Beschluss
OVG 2 N 46.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0212.2N46.16.00
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Leitsätze
1. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.(Rn.4)
2. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können bodenrechtliche Spannungen … nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet.(Rn.5)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben auch seinem Maße nach einfügt, kommt es darauf an, welches Maß von anderen vorhandenen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung, als sog. Referenzobjekte, bereits verwirklicht ist (Anschluss: BVerwG, 1997-11-06, 4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539).(Rn.7)
4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte, mit der Folge, dass der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts abhängt.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Juli 2016 und dem Kläger am 21. Juli 2016 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs 1 S 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.(Rn.4) 2. Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können bodenrechtliche Spannungen … nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet.(Rn.5) 3. Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben auch seinem Maße nach einfügt, kommt es darauf an, welches Maß von anderen vorhandenen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung, als sog. Referenzobjekte, bereits verwirklicht ist (Anschluss: BVerwG, 1997-11-06, 4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539).(Rn.7) 4. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte, mit der Folge, dass der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts abhängt.(Rn.13) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Juli 2016 und dem Kläger am 21. Juli 2016 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Zulassung der Berufung kommt nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Der Beklagte zeigt mit seinem Vorbringen, das hier allein zu prüfen ist, keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen. Die von ihm genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, rechtfertigen nicht den Schluss, der von dem Kläger geplante Anbau an sein Einfamilienhaus verstoße gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Klägers füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, zu der – zwischen den Beteiligten unstreitig – nur die Uferpromenade in dem Abschnitt Nr. 52 - 69 zu rechnen sei, im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ein. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt das Verwaltungsgericht dabei nicht auf ein Nutzungsmaß ab, das sich an der Art der Nutzung orientiert. Das Verwaltungsgericht beschreibt vielmehr zunächst lediglich die Ansicht des Beklagten dahingehend, dass sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil der maßgebliche Bereich ausschließlich durch kleinteilige Wochenend- und Erholungsnutzungen geprägt werde, und stellt klar, dass es dem, d.h. der Annahme des Sich-nicht-Einfügens, nicht folge. Dabei lässt das Verwaltungsgericht bei seinen anschließenden Ausführungen ausdrücklich offen, ob die von dem Beklagten herangezogenen Baulichkeiten für die Betrachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB überhaupt relevant sind, weil zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehörten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (UA S. 7). Es bezieht dann bei der anschließenden Betrachtung auch – wie der Beklagte – sämtliche Grundstücke des Bereichs der Uferpromenade Nr. 52 - 69 ein, d.h. auch die mit Wochenendhäusern bestandenen Grundstücke (UA S. 8). Damit verhält sich das Verwaltungsgericht, anders als der Beklagte meint, aber nicht zu der Art der baulichen Nutzung des hier maßgeblichen Gebiets. b) Ebenso wenig begründet das Verwaltungsgericht seine Auffassung, das klägerische Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, damit, dass die in dem Gebiet vorhandenen wenigen größeren (Wohn-)Gebäude prägende Wirkung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung entfalteten. Dies ergibt sich bereits aus der zum Beleg für die eigene Ansicht allerdings nur auszugsweise wiedergegebenen Kommentierung. Denn das Verwaltungsgericht führt aus, mit einer Grundfläche von rund 120 m² übersteige das Wohngebäude des Klägers nach seiner Erweiterung um den strittigen Anbau die Grundfläche der weiteren in dem Gebiet vorhandenen Wohnhäuser nicht nach außen wahrnehmbar in einem so erheblichen Maß, dass der bestehende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in unangemessener Weise überschritten würde (UA S. 8). Der vollständige Satz der zitierten Fundstelle lautet nämlich: „Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können bodenrechtliche Spannungen … nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet“ (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28; Unterstreichung nicht im Original). Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe auf die prägende Wirkung vorhandener Grundstücke abstellt, geht es ihm ersichtlich lediglich um die prägende Wirkung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung. Dies gilt auch, soweit es darauf abstellt, dass die nähere Umgebung nicht nur durch schmale Grundstücke mit Wochenendhäusern, sondern zumindest auch durch größere Grundstücke mit Wohnbebauung geprägt werde. Damit wendet es lediglich den von ihm zuvor unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigten Maßstab auf den vorliegenden Fall an. Danach ist im unbeplanten Innenbereich in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen, wozu vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ihre (absolute) Größe und bei offener Bebauung auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12 / 14 –, juris Rn. 3). Diesen Maßstab greift der Beklagte nicht an. Die folgenden Ausführungen, nach denen sich derartige Wohngrundstücke in dem fraglichen Bereich in einer Anzahl befänden, die der Annahme entgegenstehe, es würde sich insoweit um bauplanungsrechtliche „Fremdkörper“ handeln, die nicht geeignet seien, das Gebiet in seinem Charakter zu prägen, betreffen trotz der auch für Fragen der Nutzungsart typischen Diktion ersichtlich ebenso das Maß der baulichen Nutzung. Denn das Verwaltungsgericht vergleicht anschließend das klägerische Bauvorhaben bezüglich seiner Grundfläche und der nach seiner Durchführung noch verbleibenden, es umgebenden Freifläche mit den anderen im maßgeblichen Gebiet ausgemachten Wohnhäusern, die es aufgrund ihrer Anzahl nicht als Fremdkörper, sondern als taugliche Referenzobjekte betrachtet hat. Auch hierzu verhält sich der Beklagte nicht. Soweit er die Auffassung vertritt, das klägerische Bauvorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, weil sich auf den insgesamt 41 Grundstücken unterschiedlicher Größe von der Anzahl her überwiegend Wochenendhäuser, Lauben und Bootsgaragen befänden und etwa 2/3 der Grundstücke Baukörper mit einer Größe von unter 40 m² aufwiesen sowie ca. 80 % der Parzellen mit Gebäuden mit einer maximalen Grundfläche von 70 m² bebaut seien, stimmt dies auf der Basis der dargestellten, nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Danach kommt es im Rahmen der Prüfung, ob sich ein Vorhaben auch seinem Maße nach einfügt, darauf an, welches Maß von anderen vorhandenen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung, als sog. Referenzobjekte, bereits verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 –, NVwZ-RR 1998, 539; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, NVwZ 2017, 717 [719] Rn. 18 und 20; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2018, § 34 Rn. 40a). Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Rüge der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Klarheit der erstinstanzlichen Argumentation in der Zulassungsbegründung, auch soweit der Beklagte die Annahme eines Einfügens nach der Art der Nutzung in Zweifel zieht, nicht weiterführend, insbesondere ohne die erforderliche Substanz. c) Soweit der Beklagte darüber hinaus moniert, in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibe die Thematik der negativen Folgewirkung bei einer Genehmigung der baulichen Erweiterung des Gebäudes sowie der künftige Umgang mit der Entscheidung in der Praxis offen, zeigt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend substantiiert auf, inwieweit sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sollen. Ebenso wenig zeigt der Beklagte angesichts der von ihm nicht gerügten, erstinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen und zugrunde gelegten Maßstäbe in der gebotenen Tiefe Richtigkeitszweifel auf, indem er pauschal auf einen bestehenden Veränderungsdruck sowie das dann nur noch infrage kommende planerische Instrument der Aufstellung eines Bebauungsplans hinweist und daraus den Schluss zieht, dass sich das Vorhaben eben nicht mehr gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Soweit sich der Beklagte im Schriftsatz vom 9. Februar 2017 zur Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens als rahmenüberschreitendes Vorhaben verhält, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Ergänzung des bisherigen Vortrags zum Einfügen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung handelt und nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist. 2. Die Zulassung der Berufung kommt schließlich nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels in der Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), in Betracht. Die von dem Beklagten erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht dargelegt wird, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m.w.N.). Der Beklagte macht geltend, es hätte eine Augenscheinseinnahme vor Ort durch das Gericht bedurft, weil das bloße Heranziehen der automatisierten Liegenschaftskarte Berlin (ALK) und von Bildern des Grundstücks selbst vorliegend nicht als hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage für die Feststellung eines unbeplanten Innenbereichs ausreichten. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verlaufe, lasse sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Dass der Beklagte die Durchführung eines solchen Ortstermins im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt hat, trägt er ebenso wenig vor wie er darlegt, dass sich ein solcher dem Verwaltungsgericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Dies ist angesichts der Aktenlage auch nicht ersichtlich, da der Beklagte selbst in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2015, im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015, dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren (vgl. insbesondere die eingereichte Stellungnahme des bezirklichen Stadtplanungsamtes vom 2. Februar 2016) sowie selbst in der Zulassungsbegründung (vgl. auch Schriftsatz vom 9. Februar 2017) das Vorliegen eines unbeplanten Innenbereichs annimmt. Unabhängig hiervon ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte, mit der Folge, dass der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts abhängt. Waren bestimmte Tatsachen – vorliegend die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich – nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, ist der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes unberechtigt. Der Rechtsmittelführer muss dann gegebenenfalls in Bezug auf die materiell-rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Zulassungsgrund geltend machen (vgl. zum Vorstehenden Seibert, a.a.O., Rn. 197). Vorliegend hat der Beklagte jedoch die tatsächlichen Feststellungen und zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe des Verwaltungsgerichts aus den oben dargestellten Gründen nicht bzw. erfolglos angegriffen. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 geltend macht, bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung i.S.v. § 34 BauGB wäre im vorliegenden Fall eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit zwingend gewesen, da die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben des Klägers um eine singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung mit Wochenendhäusern stehe, also einen Fremdkörper darstelle, anders nicht zu klären sei, ist dieses Vorbringen nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens zum geltend gemachten Verfahrensfehler handelt und nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).