Beschluss
1 L 279/18.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2018:0427.1L279.18.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt – vertreten durch ihre Eltern –, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Kammer bis einschließlich 15. August 2018 einen Ganztagsplatz in einem Kindergarten, hilfsweise einen Platz in einem Kindergarten bestehend aus einer Vor- und Nachmittagsbetreuung einschließlich einer Betreuung über Mittag mit Mittagessen, in zumutbarer Entfernung ihres Wohnsitzes, das heißt maximal 30 Minuten einfache Wegzeit zur betreffenden Einrichtung, zu verschaffen. 2 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozess-ordnung – ZPO –). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 4 Vorliegend ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung ihres Wohnsitzes zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz (KiTaG). Danach haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt der Antragsgegnerin hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Die Antragstellerin ist am XX. Oktober 2015 geboren und hat daher das zweite Lebensjahr vollendet. Ferner wohnt sie zusammen mit ihren Eltern im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, so dass die materiellen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KiTaG dem Grunde nach vorliegen. Die Eltern der Antragstellerin haben diese auch für einen Kindergartenplatz ab dem 1. Oktober 2017 hinsichtlich ihres aktuellen Wohnortes mit E-Mail vom 28. Februar 2017 angemeldet. 5 Vorliegend ist ferner unstreitig, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes für den im Antrag spezifizierten Zeitraum – Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer bis einschließlich 15. August 2018 – nicht erfüllt ist. Der Antragstellerin steht erst ab dem 16. August 2018 ein Platz in der Kindertagesstätte „F.“ zur Verfügung. In der Antragserwiderung vom 18. April 2018 hat die Antragsgegnerin insoweit mitgeteilt, dass derzeit kein freier Platz in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung vom Wohnsitz der Antragstellerin vorliege. Der geltend gemachte Anspruch könne daher mangels Kapazität nicht erfüllt werden. 6 Anders als die Antragstellerin meint, ist dieser Einwand der Kapazitätserschöpfung für die Frage des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung zur Überzeugung der Kammer nicht unerheblich (a.A.: SächsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 –, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. März 2018 – OVG 6 S 6.18 sowie OVG 6 S 2.18 –, juris Rn. 9 f. bzw. 11 f.). Ebenso wie § 24 Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuchs – SGB VIII – ist zwar auch § 5 Abs. 1 KiTaG ohne expliziten Kapazitätsvorbehalt ausgestaltet. Es handelt sich insoweit um eine „unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung“ (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 – 12 BV 15.719 –, juris Rn. 27). Damit ist aber nicht zwingend verbunden, dass eine derartige Leistung auch stets mit Erfolg eingeklagt werden kann bzw. auch tatsächlich erfüllbar ist. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung fest, dass die vorläufige Verpflichtung zur – tatsächlichen – Verschaffung eines Kindergartenplatzes mangels Spruchreife ausscheidet, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die Erfüllung der Verpflichtung bestehen, bei denen fraglich ist, ob sie ausgeräumt werden können (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – 1 L 1234/17.MZ –, BA S. 2 f.). Der auf vorläufige Verpflichtung zur Verschaffung eines Kindergarten-platzes gerichtete Antrag hat bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernis-gründe daher keinen Erfolg. Der jeweilige Antragsteller ist in einem solchen Fall indes nicht gänzlich schutzlos gestellt. Vielmehr wandelt sich die Primär-verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei Nichterfüllbarkeit in eine Sekundärverantwortung um, die unter anderem darin besteht, nunmehr die Kosten einer Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. zu § 24 SGB VIII: VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2018 – VG 18 L 43.18 –, beck-online; BayVGH, Beschluss vom 17. November 2015 – 12 ZB 15.1191 –, juris Rn. 36). Zur Sicherung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers kommt als Grundlage etwaiger Sekundäransprüche die vorläufige Feststellung einer Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Verschaffung eines geeigneten Kindergartenplatzes in Betracht (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. November 2017 – 1 L 1234/17.MZ –, BA S. 4 ff.). 7 Eine solche vorläufige Feststellung einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verschaffung eines geeigneten Kindergartenplatzes scheidet vorliegend jedoch auch aus, da die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, so dass der Antrag auf Erlass der beantragten Regelungsanordnung bereits aus diesem Grund unbegründet ist. Dem Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin dürfe sich vorliegend nicht auf die Erschöpfung der Kapazitäten berufen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden. 8 Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, NVwZ-RR 1993, 387 [389]; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 26). 9 Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend objektiv nicht nötig, weil der Antragstellerin bzw. deren Eltern ohne eine vorläufige Regelung keine wesentlichen Nachteile drohen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat keine Gründe vorgetragen, weshalb eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassen werden müsste. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. 10 Die Antragstellerin wird derzeit von ihren hierzu gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grund-gesetz, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz berechtigten und verpflichteten Eltern betreut. Da der Vater der Antragstellerin berufstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass die seit der Geburt der Antragstellerin nicht berufstätige Mutter den Hauptanteil der Betreuung leistet. Dass der Antragstellerin durch diese Art der Betreuung bis zur bald anstehenden Aufnahme in eine Kindertagesstätte ein (wesentlicher) Nachteil entsteht, wurde vorliegend nicht vorgetragen. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Besuch eines Kindergartens – jedenfalls in der Regel – positiven Einfluss auf die kindliche Entwicklung hat. Vorliegend ist aber gerade maßgeblich zu berücksichtigen, dass für die Antragstellerin ab dem 16. August 2018 ein Platz in der Kindertagesstätte „F.“ zur Verfügung steht. Die Antragstellerin wird daher bereits in Kürze (etwa 15 Wochen) an der „frühkindlichen Förderung“ (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII) bzw. „Erziehung, Bildung und Betreuung“ (vgl. § 5 Abs. 1 KiTaG) im Kindergarten teilhaben. 11 Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich die Kinderbetreuung nicht für die vergangene Zeit nachholen lässt und ihr Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten sich daher mit jedem Tag, an dem die Antragsgegnerin ihrer Gewährleistungspflicht aus § 5 Abs. 1 KiTaG nicht nachkommt, erledigt (vgl. zu § 24 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35/12 –, juris Rn. 38; VGH BW, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, juris Rn. 36). Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, für den Anordnungsgrund genüge vorliegend die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einem Kindergarten (so aber: SächsOVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 B 100/17 –, juris Rn. 10). Vielmehr muss auch in Fällen der vorliegenden Art ein besonderes – über die Erledigung des Anspruchs durch Zeitablauf hinausgehendes – Dringlich-keitsinteresse glaubhaft gemacht werden. Andernfalls wäre in diesen Fällen bei Vorliegen des Anordnungsanspruchs stets auch der Anordnungsgrund zu bejahen. Der Anordnungsgrund verlöre damit seine eigenständige Bedeutung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. 12 Ein Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend auch nicht aus etwaigen Nachteilen für die Eltern der Antragstellerin, denn der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin künftig wieder in das Berufsleben einsteigen möchte, vermag noch nicht das erforderliche besondere Dringlichkeitsinteresse zu begründen. Es ist unstreitig, dass der Mutter derzeit kein konkretes Stellenangebot vorliegt. Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, ihre Mutter habe eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle in M. ab dem 1. Februar 2018 aufgrund des fehlendes Kindergartenplatzes absagen müssen, handelt es sich um einen abgeschlossenen Vorgang in der Vergangenheit, der nicht rückgängig zu machen und daher für den Anordnungsgrund zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Insoweit hätte es den Eltern der Antragstellerin frei gestanden, zum Zeitpunkt der Stellenzusage einen Kindergartenplatz für ihre Tochter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geltend zu machen. Anders als die Bevollmächtigten der Antragstellerin ist die Kammer auch nicht der Auffassung, die Mutter sei ohne eine Betreuung ihrer Tochter im antragsgegenständlichen Zeitraum an Bewerbungen gehindert. Denn die Frage, ob bzw. wann für ihre Tochter ein Kindergartenplatzplatz zur Verfügung stehen und die Betreuung damit gesichert sein wird, ist hier nicht offen. Vielmehr steht – wie bereits dargelegt – fest, dass die Antragstellerin ab dem 16. August 2018 die Kindertagesstätte „F.“ besuchen darf. Die Mutter der Antragstellerin kann sich damit jedenfalls ohne weiteres auf Stellenangebote mit einem Eintrittszeitpunkt ab dem 16. August 2018 bewerben. Darüber hinaus steht es der Mutter der Antragstellerin aus Sicht der Kammer auch frei, sich auf Stellenangebote mit einem früheren Einstiegszeitpunkt zu bewerben. Zum einen erstreckt sich ein Bewerbungsverfahren erfahrungsgemäß auf einen längeren Zeitraum und auch eine Anstellung erfolgt nur selten ohne jeglichen zeitlichen Vorlauf, so dass zwischen Aufnahme des Bewerbungsvorgangs und Antritt der neuen Arbeitsstelle in der Regel ein Zeitraum von mehreren Wochen bzw. Monaten liegt. Zum anderen besteht für die Eltern der Antragstellerin die Möglichkeit, im Falle einer konkreten Stellenzusage mit einem Eintrittspunkt vor dem 16. August 2018 ein weiteres – gerichtskostenfreies – einstweiliges Rechtsschutzverfahren einzuleiten. Der berufliche Wiedereinstieg der Mutter der Antragstellerin wird nach alledem ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht (unzumutbar) erschwert. 13 Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Anordnungsgrund liege in Fällen der vorliegenden Art selbst dann vor, wenn ein Elternteil bzw. beide Elternteile gar nicht erwerbstätig seien, weil die Erwerbstätigkeit der Eltern keine Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten sei, vermag die Kammer dem in dieser Reichweite nicht zu folgen. Die Antragstellerin differenziert insoweit nicht ausreichend zwischen den im Rahmen der Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gesondert zu prüfenden Voraussetzungen „Anordnungsanspruch“ und „Anordnungsgrund“. Allein der Umstand, dass der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung – wie im Fall des § 5 Abs. 1 KiTaG – unabhängig von der Erwerbstätigkeit seiner Eltern besteht, verbietet nicht, die Erwerbstätigkeit der Eltern im Rahmen des Anordnungsgrundes, d.h. der Frage der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, zu berücksichtigen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass die Eltern bzw. die jeweiligen Personensorgeberechtigten eines Kindes durch den in § 5 Abs. 1 KiTaG normierten Anspruch des Kindes auf einen Platz im Kindergarten bei der „Erziehung“ und „Betreuung“ des Kindes entlastet und damit jedenfalls reflexhaft begünstigt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 7 A 10276/14 –, juris Rn. 28; vgl. auch das Urteil des BGH vom 20. Oktober 2016 – III ZR 303/15 –, wonach die Eltern in den Schutzbereich der mit § 24 Abs. 2 SGB VIII verbundenen Amtspflicht einbezogen sind, juris Rn. 20 ff.). 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.