Urteil
1 K 381/19.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2020:0618.1K381.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der Zuzahlungen für den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017 sowie 1. bis 4. Januar 2018 begehrt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf private Zuzahlungen für die Betreuung des durch seine Eltern vertretenen Klägers durch eine Tagespflegeperson. 2 Die Eltern des am 5. Januar 2016 geborenen Klägers meldeten diesen – nach eigenen Angaben – im Februar 2016 bei der Beklagten für einen Krippenplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr an. Auf Nachfrage der Eltern des Klägers teilte die Beklagte diesen mit E-Mail vom 14. Juli 2016 mit, dass aktuell mehr Anmeldungen vorlägen als Plätze für einjährige Kinder zur Verfügung stünden, und empfahl zugleich, den Kläger bei privaten bzw. konfessionellen Trägern bzw. einer Tagespflegeperson anzumelden. Mit einer weiteren E-Mail vom 21. Dezember 2016 informierte die Beklagte die Eltern des Klägers darüber, dass sie den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Einjährige nicht erfüllen könne und die Eltern daher grundsätzlich an Tagesmütter sowie freie und konfessionelle Träger verweise. Ferner führte sie aus, dass ein ablehnender Bescheid nicht erstellt werden könne, da die Platzvergabe erst Ende März/Anfang April 2017 für die Aufnahmen nach den Sommerferien erfolgen werde. 3 Daraufhin bemühten sich die Eltern des Klägers um einen Betreuungsplatz bei einer Tagespflegeperson. Am 21. Februar 2017 schlossen sie mit der Tagespflegeperson Frau U. A. einen Vertrag über die Betreuung des Klägers in Kindertagespflege. Der Vertrag sah eine Eingewöhnung des Klägers vom 20. Februar bis 14. März 2017 und den Beginn der Tagespflege am 15. März 2017 vor. Als Betreuungszeit wurden zunächst 20 Stunden in der Woche vereinbart; mit Änderungsvertrag vom 10. Juli 2017 wurde der Betreuungsumfang für die Zeit ab dem 15. Juli 2017 auf 28 Stunden in der Woche erhöht. Das vereinbarte Betreuungsgeld betrug bis 20 Stunden wöchentlich 8,00 € pro Stunde, bis 25 Stunden pro Woche 7,00 € pro Stunde und bis 34 Stunden wöchentlich 6,50 € pro Stunde; zusätzlich erhob die Tagespflegeperson ein Essensgeld. 4 Mit E-Mail vom 21. Februar 2017 setzten die Eltern des Klägers die Beklagte über das Betreuungsverhältnis mit Frau A. in Kenntnis. Ferner führten sie aus, dass sie hiermit den „gesetzlichen Anspruch zur Kostentragung der Tagesmutter“ sowie den Antrag auf Übernahme der Sachaufwendungen in Höhe von 0,60 € pro Stunde stellen. Der E-Mail war u.a. ein ausgefüllter „Antrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII“ beigefügt. 5 Mit (Grundlagen-)Bescheid vom 15. März 2017 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Voraussetzungen für die Förderung des Klägers in Kindertagespflege gemäß § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – vorlägen und die Eignungsprüfung der Tagespflegeperson Frau U. A. positiv abgeschlossen sei. Ab dem 12. Februar 2017 würden gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs und der Satzung der Beklagten Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege für den Kläger gewährt. Die Förderung umfasse die Erstattung des Sachaufwands und die Förderleistung an die Tagespflegeperson. Die Leistung werde erst nach Vorlage des Betreuungsnachweises am Ende des Monats an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Dem Bescheid war eine Anlage beigefügt, aus der sich die Förderleistung und der Sachaufwand pro Stunde und Kind ergibt: Danach erfolgt bei Tagespflegepersonen mit Qualifizierung – als eine solche wird Frau A. bei der Beklagten geführt – eine Förderleistung in Höhe von 4,90 € pro Stunde und eine Erstattung des Sachaufwands in Höhe von 0,60 € pro Stunde. 6 Mit weiterem (Grundlagen)Bescheid vom 15. März 2017teilte die Beklagte den Eltern des Klägers unter Verweis auf § 90 Abs. 1 SGB VIII (§ 90 SGB VIII hier sowie im Folgenden in der vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2019 gültigen Fassung) sowie die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt A-Stadt mit, dass während der Gewährung von Förderungsleistungen für die Kindertagespflege ein einkommensabhängiger monatlicher Elternbeitrag pro Kind erhoben werde. Der Elternbeitrag sei ab dem 20. Februar 2017 monatlich zu entrichten; er könne für den jeweiligen Betreuungsmonat je nach Betreuungsumfang in seiner Höhe schwanken. 7 In der Folge wurde bei der Beklagten monatlich ein durch die Tagespflegeperson A. sowie die Eltern des Klägers unterzeichneter „Nachweis über Betreuungsstunden in der Kindertagespflege“ eingereicht. Unter Zugrundelegung der Angaben in dem vorbezeichneten Nachweis setzte die Beklagte für die Monate Februar bis Dezember 2017 die entsprechende Förderungsleistung sowie den entsprechenden Elternbeitrag mit jeweils gesondertem Bescheid fest; nachdem der Kläger am 5. Januar 2018 sein zweites Lebensjahr vollendet hatte, erfolgte für die Monate Februar bis September 2018 lediglich die Festsetzung der Förderungsleistung. Für Januar 2018 wurde während des Verwaltungsverfahrens kein „Nachweis über Betreuungsstunden in der Kindertagespflege“ eingereicht, so dass eine entsprechende Verbescheidung und Förderung durch die Beklagte unterblieb. 8 Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass der Kläger zum 16. Oktober 2017 in der Kinderkrippe „H. Straße“ aufgenommen werden könne. 9 Am 20. Mai 2017 beantragten die Eltern des Klägers bei der Beklagten die Erstattung des von ihnen zu tragenden, nicht von der Förderleistung gedeckten Eigenanteils an den Kinderbetreuungskosten. Zur Begründung machten sie geltend, dass seitens der Beklagten – trotz rechtzeitiger Anmeldung – kein bedarfsgerechter Betreuungsplatz in einer Krippe zur Verfügung gestellt worden sei. Die Betreuung bei der Tagespflegeperson führe jedoch zu erheblichen Mehrkosten gegenüber einer Betreuung in einer Kinderkrippe. 10 Mit E-Mail vom 6. August 2017 forderten die Eltern des Klägers die Beklagte (nochmals) auf, die durch die Nichtgewährleistung einer Betreuung des Klägers in einer städtischen Einrichtung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 2.608,71 € zu erstatten. Ferner teilten sie mit, dass der zum 16. Oktober 2017 angebotene Krippenplatz in der Einrichtung „H. Straße“ für sie nicht tragbar sei, da sie kein Auto besäßen und eine Fahrzeit von 30 bis 40 Minuten mit dem Bus unzumutbar sei. Darüber hinaus habe der Kläger ab Januar 2018 einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass dann eine erneute Eingewöhnung erfolgen müsste. 11 Mit E-Mail vom 18. August 2017legten die Eltern des Klägers Widerspruch gegen die Festsetzung des Elternbeitrags für den Monat Juli 2017 sowie hilfsweise gegen alle bereits erlassenen und zukünftigen Bescheide ein. 12 In der Folge bat die Beklagte die Eltern des Klägers nochmals um Mitteilung, ob der zum 16. Oktober 2017 angebotene Platz in der Kinderkrippe „H. Straße“ angenommen werde. Hierbei teilte sie mit, dass der Kläger in der Kinderkrippe „H. Straße“ bis zu seinem dritten Lebensjahr bleiben könne und danach ein angemessener Platz in einem Kindergarten angeboten werde, so dass es für den Kläger keine „betreuungslose“ Zeit geben werde. Da der angebotene Platz angemessen und zumutbar sei und daher den Anspruch des Klägers auf Betreuung und Erziehung in einer Tagesstätte erfülle, komme eine Kostenübernahme für einen Verbleib bei einer Tagesmutter ab 16. Oktober 2017 nicht mehr in Frage. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Zeit bis zum 16. Oktober 2017 bat die Beklagte die Eltern des Klägers um Übersendung weiterer Unterlagen. 13 Mit E-Mail vom 8. September 2017 lehnten die Eltern des Klägers den angebotenen Platz in der Kinderkrippe „H. Straße“ (nochmals) unter Verweis auf die Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort sowie die Notwendigkeit einer weiteren Eingewöhnung des Klägers ab Januar 2018 ab. 14 Mit E-Mail vom 21. September 2017 legten die Eltern des Klägers Widerspruch gegen die Festsetzung des Elternbeitrags für den Monat August 2017 sowie hilfsweise gegen alle bereits erlassenen und zukünftigen Bescheide ein. Sie führten aus, die Betreuung bei der Tagespflegeperson A. führe verglichen mit einer Betreuung in einer Kinderkrippe zu Mehrkosten von durchschnittlich 500,00 € im Monat. Der Erstattungsanspruch in Höhe von etwa 3.575,00 € werde daher mit eventuellen Forderungen der Beklagten aufgerechnet. Auf Kopien der Bescheide über den Elternbeitrag für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 legten die Eltern des Klägers handschriftlich und mit einer Unterschrift versehen jeweils Widerspruch ein und erklärten die Aufrechnung mit ihrem Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte. 15 In der Folge bot die Beklagte dem Kläger einen Platz in der Kindertagesstätte „B. Q.“ ab dem 16. August 2018 an. Nachdem die Eltern des Klägers bereits einen Gesprächstermin in der Kindertagesstätte wahrgenommen und den Platz angenommen hatten, teilte der Vater des Klägers dem Leitungsteam der Kindertagesstätte mit E-Mail vom 24. Juli 2018 mit, dass sich bei ihnen „einiges geändert“ habe, so dass sie „leider schweren Herzens von dem KITA-Platz Abstand nehmen müssen“. 16 Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Eltern des Klägers auf Übernahme der monatlichen Zuzahlungen an die Tagespflegeperson ab. Zur Begründung führte sie aus, der Rechtsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII sei durch die erfolgte Bewilligung der Förderung der Kindesbetreuung in Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfüllt. Die Erfüllung des Anspruchs auf frühkindliche Förderung eines Kindes, das das erste Lebensjahr vollendet habe, sei durch Betreuung in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege möglich. Der Gesetzgeber sehe folglich beide Betreuungsformen als gleichwertig an, ohne dass den Eltern ein Wahlrecht bezüglich der Betreuungsform ihres Kindes zustehe. Ebenso wenig gebe es einen Anspruch auf einen kostenfreien bzw. kostengünstigen Betreuungsplatz. Die Förderung der Kindertagesbetreuung durch die Beklagte mit derzeit 4,90 € pro Betreuungsstunde sei angemessen im Sinne von § 23 Abs. 2a SGB VIII. Der Unterschied zu den mit der Tagespflegeperson vertraglich vereinbarten 8,00 € pro Betreuungsstunde sei von den Eltern des Klägers selbst zu tragen. Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – verwiesen. Aus diesem Urteil ergebe sich auch, dass selbst dann, wenn man von einer unaufschiebbaren Selbstbeschaffung des Betreuungsplatzes ausgehe, keine Pflicht zur Kostenübernahme bestehe, da die Eltern des Klägers die Zuzahlungen auch dann hätten leisten müssen, wenn der Platz bei der Tagespflegeperson A. seitens der Beklagten nachgewiesen worden wäre. Darüber hinaus komme eine Kostenübernahme für den Zeitraum ab dem 16. Oktober 2017 auch deshalb nicht in Betracht, weil der ab diesem Zeitpunkt angebotene Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung aus freien Stücken abgelehnt worden sei. 17 Gegen diesen ablehnenden Bescheid legten die Kläger am 4. Juli 2018 Widerspruch ein. Ihr Prozessbevollmächtigter wiederholte die Widerspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 und trug mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2018 vor, die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Zuzahlung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ergebe sich aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen dieser – auf die Fälle einer nicht erbrachten Betreuung nach § 24 SGB VIII entsprechend anwendbaren – Vorschrift seien erfüllt, da die Beklagte den Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt habe. Der Rechtsanspruch sei nämlich nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten ausschließlich über die gesetzlich zulässige pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 und 4 SGB VIII zu den Kosten der Leistung herangezogen würden. Private Zuzahlungen der Eltern seien bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Vergütung der Kindertagespflege hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Aus der Regelung in § 23 Abs. 2 sowie Abs. 2a SGB VIII lasse sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen würden. Die Kostenbeteiligung der Eltern erfolge nach der gesetzlichen Konzeption allein in Form der Erhebung eines Elternbeitrags (§ 90 SGB VIII), dessen Höhe durch die finanzielle Zumutbarkeit begrenzt sei und der im Falle einer finanziellen Unzumutbarkeit vollständig erlassen werden könne. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass einkommensschwache Eltern einen kostenfreien Betreuungsplatz erhalten. Dieses gesetzlich vorgesehene System sei aber gefährdet, wenn die Eltern über den gesetzlich vorgesehenen Elternbeitrag hinaus noch auf Zahlung eines privaten Zusatzbeitrages seitens der Tagespflegeperson in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der Privatautonomie könne die Höhe des privaten Zuzahlungsbetrages von den Parteien der Betreuungsvereinbarung grundsätzlich frei vereinbart werden. Dies berge insbesondere bei einer Knappheit von Betreuungsplätzen die Gefahr, dass der Gesamtbetrag, der für die Betreuung eines Kindes gezahlt werden müsse, über der Zumutbarkeitsgrenze liege. Die kostenrechtliche Privilegierung in § 90 Abs. 3 SGB VIII erfasse die privaten Zuzahlungen nicht. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 verpflichtete die Widerspruchsbehörde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2018, an den Kläger für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis zum 15. August 2018 Aufwendungsersatz in Höhe der entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in Kindertagespflege zu zahlen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 19 Die Widerspruchsbehörde legte zunächst den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Juni 2018 sowie sämtliche gegen die Elternbeitragsbescheide erhobenen Widersprüche dahingehend aus, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nicht die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrags, sondern ausschließlich die Erstattung der an die Tagespflegeperson entrichteten Zuzahlungen sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass die Voraussetzungen des auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 SGB VIII lediglich für den Zeitraum vom 5. Januar bis 15. August 2018 vorlägen: 20 Für den Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 und somit vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Klägers lägen die Voraussetzungen nicht vor, da der Primäranspruch des Klägers auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch die Zusage der Förderung eines nachgewiesenen Platzes bei der Tagespflegeperson A. erfüllt worden sei. Unbeachtlich sei insoweit, dass der Kläger bzw. dessen Eltern diesen Betreuungsplatz selbst gegenüber der Beklagten angezeigt und am 21. Februar 2017 die Förderung des Platzes beantragt hätten. Denn dies entspreche dem in § 23 Abs. 1 SGB VIII vorgesehenen Prozedere, wonach die Förderung die Vermittlung lediglich insoweit umfasse, als der Platz nicht von den Antragstellern nachgewiesen werde. Der Anspruchserfüllung stehe ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger ursprünglich einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beantragt habe, denn der Träger der Jugendhilfe habe ein Wahlrecht, ob er seine Pflicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege erfülle. An der Annahme der Erfüllung des Betreuungsanspruchs des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ändere sich schließlich auch nichts dadurch, dass für die Betreuung durch die Tagespflegeperson A. ein privates Zusatzentgelt in Form der Differenz zwischen der Förderung der Tagespflegeperson mit 4,90 €pro Stunde und dem tatsächlich privat vereinbarten Entgelt von 8,00 € (Februar bis Juni 2017) bzw. 6,50 € (ab Juli 2017) habe gezahlt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 – klargestellt, dass für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung sei. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB selbst dann, wenn man unterstelle, dass der Betreuungsplatz bei der Kindertagespflegeperson A. nicht anspruchserfüllend gewesen sei, spätestens mit dem Angebot eines Betreuungsplatzes zum 16. Oktober 2017 in der Kinderkrippe „H. Straße“ bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Klägers am 5. Januar 2018 erfüllt worden. Anders als die Eltern des Klägers meinen, sei dieser Betreuungsplatz auch in örtlicher Hinsicht zumutbar gewesen. 21 Für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis zum Angebot eines Platzes in einem Kindergarten am 16. August 2018 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB analog zu. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII analog lägen insoweit vor, da der ab dem 16. Oktober 2017 in einer Kinderkrippe bereitgestellte Betreuungsplatz nicht den ab dem 5. Januar 2018 entstandenen Rechtsanspruch des Klägers auf Betreuung in einem Kindergarten gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII i.V.m. § 5 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz – KitaG – erfülle. Eine auf die Betreuung von Kleinkindern abzielende Kinderkrippe stelle keinen Kindergarten im Sinne des § 1 Abs. 2 KitaG dar. Ein anderes Ergebnis rechtfertige auch nicht die Zusage der Beklagten in der E-Mail vom 29. August 2017, da diese hinsichtlich des konkreten Platzangebots nicht hinreichend bestimmt gewesen und zudem auch nicht in der für die Wirksamkeit von Zusicherungen im Sinne des § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – gebotenen Schriftform erklärt worden sei. Für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis einschließlich 15. August 2018 sei auch anzunehmen, dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe, die Hilfe also unaufschiebbar gewesen sei. 22 Für den Zeitraum ab dem 16. August 2018 bis zum 30. September 2018 scheide ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog aufgrund der Bereitstellung eines anspruchserfüllenden Betreuungsplatzes in der vom Kläger gewünschten Kindertagesstätte „B. Q.“ ab dem 16. August 2018 aus. 23 Der Kläger hat am 11. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sein Prozessbevollmächtigter vollumfänglich auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. 24 Der Kläger beantragt, 25 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2019 zu verpflichten, Aufwendungsersatz für entstandene Mehrkosten der Betreuung in Form von privaten Zuzahlungen an die Tagespflegeperson in Höhe von 3.003,10 € zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Aufgrund des vollumfänglichen Verweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren liegt eine Klageerwiderung der Beklagten nicht vor. 29 Die Kammer hat dem Kläger mit Beschluss vom 16. Januar 2020 die Vorlage bestimmter Unterlagen bzw. die Abgabe bestimmter Erklärungen aufgegeben. Der Kläger hatte danach insbesondere Nachweise für die Zahlung des mit der Tagespflegeperson A. vereinbarten Betreuungsgeldes für den Zeitraum 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 vorzulegen und mitzuteilen, ob die Zahlungen an die Tagespflegeperson A. steuerlich geltend gemacht worden sind. Ferner waren die zur Feststellung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erforderlichen Angaben zu machen sowie die entsprechenden Nachweise vorzulegen, sofern der Kläger bzw. dessen Eltern davon ausgehen, dass ihnen die Belastung durch die an die Tagespflegeperson A. entrichteten Zuzahlungen unzumutbar gewesen ist. Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 86 ff. der Gerichtsakte – GA – verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sodann mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 diverse Unterlagen vorgelegt (u.a. Elterngeldbescheide, Einkommensteuerbescheide, Kontoauszüge) und u.a. mitgeteilt, dass die Kosten für die Betreuung durch die Tagespflegeperson A. nicht steuerlich geltend gemacht worden seien. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 hat die Beklagte unter Verweis auf die zwischenzeitlich vorgenommenen und dem Schriftsatz beigefügten Berechnungen mitgeteilt, dass die Belastung mit den Kostenbeiträgen zumutbar gewesen ist und ein (Teil-) Erlass gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII daher auch für den Fall, dass ein entsprechender Antrag überhaupt gestellt worden wäre, ausgeschlossen gewesen wäre. 30 Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten (jeweils 1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 31 Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. 32 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO zulässig. Der Bescheid vom 11. Juni 2018, in welchem die Beklagte die Erstattung der Mehraufwendungen in Höhe von 3,10 € pro Stunde (Februar 2017 bis 14. Juli 2017) bzw. 1,60 € pro Stunde (ab 15. Juli 2017) für die Betreuung bei der Tagespflegeperson A. abgelehnt hat, stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Neben der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die im Wege einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist das Begehren des Klägers noch auf ein tatsächliches Handeln in Gestalt einer Zahlung gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist (so in einer vergleichbaren Konstellation: VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 – 5 K 404/14.DA –, juris Rn. 70). 33 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von insgesamt 3.003,10 €. Dabei geht die Kammer – wie bereits die Widerspruchsbehörde – davon aus, dass Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich die Zahlungen sind, welche die Eltern des Klägers über die von der Beklagten festgelegten Förderbeiträge hinaus an die Tagespflegeperson A. entrichtet haben, nicht jedoch die Elternbeiträge. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Auslegung des Widerspruchbegehrens durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 (Seite 5 f.) keine Einwände erhoben und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 auf Nachfrage bestätigt, dass lediglich der Ersatz der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson geltend gemacht wird. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der Höhe der geltend gemachten Forderung bzw. deren Berechnung (vgl. Bl. 52, 54 f. GA). Da die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 2018 verpflichtet hat, an den Kläger für den Zeitraum vom 5. Januar 2018 bis zum 15. August 2018 Aufwendungsersatz in Höhe der entstandenen Mehrkosten für die Betreuung in Kindertagespflege zu zahlen, sind nur noch die Zeiträume vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 sowie vom 16. August bis 30. September 2018 streitgegenständlich. 34 Der Kläger hat für keinen der streitgegenständlichen Zeiträume einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson A.. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beruft sich insoweit ohne Erfolg auf einen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in entsprechender Anwendung (nachfolgend 1). Auch eine Übernahme der Zuzahlungen durch die Beklagte gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII scheidet im vorliegenden Fall aus (nachfolgend 2). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2018 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 gefunden hat, erweist sich damit als rechtmäßig. 35 1) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB nicht zu. 36 Gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Vorschrift ist zwar im vorliegenden Fall analog anwendbar (nachfolgend a). Der Kläger ist für den Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog auch aktivlegitimiert (nachfolgend b). Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der im Vertrag der Eltern des Klägers mit der Tagespflege-person A. vereinbarten Zuzahlung besteht aufgrund von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog jedoch weder für den Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 (nachfolgend c) noch für den Zeitraum vom 16. August 2018 bis 30. September 2018 (nachfolgend d). 37 a) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist im vorliegenden Fall analog anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet hier aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII ist, wozu das Angebot einer frühkindlichen Förderung durch Kindestageseinrichtungen oder Kindertagespflege nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 24 SGB VIII gerade nicht gehört. Es besteht jedoch insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 8 ff., sowie vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 17 ff.), der das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14.OVG –, juris Rn. 27) und auch die erkennende Kammer hier folgen, durch die analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII zu schließen ist. Dabei ist der Analogieschluss auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 21, sowie vom 12. September 2013, a.a.O., juris Rn. 39). 38 b) Der Kläger ist hinsichtlich des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog auch aktivlegitimiert. Inhaber des Primäranspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab der Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII allein das betreffende Kind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 47; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 –, juris Rn. 28 [im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 KitaG]). Steht der Primäranspruch jedoch dem Kind selbst zu, so stehen auch mögliche Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbst beschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.; siehe auch VG Darmstadt, Urteil vom 13. September 2016 – 5 K 404/14.DA –, juris Rn. 72). 39 c) Soweit der Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 betroffen ist, kann im Ergebnis offenbleiben, ob alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (nachfolgend aa). Denn ein Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog scheitert insoweit jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite (nachfolgend bb). Darüber hinaus sind die Zahlungen an die Tagespflegeperson A. für den Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 nicht vollständig belegt worden (nachfolgend cc). 40 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog können – zumindest teilweise – bejaht werden. 41 (1) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass sich der durch seine Eltern gesetzlich vertretene Kläger ein Angebot zur Betreuung bei der Tagespflegeperson A. selbst beschafft hat. 42 (2) Die Kammer geht ferner zugunsten des Klägers davon aus, dass dessen Eltern die Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog in Kenntnis gesetzt haben. Erforderlich ist insoweit, dass ein Antrag so rechtzeitig gestellt wird, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Angebote in der Lage ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 12 A 1542/15 –, juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. allgemein zu § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 19, 39 f.). 43 Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Widerspruchsbegründung vom 5. November 2018 (Bl. 39 der Widerspruchsakte) vorgetragen, dass die Eltern des Klägers diesen bereits im Februar 2016 bei der Beklagten für einen Krippenplatz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr angemeldet haben. Zwar befindet sich diese Anmeldung nicht in der seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Die Beklagte vermochte eine solche auch nicht auf telefonische Nachfrage der Kammer vorzulegen; aus dem mit Schriftsatz vom 22. April 2020 vorgelegten Dokument (Bl. 251 GA) ergibt sich lediglich eine Anmeldung des Klägers für einen Kindergartenplatz ab dem 1. Februar 2018. Die Beklagte hat eine (rechtzeitige) Anmeldung des Klägers für einen Krippenplatz jedoch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Auch in dem Schriftsatz vom 22. April 2020 hat sie lediglich vorgetragen, weitere Unterlagen zur Anmeldung seien „nicht mehr vorhanden“. Da zudem auch der sonstige Akteninhalt bzw. die dort dokumentierte E-Mail-Korrespondenz für eine Anmeldung des Klägers für einen Krippenplatz im Jahr 2016 sprechen (vgl. z.B. Bl. 48 der Verwaltungsakte – VA – sowie Bl. 217 GA), hat die Kammer keinen Grund, an der Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Widerspruchsbegründung vom 5. November 2018 zu zweifeln. Die Beklagte hatte somit etwa elf Monate und damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie möglicher Angebote. 44 (3) Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII analog). 45 Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Voraussetzungen waren bei dem Kläger im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung im Februar 2017 erfüllt, denn er hatte bereits am 5. Januar 2017 das erste Lebensjahr vollendet. 46 Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigt, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 50). Mangels entgegenstehender Angaben geht die Kammer davon aus, dass diese Informationen der Beklagten seit der Anmeldung des Klägers für einen Krippenplatz im Februar 2016 (vgl. hierzu oben) vorlagen. Von der Ermächtigung in § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. 47 Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger den gewünschten Platz in einer Kinderkrippe im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aufgrund fehlender Kapazitäten nicht nachweisen konnte, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unerheblich, da der Anspruch nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 35). 48 Es erweist sich jedoch als fraglich, ob der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereits deshalb als erfüllt anzusehen ist, weil von den Eltern des Klägers die Betreuung durch eine – von der Beklagten anerkannte – Tagespflegeperson nachgewiesen wurde und diese nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Geldleistungen erhalten hat. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 27 ff.) entschieden, dass die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun bestehe und der Rechtsanspruch damit auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet sei. Unterbleibe nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderungsangebots, bewirke daher die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; die Selbstbeschaffung erweise sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 27 ff. und 65; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 28). Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die zumindest im Zusammenhang mit einem selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung ergangen ist, auch auf die Fälle der Erfüllung des fraglichen Rechtsanspruchs durch eine Tagespflegeperson angewendet werden kann. Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass § 23 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson (nur) umfasst, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Das Gesetz geht mithin selbst davon aus, dass in der Regel von den Erziehungsberechtigten eine Tagespflegeperson nachgewiesen und diese – bei entsprechender Eignung – vom zuständigen Jugendhilfeträger anerkannt wird und nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 SGB VIII die dort vorgesehenen Leistungen erhält (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 16. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris Rn. 77 m.w.N. [im Ergebnis offengelassen]). Letztlich braucht die Frage der Erfüllungswirkung eines selbstbeschafften Betreuungsplatzes bei einer (geeigneten) Tagespflegeperson im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden, weil ein etwaiger dem Grunde nach bestehender Anspruch des Klägers aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIIII analog – wie weiter unten aufgezeigt werden wird – zumindest auf der Rechtsfolgenseite scheitert. Ebenso offen bleiben können daher an dieser Stelle auch die weiteren im Zusammenhang mit der Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII stehenden Fragen (z.B. die Frage der Erfüllung des Anspruchs im Falle des Nachweises eines zuzahlungspflichtigen Platzes bei einer Tagespflegeperson durch den Jugendhilfeträger, vgl. hierzu weiter unten). 49 (4) Der Bedarf des Klägers ist auch unaufschiebbar gewesen (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII analog). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Kinderbetreuung, die – trotz Rechtsanspruchs – nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 38, sowie vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 67). Eine weitere Vorenthaltung staatlicher bzw. staatlich vermittelter frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, 1. Aufl. 2013, Rn. 439 m.w.N.; so auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 89). Darüber hinaus dürfte die Bedarfsdeckung im vorliegenden Fall aber auch deshalb keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben, weil beide Elternteile des Klägers im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung berufstätig waren (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 –, juris Rn. 33). Ausweislich des vorliegenden Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 195 ff. GA) ging der Vater des Klägers im Jahre 2017 sowohl einer nichtselbstständigen als auch einer gewerblichen Tätigkeit nach; die Mutter des Klägers bezog im Jahre 2017 bis Juni ausweislich der vorliegenden Elterngeldbescheide Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (vgl. Bl. 164 ff. GA). 50 Der Kläger bzw. dessen Eltern waren vorliegend auch nicht gehalten, den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gerichtlich – gegebenenfalls im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) – durchzusetzen. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 68 [zum Eilrechtsschutz], sowie vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris Rn. 52 [zum Eilrechtsschutz]; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 –, juris Rn. 33 f. [zum Rechtsschutz in der Hauptsache sowie zum Eilrechtsschutz]). Dies war hier jedoch nicht Fall. Die Beklagte hatte den Eltern des Klägers mit E-Mail vom 14. Juli 2016 mitgeteilt, dass aktuell mehr Anmeldungen vorlägen als Plätze für einjährige Kinder zur Verfügung stünden, und zugleich empfohlen, den Kläger bei privaten bzw. konfessionellen Trägern bzw. einer Tagespflegeperson anzumelden. Mit einer weiteren E-Mail vom 21. Dezember 2016 informierte die Beklagte die Eltern des Klägers darüber, dass sie den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Einjährige nicht erfüllen könne und die Eltern daher grundsätzlich an Tagesmütter und freie und konfessionelle Träger verweise. Ferner führte sie aus, dass ein ablehnender Bescheid nicht erstellt werden könne, da die Platzvergabe erst Ende März/Anfang April 2017 für die Aufnahmen nach den Sommerferien erfolgen werde. Die vorbezeichneten E-Mails finden sich zwar nicht in der Verwaltungsakte. Die Eltern des Klägers beziehen sich jedoch in zwei an die Beklagte adressierten E-Mails ausdrücklich auf die E-Mails der Beklagten vom 14. Juli 2016 bzw. 21. Dezember 2016 und geben dabei deren Inhalt wörtlich wieder (vgl. Bl. 18 VA und Bl. 217 GA). Die Beklagte hat damit nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Krippenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergarten- bzw. Krippenplätze berufen. Der Kläger bzw. dessen Eltern mussten deshalb davon ausgehen, dass eine Klage bzw. ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes kommen würde (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 33). 51 bb) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson A. scheitert (jedenfalls) auf der Rechtsfolgenseite. 52 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 74) klargestellt, dass der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr gewährt als der Primäranspruch. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspreche dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Bestehe kein Recht auf eine kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes, sei der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz daher auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden könnten die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Um solche Aufwendungen handelt es sich jedoch bei den hier streitigen Zuzahlungen. Hätte die Beklagte den selbstbeschafften Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson A. bei Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesen (zur Frage, ob die Annahme einer Erfüllung auch im Falle einer Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes bei einer Tagespflegeperson möglich ist, vgl. oben), wäre dieser nämlich erfüllt gewesen mit der Folge, dass der Kläger bzw. dessen Eltern die streitigen Aufwendungen ebenfalls hätten erbringen müssen. Ein Anspruch auf einen kostenfreien Betreuungsplatz besteht in Rheinland-Pfalz – zumindest bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres – nicht (zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz ab Vollendung des zweiten Lebensjahres vgl. weiter unten). Der Annahme der Erfüllung des Primäranspruchs steht dabei nicht entgegen, dass der Kläger bzw. dessen Eltern ursprünglich einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung begehrt haben (nachfolgend (1)). Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, ist für die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch unerheblich, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson eine Vergütung verlangt (nachfolgend 2)). Der Platz bei der Tagespflegeperson A. entsprach schließlich auch dem konkret-individuellen Bedarf des Klägers (nachfolgend (3)). 53 (1) Der Primäranspruch des Klägers wäre im Falle des Nachweises des selbstbeschafften Betreuungsplatzes bei der Tagespflegeperson A. durch die Beklagte nicht bereits deswegen als unerfüllt anzusehen, weil die Eltern des Klägers diesen ursprünglich für einen Krippenplatz – also eine Betreuung in einer Tageseinrichtung – angemeldet hatten. 54 Auf einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG auf Betreuung in einem Kindergarten kann sich der Kläger für den Zeitraum bis zum 4. Januar 2018 nicht berufen, da er bis dahin noch nicht das zweite Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat jedoch ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Zwar haben die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern; nach Absatz 2 der Vorschrift soll der Wahl und den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 37 ff.) jedoch ausgeführt, dass das Recht zur Wahl der konkreten Betreuungsform (sowie der konkreten Einrichtung) einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründe keinen „echten Alternativanspruch“ des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden könne, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stünden (und umgekehrt). Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ermöglicht dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten daher (nur), innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen. 55 Vorliegend ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine freien Plätze in einer Tageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vorhanden waren. Die Beklagte hatte die Eltern – wie bereits ausgeführt – mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 darüber informiert, dass sie den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Einjährige nicht erfüllen könne und ein ablehnender Bescheid nicht vor der Platzvergabe Ende März/Anfang April 2017 für die Aufnahmen nach den Sommerferien erstellt werden könne. Entsprechend erfolgte zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kein Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung; ein entsprechendes Angebot machte die Beklagte den Eltern des Klägers vielmehr erst mit E-Mail vom 15. Mai 2017 für die Zeit ab dem 16. Oktober 2017. Mangels vorhandener Kapazitäten in einer Tageseinrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hätte die Beklagte den Anspruch daher auch dadurch erfüllen können, dass eine frühkindliche Förderung in Kindertagespflege ermöglicht wird. Dass die Mitteilungen der Beklagten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen und für den Kläger bereits Anfang 2017 ein Platz in einer Tageseinrichtung frei gewesen wäre, wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. 56 (2) Der Anspruchserfüllung durch die Beklagte stünde ferner nicht entgegen, dass der Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson A. mit Zuzahlungen verbunden war, da die von der Tagespflegeperson mit den Eltern des Klägers vereinbarte Vergütung in Höhe von zunächst 8,00 € und ab 15. Juli 2017 in Höhe von 6,50 € die Förderungsleistungen durch die Beklagte in Höhe von 4,90 € überstieg. 57 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017– 5 C 19/16 – (juris Rn. 44) entschieden, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich unabhängig davon erfüllt werden kann, ob bzw. in welcher Höhe ein freier Träger einer Kindertageseinrichtung von den Eltern einen Kostenbeitrag fordert. Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII folge nicht, dass bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des dort zu entrichtenden Teilnahmebeitrags für die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines freien Trägers zu berücksichtigen sei. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis sei die Höhe des Teilnahmebeitrags grundsätzlich ohne Bedeutung. Weder der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII noch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lieferten einen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürften, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 45). Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch im Fall der Kindertagespflege. Auch hier ist es für die Erfüllung des Anspruchs aus 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ohne Belang, in welcher Höhe eine Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten des Kindes eine Vergütung verlangt (so auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris Rn. 81 m.w.N.; a.A. [allerdings noch vor der Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2017]: OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 – 19 K 3745/13 –, juris Rn. 86 ff.; VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2014 – 19 K 3602/13 –, juris Rn. 25 ff.; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 K 1064/13 –, juris Rn. 36). 58 Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, zwingt auch nicht der mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgte Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten, zu der Annahme, der Anspruch könne nur durch den Nachweis eines zuzahlungsfreien Platzes bei einer Tagespflegeperson erfüllt werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 46) festgestellt, dass die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck von Bedeutung sei und die Erreichung des Zwecks nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden dürfe, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch weiter ausgeführt, dass die Höhe des Teilnahmebeitrags gleichwohl nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in Rechnung zu stellen sei. Vielmehr folge aus der Systematik des Gesetzes, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, die Prüfung der konkret-individuellen Zumutbarkeit für den Teilnahmebeitragspflichtigen einem eigenständigen Verfahren zuzuweisen. Es sei dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 47). Etwas anderes kann nach Auffassung der Kammer auch nicht für den Fall der Kindertagespflege gelten. 59 Zwar erweist sich § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Kindertagespflege bzw. die zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für eine Tagespflegeperson nicht als ohne Weiteres anwendbar. Die Vorschrift sieht nämlich vor, dass im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 (Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Da die Erhebung eines Kostenbeitrages die öffentlich-rechtliche Heranziehung zu den Kosten bedeutet (vgl. BT.-Drs. 16/9299, S. 18), kann die zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für eine Tagespflegeperson nicht unter diesen Begriff gefasst werden. Ob es sich bei der Vergütung um einen Teilnahmebeitrag im Sinne der Vorschrift handelt, ist zumindest fraglich. Ein solcher wird nämlich nach den Gesetzesmaterialien zu § 90 SGB VIII „im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses (also durch einen Träger der freien Jugendhilfe) festgesetzt“ (vgl. BT.-Drs. 16/9299, S. 18). Im Falle einer Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson besteht ein solches privatrechtlichen Nutzungsverhältnis jedoch nicht, weshalb teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der zivilrechtlich vereinbarten Vergütung für eine Tagespflegeperson nicht um einen Teilnahmebeitrag im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt und eine Übernahme der Vergütung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe daher nicht möglich sei (so OVG Nds, Beschluss vom 5. März 2013 – 4 A 35/13 –, juris Rn. 5; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 30. März 2020, § 90 SGB VIII Rn. 63; a.A.: Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 90 Rn. 21; wohl auch HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris Rn. 85 ff. [im Ergebnis aber offengelassen]). 60 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 47) auch festgestellt, dass dem „Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, [...] bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen“ ist. Nach Auffassung der Kammer ist daher entweder der in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verwendete Begriff des Teilnahmebeitrages weit und zwar dahingehend auszulegen, dass hierunter alle Beiträge zu verstehen sind, die nicht von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst erhoben werden, mit der Folge, dass auch das Entgelt für die Tagespflegeperson hierunter zu fassen ist, oder aber es ist von einer analogen Anwendung der Vorschrift auszugehen. 61 Eine – für eine analoge Anwendung erforderliche – planwidrige Regelungslücke kann durchaus angenommen werden, da sich aus der Regelung in § 23 Abs. 1 SGB VIII ableiten lässt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Tagespflegeperson vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Gesamtbetrag erhält und die Eltern an den Kosten allenfalls über etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beteiligt werden; Zuzahlungen an die Tagespflegeperson durch die Eltern waren in der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorgesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 – 19 K 3745/13 –, juris Rn. 69 ff. m.w.N.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 36). Stellt sich jedoch nunmehr in der Praxis heraus, dass Tagespflegepersonen häufig zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Personensorgeberechtigten des zu betreuenden Kindes bereit sind, muss zwecks Sicherstellung des Zwecks des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch eine Möglichkeit zur Übernahme der Zuzahlungen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Fällen der finanziellen Unzumutbarkeit bestehen. Dass der Gesetzgeber privatrechtliche Zusatzleistungen für unzulässig gehalten hat, kann aus Sicht der Kammer aus dem gesetzlichen System der Förderung in Kindertagespflege hingegen nicht abgeleitet werden (vgl. Hess VGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 20 A 2590/16 –, juris Rn. 92; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 – 19 K 3745/13 –, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 – M 18 K 16.5886 –, juris Rn. 34; VG Bremen, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 K 1064/13 –, juris Rn. 32 m.w.N. [auch zur anderen Ansicht]). Da dem Träger der Jugendhilfe bei der Anwendung und leistungsgerechten Ausgestaltung des zu gewährenden Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt und die Leistung daher auch hinter einer Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückbleiben darf (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 – 5 C 18/16 – juris Rn. 10 ff.), muss der Tagespflegeperson – zumindest bis zur Erreichung einer Vollvergütung – die Vereinbarung weiterer Zuzahlungen möglich sein. Es erscheint nicht sachgerecht, einerseits anzunehmen, dass eine Vollvergütung von Tagespflegepersonen durch die jeweiligen Träger der Jugendhilfe (noch) nicht gegeben sein müsse, andererseits den Tagespflegepersonen untersagen zu wollen, die Lücke zu einem „auskömmlichen Einkommen“ durch die Vereinbarung von Zuzahlungen mit den Eltern zu schließen; vor allem aber widerspräche diese Annahme der Intention des Gesetzes, mehr Tagespflegestellen zu schaffen und die Tagespflege mittelfristig zu einem vollwertigen Beruf aufzuwerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2013 – 19 K 3745/13 –, juris Rn. 75 ff.; VG München, Urteil vom 20. Juni 2018 – M 18 K 16.5886 –, juris Rn. 34). 62 (3) Schließlich kann davon ausgegangen werden, dass der Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson A. dem konkret-individuellen Bedarf des Klägers bzw. dessen Eltern entsprach. 63 Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 41). 64 Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB III in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem indivuellen Bedarf, wobei der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 42). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung durch die Tagespflegeperson A., welche die Eltern des Klägers selbst gewählt haben, nicht dem eigenen sowie dem Bedarf des Klägers in zeitlicher Hinsicht entsprach; entsprechendes wurde von den Eltern des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. 65 In örtlicher Hinsicht ist in Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43). Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, was sich ebenfalls nach den Umständen des konkreten Einzelfalls richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 43; OVG RP, Beschluss vom 10. März 2020 – 7 B 10186/20 –, BA S. 3 n.v.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat als Obergrenze für die Zumutbarkeit – jedenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – eine Dauer von 30 Minuten pro Wegstrecke angenommen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 10. März 2020, a.a.O., sowie vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19 –, juris Rn. 7). Vorliegend war die Wohnung der Tagespflegeperson A., in der die Betreuung des Klägers ausweislich des vorliegenden Betreuungsvertrages stattgefunden hat, vom Wohnort des Klägers und seiner Eltern in etwa 13 Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen (vgl. Routenplaner GoogleMaps). Zwar war zwischen den Beteiligten im Laufe des Verwaltungsverfahrens streitig, ob die Eltern des Klägers tatsächlich über ein Fahrzeug verfügen (vgl. Bl. 61 VA). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn die Eltern des Klägers tatsächlich über kein Auto verfügt hätten, wäre der Betreuungsplatz bei der Tagespflegeperson A. in örtlicher Hinsicht zumutbar gewesen, da er mit dem Fahrrad in etwa 18 Minuten (vgl. Routenplaner GloogleMaps) und bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in etwa 28 bzw. 29 Minuten (vgl. Auskunft auf der Homepage des Rhein-Main-Verkehrsverbundes) zu erreichen gewesen ist. 66 Nach alledem hätte die Beklagte, hätte sie den selbstbeschafften Platz bei der Tagespflegeperson A. nachgewiesen, den Primäranspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt. Der Kläger bzw. dessen Eltern hätten die streitigen Aufwendungen daher auch im Falle der Erfüllung des Primäranspruchs durch die Beklagte aufbringen müssen. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII scheidet damit aus. Es braucht daher vorliegend nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch – wäre er zu bejahen – zumindest für die Zeit ab dem 16. Oktober 2017 aufgrund des Nachweises eines Platzes in der Kinderkrippe „H. Straße“ durch die Beklagte erloschen ist oder die Eltern des Klägers sich insoweit zu Recht auf die Unzumutbarkeit einer mehrmaligen Eingewöhnung des Klägers sowie die Unzumutbarkeit des Platzes in örtlicher Hinsicht berufen haben. 67 cc) Darüber hinaus scheitert der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Zuzahlungen gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog zumindest für den Zeitraum Februar bis Juni 2017 sowie November bis Dezember 2017 auch daran, dass der Kläger bzw. dessen Eltern die Zahlungen an die Tagespflegeperson A. insoweit nicht nachgewiesen haben. Der Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) bezieht sich auf Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Beschaffung der Sozialleistung – hier der alternativen Betreuung des Kindes – tatsächlich entstanden sind (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 1. Aufl. 2013, Rn. 475 m.w.N.). 68 Im vorliegenden Fall befindet sich zwar in der Verwaltungsakte ein durch die Eltern des Klägers und die Tagespflegeperson A. unterschriebener Betreuungsvertrag vom 22. Februar 2017 (Bl. 6 ff. VA), aus dem auch ersichtlich ist, dass die vereinbarte Vergütung die seitens der Beklagten geleisteten Förderungsleistungen überstieg. Ebenso liegt der durch die Tagespflegeperson A. sowie die Eltern des Klägers unterzeichnete „Nachweis über Betreuungsstunden in der Kindertagespflege“ für Februar 2017 bis Januar 2018 vor (Bl. 19 VA, 228 GA, 20 VA, 227 GA, 23 VA, 25 VA, 55 VA, 73 VA, 79 VA, 85 VA, 94 VA, 229 GA). Ferner hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine durch die Tagespflegeperson A. ausgestellte Quittung eingereicht, wonach die Eltern des Klägers an diese für März bis Dezember 2017 einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.711,50 € gezahlt haben und sich nach Abzug der seitens der Beklagten geleisteten und an die Eltern des Klägers weitergereichten Förderungsleistungen in Höhe von 3.983,70 € ein Zuzahlungsbetrag in Höhe von 2.727,80 € ergibt (vgl. Bl. 80 GA). Die Kammer hatte dem Kläger jedoch mit Beschluss vom 16.Januar 2020 aufgegeben, „Unterlagen vorzulegen, welche die Zahlung des mit der Tagespflegeperson A. vereinbarten Betreuungsgeldes für den Zeitraum 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 belegen (insbesondere Kontoauszüge und monatliche Abrechnungen der Tagespflegeperson)“. Dem sind der Kläger bzw. dessen Eltern jedoch nicht hinreichend nachgekommen. 69 Den vorgelegten Kontounterlagen kann lediglich entnommen werden, dass im Zeitraum bis einschließlich Januar 2018 am 18. Juli 2017, 17. August 2017, 19. bzw. 25. September 2017, 17. Oktober 2017 sowie 16. Januar 2018 Zahlungen an die Tagespflegeperson erfolgt sind (vgl. Bl. 209 ff. und 215 GA); da das Betreuungsgeld ausweislich des Betreuungsvertrages jeweils zum 1. oder 15. eines Monates im Voraus auf das Konto der Tagespflegeperson zu zahlen gewesen ist, geht die Kammer mangels konkreter Angaben in dem Verwendungszweck der Überweisungen davon aus, dass es sich hierbei um die Zahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2017 sowie Januar 2018 gehandelt hat. Damit fehlt es für die Monate Februar bis Juni 2017 und November bis Dezember 2017 an einem hinreichenden Beleg für die geltend gemachten Aufwendungen. Gründe für den unvollständigen Beleg der Zahlungen haben der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter nicht vorgetragen; von einer Barzahlung ist bereits aufgrund der im Betreuungsvertrag vorgesehenen Überweisung auf das Konto der Tagespflegeperson nicht auszugehen. Da die Zahlungen nach Angaben des Prozessbevollmächtigten auch nicht steuerlich geltend gemacht wurden (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz), was im Übrigen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einkommensteuererklärung für den Vater des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 durch einen Steuerberater erstellt worden ist – durchaus verwundert, können auch die vorgelegten Einkommensteuerbescheide nicht als Nachweis für die Zahlungen herangezogen werden. Zuletzt ist festzustellen, dass sich aus den vorgelegten Kontounterlagen zwar durchaus die Weitergabe der Förderungsleistung durch die Tagespflegeperson A. an die Eltern des Klägers ergibt. Dies vermag die Zahlungen durch die Eltern des Klägers jedoch nicht ausreichend zu belegen; zudem sind auch die Erstattungen für den Zeitraum bis einschließlich Januar 2018 nicht lückenlos dokumentiert (Erstattung lediglich für Juni und August 2017 [Bl. 209 ff. GA] sowie November und Dezember 2017 [Bl. 78 GA]). 70 d) Soweit der Kläger Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2018 begehrt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog zwar vor (nachfolgend aa). Der Anspruch ist jedoch für diesen Zeitraum erloschen, da die Beklagte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt einen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zumutbaren Platz in der Kindertagesstätte „B. Q.“ nachgewiesen hat (nachfolgend bb). Auf einen (ausreichenden) Nachweis der Zahlungen an die Tagespflegeperson A. kam es somit für diesen Zeitraum von vornherein nicht an, so dass sich auch die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise im Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2020 lediglich auf den Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 bezog. 71 aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog waren hinsichtlich des Zeitraums vom 16. August bis 30. September 2018 erfüllt. 72 Der Kläger hatte ab dem 5. Januar 2018 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten. Dieser Anspruch folgt aus § 5 Abs. 1 KitaG. Danach haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1); das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Dieser Anspruch wurde seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2017 einen Platz in der Kinderkrippe „H. Straße“ zum 16. Oktober 2017 angeboten. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG richtet sich jedoch – wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 zutreffend ausgeführt hat – auf einen Platz in einem Kindergarten im Sinne des § 1 Abs. 2 KItaG und kann damit – jedenfalls nicht ohne das Einverständnis der erziehungsberechtigten Personen – durch Verschaffung eines Platzes in einer Kinderkrippe im Sinne des 1 Abs. 4 KitaG erfüllt werden. Ein solches Einverständnis der Eltern des Klägers lag vorliegend nicht vor; diese hatten den Platz in der Krippekrippe „H. Straße“ mit E-Mails vom 6. August und 8. September 2017 abgelehnt und sich dabei u.a. darauf berufen, dass der Kläger ab Januar 2018 einen Anspruch auf einen Platz in einem Kindergarten habe und dadurch eine weitere Eingewöhnung erforderlich werde. Auf die Zusicherung der Beklagten, der Kläger dürfe in der Einrichtung „H. Straße“ bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bleiben, kommt es daher nicht an. 73 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lagen vor. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 verwiesen werden. Anders als in dem vorbezeichneten Zeitraum wäre der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch nicht auf der Rechtsfolgenseite gescheitert, da der Primäranspruch des Klägers ab dem 5. Januar 2018 aufgrund der Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG auf die Zuverfügungstellung eines kostenfreien Kindergartenplatzes gerichtet war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris, sowie die Ausführungen hierzu in HessVGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – 10 A 2590/16 –, juris Rn. 82 f.). 74 bb) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Zuzahlungen im Zeitraum 16. August bis 30. September 2018 ist jedoch durch den Nachweis eines Platzes in der Kindertagesstätte „B. Q.“ zum 16. August 2018 erloschen. 75 Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 –, juris Rn. 36). Der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz erlischt daher, wenn der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich einen (geeigneten) Betreuungsplatz anbietet und dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 74 m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 28. Mai 2014, a.a.O.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. 76 Der von der Beklagten angebotene Platz in der Kindertagesstätte „B. Q.“ war geeignet, den Anspruch des Klägers aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Die Kindertagesstätte war vom Wohnort des Klägers und dessen Eltern fußläufig in etwa 17 Minuten, mit einem Kraftfahrzeug in etwa 6 Minuten (vgl. Routenplaner GoogleMaps) und bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in etwa 10 Minuten (vgl. Auskunft auf der Homepage des Rhein-Main-Verkehrsverbundes) zu erreichen. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Platzes in zeitlicher Hinsicht liegen nicht vor. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Einrichtung „B. Q.“ um die Wunscheinrichtung der Eltern des Klägers handelte (vgl. Bl. 251 GA). 77 Der Wechsel von der Betreuung bei der Tagespflegeperson A. in die Kindertagesstätte „B. Q.“ war dem Kläger auch zumutbar. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 – (juris Rn. 37) davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolge, grundsätzlich zugemutet werden könne. Anders könne es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkrafte (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 75 f.). Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger wäre bei einem Wechsel im Sommer 2018 in die Kindertagesstätte „B. Q.“ bereits zweieinhalb Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in die Betreuung durch die Tagespflegeperson A. hätte bereits über ein Jahr zurückgelegen. Warum die Eltern des Klägers den Platz in der Kindertagesstätte „B. Q.“ letztlich („schweren Herzens“, vgl. Bl. 134 VA) abgelehnt haben, ist nicht bekannt und damit auch nicht nachvollziehbar; Angaben hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 nicht machen können. 78 Zuletzt ist auch davon auszugehen, dass die Eltern des Klägers den Vertrag mit der Tagespflegeperson A. rechtzeitig zum 16. August 2018 hätten kündigen können. Zwar ergibt sich aus der Verwaltungsakte nicht genau, wann die Beklagte den Eltern das Platzangebot in der Kindertagesstätte „B. Q.“ erstmals unterbreitet hat. Die in der Verwaltungsakte befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern des Klägers lässt jedoch darauf schließen, dass das Angebot jedenfalls vor dem 12. Juni 2018 erfolgt ist (vgl. Bl. 133 VA), so dass die Einhaltung der in dem Betreuungsvertrag vereinbarten sechswöchigen Kündigungsfrist möglich gewesen wäre. 79 2) Ein Anspruch auf Erstattung der Zuzahlungen ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 90 Abs. 3 SGB VIII (analog). 80 Zwar ist die Vorschrift nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auf die Fälle der Kindertagespflege bzw. die zivilrechtlich vereinbarte Vergütung für eine Tagespflegeperson (zumindest entsprechend) anwendbar; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit der Kläger Erstattung der Zuzahlungen für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2018 verlangt, scheitert der Anspruch aus § 90 Abs. 3 SGB VIII (analog) jedoch bereits daran, dass die Beklagte den seitens der Eltern des Klägers (ursprünglich) geltend gemachten Anspruch auf einen kostenfreien Kindergartenplatz nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG durch den Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes zum 16. August 2018 erfüllt hat und dem Kläger ein entsprechender Wechsel zumutbar gewesen ist (vgl. oben); insoweit kann im Ergebnis nichts anderes gelten als für den Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich des Zeitraums vom 20. Februar 2017 bis 4. Januar 2018 – sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Übernahme bzw. Erstattung der Zuzahlungen durch die Beklagte hier nicht erfüllt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger für den Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII überhaupt aktivlegitimiert wäre oder ein etwaiger Anspruch seinen Eltern zustände (die Aktivlegitimation der Eltern annehmend: VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 17. Januar 2008 – 4 K 624/07 –, juris Rn. 20 m.w.N.). 81 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 (Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 82 Vorliegend kann offenbleiben, ob überhaupt von einem entsprechenden Antrag des Klägers bzw. dessen Eltern auszugehen ist. Zwar haben sich die Eltern des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigter stets auf eine einkommensunabhängige Erstattungspflicht der Beklagten berufen. Der sozialrechtliche Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. auch § 16 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I –) könnte jedoch – insbesondere aufgrund der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Anwendbarkeit des § 90 Abs. 3 SGB VIII auf die Fälle der Kindertagespflege – dafür sprechen, den Antrag des durch seine Eltern vertretenen Klägers weit auszulegen (vgl. hierzu Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 30. März 2020, § 90 Rn. 56.1; zur Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Antragstellung vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, a.a.O., § 90 Rn. 55 f. mit Nachweisen zu beiden Ansichten). 83 Es mangelt im vorliegenden Fall jedenfalls an der erforderlichen Unzumutbarkeit der Belastung. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (Satz 1); bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht (Satz 2). 84 Vorliegend hat die Beklagte eine entsprechende Berechnung vorgenommen (vgl. Bl. 242 f. GA) und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastung in Gestalt der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson A. dem Kläger und dessen Eltern zumutbar gewesen sei, da das bereinigte Nettoeinkommen über den maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen habe. Die Beklagte führt hierzu in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 aus, sie habe bei der Berechnung lediglich das Einkommen des Vaters herangezogen, da das Einkommen der Mutter (Höhe des Elterngeldes etc.) aus den vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig ermittelbar gewesen sei. Als anzurechnendes Netto-Monatseinkommen des Vaters ermittelte sie für das Jahr 2017 einen Betrag in Höhe von 4.292,63 €. Nach Hinzurechnen des Kindergeldes in Höhe von 192,00 € und Abzug der absetzbaren Ausgaben nach § 82 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 283,00 € errechnete sie ein bereinigtes Netto-Monatseinkommen in Höhe von 4.201,63 €. Diesem Betrag stellte die Beklagte eine Einkommensgrenze im Sinne des § 85 Abs. 2 SGB XIII gegenüber, wobei sie in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 mitteilt, dass als Kosten für die Unterkunft die angemessenen Kosten für vier Personen angesetzt worden seien. Für den Zeitraum von Februar bis Juli 2017 – also vor der Geburt des zweiten Kindes der Eltern des Klägers am 18. August 2017 – errechnete die Beklagte eine monatliche Einkommensgrenze in Höhe von 2.172,70 € mit der Folge, dass sich „Einkommen über der Einkommensgrenze“ in Höhe von monatlich 2.028,93 € ergab. Für den Zeitraum von August bis Dezember 2017 – also nach der Geburt des zweiten Kindes – errechnete die Beklagte eine monatliche Einkommensgrenze in Höhe von 2.455,70 €, so dass das „Einkommen über der Einkommensgrenze“ monatlich 1.745,93 € betrug. Die monatliche Belastung mit den Zuzahlungen an die Tagespflegeperson A. war dem Kläger und dessen Eltern im Zeitraum Februar bis Dezember 2017 damit ohne weiteres zumutbar. Fehler in der Berechnung wurden seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Etwas anders gilt auch nicht für den Zeitraum vom 1. bis 4. Januar 2018 (sowie hilfsweise für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2018). Zwar hat die Beklagte für diesen Zeitraum das „Einkommen über der Einkommensgrenze“ nicht konkret berechnet. Sie hat jedoch das anzurechnende Netto-Monatseinkommen des Vaters für das Jahr 2018 mit 5.034,67 € – also sogar noch höher als für das Jahr 2017 – ermittelt und (wesentliche) Änderungen bei den absetzbaren Ausgaben bzw. den für die Ermittlung der Einkommensgrenze relevanten Umstände wurden nicht mitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 85 Zuletzt scheitert ein Anspruch des Klägers auf Übernahme bzw. Erstattung der Zuzahlungen aus § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) teilweise – nämlich für den Zeitraum Februar bis Juni 2017 sowie November bis Dezember 2017 – auch an dem fehlenden Nachweis der Zahlungen; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog verwiesen. 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). 87 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. 88 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit der Kläger die Erstattung der Zuzahlungen für den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017 sowie 1. bis 4. Januar 2018 begehrt (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da es sich bei der Frage, ob der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch durch den Nachweis eines zuzahlungspflichtigen Platzes bei einer Tagespflegeperson erfüllt werden kann, um eine obergerichtlich bzw. höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt, die auch für eine Vielzahl anderer Verfahren bedeutsam ist. Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum Februar bis Juni 2017 sowie November bis Dezember 2017 war die Berufung hingegen nicht zuzulassen, da der Anspruch insoweit auch an dem fehlenden Nachweis der Zahlung scheitert, die vorbezeichnete Frage daher insoweit nicht entscheidungserheblich war (vgl. zur Teilzulassung: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 7 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 12 f., 266 ff.). Ebenso wenig war die Berufung zuzulassen, soweit der Kläger Erstattung der Zuzahlungen für den Zeitraum vom 16. August bis 30. September 2018 begehrt. Zum einen lag insoweit aufgrund des in Rheinland-Pfalz bestehenden Anspruchs auf einen kostenfreien Kindergartenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bereits eine andere rechtliche Ausgangslage vor; zum anderen scheiterte der Anspruch für diesen Zeitraum ohnehin an dem nachträglichen Erlöschen des Anspruchs durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes durch die Beklagte. 89 Soweit die Berufung zugelassen worden ist, gilt die folgende Rechtsmittelbelehrung: