Urteil
M 1 K 21.410
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. Die Klagefrist ist nicht angelaufen, da der angefochtene Bescheid der Klägerin entgegen Art. 68 Abs. 4 Satz 2 BayBO nicht zugestellt worden ist (1.). Zudem enthält der Bescheid keine (auch) auf die Klägerin bezogene Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben werden konnte und auch erhoben worden ist (2.). 1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Eine einfache Bekanntgabe nach Art. 41 BayVwVfG genügt dabei nicht, wenn das Fachrecht die Zustellung vorschreibt (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 4; vgl. BVerWG, U.v. 5.12.1980 – 4 C 28.77 – NJW 1981, 1000). Demnach ist die Klagefrist vorliegend nicht angelaufen, da die Klägerin dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hat und ihr die Baugenehmigung gleichwohl nicht nach Art. 68 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 BauGB zugestellt worden ist. Eine Heilung dieses Mangels nach Art. 9 BayVwZVG bzw. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang scheidet dabei aus. Denn Voraussetzung einer Heilung von Zustellungsmängeln ist, dass die Behörde den Willen hatte, überhaupt eine Zustellung vornehmen zu wollen; daran fehlt es z.B. dann, wenn sie dem Empfänger die Sendung lediglich formlos zur Kenntnis geben will (vgl. Smollich in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 8 VwZG Rn. 2; Ronellenfitsch in BeckOK VwVfG, 66. Edition, Stand: 1.10.2023, § 8 Rn. 5). Demnach fehlt es hier am erforderlichen Zustellungswillen, denn aus dem Zuleitungsvermerk auf Bl. 82 der beigezogenen Behördenakte – BA – ergibt sich, dass die angefochtene Baugenehmigung der Klägerin lediglich über das Gemeindefach mit der Bitte um Kenntnisnahme formlos übermittelt werden sollte. 2. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Zustellungsmangel geheilt worden wäre, so wäre die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht angelaufen, da es in Bezug auf die Klägerin an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung fehlte. Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss in einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht darüber belehrt werden, wer zur Einlegung des Rechtsbehelfs berechtigt ist (BVerwG, U.v. 18.10.1967 – V C 166.65 – juris Rn. 15), und zwar auch nicht bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (BVerwG, B.v. 11.3.2010 – 7 B 36.09 – juris Rn. 16). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung in ihrer Formulierung einen Adressaten konkret anspricht (z.B.: „Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben.“) und dadurch den Eindruck erweckt, dass nur dieser – und nicht potentiell ebenfalls klagebefugte Dritte – zur Einlegung eines Rechtsbehelfs befugt sei. In einem solchen Fall bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung nur auf den konkreten, regelmäßig im Adressfeld des Bescheids genannten Adressaten, sofern die Behörde nicht – etwa durch ein Begleitschreiben – klarstellt, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung auch an einen Dritten richtet; erfolgt eine solche Klarstellung nicht, ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf den Dritten (partiell) unterblieben (BVerwG, B.v. 11.3.2010 – 7 B 36.09 – juris Rn. 16; B.v. 7.7.2008 – 6 B 14.08 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 19.1.2000 – 21 B 2148/99 – juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2007 – OVG 10 S 1.07 – juris Rn. 18). So liegt der Fall hier, denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids wird durch das Anredepronomen „Sie“ ein Adressat konkret angesprochen, hier die Beigeladenen zu 1. bis 3. als Bauherrn und Inhaltsadressaten der Baugenehmigung, vertreten durch die Beigeladene zu 2. als Bekanntgabeadressatin. Diese Rechtsbehelfsbelehrung, musste die Klägerin nicht auf sich beziehen. Auch ein Begleitschreiben o.ä., aus dem hervorgeht, dass sich Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die Klägerin beziehen sollte, gab es – anders als bei den Nachbarn, denen eine Ausfertigung der Genehmigung zugestellt wurde – nicht. Ihr wurde der Bescheid vielmehr formlos und lediglich „mit der Bitte um Kenntnisnahme“ übermittelt (Bl. 82 BA). Demnach konnte die Klägerin innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO seit der Eröffnung bzw. Bekanntgabe des Bescheids Klage erheben. In den Akten ist als Tag der Versendung der 2. Dezember 2020 notiert (Bl. 82 BA). Deshalb wahrt die am 27. Januar 2020 bei Gericht eingegangene Klage in jedem Fall die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist unbegründet. Die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2020 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Standortgemeinde kann sich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sie sich auf die Verletzung einer Norm berufen kann, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist. Dem Schutz der Gemeinde dienen dabei insbesondere die bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Diese Vorschrift bestimmt zum Schutz der gemeindlichen Planungshoheit, dass für die Zulassung eines Vorhabens, dessen Standort nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, das Einvernehmen der Standortgemeinde erforderlich ist (BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – juris Rn. 32). Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf die Klage der Gemeinde hin in vollem Umfang zu überprüfen (BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 13.8.2020 – 15 CS 20.1512 – juris Rn. 35; B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn. 19). Für die Prüfung maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids (BVerwG, U.v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – juris Rn. 17; U.v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 14 m.w.N.). 1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn das Vorhabengrundstück liegt – das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch aus Sicht der Kammer unzweifelhaft – innerhalb eines unbeplanten, im Zusammenhang bebauten Ortsteils auf dem Gebiet der klagenden Gemeinde. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Streitig ist hier zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Das geplante Vorhaben findet insoweit sein Vorbild in dem Gebäude auf FlNr. 608/7. a) Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Dabei ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu ziehen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (stRspr, siehe nur BVerwG, B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, U.v. 14.11.2024 – 1 N 22.1110 – juris Rn. 30). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist zweifelhaft, ob das gesamte, im Norden durch den F* …- und im Süden durch den R* …weg, im Westen durch den K* …weg und im Osten durch einen schmalen, entlang der Grundstücke FlNrn. 608/9 und 608/2 verlaufenden Weg abgegrenzte Geviert mitsamt der südlichen, dem Baugrundstück gegenüberliegenden Straßenseite des R* …wegs zur näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB zu zählt. Zur näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gehören aber jedenfalls die beiden Straßenseiten des R* …wegs von den Grundstücken FlNrn. 513/2 bzw. 630/3 im Westen bis zu den Grundstück FlNrn. 608/2 bzw. 628/2 im Westen, sowie die Bebauung im F* …weg vom Grundstück FlNr. 608/5 im Westen bis zum Grundstück 608/3 im Osten. b) In diese nähere Umgebung fügt sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 21.6.2007 – 4 B 8.07 – juris Rn. 5). Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umliegenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, U.v. 23.3.1995 – 4 C 18.92 – juris Rn. 7). Ein Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein, wenn es in der näheren Umgebung ein Referenzobjekt bzw. Vorbild gibt, das bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der relevanten Maßkriterien vergleichbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris 1. Leitsatz; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13). Erforderlich ist dabei, dass das geplante Vorhaben und ein Referenzobjekt bei kumulierender Betrachtung der heranzuziehenden Maßfaktoren übereinstimmen; die Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil dadurch Baulichkeiten entstehen würden, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 15 ZB 17.985 – juris Rn. 11). Das gilt auch für das Verhältnis der bebauten Fläche zur umliegenden Freifläche (BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris 2. Leitsatz; BayVGH, B. v. 8.2.2022 – 2 ZB 20.1803 – juris Rn. 6, 12; OVG RhPf, B. v. 18.10.2021 – 8 A 11024/21 – juris Rn. 14 und 15; OVG NW v. 25.4.2018 – 7 A 165.16 – juris Rn. 61; Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 156. EL September 2024, § 34 Rn. 40a; a.A. VG München, U.v. 22.1.2018 – M 8 K 16.3662 – juris Rn. 47; U.v. 9.11.2020 – M 8 K 20.2917 – juris Rn. 43; U.v. 19.10.2022 – M 9 K 20.3988 – juris Rn. 41). Um zu beurteilen, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, können die §§ 16 ff. BauNVO nicht unmittelbar – rechtssatzartig – herangezogen werden. Die BauNVO kann lediglich als Auslegungshilfe dienen (BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 17.92 – juris Rn. 9 m.w.N.). Damit ist eine Berücksichtigung der äußerlich nur schwer ablesbaren relativen Kriterien wie Geschossflächen- und Grundflächenzahl zwar nicht ausgeschlossen. Sie können für die Beurteilung des Einfügens jedoch grundsätzlich nur bei etwa gleichgroßen Grundstücken und auch dann nur unterstützend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 18.92 – juris Rn. 7, 11; U.v. 14.3.2013 – 4 B 49.12 – juris Rn. 5; U.v. 3.4.2014 – 4 B 12.14 – juris Rn. 3 f.; U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 30.7.2012 – 1 B 12.906 – juris Rn. 19). Hieran gemessen fügt sich das Vorhaben nach dem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Hinblick auf Grundfläche, Geschosszahl und Höhe hält sich das Vorhaben innerhalb des durch das Referenzobjekt auf dem von den Klägern im Einfügungsnachweis vom 18. März 2020 genannten Grundstück FlNr. 608/7 gezogenen Rahmens. Dass die GRZ für das Grundstück FlNr. 608/7 mit 0,23 geringer ausfällt als für das geplante Vorhaben (0,29), ist aus Sicht der Kammer unerheblich. Der GRZ kommt im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Denn die Grundstücksgrößen und der Grad ihrer baulichen Ausnutzung unterscheiden sich in der näheren Umgebung erheblich. So weisen z.B. die Grundstücke FlNrn. 513/11 und 513/4 lediglich eine Größe von jeweils etwa 500 m 2 auf, während das Grundstück FlNr. 513/3 etwa 1.800 m 2 groß ist. Auch der Zuschnitt der Grundstücke variiert, von sehr schmalen, langgezogenen (z.B. FlNrn. 513/11 und 513/4, FlNrn. 630/6 und 630/7) bis zu tiefen und breiten Grundstücken (z.B. FlNr. 513/3). Schließlich bestehen auch erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die überbauten Flächen, von kaum bebauten Grundstücken (z.B. FlNr. 513) bis hin zu sehr weitgehend überbauten Grundstücken (insb. FlNrn. 608/5, 608, 608/7 und 608/8). Vor diesem Hintergrund erweist sich die GRZ als kaum aussagekräftig (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2010 – 2 ZB 10.1800 – juris Rn. 10). Wie das Verhältnis der bebauten Fläche zur umliegenden Freifläche zu bestimmen ist, wenn die GRZ keine oder nur geringe Aussagekraft hat, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das Verhältnis der bebauten Fläche zu der umgebenden Freifläche eine relative, d.h. durch ein Verhältnis zu bestimmende Größe ist (BVerwG, B.v. 3.4.2014 – 4 B 12.14 – juris Rn. 4 a.E.), sodass sich die Kammer der Auffassung, wonach es für die Bestimmung des Verhältnisses von bebauter Fläche zu Freifläche in erster Linie auf die eine absolute Größe darstellenden Gebäudeabstände ungeachtet der Grundstücksgrenzen ankomme (VG München, U.v. 9.11.2020 – M 8 K 20.2917 – juris Rn. 45 ff.; U.v. 19.10.2022 – M 9 K 20.3988 – juris Rn. 42), nicht anzuschließen vermag. Vor diesem Hintergrund bleibt nur die Möglichkeit, auf den optischen Gesamteindruck der sich bei Durchführung des geplanten Vorhabens ergebenden Bebauungsdichte abzustellen; es ist zu fragen, ob das geplante Vorhaben voraussichtlich „ins Auge fallen“, also einigermaßen offensichtlich aus dem durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen herausfallen wird (ebenfalls in Richtung einer Evidenzkontrolle OVG RhPf, B.v. 18.10.2021 – 8 A 11024/21 – juris Rn. 21-22); dabei wird man umso großzügigere Maßstabe anlegen können, je heterogener die Umgebungsbebauung ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 2 ZB 14.1965 – juris Rn. 4 und 5). Dass diese Betrachtung grob und ungenau ist, ist der Ableitung von Maßstäben aus der vorhandenen Bebauung immanent (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 17.92 – juris Rn. 9). Die Kammer ist der Überzeugung, dass die eher geringfügige rechnerische Erhöhung der Bebauungsdichte durch das streitgegenständliche Vorhaben von außen im Vergleich zu dem Referenzobjekt auf FlNr. 608/7 kaum erkennbar sein wird. Das Baugrundstück wird – bei etwas kleinerer Grundfläche des geplanten Hauptgebäudes als das Referenzobjekt – nur um einen Anteil von sechs Prozentpunkten stärker bebaut sein, wenn man ausschließlich auf die Hauptgebäude abstellt (wie wohl in dem im Baugenehmigungsverfahren von den Beigeladenen vorgelegten Einfügungsnachweis). Bezieht man auch die beiden Nebengebäude auf FlNr. 608/7 sowie das im rückwärtigen Grundstücksbereich des Baugrundstücks geplante Nebengebäude mit ein, dürfte die Abweichung noch geringer ausfallen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich Haupt- und Nebengebäude auf FlNr. 608/7 beinahe über die gesamte Grundstücksbreite erstrecken und zur Straße (F* …weg) hin nur ein schmaler Gartenstreifen verbleibt, was äußerlich den Eindruck einer erheblichen Bebauungsdichte erzeugt. Auf dem Baugrundstück verbliebe hingegen eine über 300 m 2 große Freifläche zur Straße hin, die nach Fläche und Tiefe in etwa den Freiflächen auf den Grundstück FlNrn. 513/8, 608/2 und 513/4 entspricht. Zudem soll das geplante Nebengebäude in der nordwestlichen Grundstücksecke situiert sein und die optische Wahrnehmung der Bebauungsdichte weniger stark beeinflussen. Schließlich wirkt das geplante Gebäude weniger massiv als das Referenzobjekt, weil es zur Straße hin in einem eingeschossigen Anbau ausläuft, was ebenfalls die optisch wahrnehmbare Bebauungsdichte positiv beeinflusst. b) Dass die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch aus Sicht der Kammer nicht zweifelhaft. 2. Da das Vorhaben somit bauplanungsrechtlich zulässig ist, hat die Klägerin ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt, sodass es von dem Beklagten gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu ersetzen war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.