Beschluss
12 A 3228/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0911.12A3228.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für auch das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000€ festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuweisung einer Molkerei für die Abnahme der vom Kläger erzeugten Milch gerichtete Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage (Hilfsantrag) im Ergebnis mit der Begründung abgelehnt, weder § 1 Abs. 1 noch § 1 Abs. 4 des Milch- und Fettgesetzes - MilchFettG - gewährten dem Milcherzeuger einen Anspruch auf Bestimmung einer Molkerei zur Abnahme der Milch. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm. Unabhängig davon könne die Vorschrift des § 1 MilchFettG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewandt werden, denn die Europäische Union habe ihre Zuständigkeit im Bereich der Marktorganisation für Milch- und Milcherzeugnisse durch Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ausgeübt. Die Regelungen der Bundesrepublik Deutschland über Einzugsgebiete mit Milch seien - seit Ablauf der in der Verordnung festgesetzten und einer Nachfolgeverordnung verlängerten Übergangsfrist - seit dem 1. April 1970 nicht mehr anwendbar. Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeuger der Europäischen Union bestehe seitdem fort und folge dem Grundsatz des offenen Marktes, nach dem jeder Erzeuger freien Zugang zum Markt habe und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit unionsrechtlich vorgesehenen Instrumenten Einfluss genommen werde. 1. Diesen näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger, der sich gegen beide Begründungsstränge der Entscheidung wendet, macht zunächst zusammengefasst geltend, § 1 MilchFettG vermittle im Ganzen einen Anspruch des Milcherzeugers auf Abnahme seiner erzeugten Milch durch eine Molkerei. Dass ein solches subjektives Recht - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - besteht, zeigt er allerdings anhand von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Vorschrift nicht auf. Sein Einwand, der Wortlaut sei "offen" gibt zum einen für einen Anspruch nichts her. Zum anderen trifft er so nicht zu. Die Annahme, der "Gesetzgeber (habe) es offenbar als selbstverständlich vorausgesetzt, dass die zuständigen Behörden eine entsprechende Bestimmung treffen", wonach jedem Milcherzeuger eine seine Rohmilch abnehmende Molkerei zugewiesen werde, findet so im Wortlaut des § 1 MilchFettG keine Stütze. Wie das Verwaltungsgericht treffend hervorhebt, ermächtigt § 1 MilchFettG vielmehr die oberste Landesbehörde dazu, Molkerei-Einzugsgebiete festzulegen, und schafft für den Milcherzeuger dann, wenn Molkerei-Einzugsgebiete bestehen, einen Kontrahierungszwang zu der jeweils bestimmten Molkerei. Vgl. - auch zur Festlegung von Molkerei-Absatzgebieten nach § 2 MilchFettG - BGH, Urteil vom 7. November 1960 - KZR 1/60 -, juris Rn. 8. Der Milcherzeuger ist Verpflichtungs-Adressat der Norm, wohingegen ein subjektives Recht auf Abnahme seiner Milcherzeugnisse dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist. Auch geht das Verwaltungsgericht treffend davon aus, dass die Norm keine Verpflichtung der zuständigen Landesbehörde zur Ausübung ihrer Befugnisse erkennen lässt. Dass eine solche Verpflichtung der Behörde, flächendeckend Einzugs- und Absatzgebiete festzulegen, nicht normiert ist, ergibt sich zudem hinreichend deutlich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 MilchFettG, wonach die Molkereien zur Abnahme der Milch eines Erzeugers dann verpflichtet sind, soweit die zuständige Behörde nach Absatz 1 ihn - "einzeln oder ortsweise" - gemeinsam mit anderen konkret für die Molkereien als Milcherzeuger bestimmt hat. Soweit der Kläger versucht, den anspruchsbegründenden Charakter des § 1 MilchFettG aus der Systematik der Norm abzuleiten, stellt er damit gleichfalls die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat nämlich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht aus den Überschriften zu §§ 5, 6, 10 MilchFettG fehlerhaft Rückschlüsse gezogen, sondern anhand eines systematischen Vergleichs mit den Regelungszielen anderer Normen des MilchFettG dessen objektiv-rechtliche Zielsetzung und den Ausnahmecharakter von subjektiven Rechten im MilchFettG herausgearbeitet. Dabei hat es die ablesbaren Zielsetzungen verschiedener Normen beispielhaft aufgezeigt, wie etwa “zur Sicherung der Versorgung“ in § 5 MilchFettG, die beispielhafte Nennung kenntlich gemacht ("vgl. etwa") und daraus die Schlussfolgerung gezogen, das Gesetz im Ganzen gewähre weitgehend keine subjektiven Rechte für Milcherzeuger oder Molkereien. Dieser Auslegung steht der vom Kläger angeführte Umstand, dass die genannten Normen die Möglichkeit zusätzlicher Anordnungen einräumen, nicht entgegen. Es widerspricht ferner nicht der Systematik der Norm innerhalb des § 1 MilchFettG, wenn der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 2 MilchFettG Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt wird, ob dem Milcherzeuger mehrere Molkereien zur Auswahl gestellt werden, ohne dass dem eine Verpflichtung gegenüberstünde, grundsätzlich für jeden Milcherzeuger eine Molkerei zu bestimmen. Die dahingehende Schlussfolgerung des Klägers ist keineswegs zwingend. § 1 Abs. 1 Satz 2 MilchFettG schließt sich vielmehr systematisch an Satz 1 dieser Regelung an und lässt damit in erster Linie erkennen, dass der Behörde für den Fall, dass sie sich zur Bestimmung von Molkerei-Einzugsgebieten entschieden hat, Ermessen hinsichtlich der Vorgabe einer oder mehrerer Molkereien hat, was die Annahme einer verfahrensregelnden Vorschrift stützt, die das Verwaltungsgericht darin gesehen hat. Soweit der Kläger ein subjektives Recht auf Bestimmung einer Molkerei durch den Beklagten aus § 1 Abs. 4 MilchFettG ableiten will, greift auch das im Ergebnis nicht durch. Insoweit stützt sich sein Vorbringen maßgebend darauf, den drittschützenden Charakter der Norm habe insbesondere der BGH in einer Entscheidung vom 27. März 1956 (VI ZR 17/55) hervorgehoben, indem er den Charakter der Norm als Schutzgesetz i. S. d. § 823 BGB bejaht habe. Die Norm solle nämlich auch den Milcherzeuger davor schützen, dass die Molkerei - außerhalb ihr zugewiesener Milcherzeuger - Milch aus einem anderen Einzugsgebiet abnehme und damit deren Wirtschaftlichkeit gefährde. Das ist der angeführten Entscheidung des BGH zwar im Ansatz so zu entnehmen, BGH, Urt. vom 27. März 1956 - VI ZR 17/55 -, BeckRS 1956, 31199196, Rn. 2, 3, betrifft aber nicht das Verhältnis zwischen Milcherzeuger und Behörde, sondern seine Beziehung zu der ihm nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MilchFettG zugewiesenen Molkerei. In diesem Verhältnis stellt sich die Entscheidung der Behörde, der Milcherzeuger müsse seine Milch an eine von ihr bestimmte Molkerei abliefern, zugleich als Schutz für den Milcherzeuger vor Wettbewerbsverschiebungen dar, die die Molkerei herbeiführen würde, wenn sie - entgegen der Bestimmung ihres Einzugsgebietes durch die Behörde - Milch auch von anderen Erzeugern abnimmt. BGH, a. a. O., Rn. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. April 1956, VI ZR 30/55, BeckRS 1956, 31371316, Rn. 2. Soweit der Kläger sich für seinen Standpunkt, die Norm gewähre ein subjektives Recht für den Milcherzeuger, auf die Entstehungsgeschichte der Norm beruft, greift auch dies nicht durch. Die Berufung des Klägers auf das Milchgesetz 1930, dem die Erwägung zugrunde gelegen habe, den Erzeugern Absatzmärkte zu verschaffen, stützt seine Auffassung nicht. Sie entkräftet nämlich den gegenteiligen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, anhand der Gesetzesmaterialien der Neufassung des Milch- und Milchfettgesetzes im Jahr 1952 lasse sich belegen, dass der Bundestag die Frage eines subjektiven Anspruchs der Milcherzeuger zwar diskutiert, aber im Gesetzgebungsverfahren letztendlich ausdrücklich abgelehnt habe. Vgl. BT-Plenarprotokoll 1/233, S. 10685 f., 10687 f. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch hervorgehoben, dass die Ordnung des Milchmarktes und die Trinkmilchversorgung der Bevölkerung erkennbar im Vordergrund des MilchFettG standen. Das wird durch die Begründung zum Gesetzesentwurf belegt. Danach sind die Vorschriften zur Bestimmung von Molkerei-Einzugs- und -Absatzgebieten an diesem Ziel ausgerichtet und lassen es insbesondere zu, dass im ländlichen Raum von einer solchen Bestimmung abgesehen werden kann. Vgl. BT-Drucksache 1/1243, S. 16 f. Insoweit stellt das MilchFettG 1952 keine Nachfolge des Milchgesetzes 1930 dar, wie der Kläger meint. Dass das MilchFettG (1952) dazu dient, die "gesamte vorhandene Milch der Verwertung zuzuführen", zeigt der Kläger ebenfalls nicht schlüssig auf. Soweit er anführt, der bußgeldbewehrte Zwang zur Belieferung einer Molkerei zwinge zu dem Umkehrschluss, dass der Erzeuger ein Recht auf Belieferung einer ihm zugewiesenen Molkerei habe, erschließt sich das nicht. Bußgeldbewehrt i. S. d. § 30 MilchFettG sind vielmehr nur Zuwiderhandlungen gegen eine Lieferpflicht nach § 1 Abs. 1 MilchFettG, die erst dadurch entsteht, dass die Behörde von ihrer Ermächtigung, ein entsprechendes Molkerei-Einzugsgebiet zu bestimmen, Gebrauch gemacht hat. Auf das weitere Zulassungsvorbringen, mit dem der Kläger sich gegen die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts wendet, § 1 MilchFettG sei mit Rücksicht auf entgegenstehendes Unionsrecht nicht mehr anwendbar, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. Allerdings geht der Senat auch insoweit nicht von ernstlichen Richtigkeitszweifeln an dem Ergebnis der angefochtenen Entscheidung aus. Solche hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Vorbringen stützt sich insoweit zunächst darauf, Art. 148 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehe einem Anspruch des Erzeugers aus § 1 Abs. 4 MilchFettG nicht entgegen, weil diese Vorschrift voraussetze, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat auf dem Milchsektor verbindlich schriftliche Lieferverträge vorgeschrieben seien. Daher sei der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Dazu hat der Europäische Gerichtshof allerdings klargestellt, dass Art. 148 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 "eine Regel aufstellt, wonach alle Bestandteile von Rohmilchlieferverträgen, einschließlich der Preise, frei verhandelbar sind". EuGH, Urteil vom 13. November 2019 - C-2/18 -, juris Rn. 35. Danach kommt es nicht darauf an, ob in Deutschland schriftliche Milchlieferverträge vorgeschrieben sind. Unabhängig davon geht der Kläger mit diesen Ausführungen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat festgestellt, dass die Union mit Erlass der inzwischen durch Nachfolgeregelungen ersetzten Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 von der Möglichkeit, eine gemeinsame Marktorganisation zu schaffen, auf dem Sektor der Milch und Milcherzeugnisse Gebrauch gemacht habe. Die in Art. 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 804/68 ausdrücklich vorgesehene Übergangsfrist für Deutschland, die bisherigen nationalen Bestimmungen von Einzugs- und Absatzgebieten für Milch beizubehalten, sei seit 1. April 1970 abgelaufen. Der Mitgliedstaat dürfe seitdem einen Kontrahierungszwang, wie er in § 1 MilchFettG vorgeschrieben sei, nicht mehr vorsehen. Der das Unionsrecht prägende Grundsatz der Marktfreiheit und des Verbots von Beschränkungen auf dem Milchsektor komme u. a. in Art. 148 der Nachfolgeverordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum Ausdruck. An dieser rechtlichen Wertung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der Vorschrift des Art. 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 804/68 und der nachfolgenden, fristverlängernden VO (EWG) Nr. 2622/69 (dort: Art. 2) lässt sich nichts anderes als ein ausdrückliches Verbot entnehmen, weiterhin Bestimmungen u. a. von Molkerei-Einzugsgebieten zu treffen, wie es in § 1 MilchFettG vorgesehen ist. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Soweit er auf das Außerkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 verweist, zeigt er nicht auf, dass das in Art. 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 804/68 normierte Verbot nicht zwingend innerhalb der (verlängerten) Übergangsfrist dauerhaft umzusetzen war und deshalb auch gegenwärtig nicht mehr anzuwenden ist. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche zeigt der Kläger nicht auf. Der angeführte Begründungsaufwand lässt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten erkennen. Zwar kann ein erhöhter Begründungsaufwand im Einzelfall besondere rechtliche Schwierigkeiten indizieren, wenn etwa eine Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung und Auseinandersetzung damit führt, die nicht abschließend ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/19 -, juris Rn. 21. Davon ist allerdings hier nicht auszugehen. Vielmehr folgt das Verwaltungsgericht mit der Auslegung von § 1 MilchFettG anhand von Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und von Sinn und Zweck der Reglung anerkannten juristischen Auslegungsmethoden. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2020, - 2 B 37.19 -, juris Rn. 20. Erst Recht lässt die ausführliche Darstellung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf dem Milchsektor im Urteil des Verwaltungsgerichts keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennen, sondern entspricht im Ansatz der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 -, juris Rn. 35. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar. Die von ihm vorrangig formulierte Frage, ob "der Milcherzeuger hieraus (aus § 1 MilchFettG) einen Anspruch auf Zuteilung einer Molkerei herleiten kann, wenn die Behörde von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit, eine allgemeine Zuteilung für alle Milcherzeuger vorzunehmen, keinen Gebrauch gemacht hat", stellt sich in einem Berufungsverfahren nicht, weil nach Vorstehendem unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht die Bestimmung von Molkerei-Einzugsgebieten i. S. d. § 1 MilchFettG - wie dargelegt - unanwendbar macht. Die im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW weist zudem aus, dass tatsächlich eine behördliche Bestimmung von Molkerei-Einzugs- und -Absatzgebieten in NRW und bundesweit nicht (mehr) erfolgt. Dahingehend ist der Kläger auch bereits bei seiner ersten Kontaktaufnahme mit der Behörde informiert worden. Eine andere Handhabung zeigt er nicht auf. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass bzw. inwieweit die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Milcherzeugern von Bedeutung sein kann. Der Beklagte hat vielmehr in seiner Erwiderung - unwidersprochen - ausgeführt, dass das Verfahren des Klägers singulär sei. Auch hinsichtlich der weiter gestellten Frage, "ob die so verstandene Regelung des § 1 MilchFettG mit Unionsrecht, und zwar insbesondere mit der VO (EU) Nr. 1308/2013 vereinbar ist", zeigt der Kläger nicht auf, dass diese Frage - auch mit Blick auf Art. 22 Abs. 2 Unterabsatz 4 VO (EWG) Nr. 804/68 und die Nachfolgeregelungen - einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dass das Verwaltungsgericht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Presse informiert hat, lässt Schlussfolgerungen in Bezug darauf, ob es eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen hat, nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen und damit Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).