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Beschluss

2 ZKO 968/10

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0612.2ZKO968.10.0A
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Leitsätze
Zur Mitwirkung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beamten im (vorzeitigen) Ruhestand.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2010 wird abgelehnt. Der Kläger und Wiederbeklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.656,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Mitwirkung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beamten im (vorzeitigen) Ruhestand.(Rn.24) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. April 2010 wird abgelehnt. Der Kläger und Wiederbeklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.656,41 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Zahlungsansprüche wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten. Der im Jahr ... geborene Beklagte und Widerkläger war ab dem Jahr ... Präsident des Thüringer Landesamtes ... Am 8. Juni 2000 wurde er mündlich von der Führung der Dienstgeschäfte suspendiert. Im Anschluss daran wurde eine Untersuchung in Auftrag gegeben, um Vorwürfe gegenüber dem Landesamt und dem vom Dienst suspendierten Präsidenten zu prüfen. Durch Verfügung des Thüringer Ministerpräsidenten vom ... wurde der Beklagte in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Unter dem 10. Juni 2003 übertrug das Thüringer ... dem ... die Prüfung eines eventuellen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 teilte das ... dem Thüringer ... unter Bezugnahme auf einen Vermerk vom 15. Juli 2003 das Ergebnis der Prüfungen mit. Auf dieser Grundlage nahm das Thüringer ... den Beklagten ohne vorherige Anhörung durch Bescheid vom 21. August 2003 auf Schadensersatz i. H. v. 10.987,79 € (21.489,92 DM) wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten in Anspruch. Der Leistungsbescheid wurde ausweislich eines Vermerks vom 25. August 2003 am 22. August 2003 in den privaten Briefkasten des Beklagten eingeworfen. Der Beklagte teilte mit Telefax vom 19. September 2003 mit, dass ihm ein Schreiben zugegangen sei, bei dem mehrere Seiten fehlten und einige doppelt seien, und dass er vorsorglich Widerspruch einlege. Nachdem ihm ein Abdruck des Leistungsbescheids am 25. September 2003 zugestellt worden war, erstreckte der Beklagte den Widerspruch darauf. Durch Widerspruchsbescheid des Thüringer ... vom 30. April 2004, zugestellt am 5. Mai 2004, wurde der Widerspruch zurückgewiesen soweit es um eine Forderung über 10.795,99 € geht. Hinsichtlich des Betrags von 191,80 € wurde dem Widerspruch wegen vorzunehmender Korrekturberechnungen abgeholfen. Bereits am 22. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrte, dass der Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt und den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Der Feststellungsantrag bezog sich nach der Begründung nur auf das von dem Leistungsbescheid nicht umfasste übrige amtspflichtwidrige Handeln des Beklagten. Am 26. Februar 2004 erhob der Beklagte zugleich mit der Erwiderung auf die Klageschrift Untätigkeitsklage gegen den Leistungsbescheid vom 21. August 2003, die er am 7. Juni 2004, einem Montag, auf den Widerspruchsbescheid erweiterte. In einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 9. Februar 2010 hat der Kläger den Klageantrag auf einen Leistungsantrag in Höhe von 40.860,42 € umgestellt. Der Beklagte sei zur Zahlung unter dem Aspekt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Beklagte habe gegen die Dienstpflichten aus § 56 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 ThürBG verstoßen, da er bei der Verfügung über Haushaltsmittel die Grundsätze des Haushaltsrechts nicht beachtet habe. Die Widerklage gegen den Leistungsbescheid vom 21. August 2003 sei unbegründet. Der Beklagte trage die volle Verantwortung für die Nichteinhaltung der haushaltsrechtlichen Anforderungen. Auch wenn das ... aus ... keine rechnungsbegründenden Unterlagen an die Staatskasse zu übersenden brauche, so bedeute dies nicht, dass es keine zahlungsbegründenden Unterlagen zu fertigen habe, auf denen der Anlass für jede einzelne Ausgabe belegt werde. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. April 2010 das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf die Reduzierung des Leistungsbescheids übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, die Klage im Übrigen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Übergang von der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf die Leistungsklage und die Leistungsklage selbst seien zulässig. Der Kläger könne den Beklagten sowohl durch Erlass eines Leistungsbescheids zum Schadensersatz als auch durch Leistungsklage heranziehen, insbesondere wenn ohnehin mit einer gerichtlichen Austragung des Rechtsstreits zu rechnen sei. Die Leistungsklage sei aber unbegründet. Für den mit der Klage verfolgten Anspruch, sowohl als beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch nach § 82 ThürBG a. F. (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) als auch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch seien die gesetzlichen Voraussetzungen schon in formeller Hinsicht nicht erfüllt. Der Kläger habe es versäumt, vor der Geltendmachung der mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgten Ansprüche die personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsregelungen einzuhalten. Nach § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Personalvertretungsgesetz (in der zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage maßgeblichen Fassung - ThürPersVG a. F.) wirke der Personalrat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mit. Die Mitwirkung erfolge gemäß § 75a Abs. 1 S. 2 ThürPersVG a. F. nur auf Antrag des Beschäftigten, der von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen sei (§ 75a Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz ThürPersVG a. F.). Der Begriff der „Geltendmachung“ von Ersatzansprüchen sei nicht auf eine bestimmte Form festgelegt, sondern weit zu verstehen. Er umfasse die Geltendmachung durch Leistungsklage ebenso wie durch Verwaltungsakt. „Ersatzansprüche“ seien darauf gerichtet, dass der Schuldner eine dem Gläubiger entstandene Vermögenseinbuße ersetze. Sowohl der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 82 ThürBG a. F. als auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch fielen hierunter. Der Beklagte unterfalle auch dem persönlichen Geltungsbereich des Mitbestimmungstatbestandes aus § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. Er habe als Präsident des ... von 1994 bis zum 31. August 2000 im aktiven Beamtenverhältnis zum Kläger gestanden; daran habe sich der einstweilige Ruhestand angeschlossen. Aus der Stellung als ehemaliger Behördenleiter und politischer Beamter im Sinne des § 31 Abs. 1 BRRG (in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung) i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG a. F. ergebe sich keine Einschränkung der Mitbestimmung. Die gemäß § 76 Abs. 1 oder 2 ThürPersVG vorgesehenen Einschränkungen bezögen sich nicht auf den Mitbestimmungstatbestand des § 75a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. Auch die für das ... geltenden §§ 85, 93 ThürPersVG enthielten insoweit keine Abweichungen. Dass sich der Beklagte seit ... nicht mehr im aktiven Beamtenverhältnis, sondern im (einstweiligen) Ruhestand befunden habe, ändere nichts daran, dass er dem persönlichen Geltungsbereich des Mitbestimmungstatbestandes unterfalle. Es könne offen bleiben, ob sich dies schon aus der besonderen Art des einstweiligen Ruhestandes begründen lasse, da dieser gemäß §§ 43, 44 ThürBG a. F. jederzeit durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit habe beendet werden können. Ausschlaggebend für die Geltung des persönlichen Anwendungsbereichs des Mitbestimmungstatbestandes sei, dass es dem Kläger um Ansprüche gehe, die ihren Grund in Vorgängen während des aktiven Dienstverhältnisses des Beklagten haben sollen. Nach dem Wortlaut der Mitbestimmungsregelung des § 75a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ThürPersVG werde nicht zwischen noch tätigen und bereits ausgeschiedenen Beschäftigten unterschieden. Eine Einschränkung des Mitbestimmungstatbestandes liefe dem Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung zuwider. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats diene dazu, die Gleichbehandlung der Beschäftigten, die Berücksichtigung sozialer Belange sowie die Vermittlung des Falles aus der Sicht der übrigen Beschäftigten zu sichern. Eine frühzeitige Mitbestimmung diene dem Wohl der Beschäftigten und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, weil sie eine unnötige Beunruhigung der Betroffenen vermeiden und einer Verhärtung der Auseinandersetzung vorbeugen könne. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 ThürBG a. F. einem Verlust der Beschäftigteneigenschaft i. S. d. § 4 ThürPersVG gleichzusetzen sei, müsse dies nicht dazu führen, dass damit auch die Einbeziehung in die einschlägige Mitbestimmungsregelung entfiele, wenn, wie vorliegend, der vom Dienstherrn erhobene Anspruch aus Vorgängen während des aktiven Dienstverhältnisses resultieren solle. Wenn das Mitbestimmungsrecht dazu diene, Kenntnisse und Erfahrungen des Personalrats in die Prüfung der Schadenersatzpflicht einzubeziehen, und der Personalrat an der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mitwirke, bestehe kein sachlicher Grund, die Inanspruchnahme bereits ausgeschiedener Dienstkräfte von einer derartigen Mitwirkung des Personalrats auszunehmen. Daher könne die vom Kläger vorgelegte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 28. August 1979 - OVG Bs PH 4/79 - zu § 86 Abs. 1 Nr. 18 Hbg. PersVG), wonach bei der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen einen aus Altersgründen ausgeschiedenen Bediensteten der Personalrat nicht zur Mitbestimmung befugt sei, nicht überzeugen. Die Begründung entspreche nicht dem dargestellten Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts, zumal wenn - wie hier - mit der Inanspruchnahme des zwischenzeitlich zur Ruhe gesetzten Beklagten zugleich andere noch zur Dienststelle gehörende Mitarbeiter betroffen sein könnten. Die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg angeführten weiteren Bedenken seien angesichts der abweichenden Regelung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes gegenstandslos. Einen Antrag auf Mitwirkung des Personalrats habe der Beklagte zwar nicht gestellt. Gleichwohl sei das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzansprüche fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Kläger seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht aus § 75a Abs.1 S. 2, 2. Halbsatz ThürPersVG a. F. nicht nachgekommen sei und dem Beklagten die Möglichkeit genommen habe, vor der beabsichtigten Maßnahme von seinem Recht, den Personalrat zu beteiligen, Gebrauch zu machen. Die Widerklage sei im noch anhängigen Umfang begründet. Der Leistungsbescheid vom 21. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2004 sei ebenfalls rechtswidrig, weil der Widerbeklagte seiner personalvertretungsrechtlichen Hinweispflicht aus § 75a Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz ThürPersVG a. F. nicht nachgekommen sei und dem Beklagten die Möglichkeit genommen habe, vor der beabsichtigten Maßnahme von seinem Recht, den Personalrat zu beteiligen, Gebrauch zu machen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger hat gegen das am 11. Mai 2010 zugestellte Urteil am 10. Juni 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 12. Juli 2010, einem Montag, begründet. Darin macht er geltend, dass an der Richtigkeit des Urteils ernstliche Zweifel bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es bestünden ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Wortlaut des § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. keine Unterscheidung zwischen noch tätigen und ausgeschiedenen Beschäftigten erfolge. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG seien Beschäftigte im Sinne des Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Den Begriff des Beamten bestimmten die Beamtengesetze (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG). § 40 Satz 2 ThürBG a. F. regele ausdrücklich, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand ende. Für den einstweiligen Ruhestand würden die Vorschriften über den Ruhestand entsprechend gelten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRRG). Nach der Gesetzessystematik seien Beamte im vorläufigen Ruhestand keine Beschäftigten im Sinne des § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe in der Entscheidung vom 28. August 1979 (OVG Bs PH 4/79) vertreten, dass der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ehemaligen Beschäftigten zustehe. Das Verwaltungsgericht berufe sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 1991 (Az. 8 AZR 151/91), nach der eine Mitwirkung des Personalrats auch bei ausgeschiedenen Dienstkräften bejaht werde. Doch habe der Gesetzgeber in § 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG-Berlin die Mitbestimmung des Personalrats ausdrücklich auf „sämtliche Dienstkräfte“ erstreckt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts werde durch diese Worte nicht nur auf die Definition der „Beschäftigten“ in § 4 PersVG-Berlin verwiesen, sondern ein uneingeschränktes Mitwirkungsrecht begründet. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass in den Personalvertretungsgesetzen der Länder die gesetzliche Definition des Begriffs des „Beschäftigten“ anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht betone in seiner Rechtsprechung ausdrücklich, dass sich die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten hauptsächlich auf tatsächlich dienststellenzugehörige Beschäftigte beziehe. Der Gesetzgeber habe klar erkennen lassen, wann zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten eine Maßnahme zu überprüfen sei, die einen Externen betreffe. Bei ehemaligen Dienststellenangehörigen könne der Schutzzweck der Mitbestimmung nur berührt sein, wenn das Dienstverhältnis zum Rechtsträger noch fortbestehe (Beurlaubung). Der Thüringer Gesetzgeber habe die Mitwirkung von Ersatzansprüchen ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen Ansprüche gegen aktive Beschäftigte geltend gemacht würden. Der Begriff „Beschäftigte“ umfasse alle Personen, die auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle eingegliedert seien und durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirkten. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, dass selbst wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Verlust der Beamteneigenschaft gleichzusetzen sein solle, dies wegen des Regelungszwecks nicht dazu führen müsse, dass die Mitbestimmung entfiele, sofern der erhobene Anspruch aus Vorgängen während des aktiven Dienstes resultiere, setze es sich über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Eine solche am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Denn damit werde die rechtlich sichere Grundlage für die Bestimmung des Begriffs „Beschäftigte“ zugunsten eines schwer zu definierenden Näheverhältnisses zur ehemaligen Dienststelle verlassen. Das Verwaltungsgericht berücksichtige auch nicht hinreichend, dass sich das Beamtenruhestandsverhältnis grundlegend vom aktiven Beamtenverhältnis unterscheide; unter anderem verliere der Beamte im einstweiligen Ruhestand sein aktives und passives Wahlrecht für die Wahl zum Personalrat. Die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wegen der Frage auf, ob ein Beamter im einstweiligen Ruhestand vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Kenntnis zu setzen sei, damit er die Mitwirkung des Personalrats beantragen könne. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Frage, ob ein Beamter im einstweiligen Ruhestand vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen sei, damit er die Mitwirkung des Personalrats beantragen kann, sei eine Rechtsfrage, die über den konkreten Fall hinausreichende Bedeutung habe. Für den Dienstherrn sei es wichtig, bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte oder Beamte im vorläufigen Ruhestand zu wissen, ob sie vor der beabsichtigten Maßnahme über das Recht zur Mitwirkung des Personalrats zu informieren seien. Dabei seien die Fälle, in denen Beamte sich aus gesundheitlichen Gründen im einstweiligen Ruhestand befänden, nicht selten. Noch wichtiger sei für den Dienstherrn, in welchem Umfang der Personalrat einzubeziehen sei. Letztendlich sei eine praxistaugliche Definition auch für die Fragen des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Personalratswahlen und der Zusammensetzung notwendig. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt. Der Kläger zieht mit seinem Zulassungsvorbringen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht stichhaltig in Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wortlaut der Vorschrift der Auslegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Gemäß § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG in der hier noch anzuwendenden, alten Fassung der Neubekanntmachung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225) wirkt der Personalrat bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mit. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ThürPersVG). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand endet (§ 21 Abs. 2 BRRG a. F., § 40 Satz 2 ThürBG a. F.; nunmehr § 21 Nr. 4 BeamtStG) und dass für den einstweiligen Ruhestand die Vorschriften über den Ruhestand entsprechend gelten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 BRRG a. F.; nunmehr § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass beamtenrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auch nach dessen Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand bestehen bleiben. Dementsprechend finden sich in beamtenrechtlichen Gesetzen an verschiedenen Stellen Regelungen, die auch für Beamte im Ruhestand gelten (§§ 42a, 43, 45 Abs. 2 BRRG a. F.; § 42 BeamtStG), sowie Vorschriften, in denen der Begriff „Beamter“ auch auf Ruhestandsbeamte bezogen wird (§ 1 BeamtVG, § 1 ThürBeamtVG). Hierauf weist das VG Gelsenkirchen zu Recht hin (Urteil vom 27. Juni 2012 – 1 K 1500/12 – Juris, Rn. 29). Ebenso unterscheidet der Begriff des Beschäftigten (§ 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG) nicht ausdrücklich zwischen aktiven und ausgeschiedenen Beschäftigten. Der Begriff des „Beschäftigten“ ist den Ländern bundesrechtlich nicht vorgegeben (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 P 2/03, Juris, Rn. 29 ff.). Der Gesetzgeber ist zudem grundsätzlich nicht gehindert, dienstrechtlichen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine vom Dienstrecht abweichende Bedeutung beizumessen. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er von dem dienstrechtlichen Begriffsinhalt abweichen wollte. Ein Abweichungswille muss mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden nachweisbar sein. Enthält das Personalvertretungsrecht keine solchen Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Es ist dann am Zweck des Mitbestimmungsrechts zu ermitteln, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt in jeder Hinsicht dem dienstrechtlichen entspricht. Ein Auseinanderfallen der Begriffe darf allerdings nicht dazu führen, dass diese im Personalvertretungsrecht auf Sachverhalte angewandt werden, denen wesentliche Elemente des dienstrechtlichen Begriffsinhalts fehlen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2002 - 6 P 11/01 - Juris, Rn. 15; Beschluss vom 19. März 2012 - 6 P 6/11 -, Juris, Rn. 12). In der früheren Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass neben der Beschäftigteneigenschaft die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle eine ungeschriebene systemimmanente Voraussetzung des Beschäftigungsverhältnisses und damit des Mitbestimmungsrechts sei (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1993 - BVerwG 6 P 2.92 - Juris, Rn. 7). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht daran nicht mehr festgehalten und angenommen, dass sich die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten zwar hauptsächlich auf tatsächlich dienststellenzugehörige Beschäftigte beziehe, sich auf diesen Personenkreis jedoch nicht beschränke. So kann die personelle Mitbestimmung auch bei Maßnahmen eingreifen, durch welche eine Dienststellenzugehörigkeit erst begründet wird, wenn der wesentliche Zweck der personellen Mitbestimmung auch und gerade dann zum Tragen kommt, wenn von der beabsichtigten Maßnahme Personen betroffen sind, welche der Dienststelle erst künftig angehören sollen. Der Schutzzweck der personellen Mitbestimmung kann ebenso berührt sein, wenn von der personellen Maßnahme "ehemalige" Dienststellenangehörige betroffen sind. Das ist anzunehmen, wenn die Bindungen zur Dienststelle fortbestehen und der Schutzzweck der Beteiligung das Tätigwerden des Personalrats erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1/06 - Juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 6 P 5/07 - Juris, Rn. 13). Diese Rechtsprechung, die den Schutzzweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts stärker in den Vordergrund rückt, ist auch bei der Auslegung des § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht einbezogen, dass das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten bestehende Dienst- und Treueverhältnis mit dem Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand nicht vollständig endet, und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Beteiligung der Personalvertretung auch bei einem in den (vorzeitigen) Ruhestand getretenen Beamten als geboten erachtet. Zum Schutzzweck der Mitbestimmungsregelung bei insoweit vergleichbaren Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats nicht auf die Geltendmachung sozialer Gesichtspunkte, die zur Stundung oder zum Erlass des Anspruchs Anlass geben können, beschränkt. Nach dem Wortlaut umfasst der Tatbestand der der Mitbestimmung unterliegenden "Geltendmachung" von Ersatzansprüchen sowohl das Stadium der Prüfung und Feststellung, ob überhaupt ein Ersatzanspruch gegen eine Dienstkraft besteht, als auch den weiteren Schritt der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsetzung des festgestellten Ersatzanspruchs. Für diese Auslegung sprechen insbesondere Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands. Mit ihm sollen auf die Gleichbehandlung der Beschäftigten hingewirkt und die Berücksichtigung sozialer Belange wie die Vermittlung des Falles aus der Sicht der übrigen Beschäftigten ermöglicht werden. Die Beteiligung der Personalvertretungen ist insbesondere in den Fällen angezeigt, in denen Ersatzansprüche für Schäden aus schadengeneigter Tätigkeit geltend gemacht werden. Der Personalrat kann darauf dringen, dass der Dienstherr im Interesse der Gleichbehandlung auch andere Fälle berücksichtigt, in denen von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen abgesehen wurde, und auf eine Gleichbehandlung der Beschäftigten hinwirken. Zudem dient eine frühzeitige Mitbestimmung dem Wohl der Beschäftigten und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, weil sie eine unnötige Beunruhigung der Betroffenen vermeiden und einer Verhärtung der Auseinandersetzung vorbeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 6 P 24/88 - Juris, Rn. 22, 23; Beschluss vom 24. April 2002 - 6 P 4/01 - Juris, Rn. 9, 12). Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weist in die Richtung, die Frage der Beteiligung der Personalvertretung am Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes auszurichten. Der Kläger deutet zwar zutreffend darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 14. November 1991 (8 AZR 151/91) einleitend differenziert hat, der Begriff der dort zu beurteilenden Mitbestimmungsregelung „sämtliche Dienstkräfte“ (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG-Berlin) verweise nicht nur auf § 4 PersVG-Berlin. Aus den weiteren Gründen wird jedoch deutlich, dass es für die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands ungeachtet des Begriffs vor allem auf Sinn und Zweck der Mitbestimmungsvorschrift abgestellt hat. So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass, wenn das Mitbestimmungsrecht dazu dienen solle, Kenntnisse und Erfahrungen des Personalrats in die Prüfung der Schadenersatzpflicht einzubeziehen, und der Personalrat an der Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mitwirken, kein sachlicher Grund bestehe, die Inanspruchnahme bereits ausgeschiedener Dienstkräfte von einer derartigen Mitwirkung des Personalrats auszunehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass der (dortige) Beklagte sich für den Fall seiner Verurteilung etwaiger Regressansprüche gegenüber anderen Mitarbeitern der Klägerin berühmt habe und dass diese wegen desselben Sachverhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden könnten. Mit der Inanspruchnahme des zwischenzeitlich ausgeschiedenen Beklagten seien daher zugleich mittelbar andere noch tätige Mitarbeiter der Klägerin betroffen. Dies mitzubeurteilen, sei wesentlicher Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG-Berlin. Die vom Vordergericht angenommene Außenseiterlage des Beklagten sei nicht gegeben, weil der von der Klägerin erhobene Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis wegen einer in Ausübung seines Amtes begangenen Handlung oder Unterlassung des Beklagten resultieren würde. Der Personalrat habe im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gesetzliche Aufgaben wahrzunehmen. Er trete nicht als Stellvertreter der einzelnen Dienstkraft auf (vgl. BAG, Urteil vom 14. November 1991 - 8 AZR 151/91 - Juris, Rn. 21 ff.). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Zweck der Mitbestimmungsregelung § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG zu Recht dahin ausgelegt, dass es für den Anwendungsbereich maßgeblich darauf ankommt, ob die geltend gemachten Ansprüche ihren Grund in Vorgängen während des aktiven Dienstverhältnisses haben (ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 K 1500/12 - Juris, Rn. 39 ff.). Da die Beteiligung der Personalvertretung, wie aufgezeigt, nicht nur dem individuellen Interesse des Beamten (bzw. Beschäftigten) dient, sondern auch den Belangen weiterer aktiver Beamter, ist nicht entscheidend, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs aktiver Beamter ist, sondern ob der behauptete Anspruch den Heranzuziehenden in Anknüpfung an das aktive Dienstverhältnis, d. h. als (ehemals) aktiven Beamten betrifft. Das Interesse der noch aktiven Beamten und der Personalvertretung ist nicht geringer, wenn Ersatzansprüche gegen einen im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten geltend gemacht werden und der Ausgang der Auseinandersetzung - wie hier - auf weitere denkbare Ansprüche gegen andere Beschäftigte oder die künftigen Dienstverhältnisse ausstrahlen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf zufälligen Umständen oder auf einer späten Geltendmachung durch den Dienstherrn beruhen kann. Nicht zu übersehen ist zudem - wie der Kläger am Schluss seiner Antragsbegründung indirekt zugesteht -, dass eine Versetzung in den (vorzeitigen) Ruhestand oder in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durchaus mit denjenigen Vorgängen in Zusammenhang stehen kann, die Anlass für den gegen den Beamten geltend gemachten Ersatzanspruch sind. Nicht zu folgen ist damit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und der ihr folgenden Literatur, weil diese Auffassung noch auf die frühere, restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschäftigteneigenschaft bzw. Dienststellenangehörigkeit abstellt und Sinn und Zweck der Mitbestimmungsregelung nicht hinreichend berücksichtigt (OVG HH Beschluss vom 28. August 1979 - OVG Bs PH 4/79; Beschluss vom 22. Mai 2000 - 8 Bf 660/98.PVL, Juris, Rn. 22, ohne Begründung; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, Stand 10/2012, § 76, Rn. 109c; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Auflage 2008, Rn. 52; beide unter Bezugnahme auf OVG HH; Richardi-Kersten, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, § 76, Rn. 204, unter Verweis auf OVG HH sowie LAG Berlin, DB 1991, S. 971, jedoch durch Urteil des BAG vom 14. November 1991 geändert; Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 76, Rn. 132, unter Verweis auf Richardi). Entgegen der Auffassung des Klägers wird der gesetzliche Begriff des Beschäftigten i. S. d. § 4 ThürPersVG damit nicht unzulässig analog angewandt oder auf einen unbestimmten, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Sinngehalt erweitert. Die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands (§ 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG) lässt das Begriffsverständnis des „Beschäftigten“ im übrigen personalvertretungsrechtlichen Anwendungsbereich - namentlich beim aktiven und passiven Wahlrecht - unberührt. Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmungsregelung ist, dass der Anspruch in der Rechtsbeziehung begründet liegt, in der der Anspruchsschuldner den Status eines aktiven Beschäftigten oder Beamten hatte. Die Voraussetzungen des Beschäftigtenbegriffs nach herkömmlicher Definition werden damit gerade nicht fallengelassen. Dabei erweist und rechtfertigt sich die Mitbestimmung der Personalvertretung nicht zuletzt als Kehrseite des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Dienstpflicht, bei dem auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung abzustellen ist und der seine spezifisch beamtenrechtliche Rechtsnatur daher auch dann nicht verliert, wenn der Beamte zwischenzeitlich aus dem Dienst ausscheidet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 K 1500/12 - Juris Rn. 35, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1967 - 8 C 68.66 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 18. September 2006 - 1 DB 5/06 - Juris, Rn. 16). Schließlich vermeidet die Auslegung, dass Beamte und Tarifbeschäftigte, die möglicherweise als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, personalvertretungsrechtlich möglicherweise unterschiedlich behandelt werden, was zwar im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungsrechtlich zulässig wäre, aber nicht der Interessenlage entspräche, die der Mitbestimmungsvorschrift zugrundeliegt. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkeiten sind nur dann gegeben, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Das ist nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage - wie hier - auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28/13 - Juris, Rn. 4, zu § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grds. entspricht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 5 B 52/09 - Juris; Rn. 7). Die vom Kläger aufgeworfene Frage hat zudem auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft. Die hier zugrundeliegende Bestimmung in § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. ist durch den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen § 75 Abs. 3 Nr. 7 ThürPersVG ersetzt worden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist oder wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 - Juris, Rn. 7, 11). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil zwischen der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 75a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F. und der zum 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des § 75 Abs. 3 Nr. 7 ThürPersVG (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung zum Thüringer Personalvertretungsgesetz vom 21. Dezember 2011, GVBl. S. 520) materiell-rechtliche Unterschiede bestehen. Die Neufassung sieht keine Mitwirkung, sondern eine eingeschränkte Mitbestimmung vor. Die Anwendung der Vorschrift hängt aber insbesondere davon ab, ob durch Dienstvereinbarung eine abweichende Regelung getroffen wurde. Somit ist offen, ob sich die Frage selbst bei gleichem Sachverhalt nochmals in gleicher Weise stellen würde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, dass sich die Rechtsfrage in mehr als nur wenigen Fällen stellen könnte. Soweit ersichtlich sind auch bundesweit zu ähnlichen, nicht inhaltsgleichen Vorschriften nur drei Entscheidungen veröffentlicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei ist der Leistungsbescheid des Klägers nur noch im verminderten Umfang zu berücksichtigen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).