einer Mehrbelastung des öffentlichen Straßenraums. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die in seinem Ermessen stehende Ausnahmeerteilung könne zwar insbesondere dann geboten sein, wenn eine unteilbare Ladung befördert werden solle, die nicht auf mehrere kleine Transporte aufgeteilt werden könne. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der Transport von landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und ihren Zubehörteilen sei eine teilbare Ladung. Das Ab- und Anmontieren der Zubehörteile sei weder technisch unmöglich, noch verursache es unzumutbare Kosten. Auf Kosten, die im Falle des Zerlegens durch zusätzliche Transportfahrten verursacht werden, komme es nicht an. Anderenfalls ließe sich für beinahe jedes Transportgut eine Ausnahmesituation reklamieren mit der Folge, dass sich die Grenzwerte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als sinnlos erweisen würden. Dies entspreche auch der geltenden Erlasslage. Aber auch unabhängig von einer Ermessensbindung durch Erlasse falle die nach § 70 Abs. 1 StVZO zu treffende Ermessensentscheidung bei Abwägung der Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des Schutzes der Straßen und Brücken vor übermäßiger Belastung einerseits und der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin andererseits gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung aus. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2018 abgewiesen. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Es liegen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch die von der Klägerin behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.), noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) vor. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass mangels Ermessensreduzierung kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für eine Überschreitung der nach § 32 Abs. 1 StVZO vorgesehenen Fahrzeugbreite, der nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 StVZO vorgegebenen Fahrzeuglänge, der nach § 32d StVZO normierten Kurvenlaufeigenschaften, der nach § 34 Abs. 4 Nr. 3c StVZO vorgegebenen Achslast und des nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO vorgesehenen Maximalgewichts bestehe; da die Ablehnungsentscheidung des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen lasse, bestehe auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO mit der Erwägung abgelehnt hat, es liege keine unteilbare Ladung vor und die Aufteilung der Transporte verursache keine unzumutbaren Kosten. a) Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden (hier: Bezirksregierung) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33 und 34 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonderer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2015 - 3 C 28.13 -, BVerwGE 151, 313, juris Rn. 28, und vom 30. Mai 2013 - 3 C 9.12 -, BVerwGE 146, 357, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1388/05 -, NWVBl. 2006, 464, juris Rn. 28; jeweils m. w. N. In einem solchen Fall, in dem die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessenausübung ist vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ausübung des Ermessens wird im Anwendungsbereich des § 70 StVZO durch Verwaltungsvorschriften gesteuert. Diese selbst stellen indes keine Rechtsnormen dar und können schon deshalb keine ausreichende Anspruchsgrundlage bilden. Sie sind vielmehr als ermessensleitende Richtlinien zu verstehen, nach denen sich die nachgeordneten Behörden zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis zu richten haben. Allenfalls bei Verletzung des Gleichheitsgebotes in der Verwaltungspraxis kann sich ein Anspruch auf eine ansonsten im Ermessen der Exekutive liegende Leistungsgewährung ergeben, gleichgültig, ob das Ermessen durch Richtlinien gesteuert ist oder nicht. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung diesbezüglicher Versagungsentscheidungen ist daher nicht die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis, die allerdings in der Regel den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift entspricht. Dabei versteht es sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass die Verwaltungspraxis nur dann als Richtschnur für die Gewährung betreffender Leistungen herangezogen werden kann, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung - unter Einschluss des Unionsrechts - voll und ganz entspricht. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, juris Rn. 12. b) Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Verwaltungsvorschrift und dieser entsprechende Verwaltungspraxis, wonach für Transporte der hier in Rede stehenden Art ohne weitere Einzelfallprüfung und Abwägung eine Ausnahmegenehmigung unter dem Aspekt der „unteilbaren Ladung“ zu erteilen gewesen wäre, existierten bereits bei Beantragung der Genehmigung im September 2013 nicht mehr (dazu aa)). Die zuvor im Jahr 2012 erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis ist auch rechtlich nicht zu beanstanden (dazu bb)). aa) Die durch die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vorgegebene Verwaltungspraxis zu der Behandlung von Anträgen der vorliegenden Art stellt sich wie folgt dar: Nach im Ansatz übereinstimmender, mit dem Bundesverkehrsministerium abgestimmter ständiger Verwaltungspraxis in den Bundesländern können derartige Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Großraum- und Schwertransporte zum Transport einer „unteilbaren Ladung“ erteilt werden. Dabei wird eine Ladung als unteilbar angesehen, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründung unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde (vgl. Richtlinien des Bundesministers für Verkehr zu § 70 StVZO vom 12. Mai 1980, VkBl. 1980, 433: Richtlinien 8 Buchst. a), 9 Nr. 2 a) und 10 Nr. 2 a) sowie die von den obersten Landesbehörden abgestimmte Neufassung in Gestalt der Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 26. Mai 2014 zu § 70 StVZO, VkBl. 2014, 503: Empfehlungen 8, 9 und 10, dort jeweils Nr. 1). Für Ausnahmen, die nach Maßgabe dieser bundesweit abgestimmten Richtlinien bzw. Empfehlungen erteilt werden, bedarf es nicht der ansonsten in § 70 Abs. 2 StVZO vorgesehenen Anhörung der obersten Straßenbaubehörden der Länder. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen wurden in Bezug auf den Transport selbstfahrender land- oder forstwirtschaftlicher Arbeitsgeräte (Mähdrescher, Feldhäcksler) von den Genehmigungsbehörden allerdings wohl unterschiedlich interpretiert. Mit Blick darauf war das Thema ausweislich der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen Gegenstand von Besprechungen des Bund-Länder-Ausschusses Technisches Kraftfahrtwesen (BLFA-TK) am 15./16. September 2010. Dieser kam mehrheitlich zu der Empfehlung, dass Fahrwerk und Zubehör beim Transport von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen als eine unteilbare Ladung gelten sollten. Der Bund-Länder-Fachausschuss StVO schloss sich dem an. Dementsprechend bat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen des Landes mit Erlass vom 14. Februar 2011 (VII B 2-21-34/35; VII B 2-22-29/59), bei Genehmigungen von Transporten von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen Fahrwerk und das Zubehör als eine unteilbare Ladung zu betrachten. Nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 22. Januar 2011 - RO 4 K 11.447 -) die polizeiliche Stilllegung eines Transportfahrzeugs, für das eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO für die Beförderung einer unteilbaren Ladung erteilt worden war und das mit einem Mähdrescher nebst Schneidwerk beladen war, mit der Begründung für rechtmäßig erachtet hatte, dass es sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht um eine unteilbare Ladung handele, der Transport mithin von der Ausnahmegenehmigung nicht gedeckt gewesen sei, bat das Bundesverkehrsministerium die Länder, diese Rechtsauffassung bei der Erteilung von Genehmigungen von Großraum- und Schwertransporten zu berücksichtigen. Das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zog daraufhin den Erlass vom 14. Februar 2011 durch Erlass vom 14. August 2012 (VII B 2-21-34/35; VII B 2-22-29/59) zurück und bat darum, ab sofort keine Genehmigungen aufgrund des zurückgezogenen Erlasses mehr auszufertigen. Danach verblieb es bei den in den Richtlinien (1980) bzw. Empfehlungen (2014) formulierten ermessenslenkenden Richtlinien, wonach die Behörden eine Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO nur erteilen sollen, wenn die Ladung entweder technisch unteilbar ist oder ihre Zerlegung unzumutbare Kosten verursacht; Ansprüche auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergeben sich aus diesen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungspraxis nicht. Die in dem Erlass vom 14. Februar 2011 zum Ausdruck gekommene Fiktion, dass bei Transporten von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen Fahrwerk und das Zubehör - ungeachtet ihrer unstreitig bestehenden technischen Teilbarkeit und ohne einzelfallbezogene Berücksichtigung der im Falle der Teilung des Transports entstehenden Kosten - als eine unteilbare Ladung zu betrachten seien, galt schon bei Stellung des Antrags im September 2013 nicht mehr, weil das Verkehrsministerium NRW diesen Erlass im August 2012 ausdrücklich zurückgezogen und damit eine Änderung der Verwaltungspraxis herbeigeführt hatte. bb) Die Änderung der Verwaltungspraxis durch den Erlass vom 14. August 2012 begegnet keinen Bedenken. (a) Eine durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften festgelegte Verwaltungspraxis kann ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW) aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen geändert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, juris Rn. 20, vom 11. Mai 2006 ‑ 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, juris Rn. 63, und vom 26. März 2009 - 2 A 6.07 -, juris Rn. 26. Außerdem darf die neue Verwaltungspraxis nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen. In Fällen, in denen neue Ermessenserwägungen auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, sind sie nur dann rechtlich bedenklich, wenn der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im einzelnen Fall der abweichenden Ausübung des Ermessens Schranken setzt. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Betroffene lediglich in seinen Erwartungen enttäuscht wird. Hinzukommen muss, dass er im Hinblick auf den Bestand der Ermessensbindung Dispositionen getroffen hat und billigerweise darauf vertrauen durfte, die Ermessensbindung werde auf Dauer Bestand haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 -, BVerwGE 46, 89, BeckRS 1973, 31327341 Rn. 18. (b) Die Änderung der Verwaltungspraxis ist erkennbar nicht aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt. Der Erlass vom 14. August 2012 nennt als Motiv eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung („z.B. VG Regensburg“), der mit der Aufhebung des Erlasses vom 14. Februar 2011 Rechnung getragen werden solle. Ein solches Nachvollziehen der Rechtsprechung ist grundsätzlich frei von Willkür. Nichts anderes folgt hier aus dem Einwand der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2011 - RO 4 K 11.447 -, das beim gemeinsamen Transport von einem in zwei Teile zerlegten Mähdrescher und Schneidwerk eine von der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht erfasste teilbare Ladung angenommen habe, enthalte keine rechtlich überzeugende Argumentation. Selbst wenn das zuträfe, wäre es jedenfalls nicht sachwidrig, die auch vom VG Regensburg (Urteilsabdruck S. 6 und 10) angesprochene unterschiedliche rechtliche Bewertung in den Bundesländern zum Anlass zu nehmen, für die Zukunft Maßstäbe festzulegen, die zum Einen eine bundesweit einheitliche Handhabung der hier maßgeblichen Regelungen des Bundesrechts eher gewährleisten und zum Anderen der von den Ländern mit dem Bundesverkehrsministerium (mindestens) seit 1980 abgestimmten Ermessensleitlinie Rechnung tragen, dass die Beurteilung einer Ladung als unteilbar entweder auf technischen oder auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhen muss. Der Erlass vom 14. Februar 2011 hatte mit der Fiktion der Unteilbarkeit bei landwirtschaftlichen Maschinen und ihrem Zubehör, wie etwa Mähdreschern und ihrem technisch ohne Aufwand abtrennbaren Schneidwerk, die Frage der Kosten hingegen ausgeblendet. Abgesehen davon ist das von der Klägerin kritisierte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg auch ohne weiteres nachvollziehbar. Prüfungsgegenstand war eine im konkreten Fall erteilte Ausnahmegenehmigung, die sich im Wesentlichen auf den oben wiedergegebenen Richtlinientext beschränkte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Mähdrescher und das gesondert abgelegte Schneidwerk technisch teilbar waren, drängte sich auf; die auch hier von der Klägerin angesprochene Frage, ob Mähdrescher und Schneidwerk eine funktionelle Einheit bilden, stellte sich für das Verwaltungsgericht Regensburg nach dem Inhalt der maßgeblichen Genehmigung nicht. Dass die Änderung der Verwaltungspraxis gegen Vertrauensschutzgrundsätze verstoßen würde, hat die Klägerin nicht hinreichend aufgezeigt. c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Ablehnung des Antrags keinen Ermessensfehler erkennen lässt. Nach der auch hier für die Ablehnung des Antrags der Klägerin ausschlaggebend gewesenen Verwaltungspraxis des Beklagten (dazu aa)), die mit der Rechtsordnung in Einklang steht (dazu bb)), kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht wegen Vorliegens einer - hier allein in Rede stehenden - unteilbaren Ladung in Betracht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei Transporten von selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen eine unteilbare Ladung mit der Erwägung verneint, dass hier weder das Zerlegen der Ladung aus technischen Gründen unmöglich sei, noch das Zerlegen und der Zusammenbau der Ladung unzumutbare Kosten verursachten, wobei es allein auf die unmittelbar durch das Zerlegen und Zusammensetzen verursachten Kosten ankomme und nicht auch auf die Wirtschaftlichkeit und sonstige Zweckmäßigkeit der Ladungsteilung im Übrigen. Ein Ermessensfehler liegt deshalb nicht darin, dass der Beklagte die der Klägerin durch einen getrennten Transport entstehenden Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hätte (dazu cc)). Ebenso hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht die weitere Ermessenserwägung im angegriffenen Ablehnungsbescheid beanstandet, dass auch ohne Ermessensbindung durch Richtlinien- und Erlassvorgaben die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Abwägung der im Raum stehenden Interessen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und zum Schutz vor Straßenabnutzung und Verschlechterung des Zustands der Brückenbauwerke versagt werde (dazu dd)). aa) Nach den oben genannten „Richtlinien zu § 70 StVZO“ können unter näher genannten Bedingungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden bei einer unteilbaren Ladung. Dabei ist nach den „Richtlinien“ eine Ladung unteilbar, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde. Der Wortlaut der kurz nach Erteilung des Ablehnungsbescheids in Kraft gesetzten „Empfehlungen“ ist um den Zusatz ergänzt, dass die Ladung auch dann unteilbar ist, wenn die Zerlegung und der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen. Hierbei handelt es sich indessen allenfalls um eine zusätzliche Betonung der insoweit in den Blick zu nehmenden Kosten. Der bereits nach den „Richtlinien“ aus dem Jahr 1980 vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Zerlegung und den verursachten Kosten war auch zuvor schon gefordert. Die durch diesen Erlass vorgegebene Verwaltungspraxis ist ausweislich der Begründung des Bescheides vom 19. Mai 2014 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) auch bei der hier streitgegenständlichen Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen gekommen. bb) Diese den Empfehlungen bzw. Richtlinien entsprechende tatsächliche Verwaltungspraxis steht mit der Rechtsordnung in Einklang. Sie trägt dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO Rechnung (dazu (1.)) und hält die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein. Insbesondere verletzt sie weder Grundrechte der Klägerin (dazu (2.)), noch steht sie in Widerspruch zu Unionsrecht (dazu (3.)). Ob, was die Klägerin ins Zentrum ihres Zulassungsvorbringens rückt, die Empfehlungen zu § 70 StVZO auch eine großzügigere Auslegung des Begriffs der „unteilbaren Ladung“ zulassen, die auch die mittelbar mit dem Zerlegen und Zusammensetzen der Ladung verursachten zusätzlichen Transportkosten in die Zumutbarkeitsbetrachtung einbezieht, und ob eine solche Auslegung mit dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 70 Abs. 1 StVZO vereinbar wäre, kann deshalb dahinstehen. (1.) Die für die Ablehnung des Antrags der Klägerin ausschlaggebend gewesene Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht gemäß § 40 VwVfG NRW dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. (a) Wie oben bereits ausgeführt, soll § 70 StVZO Abweichungen von den generellen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Das Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung. (b) Ausgehend davon verfehlt die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht den Zweck der Ermessensermächtigung des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, indem sie den Begriff der „unteilbaren Ladung“ eng auslegt und bei der Frage, ob die Zerlegung der Ladung unzumutbare Kosten verursachen würde, nur die durch das Zerlegen und den Zusammenbau unmittelbar verursachten Kosten und nicht auch mittelbar aus dem Zerlegen folgende Aufwendungen wie etwa erhöhte Beförderungskosten berücksichtigt und deshalb bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen Fahrwerk und Zubehör als teilbare Ladung ansieht. Der bei der Ermessensentscheidung nach § 70 Abs. 1 StVZO in den Blick zu nehmende typische Regelfall, welcher den generellen Verboten zugrunde liegt, von denen hier befreit werden soll, ist durchweg dadurch gekennzeichnet, dass erhöhter Aufwand wegen zusätzlicher Transportfahrten mit den damit verbundenen zusätzlichen Transportkosten und individuellen Belastungen im Wettbewerb, quantitativ erhöhte Inanspruchnahmen des Verkehrsraums sowie ökonomische und ökologische Nachteile bestehen. Diese Nachteile sind regelmäßige Folge der Verteilung der Ladung auf einzelne Transportfahrzeuge, die die Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen und ohne Inanspruchnahme einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 StVZO gemäß § 16 StVZO zugelassen werden können. Sie werden vom Normgeber mit der Vorgabe von bestimmten Höchstgrenzen hinsichtlich der Breite, Länge, Achslast etc. für den Regelfall im Interesse einer maßvollen und sicheren Inanspruchnahme des Verkehrsraums hingenommen und rechtfertigen deshalb für sich genommen nicht die Erteilung von Ausnahmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Vorschriften, von deren Geltung die Klägerin eine Ausnahme begehrt, ausweislich ihrer allgemeinen Fassung im Regelfall auch für jedwedes Transportgewerbe gelten sollen. Deshalb und wegen der bei Ausnahmevorschriften ohnehin gebotenen engen Auslegung kommt die Erteilung einer Ausnahme in Betracht, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgeschöpft sind, und dann auch nur in dem Umfang, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. Juni 2016 - 10 S 234/15 -, VBlBW 2016, 466, juris Rn. 9 (unter Bezugnahme auf Nr. 1.2 der Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen der Empfehlungen zu § 70 StVZO). Vor diesem Hintergrund steht es mit dem Zweck des § 70 Abs. 1 StVZO in Einklang, den Betroffenen nur dann von der Beachtung der jeweiligen Vorschriften zu entbinden, wenn er die Ladung aus technischen Gründen nicht regelkonform transportieren kann oder - dieser Fallkonstellation aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vergleichbar - wenn ihm die unmittelbar durch das Zerlegen und den Zusammenbau der Ladung verursachten Kosten unzumutbar sind. (2.) Diese Verwaltungspraxis verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deshalb gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 LVerf NRW gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens, weil ihre Transporte mit den Fahrten von Kränen vergleichbar seien und deshalb hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ebenso behandelt werden müssten. Insoweit beruft sich die Klägerin im Kern auf Rn. 87 der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO (VwV-StVO). Hiernach darf eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für den Transport einer unteilbaren Ladung erteilt werden; unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder unzumutbare Kosten verursachen würde; als unteilbar gelten auch das Zubehör eines Kranes und die Gewichtsstücke eines Eichfahrzeugs. Diese Fiktionsregelung modifiziert nicht den Begriff der unteilbaren Ladung, sondern lässt - diesen Begriff voraussetzend - ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen den Transport weiterer Gegenstände zusammen mit dem Transport einer unteilbaren Ladung zu. Allerdings ist diese Bestimmung hier schon deswegen nicht einschlägig, weil sie nicht wie § 70 StVZO die allgemeine Verkehrszulassung eines Fahrzeugs, sondern die (streckenbezogene) Erlaubnis für den Einsatz eines Fahrzeugs, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, im konkreten Fall gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO betrifft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 ‑ 8 B 1237/11 -, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks. Ein Wertungswiderspruch droht entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb nicht. Abgesehen davon führt sie selbst aus, dass es keine sachliche Rechtfertigung für die Fiktion gebe, dass das Zubehör eines Kranes, welcher auf einem Großraum- und Schwerlasttransport befördert werden soll, als unteilbar gelte. Ausgehend davon legt sie indes nicht schlüssig dar, wie sich dann aus dieser Fiktionsregelungen mit Rücksicht auf den Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ hier ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ergeben soll. (3.) Die Ermessenspraxis steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in Widerspruch zu Verordnung Nr. 1230/2012 der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU, L 353/31). Nach Art. 6 Nr. 1 Satz 1 der VO Nr. 1230/2012 kann unbeschadet von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 96/53/EG eine EG-Typgenehmigung für solche Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung überschreiten und die für den Transport von unteilbaren Ladungen vorgesehen sind. Nach Art. 2 Nr. 40 der VO Nr. 1230/2012 bezeichnet der Begriff „unteilbare Ladung“ eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Ladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Massen oder Abmessungen nicht von einem Fahrzeug befördert werden kann, dessen Massen und Abmessungen den in einem Mitgliedstaat geltenden zulässigen Höchstwerten entsprechen. Diese Bestimmungen gebieten nicht eine Ausnahmeerteilung unter bestimmten Voraussetzungen, sondern lassen sie zu. Abgesehen davon beziehen sich die Kosten auch hier auf den Vorgang der Ladungsteilung, so dass die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht zu dieser Vorschrift des Unionsrechts in Widerspruch steht. cc) Ein Ermessensfehler liegt nach dem Vorstehenden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin, dass der Beklagte die ihr durch einen getrennten Transport entstehenden Kosten nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Auf diese Kosten kommt es nach dem Vorstehenden gerade nicht an. dd) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht nicht die weitere Ermessenserwägung im angegriffenen Ablehnungsbescheid beanstandet, dass auch ohne Ermessensbindung durch Richtlinien- und Erlassvorgaben die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Abwägung der im Raum stehenden Interessen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und zum Schutz vor Straßenabnutzung und Verschlechterung des Zustands der Brückenbauwerke versagt werde. Aus dem dagegen gerichteten Vorbringen der Klägerin, mit dem sie eine „Ausnahmesituation aufgrund einer Einzelfallbetrachtung“ aufzuzeigen versucht, ergibt sich keine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten. Sämtliche dort aufgeführten Belange organisatorischer, (betriebs-)wirtschaftlicher, infrastruktureller und ökologischer Art sind solche, die der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung aus den vorstehend ausgeführten Gründen in den Hintergrund treten lassen durfte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Fahrzeug auch für den Transport von Arbeitsmaschinen einsetzen möchte, bei denen Zerlegung und Zusammenbau schon für sich genommen so aufwändig sind, dass dadurch unmittelbar unzumutbare Kosten entstehen, legt die Antragsbegründung nicht dar. Derartige Anhaltspunkte würde und könnte der Beklagte nach den Verwaltungsvorschriften gegebenenfalls durchaus berücksichtigen. 2. Aus den unter 1. genannten Gründen liegen auch die von der Klägerin behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. 3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Klägerin sinngemäß formulierte Frage, ob der Begriff der „unteilbaren Ladung“ im Sinne von Art. 2 S. 1 Nr. 40 der EU-Verordnung 1230/2012, von § 70 StVZO i. V. m. den Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO lediglich die Kosten erfasst, die unmittelbar durch die Zerlegung und den Zusammenbau selbst anfallen, oder sind darüber hinausgehend auch die durch die Zerlegung mittelbar verursachten Kosten, wie z. B. durch die Aufteilung in mehrere Transporteinheiten erfasst, lässt sich, soweit sie nach dem Vorstehenden überhaupt entscheidungserheblich ist, nach dem unter 1. Ausgeführten im verneinenden Sinne beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO je Fahrzeug den Auffangstreitwert zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).