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Urteil

19 K 135.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0718.VG19K135.18.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 4. August 2015 (Vorbescheid Nr. 2015 / 1479) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. April 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 19. März 2015 gestellten Vorbescheidsantrag für die Aufstockung des Gebäudes B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 in 10787 Berlin-Tiergarten einen positiven Bauvorbescheid zu den Vorbescheidsfragen 1 bis 3 zu erteilen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 4. August 2015 (Vorbescheid Nr. 2015 / 1479) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. April 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 19. März 2015 gestellten Vorbescheidsantrag für die Aufstockung des Gebäudes B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 in 10787 Berlin-Tiergarten einen positiven Bauvorbescheid zu den Vorbescheidsfragen 1 bis 3 zu erteilen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO der Berichterstatter entscheiden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Vorbescheidsfrage 4), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen. Hinsichtlich der noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstände hat die Klage Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO in Gestalt der sog. Versagungsgegenklage zulässig und auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2015 (Vorbescheid Nr. 2015 / 1479) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte darin die Vorbescheidsfragen 1 bis 3 verneint hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Beantwortung dieser Vorbescheidsfragen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die noch streitgegenständlichen Vorbescheidsfragen sind bei verständiger Würdigung im Lichte des tatsächlichen Begehrens der Klägerin dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihnen nicht allein geklärt wissen will, ob für ihr Bauvorhaben im Hinblick auf die abgefragten Maße der baulichen Nutzung (GFZ und Zahl der Vollgeschosse) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden (oder etwa auch eine Abweichung gemäß § 34 Abs. 3a BauGB). Vielmehr beinhalten die Fragen nach einer „Zustimmung“ des Beklagten zur Überschreitung der zulässigen bzw. vorhandenen GFZ (Vorbescheidsfragen 1 und 2) sowie zur Überschreitung der zulässigen Vollgeschosse (Vorbescheidsfrage 3) logisch vorrangig auch jeweils die Frage, ob eine solche Befreiung (oder Abweichung) ausgehend von dem maßgeblichen Planungsrecht überhaupt erforderlich ist, d.h. ob der GFZ-Überschreitung und Überschreitung der Geschosszahl gegebenenfalls schon ohne Befreiung (oder Abweichung) zugestimmt wird. Die so zu verstehenden Vorbescheidsfragen 1 bis 3 hat der Beklagte zu Unrecht verneint; sie sind zu bejahen. 1.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin hinsichtlich der mir den Vorbescheidsfragen 1 bis 3 abgefragten Nutzungsmaße (GFZ und Geschosszahl) richtet sich nach § 34 BauGB. Auf den Baunutzungsplan kann insoweit nicht zurückgegriffen werden. Denn der Baunutzungsplan ist hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ und des Nutzungsmaßes der Geschosszahl für das Grundstück Grundstück B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 funktionslos geworden. a. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). b. Nach diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf das Nutzungsmaß GFZ und das Nutzungsmaß der Geschosszahl vorliegend zu bejahen. Aus dem Baunutzungsplan (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 in dem dort festgesetzten Kerngebiet gemäß § 7 Nr. 12 BO 58 der Baustufe V/3 unter anderem eine zulässige GFZ von 1,5 und eine zulässige Zahl der Vollgeschosse von 2 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Diese Nutzungsmaße werden nach den Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem hier als maßgeblich anzusehenden Baublock B... Straße, K...straße, W...straße (Block 218) auf keinem einzigen der acht (von insgesamt neun) dem Baunutzungsplan unterliegenden Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) kumulativ eingehalten. Im Gegenteil, werden sie nahezu vollständig nicht eingehalten. Die zulässige GFZ von 1,5 wird auf sämtlichen Grundstücken überschritten. Mehr noch, liegt die GFZ auf lediglich einem einzigen Grundstück unter 2,0, nämlich auf dem Grundstück B... Straße 5. Im Übrigen ist die Abweichung am geringsten noch auf dem Grundstück W...straße 8 / K...straße 39 (2,32). Auf den anderen sechs Grundstücken liegt die GFZ zumindest um 2,5 und mehr, auf drei dieser Grundstücke ist sie sogar höher als 3,0, nämlich auf dem Vorhabengrundstück (3,03), dem Grundstück K...straße 45 (3,45) und dem Grundstück B... Straße 11/13, 9/7 (3,67). Die durchschnittliche GFZ der acht Grundstücke liegt bei 2,8 bzw. rd. 2,78. Ähnliches gilt für die zulässige Zahl der Vollgeschosse von 5. Diese wird nur auf einem einzigen Grundstück eingehalten, nämlich auf dem Grundstück B... Straße 5 (3-4). Im Übrigen geht die Geschosszahl in dem Block von 6 (Vorhabengrundstück) bzw. bis zu 6 (W...straße 8 / K...straße 39 und K...straße 41/43) über bis zu 8 (B... Straße 11/13, 9/7, W...straße 10 und W...straße 9) bis hin zu bis zu 9 (K...straße 45). Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen ist, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3), so liegt eine solche nachträgliche bauliche Entwicklung hier unzweifelhaft vor. Anders als in den bisherigen von der Kammer entschiedenen Fällen einer Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans (z.B. VG Berlin, Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.16 -, Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, juris, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, und Urteil vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.17 -), geht es vorliegend nicht um eine Bebauung, die zu großen Teilen bereits vom Ende des 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts datiert. Vielmehr besteht die Besonderheit des Falls darin, dass lediglich eines der im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans liegenden Gebäude im Block B... Straße, K...straße, W...straße bereits vor dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans errichtet wurde, nämlich das Gebäude B... Straße 5. Alle anderen sieben Gebäude wurden in den 1970er-Jahren (W...straße 10, W...straße 9, W...straße 8 / K...straße 39, K...straße 41/43), in den 1980er-Jahren (B... Straße 11/13, 9/7, W...straße 11 und 12) und nach 2000 (K...straße 45) errichtet. Nach dem zuvor Gesagten kann zur Überzeugung des Gerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzungen des Nutzungsmaßes GFZ und des Nutzungsmaßes der Zahl der Vollgeschosse durch den Baunutzungsplan beziehen, im Block B... Straße, K...straße, W...straße in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, a.a.O.). Die Maßfestsetzungen sind wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. 1.2 Das Vorhaben der Klägerin ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich unter anderem nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dieser Anforderung genügt das Vorhaben der Klägerin. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Einfügen nach dem Nutzungsmaß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12/14 -, juris Rn. 3 m.w.Nachw.). Unter der maßgebenden Umgebung (der „näheren Umgebung“) ist in diesem Zusammenhang diejenige Umgebung zu verstehen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, NVwZ 2014, 1246 m.w.Nachw.). Dabei gilt, dass bei der Beurteilung des Nutzungsmaßes der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen ist als bei der Nutzungsart (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014, a.a.O., 1247; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - VGH 1 CS 17.2496 -, juris Rn. 16). b. Hiervon ausgehend, hält sich das Vorhaben der Klägerin hinsichtlich des Nutzungsmaßes innerhalb des Rahmens, der durch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegend beschränkt auf den Block B... Straße, K...straße, W...straße. Insbesondere kann die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der B... Straße nicht mehr zur maßgebenden Umgebung gerechnet werden, weil die B... Straße insoweit trennende Wirkung entfaltet. In der so bestimmten näheren Umgebung würde das Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 nach der geplanten Aufstockung die weitere in dem Block vorhandene Bebauung hinsichtlich ihrer (absoluten) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe nicht nach außen wahrnehmbar in einem so erheblichen Maß übersteigen, dass der bestehende Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „in unangemessener Weise“ überschritten würde (vgl. für diesen Maßstab Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Das Vorhaben würde in dieser Umgebung keinen Fremdkörper darstellen. Angesichts der Umgebungsbebauung kann keine Rede davon sein, dass mit dem Vorhaben etwas verwirklicht werden soll, was es in der Umgebung bisher nicht gibt; das Vorhaben ist in dem durch die Eigenart der Umgebung gezogenen Rahmen gerade nicht ohne Vorbild. Insbesondere findet sich auch in der Geschosszahl und Höhe schon auf dem Vorhabengrundstück selbst bereits heute eine (Teil-) Bebauung, die mit dem Vorhaben der Klägerin vergleichbar ist und an die dieses anknüpfen kann (Grundstücksteil B... Straße 11 und 13 ). Nichts anderes gilt im Übrigen auch dann, wenn zumindest noch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der W...straße in die Betrachtung einzubeziehen sein sollte. Auch in diesem Fall kann zum einen der vorhandenen Bebauung im Block B... Straße, K...straße, W...straße prägende Wirkung auch für den weiteren Umgriff beigemessen werden. Zum anderen findet sich schon mit dem Krankenhaus auf der gegenüberliegenden Seite der W...straße (Ecke B... Straße) in umittelbarer Nachbarschaft zu dem Block ein Gebäudekomplex, der das Bild der (weiteren) Umgebung entscheidend mitprägt und über dessen Ausmaße das Vorhaben der Klägerin ebenfalls nicht deutlich hinausgeht. c. Dass das Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Nutzungsmaß gegen das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt, vermag das Gericht nicht festzustellen. 1.3 Über die weiteren Anforderungen aus § 34 BauGB (z.B. Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) ist hier ebenso wenig zu entscheiden wie über die Vereinbarkeit des Vorhabens der Klägerin mit dem Bauordnungsrecht, insbesondere den Vorschriften des Abstandsflächenrechts (§ 6 BauO Bln). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils (Vorbescheidsfrage 4) entsprach es billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten zwischen den Beteiligten hälftig aufzuteilen, wobei das Gericht den (anteiligen) Streitwert für die Vorbescheidsfrage 4 mit einem Viertel des gesamten für die Verpflichtungsklage auf Vorbescheidserteilung zugrunde gelegten Streitwerts von 64.000,00 Euro bemisst, also 16.000,00 Euro. Maßgeblich für diese Kostenaufteilung sind die folgenden Überlegungen: Der Baunutzungsplan dürfte hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (Kerngebiet im Sinne des § 7 Nr. 12 BO 58) für das Vorhabengrundstück (noch) nicht funktionslos geworden sein; jedenfalls haben auch die Beteiligten nichts Gegenteiliges vorgebracht. Nach § 7 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c BO 58 sind im Kerngebiet Wohnungen nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal allgemein zulässig. Wohnungen für andere Zwecke können nach § 7 Nr. 12 Satz 2 BO 58 zugelassen werden. Letzteres dürfte im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB (und nicht einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) zu erfolgen haben (vgl. für die Heranziehung von § 31 Abs. 1 BauGB im Rahmen des ähnlich wie § 7 Nr. 12 Satz 2 BO 58 formulierten § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 N 249.05 -, juris Rn. 8; zu § 8 Nr. 2 BO ferner auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 11). Die Klägerin hätte aller Voraussicht nach zwar keinen Anspruch gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Nr. 12 Satz 2 BO 58 auf Erteilung einer solchen Ausnahme von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung gehabt. Wohl aber dürfte ihr zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Erst-) Entscheidung des Beklagten über die Ausnahmeerteilung zugestanden haben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzusehen, weil sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin nach ihren persönlichen Umständen sowie mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, die Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5/11 - juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 - juris Rn. 5; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18). 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 64.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Klägerin plant auf dem Grundstück B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 in 10787 Berlin-Tiergarten eine teilweise Aufstockung des dort befindlichen Wohn- und Geschäftshauses. Das in den 1980er-Jahren errichtete Gebäude weist im Bestand im Bereich der B... Straße einschließlich der Einmündung zur W...straße acht Vollgeschoss auf; im Übrigen hat es entlang der W...straße sechs Vollgeschosse, wobei dort bereits in der Vergangenheit eine Aufstockung um ein Vollgeschoss zugelassen worden war. Die Geschossflächenzahl beträgt 3,03. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als Kerngebiet (§ 7 Nr. 12 BO 58) der Baustufe V/3 aus. Es gilt die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1230) festgesetzte Bebauungsplan II-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Die insgesamt 9 Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) in dem Baublock B... Straße, K...straße, W...straße (Block 218) weisen nach Angaben des Beklagten jeweils folgende GFZ und Geschosszahl auf: Grundstück GFZ Geschosszahl B... Straße 11/13, 9/7 3,67 7-8 B... Straße 5 1,92 3-4 B... Straße 1 / L...ufer 3,45 1-2, 3-4, 5-6, 8-9 W...straße 11 und 12 3,03 6 W...straße 10 2,61 7-8 W...straße 9 2,76 7-8 W...straße 8 / K...straße 39 2,32 5-6 K...straße 41/43 2,64/2,47 5-6 K...straße 45 3,45 7-8, 8-9 Das Gebäude B... Straße 5 wurde Anfang des 20. Jahrhunderts errichtet. Im Übrigen handelt es sich bei den Gebäuden in dem Baublock um Nachkriegsgebäude, die in den 1970er-Jahren (B... Straße 1 / L...ufer, W...straße 10, W...straße 9, W...straße 8 / K...straße 39, K...straße 41/43), in den 1980er-Jahren (B... Straße 11/13, 9/7, W...straße 11 und 12) und nach 2000 (K...straße 45) errichtet wurden. Das Grundstück B... Straße 1 / L...ufer liegt im räumlichen Geltungsbereich des mit Verordnung vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 957) festgesetzten Bebauungsplans II-60-1. Dieser sieht für die überbaubaren Flächen des Grundstücks hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1968) vor. Des Weiteren setzt er unter anderem verschiedene Baugrenzen für die insgesamt neun zulässigen Vollgeschosse fest. Mit Datum vom 19. März 2015 stellte die Klägerin bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) einen Antrag auf Vorbescheid für das Vorhaben „Aufstockung eins Wohn- und Geschäftshauses“ auf dem Grundstück B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12. Im Einzelnen stellte die Klägerin die folgenden Vorbescheidsfragen: „1. Wird der Überschreitung der zulässigen GFZ von 2,0 um 1,41 auf 3,41 zugestimmt? 2. Wird der Überschreitung der vorhandenen GFZ von 3,03 um 0,38 auf 3,41 zugestimmt? Begründung zu 1. und 2.: Bedingt durch die schon vorhandene Eckbebauung aus den 80er Jahren und die damalige Orientierung an den Gebäudeproportionen aus dem Umfeld ist die Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes bereits vorhanden. Die zusätzlich geplante Geschossfläche erhöht die vorhandene GFZ um ca. 10 % auf 3,41. In Berliner Innenstadtlagen mit Blockrandbebauung haben Eckgrundstücke immer eine erhöhte GFZ, oft sogar größer als 3,41. In Verbindung mit dem F...-Krankenhaus und der Bebauung der B... Straße wirkt die Aufstockung für den Straßenraum eher harmonisierend. Auf den Nachbarn, W...straße 10, hat die Erhöhung keine negative Auswirkung, weil der Nachbar sich mehr zur gegenüberliegenden Bebauung in der W...straße 18 orientiert. Die Belichtung und Besonnung der Nachbarn wird auf Grund des großzügigen Innenhofes nicht beeinträchtigt. 3. Wird der Überschreitung der zulässigen Vollgeschosse von 5 um 3 auf 8 zugestimmt? Hinweis: die vorhandene Bebauung ist bereits 6-geschossig. Begründung zu 3.: Die gesamten Gebäudehöhen im näheren Umfeld sind sehr heterogen. Die 6- bis 19-geschossigen Gebäude stehen jedoch harmonisch nebeneinander. Dies liegt hauptsächlich an dem sehr breiten Straßenraum mit großen Vorgartenzonen und den weiten Innenhöfen. 4. Wird dem zusätzlich geplanten Wohnraum zugestimmt? Begründung zu 4.: Im Kerngebiet sind nach BauNVO nur ausnahmsweise Wohnungen zulässig. Im Gebäude an der B... Straße sind im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss Gewerbeflächen vorhanden. Die anderen Flächen wurden bereits in den 80er Jahren als Wohnfläche genehmigt. Diese Wohnungen sind alle vermietet und werden sehr nachgefragt. Auf Grund der Wohnungsknappheit im innerstädtischen Bereich und den Senatsvorgaben, in bestimmten Bereichen sinnvoll zu verdichten, empfiehlt sich der Bau von zusätzlichem Wohnraum.“ Mit Bescheid vom 4. August 2015 (Vorbescheid Nr. 2015 / 1479) verneinte das Bezirksamt die Vorbescheidsfragen 1 bis 3 mit der Begründung, die Abweichungen seien städtebaulich nicht vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. In einem ergänzenden „Hinweis“ führte das Bezirksamt weiter aus, das Vorhandensein von qualifiziertem Planungsrecht beschränke die Möglichkeiten von Verdichtungsmaßnahmen, sodass schnell Grenzen planerischen Handelns innerhalb des zulässigen Planungsrechts erreicht seien. Um diesem Problem nachhaltig und stadtverträglich zu begegnen und planerisch eingreifen zu können, strebe das Bezirksamt an, besonders in ihrer Weiterentwicklung gefährdete Gebiete / Blöcke dahingehend zu untersuchen, wie mit beantragten Verdichtungsabsichten in Form von z.B. Aufstockungen umgegangen werden könne. Die Untersuchung betreffe die Blöcke 218, 219, 230, 231 im Burggrafenviertel. Zur Vorbescheidsfrage 4 äußerte sich das Bezirksamt nicht. Den gegen den Bescheid vom 4. August 2015 von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbescheidsfragen würden so ausgelegt, dass nach der Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gefragt werde. Die Befreiungsvoraussetzungen seien im Fall der Vorbescheidsfragen 1 bis 3 jedoch nicht gegeben. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Erteilung der Befreiung erforderlich machten, lägen offensichtlich nicht vor. Das Vorhaben sei auch nicht städtebaulich vertretbar. Ferner führe die Durchführung des Bebauungsplans nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Davon unabhängig berühre das Vorhaben die Grundzüge der Planung. Letztlich könne deshalb auch die beantragte Abweichung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht bejaht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 wird auf diesen Bezug genommen. Am 12. Mai 2016 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie ist der Auffassung, die in Rede stehenden Maßfestsetzungen (GFZ, Geschosszahl) des Baunutzungsplans seien für den maßgeblichen Bereich faktisch überholt und funktionslos geworden. Es gebe auch kein planerisches Erfordernis mehr, den Baunutzungsplan mit den damaligen Festsetzungen noch umzusetzen. Sei demnach alleinige Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Nutzungsmaße § 34 Abs. 1 BauGB, so sei das beantragte Vorhaben hiernach ohne Weiteres in der konkreten Ausprägung zulässig. Die geplante Aufstockung um zwei Geschosse füge sich in die nähere und in weiten Teilen deutlich höhere Umgebung ein und löse keine städtebaulichen Spannungen aus. Nachbarliche Interessen würden durch das Vorhaben nicht berührt. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, und im Übrigen lägen auch sonst keine Benachteiligungen für Nachbarn vor (keine Verschattung, keine Beeinträchtigung von Aussichtsmöglichkeiten etc.). Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, was schon durch die Einhaltung des Abstandsflächenrechts indiziert werde. Das gelte insbesondere auch für die Wohnungen in den Staffelgeschossen des Gebäudes B... Straße 13. Deren Wohnraum werde von insgesamt drei Seiten belichtet. Die Hauptbelichtung erfolge schräg nach vorn zur Straße, wohin der eigentliche Wohnraum gelegen sei, und schräg nach hinten zum Hof, wo sich der Essbereich befinde. Hierdurch sei für eine ausreichende Belichtung auch im Fall einer Aufstockung gesorgt. Abgesehen davon entspreche der Abstand zwischen der neu zu errichtenden Wand und der Wohnung 8 m, was einem Maß von 1,5 h entspreche und damit erkennbar die Abstandsflächenregelung der Bauordnung bei Weitem überschreite. Zudem bestehe die Bereitschaft, die Loggia an der betroffenen Wohnung bis an die Wand zu erweitern, sodass ein großzügiger Dachgarten für die Wohnung entstehen könne. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt. Die Klägerin hat die Klage zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben. Nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 hat sie diesen in das Klageverfahren einbezogen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2018 hat der Beklagte der Klägerin zugesichert, die Vorbescheidsfrage 4 nach der Art der baulichen Nutzung positiv zu beantworten. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 4. August 2015 (Vorbescheid Nr. 2015 / 1479) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. April 2016 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren mit Datum vom 19. März 2015 gestellten Antrag einen positiven Bauvorbescheid zu den Vorbescheidsfragen 1 bis 3 zur Aufstockung des Gebäudes B... Straße 11 und 13 / W...straße 11 und 12 in 10787 Berlin-Tiergarten zu erteilen; die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016. Ergänzend führt er unter anderem aus, der Baunutzungsplan sei hinsichtlich der Maßfestsetzungen nicht durch faktische Überholung funktionslos geworden. Die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen für die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen seien vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn man mit der Klägerseite die Funktionslosigkeit der fraglichen Festsetzungen des Baunutzungsplans unterstellen würde, wäre die Klage unbegründet. Denn das geplante Vorhaben würde sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Dabei sei als Maßstab nicht die höhere Bebauung der B... Straße und auch nicht das gegenüberliegende Krankenhaus in der W...straße anzusetzen, sondern die sich anschließende Nachbarbebauung in der W...straße. Diese sei zwar 7-geschossig, bleibe aber in der Höhe unterhalb des bestehenden Gebäudes der Klägerin. Die beantragte Aufstockung würde die Nachbargebäude um 8 bis 10 m überragen und damit den durch die prägenden Bauten der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen in städtebaulich nicht mehr vertretbarem Maß sprengen. Darüber hinaus wären gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die nördlich angrenzende Nachbarbebauung in der B... Straße 13 nicht mehr gewahrt. Dieses Gebäude sei nämlich ab dem 6. Vollgeschoss um mehrere Meter zurückgestaffelt. Damit würden die zur Grundstücksgrenze ausgerichteten Fenster unmittelbar vor einer Brandwand stehen. Die Belichtung und Belüftung wäre nicht mehr gewährleistet. Dies wäre auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots unzulässig. Die heranrückende Bebauung würde die bestehende Bebauung unzumutbar beeinträchtigen. Im Übrigen löse das klägerische Vorhaben einen Nachahmungseffekt zu Lasten der Nachbarschaft aus. Sollte die Klägerin die begehrte Aufstockung durchsetzen, bestünde die Gefahr, dass sämtliche Gebäude in der Umgebung ebenfalls eine Aufstockung auf acht Geschosse vornähmen Dadurch würde eine erhebliche Verdichtung im Gebiet erzeugt, die hinsichtlich der Gebäudemasse und der damit einhergehenden Verschattung zu einer Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen führe. Ferner hätte das Vorhaben eine Egalisierung aller in der Umgebung vorhandenen Gebäude zur Folge. Dies würde der im Baunutzungsplan vorgesehenen Eigenart des Baugebiets widersprechen, die sich durch eine unterschiedliche Gebäudehöhe auszeichne. Mit Schriftsätzen vom 13. und 19. Juni 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 12. Juli 2018 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.