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Urteil

19 K 403.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0612.19K403.17.00
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. (Rn.24) 2. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. (Rn.28) 3. Für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. (Rn.44)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2016/635 des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die am 31. März 2016 beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der zuletzt am 9. August 2016 vervollständigten Bauvorlagen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 BauVerfO 2006 sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. (Rn.24) 2. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. (Rn.28) 3. Für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. (Rn.44) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2016/635 des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die am 31. März 2016 beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der zuletzt am 9. August 2016 vervollständigten Bauvorlagen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 BauVerfO 2006 sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO der Berichterstatter entscheiden kann, hat Erfolg. 1. Über die Klage war infolge zulässiger Klageänderung in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff des Verfahrens im Wesentlichen derselbe bleibt und die Zulassung des Klageantrags eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern geeignet ist. Im Übrigen hat sich der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). 2. Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Der Versagungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte die begehrte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegen. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 89 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.). Im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO Bln a.F. sind die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 38 BauGB zu prüfen (Nr. 1), beantragte und erforderliche Abweichungen im Sinne des § 68 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO Bln a.F. sowie die Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß den §§ 4 bis 6 BauO Bln a.F. (Nr. 2) und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). § 67 BauO Bln a.F. bleibt unberührt (§ 64 Satz 3 BauO Bln a.F.). Gemessen an diesem Prüfprogramm widerspricht das Vorhaben nicht dem hier zu beachtenden Baurecht. Abgesehen von erforderlichen bautechnischen Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz (§ 67 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 84 Abs. 3 BauO Bln a.F. i.V.m. § 20 Abs. 2 BauVerfV Bln n.F. i.V.m. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 BauVerfVO 2006) liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor. a) Zu beachtendes Bauplanungsrecht steht dem Vorhaben nicht entgegen. aa) Das gilt zunächst für das Maß der baulichen Nutzung, genauer: die festgesetzte GFZ. Dabei muss nicht entschieden werden, ob der Baunutzungsplan wirksam übergeleitet wurde. Denn auch wenn das der Fall wäre, wären dessen GFZ-Vorgaben inzwischen funktionslos geworden (1). Die daher insoweit heranzuziehende Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen (2). (1) Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf das Nutzungsmaß der GFZ vorliegend zu bejahen. Dabei geht das Gericht mit dem Beklagten (s. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs) davon aus, dass das Grundstück der Klägerin vollständig im allgemeinen Wohngebiet liegt. Dem steht nicht entgegen, dass die im FIS-Broker dargestellte Karte suggeriert, der nördliche Teil des Vorhabengrundstücks sei als gemischtes Gebiet festgesetzt (s.o.). Diese Darstellung scheint vielmehr auf eine ungenaue, nicht parzellenscharfe Kartographierung zurückzugehen. Denn wie der Beklagte im Termin bekräftigt hat, wurden Festsetzungen dieser Art regelmäßig auf einen 10 m breiten Streifen entlang der Hauptverkehrsstraßen begrenzt, was dann aber bedeutet, dass das Grundstück der Klägerin vollständig im Wohngebiet liegt. Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Baunutzungsplan (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück E... straße 29 A in dem dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 der Baustufe V/3 unter anderem eine zulässige GFZ von 1,5 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Diese Festsetzung erweist sich in dem hier maßgeblichen Bereich jedoch als obsolet. Als maßgeblichen Bereich sieht die Kammer nicht den gesamten Geltungsbereich des Baunutzungsplans an, sondern vorliegend den Baublock E... straße, G... -Straße und D... straße. Denn die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. z.B. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 2. August 2018 - VGH 2 B 18.742 -, juris Rn. 54). Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Berlin, Urteile 18. September 2019 - VG 19 K 417.17 -, UA S. 27 f.). Eine Einbeziehung weiterer Grundstücke in die Betrachtung erscheint nicht angezeigt. Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18). Ebenso legen die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2016 - VG 13 K 188.15 -, UA S. 5) und der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rn. 7) ihrer Prüfung eine blockweise Betrachtung zugrunde. Ferner geht im Anschluss an die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin auch die Literatur zum Berliner Planungsrecht davon aus, dass es auf die Besonderheiten des betreffenden Baublocks ankommt (so von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 248). Für eine blockweise Betrachtung sprechen dabei durchaus sachliche Gründe, wie etwa der Abgleich mit der Prüfung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BauGB, die sich in der Regel an die Annahme einer Funktionslosigkeit anschließt (sofern nicht ein früherer Bebauungsplan wieder auflebt). Eine GFZ von 1,5 wird nach den Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln kein vernünftiger Anlass besteht, in dem nach dem Gesagten auch hier als maßgeblich anzusehenden Baublock E... straße, G... -Straße und D... straße – soweit bekannt – auf keinem einzigen der Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) eingehalten. Auf dem Grundstück D... straße 44 beträgt die GFZ 2,63, auf allen übrigen Grundstücken liegt sie bei mindestens 3,33 (bzw. 3,32, falls man die insoweit widersprüchlichen Angaben zum Grundstück der Klägerin zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt), in Teilen sogar zwischen 3,91 und 4,54. Die durchschnittliche GFZ der vierzehn bebauten Grundstücke liegt bei Heranziehung des verfügbaren Zahlmaterials von immerhin dreizehn Grundstücken bei 3,54. Klammert man die an der D... straße gelegenen Grundstücke des Blocks aus, weil dort eine andere Gebietsart festgesetzt ist, ergibt sich im Übrigen kein nennenswert anderer Befund. Auf den dann verbleibenden acht Grundstücken liegt die durchschnittliche GFZ gegenwärtig immerhin noch bei rund 3,42. Allerdings ist dem Beklagten zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – ggf. auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall, in dem die vorhandene Bebauung (abgesehen von den erfolgten Dachgeschossausbauten) aus einer Zeit vor dem 2. Weltkrieg stammt, kann aus dem Baubestand daher nicht ohne weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung liegt hier indes vor. Auszugehen ist dabei jedoch davon, dass bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten kann, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, a.a.O.). Dabei heißt „schneller“ nicht notwendigerweise in zeitlicher Hinsicht früher. Gemeint ist vielmehr, dass in einer solchen Situation bereits ein „Weniger“ an Entwicklung ausreichen kann, damit eine nachträgliche Realisierungsunfähigkeit des Bebauungsplans angenommen werden kann. Dieses „Weniger“ an Entwicklung, durch die die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans im Nachhinein durchgreifend in Zweifel gezogen wird, kann durchaus auch erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten. Jedoch dürften die Anforderungen an die Annahme der Funktionslosigkeit durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf noch weiter abgeschwächt werden. Denn schon durch den bloßen Zeitablauf, d.h. ohne dass eine gegenläufige Entwicklung zumindest eingeleitet wird, rückt die Erreichung des planerischen Ziels in immer weitere Ferne. Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche der Baustufe V/3 wichen die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans (bzw. zum Zeitpunkt seiner Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG) massiv vom Planinhalt ab (dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.17 -, UA S. 8 f.). Letztlich könnten bei einer – hypothetischen – Betrachtung anhand der heute geltenden, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entwickelten Grundsätze zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets sogar durchaus Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben (vgl. für diese aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleitete Planungsschranke nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09, NVwZ 2010, 1561 ; Berkemann, „Ewigkeitsfehler“ im Bebauungsplan, jM 2015, 470 ). Die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich auf eine GFZ von höchstens 1,5 beruhte seinerzeit auf den städtebaulichen Vorstellungen der 1950er-Jahre, durch Entkernung oder noch weitergehende Beseitigung der überkommenen, dichten Bebauung der Innenstadt und mit der Errichtung von Neubauten bei Einhaltung der neuen GFZ das Bild der durchgrünten Stadt mit einer erheblich geringeren Bebauungs- und Bevölkerungsdichte und ausreichendem PKW-Parkraum auf den Grundstücken zu erreichen (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 248). So heißt es in der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2): „Die gleichen Gesichtspunkte bestimmen das städtebauliche Ziel der Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den höheren Baustufen. Für die Wohngebiete ist maßgebend die nötige Herabsetzung der Besiedelungsdichte von bis zu 1600 auf maximal etwa 500 Einwohner/ha und die damit verbundene Möglichkeit der Durchgrünung der Bebauung. Für die geschäftsintensiven Gebiete ist es für das verkehrsmäßige Funktionieren der Stadt unbedingt erforderlich, die Wageneinstellplätze auf dem Baugrundstück unterzubringen, was ohne Herabsetzung der Nutzung nicht möglich ist.“ Auch wenn man aber davon ausgeht, dass dem – nach heutigen Maßstäben – in den Baublöcken mit dichter Altbebauung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Normsetzung nicht das „Gebot der möglichen Planzielverwirklichung“ (vgl. Berkemann, a.a.O.) hätte entgegengehalten werden können, weil das Planungsziel damals noch als auf absehbare Zeit erreichbar angesehen werden konnte, sind seither sechs Jahrzehnte vergangen, ohne dass jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Baublock auch nur annähernd eine bauliche Entwicklung stattgefunden hätte, durch die die tatsächlichen Verhältnisse dem Planinhalt angenähert worden wären. Im Gegenteil wurde die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans bestehende bauliche Struktur seither weiter verfestigt. Denn es wurden mindestens vier Dachausbauten zugelassen (den bestandskräftig genehmigten Ausbau des Dachgeschosses des Vorderhauses auf dem Grundstück der Klägerin mitgerechnet), durch die sich die GFZ dort jeweils noch weiter erhöht hat. Mögen die genannten Dachgeschossausbauten teilweise auch in den zeitlichen Geltungsbereich von Sonderregelungen gefallen sein, wie etwa denen des (ursprünglichen) Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 926), so ändert dies nichts daran, dass sie letztlich dazu beigetragen haben, die schon bei Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhandene bauliche Situation nachdrücklich zu bekräftigen. Im Ergebnis bestehen in dem Baublock folglich heute Verhältnisse, die eher weiter von dem damaligen Planungsziel entfernt sein dürften, diesem jedenfalls aber nicht deutlich angenähert sind. Auch die städtebaulichen Vorstellungen haben sich seit dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans offenkundig in einer Weise geändert, die es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte. Zwar liegt die Festsetzung der GFZ von 1,5 sogar noch oberhalb der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete im Sinne des § 4 BauNVO liegenden Obergrenze von 1,2. Dessen ungeachtet wird die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innerstadtbereichen heute nicht mehr ernsthaft infrage gestellt, sondern zu Recht gerade als schützenswert angesehen. Das gilt zunächst für diejenigen Bereiche, in denen es zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 ff. BauGB gekommen ist. Dort stellen die im Rahmen der städtebaulichen Veranstaltung durch zum Teil erhebliche öffentliche und private Investitionen bewirkten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch eine nach außen wahrnehmbare Manifestation dieser veränderten Sichtweise dar (vgl. auch von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Dass im Zuge der Sanierung zum Teil auch Maßnahmen zur Reduzierung der baulichen Dichte erfolgt sind (z.B. Abriss von Seitenflügeln), ändert an diesem grundlegenden Befund nichts. Auch in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Block kann letztlich kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der gewandelte Blick auf den Berliner Altbaubestand ebenfalls die dortige planabweichende Bebauung einschließt. Wie die Augenscheinseinnahme vor Ort ergeben hat, sind die in dem Baublock vorhandenen Altbauten in einem guten Zustand, namentlich die Fassaden. Es ist offenkundig, dass die historische Bausubstanz nicht zur Disposition gestellt wird, sondern im Gegenteil gerade bewahrt wird. Diese veränderte Sichtweise dokumentiert sich im Fall des Bezirks Tempelhof-Schöneberg bis zu einem gewissen Grad auch in dessen bezirklichen Leitlinien, die in hochverdichteten Bereichen ausweislich des Widerspruchsbescheides (ebd., S. 3) bei Dachausbauten in der Baustufe V/3 eine Überschreitung der GFZ immerhin bis maximal 3,75 zulassen. Diese bezirkseigenen Obergrenzen folgen ersichtlich dem „Rahmen“, der durch die Altbebauung gesetzt wird. Schließlich können Rückschlüsse darauf, ob die vorhandene dichte Altbebauung in dem hier zur Beurteilung stehenden Block auf unabsehbare Zeit weiter Bestand haben wird, auch aus der Milieuschutzverordnung gezogen werden (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, UA S. 16). Denn danach bedarf gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Rückbau baulicher Anlagen einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Ist aber der Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erklärtes Ziel der Verordnung, liefe dem eine Rückführung der GFZ, also der Grundstücksausnutzbarkeit, gerade zuwider. In der Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände kann bei lebensnaher Betrachtung daher schwerlich noch davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des Nutzungsmaßes einer GFZ von 1,5 durch den Baunutzungsplan ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion für den hier maßgeblichen Bereich noch erfüllen kann. Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6/97 - (NVwZ-RR 1998, 415) entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd., 416) lediglich ausgeführt, dass bei der Annahme eines Geltungsmangels dann „zusätzliche Zurückhaltung“ zu üben sei, wenn geltend gemacht wird, dass eine Festsetzung nicht erst nachträglich funktionslos geworden sei, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen sei. Um einen solchen Fall, der sich am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beurteilt, geht es vorliegend gerade nicht, auch wenn bei Anlegung dieses Maßstabs – wie ausgeführt – durchaus zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Planungskonzeption jemals tragfähig gewesen ist. Wollte man das Referenzgebiet für die Frage, ob hinsichtlich der Funktionslosigkeit eingetreten ist, entgegen der obigen Annahme weiter fassen und über den hier betroffenen Baublock hinaus etwa den gesamten Bereich des dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiets der Baustufe V/3 heranziehen (also den in der obigen Karte beige eingefärbten Dreiecksbereich mit den Grundstücken E... straße 29-39, 55-73, K... Straße 8-10, 24-26, G... straße 1-10, G... -Straße 1-8 sowie F... -Straße 9-12), ergäbe sich hier auch dann kein anderes Ergebnis. Denn wie nicht nur den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbildern entnommen werden kann, sondern auch der Ortstermin bestätigt hat, ist das gesamte allgemeine Wohngebiet nicht nur von außergewöhnlich dichter (Alt-)Bebauung geprägt, sondern es wurden dort auch zahlreiche Dachgeschossausbauten verwirklicht und zwar in einem so beträchtlichen Ausmaß, dass die Ausbauquote des Gesamtbereichs jene im Baublock der Klägerin noch erheblich übersteigt. Auf den insgesamt rund 50 Grundstücken sind immerhin auf knapp einem Drittel Dachgeschossausbauten entweder durchgeführt worden oder gerade in der Ausführung. Auch wenn im Termin die Genehmigungslage insoweit nicht abschließend geklärt werden konnte, so liegt angesichts des Investitionsvolumens und der Sichtbarkeit einer solchen Baumaßnahme (Eingerüstung etc.) bei lebensnaher Betrachtung doch sehr nahe, dass jedenfalls ein Gutteil dieser Ausbauten genehmigt ist (zumal der Beklagte im Termin eingeräumt hat, dass die Stadtplanungsämter mit straßenseitigen Dachgeschossausbauten großzügiger verführen). Und selbst wenn nur ein kleiner Teil der sichtbaren Dachgeschossausbauten dieses vergrößerten Referenzbereichs formell legal wäre, reicht dies in Anbetracht der evidenten langjährigen Überausnutzung der Grundstücke durch die Vorkriegsbauten hier aus, bei der veranlassten Gesamtbetrachtung die Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung zu begründen. Die Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung des Baunutzungsplans wären hier im Übrigen sogar dann nicht verletzt, wenn man es bei der Frage ihrer Funktionslosigkeit mit dem Beklagten, obwohl die besseren Argumente für die Gegenansicht sprechen, für ausgeschlossen hielte, dass einzelne Parameter der Baustufe V/3 isoliert funktionslos werden können. Hier ist nämlich davon auszugehen, dass die gesamte Baustufe V/3 im betrachteten Baublock obsolet geworden ist. Im allgemeinen Wohngebiet macht die Baustufe Vorgaben zur Geschosszahl, GRZ und der GFZ – die Baumassenzahl trifft baustufenrelevante Anordnungen hingegen nur in Arbeitsgebieten (vgl. von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 146). Auch wenn die Geschosszahl im Baublock (und im Baustufengebiet) weitgehend eingehalten ist, werden die Obergrenzen von zwei der drei Parameter auf praktisch jedem der Grundstücke überschritten, was sich im Fall der GRZ auch ohne Datenmaterial ohne weiteres am mit den Beteiligten im Termin erörterten Kartenmaterial erkennen lässt. Denn ersichtlich ist auf den Grundstücken je mehr als 30 % der Fläche mit GRZ-relevanten Hauptanlagen bedeckt. Eine Rückführung des Grades der Grundstücksüberbauung ist aus den eben zur GFZ genannten Gründen auch hier ausgeschlossen. Haben zwei von drei Bestimmungsfaktoren der Baustufe keinerlei Aussicht mehr auf Beachtung, kommt auch dem Kriterium der Geschosszahl, das rechnerisches Bindeglied zwischen GRZ und GFZ ist, keine derart hinreichende Steuerungsfähigkeit mehr zu, als dass es die Obsoleszenz der Baustufe insgesamt abwenden könnte. (2) Ist die GFZ (bzw. die Baustufe V/3) funktionslos geworden, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insoweit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dem ist hier genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12/14 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Unter der maßgebenden Umgebung (der „näheren Umgebung“) ist in diesem Zusammenhang diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246). Dabei gilt, dass bei der Beurteilung des Nutzungsmaßes der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014, a.a.O., 1247; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - VGH 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 16). Dies zugrunde gelegt hält sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich des Nutzungsmaßes innerhalb des Rahmens, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier beschränkt auf den Block E... straße, G... -Straße und D... straße. In der so bestimmten näheren Umgebung würde das Gebäude auf dem Grundstück E... straße 29 A auch nach Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin die weitere in dem Block vorhandene Bebauung hinsichtlich ihrer (absoluten) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe nicht nach außen wahrnehmbar in einem so erheblichen Maß übersteigen, dass der bestehende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „in unangemessener Weise“ überschritten würde (vgl. für diesen Maßstab Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 28a) – das gilt unabhängig davon, ob man die Grundstückszeile des Blocks an der D... straße in die Betrachtung mit einbezieht oder nicht. Das Vorhaben würde in dieser Umgebung keinen Fremdkörper darstellen. Angesichts der Umgebungsbebauung kann auch keine Rede davon sein, dass mit dem Vorhaben etwas verwirklicht werden soll, was es in der Umgebung bisher nicht gibt; das Vorhaben ist in dem durch die Eigenart der Umgebung gezogenen Rahmen gerade nicht ohne Vorbild. Soweit der Beklagte einwendet, eine GFZ von 3,93 würde sonst nur an Eckgrundstücken erreicht – im Übrigen würde eine GFZ von 3,73 nicht überschritten –, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Denn dabei wird übersehen, dass es beim Einfügensbegriff nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln und dementsprechend weniger auf Nachkommastellen eines einzelnen Maßfaktors ankommt, sondern auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung (vgl. ebd., Rn. 28). Abweichungen in der GFZ von wie hier 5 % treten einem Betrachter aber nicht derart ins Bewusstsein, als dass dies als Überschreitung des Umgebungsrahmens wahrgenommen werden könnte. Das gilt umso mehr, als die GFZ sich aus dem Bezug zur Grundstücksgröße berechnet, und somit über den Eindruck, den ein Gebäudekörper erzeugt, nur wenig aussagt. Dass das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Nutzungsmaß gegen das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vermag das Gericht schließlich ebenso wenig festzustellen. Auch ein Verstoß gegen die Vorgabe aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, wonach die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, liegt nicht vor. Der Regelung kommt nur begrenzte Bedeutung zu (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 34 Rn. 39 m.w.N.). Ihr geht es lediglich um die Abwehr städtebaulicher Missstände. Ein solcher städtebaulicher Missstand, der die Schwelle unzureichender Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreichen würde, ist zur Überzeugung des Gerichts mit dem Vorhaben der Klägerin allerdings ersichtlich nicht verbunden. bb) Das Vorhaben wahrt ferner die überbaubare Grundstücksfläche. Der Baunutzungsplan lässt bauliche Hauptanlagen in allgemeinen Wohngebieten in einer Tiefe von 13 m zu (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Diese Bebauungstiefe überschreitet das Vorhaben zwar. Das ist jedoch unschädlich, weil auch diese Festsetzung funktionslos geworden ist, weswegen es insoweit eines Abweichungsantrags nicht bedurfte. Im gesamten Baublock hält die (Alt-)Bestandsbebauung auf keinem einzigen Grundstück die Bebauungstiefe ein; außerdem wurden in der Nachkriegszeit mindestens auf drei Grundstücken (D... straße 44, G... -Straße 6 und G... -Straße 5-5 A) relevante Baumaßnahmen außerhalb der vorgegebenen Bebauungstiefe zugelassen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, die hier entsprechend Anwendung finden, kann der Festsetzung der Bebauungstiefe daher ebenfalls keine hinreichende Steuerungsfähigkeit mehr bescheinigt werden. Eine Verwirklichung der Bebauungstiefe ist auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man den gesamten Dreiecksbereich (s.o.) betrachtet. Denn auch dann lässt sich auf einer beträchtlichen Anzahl an Grundstücken über die auf den Luftbildern erkennbaren – ersichtlich neuzeitlichen – Dachterrassen feststellen, dass auf einigen Grundstücken – und mutmaßlich zumindest in einigen Fällen auf der Grundlage erteilter Genehmigungen (s.o.) – Baumaßnahmen in den Seitenflügeln oder Quergebäude erfolgten (so etwa auf den Grundstücken E... straße 5-5A, 6, 34, 35, 62, 69, K... Straße 8, 9 sowie G... -Straße 8) und damit hinter der zulässigen Bebauungstiefe. In der Zusammenschau mit dem Altbaubestand, der soweit ersichtlich gleichfalls auf kaum einem Grundstück die Bebauungstiefe einhält, kann angesichts dieser für jedermann in den Innenhöfen erkennbaren Entwicklungen außerhalb des Baufeldes nicht mehr angenommen werden, dass die Festsetzung der Bebauungstiefe noch einen wirksamen Beitrag leistet, der ein in diese gesetztes Vertrauen rechtfertigte. Hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Vorhaben auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein – unabhängig davon, ob man die nähere Umgebung durch den Baublock umgrenzt sieht oder auf den Dreiecksbereich abstellt. Denn in beiden Bereichen finden sich – wie die vom Beklagten gelieferten Daten und die Luftbilder zeigen – viele Vorbilder für das Vorhaben der Klägerin. Auch insoweit erweist sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. cc) Die Milieuschutzverordnung, die wegen § 172 BauGB gemäß § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. als aufgedrängtes Recht zum Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zählt (Knuth, in: Wilke/Dageförde/ders./Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 64 Rn. 8), steht dem Vorhaben genausowenig nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin schon allein deshalb ihr Vorhaben nicht an der Milieuschutzverordnung messen lassen muss, weil diese erst in Kraft getreten ist, nachdem sie den Bauantrag bereits gestellt hatte. Denn auch wenn mehr dafür spricht, dass ein Vorhaben auch nachträglich zu seinem Ungunsten verändertem Recht entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG IV C 90.77 -, juris amtl. Ls. Nr. 1 sowie Rn. 9 ff.; ebenso Knuth, a.a.O., § 71 Rn. 16 m.w.N.), berührt die Milieuschutzverordnung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht. Diese löst hier schon kein Genehmigungserfordernis aus. Dem Wortlaut der Milieuschutzverordnung nach (ebd., § 2) steht zwar auch die Änderung baulicher Anlagen unter Genehmigungsvorbehalt im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 BauGB. Eine solche liegt hier vor. Jedoch ist der Schutzzweck der Verordnung hier nicht berührt, weshalb eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 2 der Milieuschutzverordnung geboten ist. Kernanliegen der Milieuschutzverordnung ist, einer besorgten Verdrängung der ansässigen Bevölkerung entgegenzuwirken (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 10/2019, § 172 Rn. 176; so auch BVV-Drucks. 0548/XX, S. 2 f.). Eine Verdrängung vorhandener Bevölkerung kann jedoch von vornherein nur dann stattfinden, wenn bestehender Wohnraum verändert wird, nicht hingegen wenn neuer Wohnraum geschaffen wird, ohne dass gegebener Wohnraum verändert wird. Dementsprechend ist anerkannt, dass die (Neu-)Errichtung baulicher Anlagen kein erhaltungsrelevantes Vorhaben im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB darstellt (Stock, ebd.; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - VG 13 K 19.16 -, juris Rn. 34). Das verdeutlicht im Übrigen, dass es dem Verordnungsgeber in Wahrheit weniger um den Erhalt der „Zusammensetzung“ der Bevölkerung geht, die sich ja auch im Fall der Neuerrichtung baulicher Anlagen durch den Zuzug weiterer Personen verändert, als vielmehr um Verdrängungsabwehr. Der Sache nach steht hier indes eine Neuerrichtung in Rede. Schließlich entsteht eine Wohnung, ohne dass vorhandener Wohnraum davon berührt wird. In einem solchen Fall sind die Ziele der Milieuschutzverordnung von vornherein offensichtlich nicht tangiert, da Anwohner hierdurch nicht verdrängt werden können. b) Schließlich hindert auch Bauordnungsrecht den Erteilungsanspruch nicht. Der von der Klägerin beantragten Abweichung vom Abstandsflächenüberdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F. und n.F.) bedurfte es hier nicht, was inzwischen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Da die Außenwände des Seitenflügels und des Quergebäudes auf dem Grundstück der Klägerin in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen, gilt dort das Überdeckungsverbot nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks E... straße ... in 10827 Berlin-Schöneberg. Darauf steht ein fünfgeschossiger Altbau von 1901 auf, bestehend aus einem Vorderhaus, einem westlichen Seitenflügel und einem Querriegel. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im Bestand 0,66, die Geschossflächenzahl (GFZ) 3,49. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Der Baublock, in dem das Grundstück liegt, wird durch den Baunutzungsplan als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe V/3 ausgewiesen, die Grundstücksreihe an der D... straße hingegen als gemischtes Gebiet (§ 7 Nr. 9 BO 58). Förmlich festgestellte Straßen- und Baufluchtlinien sind vorhanden. Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) festgesetzte Bebauungsplan XI-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Ferner liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der „Verordnung über die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes ‚Schöneberger Süden‘ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg“ von Berlin vom 27. Februar 2018 (GVBl. S. 180; im Folgenden: Milieuschutzverordnung). Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Liegenschaftskatasterinformationssystem wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Die insgesamt vierzehn Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) in dem Baublock E... straße, G... -Straße und D... straße weisen nach Angaben des Beklagten folgende GFZ auf: E... straße 27/D... straße 52 3,91 E... straße 28 3,69 E... straße 29 3,48 E... straße 29 A 3,32 E... straße 30 3,61 E... straße 31/G... -Straße 5-5 A 4,54 ... G... -Straße 6 3,73 G... -Straße 7 k.A. G... -Straße 8 3,33 G... -Straße 9/D... straße 42/F... Straße 9 3,44 D... straße 44 2,63 D... straße 46 3,33 D... straße 48 3,48 D... straße 50 3,59 Bei sämtlichen in diesem Baublock vorhandenen Gebäuden handelt es sich um Vorkriegsbauten. Auf zumindest drei der Grundstücke erfolgten seit 1991 Dachgeschossausbauten jeweils in den Vorderhäusern sowie den Seitenflügeln, und zwar auf dem Grundstück D... straße 44 (1991), dem Grundstück G... -Straße 6 (1994) und ein Ausbau auf dem Grundstück G... -Straße 5-5 A (2010). Für das Grundstück der Klägerin liegt zudem eine bestandskräftige Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses des Vorderhauses vor. Die Klägerin plant auch den Dachausbau von Teilen des Seitenflügels sowie des Quergebäudes zu Wohnzwecken. Dadurch soll eine neue Wohnung entstehen. Hierfür beantragte sie mit Bauvorlagen vom 16. März 2016, zuletzt vervollständigt am 9. August 2016, bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie eine Abweichung vom Überdeckungsverbot von Abstandsflächen. Mit Bescheid vom 12. September 2016 (Nr. 2016/635) lehnte das Bezirksamt die Anträge ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben führe zu einer weiteren Überschreitung der GFZ von derzeit 3,49 auf 3,93 und bedürfe daher einer Befreiung. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Eine weitere Nutzungsintensivierung sei nicht mehr städtebaulich vertretbar, da das Grundstück schon überausgenutzt sei. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 4. Oktober 2016 Widerspruch, mit dem sie vor allem die Funktionslosigkeit der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans rügte. Wollte man das anders sehen, sei jedenfalls eine Befreiung zu erteilen. Mit Bescheid vom 14. März 2017 wies das Bezirksamt diesen Widerspruch zurück. Es trat der behaupteten Funktionslosigkeit entgegen. Funktionslosigkeit trete nicht schon ein, wenn über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden sei und Verhältnisse entstanden seien, die dem Plan nicht entsprächen. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergebe, dass das Planziel nicht mehr verwirklicht werden könne, woran es fehle. Hinzukomme, dass die vorhandene GFZ-Überschreitung nur durch Bestandsbauten bewirkt werde, die bei Erlass des Baunutzungsplans schon existiert hätten und eine Funktionslosigkeit deshalb nicht begründen könnten. Sei Funktionslosigkeit nicht eingetreten, bedürfe das Vorhaben der Befreiung. Diese könne allerdings nicht erteilt werden, da Ausnutzungsmaße jenseits einer GFZ von 3,75 nicht mehr städtebaulich vertretbar seien. Am 25. März 2017 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie ist unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiter der Auffassung, die Festsetzungen zum Nutzungsmaßes und der Bebauungstiefe seien nicht nur für das Baugrundstück, sondern für den gesamten Baublock funktionslos geworden. Darauf komme es aber gar nicht, da der Baunutzungsplan aus formellen wie materiellen Gründen nicht wirksam übergeleitet worden sei, was sie näher begründet. Dementsprechend müsse sich das Vorhaben nur in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, was ohne weiteres zu bejahen sei. Nachdem die Klägerin ursprünglich angekündigt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung erstreiten zu wollen, beantragt sie zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2016/635 des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. März 2017 zu verpflichten, ihr die am 31. März 2016 beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der zuletzt am 9. August 2016 vervollständigten Bauvorlagen unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass mit der Bauführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 BauVerfO 2006 sowie der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die wirksame Überleitung des Baunutzungsplans. Er meint außerdem, dass von einer Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Seiner Ansicht nach dürfe wegen der Baustufenfestsetzung hinsichtlich der Frage der Funktionslosigkeit auch nicht allein auf die GFZ abgestellt werden – diese könne nicht isoliert funktionslos werden. Vielmehr müsse der gesamte Festsetzungsverbund zum Maß der baulichen Nutzung in den Blick genommen werden. Dieser Verbund sei hier nicht obsolet geworden. Das gelte bei der gebotenen Betrachtung des gesamten Gebietes, in dem die Baustufe V/3 festgesetzt sei ebenso, wie wenn mit der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer lediglich auf den Baublock abgestellt würde. Schließlich seien im Baublock nur auf drei Grundstücken nachträgliche Dachgeschossausbauten verwirklicht worden. Dabei müsse noch berücksichtigt werden, dass zwei dieser Ausbauten auf der Grundlage nur temporär gültiger Sondergesetze genehmigt worden seien, der dritte auf einem Eckgrundstück, das ohnehin als Sonderfall anzusehen sei. Und selbst wenn von Funktionslosigkeit auszugehen wäre, füge sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Denn eine GFZ von 3,93 überschreite nicht nur die Maßgabe der bezirklichen Leitlinien, die als äußerste Grenze 3,75 setzten, sondern übersteige auch die im Baublock vorhandenen Ausnutzungsmaße (Eckgrundstücke ausgenommen). Wollte man auch das anders beurteilen, stünde dem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zumindest entgegen, dass eine Abweichung von der Bebauungstiefe nicht beantragt worden sei. Mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2017 und 11. Mai 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2020 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter), die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.