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Urteil

19 K 6787/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:1122.19K6787.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ließ sich, vertreten durch seine Eltern, am 26. 02. 2013 für einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseirichtung (Kita) vormerken. 3 Mit Bescheid vom 17. 01. 2014 teilte die Beklagte dem Kläger und seinen Eltern mit, dass dem Kläger kein Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung angeboten werden könne. Die Beklagte verwies den Kläger auf zuzahlungsfreie Plätze in der Kindertagespflege und benannte Vermittlungsstellen für Betreuungsplätze in der Kindertagespflege. Klage gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid wurde nicht erhoben. 4 Ab dem 01. 02. 2014 wurde der Kläger in der privaten Kindertageseinrichtung „M. C. “ betreut. Die Betreuungskosten dort beliefen sich in den Monaten Februar und März 2014 auf jeweils 600,- €, in den Monaten April bis September 2014 auf jeweils 1.050,- €. 5 Am 08. 12. 2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Erstattung des finanziellen Mehraufwandes für die private Kinderbetreuung geltend macht. 6 Zur Begründung der Klage beruft sich der Kläger auf § 36a Abs. 3 SGB VIII und führt unter anderem aus, die Beklagte habe ihm weder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung noch eine bedarfsgerechte Tagespflegeperson vermitteln können. Die Betreuung habe wegen der Berufstätigkeit der Eltern auch keinen Aufschub geduldet, weshalb die Eltern des Klägers selbst eine Betreuungseinrichtung beschafft hätten. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, ihm 4.479,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. 11. 2014 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie macht unter anderem geltend, dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe der Vorrang des Primärrechtsschutzes entgegen. 12 Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 16 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für seine Betreuung in der privaten Kindertageseinrichtung „M. C. “ entstandenen Mehrkosten erstattet. 18 Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs.3 SGB VIII 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris 20 voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 21 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 22 Der Kläger hat die Beklagte zwar durch seinen Aufnahmeantrag vom 26. 02. 2013 und auch in der Folgezeit von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor. 23 Dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten steht aber der in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zum Ausdruck kommende Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes entgegen. Der Kläger hat es versäumt, seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung im Klageweg weiter zu verfolgen. Er hat gegen den Bescheid vom 17. 01. 2014, mit dem sein Antrag abgelehnt wurde, keine Klage erhoben. Auch den alternativ bestehenden Anspruch auf Zuweisung einer bedarfsgerechten Tagespflegeperson hat der Kläger nicht klageweise weiterverfolgt. 24 Ausgehend von dem Wortlaut der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VIII ist es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht ablehnende Entscheidung in Anspruch nimmt und für die Zeitspanne, für die er Erstattung des Mehraufwandes begehrt, auch aufrecht erhält. Ist die Bedarfsdeckung während des Rechtsbehelfsverfahrens eilbedürftig, begründet dies die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung, wenn die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, 25 vgl. Wiesner, in: ders.(Hrsg.), Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, 26 § 36a Rn. 53; Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, 27 § 36a Rn. 2. 28 Wird die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hingegen hingenommen und nicht (mehr) mit Rechtsmitteln angegriffen, ist der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes soll und muss ein Leistungsberechtigter grundsätzlich unmittelbar gegen einen als rechtswidrig angesehenen Rechtsakt mit den verfügbaren Rechtsbehelfen vorgehen, wenn er sich dagegen wehren will. Wer von den Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 31 §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.