OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 BN 28/13

BVERWG, Entscheidung vom

50mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden können. • Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO greift auch dann, wenn Einwendungen während der Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben sind, aber dem Planungsträger bekannt waren und von ihm berücksichtigt wurden. • Die irreführende Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Verstoßes gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB; betroffene Grundstückseigentümer sind durch die Kenntnis der Planänderungsabsicht zur Beteiligung veranlasst. • Ein Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung, um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten, stellt keine unzumutbare Erschwernis der Einsichtnahme dar und schränkt die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein. • Der Ort der Auslegung kann vom Planungsträger bestimmt werden; unzumutbar wird dies nur in besonderen Einzelfällen und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Präklusion bei Normenkontrolle trotz bekannter Einwendungen; Zulassungsverweigerung der Revision • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantwortet werden können. • Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO greift auch dann, wenn Einwendungen während der Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben sind, aber dem Planungsträger bekannt waren und von ihm berücksichtigt wurden. • Die irreführende Wahl des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme eines Verstoßes gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB; betroffene Grundstückseigentümer sind durch die Kenntnis der Planänderungsabsicht zur Beteiligung veranlasst. • Ein Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung, um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten, stellt keine unzumutbare Erschwernis der Einsichtnahme dar und schränkt die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein. • Der Ort der Auslegung kann vom Planungsträger bestimmt werden; unzumutbar wird dies nur in besonderen Einzelfällen und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Antragsteller rügte Mängel in der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs und focht Entscheidungen der Vorinstanzen an. Er machte geltend, Einwendungen seien nicht wirksam erhoben worden, weil der Planungsträger ein vereinfachtes Verfahren angekündigt hatte, die Bekanntmachung einen Zusatz zur telefonischen Terminvereinbarung enthielt und die Unterlagen an einem auswärtigen, nicht öffentlichen Verwaltungsgebäude ausgelegt waren. Der Antragsteller behauptete, dadurch sei die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt und die prozessuale Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht anwendbar. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab, woraufhin Revision zum Bundesverwaltungsgericht begehrt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich mit der Zulassungsfrage der Revision und den zugrundeliegenden rechtlichen Fragen. • Revisionszulassung: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision nicht zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Zulassungsnorm haben; sie lassen sich mit vorhandener Rechtsprechung und üblicher Auslegung beantworten. • Präklusion (§ 47 Abs. 2a VwGO): Die bereits für das Planfeststellungsrecht entwickelte Rechtslage, wonach gesetzliche Präklusionsfristen nicht zur Disposition der Behörde stehen, gilt entsprechend. Auch wenn Einwendungen der Öffentlichkeit nicht vorgebracht wurden, aber dem Planungsträger bekannt waren und berücksichtigt wurden, bleiben diese Einwendungen präkludiert. • Anstoßfunktion (§ 3 Abs. 2 BauGB): Die bloße Mitteilung, eine Planänderung solle im vereinfachten Verfahren erfolgen, entbindet betroffene Grundeigentümer nicht von der Pflicht zur Beteiligung. Der Hinweis auf die Absicht der Änderung macht den Betroffenen auf mögliche Betroffenheit aufmerksam; die falsche Wahl des Verfahrens durch den Planungsträger rechtfertigt daher nicht automatisch die Aufhebung der Präklusionswirkung. • Einsichtnahme und Terminbitte: Der Zusatz in der Bekanntmachung, um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten, begründet keine unzumutbare Erschwernis. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zumutbar, sich fernmündlich einen Einsichtstermin zu vereinbaren; die öffentliche Bekanntmachung darf zwar nicht abschreckend wirken, doch der beanstandete Zusatz ist unschädlich. • Ort der Auslegung: Bundesrecht legt den Auslegungsort nicht fest; der Planungsträger kann ihn aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmen. Eine Unzumutbarkeit der Erreichbarkeit ist nur im Einzelfall zu prüfen und liegt hier nicht evident vor. • Verfahrensrüge/Verfahrensfehler: Die Berufung auf versäumte Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antragsteller machte keine vorherige Erstinstanzbeanstandung geltend; die vorgebrachten materiellen Einwände werden nicht dadurch in Verfahrensfehler umgedeutet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO auch dann greift, wenn Einwendungen dem Planungsträger bekannt waren und dieser sie berücksichtigt hat. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB vor allein aufgrund der Ankündigung eines vereinfachten Verfahrens, und ein Hinweis zur telefonischen Terminvereinbarung stellt keine unzumutbare Erschwernis der Einsichtnahme dar. Der Ort der Auslegung rechtfertigt ebenfalls keine generelle Ausnahme; Unzumutbarkeit ist nur fallbezogen feststellbar. Insgesamt fehlt es an einer grundsätzlichen oder verfahrensrechtlichen Frage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, sodass das gerichtliche Ergebnis zu Lasten des Antragstellers ausfällt.