Urteil
7 D 25/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0503.7D25.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg - der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg - der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg ‑ der Antragsgegnerin, mit dem Planungsrecht für ca. 150 Wohneinheiten geschaffen werden soll. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im westlichen Bereich des Plangebiets nahe der F. -H. -Straße gelegenen Grundstücks S.---weg 5 (früher: T1. Weg 10). Dieses ist mit einem älteren Wohnhaus bebaut, das von der Antragstellerin selbst bewohnt wird. Der Bebauungsplan überplant ein ursprünglich überwiegend unbebautes Areal, das südöstlich des Ortsteils P. liegt. Das Plangebiet wird im Westen von der F. -H. -Straße, im Norden von der Südseite der Straße T.-----weg , im Osten von der Westseite der A 45 (Sauerlandlinie) sowie von der Nord- und Westseite des Grundstücks T.-----weg 75 und im Süden von einer Linie, die 20 m südlich parallel zu der Südseite des bebauten Grundstücks T.-----weg 75 (I. ) nach Westen bis zur F. -H. -Straße verläuft, begrenzt. Das Plangebiet ist bereits voll erschlossen. Alle Baustraßen mit Schmutzwasserkanälen sind fertiggestellt, ebenso wie das Mulden-Rigolensystem zur Regenwasserbewirtschaftung. Von den insgesamt 46 Einfamilienhäusern im nördlichen Bauabschnitt sind bereits 42 fertiggestellt. Der östliche Bereich des Plangebiets wird in Nord-Süd-Richtung von zwei Hochspannungsfreileitungen (380 kV bzw. 110 kV) durchquert, die etwa parallel zur A 45 verlaufen. Der Bebauungsplan setzt für den gesamten westlichen Bereich allgemeine Wohngebiete fest. Diese sollen unmittelbar von der F. -H. -Straße bzw. dem T.-----weg sowie im Übrigen über Stichstraßen erschlossen werden, die von der F. -H. -Straße bzw. der Straße In der P1. in das Plangebiet hineinführen. Der zur Bebauung vorgesehene westliche Bereich des Plangebiets ist ferner durchzogen von öffentlichen Mischverkehrsflächen sowie untereinander verbundenen Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Baugebietsausweisungen werden im Osten und Süden durch einen Lärmschutzwall begrenzt. An diesen schließt sich eine Fläche für Landwirtschaft als Schutzstreifen für die Hochspannungsleitungen an. Dieser Schutzstreifen grenzt an einen weiteren Schutzstreifen - diesmal für die Gasfernleitung -, der bis zur östlichen Plangebietsgrenze reicht. Der Plan weist Ausgleichs- und Waldersatzflächen in E. -Q. aus. Ferner werden Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen. In § 10 der textlichen Festsetzung zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werden Innenraumpegel festgelegt; im Anschluss heißt es unter anderem: „Sofern diese Werte nicht schon durch Grundrissgestaltung und Baukörperanordnungen eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile, wie z.B. Schallschutzfenster und deren Zusatzeinrichtungen sowie Zwangslüftungen (entsprechend der VDI-Richtlinie 2719), Außentüren, Dachflächen, Wände etc. zu verwenden.“ Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 5.9.2007 fasste der Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin den am 26.10.2007 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg . Planungsanlass war die Unwirksamkeitserklärung des Vorgängerplanes M1. 148 durch Senatsurteil vom 16.12.2005 (7 D 48/04. NE). Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 14.9.2009 bis 25.9.2009 wurden zahlreiche Einwendungen gegen den Plan - u.a. auch von der Antragstellerin - vorgebracht. Infolge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Plangebiet nach Süden erweitert, um ausreichend Platz für die Festsetzung des Lärmschutzwalls zu schaffen. Zudem wurden externe Ausgleichsflächen in E. -Q. /T2. in das Plangebiet aufgenommen. Der Rat der Stadt E. beschloss am 27.9.2012, den Planbereich um obige Flächen zu erweitern und den Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung in der Zeit vom 22.10.2012 bis 22.11.2012 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt E. öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde in den E1. Bekanntmachungen vom 12.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. Mit E-Mail vom 21.11.2012 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Stellungnahmefrist bis zum 29.11.2012 einschließlich verlängert werde. Mit am 6.12.2012 eingegangenem Schreiben vom 29.11.2012 brachte die Antragstellerin umfangreiche Einwendungen vor. Unter anderem machte sie geltend, es seien nicht alle Arten umweltbezogener Informationen aufgeführt. Die Darstellungen des Plangebietes im Regionalplan, Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplanentwurf seien widersprüchlich. Die Methangasproblematik sei nicht hinreichend abgewogen worden. Die Regenwasser-Versickerung sei aufgrund der unzureichenden Aufnahmekapazität der öffentlichen Kanäle unzureichend gelöst. Das geplante Mulden-Rigolen-System sei nicht in der Lage, das Oberflächenwasser abzuführen und könne nicht hinreichend gewartet werden. Die von den Hochspannungsleitungen ausgehenden elektromagnetischen Felder und damit verbundenen Gesundheitsgefahren seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der planbedingte Verkehrslärm überschreite die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet erheblich. Nur deshalb sei ein allgemeines Wohngebiet geplant. Die Lärmimmissionen der Einsatzfahrzeuge der nahegelegenen Feuerwache seien ebenso wenig berücksichtigt worden, wie die Geräuscheinwirkungen durch die Hochspannungsleitungen. Das Trafohaus müsse wegen der elektromagnetischen Umweltbelastung außerhalb des Wohngebietes errichtet werden. Mit Schreiben vom 11.12.2012 bestätigte die Antragsgegnerin „den Eingang Ihrer Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung“. Nach der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung überarbeitete die Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter anderem hinsichtlich der Bezugspunkte für die Höhenfestsetzungen und erweiterte das Plangebiet nach Süden um einen 1 m breiten Streifen. In seiner Sitzung am 18.7.2013 beschloss der Rat der Stadt E. die Planänderungen und die erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 12.8.2013 bis 12.9.2013. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 2.8.2013. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 12.9.2013 (Eingang 20.09.2013) erneut umfangreiche Einwendungen geltend. Mit Schreiben vom 23.9.2013 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang der Stellungnahme. Nach der zweiten Offenlage wurde der Entwurf erneut - unter anderem hinsichtlich der Bezugspunkte der Höhenfestsetzungen - überarbeitet. In seiner Sitzung vom 10.4.2014 stimmte der Rat der Antragsgegnerin den Änderungen zu und beschloss die erneute Offenlage des Bebauungsplans und seiner Begründung in der Zeit vom 5.5.2014 bis zum 5.6.2014 einschließlich. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 25.4.2014 unter Angabe der vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen. Mit am 12.6.2014 per E-Mail eingegangenem Schreiben der Antragstellerin machte diese erneut umfangreiche Bedenken geltend. Am 11.12.2014 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen. Er beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.1.2015 bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 25.3.2015 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Der Antrag sei zulässig. Er sei insbesondere nicht präkludiert. In allen drei Öffentlichkeitsbeteiligungen seien ihr jeweils Fristverlängerungen erteilt worden. Sie habe innerhalb der jeweils verlängerten Frist ihre Stellungnahme abgegeben. Der Antrag sei begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er stimme zwar mit dem Flächennutzungsplan überein, dieser verstoße jedoch gegen den gültigen Regionalplan, der für einen Teil der Fläche einen regionalen Grünzug vorsehe. Es sei mit Methangasaustritten zu rechnen, gegen die der Altbestand nicht geschützt sei. Auch sei das Rigolen-System nicht mit einer Entlüftung versehen. Im Plangebiet selbst sei das Risiko des Methangasaustritts auf die Käufer verlagert worden. Bereits durch die Fertigstellung des ersten Bauabschnittes sei das planbedingte Oberflächenwasser so angestiegen, dass es zu extremen Oberflächenstaus und zu Feuchtigkeitseinträgen in den Kellern des Bestandes gekommen sei. Bei Starkregenereignissen würden die Kanaldeckel durch Wasserfontänen in die Höhe gedrückt. Die Bewältigung des Oberflächenwassers sei somit abwägungsfehlerhaft erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht habe ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Hinweisen in den Offenlagen die alte Planung auch nicht in den Grundzügen bestätigt. Das südlich an ihr Grundstück angrenzende Trafohaus gefährde durch seine niederfrequenten magnetischen Felder ihre Gesundheit. Durch die geplante Bebauung sei die Versorgung mit Frischluft nicht mehr gewährleistet. Die Lärmbelange seien fehlerhaft abgewogen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass auch Lärmbelastungen unterhalb von Grenzwerten abwägungsrelevant seien. Die Feuerwache am T.-----weg , die Einsatzfahrten mit Martinshorn und die Geräuscheinwirkung durch die Hochspannungsleitungen und die Windkraftanlage (Koronageräusche) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der planbedingte Verkehr sei fehlerhaft ermittelt worden. Der Schattenwurf des Windrades wirke bis in das Plangebiet hinein. Der notwendige Abstand der festgesetzten Wohnbebauung zur Hochspannungsleitung werde nicht eingehalten. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan M. 148 n - T.-----weg - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei mit ihrem Antrag nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Die fernmündlich gewährten Fristverlängerungen im Rahmen der drei durchgeführten förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungen seien rechtlich unzulässig. Der angefochtene Bebauungsplan leide unter keinen Verfahrensfehlern. Seine Aufstellung sei städtebaulich erforderlich. Der angefochtene Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan und dieser aus dem Regionalplan i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB entwickelt worden. Die Darstellungen des Regionalplanes seien nicht parzellenscharf. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Dies gelte insbesondere für die gutachterlich nachgewiesenen Konfliktlösungen für Wasser und Methangasaustritte. Die Antragstellerin ergehe sich hier in Mutmaßungen und stelle die fachgutachterlich festgestellten Lösungen nicht substantiiert infrage. Der angefochtene Bebauungsplan sei auch in Bezug auf lärmtechnische Aspekte nicht abwägungsfehlerhaft. Der Vortrag der Antragstellerin zu kleinklimatischen Bedingungen wie Kaltluftaustausch etc. entbehre jeder fachlichen Grundlage. Es bestehe keine Gesundheitsgefährdung für die Antragstellerin durch das Trafohäuschen. Die im LEP-Entwurf vorgesehenen Abstände von Hochspannungsleitungen von mindestens 400 m seien nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, was hier geschehen sei. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 2.2.2017 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plangebiet und wendet sich u.a. gegen ihr Eigentum betreffende Festsetzungen des Plans zur Niederschlagswasserbeseitigung. Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051 sowie Urteil vom 20.2.2014 - 4 CN 1.13 -, BRS 82 Nr. 67 = BauR 2014, 1136. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, die sich der planenden Gemeinde nach Lage der Dinge aufdrängen mussten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BRS 76 Nr. 63 = BauR 2011, 490. oder die Behörde sich mit den verspätet vorgebrachten Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -, BRS 81 Nr. 73. Ebenso wenig genügt es, dass im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1 BauGB fristgemäß Einwendungen erhoben worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.2.2012 - 2 D 92/10.NE -, juris, m. w. N., Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Sie hat zwar in allen drei Öffentlichkeitsbeteiligungen i. S. d. § 3 Abs. 2 BauGB keine fristgerechten Einwendungen erhoben. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt aber davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.9.2014 - 4 CN 3.14 -, BRS 82 Nr. 68 = BauR 2015, 221. Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt; alle drei Offenlegungsbekanntmachungen weisen Mängel auf, die geeignet waren, Planbetroffene von der (rechtzeitigen) Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Die öffentliche Bekanntmachung darf keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein können, auch nur einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.5.2013 - 4 BN 28.13 -, BRS 81 Nr. 73 sowie auch Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BRS 76 Nr. 62 = BauR 2011, 488. Die von der Antragsgegnerin verwendete Bekanntmachung ist geeignet, einen von den Festsetzungen Betroffenen in diesem Sinn davon abzuhalten, gegen die Planung Einwendungen zu erheben. In allen drei Offenlagebekanntmachungen heißt es unter der Überschrift „Planungsinhalt“ übereinstimmend: „Der Bebauungsplan M1. 148 wurde im Rahmen einer Normenkontrollklage für unwirksam erklärt. Er wurde in seinen wesentlichen Grundzügen vom Gericht zwar bestätigt, jedoch für unwirksam erklärt, weil mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen an dem östlichen und südlichen Siedlungsrand der geplanten Neubausiedlung nicht ausreichend abgewogen wurden.“ Dieser Hinweis entspricht in wesentlicher Hinsicht nicht dem Inhalt der in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen. Der erkennende Senat hat in seinem den Vorgängerbebauungsplan betreffenden Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE -, juris, in positiver Hinsicht lediglich erkannt, dass es dem Plan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt. Sonstige Feststellungen, die als Bestätigung der wesentlichen Grundzüge der Planung aufgefasst werden könnten, enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil heißt es dort ausdrücklich: „Einer näheren Erörterung, ob etwa die von den Antragstellern weiterhin angesprochenen Aspekte der Niederschlagswasserbeseitigung, der Belastung der neuen Bauflächen durch "Elektrosmog", einer Berücksichtigung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen sowie einer hinreichenden Berücksichtigung des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens sachgerecht abgewogen sind, bedarf es angesichts dessen nicht.“ Auch in der nachfolgenden Revisionsentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass die zahlreichen weiteren Einwendungen der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan M1. 148 nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = BauR 2007, 1365. Der Hinweis in allen drei Offenlegungsbekanntmachungen war auch geeignet, Planbetroffene von der Erhebung von Einwendungen abzuhalten. Er konnte bei dem Adressaten der Bekanntmachung zu der Einschätzung führen, dass Einwendungen - jenseits der Lärmschutzmaßnahmen - jedenfalls gegen die wesentlichen Grundzüge der Planung vor dem Hintergrund der behaupteten Ergebnisse einer ober- und höchstrichterlichen Prüfung keine Erfolgsaussichten haben. Darauf, ob der aufgezeigte Mangel, der allen drei Offenlegungsbekanntmachungen anhaftet, für die verspätete Erhebung von Einwendungen durch die Antragstellerin kausal gewesen ist, kommt es nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht an. Ob diese Offenlegungsmängel gemäß §§ 214, 215 BauGB im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes beachtlich sind, spielt für die Beurteilung der Präklusion ebenfalls keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 2 D 137/09.NE -, juris. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zwei durchgreifenden Verfahrensmängeln. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil es bei allen drei Offenlagen an der jeweils erforderlichen ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Offenlegung fehlte. Der Mangel ist nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Hier wurde die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB verletzt, ohne dass einer der vorgenannten Unbeachtlichkeitsfälle gegeben wäre. Der Verfahrensmangel ist auch nicht gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Unbeachtlich wird nach dieser Vorschrift eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hier hat die Antragstellerin den vorliegenden Mangel rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntgabe des Bebauungsplans, in ihrer Antragsbegründung gerügt. Diese Rüge entspricht auch (noch) den inhaltlichen Anforderungen, die die genannte Vorschrift stellt. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Sachverhalt darzulegen, der die Rechtsverletzung oder den Mangel begründen soll. Diese Anforderung hat Anstoßfunktion, sie dient dem Zweck, die Gemeinde mit gezielter Information auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann. Das Gesetz erlegt dem Einwender eine Mitwirkungslast auf und verlangt eine substantiierte und konkretisierte Rüge. Dementsprechend genügt ein noch nicht begründeter Normenkontrollantrag zur Fristwahrung nicht. Andererseits dürfen keine überspannten Anforderungen an den Inhalt der Rüge gestellt werden. So kann nicht verlangt werden, dass mit der Rüge die angeblich verletzte Vorschrift bezeichnet wird oder rechtliche Darlegungen vorgebracht werden. Es genügt, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem die Gemeinde erschließen kann, inwieweit es einer Überprüfung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.2.2017 - 7 D 49/14.NE -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das fragliche Vorbringen der Antragstellerin noch. In tatsächlicher Hinsicht hat sie substantiiert aufgezeigt, dass das Ergebnis der Prüfung in dem den Vorgängerplan betreffenden Normenkontrollverfahren in den Offenlegungsbekanntmachungen unrichtig dargestellt ist. Dass sie diese tatsächlichen Ausführungen nicht in den richtigen rechtlichen Kontext eingeordnet hat - sie hat ihre Darlegungen nicht in den Zusammenhang eines Verfahrens-, sondern eines Abwägungsmangels gestellt -, ist nach den dargestellten Grundsätzen unschädlich. Allein die Schilderung der zu Grunde liegenden Sachverhalte war geeignet, die Antragsgegnerin auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Offenlegungsbekanntmachung aufmerksam zu machen und Überlegungen zur Beseitigung eines daraus resultierenden Verfahrensmangels im oben genannten Sinn anzustoßen. Ferner ist der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung ist integraler Teil der förmlichen Rechtsetzung, also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN- Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.8.2016 - 4 BN 24.16 -, BauR 2016, 2037; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2016 - 10 D 69/14.NE -, juris, jeweils m. w. N. Entsprechende Anforderungen gelten auch für Verweisungen auf die VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure e.V. Vgl. Külpmann, Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 11.8.2016 - 4 BN 23.16 -, juris. Die Festsetzung in § 10 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen verweist auf die VDI-Richtlinie 2719, der danach Schallschutzfenster und deren Zusatzeinrichtungen sowie Zwangslüftungen zu entsprechen haben (vgl. Nr. 3 sowie Anhang 2 der Richtlinie). Die Antragsgegnerin muss daher sicherstellen, dass die von der Planung Betroffenen von dieser VDI-Richtlinie verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies ist aber weder durch einen entsprechenden Hinweis auf der Planurkunde, noch in den öffentlichen Bekanntmachungen geschehen. Der Senat weist für den Fall einer Neuplanung darauf hin, dass die unter § 6 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung zur Ableitung des Niederschlagswassers hinsichtlich des dort genannten „Entwässerungskonzepts“ mit Blick auf die Vielzahl der zur Entwässerungsproblematik vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen schon unter Bestimmtheitsgrundsätzen problematisch erscheint. Außerdem wird die Frage in den Blick zu nehmen sein, inwieweit diese Bezugnahme rechtsstaatlichen Anforderungen an die Ausfertigung, vgl. zur Ausfertigung von Satzungen, die aus mehreren Teilen bestehen, etwa OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -, BRS 83 Nr. 20 = BauR 2016, 467, m. w. N., bzw. Bekanntmachung von Bebauungsplänen Rechnung trägt. Soweit in § 10 der textlichen Festsetzungen Mittelungen für Innenraumpegel angesprochen sind, stellt sich die Frage, wie diese vorzunehmen sind. Letztlich stößt die Verkehrsmengenermittlung auf Bedenken, da nach dem jetzigen Konzept lediglich von 105 Wohneinheiten ausgegangen wird und die 42 im Plangebiet bereits realisierten Wohnbauvorhaben nicht berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.