Urteil
1 A 20/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0908.1A20.19.00
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Leitsätze
1. Zur Einstufung eines Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen (juris: NotfStrKHRgl) gemäß 136c Abs 4 SGB 5 vom 19. April 2018 .(Rn.47)
2. § 26 Abs 2 Nr 2 NotfStrKHRgl eröffnet einen Beurteilungsspielraum.(Rn.60)
3. Eine abschließende Entscheidung über Nichtteilnahme an der Notfallversorgung ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht (näher) begründet worden ist.(Rn.81)
4. Die Einstufungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat, wie viele Notfälle in dem Krankenhaus behandelt wurden.(Rn.85)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2.2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einstufung eines Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein auf der Grundlage der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen (juris: NotfStrKHRgl) gemäß 136c Abs 4 SGB 5 vom 19. April 2018 .(Rn.47) 2. § 26 Abs 2 Nr 2 NotfStrKHRgl eröffnet einen Beurteilungsspielraum.(Rn.60) 3. Eine abschließende Entscheidung über Nichtteilnahme an der Notfallversorgung ist rechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht (näher) begründet worden ist.(Rn.81) 4. Die Einstufungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat, wie viele Notfälle in dem Krankenhaus behandelt wurden.(Rn.85) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2.2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Der auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichtete zweite Hilfsantrag ist in dem Hauptantrag auf Verpflichtung bereits als Minus mit enthalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 28/13 –, BVerwGE 151, 313-325, Rn. 29; Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 –, juris, Rn. 31). Die Klägerin ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Die vorliegend streitgegenständlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R vermitteln der Klägerin – in unterschiedlichem Umfang – eigene subjektive Rechte. Maßstab für die Annahme subjektiver öffentlicher Rechte ist die sog. Schutznormlehre. Diese überlässt es – vorbehaltlich unmittelbar verfassungsrechtlich begründeter Rechte – dem Gesetz zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer Person ein Recht zusteht und welchen Inhalt und Umfang es hat, gibt aber Kriterien dafür an, nach welchen Voraussetzungen bei Fehlen ausdrücklicher normativer Aussagen über Bestand und Reichweite subjektiver Rechte aufgrund einer Rechtsnorm zu entscheiden ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 132, 133). Ein subjektives öffentliches Recht ergibt sich nach der Schutznormlehre aus einer objektiv-rechtlichen Bestimmung des Öffentlichen Rechts, die für den Betroffenen günstige Rechtswirkungen entfaltet, indem sie zumindest auch den Zweck hat, den Betroffenen zu begünstigen und nicht nur öffentlichen Interessen zu dienen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 5 CN 1.18 –, Rn. 19, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn, 132, 133). Ob eine auf öffentliche Belange abstellende Norm den von der Entscheidung faktisch Betroffenen überhaupt eigene Rechte einräumt, ist für jedes Gesetz besonders festzustellen. Dient die Norm nicht zugleich auch dem Schutz des Einzelnen, darf dieser noch nicht einmal eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen (VG Bremen, Beschluss vom 11. August 2023 – 6 V 1454/23 –, Rn. 10, juris). Zwischen den Fällen, in denen der Betroffene das Recht hat, Rechts-, Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler der Behörde gerichtlich beanstanden zu lassen, und dem Ausschluss jeglicher Antrags- bzw. Klagebefugnis sind die Konstellationen einzuordnen, in denen der Betroffene immerhin, aber auch nur, die Willkürfreiheit einer ansonsten nur im öffentlichen Interesse liegenden Entscheidung der Behörde rügen lassen darf (VG Bremen, Beschluss vom 11. August 2023, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben, ergeben sich für die Klägerin aus § 26 Abs. 2 NFS-R subjektive Rechte. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom 10. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I, S. 2229 ff.) gab der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 136c Abs. 4 SGB V auf, ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern, einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an der Notfallversorgung, zu beschließen. Diesem gesetzlichen Auftrag ist der G-BA durch den Erlass der NFS-R am 19. April 2018 nachgekommen. Die NFS-R, die ausweislich der Gesetzesbegründung normsetzenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/5372, S. 91 f.), wobei sie im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehen, setzen unmittelbare Vorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers um (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 24. November 2022 – M 15 K 22.937 –, Rn. 26, juris). Nach § 3 NFS-R wird die Notfallversorgung durch die Krankenhäuser hinsichtlich Art und Umfang der Notfallvorhaltungen in die drei Stufen Basisnotfallversorgung, Erweiterte Notfallversorgung und Umfassende Notfallversorgung gegliedert. Für die einzelnen Stufen hat der G-BA Anforderungen festgesetzt. Krankenhäuser, die die Anforderungen einer Stufe erfüllen und an der Notfallversorgung teilnehmen, erhalten Zuschläge bei der Vergütung. Dagegen müssen Krankenhäuser, die die Anforderungen an die Basisversorgung nicht erfüllen, Abschläge hinnehmen. Nach §§ 23 ff. NFS-R können Krankenhäuser einer der genannten Stufen zugeordnet werden, wenn sie an einer speziellen Notfallversorgung teilnehmen. Nach § 26 NFS-R (Modul Spezialversorgung) müssen Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung erfüllen und an der Notfallversorgung teilnehmen, ebenfalls keine Abschläge hinnehmen. Die Nichterfüllung der Modulanforderung führt daher – ebenso wie bei den übrigen Modulen – zur Nichtteilnahme an der Notfallversorgung mit entsprechenden Vergütungsabschlägen, § 3 Abs. 2 Satz 1 NFS-R (Harney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, G-BA, 1. Aufl., § 26 NFS-R; Stand: 2. Juni 2020, Rn. 3) Nach § 26 Abs. 2 NFS-R erfüllen folgende Krankenhäuser oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung: 1. Krankenhäuser und selbstständig gebietsärztlich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind, 2. besondere Einrichtungen gemäß § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG, sofern sie im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen, 3. in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen sind, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnehmen. Ausweislich der Begründung des G-BA zu dem Modul der speziellen Notfallversorgung (§§ 26 bis 28 NFS-R) wurde dieses Modul geschaffen „um einerseits die Teilnahme von notfallrelevanten Spezialversorgern (Überregionale Traumazentren, selbständige Kinderkliniken) an dem gestuften System von Notfallstrukturen anzuerkennen, die die allgemeinen Notfallstufen nicht erfüllen, weil sie nicht alle der dort geforderten Fachabteilungen vorhalten, und andererseits Einrichtungen, die an dem gestuften System von Notfallstrukturen teilnehmen, deren Vorhaltungen aber bereits über andere Finanzierungsinstrumente finanziert werden (psychiatrische Krankenhäuser, besondere Einrichtungen) von einem Abschlag zu befreien.“ Grundlegendes Ziel des Moduls ist die Sicherstellung einer funktionierenden Notfallversorgung durch Einordnung bestimmter Einrichtungen bzw. Krankenhäuser als Spezialversorger, obwohl diese die Voraussetzungen der gestuften Notfallversorgung nicht erfüllen. Eine – wie hier – große Bedeutung der öffentlichen Interessen schließt aber einen konkurrierenden Individualbegünstigungs(neben)zweck nicht aus; es genügt, wenn die Behörde nach dem Gesetz auch rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen hat; im Zweifel ist der grundrechtsfreundlichen Interpretation der Vorzug zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 483/95 –, Rn. 86, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 139). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ermessensvorschriften ist ein solches Nebeneinander von Schutzzwecken selbst dann möglich, wenn für das Ermessen allein das staatliche Interesse maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 C 44.84 –, Rn. 20, juris; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, VwVfG, § 40, Rn. 140). Bei den Regelungen des § 26 Abs. 2 NFS-R handelt es sich um Vorschriften, die der Krankenhausplanungsbehörde einen Beurteilungsspielraum einräumen. Vorliegend dienen diese Vorschriften neben dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer funktionierenden Notfallversorgung, aber – zumindest auch – dem wirtschaftlichen Interesse der Krankenhäuser, von den Abschlagszahlungen befreit und dadurch budgetneutral gestellt zu werden, sodass die Klägerin bereits aus diesem Grund für sich daraus subjektive Rechte herleiten kann. Die Klage ist, soweit sie auf Neubescheidung gerichtet ist, begründet. Hinsichtlich § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und 2 NFS-R steht der Klägerin mangels Spruchreife zwar kein Anspruch auf Ausweisung ihres Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung zu (dazu unter 1). Sie hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R (dazu unter 2.). 1. Soweit sich der auf Vornahme gerichtete Verpflichtungsantrag auf Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 (dazu unter a), § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 (dazu unter b) und Alt. 2 (dazu unter c) NFS-R richtet, ist dieser schon deshalb nicht begründet, da es an der nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichen Spruchreife fehlt. a) An der von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Spruchreife mangelt es dann, wenn das Verwaltungsgericht keine abschließende Entscheidung treffen kann, weil das materielle Recht der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnis in Form eines Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraums gewährt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2013 – 6 C 21.12 –, Rn. 22 und vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 –, Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 – 6 C 16.13 –, Rn. 36 und 75 und vom 12. Mai 2020 – 6 B 56.19 –, Rn. 25, alle juris). Vorliegend steht dem Beklagten hinsichtlich der Einstufung eines Krankenhauses nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 der NFS-R eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnis – im Sinne eines Beurteilungsspielraums – zu (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 K 4805/20, S. 14 – nicht veröffentlicht). Der Gesetzgeber kann der Verwaltung für bestimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen, dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen dieses Spielraums zu beschränken hat, denn gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Behörde, deren Entscheidung überprüft werden soll (Decker, in: BeckOK VwGO, 66. Edition 1. Juli 2023, § 114, Rn. 35). Die Intensität der gerichtlichen Kontrolle und die materiell-rechtliche Bindungsintensität der Verwaltung stehen demnach miteinander in Einklang (sog. Korrespondenzverhältnis; Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, § 50 Rn. 261; Kment/Vorwalter, JuS 2015, 193, 195). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Ansprüche handelt. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Verwaltungsgerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt auch eine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen und Wertungen im Grundsatz aus (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, BVerfGE 129, 1-37, Rn. 68, m.w.N.). Nur ausnahmsweise ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen – gerichtlicher Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum – einzuräumen. Die ausnahmsweise Anerkennung eines Beurteilungsspielraums setzt voraus, dass die Verwaltung gesetzlich ermächtigt ist, abschließend darüber zu befinden, ob die durch einen unbestimmten Gesetzestatbestand oder -begriff gekennzeichneten Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermächtigung muss ihrer Art und ihrem Umfang nach den jeweiligen Rechtsvorschriften zumindest konkludent – durch Auslegung – entnommen werden können. Darüber hinaus bedarf die Freistellung der Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 – 3 C 12.19 –, Rn. 14, juris). Ob das Gesetz eine solche Beurteilungsermächtigung enthält, muss sich demnach entweder ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. November 1985 – 5 C 29.82 –, Rn. 12, beide juris) und lässt sich nicht allgemein verbindlich feststellen, zumal eine allgemein anerkannte Typologie möglicher Beurteilungsermächtigungen derzeit noch nicht existiert (Decker, in: BeckOK VwGO, 66. Edition, 1. Juli 2023, VwGO, § 114, Rn. 35). Das Bestehen eines Beurteilungsspielraums muss dann anhand einer umfassenden Auslegung der vom Gesetz geformten Entscheidungsstruktur hinreichend deutlich festgestellt werden. Dabei sind alle gängigen Auslegungsmethoden heranzuziehen (Kment/Vorwalter, JuS 2015, 193, 196). Dies zugrunde gelegt, beinhaltet § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R einen Beurteilungsspielraum. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R nimmt auf die vergütungsrechtliche Ausnahmeregelung für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG Bezug. Nach dieser Vorschrift können besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. Die Entscheidung über die besonderen Einrichtungen und die Art ihrer Vergütung liegt bei dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, § 17b Abs. 2 KHG, die jährlich eine Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen (VBE) treffen; nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R sind solche besonderen Einrichtungen in das Modul der Spezialversorgung einbezogen, die im Landeskrankenhausplan als besondere Einrichtungen in der Notfallversorgung ausgewiesen sind und zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehmen. Neben der Qualifikation als besondere Einrichtung bedarf es also zusätzlich ihrer krankenhausplanerischen Ausweisung als Notfallversorger (Harney, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, G-BA, 1. Aufl., § 26 NotfStrKHRgl, Stand: 2. Juni 2020, Rn. 9). Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Krankenhausplanungsbehörde in § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R streitet der Wortlaut der Vorschrift, der für besondere Einrichtungen der Notfallversorgung auf die Ausweisung im Landeskrankenhausplan Bezug nimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Umstand, dass die Palliativeinrichtung ihres Krankenhauses entsprechend § 17b Abs. 1 Satz 10 vergütet wird und die zur notfallmäßigen Versorgung von Palliativpatienten erforderlichen Strukturen zu jeder Zeit vorgehalten werden – gewissermaßen im Umkehrschluss – kein Anspruch auf krankenhausplanerische Ausweisung als besondere Einrichtung der Notfallmedizin hergeleitet werden. Denn der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R enthält keine Voraussetzungen dafür, in welchen Fällen eine Einrichtung als „besondere Einrichtung in der Notfallversorgung“ krankenhausplanerisch auszuweisen ist. Vielmehr stellt die Norm lediglich fest, dass Folge einer solchen – bereits erfolgten – Ausweisung ist, dass diese Einrichtung die Voraussetzungen des Moduls Spezialversorgung erfüllt. Die Vorschrift belässt der Krankenhausplanungsbehörde – mangels normierter Voraussetzungen – mithin bei der Entscheidung, ob sie eine Einrichtung als besondere Einrichtung der Notfallversorgung in den Krankenhausplan aufnimmt, einen weitreichenden Spielraum. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass „die Befugnis zur Planung – hier wie anderweit – einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre“ und sich hieraus „in Richtung auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Planung […] unabweisbar die Beschränkung darauf ergibt, ob im Einzelfall die gesetzlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten sind oder von der Gestaltungsfreiheit in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist“ (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – 4 C 105.66 –, Rn. 20, juris; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114, Rn. 35). Speziell in Bezug auf die Krankenhauszielplanung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, die einen überwiegend planerischen Charakter hat. Die Planaufstellungsbehörde ist verpflichtet, unter der vorgeschriebenen Beachtung der Vielfalt der Krankenhausträger ein koordiniertes System bedarfsgerecht gegliederter, leistungsfähiger und wirtschaftlich arbeitender Krankenhäuser festzulegen. Es soll erreicht werden, dass sich die richtigen Krankenhäuser am richtigen Platz befinden. Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständigen Behörde bei der Festlegung der Ziele der Krankenhausbedarfsplanung des Landes ein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 –, Rn. 54, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfen die Gerichte die Krankenhauszielplanung nur daraufhin, ob sie sich im Rahmen der Gesetze und insbesondere der Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes halten und ob die unterschiedlichen öffentlichen sowie privaten Interessen der Krankenhausträger gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind. Für diese letztere gerichtliche Kontrolle seien die Abwägungsgrundsätze heranzuziehen, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Nachprüfung von Planungsmaßnahmen und insbesondere von Bebauungsplänen entwickelt worden seien. Diese Abwägungsgrundsätze seien ein geeignetes Instrument, um auch die im Krankenhausbedarfsplan festgelegten Ziele der Krankenhausbedarfsplanung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 1995 – 9 S 2821/92 –, Rn. 26, juris). Vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend – wie soeben dargelegt – um einen einfachen Beurteilungsspielraum und es sich bei dem dargelegten „Planungsermessen“ der Krankenhausplanungsbehörde um eine eigenständige dogmatische Kategorie (vgl. dazu Voßkuhle, JuS, 2008, 117, 119) handelt, erscheint ein Rückgriff auf die multipolare Ziel- und Interessenkonflikte ausgerichtete Abwägungsdogmatik nicht sachgerecht (VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f.). Darüber hinaus greift eine Ausweisung als Spezialversorger nur geringfügig in die im Rahmen der Planaufstellung bereits getroffene Zielfestlegung ein, beziehungsweise lässt diese weitestgehend unberührt, sodass nach Auffassung der Kammer auf jenen Maßstab zurückzugreifen ist, der nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann heranzuziehen ist, wenn es um die Überprüfung der „planerische[n] Gestaltung und Steuerung“ (VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f. mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2002 – 9 S 1586/01 – Rn. 25, juris und vom 16. April 2015 - 10 S 96/13 – Rn. 48, juris) geht, die der zuständigen Behörde bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zukommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die „Stufenprüfung“ nach § 8 KHG nur insoweit anwendbar, da es hier nicht um die grundsätzliche Aufnahme in den Krankenhausplan geht, sodass es keiner Bedarfsanalyse auf erster Stufe bedarf, aus der sich ein gebundener Anspruch auf Ausweisung ergeben könnte (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 24. November 2022 – M 15 K 22.937 –, Rn. 46, juris). Nach den danach anwendbaren Grundsätzen ist die gerichtliche Überprüfung daher vorliegend darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 14 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O., Rn. 67, vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, Rn. 38, vom 17. September 2015 – 1 C 37.14 –, Rn. 21, vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 –, Rn. 24 und vom 30. Oktober 2019 – 6 C 18.18 –, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 96/13 –, Rn. 55, alle juris). b) Auch nach Auslegung von § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ergibt sich ein Beurteilungsspielraum für die Krankenhausplanungsbehörde. In § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 NFS-R streitet ebenfalls der Wortlaut, wonach in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ Krankenhäuser, die aufgrund „krankenhausplanerischer Festlegung“ als Spezialversorger ausgewiesen sind, die Anforderungen des Moduls Spezialversorgung erfüllen, für die Annahme eines Beurteilungsspielraums. Die Alt. 1 des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R ähnelt ihrer Systematik nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Nr. 2, weist aber anders als diese der Krankenhausplanungsbehörde gerade keinen weitreichenden Entscheidungsspielraum zu, sondern sieht eine krankenhausplanerische Ausweisung eines Krankenhauses als Spezialversorger mit der Folge einer Einordnung in das „Modul Spezialversorgung“ nur in „engen Ausnahmefällen“ vor. Eine Konkretisierung, wann es sich um einen engen Ausnahmefall handelt, enthält die Vorschrift nicht. Auch die von dem G-BA genutzte Formulierung „krankenhausplanerische Festlegung“ spricht für das Vorliegen einer Letztentscheidungskompetenz der Krankenhausplanungsbehörde. c) Auch nach Auslegung von § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ergibt sich ein Beurteilungsspielraum für die Krankenhausplanungsbehörde. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 NFS-R verlangt nicht nur, dass die Krankenhäuser für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sind. Vielmehr müssen die Krankenhäuser „nach der Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“ für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich sein, was sich dahingehend interpretieren lässt, dass der GB-A als Normgeber eine diesbezügliche Letztentscheidungsbefugnis der Landeskrankenhausplanungsbehörde vorausgesetzt hat, die er mit dieser Formulierung respektieren wollte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Februar 2022, S. 16 f.). Für die „Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“, ob ein Krankenhaus „für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich“ ist, bedarf es angesichts der Ungewissheit und der Unwägbarkeiten der Notfallversorgung im Hinblick auf die Gefahrenabwehr bzw. Risikovorsorge eines Beurteilungsspielraums der Krankenhausplanungsbehörde. Es spricht mithin einiges dafür, dass der G-BA die Formulierung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 NFS-R bewusst gewählt hat, um die (tatsächliche) Feststellung, ob ein Krankenhaus zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden, umfassenden Notfallversorgung, der zu dieser Feststellung insoweit kompetenteren Krankenhausplanungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu überlassen. Dies erscheint im Hinblick auf die weitreichenden regionalen Unterschiede in den einzelnen Bundesländern auch sachgerecht. Diese Aspekte betreffen angesichts ihrer ständigen Wandelbarkeit und Abhängigkeit von unterschiedlichen Rahmenbedingungen Sachbereiche von hoher Komplexität und besonderer Dynamik, bei deren Überprüfung die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen. Das rechtfertigt es, dem zuständigen und mit einer speziellen fachlichen Expertise ausgestatteten Teil der Exekutive einen Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 1 WB 12/11 –, Rn. 32, m.w.N, juris). Eine Beurteilungsreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Ausweisung als Krankenhaus der Spezialversorgung in den Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein vorzunehmen. Dies bereits deswegen, weil im Rahmen dieser Entscheidung komplexe Abwägungen zu treffen sind und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die für die Klägerin zu berücksichtigenden Interessen so gewichtig sein könnten, dass allein die Ausweisung ihres Krankenhauses als Spezialversorger rechtmäßig sein könnte. 2. Wie soeben dargelegt, hat die Klägerin zwar mangels Spruchreife keinen Anspruch darauf, dass das xxx Krankenhaus als Krankenhaus im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 NFS-R oder Alt. 2 eingestuft wird. Der Klägerin steht aber ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte über ihren Antrag, das xxx Krankenhaus nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein auszuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Denn die in Ziffer II.2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Dezember 2018 getroffene Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ist die Sache – wie vorliegend – nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, das Krankenhaus der Klägerin als Krankenhaus im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 2 (dazu unter a) sowie nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 der NFS-R auszuweisen (dazu unter b). Er hat gegen gültige Verfahrensbestimmungen verstoßen (dazu unter aa) sowie den Sachverhalt unvollständig ermittelt (dazu unter bb) und gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen (dazu unter cc). a) Die Palliativeinrichtung des klägerischen Krankenhauses wird seit dem Jahr 2010 aufgrund jährlicher Vereinbarungen mit den Krankenkassen als besondere Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG vergütet. Eine Ausweisung der Palliativstation des xxx Krankenhauses im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein als „besondere Einrichtung der Notfallversorgung“ i. S. d. 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R ist nicht erfolgt. Da es aber im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG keine behördliche Entscheidung (hier (Nicht-) Aufnahme in den Krankenhausplan als besondere Einrichtung der Notfallversorgung) ohne Rechtsschutzmöglichkeit geben darf, ist die gerichtliche Kontrolle in Fällen in denen es – wie hier – an normierten Voraussetzungen fehlt und zugleich ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde besteht, beschränkt. Im Grundsatz ist – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vergabeentscheidungen – auch bei einer krankenhausplanerischen Ausweisung als besondere Einrichtung der Notfallversorgung eine auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Prüfung auf Feststellung einer willkürlichen Ungleichbehandlung durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf Vergabeentscheidungen ausgeführt, dass es einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt ist, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, Rn. 65, juris; BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 – B 6 KA 28/13 R –, Rn. 61, juris). Gemessen an diesen Maßstäben, steht der Klägerin ein Anspruch auf willkürfreie Entscheidung ihres Antrags auf Aufnahme als besondere Einrichtung der Notfallversorgung in den Krankenhausplan zu. Die Entscheidung des Beklagten hält diesen Rahmen für die Ausübung seines Beurteilungsspielraums nicht ein. Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Beklagte seine Entscheidung über die Nichtaufnahme der Palliativeinrichtung des klägerischen Krankenhauses als besondere Einrichtung der Notfallversorgung in den Krankenhausplan während des Verwaltungsverfahrens nicht näher begründet hat, obwohl die Klägerin in ihrem Antrag auf Ausweisung als Spezialversorger vom 5. Juni 2018 auf ihre Palliativeinrichtung – wenngleich auch ohne Hinweis auf die Vergütung als besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG – verwiesen hat. Auch die sodann von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführten Erwägungen vermögen diesen materiellen Begründungsmangel nicht zu beseitigen, da der Beklagte es versäumt hat, alle (Differenzierungs-) Kriterien, die er einer krankenhausplanerischen Ausweisung eines Krankenhauses als besondere Einrichtung für die Notfallversorgung im Rahmen seines weitreichenden Entscheidungsspielraums zu Grunde legt, anzuführen. Auch den Protokollen zur Sitzung der Krankenhausbeteiligten vom 23. November 2018 und 18. Dezember 2018 lässt sich nicht entnehmen, ob in Schleswig-Holstein eine Einrichtung eines Krankenhauses als besondere Einrichtung der Notfallversorgung in den Krankenhausplan aufgenommen worden ist und welche Voraussetzungen für eine solche Aufnahme erfüllt sein müssen. Dass sich aus der Klageerwiderung ergebende (anscheinend) alleinige Abstellen des Beklagten auf die Anzahl der Palliativnotfälle erscheint vor dem Hintergrund, dass § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R ausdrücklich auf § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG verweist und dem Umstand, dass in der Praxis häufig gerade Palliativeinrichtungen (vgl. Vollmöller, in: BeckOK, KHG, 5. Edition, 1. September 2023, § 17b, Rn. 13) als besondere Einrichtung vergütet werden, nicht sachgerecht. Die Vorschrift des § 17b KHG ermöglicht für besondere Einrichtungen eine zeitlich begrenzte Herausnahme aus dem Vergütungssystem, wenn deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden. Eine gesonderte Stellung gerade der Palliativeinrichtungen ergibt sich aus § 17b Abs. 1 Satz 10 2. HS KHG, wonach bei Palliativeinheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens fünf Betten verfügen, unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ein schriftlicher Antrag des Krankenhauses ausreichend ist. Der Gesetzgeber privilegiert dadurch die Palliativstationen (vgl. BT-Drs. 18/5170 S. 18). Die in § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R erfolgte Inbezugnahme des § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG in seiner Gesamtheit – also auch des 2. Hauptsatzes – verdeutlicht, dass der G-BA gerade Palliativeinrichtungen im Blick gehabt hat. Dies hätte dem Beklagten Anlass zu einer erweiterten Überprüfung geben müssen. Weiter hätte der Beklagte – wenn er die Anzahl von Notfallpatienten als (einziges) Differenzierungskriterium denn zu Grunde legt – die von der Klägerin angegebenen Fälle stationärer palliativer Notfallpatienten überprüfen müssen und nicht lediglich darauf verweisen dürfen, dass das klägerische Krankenhaus eine untergeordnete Rolle bei der Behandlung von Palliativnotfällen spiele und dieses Patientenkollektiv auch in Krankenhäusern der allgemeinen Notfallversorgung behandelt werden könne. Darüber hinaus erscheint ein etwaiges alleiniges Abstellen auf die Notfallzahlen auch deshalb fragwürdig, da der G-BA in den tragenden Gründen zu den NFS-R hinsichtlich der besonderen Einrichtungen eine solche für Brandopfer genannt hat (s. dazu Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V, S. 14, 2.27). Eine besondere Einrichtung für Brandopfer dürfte regelmäßig kein erhöhtes Patientenaufkommen haben. Weiterhin hat der Beklagte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens überhaupt dargelegt, wie er einen „Notfall“ definiert. Eine Nachbesserung der materiellen Begründungsmängel war vorliegend aber auch nicht möglich. Bei materiellen Begründungsmängeln sind die Grundsätze zum Nachschieben von Gründen maßgeblich, die einen wichtigen Anwendungsfall der allgemeinen Nachbesserungsbefugnis darstellen (Schneider, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 45, Rn. 85). Grenzen der allgemeinen Nachbesserungsbefugnis folgen dabei aus dem Verbot, das Wesen des Verwaltungsakts zu verändern. Dies ginge über eine nachbessernde Aufrechterhaltung des fehlerhaften Verwaltungsakts hinaus (Schneider, in: Schoch/Schneider, 3. EL August 2022, VwVfG, § 45, Rn. 54). Aufgrund der gänzlich fehlenden Begründung hätte eine Nachbesserung eine Wesensveränderung des streitgegenständlichen Bescheides zur Folge. Wegen des Begründungsmangels bleibt ferner auch unklar, ob der Beklagte die Interessen der Klägerin bei seiner Entscheidung abgewogen und berücksichtigt hat. b) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R. aa) Mit Blick auf die angesprochene Einhaltung von Verfahrensvorschriften ist die im Streitfall ergangene abschließende Entscheidung über Nichtteilnahme an der Notfallversorgung bereits deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie ihr gegenüber nicht (näher) begründet worden ist. Denn der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens kommt bei Vorliegen eines Beurteilungsspielraums eine besondere Bedeutung für die gerichtliche Kontrolle zu, weil die materielle Rechtsanwendung – anders als bei gebundenen Entscheidungen – nur eingeschränkt überprüfbar und damit aus der Sicht von Art. 19 Abs. 4 GG „defizitär“ ist (Riese, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 114, Rn. 100 m.w.N.) Dies gilt unter anderem auch für die Begründung der Entscheidung. Die Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers ist zwar Voraussetzung dafür, dass die behördliche Ausübung des Beurteilungsspielraumes rechtswidrig ist. Verfahrensfehler wirken sich jedoch bei Entscheidungen, die auf einem Beurteilungsspielraum beruhen, in erheblich größerem Umfang aus als bei gebundenen Entscheidungen (Riese, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 114, Rn. 101). Zwar hat der Beklagte die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Dezember 2018 angehört, indem er mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 der Klägerin mitteilte, dass er eine Eingruppierung der Klägerin in die Stufe „keine Teilnahme“ beabsichtige. Der Beklagte bat auch um Überprüfung der errechneten Festlegungen und die Übermittlung von Einwendungen bzw. Anmerkungen bis spätestens 9. November 2018. Vorliegend kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid vom 20. Dezember 2018 die Anforderungen des § 109 LVwG-SH erfüllt und ob ein etwaiger Mangel nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG-SH durch eine nachträglich abgegebene Begründung im gerichtlichen Verfahren geheilt wurde, da der Bescheid jedenfalls an einem materiellen Begründungsmangel leidet. Der Beklagte hat die Voraussetzungen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat – wie schon bei § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R – nicht in den Bescheid aufgenommen. Kriterien, wann ein Krankenhaus nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 NFS-R für die „Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich“ ist, fehlen somit gänzlich. Ebenso ist unklar, ob der von dem Beklagten in der Klageerwiderung angeführte Notfallbegriff sich auch auf beide Alternativen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R bezieht – da sich der Verweis auf die vom Bundessozialgericht vorgenommene Notfalldefinition (nur) in den Ausführungen zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R findet –, welche Notfallzahlen und ob ausschließlich diese berücksichtigt werden. Gegen Letzteres sprechen die Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren, nach denen Grundlage für die planerische Entscheidung „insbesondere“ die Anzahl der an das InEK übermittelten Notfälle sei. Wie bereits dargelegt, ist auch hier eine Nachbesserung dieser materiellen Begründungsmängel nicht möglich. bb) Zum oben dargestellten gerichtlichen Prüfprogramm gehört weiter, ob die zuständige Stelle in tatsächlicher Hinsicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 – 6 C 13.09 –, juris, Rn. 15). Denn ebenso bedeutsam wie die Pflicht der Behörde zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ist es, den erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln, weil nur so eine fehlerfreie Abwägung und Gewichtung garantiert ist (Riese, in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 114, Rn. 102). Ein Fehler bei der Ausfüllung des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums ist dem Beklagten dadurch unterlaufen, dass er in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt hat, wie viele Notfälle im Krankenhaus der Klägerin im maßgeblichen Jahr 2017 aufgenommen bzw. behandelt wurden. Unstreitig hat die Klägerin für das Jahr 2017 lediglich fünf als Notfall („07-Notfall“) verschlüsselte Fälle an das InEK gemeldet. In ihrem Antrag vom 5. Juni 2018 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten aber angegeben, dass im Jahr 2017 126 Notfälle vorgelegen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte alle Geschäftsführenden der Krankenhäuser in Schleswig-Holstein mit E-Mail vom 22. Mai 2018 dazu aufforderte, mitzuteilen, sollte sich ein Krankenhaus hinsichtlich seiner (Nicht-) Teilnahme an der Notfallversorgung nicht richtig eingeordnet sehen, hätte dies dem Beklagten Anlass geben müssen, die Notfallzahlen des klägerischen Krankenhauses zu überprüfen. Darüber hinaus ergibt sich die von der Klägerin in ihrem Antrag vom 5. Juni 2018 aufgeführte Anzahl von Notfällen auch aus der Budgetvereinbarung des Jahres 2017, die der Beklagte auch genehmigt hat. Auch dieser Umstand hätte zu einer Ermittlung des Beklagten dahingehend führen müssen. Denn ausweislich der Klageerwiderung hat der Beklagte ausschließlich „die von der Klägerin gemeldeten Fallzahlen aus dem Jahr 2017“ zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Für die Beurteilung, ob das Krankenhaus der Klägerin für „die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich“ i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 NFS-R ist, hätte es daher hinsichtlich der tatsächlichen Notfälle einer Ermittlung bedurft. Ob der Beklagte dahingehend überhaupt weitergehend ermittelt hat, kann das Gericht mangels entsprechender Begründung der behördlichen Entscheidung nicht nachvollziehen. Auch während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte nicht vorgetragen, ob eine solche Ermittlung erfolgt ist oder die unzureichende Sachverhaltsaufklärung nachgeholt. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Prüfung der Anträge auf Ausweisung als Spezialversorger aufgrund der begrenzten Anzahl der Krankenhäuser in Schleswig-Holstein und der Tatsache, dass ein maßgeblicher Teil von ihnen bereits an der gestuften Notfallversorgung teilnimmt, nicht um ein „Massenverfahren“ handelt, ist dem Beklagten diese Sachverhaltsermittlung auch zumutbar. cc) Der Beklagte hat auch gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen. Die Rechtsprechung versteht darunter die für die Beurteilung maßgebliche generelle Aspekte, die bei der Ausübung eines Freiraums auf der Tatbestandsseite regelmäßig zu berücksichtigen sind (Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO, § 114, Rn. 105). Dazu gehört auch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Wie bereits dargelegt, ist unklar, ob der Beklagte die Interessen der Klägerin berücksichtigt und gewichtet hat. Anders als in anderen Bundesländern (wie etwa Baden-Württemberg) hat der Beklagte zur Konkretisierung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und Alt. 2 NFS-R keine weiteren Kriterien aufgestellt bzw. nicht aufgeführt, sodass nicht nachvollziehbar ist ob und welche Interessen der Klägerin der Beklagte berücksichtigt und anhand welcher Kriterien abgewogen hat. Die Tatsache, dass ausweislich der Protokolle zu den Sitzungen der Krankenhausplanungsbeteiligten andere Krankenhäuser als Krankenhäuser der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R ausgewiesen wurden, es sich aber keine Kriterien für diese Entscheidung entnehmen lassen, ist intransparent. Der Klägerin und dem Gericht ist es daher nicht möglich einen etwaigen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG auszuschließen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen die Ausweisung eines von ihr betriebenen Krankenhauses als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung im Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2019. Die Klägerin ist Trägerin des xxx Krankenhauses in A-Stadt. Dieses ist als Fachkrankenhaus mit 101 Betten mit den Fachgebieten Geriatrie, Palliativmedizin und Innere Medizin sowie mit 13 tagesklinischen Plätzen für Geriatrie im Krankenhausplan Schleswig-Holstein ausgewiesen. Seit dem Jahr 1999 betreibt das Krankenhaus der Klägerin eine Abteilung für Palliativmedizin, die seit 2010 aufgrund jährlicher Vereinbarung mit den Krankenkassen im Budget als besondere Einrichtung für Palliativmedizin gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 Hs. 2 KHG i.V.m. der Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einheiten (im Folgenden: VBE) geführt wird. Die Versorgung der Palliativpatienten erfolgt im Rahmen eines integrierten Versorgungsmodels, der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (im Folgenden: SAPV) durch spezialisierte Palliativärzte des xxx Krankenhauses. Teil der SAPV-Struktur ist die enge Anbindung an die Palliativstation des xxx Krankenhauses mit einer Rund-um-die-Uhr-Notfall-Aufnahme-Möglichkeit für dieses Patientenkollektiv. Im Jahr 2012 richtete das xxx Krankenhaus zudem eine spezielle Demenz-Station mit einer eigenen „Delir-Einheit“ innerhalb der Geriatrie für kognitiv eingeschränkte Patienten ein. In diesem Rahmen nimmt das xxx Krankenhaus (auch) hilflose ältere Personen auf, die von der Polizei oder von dem Rettungs- oder Sozialdienst eingewiesen werden. Auch aus den ambulanten Akutkliniken nimmt das Krankenhaus der Klägerin Patienten in seiner Delir-Einheit auf und hält dementsprechende Strukturen vor, die eine Aufnahme von Patienten zu jeder Tages- und Nachtzeit ermöglichen. Die Delir-Einheit unterfällt der Geriatrie. Die dort erbrachten Leistungen werden sämtlich über DRG-Fallpauschalen vergütet. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 übertrug der Kreis Ostholstein dem xxx Krankenhaus – aufgrund dessen (auch) internistischer Ausrichtung – einen Teilbereich der Aufgaben beim Vollzug zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störungen nach dem PsychKG (nunmehr PsychHG) für vorrangig somatisch zu behandelnde Patienten. Für das Jahr 2017 übermittelte das Krankenhaus der Klägerin über das Institut für das Entgeltssystem im Krankenhaus (im Folgenden: InEK) zur Abrechnung der erbrachten Leistungen insgesamt 1.843 Fälle, von denen sie fünf Fälle als stationären Notfall verschlüsselte. Die Klägerin teilte dem Beklagten im Rahmen der Budgetvereinbarungen für das Jahr 2018 nachrichtlich 126 abgerechnete Notfälle mit. Am 19. Mai 2018 traten die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen gemäß 136c Abs. 4 SGB V vom 19. April 2018 (im Folgenden: NFS-R) in Kraft. Mit E-Mail vom 22. Mai 2018 informierte der Beklagte die Geschäftsführenden der Krankenhäuser in Schleswig-Holstein über die neu in Kraft getretenen Notfallstrukturen-Regelungen sowie über seine Absicht, im Krankenhausplan eine Zuordnung der Krankenhäuser zu den einzelnen Stufen bzw. die Feststellung der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung vorzunehmen. Der genannten E-Mail waren die NFS-R sowie eine schematische Darstellung der Struktur des Notfallstufenkonzeptes mit entgeltrechtlichen Folgen und entsprechenden Erläuterungen, zur Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung, zu der speziellen Notfallversorgung und den möglichen Ausnahmenregelungen durch die Länder sowie auch zu den Voraussetzungen gemäß Stufenplan beigefügt. Die Anlage 01f wies hinsichtlich des Moduls Spezialversorgung auf die Anforderungen „Krankenhausplanerische Ausweisung als Spezialversorger“ sowie die „zwingende Notwendigkeit für die Notfallversorgung mit 24/7 Notfallversorgung (KH-Plan)“ hin. Der Beklagte forderte die Geschäftsführenden der angeschriebenen Krankenhäuser in der E-Mail weiter zur Abgabe einer Liste bis zum 6. Juni 2018 auf, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach den Notfallstrukturen-Regelungen überprüft werden sollten. Die Angaben über die vorgehaltenen Abteilungen sollten in einer beigefügten Tabelle eingetragen werden. Auch sollten Angaben getätigt werden, sollte sich ein Krankenhaus – trotz fehlender Anforderungen – einer anderen Stufe zuordnen. Am 5. Juni 2018 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Ausweisung des xxx Krankenhauses als Spezialversorger im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das xxx Krankenhaus täglich 24 Stunden am Tag aufnahmebereit sei und vom Rettungsdienst bei Palliativpatienten, Demenzpatienten mit akutem Delir sowie hilflosen älteren Patienten angefahren werde. Hinsichtlich der Palliativpatienten werde durch deren Direktaufnahme im Krankenhaus der Klägerin vermieden, dass eine Akutaufnahme in ein „fremdes“ Notfallsystem eines anderen Krankenhauses stattfinden müsse. Dies sei ökonomisch nicht sinnvoll und so würden den Patienten unzumutbare und häufig medizinisch nicht sinnvolle (Doppel-)untersuchungen erspart. Weiter würden Demenzpatienten mit einem akuten Delir aus der häuslichen Umgebung oder aus umliegenden Krankenhäusern jederzeit aufgenommen. Die Notfallaufnahme sei in diesen Fällen eine „Einweisung der Patienten analog der Aufnahme in eine psychiatrische Klinik nach dem PsychKG“. In diesem Rahmen habe das xxx Krankenhaus 162 Fälle im Jahr 2017 behandelt. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über die bevorstehende Zwischenfortschreibung des besonderen Teils des Krankenhausplans des Landes Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2019, übermittelte eine Berechnung der Planbetten und der tagesklinischen Plätze (mit der Bitte um Überprüfung der errechneten Festlegung und Übermittlung möglicher Einwendungen oder Anmerkungen bis zum 9. November 2018) und kündigte für das xxx Krankenhaus die Ausweisung „Keine Teilnahme an der strukturierten Notfallversorgung“ an. Am 23. November 2018 fand eine Sitzung der Krankenhausplanungsbeteiligten statt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 2 das Notfallstufenkonzept diskutiert wurde und die Krankenhäuser xxx, xxx, xxx sowie das xxx als Spezialversorger ausgewiesen wurden. Über den Antrag der Klägerin wurde ausweislich der Protokolle zur Beratungsrunde nicht beraten oder diskutiert. Auch in dem Protokoll der nachfolgenden Sitzung vom 18. Dezember 2018 fand das xxx Krankenhaus keine Erwähnung. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018, der Klägerin zugegangen am 27. Dezember 2018, bestimmte der Beklagte unter Ziffer II Nr. 1 die Planbetten und Tagesklinikplätze für das Krankenhaus der Klägerin ab dem 1. Januar 2019 und stellte unter Ziffer II Nr. 2 die Nichtteilnahme des xxx Krankenhauses an der strukturierten Notfallversorgung fest. In Ziffer II Nr. 2 des Bescheides vom 20. Dezember 2018 heißt es dazu: „Die weiteren Festlegungen, insbesondere zu Standorten(en), Versorgungsstufe und Fachrichtungen sowie Bemerkungen und Planungsempfehlungen ergeben sich aus den anliegenden Krankenhaus-Planungsblättern Nr.: 5511. Das xxx Krankenhaus A-Stadt nimmt nicht an der strukturierten Notfallversorgung entsprechend Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V teil.“ Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2018 hat die Klägerin am 25. Januar 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Versagungsgegenklage statthaft. Hilfsweise sei der Beklagte zur Bescheidung des Antrags auf Ausweisung im Krankenhausplan Schleswig-Holstein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Klägerin sei zudem auch klagebefugt, da sie einen Anspruch auf die beantragte Ausweisung im Krankenhausplan gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NFS-R habe. Das xxx Krankenhaus nehme aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem PsychHG im Bereich der Geriatrie an der speziellen Notfallversorgung teil. Zudem leiste sie auch im palliativen Bereich Beiträge zur Notfallversorgung. Die Klägerin (bzw. das xxx Krankenhaus) habe einen Anspruch auf Ausweisung als Spezialversorger im Rahmen der Notfallversorgung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 4 Abs. 1 AG-KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 NFS-R. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausplan erfolge auf der Grundlage einer zweistufigen Prüfung, wobei es auf der ersten Stufe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG darauf ankomme, welche Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern in Betracht kämen. Es habe im Rahmen der Prüfung der ersten Stufe eine Bedarfsanalyse als „Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs an Krankenhausbetten“ und sodann eine Krankenhausanalyse stattzufinden. Die Ziele der Krankenhausplanung müssten auf dieser Stufe unberücksichtigt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich um eine rein gesetzesakzessorische Entscheidung aufgrund objektiver Tatsachen; die Planungsbehörde habe keinen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum. Ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen erfülle, habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG – daher einen gebundenen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, was bedeute, dass bereits nach Abschluss der ersten Entscheidungsstufe ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan bestehe, wenn das antragstellende Krankenhaus das Einzige zur Bedarfsdeckung bereitstehende Krankenhaus sei. Nur wenn die erste Stufe ergebe, dass mehrere Krankenhäuser zur Bedarfsdeckung in Betracht kämen, sei sodann auf der zweiten Stufe aus den in Betracht kommenden Krankenhäusern das Geeignetste auszuwählen. Auf der zweiten Stufe habe die Planungsbehörde gemäß § 8 Abs. 2 KHG unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welches der geeigneten Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Soweit die Klage die teilweise Anfechtung (Feststellung der Nichtteilnahme an der Notfallversorgung) umfasse, sei der streitgegenständliche Bescheid bereits formell rechtswidrig, da er an einem Anhörungs- und Begründungsmangel leide. Eine Anhörung nach § 87 Abs. 1 LVwG auf den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 sei nicht erfolgt. An einer behördlichen Begründung der Ablehnung fehle es zudem vollständig. Das xxx Krankenhaus erfülle zudem die Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorgung“ gemäß § 26 Abs. 2 NFS-R, da es aufgrund der Aufgabenzuweisung nach dem PsychHG sowie im Bereich der Palliativversorgung an der Notfallversorgung teilnehme. Das xxx Krankenhaus erfülle die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R und § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R. Es betreibe durch die Palliativeinrichtung eine besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 HS 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R, die die zur notfallmäßigen Versorgung von Palliativpatienten erforderlichen Strukturen zu jeder Zeit (24 Stunden am Tag über das gesamte Jahr) vorhalte. Die Rettungsdienste einschließlich der Notärzte würden das Krankenhaus der Klägerin in derartig gelagerten Fällen jederzeit und unmittelbar anfahren. Die besondere Einrichtung Palliativmedizin sei für sich betrachtet gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFSR als besondere Einrichtung in der Notfallversorgung im Landeskrankenhausplan auszuweisen. Voraussetzung hierfür sei lediglich, dass es sich um eine besondere Einrichtung in der Notfallversorgung handele und die Einrichtung zu jeder Zeit an der Notfallversorgung teilnehme. Diese Voraussetzungen erfülle die Einrichtung der Palliativmedizin im Krankenhaus der Klägerin. Das Krankenhaus der Klägerin sei zudem gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R im Krankenhausplan als Spezialversorger auszuweisen. Im Bereich der Palliativmedizin sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Krankenhaus der Klägerin im Krankenhausplan 2017 selbst die Eigenschaft als Palliativmedizinische Schwerpunkteinheit zugesprochen habe. Anderweitige Versorger, die die Aufgabe des klägerischen Krankenhauses in diesem Bereich übernehmen könnten, gebe es im Kreis Ostholstein nicht. Der Beklagte habe zudem in dem streitgegenständlichen Bescheid die Sondersituation der Geriatrie im Krankenhaus der Klägerin verkannt. Im Bereich der Delirbehandlung sei das xxx Krankenhaus aufgrund des Bescheides des Kreises Ostholstein vom 10. Dezember 2014 zur Aufnahme und Behandlung der nach PsychHG eingewiesenen Patienten verpflichtet; es gebe im Kreis Ostholstein kein anderes Krankenhaus, das ebenfalls nach dem PsychHG tätig werde; das klägerische Krankenhaus sei daher einzigartig und in diesem Bereich zur Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich. Weiter sei das Krankenhaus der Klägerin leistungsfähig und verfüge über die erforderlichen Strukturen, um auf den Gebieten Geriatrie und Palliativmedizin eine rund um die Uhr funktionierende Notfallversorgung zu gewährleisten. Es sei zu diesem Zwecke eigens ein ärztlicher und pflegerischer Notfalldienst eingerichtet worden. Es handele sich daher um eine gebundene Entscheidung. Mit der planerischen Entscheidung, das xxx Krankenhaus als Fachkrankenhaus mit den Fachgebieten Innere Medizin, Geriatrie und Palliativmedizin auszuweisen, sei zugleich die Feststellung verbunden, dass das Krankenhaus auch zur Deckung eines bestehenden Bedarfs an Notfallleistungen innerhalb dieser Fachrichtungen erforderlich sei. Dies entspreche auch den Zielen des Krankenhausplanes 2017 für das Land Schleswig-Holstein, wonach der Beklagte die Relevanz der notfallmäßigen Versorgung geriatrischer Patienten bereits erkannt habe. Das klägerische Krankenhaus sei zudem das einzige Krankenhaus im Kreis Ostholstein mit einer eigenständigen Palliativstation; insgesamt gebe es im gesamten Bundesland lediglich sieben solcher Einheiten. Mangels anderweitiger vergleichbarer Krankenhäuser sei das Ermessen des Beklagten vorliegend auf Null reduziert und es sei eine gebundene Entscheidung auf der ersten Stufe der Bedarfsprüfung zu treffen. Hilfsweise sei der Beklagte zu einer Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG zu verpflichten. Bei der Auswahlentscheidung sei abzuwägen, welches der geeigneten Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht werde. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten seien keinerlei Kriterien für die Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 NFS-R erkennbar. Die sich aus den Protokollen zu den Sitzungen der Krankenhausplanungsbeteiligten vom 23. November und vom 18. Dezember 2018 ergebenden Ausweisungen anderer Krankenhäuser als Spezialversorger seien nicht nachvollziehbar. Der Beklagte stütze seine Entscheidung zudem auf die vermeintlich geringen Notfallzahlen (5 Notfälle von insgesamt 1.843 Fällen), die die Klägerin im Jahr 2017 an das InEK übermittelt habe. Die Klägerin gehe aber von deutlich höheren Notfallzahlen aus und komme daher zu einem erheblichen Anteil an Notfallpatienten. Sie habe den Anteil der Notfallpatienten in der Geriatrie bereits in ihrem Antragsschreiben vom 5. Juni 2018 thematisiert. Dort teilte die Klägerin zu den Demenzpatienten mit akutem Delir mit, dass sie im Jahr 2017 162 Fälle behandelt habe. Diese Patienten seien unmittelbar behandlungsbedürftig gewesen, was die Klägerin in ihrem Antrag ebenfalls bereits angesprochen habe. Auch aus den jährlichen Budgetvereinbarungen werde ersichtlich, dass die Klägerin von einem höheren Anteil an Notfallpatienten ausgegangen sei. Die Budgetvereinbarungen seien dem Beklagten bekannt, da er sie jährlich genehmige. Die unterbliebene Meldung von zahlreichen Notfällen in der Vergangenheit habe seine Ursache in den systembedingt begrenzten Auswahlmöglichkeiten in dem von der Klinik verwendeten EDV-Programm. Die Diskrepanz hinsichtlich der Fallzahlen sei bereits im behördlichen Verfahren erkennbar und dort zu erörtern gewesen. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 „Notfallversorgung“ verpflichtet, die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 AG-KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein auszuweisen. Hilfsweise beantragt die Klägerin weiter, der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 Zeile 1 „Notfallversorgung“ verpflichtet, krankenhausplanerisch festzulegen, dass das xxx Krankenhaus A-Stadt im gestuften System der Notfallversorgung gemäß den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 als Spezialversorger ausgewiesen wird. Weiter hilfsweise beantragt die Klägerin, der Beklagte wird unter Aufhebung der Ausweisung in Ziff. II. 2 Satz 2 des Bescheids vom 20. Dezember 2018 i.V.m. Krankenhaus-Planungsblatt KH-Nr. 5511, Ziff. 3 Zeile 1 „Notfallversorgung“ verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. Juni 2018 auf Ausweisung als Krankenhaus der Spezialversorgung im Rahmen der Notfallversorgung Schleswig-Holstein gemäß § 4 Abs. 1 KHG i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V in der Fassung vom 19. April 2018 ab dem 1. Januar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, bei der Teilnahme an der strukturierten Notfallversorgung handele es sich um eine planerische Ausweisung, die auf den Vorhaltungen des einzelnen Krankenhauses beruhe. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für das Modell eines Spezialversorgers nicht. Die Gründe hierfür ergäben sich bereits umfassend aus dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid, da „lediglich die Vorhaltungen der Klägerin und ihre gemeldeten Fallzahlen“ für die Entscheidung des Beklagten maßgeblich seien. Die Klägerin sei auch keine besondere Einrichtung der Notfallversorgung i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 2 NFS-R. Wäre die Klägerin besondere Einrichtung in der Notfallversorgung, könnte sie ihr Budget als besondere Einrichtung gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG nicht nur für die Palliativmedizin mit den Kostenträgern vereinbaren, sondern auch für die Notfallversorgung. Die Klägerin sei jedoch keine besondere Einrichtung nach § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG für die Notfallversorgung. Die Vorschrift des § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG stelle anders als der § 26 Abs. 2 Nr. 2 der anzuwendenden NFS-R auf eine besondere Vergütung wegen einer Häufung schwerkranker Patienten ab, für die besondere Vorhaltungen nötig und entsprechend zu vergüten seien. Die NFS-R stellten jedoch auf eine Notfallversorgung ab. Es komme daher für die NFS-R auf eine Notfallversorgung der nach §136 c Abs. 3 SGB V sicherzustellenden Leistungsbereiche im Sinne der rettungsdienstlichen Definition an. Aus diesen Erfordernissen ergäben sich die Mindestanforderungen in Form von sicherzustellenden Leistungsbereichen der Fachabteilungen Innere Medizin und Chirurgie, und/oder auch Geburtshilfe, und durch das rettungsdienstliche Element das Erfordernis einer Zentralen Notfallaufnahme, um Patienten mit einem unmittelbar auftretenden Behandlungsbedarf aus medizinischen Gründen sofort versorgen zu können, „bei denen also Gefahren für Leib oder Leben oder unzumutbar andauernde Schmerzzustände ohne die Behandlung bestünden“. Die Klägerin stelle nach eigenen Angaben die notfallmäßige Versorgung von Palliativpatienten in der SAPV sicher. Ein ambulantes System, das die Versorgung in der Häuslichkeit ermögliche, sei jedoch in keinem Fall geeignet, die stationäre Notfallversorgung sicherzustellen. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R lägen nicht vor. Dieser eröffne den Krankenhausplanungsbehörden der Länder die Möglichkeit, ihr Planungsermessen auszuüben und die ländereigenen Besonderheiten der Krankenhauslandschaft dadurch zu berücksichtigen, dass sie in eng begrenzten Ausnahmefällen Krankenhäuser, die aufgrund krankenhausplanerischer Festlegung als Spezialversorger ausgewiesen seien, oder Krankenhäuser ohne Sicherstellungszuschlag, die nach Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich seien und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnähmen, als Spezialversorger auszuweisen. Aufgrund dessen habe der Beklagte nach Auswertung der erhaltenen Kriterien der einzelnen Krankenhäuser nach dem 6. Juni 2018 in der Beteiligtenrunde am 23. November 2018 festgelegt, welche Krankenhäuser als Spezialversorger ausgewiesen würden. Es handele sich dabei um eine rein krankenhausplanerische Entscheidung. Das Krankenhaus der Klägerin sei für die strukturierte Notfallversorgung in ihrer Region nicht erforderlich. Sie übe in der Region des Kreises Ostholstein keine allgemeine Notfallversorgung aus, sondern sei eine Fachklinik, in die Patienten geplant zur Behandlung aus den genannten Fachgebieten aufgenommen, beziehungsweise aus den umliegenden Krankenhäusern verlegt würden. Die spezifischen Aufgaben der Notfallversorgung seien von dem gemeinsamen Bundesausschuss in § 27 NFS-R für die Schlaganfallversorgung und in § 28 NFS-R für die Herzinfarktversorgung abschließend festgelegt und die besonderen Anforderungen hieran aufgelistet worden. Es seien eben diese die spezifischen Notfallversorger, die für die Notfallversorgung unverzichtbar seien. Das Krankenhaus der Klägerin sei für die Notfallversorgung verzichtbar. Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides und den darin enthaltenen Festlegungen seien die Fallzahlen der Klägerin aus dem Jahr 2017. Die Klägerin habe in dem betreffenden Jahr lediglich fünf Fälle von insgesamt 1.843 Fällen als stationären Notfall verschlüsselt an das InEK übermittelt. Aus diesen fünf Notfällen lasse sich keine Erforderlichkeit für die Notfallversorgung der Bevölkerung in Ostholstein herleiten. Würde die Versorgungslandschaft der Region bei Wegfall der Klägerin betrachtet, entstünde keine Versorgungslücke in der Notfallversorgung. Die Patienten der Klägerin würden hinreichend in den Grund- und Regelversorgern im Umkreis versorgt werden. Die von der Klägerin an das InEK übermittelten Zahlen seien dem Beklagten unmittelbar gemeldet worden und hätten auch keinen Anlass zur Überprüfung geboten. Aus den gemeldeten Aufnahmeanlässen lasse sich ableiten, dass die weitaus meisten Patienten des xxx Krankenhauses im Rahmen einer sogenannten Verlegung eingeliefert würden. Dabei würde die überwiegende Anzahl der Patienten (90%) erst in das Krankenhaus der Klägerin verlegt werden, nachdem sie zuvor über 24 Stunden in einem anderen Krankenhaus behandelt worden seien. Diese Verlegungsfälle unterfielen nicht der Notfalldefinition des Bundessozialgerichts. Allein auf die weitere Behandlungsbedürftigkeit abzustellen und damit einen Notfall zu begründen, greife zu kurz. Wenn allein die Behandlungsbedürftigkeit einen Notfall begründe, bestünde die gesamte Krankenhausversorgung aus Notfallversorgung. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R enthalte entgegen des klägerischen Vortrages keine Anspruchsgrundlage auf Ausweisung als Spezialversorger, sondern das Recht der Länder, die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern mit dem Instrument der Planung zu verwirklichen. Wäre § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R als Anspruchsgrundlage gedacht, könnte das betreffende Krankenhaus, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, die entgeltrechtlichen Folgen direkt mit den Vertragspartnern nach § 11 KHEntgG verhandeln und es bedürfte keiner Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde. So sei es bei den spezifischen Aufgaben nach §§ 27, 28 NFS-R und auch bei den einzelnen Stufen des Notfallstufenkonzeptes normiert. Bei der Spezialversorgerregelung i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 3 NFS-R komme es aber darauf an, dass die Landesplanungsbehörden die jeweiligen Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung kennen und diesen durch die entsprechenden Versorgungsbedingungen Rechnung tragen würden und somit Planungsentscheidungen träfen. Eine Ausweisung als Spezialversorger komme bereits nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 NFS-R nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ in Betracht. Aus §§ 27, 28 NFS-R lasse sich ableiten, dass die vorgehaltene Versorgungsstruktur speziell auf die Behandlung bestimmter Notfallarten ausgerichtet sein müsse. Sei die Möglichkeit zur Versorgung von Notfallpatienten hingegen nur „Reflexwirkung“ aus der Ausweisung als Fachklinik und würden Behandlungseinrichtungen nicht nur aufgrund eines krankenhausplanerischen Bedarfs speziell für die Behandlung von Notfällen vorgehalten, sei § 26 Abs. 3 Nr. 3, Alt. 1 NFSR nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich sei erst eröffnet, wenn das Krankenhaus als Spezialversorger krankenhausplanerisch spezifische Aufgaben der Notfallversorgung übernehme, die durch die allgemeine Notfallversorgung (gestufte Notfallversorgung) nicht substituiert werden könnten (insbesondere, weil besondere Apparaturen, Fachpersonal usw. gerade für die Notfallversorgung vorgehalten werden müssten). Die Klägerin sei auch insgesamt nicht für die Notfallversorgung unabkömmlich (§ 26 Abs. 2 Nr. 3, Alt. 2 NFS-R). Maßstab für die Unabkömmlichkeit sei nicht – wie die Klägerin vorgetragen habe – die Versorgung im jeweiligen Fachgebiet, sondern die Notfallversorgung allgemein. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Nr. 3, Alt. 2 NFS-R solle eingreifen, wenn die Notfallversorgung gefährdet sei und die Finanzierung des Krankenhauses nicht auf anderem Wege abgedeckt werden könne, wie etwa durch Sicherstellungszuschläge. Da unstreitig im Kreis Ostholstein zwei Krankenhäuser der allgemeinen Notfallversorgung existierten, bestehe kein Bedarf für die Ausweisung eines zusätzlichen Spezialversorgers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.