Urteil
9 K 5224/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2014:0909.9K5224.13.00
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Leitsätze
Nach der Ersetzung einer Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat ist die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaats nicht gehindert, die Fahrerlaubnis wegen vor der Ersetzung liegender Umstände zu entziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach der Ersetzung einer Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedsstaat ist die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedsstaats nicht gehindert, die Fahrerlaubnis wegen vor der Ersetzung liegender Umstände zu entziehen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde am 00.00.0000 von dem Amtsgericht H. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in drei Fällen und des Bereiterklärens zur Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 17. Juli 2006 hat das Amtsgericht H. den Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils mit einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten belegt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand der zweiten Verurteilung war eine Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr und ein damit einhergehender Unfall, während er eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille aufwies. Mit diesem Urteil wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine weitere Sperrfrist von sieben Monaten verhängt. Am 9. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 17. September 2007, dem Kläger am 21. September 2007 zugestellt, versagte die Beklagte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen der Nichtvorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Mit am 19. September 2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben zog der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung zurück. Am 12. Oktober 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2010, dem Kläger zugestellt am 5. März 2010, wegen Nichtvorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Mit Antrag vom 2. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten kam zu der Einschätzung, dass es nicht zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen führen werde. Hierauf ordnete die Beklagte am 18. Oktober 2010 die Teilnahme an einem besonderen Nachschulungskurs für alkohol-und drogenauffällige Fahranfänger an. Nach Beibringung der Teilnahmebescheinigung erteilte die Beklagte am 15. Januar 2011 die begehrte Fahrerlaubnis. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 1. April 2012 wurde dem Kläger wegen des Verdachts des Rauschmittelkonsums eine Blutprobe entnommen und durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster chemisch-toxikologisch untersucht. Ausweislich der gefertigten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige gab der Kläger gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten zu, am vorherigen Abend „Pep“ konsumiert zu haben. Das Gutachten vom 26. April 2012 ergab eine Amphetamin-Konzentration von 50 ng/ml je Milliliter Blutserum. Desweiteren wurde eine THC-Konzentration von 1,5 ng/ml und ein THC-COOH-Konzentration von 11,5 ng/ml festgestellt. Hierauf hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2012 zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Eine Nachfrage bei dem Einwohnermeldeamt der Beklagten ergab, dass sich der Kläger am 30. Mai 2012 in H. abgemeldet habe und ins Ausland verzogen sei. Nachdem eine weitere Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger seit dem 5. August 2013 seinen Wohnsitz wieder unter der vorherigen Adresse im Gebiet der Beklagten habe, wurde dieser mit Schreiben vom 6. August 2013 erneut zur Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. In der Folge ging bei der Beklagten eine durch das Kraftfahrtbundesamt weitergeleitete englischsprachige Mitteilung der Führerscheinbehörde Krakau vom 17. Juli 2013 ein, dass dort für den Kläger am 26. Juni 2013 eine polnische Fahrerlaubnis ausgestellt worden sei. Im Zusammenhang hiermit werde die Stellungnahme des Klägers über den Verlust der deutschen Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, T und S mit der Kennziffer J2903738871 übersandt. Hierauf hörte die Beklagte den Kläger am 10. September 2013 zu einer beabsichtigten Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, mit dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, an. Mit Ordnungsverfügung vom 1. Oktober 2013, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2013, entzog die Beklagte dem Kläger die am 26. Juni 2013 durch die Fahrerlaubnisbehörde Krakau erteilte Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass ihm das Recht aberkannt werde, mit dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen. Weiterhin ordnete sie an, den polnischen Führerschein spätestens am dritten Werktag nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte sie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 200,- EUR nebst Zustellungskosten i.H.v. 3,45 EUR fest. Gegen die Ordnungsverfügung hat der Kläger am 4. November 2013 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig, denn sie verstoße gegen europäisches Recht. Es sei Aufgabe des Aussteller-Mitgliedstaats zu prüfen, ob durch das Gemeinschaftsrecht aufgestellte Mindestvoraussetzungen erfüllt seien und somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei. Bejahten dies die Behörden eines Mitgliedstaats, seien die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Aufstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Nach dem fraglichen Vorfall sei die Fahrerlaubnis im Mitgliedsstaat Polen umgetauscht worden. Ein Versagungsgrund nach § 28 Abs. 4 Satz 1 StVG liege nicht vor. Im Übrigen habe er in Polen am 26. Juni 2014 eine neue, erweiterte Fahrerlaubnis erworben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die verfahrensgegenständliche Ordnungsverfügung und führt im Übrigen aus, es handele sich vorliegend nicht um die Anerkennung einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat, sondern um die Entziehung dieser Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – wie hier der polnischen des Klägers – hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der andere Betäubungsmittel als Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) einnimmt. Das Blut des Klägers, welches ihm am 1. April 2012 entnommen worden war, wies nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 26. April 2012 eine Amphetaminkonzentration von 50 ng/ml Blutserum auf. Amphetamin ist ein Betäubungsmittel nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtmG. Darüber hinaus wurde im Blut des Klägers – ohne dass es insoweit darauf ankommt – Tetrahydrocannabinol (THC) mit einer Konzentration von 1,5 ng/ml Blutserum und Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) mit einer Konzentration von 11,5 ng/ml festgestellt. Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind. Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von seiner am 26. Juni 2013 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stehe der Anwendungsvorrang europäischer Rechtsnormen entgegen, gilt dies für den vorliegenden Fall gerade nicht. Der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den Mitgliedstaaten ausgestellter Führerscheine nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Dritte Führerscheinrichtlinie – 3. FS-RL) – die von dem Kläger herangezogene Zweite Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ist nach Art. 17 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben worden – steht der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nach Ausstellung eines Führerscheins durch die Behörden eines Mitgliedsstaats die Behörden anderer Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Beachtung der durch die Führerscheinrichtlinie aufgestellten Mindestvoraussetzungen durch den ausstellenden Mitgliedsstaat zu überprüfen. Vielmehr ist der ausgestellte Führerschein als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. Februar 2009 – C-321/07 –, Slg 2009, I-1113 = juris Rn 76 f, und 19. Mai 2011 – C-184/10 –, Slg 2011, I-4057 = juris Rn 19 ff; zur Übertragung dieser Maßstäbe auch auf die Richtlinie 2006/126/EG vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, ABl EU 2012, Nr. C 174, 6 = juris Rn 47. Die Ersetzung eines Führerscheins – die Kammer geht insoweit mit dem Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2014 – 16 B 282/14 – nicht mehr von einem Umtausch aus – ist seiner Ausstellung im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber nicht gleichzusetzen. Die Ersetzung kann nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG jeder Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem ordentlichen Wohnsitz in dem entsprechenden Mitgliedstaat ohne Erfüllung weiterer Vor-aussetzungen verlangen. Dies stellt einen direkten Ausfluss des Anerkennungsgrundsatzes aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG dar, wonach die einmal ausgestellte Fahrerlaubnis auch von anderen Mitgliedsstaaten grds. vorbehaltlos anzuerkennen ist. Darüber hinaus sind die Behörden eines Mitgliedsstaats zur Durchsetzung des in Art. 7 Abs. 5 Buchst. a) der Richtlinie 2006/126/EG niedergelegten Grundsatzes, dass jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann, nach Buchst. c) lediglich ermächtigt, bei hinreichend begründetem Verdacht Nachforschungen anzustellen, ob der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. Weitergehende Prüfungsbefugnisse kommen den Behörden des ersetzenden Mitgliedsstaats nicht zu. So auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2007 – 11 ZB 07.1200 –, juris Rn 13; OVG Nds., Beschluss vom 8. Mai 2009 – 12 ME 47/09 –, NZV 2009, 469 = juris Rn 14; VG Freiburg, Urteil vom 11. Februar 2009 – 1 K 1711/08 –, juris Rn 29; vgl. desweiteren zu Fällen des Art. 11 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 7 B 3166/09 –, juris Rn 16. Demgegenüber verlangt die Ausstellung eines Führerscheins (im Sinne eines Neuerwerbs) wie auch seine Erneuerung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, an den der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anknüpft, vgl. nur die Urteile vom 19. Februar 2009 – C-321/07 –, Slg 2009, I-1113 = juris Rn 31, vom 19. Mai 2011 – C-184/10 –, Slg 2011, I-4057 = juris Rn 11 f, und vom 26. April 2012 – C-419/10 –, ABl EU 2012, Nr. C 174, 6 = juris Rn 19, eine materielle Prüfung der im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen gerade auch hinsichtlich der Fahreignung. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 C 1.13 –, NJW 2014, 2214 = juris Rn 14. So darf nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie 2006/126/EG ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie erfüllen. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2006/126/EG u.a. von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit für das Führen der betreffenden Fahrzeuge abhängig. Derartige Voraussetzungen fehlen für die Ersetzung eines Führerscheins. Fehlt es aber an einer Überprüfung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ist folglich durch das Innehaben eines Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedsstaats nicht der Beweis erbracht, dass deren Inhaber nach Maßgabe des europäischen Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Vgl. EuGH, Urteil vom19. Februar 2009 – C-321/07 –, Slg 2009, I-1113 = juris Rn 95. Dabei kommt es für die Frage, aus welchem Grund die Überprüfung durch den Mitgliedsstaat unterblieben ist, nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, er habe am 26. Juni 2014 eine Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf die Klasse A durch die Republik Polen erreicht, folgt hierfür für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nachfolgende Änderungen der Verhältnisse können somit keine Berücksichtigung finden. Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs.1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).