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Beschluss

4 B 12/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, wenn die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. • Maßgebliche Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sind vorrangig außen wahrnehmbare Merkmale wie Grundfläche, Geschosszahl, Höhe und bei offener Bebauung gegebenenfalls das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche.
Entscheidungsgründe
Einfügen nach §34 Abs.1 BauGB: Relevanz sichtbarer Maßkriterien • Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unbegründet, wenn die Sache nicht grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. • Maßgebliche Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung sind vorrangig außen wahrnehmbare Merkmale wie Grundfläche, Geschosszahl, Höhe und bei offener Bebauung gegebenenfalls das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche. Es geht um eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen eine vorinstanzliche Entscheidung zur Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Streitpunkt ist, ob beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis eines Gebäudes zur umliegenden Freifläche rechtlich bedeutsam ist. Die Beschwerde verlangt eine grundsätzliche Klärung dieser Frage und beruft sich auf frühere Senatsausführungen. Die Vorinstanz und der Senat halten aber an einer konkreten, praxisorientierten Betrachtung fest. Entschieden wird, welche Maßkriterien vorrangig heranzuziehen sind und ob relative Größen wie das Verhältnis zur Freifläche ausgeschlossen sind. • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ohne Erfolg, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Betrachtung am tatsächlich Vorhandenen maßgeblich; es sind solche Maße vorrangig zu verwenden, die außen wahrnehmbar sind und das Bild der näheren Umgebung prägen. • Als vorrangige Bezugsgrößen kommen insbesondere die äußerlich erkennbaren Merkmale Grundfläche, Geschosszahl und Höhe in Betracht; bei offener Bebauung kann zusätzlich das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche prägend sein. • Frühere Entscheidungen, in denen andere Maßkriterien vorrangig waren, stehen dem nicht entgegen, weil dort die örtlichen Verhältnisse andere Maßstäbe nahelegten. • Die Einwände der Beschwerde, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen hätten keine oder nur untergeordnete Bedeutung, greifen nicht durch: Diese Größen können zwar örtlich schwer ablesbar sein und sind nicht immer vorrangig, aber sie sind nicht generell auszuschließen; ebenso ist die relative Größe des Verhältnisses zur Freifläche bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung berücksichtigungsfähig. • Die vorliegende Rechtsfrage lässt sich auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung und üblicher Regeln der Gesetzesauslegung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz beantworten, sodass kein Revisionsbedarf besteht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hatte keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Der Senat bestätigt, dass bei der Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorrangig konkret ablesbare und wahrnehmbare Maßkriterien heranzuziehen sind (z. B. Grundfläche, Geschosszahl, Höhe) und dass bei offener Bebauung auch das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche relevant sein kann. Die vorhandene Rechtsprechung erlaubt die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ohne weitere Klärung im Revisionsverfahren. Damit bleibt die Entscheidung der Vorinstanz bestehen, weil die Beschwerdegründe keinen weiteren Klärungsbedarf begründen.