Beschluss
11 L 58.15
VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0414.11L58.15.0A
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Leitsätze
Eine für sich genommen fehlerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die dem Fahrerlaubnisinhaber im europäischen Ausland (hier: Tschechische Republik) erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht berechtigt, Fahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet zu führen.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine für sich genommen fehlerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umgedeutet werden, dass die dem Fahrerlaubnisinhaber im europäischen Ausland (hier: Tschechische Republik) erteilte Fahrerlaubnis ihn nicht berechtigt, Fahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet zu führen.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Januar 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. Januar 2015 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Fahrerlaubnisbehörde das öffentliche Interesse, erheblichen Gefahren im Straßenverkehr durch Personen, die nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, zu begegnen, als vorrangig gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen, angesehen hat. II. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. 1. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung sein Widerspruch unbegründet ist, weil der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Aufforderung, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen, und für die Androhung von Zwangsgeld. a. Zwar begegnet die in dem angegriffenen Bescheid unter Ziffer 1 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B und AM ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV erlischt dann das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Im vorliegenden Fall steht Unionsrecht der Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers entgegen. Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Artikel 2 Abs. 1 der „Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein“ (3. Führerscheinrichtlinie) die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 [„Kapper“] – juris, Rdnr. 45). Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 der genannten Richtlinie ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erstmalig oder erneut) im Inland auffällig werden oder Bedenken in Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 11 CS 06.1923 – juris, Rdnr. 17; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 [„Halbritter“] – curia, Rdnr. 38; EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 [„Kremer“] – curia, Rdnr. 35). Der Antragsteller ist nicht nach, sondern vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis auffällig geworden. Diese wurde am 7. März 2014 erteilt, das der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Fahren ohne Fahrerlaubnis ereignete sich bereits am 13. Januar 2014. b. Die für sich genommen fehlerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis ist jedoch in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts umzudeuten, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 7. März 2014 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und AM ihn nicht berechtigt, Fahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet zu führen. Diese Feststellung ist voraussichtlich rechtmäßig (i.), die Umdeutung des Bescheides zulässig (ii.). i. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland ist § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Danach kann u.a. im Fall von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Nach dieser Vorschrift darf ein Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, dem auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, mit dieser Fahrerlaubnis keine Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller ist Inhaber einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen ihn mit Strafbefehl vom 30. April 2014, rechtskräftig seit dem 17. September 2014, eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB) verhängt. Die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ist unionsrechtlich unbedenklich, weil es sich bei einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB um eine „Einschränkung“ der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 3 C 1.13 – juris, Rdnr. 21 ff.). Voraussichtlich steht Unionsrecht der fehlenden Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht entgegen. Insbesondere gebietet die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach nationale Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften nur auf diejenigen Fahrzeugführer anwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland auffällig werden, nicht die Anerkennung der Fahrerlaubnis. Zwar wurde der Antragsteller nach Erteilung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht mehr auffällig. Es ist jedoch nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG zulässig, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten neuen Fahrerlaubnis im Inland zu versagen, die während einer im Inland gültigen Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt wurde. Ohne Weiteres liegt eine solche Einschränkung bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis gültigen Fahrerlaubnissperre vor (vgl. EuGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 – C-225/07 [„Möhringer“] – juris, Rdnr. 37 ff.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es aber auch ausreichend, wenn bei Erteilung der Fahrerlaubnis nur vorläufige Fahrerlaubnismaßnahmen ergriffen waren und die endgültige Maßnahme erst nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte, solange deren Gründe bereits zum Erteilungszeitpunkt vorlagen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2008 – C-1/07 [„Weber“] – juris, Rdnr. 36; EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-224/10 [„Apelt“] – juris, Rdnr. 50). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass im vorliegenden Fall die tschechische Fahrerlaubnis dem Antragsteller zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als seine Fahrerlaubnis im Inland „eingeschränkt“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG war. Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis am 7. März 2014 war gegen ihn nämlich bereits ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs, am 13. Januar 2014 ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, anhängig, das nachfolgend zu einer isolierten Erteilungssperre führte. Dies dürfte eine hinreichende, die fehlende Anerkennung rechtfertigende „Einschränkung“ der Fahrerlaubnis im Inland darstellen. Sofern der Antragsteller nämlich während des offenen Ermittlungsverfahrens die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Bundesgebiet beantragt hätte, hätte ein solcher Antrag voraussichtlich mit dem zulässigen Verweis auf das offene Strafverfahren und sich daraus ergebender Eignungszweifel nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG keinen Erfolg gehabt. Vielmehr hätte die Fahrerlaubnisbehörde voraussichtlich den Ausgang des Strafverfahrens abgewartet oder wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV angeordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 16 B 666/07 – juris). Auch die vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „Weber“ angeführte Erwägung trifft gleichermaßen auf die vorliegende Fallkonstellation zu: Danach war seinen genannten Entscheidungen etwa in Sachen „Halbritter“ oder „Kremer“ gemeinsam, dass dort die verhängten Sperrfristen bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen waren oder gar nicht – auch nicht später – verhängt wurden, während in der Sache „Weber“ (wie auch im vorliegenden Fall) die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat in engem zeitlichen Zusammenhang zu einem Verkehrsverstoß und einer nachfolgenden verhängten Fahrerlaubnismaßnahme im Inland erfolgte. Weiter führt der Europäische Gerichtshof aus, dass die Anerkennung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates in diesen Fällen eine erhebliche Missbrauchsgefahr begründen würde und letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse beruht, zerstören würde. Denn es bestünde ein Anreiz für Fahrerlaubnisinhaber, die wegen Verkehrsverstößen bereits einer vorläufigen, aber noch nicht endgültigen Beschränkung ihrer Fahrerlaubnis im Inland unterlägen, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2008 – C-1/07 [„Weber“] – juris, Rdnr. 39). Diese Erwägung trifft gleichermaßen auf Täter wie den Antragsteller zu, gegen die mangels Fahrerlaubnis oder mangels Kenntnis einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis keine über die Einleitung eines Strafverfahrens hinausgehenden vorläufigen Maßnahmen (wie etwa vorläufiges Fahrverbot, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis oder vorläufige Sicherstellung des Führerscheins) ergriffen werden können. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Vorschrift in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Mit § 3 Abs. 3 und 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 – juris, Rdnr. 3). Diese Gefahr besteht hier nicht. Zum einen geht es im vorliegenden Verfahren nicht um die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers, sondern um deren fehlende Anerkennung im Bundesgebiet. Zum anderen weicht die fehlende Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis (oder deren Entziehung) nicht von dem im Strafbefehl vom 3. April 2014 festgestellten Sachverhalt, der Schuldfrage und der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ab. Insbesondere ging die Strafrichterin bei Verhängung der isolierten Fahrerlaubnissperre von der fehlenden Eignung des Antragstellers aus, über den Fortbestand oder den Verlust der tschechischen Fahrerlaubnis finden sich – wohl mangels Kenntnis hiervon – keine Ausführungen. Insofern geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht um die Korrektur eines Versehens des Strafgerichts. Darüber hinaus beruht die fehlende Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht unmittelbar auf der fehlenden Eignung des Antragstellers, sondern darauf, dass dessen Fahrerlaubnis im Inland bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis aufgrund des Strafverfahrens und der nachfolgenden isolierten Sperre „eingeschränkt“ im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG war. Unabhängig davon bestehen hier auch Anhaltspunkte dafür, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers aufgrund eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennen ist. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist dies der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Zwar liegen solche Informationen derzeit nicht vor. Hinreichender Anlass für die Fahrerlaubnisbehörde, bei tschechischen Behörden die Wohnverhältnisse des Antragstellers zum 7. März 2014 zu klären, ergibt sich aber aus Folgendem: Ein Motiv des Antragstellers, in Tschechien einen Wohnsitz zur Erlangung einer Fahrerlaubnis vorzuspiegeln, ergibt sich daraus, dass er mehrfach im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis verloren hat, so dass er nicht mit einem Erfolg eines weiteren Neuerteilungsantrags rechnen durfte. Jedenfalls muss es nahe gelegen haben, dass er zunächst ein kostenintensives medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen haben würde, dessen Ergebnis für ihn zudem nicht absehbar wäre. Außerdem war er – soweit ersichtlich – durchgehend in Berlin mit seiner Hauptwohnung gemeldet. Auch gab er weder bei der polizeilichen Kontrolle am 13. Januar 2014 noch im anschließenden Strafverfahren an, in Tschechien zu leben. Vielmehr konnten ihm sämtliche Dokumente ohne Weiteres unter seiner Berliner Meldeanschrift zugestellt werden. ii. Die Umdeutung der für sich genommen fehlerhaften Entziehung der Fahrerlaubnis in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik am 7. März 2014 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und AM ihn nicht berechtigt, Fahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet zu führen, ist zulässig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 2008 – 10 S 2925/06 – juris, Rdnr. 28 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 – BVerwG 3 B 116.08 – juris, Rdnr. 4). Nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Vorliegend sind beide Verwaltungsakte auf das gleiche Ziel gerichtet, weil sie dem gleichen öffentlichen Interesse dienen und die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben. Der Sache nach ging es der Fahrerlaubnisbehörde darum, aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 13. Januar 2014 und der nachfolgenden isolierten Erteilungssperre zu verhindern, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen darf. Während die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Feststellung der Nichtberechtigung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen, führen beide zu dem für den Antragsteller gleich ungünstigen Ergebnis, nämlich dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigt, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Die sonstigen in dem angegriffenen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen sind ebenfalls rechtmäßig, insbesondere hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zu Recht nach § 47 Abs. 2 FeV verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Die Zwangsgeldandrohung nach § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Fall, dass er der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins nicht nachkommt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 2. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des voraussichtlich rechtmäßigen Bescheides kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse, Personen ohne im Inland gültige Fahrerlaubnis vom motorisierten Straßenverkehr fernzuhalten, das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Ferner führte er mehrfach stark alkoholisiert ein Fahrzeug und legte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein gefälschtes medizinisch-psychologisches Gutachten vor, so dass nicht erst der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden braucht und währenddessen eine Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werden muss. Die für den Antragsteller damit verbundenen Beeinträchtigungen haben demgegenüber geringeres Gewicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwerts für das Klageverfahren anzusetzen ist, der 5.000,- Euro beträgt.