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Urteil

5 C 35/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Nichterfüllung eines landesrechtlichen Anspruchs auf Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Erstattung der selbst veranlassten Aufwendungen bestehen. • § 36a Abs. 3 SGB VIII kodifiziert die zuvor richterrechtlich entwickelte Grundlinie des Aufwendungsersatzes und ist entsprechend auf die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen analog anwendbar, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist u.a., dass der Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf informiert wurde und die Selbstbeschaffung wegen Unaufschiebbarkeit erforderlich war. • Anspruchsberechtigt kann neben dem Kind auch die sorgeberechtigte Person sein, wenn das Landesrecht dies gewährt; landesrechtliche Auslegungen hierzu sind revisionsrechtlich grundsätzlich bindend.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz bei Nichterfüllung von Betreuungsplatzansprüchen (analog §36a Abs.3 SGB VIII) • Bei Nichterfüllung eines landesrechtlichen Anspruchs auf Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Erstattung der selbst veranlassten Aufwendungen bestehen. • § 36a Abs. 3 SGB VIII kodifiziert die zuvor richterrechtlich entwickelte Grundlinie des Aufwendungsersatzes und ist entsprechend auf die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen analog anwendbar, wenn eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. • Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch ist u.a., dass der Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf informiert wurde und die Selbstbeschaffung wegen Unaufschiebbarkeit erforderlich war. • Anspruchsberechtigt kann neben dem Kind auch die sorgeberechtigte Person sein, wenn das Landesrecht dies gewährt; landesrechtliche Auslegungen hierzu sind revisionsrechtlich grundsätzlich bindend. Die Klägerinnen begehrten Erstattung der Kosten für die Unterbringung eines zweijährigen Kindes in einer privaten Krippe, nachdem das Jugendamt der beklagten Stadt keinen Platz bereitgestellt hatte. Die Mutter beantragte zunächst wiederholt einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz; nachdem keine Zuweisung erfolgte, brachte sie das Kind in einer Elterninitiative unter und machte später Kostenerstattung geltend. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Stadt zur Zahlung; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Die Beklagte revidierte mit der Einwendung, es fehle eine bundesrechtliche Grundlage für Erstattungsansprüche bei selbstbeschafften Betreuungsplätzen und die Mutter sei nicht klagebefugt. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob bundesrechtliche Grundsätze dem landesrechtlichen Sekundäranspruch entgegenstehen, und entschied zugunsten der Klägerinnen. • Rechtsnatur: Der streitige Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz gründet im vorliegenden Fall in Landesrecht, weil der primäre Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes landesrechtlich geregelt ist (§ 5 Abs.1 KitaG Rheinland-Pfalz). • Bundesrechtliche Einordnung: Die bisherige Rechtsprechung des BVerwG hat ein richterrechtliches Haftungsinstitut für Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht entwickelt; diese Grundsätze hat der Gesetzgeber mit § 36a Abs.3 SGB VIII kodifiziert. • Anwendbarkeit von § 36a Abs.3 SGB VIII: Die Vorschrift selbst bezieht sich wörtlich auf Hilfen, nicht auf Angebote der Kinderbetreuung, ist aber aufgrund einer planwidrigen Lücke im SGB VIII entsprechend auf Fälle der Selbstbeschaffung von Betreuungsplätzen analog anwendbar. • Voraussetzungen des Anspruchs: Die analoge Anwendung von § 36a Abs.3 SGB VIII erfordert u.a. dass (1) ein gesetzlicher Primäranspruch bestanden hat, (2) dieser nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde (Systemversagen), (3) die Betreuungsdeckung unaufschiebbar war, und (4) der Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung informiert wurde. • Keine Vorrangverletzung primären Rechtsschutzes: Ein genereller Ausschluss des Aufwendungsersatzes wegen Unterlassung des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nicht vor; die Zumutbarkeit und Aussicht auf Abhilfe sind zu berücksichtigen und waren hier nach Feststellungen nicht gegeben. • Anspruchsberechtigung der Eltern: Die landesrechtliche Regelung kann den Anspruchsberechtigtenkreis weiter fassen; das Oberverwaltungsgericht hat auf Basis des KitaG Rheinland-Pfalz zu Recht auch die Sorgeberechtigte als anspruchsberechtigt angesehen, ohne dass dies bundesrechtlich zu beanstanden wäre. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerinnen erhalten Aufwendungsersatz. Das Gericht bestätigt, dass unter den konkret dargelegten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Betreuungsplätze besteht, weil das Landesrecht einen entsprechenden Sekundäranspruch begründet und § 36a Abs.3 SGB VIII kodifizierend und analog anwendbar ist. Voraussetzungen wie Mitteilung an den Jugendhilfeträger und Unaufschiebbarkeit der Versorgung lagen vor. Soweit streitig, ist die Mutter als sorgeberechtigte Person anspruchsberechtigt nach Landesrecht. Deshalb ist die beklagte Stadt zur Zahlung verurteilt, weil sie ihrer Gewährleistungspflicht nicht nachgekommen ist und die Selbstbeschaffung der Betreuung zur Abwendung eines endgültigen Leistungsentfalls erforderlich war.