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Beschluss

15 A 2100/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0702.15A2100.18.00
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Leitsätze

Ein Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG besteht nur dann, wenn die Versammlung subjektiv-öffentliche Rechte (als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit) unmittelbar gefährdet und überdies die Situation einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eingeschlossen sind damit auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der von einer Versammlung betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber.

Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfang die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen.

Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass der Auflagenbescheid des Beklagten vom 18. April 2017 rechtswidrig war, weil er keine ausreichenden Auflagen zum Schutz der vom Kläger betriebenen Ponyreitbahn enthielt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 80 %, der Beklagte trägt diese zu 20 %. Der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 80 %, der Beklagte und die Beigeladene tragen diese jeweils zu 10 %. Die der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch eines Dritten auf Einschreiten der Versammlungsbehörde auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG besteht nur dann, wenn die Versammlung subjektiv-öffentliche Rechte (als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit) unmittelbar gefährdet und überdies die Situation einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Eingeschlossen sind damit auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der von einer Versammlung betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber. Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfang die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen. Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Auflagenbescheid des Beklagten vom 18. April 2017 rechtswidrig war, weil er keine ausreichenden Auflagen zum Schutz der vom Kläger betriebenen Ponyreitbahn enthielt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 80 %, der Beklagte trägt diese zu 20 %. Der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu 80 %, der Beklagte und die Beigeladene tragen diese jeweils zu 10 %. Die der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind erstattungsfähig. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger betreibt als reisender Schausteller eine Ponyreitbahn für Kinder, mit der er deutschlandweit Kirmessen beschickt. In der Zeit vom 12. Mai 2017 bis zum 21. Mai 2017 nahm er - wie seit Jahren - an der auf dem T.---------platz stattfindenden T1. in L. teil. Dabei war die Ponyreitbahn täglich von 14 bis 20 Uhr geöffnet. Am 27. Oktober 2016 meldete die Beigeladene beim Beklagten mehrere Versammlungen auf dem T.---------platz an. Als Versammlungsmotto gab sie "Nutzung von Tieren zur Unterhaltung (Ponykarussell)" an. Erwartet würden jeweils ca. 30 bis 40 Teilnehmer. Die ersten Versammlungen sollten im Rahmen der Frühjahrskirmes am 13., 14., 20. und 21. Mai 2017 jeweils von 15 bis 18 Uhr vor dem Ponykarussell des Klägers stattfinden. Hilfsmittel seien eine mobile Lautsprecherbox, Megafone, Transparente, Flugblätter sowie Fahnen. Zuvor solle jeweils ein Aufzug vom Aufstellort vor dem Kirmeseingang stattfinden. Für den Fall, dass die Tiere während der Versammlungen anwesend seien, meldete die Beigeladene folgenden Ablauf an: Aufstellort werde der Eingang der Kirmes an der Grünfläche Ecke T2.---------straße /V. Straße sein. Dort solle eine Kundgebung unter Einbeziehung der Lautsprecherbox stattfinden, bei der auch mittels Megafonen skandiert werde. Beim Aufzug über die Kirmes solle ohne Hilfsmittel skandiert werden. Zehn Personen sollten vor dem Ponykarussell stehen, die übrigen Teilnehmer diesem gegenüber. Über die Lautsprecherbox, die bei den gegenüber der Ponyreitbahn befindlichen Teilnehmern aufgestellt werde, sollten bei herunterregulierter Lautstärke und in ausreichendem Abstand zum Ponykarussell Redebeiträge verlesen werden. Es solle ohne Hilfsmittel skandiert werden. Sofern allerdings die Musik des benachbarten Schaustellerbetriebs hochreguliert werde, solle (mit ausreichendem Abstand zum Ponykarussell) mit Megafonen skandiert werden. Weiterhin würden Flyer verteilt und Gespräche mit interessierten Kirmesbesuchern geführt. Im Anschluss solle die Versammlung in einem gemeinsamen Aufzug zum Eingang Ecke T2.---------straße /V. Straße zurückkehren. Dabei solle wieder ohne Hilfsmittel skandiert werden. Am ursprünglichen Aufstellort solle eine weitere Kundgebung unter Einbeziehung der Lautsprecherbox stattfinden, bei der auch mittels Megafonen skandiert werde. Mit Auflagenbescheid vom 18. April 2017 bestätigte der Beklagte der Beigeladenen die Anmeldung der Versammlungen am 13., 14., 20. und 21. Mai 2017 jeweils von 15 bis 18 Uhr unter Auflagen. Gemäß Auflage Ziffer 1 untersagte der Beklagte für die Auftakt- und Schlusskundgebung der Versammlungen mit Verstärker/Megafon am Eingang V. Straße/T2.---------straße Lautstärken über 85 dB. Gemäß Auflage Ziffer 2 untersagte der Beklagte die Nutzung von technischen Schallverstärkern (Lautsprecheranlage und Megafon) auf dem Kirmesgelände. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung beider Auflagen an. Zur Begründung führte er u. a. aus, das Versammlungsrecht verleihe im Lichte der Gewerbe- und Berufsfreiheit des Art.12 GG, insbesondere bei einer mehrstündigen Veranstaltung, nicht das Recht, einen Betrieb, wie hier das Ponykarussell, gezielt zu stören. Ein möglichst störungsfreies Betreiben des Ponykarussells müsse nach wie vor ermöglicht werden. Unter dem 9. Mai 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten den Erlass weiterer Auflagen gegenüber der Beigeladenen, weil die ergangenen Auflagen seinen grundrechtlich geschützten Interessen nicht angemessen Rechnung trügen. Die von der Beigeladenen angemeldete Versammlung sei dadurch gekennzeichnet, dass beabsichtigt sei, unmittelbar vor der Ponyreitbahn auf der gesamten Breite von deren Vorderfront ein oder mehrere Transparente zu entrollen, auf denen er, der Kläger, in einen Zusammenhang mit Tierquälerei gestellt werde. Personen, welche die Ponyreitbahn während der Versammlungen erreichen wollten, müssten sich zunächst mühsam einen Weg durch die Reihe der Versammlungsteilnehmer bahnen. Die Anmeldung von gleich vier Versammlungen während der Hauptöffnungszeiten für die Dauer von jeweils drei Stunden diene offensichtlich vorrangig dem Zweck, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Dies sei mit Einkommenseinbußen in einer Größenordnung verbunden, welche die Teilnahme an der Kirmes für ihn zu einem Minusgeschäft mache. Denn es gebe kaum Eltern, die sich gemeinsam mit ihren Kindern den Weg durch eine große Ansammlung sich teils aggressiv gebärdender Tierschutzaktivisten bahnten, nur um ihren Kindern den Wunsch zu erfüllen, eine Runde auf dem Rücken eines Ponys reiten zu können. Dabei sei darauf aufmerksam zu machen, dass er sein Unternehmen seit 30 Jahren ohne Beanstandungen durch Behörden oder Veterinärmediziner betreibe. Die Beigeladene habe bereits im Jahr 2016 vergleichbare Versammlungen durchgeführt. Daher sei davon auszugehen, dass die nunmehr beabsichtigten Versammlungen zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führten. Der Veranstalter der Kirmes habe ihn bei der Frühjahrskirmes 2016 und erneut im Rahmen der Herbstkirmes 2016 ausdrücklich dazu aufgefordert, seine Ponyreitbahn für die Dauer der Versammlungen zu schließen. Dies habe er abgelehnt, weil er sich nicht als Störer sehe. Die Gefahrenanalyse des Veranstalters sei zwar richtig, hätte aber zur Nichtzulassung der Versammlungen in ihrer bisherigen Form führen müssen. Dies gelte in gleicher Weise für die Versammlungen, die für die Frühjahrskirmes 2017 geplant seien. Um eine praktische Konkordanz der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen zu gewährleisten und eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren, sei es zwingend geboten, den Ort der Versammlung außerhalb des Kirmesgeländes zu verlegen. Hilfsweise sei ein Mindestabstand zu definieren, den die Versammlungsteilnehmer zur Ponyreitbahn einzuhalten hätten, dessen Einhaltung der Beklagte gewährleisten werde. Darüber hinaus sei die Anzahl der Versammlungen auf ein bis maximal zwei zu beschränken. Am 10. Mai 2017 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Beklagten zu verpflichten, die von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen von weiteren Auflagen abhängig zu machen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 - 18 L 2180/17 - abgelehnt. Ebenfalls am 10. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr. Er beabsichtige, auch zukünftig an (Frühjahrs- und Herbst-)Kirmessen auf dem T.---------platz in L. teilzunehmen. Daher sei zu erwarten, dass sich die streitgegenständliche Situation wiederholen werde. Er sei auch klagebefugt. Infolge der Durchführung der Versammlungen der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe der Ponyreitbahn habe er erhebliche Umsatzeinbußen durch gesunkene Besucherzahlen erlitten. Seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien verletzt. In der Sache habe der Beklagte die Versammlungen der Beigeladenen durch den Erlass einer Auflage gemäß § 15 Abs. 1 VersG entweder auf einen Platz außerhalb des Kirmesgeländes verweisen oder zumindest unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 15 m zur Ponyreitbahn verlegen müssen. Schon angesichts der Umsatzeinbußen, die aufgrund der Durchführung der Versammlungen während der Hauptgeschäftszeiten an den vier Wochenendtagen - den am besten besuchten Tagen der Kirmes - abzusehen gewesen seien, sei von einer unmittelbaren Gefährdung seines Gewerbebetriebs auszugehen gewesen. Der Umsatz habe sich im Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2015 um 32 % reduziert. Die Auflagen im Bescheid vom 18. April 2017 seien seinen grundrechtlich geschützten Interessen nicht gerecht geworden. Sie hätten keine praktische Konkordanz hergestellt. Potentielle Kunden seien am Zugang zur Ponyreitbahn gehindert worden. Auch wenn es nicht zu einer vollständigen physischen Blockade der Ponyreitbahn gekommen sei, da der Zugang - wenn auch erheblich erschwert - noch möglich gewesen sei, seien die Demonstrationen der Beigeladenen einem Boykottaufruf bzw. einer psychischen Blockade gleichzustellen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass in unmittelbarer Nähe zum Ponykarussell zu einem Verbot entsprechender Einrichtungen auf Jahrmärkten aufgerufen worden sei und hierzu Flugblätter verteilt worden seien. Die Demonstranten hätten unmittelbar am Ponykarussell gestanden. Hinter den blauen Transparenten hätten mindestens zehn Demonstranten gestanden, die aufgrund ihres gedrängten Zusammenstehens, des Vorhaltens nicht durchdringbarer Transparente und der unmittelbaren Nähe zum Aufgang des Ponyreitens den Zugang nachhaltig beeinträchtigt hätten. Es sei lediglich eine beschränkte Zugangsmöglichkeit für Interessenten verblieben. Die Transparente seien genutzt worden, um eine absperrende Wirkung zu erzielen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasse nicht das Recht zu entscheiden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen hätten. Die Beeinträchtigungen für den Kläger seien über das hinzunehmende Maß deutlich hinausgegangen. Denn Folge der unmittelbar vor der Ponyreitbahn durchgeführten Versammlungen seien nicht nur deutlich reduzierte Besucherzahlen sowie nachhaltige Umsatz- und Gewinneinbußen, sondern auch Störungen des Betriebsablaufs gewesen, die mit zusätzlichen nicht kompensierbaren Kosten verbunden gewesen seien. Diese Wirkung sei noch dadurch verstärkt worden, dass das Zielpublikum der Ponyreitbahn hauptsächlich Kinder seien. Diese seien besonders anfällig für Verunsicherungen und Einschüchterungen durch Menschenansammlungen. Gleiches gelte für deren Eltern, die nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch ihre Kinder vor ungewollten Auseinandersetzungen und davor schützen wollten, "zwischen die Fronten" zu geraten. Zwar habe der Beklagte Polizeibeamte neben den unmittelbar vor der Ponyreitbahn stehenden Versammlungsteilnehmern postiert, um den Zugang zu dieser zu gewährleisten und für den Schutz etwaiger Kunden zu sorgen. Allerdings sei hierdurch ein weiterer und letztlich sogar noch größerer Abschreckungseffekt für Kinder und deren Eltern erzeugt worden. Die Polizeipräsenz vor der Reitbahn habe Gefahren und etwaige Ausschreitungen bei deren Betrieb befürchten lassen. Potentielle Besucher hätten sich nicht nur mit Demonstranten, sondern auch mit Polizisten konfrontiert gesehen. Gerade an den für den Umsatz bedeutsamen Wochenendtagen habe er ein großes Interesse daran, die Ponyreitbahn störungsfrei betreiben zu können. Sein Unternehmen werde bereits seit 30 Jahren ohne behördliche Beanstandungen geführt. Er erfülle sämtliche veterinärmedizinischen Anforderungen nachweislich und behandle seine Tiere gut. Daher dürfe er nicht im Rahmen eines Boykottaufrufs dem Vorwurf der Tierquälerei ausgesetzt werden. Durch die weiteren von ihm beantragten Auflagen hätte die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden können, ohne das Anliegen der Versammlungen erheblich zu verändern. Im Übrigen sei seine Bewerbung für die T1. , die im Übrigen der Privilegierung des § 17 VersG unterfalle, im Jahr 2018 allein wegen der Vorgänge im Jahr 2017 an dem neu aufgenommenen Kriterium "Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb" gescheitert. Dies gehe aus einem Vermerk der Berichterstatterin im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - 3 L 1047/18 -, Frau Richterin am Verwaltungsgericht S. , über ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Stadt L. , Herrn N. , am 13. April 2018 hervor. Danach habe Herr N. erklärt, der "Zustand im vergangenen Jahr sei nicht zumutbar gewesen. Die Demonstrationen gegen den Betrieb des Antragstellers seien derart gewesen, dass er befürchtet habe, dass die Kirmes abgebrochen werden müsste." Zur Veranschaulichung der Situation während der Versammlungen werde auf die eingereichten Lichtbilder verwiesen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Versagung der Abänderung des Auflagenbescheids vom 18. April 2017 (GZ: ZA 11-57.02.01,1) insoweit rechtswidrig war, als die von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nicht von den Auflagen abhängig gemacht wurden, a) die angekündigten Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes durchzuführen, b) hilfsweise, dass anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 15 m zur Ponyreitbahn des Klägers hätten durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Bei Erlass des Auflagenbescheids vom 18. April 2017 sei nicht von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen gewesen, die eine Verlegung oder zeitliche Begrenzung der Versammlungen der Beigeladenen gerechtfertigt hätte. Die Befürchtung des Klägers, die Versammlungen würden unmittelbar vor seiner Ponyreitbahn stattfinden, seien unbegründet gewesen. Es sei zu erwarten gewesen, dass sich zehn Versammlungsteilnehmer vor der Ponyreitbahn einfänden, während sich die übrigen Teilnehmer (ca. 30 Personen) in gebührender Entfernung aufhalten würden. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Versammlungen sei gesetzlich nicht legitimiert gewesen. Unangemessene Aktionen der Demonstranten hätte der Beklagte nicht hingenommen. Die Auswertung der Verlaufsberichte der vorhergehenden Versammlungen der Beigeladenen im Jahr 2016 habe ergeben, dass die Versammlungsteilnehmer sich friedlich verhalten hätten. Eine Blockade des Fahr-geschäfts habe nicht stattgefunden. Der Zugang zu diesem sei jederzeit offen gewesen. Um dies auch für die Zukunft zu gewährleisten, sei es nicht gestattet gewesen, Plakate zu verwenden, welche die gesamte Breite des Reitgeschäfts einnähmen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Ihre Versammlungen dienten dem Zweck, ihrem Protest gegen Tierausbeutung Ausdruck zu verleihen und über das Leid der Tiere aufzuklären, die in Ponykarussellen eingesetzt würden. Versammlungen vor anderen Schaustellbetrieben des Klägers wie z. B. seiner Achterbahn oder seinem Crepes-Betrieb fänden nicht statt. Dass sie Versammlungen an Wochenenden anmelde, habe den Hintergrund, dass sie berufstätig sei und von montags bis freitags ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Zahlreiche Foto- sowie Videoaufnahmen belegten, dass die Kirmesbesucher vor dem Ponykarussell entlang spaziert und die Pferde mit Besuchern auf dem Rücken im Einsatz gewesen seien. Keiner der Versammlungsteilnehmer sei aggressiv gewesen. Sie hätten sich stets ordnungsgemäß und diszipliniert verhalten. Der Zugang zum Ponykarussell und zu allen anderen Fahrgeschäften sei zu jeder Zeit gewährleistet gewesen. Sie hätten auch sonst nichts blockiert. Das Passieren sei für alle Kirmesbesucher möglich gewesen. Die lautstarken Kirmesgeräusche aus den überdimensional großen Lautsprecherboxen übertönten stets das Skandieren. Zehn der Versammlungsteilnehmer hätten vor dem Fahrgeschäft des Klägers gestanden. Sie hätten nicht einmal dessen silberne Plattform (zwei Stufen plus ein dahinter befindlicher Absperrzaun) berührt. Es treffe nicht zu, dass die Versammlungsteilnehmer die Ponys und die Reiter hätten berühren können. Von einer Drohkulisse könne keine Rede sein. Mit Urteil vom 12. April 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antrag des Klägers vom 16. April 2018, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sei nicht nachzukommen. Der Inhalt des dem Kläger nach der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Telefonvermerks der Berichterstatterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2018 im Eilverfahren - 3 L 1047/18 - rechtfertige die Wiedereröffnung nicht. Bei den zitierten Äußerungen von Herrn N. handele es sich nicht um Tatsachen, sondern um Werturteile, die in den Berichten des Beklagten über den Verlauf der Versammlungen der Beigeladenen im Jahr 2016 keinen Tatsachenhintergrund fänden. Die Klage sei zulässig, aber mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Dem Schutz des Klägers dienende Gründe für eine Verlegung der Versammlungen der Beigeladenen außerhalb des T3.---------platzes hätten im Mai 2017 nicht vorgelegen. Der Beklagte habe die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers erkannt und angemessen gewürdigt, indem er im Auflagenbescheid ausgeführt habe, dass die Versammlungen der Beigeladenen nicht das Recht hätten, den Betrieb des Ponykarussells gezielt zu stören und dass ein möglichst störungsfreies Betreiben des Ponykarussells ermöglicht werden müsse. Insbesondere die jederzeitige Möglichkeit der Kommunikation des Klägers mit potentiellen Kunden (als wesentlicher Gegenstand eines möglichst störungsfreien Betriebs) sei gewährleistet gewesen. Entsprechendes gelte für die begehrte zeitliche Beschränkung der Versammlungen sowie die Festlegung eines räumlichen Abstands zur Ponyreitbahn. Mit Beschluss vom 18. April 2018 - 3 L 1047/18 -, juris, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Stadt L. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zulassung zur T1. 2018 mit seinem Reitbahnbetrieb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt (siehe dort juris Rn. 22): Hinsichtlich des Kriteriums Nr. 2 ("Vermeidung mittelbarer negativer Auswirkungen auf den Kirmesbetrieb") sei bereits zweifelhaft, ob dieses sachgerecht sei und herangezogen werden dürfe. Denn zum einen diene dieses, wie die Äußerungen der Stadt L. in dem mit dem Gericht geführten Telefonat bestätigt hätten, ersichtlich allein zum Ausschluss des Klägers von der Kirmes. Zum anderen dürfte es nicht an marktrechtlichen und marktspezifischen Gesichtspunkten orientiert sein. Vielmehr würden (sachwidrig) mittelbare Einflüsse auf den Ablauf der Kirmes in den Blick genommen, wie die in den vergangenen Jahren vor dem Betrieb des Klägers abgehaltenen Demonstrationen. Diese - nach Auskunft der Stadt L. - von Dritten ausgehenden Störungen des allgemeinen Kirmesbetriebs könnten dem Kläger, der seinen Betrieb unstreitig ordnungsgemäß geführt habe und führe, weder zugerechnet noch entgegengehalten werden, insbesondere, da die Demonstranten lediglich ihr verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt hätten. Dass der Betrieb des Klägers die Sicherheit der Besucher (Kriterium Nr. 3) gefährde, habe die Stadt L. ebenfalls nicht begründet. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb des Ponykarussells die Besucher gefährdet würden. Für die Sicherheit der Besucher außerhalb der Inanspruchnahme eines konkreten Schaustellerbetriebs und für die Vermeidung mittelbarer negativer Einflüsse auf die Kirmes sei vielmehr der Veranstalter - unter Umständen unter Zuhilfenahme der Polizei - verantwortlich. Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2018 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Unter dem Mantel der Versammlungsfreiheit verfolge die Beigeladene das Ziel, die wirtschaftliche Existenz des Ponyreitbahnbetriebs derart zu beeinträchtigen, dass der mangelnde wirtschaftliche Erfolg zur Einstellung des Betriebs führe. Das Verhalten der Beigeladenen sei als Boykottaufruf zu werten, der rechtswidrig und nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit gedeckt sei. Das Aufstellen der Versammlungsteilnehmer unmittelbar und in sehr geringer Entfernung vor seinem Schaustellergeschäft mit großen Banderolen wirke wie eine Blockade des Zugangs. Die Beigeladene habe gezielt die Entscheidungsfreiheit der Kirmesbesucher angesprochen und zugleich auch bewusst beeinträchtigt. Die Plakate enthielten im Zusammenspiel den unzweideutigen Appell, vom Benutzen des Karussells abzusehen. Entscheidend sei im Übrigen, dass der Begriff der Tierausbeutung und Tierquälerei durch Ponykarussells von der Beigeladenen nicht näher erläutert werde und im Zusammenwirken mit den weiteren Slogans in erster Linie auf psychologische Abschreckung setze, ohne den Kunden hinreichend zu informieren und ihm eine Entscheidungsfreiheit zu belassen. Dabei komme es nicht darauf an, ob zugleich noch vereinzelt Flugblätter mit weiteren Informationen verteilt worden seien. Denn dies allein reiche nicht aus, um der Signalwirkung der Banderolen und Plakate zu entgehen und den Kunden eine Entscheidungsfreiheit zu belassen. Die Äußerungen auf den Plakaten seien zudem unrichtig, weil der Kläger sämtliche tierschutzrechtlichen Vorgaben einhalte. Dies wirke sich für ihn in besonderer Weise aus, weil die Versammlungen ihn als Schausteller mit ständig wechselnden Darbietungsorten nachhaltig träfen. So habe er sich auch schon Beeinträchtigungen durch Peta am Hamburger Dom ausgesetzt gesehen. Nach den gesamten Einzelfallumständen sei er nicht weniger schutzwürdig als die reflexhaft von den Versammlungen betroffenen anderen Schausteller, zu deren Gunsten der Veranstalter der T1. reagiert habe, indem er auf der dem Ponykarussell gegenüberliegenden Seite eine Lücke für die Versammlungsteilnehmer freigehalten habe. Dieser Konflikt könne nur über die Verlegung des Versammlungsorts gelöst werden. In die Beurteilung der Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen habe, müsse der Vermerk von Frau Richterin am Verwaltungsgericht S. im Eilverfahren - 3 L 1047/18 - über ihr Telefonat mit Herrn N. von der Stadt L. vom 13. April 2018 einbezogen werden, dessentwegen das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung habe wiedereröffnen müssen. Dieser Vermerk mache die Intensität der Beeinträchtigung deutlich. Frau Richterin am Verwaltungsgericht S. und Herr N. müssten angehört werden, um das Ausmaß der Beeinträchtigung und damit die Frage zu klären, ob eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Auflagenbescheid vom 18. April 2017 (GZ: ZA 11-57.02.01,1) insoweit rechtswidrig war, als die von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nicht von den Auflagen abhängig gemacht wurden, a) die angekündigten Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes durchzuführen, b) hilfsweise, dass anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 15 m zur Ponyreitbahn des Klägers hätten durchgeführt werden dürfen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insbesondere fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Die Beigeladene habe sich bei ihren Versammlungen, wie die Verlaufsberichte der Jahre 2018 und 2019 zeigten, durchweg kooperativ verhalten. So habe sie ihre Versammlungen lediglich für die Hälfte der Front des Schaustellerbetriebs des Klägers angemeldet, um dort eine zuvor bestimmte Anzahl von Versammlungsteilnehmern zu positionieren. Dies habe die Beeinträchtigung des Reitbetriebs um ein Vielfaches reduziert. Die auf der gegenüberliegenden Seite geschaffene Lücke versuche sie derart zu nutzen, dass anliegende Schausteller so gering wie möglich eingeschränkt würden. Auf die Erteilung von Auflagen habe daher gänzlich verzichtet werden können. Die Beigeladene habe ferner zu keinem Zeitpunkt zum Boykott des Geschäfts des Klägers aufgerufen oder diesen beabsichtigt. Selbst wenn man annähme, die Beigeladene habe zu einem Boykott aufgerufen, wäre dies von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn der Boykott als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage - hier des Tierschutzes - eingesetzt und er von der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit getragen werde. Ein Existenzverlust habe dem Kläger zu keiner Zeit gedroht. Den deutlich überwiegenden Teil der Öffnungszeiten des Ponykarussells habe er seinen Betrieb uneingeschränkt durchführen können. Das Ponykarussell sei ohnehin nicht seine einzige Einnahmequelle. Eine erhebliche Gefahr für den Betriebsablauf aufgrund der Versammlungen habe nicht bestanden. Die Versammlungsteilnehmer hätten lediglich maximal die Hälfte der Geschäftsfront verdeckt. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz begründe keinen wie auch immer zu bemessenden Mindestabstand zwischen einer Versammlung und einem Schausteller. Die Straße sei auch nicht breit genug, um einen Mindestabstand von 15 m herzustellen. Einen geringeren Abstand habe der Kläger nicht beantragt. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Zu keinem Zeitpunkt seien Umstände erkennbar gewesen, die auf eine unmittelbare Gefahr für die Ponys des Klägers oder infolge eines Scheuens der Ponys hingedeutet hätten. Ihre Versammlungen stellten keinen Boykottaufruf dar. Sie zielten nicht auf die Ächtung des Schaustellerbetriebs des Klägers. Sie dienten dem Zweck, dem Protest gegen die Tierausbeutung Ausdruck zu verleihen. Die Beigeladene organisiere anlassbezogen entsprechende Versammlungen in der näheren Umgebung von E. (z. B. E1. , F. , H. , O. , W. , X. ). Sie habe keinerlei Interesse an der Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des klägerischen Betriebs, sondern beabsichtige, allgemein auf die nicht artgerechte Ponyhaltung und Nutzung der Tiere zu Unterhaltungszwecken u. a. auf Volksfesten aufmerksam zu machen und die Gesellschaft entsprechend zu sensibilisieren. Bei den von ihr organisierten Versammlungen handele es sich um eine Art Mahnwache mit dem Angebot, ins Gespräch zu kommen, um über die Umstände der Tierhaltung in Schaustellerbetrieben aufzuklären. Jedenfalls wäre ein etwaiger Boykottaufruf auch nicht rechtswidrig, sondern von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt. Sie handele aus altruistischen Motiven. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei der Verfolgung dieser Ziele das nach den Umständen angemessene Maß der Beeinträchtigung des Klägers überschreite. Schließlich habe keine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Bei einer antragsgemäßen Verfügung der Auflagen wäre es zu gravierenden Einschränkungen des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG gekommen, da diese sich erheblich auf das inhaltliche Anliegen der Versammlung ausgewirkt hätten. Dazu habe es der örtlichen Nähe zum Schaustellerbetrieb des Klägers bedurft. Im Übrigen sei ein Neubescheidungsantrag hier nicht als Minus im Klageantrag enthalten. Eine entsprechende Klarstellung habe der Kläger nicht vorgenommen. Am 30. Januar 2020 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer in Betracht kommenden Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 2180/17 -. II. 1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig teilweise für begründet, im Übrigen für unbegründet, vgl. zur diesbezüglichen Anwendbarkeit von § 130a VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 1997 - 9 S 2553/95 -, juris Rn. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 44, und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Entscheidung darüber, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Berufungsgericht neben der Komplexität und Schwierigkeit des Rechtsstreits insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten. Hat in erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, muss im Berufungsverfahren nicht stets erneut mündlich verhandelt werden. Maßgebend sind vielmehr die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens. Danach kann eine mündliche Verhandlung entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden können. Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die Rechtsfragen sind, die sich dem Berufungsgericht stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Änderung der entscheidungserheblichen Rechtslage eingetreten ist, die dazu führt, dass sich das Berufungsgericht im Instanzenzug erstmals mit den betreffenden Rechtsfragen zu befassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 22.16 -, juris Rn. 12 ff., m.w.N. Nach diesen Maßgaben kann der von § 130a VwGO eröffnete Entscheidungsweg beschritten werden. In erster Instanz hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am 30. Januar 2020 hat zudem der Berichterstatter des Senats die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf dieser Grundlage kann eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden. Ein weitergehender Erörterungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht - auch in Ansehung der Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 15. Juni 2020 - nicht. Insbesondere besteht mangels Entscheidungserheblichkeit kein Anlass für die dort (erneut) thematisierte Anhörung von Frau Richterin am Verwaltungsgericht S. und Herrn N. von der Stadt L. im Hinblick auf den im Eilverfahren - 3 L 1047/18 - gefertigten Telefonvermerk vom 13. April 2018, wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird. 2. Die Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu a) und teilweise begründet (dazu b). a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. aa) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob und ggf. inwieweit der Beklagte verpflichtet war, den - nach Beendigung der letzten der von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen erledigten - Auflagenbescheid vom 18. April 2017 in der klagegegenständlichen Weise zu ergänzen. Dieses Feststellungsinteresse besteht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Annahme einer das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 21, und vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, juris Rn. 13. Ausgehend davon ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Im Erörterungstermin am 30. Januar 2020 hat der Kläger erklärt, er plane, auch im Jahr 2020 mit seiner Ponyreitbahn an der T1. teilzunehmen. Die Beigeladene hat bekundet, sie beabsichtige ebenfalls unverändert, Versammlungen vor der Ponyreitbahn durchzuführen. Der Beklagte hat vorgetragen, er werde die Anmeldungen der Beigeladenen, wonach die Versammlungsteilnehmer u. a. noch die Hälfte der Frontlänge der Ponyreitbahn in Anspruch nehmen wollten, bestätigen. In Anbetracht dieser im Wesentlichen gleichbleibenden Verhältnisse ist konkret zu erwarten, dass der Beklagte der Beigeladenen weiterhin nicht aufgeben wird, ihre Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes, an weniger Tagen als angemeldet und/oder innerhalb eines Mindestabstands zur Ponyreitbahn abzuhalten, dass er dem Begehren des Klägers mithin weiter nicht nachkommen wird. Dass die Beigeladene sich in der Vergangenheit stets kooperativ verhalten und auf die Belange der übrigen Schauersteller Rücksicht genommen habe, wie der Beklagte vorträgt, ändert an der Wiederholungsgefahr nichts. Auch der Umstand, dass die T1. im Frühjahr 2020 bedingt durch die Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn die streitgegenständlichen Fragen werden sich voraussichtlich bei der nächstmöglichen T1. erneut stellen. bb) Der Kläger ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach seinem schlüssigen Vorbringen ist es möglich, dass er einen Anspruch gegen den Beklagten auf zeitliche oder räumliche Beschränkungen der von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen hatte. Ein Anspruch auf Einschreiten auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG besteht nur dann, wenn die Versammlung subjektiv-öffentliche Rechte (als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit) unmittelbar gefährdet und überdies die Situation einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2018 ‑ 15 B 1361/18 -, juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 25. April 2012 - 3 M 100/12 -, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 21 ff.; siehe außerdem OVG S.-H., Beschluss vom 29. August 2018 - 4 MB 95/18 -, juris Rn. 13 ff. Es erscheint als möglich, dass die Versammlungen der Beigeladenen den Kläger jedenfalls in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG - und unter Umständen auch in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG - verletzten, weil sie nach der konkreten Art ihrer Durchführung dazu geeignet waren, erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen zum Nachteil des Klägers zu verursachen. Vgl. zu Kollisionslagen der genannten Grundrechte mit der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt a. W., Beschluss vom 29. November 2018 - 5 L 1533/18.NW -, juris Rn. 24, 33; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 L 75/15 -, juris Rn. 35 f.; zu Art. 12 und 14 GG als Bestandteil der öffentlichen Sicherheit siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 10 CS 13.1356 -, juris Rn. 4. Die Geeignetheit der Versammlungen der Beigeladenen, dem Ponyreitbahnbetrieb des Klägers einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, ergibt sich aus folgenden Umständen: Während der Versammlungen der Beigeladenen stellten sich Versammlungsteilnehmer auch unmittelbar vor der Front des Ponyreitbetriebs auf und hielten dabei hüfthohe Transparente bzw. Plakate. Weitere Versammlungsteilnehmer waren auf der dem Ponyreitbetrieb gegenüberliegenden (Kirmes‑)Straßenseite aufgereiht. Andere bewegten sich dazwischen und verteilten Flyer an die Kirmesbesucher, welche die kommunikative Botschaft der Versammlungen, die sich gegen den Einsatz von Ponys im Rahmen einer Ponyreitbahn wie derjenigen des Klägers aussprachen, unterstützen sollten. Es ist plausibel, dass dieses Szenario geeignet war, Besucher der Kirmes - insbesondere Familien mit Kindern - vom Fahrgeschäft des Klägers fern- und vom Ponyreiten abzuhalten. Bereits aufgrund dessen ist die Klagebefugnis gegeben. b) Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass der in den Klageanträgen zu a) und b) genannten Auflagen (dazu aa). Allerdings hatte der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Auflagenbescheid vom 18. April 2017 mit weiteren, in seinem Ermessen stehenden Auflagen versieht, um die tatsächlichen Beeinträchtigungen des Ponyreitbetriebs durch die Versammlungen der Beigeladenen auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (dazu bb). aa) Ein Anspruch des Klägers auf den Erlass der in den Klageanträgen zu a) und b) bezeichneten Auflagen bestand nicht. (1) Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erlass einer beschränkenden Verfügung gegen die Beigeladene mit dem Inhalt, die Versammlungen vor das Kirmesgelände des T3.---------platzes zu verlegen (Hauptantrag zu a). Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Wird eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 ‑ 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, juris Rn. 32 ff., vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91, 1 BvR 576/91 -, juris Rn. 52, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 ‑, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris Rn. 35, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 17. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris Rn. 13, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris Rn. 77 - Brokdorf; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 - 15 E 170/16 -, Urteil vom 18. September 2012 - 5 A 1701/11 -, juris Rn. 46. Eingeschlossen sind damit auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich geschützten Interessen der von einer Versammlung betroffenen Bürger und Geschäftsinhaber. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. November 2019 ‑ 10 ZB 19.1918 -, juris Rn. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 26; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, juris Rn. 138. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 ‑ 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 ‑ 15 A 355/19 -, juris Rn. 37, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 19. Geht es um die versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort bzw. um die Beschränkung des beabsichtigten Versammlungsorts, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Versammlungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 ‑ 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage mit dem Hauptantrag zu a) keinen Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Beigeladenen aufgibt, die angekündigten Versammlungen außerhalb des Kirmesgeländes des T3.---------platzes durchzuführen. (a) Zwar lag eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG vor, weil die Versammlungen der Beigeladenen den - jedenfalls - von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ponyreitbahnbetrieb des Klägers erheblich beeinträchtigten. Wie bereits unter 2. a) bb) im Zusammenhang mit der Klagebefugnis angesprochen, waren die Versammlungen der Beigeladenen aufgrund der Art und Weise ihrer Durchführung in der konkreten Versammlungssituation geeignet, den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Ponyreitbahnbetrieb des Klägers in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung ergibt sich aus einer Zusammenschau der einzelnen Merkmale der Versammlungen der Beigeladenen. Deren Teilnehmer stellten sich nicht nur gegenüber dem Ponyreitbahnbetrieb des Klägers, sondern auch unmittelbar vor der Hälfte von dessen Front auf. Dabei hielten sie Spruchbänder bzw. Transparente, die geeignet waren, den Blick auf den Betrieb angesichts der beengten örtlichen Verhältnisse - auch und gerade aus der Perspektive von Kindern - deutlich zu verstellen. In zeitlicher Hinsicht meldete die Beigeladene die Versammlungen für den 13., 14., 20. und 21. Mai 2017 jeweils für die Zeit von 15 bis 18 Uhr an. Damit sollten die Versammlungen an den typischerweise besucherstärksten Wochenendnachmittagen der Kirmes stattfinden. Aus diesen Gesamtumständen resultierte eine relevante nachteilige Betroffenheit des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Versammlungen der Beigeladenen richteten sich gezielt gegen seinen Betrieb. Mit den Spruchbändern an der Frontseite des Ponyreitbahnbetriebs bildeten die laut der Anmeldung der Beigeladenen erwarteten ca. 30 bis 40 Versammlungsteilnehmer zumindest teilweise eine optische Barriere, die geeignet war, Kirmesbesucher vom Besuch der Ponyreitbahn abzuhalten. Diese Wirkung wurde durch die Aufstellung der Versammlungsteilnehmer auf beiden Seiten der (Kirmes-)Straße sowie das Verteilen der Flyer verstärkt. Durch die angemeldeten Versammlungszeitpunkte konnte die nachteilige Betroffenheit des Klägers gerade in den Zeiträumen eintreten, in denen er sonst den größten Umsatz würde erwarten können. Dem von der Beigeladenen im Erörterungstermin am 30. Januar 2020 formulierten Einwand, die Ponyreitbahn sei trotz ihrer Versammlungen gut ausgelastet gewesen, was sie mit Foto- und Videomaterial belegen könne, hat der Kläger nachvollziehbar entgegengehalten, er habe andere Schausteller gebeten, ihre Kinder zum Ponyreiten zu schicken, um für das Publikum den Eindruck einer stabilen Nachfrage zu erzeugen. Überdies hat der Kläger die ihm im Jahr 2017 entstandene Umsatzeinbuße gegenüber dem Jahr 2015 konkret auf 32 % beziffert, was die Annahme einer Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit durch die Versammlungen der Beigeladenen zusätzlich stützt. Ein derartiger Umsatzrückgang lässt sich nicht allein durch saisonale ‑ womöglich auch wetterbedingte - Schwankungen des Publikumsinteresses erklären. Nach alledem ist auch festgestellt, dass die Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar durch die Versammlungen der Beigeladenen erfolgte. Vgl. zu dieser Anforderung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 32. (b) Allerdings lag aufgrund dessen noch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, derentwegen der Beklagte gerade verpflichtet gewesen wäre, die Versammlungen der Beigeladenen gänzlich vor das Gelände der T1. zu verlegen. Bei ihrer Entscheidung hat die Versammlungsbehörde zu prüfen, ob nach pflichtgemäßem Ermessen ein Einschreiten angezeigt ist. Die behördliche Entscheidung konkretisiert die Rechte und Pflichten der Versammlungsteilnehmer. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 51. Für die Beantwortung der Frage nach einer rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist von maßgebender Bedeutung, in welchem Umfang die Versammlung gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstößt. Bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann sich die Entschließung der Behörde zum Nichteinschreiten als Ermessensfehler erweisen. Die Ermessensfreiheit kann dabei derart zusammenschrumpfen, dass nur die Entschließung zum Einschreiten als Handlungsmöglichkeit in Betracht kommt. Es handelt sich dann um eine Ermessensreduzierung auf Null. In einem derartigen Fall verdichtet sich der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschließung zu einem Anspruch auf behördliches Einschreiten. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 ‑ 3 TG 2347/93 -, juris Rn. 21. Versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und Anwohnern durch Versammlungen haben regelmäßig nicht das Gewicht, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22; siehe hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 - 5 K 4608/03 -, juris Rn. 24 und 28. Für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Versammlungen gilt dies hingegen nicht. Vgl. Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2018, juris Rn. 138 mit Rechtsprechungsnachweisen. Dies zugrunde gelegt, war die Kollision zwischen den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG durch den Beklagten nicht zwingend dadurch aufzulösen, dass die Versammlung der Beigeladenen vor den T.---------platz zu verlegen gewesen wäre. Auch wenn sein Entschließungsermessen infolge der festgestellten Gefahrenlage im Hinblick auf ein behördliches Einschreiten als solches - wie sogleich ausgeführt werden wird - auf Null reduziert war, traf dies nicht in gleicher Weise auf das ihm weiterhin zustehende Auswahlermessen zu. Da die geschilderten Modalitäten der Versammlungen der Beigeladenen in ihrer Gesamtschau zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers in seiner Gewerbeausübung führten, war der Versammlungsfreiheit der Beigeladenen nicht in jeder Hinsicht der Vorrang vor der Berufsfreiheit des Klägers einzuräumen, sondern hatte der Beklagte die bestehende Kollisionslage durch den Erlass weiterer einschränkender Versammlungsauflagen zu bewältigen, um eine praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern herbeizuführen. Das konkrete Gepräge der Versammlungen der Beigeladenen, wie es weiter oben beschrieben worden ist, ging in der spezifischen Konstellation des Aufstellorts der Versammlungsteilnehmer in Kombination mit den angemeldeten Versammlungszeiten über das Maß dessen hinaus, was der Kläger mit Rücksicht auf Art. 8 Abs. 1 GG hinzunehmen verpflichtet war. Dass ein diesbezüglicher behördlicher Regelungs-, d. h. Konfliktbewältigungsbedarf bestand, belegt im Übrigen die Tatsache, dass die Stadt L. nach den Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin am 30. Januar 2020 seit der Frühjahrs- und Herbstkirmes 2019 dazu übergegangen ist, auf der der Ponyreitbahn gegenüberliegenden Seite eine Lücke für die Versammlung der Beigeladenen freizuhalten, um den Beschwerden der Inhaber anderer Fahrgeschäfte, die sich durch die Versammlungen beeinträchtigt sahen, Rechnung zu tragen. Gegen die Existenz der dargestellten Kollisionslage spricht nicht, dass bei den Versammlungen der Beigeladenen kein Konflikt zwischen den Versammlungsteilnehmern einerseits und dem Kläger und seinen Angestellten andererseits auftrat. Denn die eine Regelung durch den Beklagten erfordernde Rechtsgüterkollision ist aus den genannten Gründen vom Auftreten solcher Konflikte unabhängig. Allerdings war innerhalb des Spektrums der dem Beklagten zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen nicht die mit dem Hauptantrag zu a) begehrte Verlegung der Versammlung vor den T.---------platz im Sinne einer praktischen Konkordanz, eines sachgerechten Ausgleichs der widerstreitenden Interessen geboten, sondern wäre diese einseitig zu Lasten der Beigeladenen gegangen. Der räumliche Bezug ihrer Versammlungen zur Ponyreitbahn wäre dadurch weitgehend gelöst und ihr - im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG definierter - Versammlungszweck damit wesentlich beeinträchtigt worden. Umgekehrt war es dem Kläger mit Blick auf Bedeutung und Tragweite von Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich zuzumuten, dass die Versammlungen der Beigeladenen mit erkennbarem räumlichen Bezug zu seinem Ponyreitbahnbetrieb stattfanden. In diese (Einzelfall-)Bewertung fließen auch die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2020 hervorgehobenen Gesichtspunkte ein, ohne dass sie deren Ausgang auf der Prüfungsstufe des Auswahlermessens veränderten. Dass der Kläger kein ortsfestes Gewerbe betreibt und sich die Versammlungen der Beigeladenen auf die potentiell umsatzstärksten Kirmestage konzentrierten, weswegen sich die Beeinträchtigung für ihn als erheblich erwies und eine Handlungspflicht des Beklagten auslöste, ist für die Annahme der Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null bedeutsam. Es sagt indessen nichts darüber aus, dass dem Beklagten nur noch eine einzige Handlungsoption zu Gebote gestanden hätte, um die bestehende Rechtsgüterkollision zu bewältigen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger seinen Betrieb rechtlich beanstandungsfrei führt und er sich gleichwohl der öffentlich geäußerten Kritik der Beigeladenen ausgesetzt sieht. Diese Lage charakterisiert das Aufeinandertreffen zweier widerstreitender Grundrechtspositionen, ohne dass dadurch determiniert wäre, wie der Beklagte damit versammlungsrechtlich im Einzelnen hätte umgehen müssen. Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, bedarf es keiner Anhörung von Frau Richterin am Verwaltungsgericht S. und von Herrn N. von der Stadt L. im Hinblick auf den im Eilverfahren - 3 L 1047/18 - gefertigten Telefonvermerk vom 13. April 2018. Dessen Inhalt ist nicht entscheidungserheblich. Soweit Herr N. ausweislich dieses Vermerks geäußert hat, der "Zustand im vergangenen Jahr sei nicht zumutbar gewesen. Die Demonstrationen gegen den Betrieb des Antragstellers seien derart gewesen, dass er befürchtet habe, dass die Kirmes abgebrochen werden müsste.", handelt es sich dabei offensichtlich um eine rein subjektive Einschätzung, die nichts über die im Mai 2017 gegebene objektive (spezifisch versammlungsrechtliche) Gefahrenlage aussagt. Diese subjektive Einschätzung ist demgemäß auch unabhängig von der vom Beklagten als Versammlungsbehörde vorzunehmenden Gefahreneinschätzung und gibt somit für die Annahme einer Reduktion von dessen Handlungsoptionen nichts her. In diesem Sinne hat sich im Übrigen auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. April 2018 - 3 L 1047/18 -, juris Rn. 22, positioniert. Ihm zufolge hat die Stadt L. nicht begründet, dass der Betrieb des Klägers die Sicherheit der Besucher gefährdet habe; es hätten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass durch die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb des Ponykarussells die Besucher gefährdet werden. Für die Sicherheit der Besucher außerhalb der Inanspruchnahme eines konkreten Schaustellerbetriebs und für die Vermeidung mittelbarer negativer Einflüsse auf die Kirmes sei vielmehr der Veranstalter - unter Umständen unter Zuhilfenahme der Polizei - verantwortlich. Auch danach sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass im Mai 2017 aufgrund der erkennbaren tatsächlichen Umstände eine Gefahrensituation vorgelegen hätte, auf die der Beklagte ausschließlich in einer bestimmten Weise - etwa durch eine Verlegung der Versammlungen vor das Kirmesgelände - hätte reagieren müssen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg argumentieren, der T.---------platz sei der Ausübung der Versammlungsfreiheit prinzipiell entzogen. Dies ist nicht der Fall. Der T.---------platz war von dem durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen über den Versammlungsort nicht von vornherein ausgenommen. Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist von Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus. Von der Versammlungsfreiheit ausgenommen sind auch Orte, zu denen der Zugang individuell kontrolliert oder nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können. Dazu muss der beabsichtigte Ort der Versammlung für den Publikumsverkehr offen stehen und einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung schaffen, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht. Dies gilt auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Grundrechtlich ist unerheblich, ob der in Rede stehende Kommunikationsraum mit den Mitteln des öffentlichen Straßen- und Wegerechts oder des Zivilrechts geschaffen wird. Vgl. zu alledem BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 16, Urteil vom 22. Februar 2011 -, juris Rn. 65 ff.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2015 - V ZR 227/14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 10. Allerdings vermittelt das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch in diesen Fällen eines öffentlichen, allgemein zugänglichen Kommunikationsraums nicht per se ein Recht darauf, diese Freiheit unbeschränkt auszuüben zu können. Vielmehr sind dabei auftretende Grundrechtskollisionen erst auf der rechtlich nachgelagerten Ebene der Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen aufzulösen. Vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2015 ‑ 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 7 und 9, und vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen konnte die Versammlungsfreiheit prinzipiell auf dem T.---------platz ausgeübt werden. Dieser ist ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum, auf dem Veranstaltungen wie die regelmäßige T1. stattfinden. Etwaigen Gefahrenlagen und - aus den besonderen örtlichen Verhältnissen sowie dem Publikumsaufkommen während der T1. resultierenden - Sicherheitsbedenken, die im Fall der Versammlung der Beigeladenen aber nicht ersichtlich sind, ist nicht allgemein dadurch Rechnung zu tragen, den T.---------platz der Versammlungsfreiheit zu entziehen. Vielmehr ist ihnen - soweit erforderlich - im Einzelfall zunächst mit versammlungsrechtlichen Auflagen zu begegnen. Auch aus § 17 VersG folgt nichts anderes. Diese Bestimmung, wonach die §§ 14 bis 16 VersG nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste gelten, besagt lediglich, dass die genannten "sonstigen" Veranstaltungen nicht dem Regime des Versammlungsgesetzes unterliegen, weil sie grundsätzlich nicht von Art. 8 GG geschützt sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 110, und vom 12. Juli 2001 ‑ 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22. Sie enthält keine Aussage darüber, wie mit Versammlungen, die etwa anlässlich eines Volksfestes auf einem Volksfestgelände durchgeführt werden, versammlungsrechtlich umzugehen ist. (2) Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen hatte der Kläger gleichfalls keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gerade die im Hilfsantrag zu b) genannten Auflagen - anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 15 m zur Ponyreitbahn des Klägers zuzulassen - erließ. Auch im Hinblick auf die im Hilfsantrag zu b) genannten Maßnahmen mangelte es an der für die Annahme eines gebundenen Anspruchs erforderlichen Reduzierung des Auswahlermessens des Beklagten auf Null. In Bezug auf die Maßnahmen, die den Gegenstand des Hilfsantrags zu b) bilden, gilt gleichermaßen, dass das Auswahlermessen des Beklagten nicht in Richtung auf eine dieser Regelungen verdichtet war. Der Beklagte war nicht gehalten, die praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG (allein) durch eine bestimmte dieser Auflagen herzustellen. Vielmehr verblieb dem Beklagten ein Handlungsspielraum, zwischen diesen Maßnahmen zu wählen, diese abzustufen, sie ggf. auch zu kombinieren oder sich für eine alternative Maßnahme gleicher Wirkung zu entscheiden. Auch der Kläger bezeichnet im Übrigen in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2020 keine dieser Maßnahmen, auf die der Beklagte festgelegt gewesen wäre. bb) Gleichwohl ergibt sich aber aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Beklagte den Auflagenbescheid vom 18. April 2017 mit weiteren, in seinem Ermessen stehenden Auflagen hätte versehen müssen, um einen ausreichenden Schutz des klägerischen Gewerbebetriebes sicherzustellen. Da das Entschließungsermessen des Beklagten - wie ausgeführt - auf Null reduziert war, war er an sich zum (weitergehenden) Einschreiten verpflichtet und hatte darüber zu entscheiden, welche zusätzliche(n) einschränkende(n) Auflage(n) er gegenüber der Beigeladenen zu erlassen hatte, um in der gegebenen Versammlungssituation eine praktische Konkordanz zu erreichen und die erhebliche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Klägers abzumildern. Diese Verpflichtung hat der Beklagte, der keinen Anlass zu einem weitergehenden Einschreiten gesehen hatte, nicht erfüllt. c) Dieser Ausspruch verstößt nicht gegen §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO. Er geht nicht über das Klagebegehren hinaus. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 ‑ 9 B 56.11 -, juris Rn. 7. Dabei ist ein (Neu-)Bescheidungsantrag grundsätzlich als Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten. Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 3 C 28.13 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2019 - 13 A 254/17 -, juris Rn. 65; so auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2013 - 10 B 13.1234 -, juris Rn. 26. Es liegt innerhalb des Begehrens des Klägers, die Beeinträchtigungen für seine Ponyreitbahn durch die Versammlungen der Beigeladenen mittels des Erlasses weiterer versammlungsbehördlicher Auflagen zu verringern. Dieses Ziel ausschließlich über eine gebundene Verpflichtung des Beklagten erreichen zu wollen, hat der Kläger nicht - auch nicht in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2020 - erklärt. Über die dabei in Frage kommenden Handlungsoptionen hatte der Beklagte indes keine (Ermessens‑)Entscheidung getroffen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die ausgeworfene Kostenquote entspricht dem Grad des wechselseitigen Obliegens und Unterliegens. Es entspricht der Billigkeit, die der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht für er-stattungsfähig zu erklären, weil sie in diesem keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 hingegen einen Sachantrag gestellt, so dass § 154 Abs. 3 VwGO (anteilig) zum Tragen kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.